{"id":74362,"date":"2021-12-03T12:43:49","date_gmt":"2021-12-03T10:43:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74362"},"modified":"2021-12-03T12:43:49","modified_gmt":"2021-12-03T10:43:49","slug":"zur-abgrenzung-zwischen-der-mehraktigen-einheitlichen-erstausbildung-mit-daneben-ausgeuebter-erwerbstaetigkeit-und-der-berufsbegleitend-durchgefuehrten-weiterbildung-zweitausbildung-urteil-vom-26","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-abgrenzung-zwischen-der-mehraktigen-einheitlichen-erstausbildung-mit-daneben-ausgeuebter-erwerbstaetigkeit-und-der-berufsbegleitend-durchgefuehrten-weiterbildung-zweitausbildung-urteil-vom-26\/","title":{"rendered":"Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausge\u00fcbter Erwerbst\u00e4tigkeit und der berufsbegleitend durchgef\u00fchrten Weiterbildung (Zweitausbildung) &#8211; Urteil vom 26. Mai 2021, III R 39\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.260521.IIIR39.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 32 Abs 4 S 2 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG \u00a7 62 , EStG \u00a7 62ff<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 20. M\u00e4rz 2019, Az: 2 K 1026\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbst\u00e4tigkeit bei einer Gesamtw\u00fcrdigung der Verh\u00e4ltnisse bereits die haupts\u00e4chliche T\u00e4tigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsma\u00dfnahmen als eine auf Weiterbildung und\/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 20.03.2019 &#8211; 2 K 1026\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Vater eines im Februar 1991 geborenen Sohnes (S), der im Juni 2013 eine Berufsausbildung als Bankkaufmann abschloss und sodann von Oktober 2013 bis August 2015 eine Ausbildung zum Bankfachwirt und ab Oktober 2015 eine Ausbildung zum Bankbetriebswirt absolvierte.<\/li><li>Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag des Kl\u00e4gers vom 27.12.2017 auf Kindergeld ab Juli 2013 ab, weil S im Juni 2013 bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen habe, einer Erwerbst\u00e4tigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehe und sich erst seit Oktober 2013 in einer Zweitausbildung befinde, die mangels rechtzeitiger Bewerbung oder einer entsprechenden Absichtserkl\u00e4rung mit der Erstausbildung nicht zeitlich zusammenhinge. Der Einspruch wurde am 07.06.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Es entschied, S habe im Juni 2013 eine erstmalige Berufsausbildung als Bankkaufmann abgeschlossen und sei w\u00e4hrend seiner nachfolgenden Zweitausbildung einer f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung als Kind sch\u00e4dlichen Erwerbst\u00e4tigkeit von regelm\u00e4\u00dfig w\u00f6chentlich mehr als 20&nbsp;Stunden nachgegangen. Die Ausbildungsabschnitte k\u00f6nnten nicht zu einer mehraktigen Ausbildung zusammengefasst werden, da eine berufspraktische Erfahrung im bereits erlernten Ausbildungsberuf unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr das Erreichen des weiteren Berufsabschlusses gewesen sei. Die Berufst\u00e4tigkeit im erlernten Ausbildungsberuf bilde daher eine Z\u00e4sur, welche den Charakter einer einheitlichen Berufsausbildung entfallen lasse; dies gelte auch dann, wenn die Berufserfahrung parallel zu der weiteren Ausbildungsma\u00dfnahme gesammelt werden k\u00f6nne. Die weitere Ausbildungsma\u00dfnahme stelle dann keine erstmalige Berufsausbildung, sondern eine Weiterbildung dar. Da der Abschluss zum gepr\u00fcften Bankfachwirt eine mindestens zweij\u00e4hrige Berufspraxis voraussetze, fehle es an einer einheitlichen Erstausbildung.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit der dagegen gerichteten Revision die Verletzung materiellen Bundesrechts.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung und den Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld f\u00fcr Juni 2013 bis Oktober 2016 in gesetzlicher H\u00f6he zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet, sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird. In den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur ber\u00fccksichtigt, wenn es keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG). Eine Erwerbst\u00e4tigkeit mit bis zu 20 Stunden regelm\u00e4\u00dfiger w\u00f6chentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnis oder ein geringf\u00fcgiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind insoweit unsch\u00e4dlich (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>a) Hinsichtlich der Auslegung der in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;52\/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.) und der Erstausbildungsbegriff des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG enger auszulegen ist als das in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal &#8222;Kind, das &#8230; f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird&#8220; (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;22&nbsp;ff.).<\/li><li>Die den Erstausbildungsbegriff des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: Es muss sich um einen \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;24). Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Pr\u00fcfung erfolgt (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;24). Durch die berufliche Ausbildungsma\u00dfnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen F\u00e4higkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs bef\u00e4higen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegen\u00fcber dem Besuch einer allgemein bildenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;24). Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, k\u00f6nnen diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst \u00fcber den weiterf\u00fchrenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;27). In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die f\u00fcr sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;30). Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgef\u00fchrt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;30).<\/li><li>An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn bereits die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische T\u00e4tigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufst\u00e4tigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen \u00dcberbr\u00fcckung bis zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 04.02.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;14\/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz&nbsp;15). Wenn dagegen erst der im zweiten Ausbildungsabschnitt angestrebte Abschluss eine Berufst\u00e4tigkeit voraussetzt, so steht dies der Einheit beider Ausbildungsabschnitte nicht entgegen, wenn dieses Erfordernis z.B. durch eine w\u00e4hrend des zweiten Ausbildungsabschnitts durchgef\u00fchrte, aber weniger als 20&nbsp;Wochenstunden umfassende Arbeitst\u00e4tigkeit erf\u00fcllt werden kann (z.B. Senatsurteil vom 09.09.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/19, BFH\/NV&nbsp;2021, 541, Rz&nbsp;26).<\/li><li>b) Diese Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze hat der Senat f\u00fcr F\u00e4lle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit einer daneben ausge\u00fcbten Erwerbst\u00e4tigkeit von einer berufsbegleitend durchgef\u00fchrten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortentwickelt und pr\u00e4zisiert (vgl. im Einzelnen das Senatsurteil vom 11.12.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;26\/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765).<\/li><li>Danach kann es an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufst\u00e4tigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgef\u00fchrten Ausbildungsma\u00dfnahmen gegen\u00fcber der Berufst\u00e4tigkeit in den Hintergrund treten. Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufst\u00e4tigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsma\u00dfnahmen eine auf Weiterbildung und\/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen, ist dabei anhand einer Gesamtw\u00fcrdigung der Verh\u00e4ltnisse zu entscheiden, f\u00fcr die vor allem die nachfolgenden Kriterien von Bedeutung sind.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Aufnahme einer Berufst\u00e4tigkeit als Hauptsache spricht, dass sich das Kind l\u00e4ngerfristig an einen Arbeitgeber bindet, indem es etwa ein zeitlich unbefristetes oder auf jedenfalls mehr als 26&nbsp;Wochen befristetes Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis mit einer regelm\u00e4\u00dfigen vollzeitigen oder nahezu vollzeitigen Wochenarbeitszeit eingeht. Ist das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis dagegen bis zum Beginn des n\u00e4chsten Ausbildungsabschnitts befristet oder \u00fcberschreitet die regelm\u00e4\u00dfige Wochenarbeitszeit die 20-Stunden-Grenze allenfalls geringf\u00fcgig, kann dies f\u00fcr eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen, die noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist. F\u00fcr eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung kommt es auch darauf an, in welchem zeitlichen Verh\u00e4ltnis die Arbeitst\u00e4tigkeit und die Ausbildungsma\u00dfnahmen zueinander stehen. Da die Summe aus Arbeits- und Ausbildungszeit nicht selten \u00fcber 40&nbsp;Wochenstunden liegen wird, kann allein eine regelm\u00e4\u00dfige Wochenarbeitszeit von \u00fcber 20&nbsp;Stunden noch nicht den Ausschlag geben. F\u00fchrt das Kind etwa neben einer 22&nbsp;Wochenstunden umfassenden Arbeitst\u00e4tigkeit ein Vollzeitstudium an einer Universit\u00e4t durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (s. hierzu etwa Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.09.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166).