{"id":74366,"date":"2021-12-03T12:45:44","date_gmt":"2021-12-03T10:45:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74366"},"modified":"2021-12-03T12:45:44","modified_gmt":"2021-12-03T10:45:44","slug":"keine-verengung-der-gutachtenmethodik-auf-bausubstanzgutachten-zum-nachweis-einer-kuerzeren-tatsaechlichen-nutzungsdauer-eines-gebaeudes-%c2%a7-7-abs-4-satz-2-estg-urteil-vom-28-juli-2021-ix-r","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-verengung-der-gutachtenmethodik-auf-bausubstanzgutachten-zum-nachweis-einer-kuerzeren-tatsaechlichen-nutzungsdauer-eines-gebaeudes-%c2%a7-7-abs-4-satz-2-estg-urteil-vom-28-juli-2021-ix-r\/","title":{"rendered":"Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer k\u00fcrzeren tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer eines Geb\u00e4udes (\u00a7 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) &#8211; Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.280721.IXR25.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 7 Abs 4 S 2 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2015 , EStDV \u00a7 11c Abs 1 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 7<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 12. Juli 2019, Az: 3 K 3307\/16 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verk\u00fcrzten tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer eines zur Eink\u00fcnfteerzielung genutzten Geb\u00e4udes (\u00a7 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur F\u00fchrung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen der Zeitraum, in dem das ma\u00dfgebliche Geb\u00e4ude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit gesch\u00e4tzt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung einer verk\u00fcrzten tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.07.2019 &#8211; 3 K 3307\/16 F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, in welcher H\u00f6he die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) in den Streitjahren (2009 bis 2013 sowie 2015) Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) f\u00fcr von ihr vermietete Immobilien geltend machen kann.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erwarb im Jahr 2002 ein Grundst\u00fcck in X, D-Stra\u00dfe, das mit einem zu Mietzwecken genutzten und aus mehreren Einzelgeb\u00e4uden (Geb\u00e4ude Nr.&nbsp;1, 2 und 3) bestehenden Wohn- und Gesch\u00e4ftshaus bebaut ist. Im Rahmen ihrer Erkl\u00e4rungen \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Streitjahre 2009 und 2010 machte die Kl\u00e4gerin AfA f\u00fcr das Geb\u00e4ude und die Au\u00dfenanlagen in H\u00f6he von 21.106&nbsp;\u20ac j\u00e4hrlich geltend.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df am 23.07.2015 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehende Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2009 und 2010, in denen er den Angaben der Kl\u00e4gerin zur H\u00f6he der AfA f\u00fcr das Geb\u00e4ude und die Au\u00dfenanlagen folgte. Wegen Nichtabgabe der jeweiligen Feststellungserkl\u00e4rungen erlie\u00df das FA gleichzeitig Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2011 bis 2013, in denen die Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;162 AO im Wege der Sch\u00e4tzung feststellt wurden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin legte gegen die Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2009 bis 2013 Einspruch ein; im Zuge der Einspruchsbegr\u00fcndung reichte die Kl\u00e4gerin neben den Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2011 bis 2013 ein von einem &#8211;zum Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr Grundst\u00fccksbewertung bestellten&#8211; Gesellschafter der Kl\u00e4gerin angefertigtes Gutachten vom 31.08.2015 zur Bestimmung der Restnutzungsdauer des Wohn- und Gesch\u00e4ftshauses ein. Die Kl\u00e4gerin begehrte aufgrund dieses Gutachtens nunmehr wegen einer ihrer Auffassung nach verk\u00fcrzten Nutzungsdauer der Geb\u00e4ude (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;) einen j\u00e4hrlichen Abzug von AfA in H\u00f6he von jeweils 35.763&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 24.10.2016 stellte das FA die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr die Streitjahre 2009 bis 2013 mit Blick auf eine &#8211;mittlerweile zwischen den Beteiligten nicht mehr streitige&#8211; ver\u00e4nderte Aufteilung des Kaufpreises auf Geb\u00e4ude einerseits und Grund und Boden andererseits in ge\u00e4nderter H\u00f6he fest. Die von der Kl\u00e4gerin begehrte Anwendung einer k\u00fcrzeren Nutzungsdauer (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG) lehnte das FA ab.