{"id":74357,"date":"2021-11-26T16:51:14","date_gmt":"2021-11-26T14:51:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74357"},"modified":"2021-11-26T16:51:14","modified_gmt":"2021-11-26T14:51:14","slug":"ort-der-akteneinsicht-im-finanzgerichtlichen-verfahren-beschluss-vom-22-oktober-2021-ix-b-38-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ort-der-akteneinsicht-im-finanzgerichtlichen-verfahren-beschluss-vom-22-oktober-2021-ix-b-38-21\/","title":{"rendered":"Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren &#8211; Beschluss vom 22. Oktober 2021, IX B 38\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.221021.IXB38.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 78<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 18. Mai 2021, Az: 1 K 175\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Kanzleir\u00e4ume des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger sind keine Dienstr\u00e4ume i.S. des \u00a7 78 Abs. 3 FGO.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Neufassung des \u00a7 78 Abs. 3 Satz 1 FGO schlie\u00dft nicht jedwede Akteneinsicht au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen aus. Vielmehr bleibt die \u00dcbersendung von Akten in die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume eines Prozessbevollm\u00e4chtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme in eng begrenzten Ausnahmef\u00e4llen nach wie vor m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Hat das FG bei seiner Entscheidung die f\u00fcr und die gegen eine Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen sprechenden Gr\u00fcnde hinreichend ber\u00fccksichtigt und gegeneinander abgewogen, kann sich die Versagung der Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen auch unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Pandemielage als ermessensfehlerfrei erweisen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 18.03.2021 &#8211; V B 29\/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 18.05.2021 &#8211; 1 K 175\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die statthafte Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig. Die Entscheidung \u00fcber die Art und Weise der Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht stellt keine unanfechtbare prozessleitende Verf\u00fcgung i.S. von \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar und ist daher beschwerdef\u00e4hig (vgl. nur Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 18.03.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;29\/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz&nbsp;13, und vom 07.06.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;123\/20, BFHE 272, 345, Rz&nbsp;7).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Beschwerde ist jedoch unbegr\u00fcndet. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), den Kl\u00e4gern und Beschwerdef\u00fchrern (Kl\u00e4ger) keine Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten zu gew\u00e4hren, ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 FGO in seiner ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (Art.&nbsp;22 Nr.&nbsp;8, Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes zur Einf\u00fchrung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren F\u00f6rderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017, BGBl I 2017, 2208) k\u00f6nnen die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Gesch\u00e4ftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Ausz\u00fcge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Die Akteneinsicht wird, wenn die Prozessakten &#8211;wie im Streitfall&#8211; in Papierform gef\u00fchrt werden, durch Einsichtnahme in die Akten in Dienstr\u00e4umen gew\u00e4hrt (\u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO). Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gr\u00fcnde entgegenstehen, auch durch die Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gew\u00e4hrt werden (\u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH sind Dienstr\u00e4ume in diesem Sinne nicht nur die Dienstr\u00e4ume des Gerichts, sondern R\u00e4umlichkeiten, die vor\u00fcbergehend oder dauernd dem \u00f6ffentlichen Dienst zur Aus\u00fcbung dienstlicher T\u00e4tigkeiten dienen und \u00fcber die ein Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Gewalt das Hausrecht aus\u00fcbt. Die Kanzleir\u00e4ume des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger sind hingegen keine Dienstr\u00e4ume i.S. des \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO (s. BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;51\/19, BFH\/NV 2019, 1235, Rz&nbsp;10, und vom 13.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;149\/19, BFH\/NV 2020, 1268, Rz&nbsp;14). Im Hinblick darauf, dass andere Prozessordnungen die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, neben einer Einsichtnahme in Dienstr\u00e4umen auch die Akten zur Einsicht in die Wohnung oder Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Prozessbevollm\u00e4chtigten zu \u00fcbersenden (vgl. \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Verwaltungsgerichtsordnung; \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 des Sozialgerichtsgesetzes; \u00a7&nbsp;32f Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 der Strafprozessordnung), ist es als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu werten, diese Weiterung f\u00fcr das finanzgerichtliche Verfahren gerade nicht zu \u00fcbernehmen (BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2019, 1235, Rz&nbsp;11, m.w.N., und vom 18.03.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;29\/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz&nbsp;16).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger liegt auch kein Ausnahmefall vor, der die Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten zu rechtfertigen vermag.