<\/li><li>bb) Weiter ist von Bedeutung, ob das Kind mit der nach Erlangung des ersten Abschlusses aufgenommenen Berufst\u00e4tigkeit bereits die durch den Abschluss erlangte Qualifikation nutzt, um eine durch diese er\u00f6ffnete Berufst\u00e4tigkeit auszu\u00fcben. Wird z.B. ein Geselle oder ein Kaufmann von seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf \u00fcbernommen oder nimmt ein Bachelor eine durch diesen Abschluss er\u00f6ffnete Stelle an, kann dies Indiz daf\u00fcr sein, dass die Berufst\u00e4tigkeit in den Vordergrund getreten ist. Denn ein solcher Sachverhalt spricht daf\u00fcr, dass die weiteren Ausbildungsma\u00dfnahmen nur der beruflichen Weiterbildung oder H\u00f6herqualifizierung in einem bereits aufgenommenen und ausge\u00fcbten Beruf dienen. Nimmt das Kind dagegen eine Berufst\u00e4tigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss er\u00f6ffnet w\u00e4re (z.B. Aushilfst\u00e4tigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbst\u00e4tigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufst\u00e4tigkeit (z.B. bei einem Bachelor, der w\u00e4hrend des nachfolgenden Masterstudiums mit 19&nbsp;Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft t\u00e4tig ist und daneben drei Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das f\u00fcr eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen.<\/li><li>cc) Dar\u00fcber hinaus ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, inwieweit die Arbeitst\u00e4tigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchf\u00fchrung den im n\u00e4chsten Ausbildungsabschnitt durchgef\u00fchrten Ausbildungsma\u00dfnahmen untergeordnet ist und die Besch\u00e4ftigung mithin nach ihrem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild &#8222;neben der Ausbildung&#8220; durchgef\u00fchrt wird. Wird etwa eine Teilzeitt\u00e4tigkeit von regelm\u00e4\u00dfig 22&nbsp;Wochenstunden so verteilt, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan anpasst, ist das ein Indiz f\u00fcr eine im Vordergrund stehende Ausbildung. Gleiches gilt, wenn das Kind etwa w\u00e4hrend des Semesters maximal 20&nbsp;Wochenstunden arbeitet, durch eine w\u00e4hrend der Semesterferien erh\u00f6hte Wochenstundenzahl aber auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden kommt. Arbeitet das Kind dagegen ann\u00e4hernd vollzeitig und werden die Ausbildungsma\u00dfnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgef\u00fchrt, deutet dies darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsma\u00dfnahmen nur &#8222;neben der Berufst\u00e4tigkeit&#8220; durchgef\u00fchrt werden. Schlie\u00dflich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufst\u00e4tigkeit und die Ausbildungsma\u00dfnahmen \u00fcber den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.<\/li><li>2. Das mit der Revision angegriffene Urteil entspricht diesen fortentwickelten Rechtsgrunds\u00e4tzen nicht und ist daher aufzuheben.<\/li><li>a) Das FG ist zutreffend &#8211;konkludent&#8211; davon ausgegangen, dass S w\u00e4hrend seines Studiums als Bankfachwirt und sodann Bankbetriebswirt f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wurde (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG). Es hat jedoch anhand anderer als der oben dargelegten Grunds\u00e4tze gepr\u00fcft, ob S das nach der Pr\u00fcfung zum Bankkaufmann im Juni 2013 parallel zu seiner Berufst\u00e4tigkeit betriebene Studium nicht mehr als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sondern als berufsbegleitende Weiterbildungsma\u00dfnahme durchf\u00fchrte. Es wird daher im zweiten Rechtsgang nach Ma\u00dfgabe der vorgenannten Rechtsgrunds\u00e4tze der Frage nachzugehen haben, ob das Studium zum Bankfachwirt und zum Bankbetriebswirt dem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis untergeordnet war, oder umgekehrt das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis dem Studium.<\/li><li>b) Der Senat weist darauf hin, dass eine Verbindung von zwei Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung nicht bereits dann abgelehnt werden kann, wenn die Absichtserkl\u00e4rung zur Fortf\u00fchrung der Erstausbildung nicht sp\u00e4testens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts vorgelegt wird (z.B. Senatsurteil vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;21\/19, BFH\/NV 2020, 877).<\/li><li>c) Der Senat weist f\u00fcr den zweiten Rechtsgang weiter darauf hin, dass der im Februar 1991 geborene S das 25.&nbsp;Lebensjahr im Februar 2016 vollendete. F\u00fcr die Monate M\u00e4rz bis Oktober 2016 k\u00f6nnte er mithin als Kind in Berufsausbildung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG nur unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;5 EStG ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.260521.IIIR39.20.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 32 Abs 4 S 2 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG \u00a7 62 , EStG \u00a7 62ff vorgehend Hessisches Finanzgericht , 20. M\u00e4rz 2019, Az: 2 K 1026\/18 Leits\u00e4tze NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht mehr anzunehmen, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-abgrenzung-zwischen-der-mehraktigen-einheitlichen-erstausbildung-mit-daneben-ausgeuebter-erwerbstaetigkeit-und-der-berufsbegleitend-durchgefuehrten-weiterbildung-zweitausbildung-urteil-vom-26\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausge\u00fcbter Erwerbst\u00e4tigkeit und der berufsbegleitend durchgef\u00fchrten Weiterbildung (Zweitausbildung) &#8211; Urteil vom 26. 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