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr 2015 erlie\u00df das FA unter dem 18.04.2018 einen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 AO unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in dem die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7&nbsp;162 AO sch\u00e4tzweise in H\u00f6he von 500&nbsp;\u20ac festgestellt wurden; hierbei ber\u00fccksichtigte das FA wiederum einen AfA-Betrag in H\u00f6he von 21.106&nbsp;\u20ac. Der hiergegen von der Kl\u00e4gerin eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Kl\u00e4gerin hat unter dem 23.11.2016 (betreffend die Streitjahre 2009 bis 2013) und dem 7.11.2018 (betreffend das Streitjahr 2015) Klage erhoben.<\/li><li>Im finanzgerichtlichen Verfahren hat das Finanzgericht (FG) Beweis erhoben &#8222;\u00fcber die tats\u00e4chliche Nutzungsdauer der Geb\u00e4ude Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2, D-Stra\u00dfe in X in den Streitjahren 2009 bis 2013&#8220; durch Einholung eines Gutachtens eines \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundst\u00fccken. Der Sachverst\u00e4ndige hat &#8222;nach Abw\u00e4gung, reiflicher \u00dcberlegung sowie in Kenntnis und Auswertung der einschl\u00e4gigen Kataloge zu den Lebensdauern von Bauteilen&#8220; das Modell gem\u00e4\u00df Anlage&nbsp;4 (Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer f\u00fcr Wohngeb\u00e4ude unter Ber\u00fccksichtigung von Modernisierungen) der Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 05.09.2012 (Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, Bundesministerium f\u00fcr Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Ver\u00f6ffentlichungsdatum 18.10.2012 B1) zur Ermittlung der Nutzungsdauer f\u00fcr das geeignetste Verfahren gehalten, um die im Beweisbeschluss des FG genannten Fragen &#8222;sachgerecht und fundiert zu beantworten&#8220;; die gew\u00e4hlte Methode erm\u00f6gliche die erforderliche &#8222;sachverst\u00e4ndige W\u00fcrdigung des Einzelfalls&#8220;. Ausgehend von diesem Modell und der &#8211;durch Inaugenscheinnahme gepr\u00fcften&#8211; Bauweise der zu begutachtenden Geb\u00e4ude Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 hat der Sachverst\u00e4ndige die aus seiner Sicht angemessene &#8222;technische Lebensdauer&#8220; des Rohbaus der zu bewertenden Geb\u00e4ude mit insgesamt 70&nbsp;Jahren angesetzt und hierbei zwischenzeitlich durchgef\u00fchrte Modernisierungen (Dacherneuerung, W\u00e4rmed\u00e4mmung, Modernisierung der Fenster und Au\u00dfent\u00fcren, des Leitungssystems sowie der Heizungsanlage, Erneuerung von B\u00e4dern, Decken, Fu\u00dfb\u00f6den und Treppen sowie die Verbesserung der Grundrissgestaltung) ausdr\u00fccklich ber\u00fccksichtigt. Ferner wurde ber\u00fccksichtigt, dass vor Ort an den begutachteten Geb\u00e4uden festgestellte Baum\u00e4ngel und Bausch\u00e4den zwar teilweise substantieller Natur waren, ihnen jedoch kein ma\u00dfgeblicher Einfluss auf die zu ermittelnde Nutzungsdauer zukam. Im Ergebnis ermittelte der Sachverst\u00e4ndige die verk\u00fcrzte tats\u00e4chliche Nutzungsdauer des Geb\u00e4udes Nr.&nbsp;1 mit 34 und des Geb\u00e4udes Nr.&nbsp;2 mit 32&nbsp;Jahren.<\/li><li>Das FG gab den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1673 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Es folgte in seiner Entscheidung den Ausf\u00fchrungen des &#8211;in der m\u00fcndlichen Verhandlung eingehend befragten&#8211; Sachverst\u00e4ndigen und verwarf den Einwand des FA, dass das vom Sachverst\u00e4ndigen angewandte Verfahren der Geb\u00e4udesachwertermittlung (\u00a7\u00a7&nbsp;21&nbsp;ff. i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 der Immobilienwertermittlungsverordnung &#8211;ImmoWertV&#8211; vom 19.05.2010, BGBl I 2010, 639) der Verkehrswertermittlung diene und daher im Rahmen des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG keine Anwendung finden k\u00f6nne; ein rechtlich bedeutender Unterschied zwischen der (Rest-)Nutzungsdauer