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Die Neufassung des \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO schlie\u00dft nicht jedwede Akteneinsicht au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen aus. Vielmehr bleibt die \u00dcbersendung von Akten in die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume eines Prozessbevollm\u00e4chtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme nach wie vor m\u00f6glich. Sie ist allerdings nicht der Regelfall, sondern auf eng begrenzte Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt. Die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise auch au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen zu gew\u00e4hren, ist eine am Einzelfall zu beurteilende Ermessensentscheidung. Dabei sind die f\u00fcr und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuw\u00e4gen, d.h. das dienstliche Interesse an einem geordneten Gesch\u00e4ftsgang einerseits (beispielsweise Gefahr von Aktenverlusten bzw. -besch\u00e4digungen oder gar -manipulationen, Schutz von potenziellen Beweismitteln [Steuererkl\u00e4rungen mit Originalbelegen], jederzeitige Verf\u00fcgbarkeit der Akten sowie Wahrung des Steuergeheimnisses gegen\u00fcber Dritten) mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten im Falle der Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen andererseits. Im Rahmen dieses Abw\u00e4gungsprozesses ist der vom Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO gesteckte Ermessensrahmen und hierbei insbesondere das Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis zwischen einer Akteneinsicht in und au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen zu beachten. Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelm\u00e4\u00dfig mit den ung\u00fcnstigeren Rahmenbedingungen f\u00fcr eine ungest\u00f6rte Akteneinsicht au\u00dferhalb von Kanzleir\u00e4umen verbunden sein k\u00f6nnen (z.B. r\u00e4umliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO nach sich ziehen k\u00f6nnen (BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2019, 1235, Rz&nbsp;18; vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;132\/19, BFH\/NV 2020, 377, Rz&nbsp;16, und vom 18.03.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;29\/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz&nbsp;18).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Danach ist der Beschluss des FG, mit dem es die Akten\u00fcbersendung in die Kanzleir\u00e4ume des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger abgelehnt hat, nicht zu beanstanden. Das FG hat die gegen eine Akten\u00fcbersendung sprechenden Umst\u00e4nde (\u00fcberschaubarer Umfang der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorg\u00e4nge mit den Kl\u00e4gern weitgehend bekannten Inhalten, kurze Wegstrecke zwischen der Kanzlei des kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten und dem FG, Ablauf der am 25.11.2020 im FG durchgef\u00fchrten Akteneinsicht) gegen die von den Kl\u00e4gern vorgebrachten Einw\u00e4nde abgewogen. Im Rahmen dieser einzelfallbezogenen Abw\u00e4gung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die gegen eine Akten\u00fcbersendung sprechenden Umst\u00e4nde trotz der Besonderheiten der bestehenden Pandemielage und der mit ihr einhergehenden Kontaktbeschr\u00e4nkungen sowie der Zugeh\u00f6rigkeit des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger zur sog. Risikogruppe \u00fcberwiegen. Dabei hat das FG ma\u00dfgebend auf die getroffenen gerichtsinternen Sicherheitsvorkehrungen (Kontaktreduzierung durch Vorab\u00fcbersendung eines Auskunftsbogens; Durchf\u00fchrung der Akteneinsicht in einem separaten &#8211;regelm\u00e4\u00dfig gel\u00fcfteten&#8211; Raum) abgestellt. Dies erweist sich als ermessensfehlerfrei.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Der erkennende Senat h\u00e4lt die von den Kl\u00e4gern im Rahmen ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung angef\u00fchrten Argumente nicht f\u00fcr geeignet, um &#8211;im Rahmen seiner eigenen Ermessensaus\u00fcbung&#8211; einen Ausnahmefall annehmen zu k\u00f6nnen. Soweit es sich \u00fcberhaupt um neue Argumente (und nicht um Wiederholungen oder rechtliche Erw\u00e4gungen) handelt, greifen diese nicht durch. So hat das FG im Nichtabhilfebeschluss vom 07.06.2021 darauf hingewiesen, dass ein umfassendes Hygiene-Konzept f\u00fcr das gesamte Gerichtsgeb\u00e4ude, das etwa eine Beschr\u00e4nkung der Aufzugskapazit\u00e4t auf eine Person umfasst, umgesetzt worden ist (vgl. auch die aktuellen Hinweise zum &#8222;Dienstbetrieb im Haus der Gerichte und Rechtsantragsdienst&#8220; auf der Homepage des FG, abzurufen unter https:\/\/justiz.hamburg.de\/finanzgericht\/). Dass die Besch\u00e4ftigten des Gerichts dieses Hygiene-Konzept bzw. die sog. AHA-Regeln fortgesetzt nicht einhalten, haben die Kl\u00e4ger nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Hinweis der Kl\u00e4ger auf den geringen Umfang der Gerichtsakte bzw. der Steuerakten und die M\u00f6glichkeit, auf einfache Weise einen Scan zu erstellen, spricht nicht f\u00fcr eine \u00dcbersendung der Papierakten in die Kanzleir\u00e4ume ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten. Schlie\u00dflich erscheint das Argument der kurzen Wegstrecke zwischen der Kanzlei und dem FG allein durch den Hinweis der Kl\u00e4ger auf eine Gro\u00dfbaustelle nicht widerlegt. Nach alledem vermag die Beschwerde das dargestellte Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis nicht au\u00dfer Kraft zu setzen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;113 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO unter Hinweis auf die zutreffenden Gr\u00fcnde des angefochtenen Beschlusses abgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.221021.IXB38.21.0 BFH IX. Senat FGO \u00a7 78 vorgehend FG Hamburg, 18. Mai 2021, Az: 1 K 175\/20 Leits\u00e4tze 1. NV: Die Kanzleir\u00e4ume des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger sind keine Dienstr\u00e4ume i.S. des \u00a7 78 Abs. 3 FGO. 2. 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