i.S. des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG und der Restnutzungsdauer i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 ImmoWertV bestehe, so das FG, nicht. Da \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG dem Steuerpflichtigen grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffne, eine k\u00fcrzere Restnutzungsdauer nachzuweisen, m\u00fcsse der Nachweis daf\u00fcr jedenfalls unter Anwendung einer gutachterlich anerkannten Methodik erbracht werden d\u00fcrfen; insbesondere sei das vom FA geforderte &#8222;Bausubstanzgutachten&#8220; kein sachgerechteres Verfahren f\u00fcr die Ermittlung der Nutzungsdauer eines Geb\u00e4udes i.S. des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzte Revision des FA.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt das FA aus: Die (verk\u00fcrzte) tats\u00e4chliche Nutzungsdauer i.S. von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11c Abs.&nbsp;1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) der Zeitraum, in dem ein Geb\u00e4ude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden k\u00f6nne; sie werde bestimmt durch den technischen Verschlei\u00df, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, die die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen k\u00f6nnten. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer k\u00fcrzer sei als die technische Nutzungsdauer, k\u00f6nne der Steuerpflichtige sich auch hierauf berufen. F\u00fcr die Annahme einer k\u00fcrzeren technischen Nutzungsdauer gen\u00fcge es allerdings nicht, dass lediglich einzelne unselbst\u00e4ndige Teile des Geb\u00e4udes zur Erneuerung oder Ersetzung anst\u00fcnden. Erforderlich sei vielmehr, dass durch technischen Verschlei\u00df der tragenden Teile, d.h. insbesondere des Rohbaus, das Geb\u00e4ude in seiner Gesamtheit in seiner Nutzungsf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigt sei. Ein nicht zeitgem\u00e4\u00dfer Wohnstandard reiche indes f\u00fcr die Annahme einer k\u00fcrzeren tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer nicht aus. Auch blo\u00dfe subjektive Einsch\u00e4tzungen einer m\u00f6glichen weiteren Entwicklung in Bezug auf die Vermietbarkeit rechtfertigten keinen Ansatz einer von der Regeltypisierung abweichenden Nutzungsdauer.<\/li><li>Die im Sachverst\u00e4ndigengutachten ermittelte (modellhafte) wirtschaftliche Restnutzungsdauer im Rahmen der Verkehrswertermittlung nach dem Sachwertverfahren sei nicht gleichzusetzen mit der Nutzungsdauer i.S. des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG; diese sei vielmehr lediglich eine Rechengr\u00f6\u00dfe bei der Wertfeststellung und stelle nicht das eigentliche Ziel der Sch\u00e4tzung &#8211;wie bei der Bestimmung der tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG&#8211; dar. Deutlich werde dies insbesondere durch die Annahme unterschiedlicher Nutzungsdauern im Rahmen der Wertermittlung f\u00fcr gleichartige Objekte in den unterschiedlichen Modellbeschreibungen der Gutachteraussch\u00fcsse; in der Neukonzeption der ImmoWertV 2022 (s. BRDrucks 407\/21) sei \u00fcberdies beabsichtigt, l\u00e4ngere Nutzungsdauern als Rechengr\u00f6\u00dfen vorzugeben. Vor diesem Hintergrund sei die SW-RL keine geeignete Grundlage zur Sch\u00e4tzung einer tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer i.S. des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG sei, da die konkreten Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls dadurch nicht abgebildet werden.<\/li><li>Die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen enthielten keine Ausf\u00fchrungen zur Substanz des Rohbaus bzw. zum technischen Verschlei\u00df der tragenden Teile, sondern ersch\u00f6pften sich in einem auf Ausstattungsstandard, Modernisierungsgrad und Geb\u00e4udealter basierenden typisierten Punkteraster; ein R\u00fcckschluss auf eine verk\u00fcrzte technische Nutzungsdauer sei daher nicht m\u00f6glich. Auch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin das Wohn- und Gesch\u00e4ftshaus mittlerweile zu einem hohen Preis ver\u00e4u\u00dfert habe, zeige, dass von einem relevanten technischen Verschlei\u00df nicht ausgegangen werden k\u00f6nne. Diesen h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin auf andere Weise, etwa mit einem Bausubstanzgutachten, belegen m\u00fcssen. Da ein solches nicht vorgelegt worden sei, habe die Kl\u00e4gerin ihre Pflicht zum Nachweis der k\u00fcrzeren Nutzungsdauer nicht erbracht.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 12.07.2019&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;3307\/16&nbsp;F aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Entscheidung des FG, das eine i.S. des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG verk\u00fcrzte tats\u00e4chliche Nutzungsdauer der ma\u00dfgeblichen Geb\u00e4ude angenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>1. Bei Wirtschaftsg\u00fctern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Eink\u00fcnften sich erfahrungsgem\u00e4\u00df auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils f\u00fcr ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichm\u00e4\u00dfiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entf\u00e4llt (AfA in gleichen Jahresbetr\u00e4gen, \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG); die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG). Abweichend hiervon bestimmt sich die AfA f\u00fcr ein zur Eink\u00fcnfteerzielung genutztes Geb\u00e4ude nach den festen Prozents\u00e4tzen des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG; die Regelung stellt eine gesetzliche Typisierung der Nutzungsdauer i.S. von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG dar.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG k\u00f6nnen anstelle der Absetzungen nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG die der tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer eines Geb\u00e4udes entsprechenden AfA vorgenommen werden. Nutzungsdauer i.S. von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11c Abs.&nbsp;1 EStDV der Zeitraum, in dem ein Geb\u00e4ude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Die zu sch\u00e4tzende Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschlei\u00df, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen k\u00f6nnen. Auszugehen ist von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer k\u00fcrzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen. Ob den AfA eine die gesetzlich (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG) vorgesehenen, typisierten Zeitr\u00e4ume unterschreitende verk\u00fcrzte Nutzungsdauer i.S. des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 04.03.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;16\/07, BFH\/NV 2008, 1310, m.w.N.).<\/li><li>2. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, im Einzelfall eine k\u00fcrzere tats\u00e4chliche Nutzungsdauer &#8211;im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. BFH-Urteil vom 11.08.1993&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;82\/90, BFH\/NV 1994, 169)&#8211; darzulegen und gegebenenfalls &#8211;im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast&#8211; nachzuweisen. Die W\u00fcrdigung der insoweit von Kl\u00e4gern dargelegten Umst\u00e4nde obliegt dann im Klageverfahren dem FG als Tatsacheninstanz (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 28.10.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;16\/08, BFH\/NV 2009, 899, und in BFH\/NV 2008, 1310, jeweils m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22.04.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;181\/12, BFH\/NV 2013, 1267; s.a. Hessisches FG, Zwischenurteil vom 14.05.2007&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1716\/04, EFG 2008, 202, best\u00e4tigt durch BFH-Urteil vom 23.09.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/07, BFHE 223, 56, BStBl II 2009, 986).<\/li><li>a) Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verk\u00fcrzten tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer eines zur Eink\u00fcnfteerzielung genutzten Geb\u00e4udes jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur F\u00fchrung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Determinanten &#8211;z.B. technischer Verschlei\u00df, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschr\u00e4nkungen&#8211; geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das ma\u00dfgebliche Geb\u00e4ude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (\u00a7&nbsp;11c Abs.&nbsp;1 EStDV), im Wege der Sch\u00e4tzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist.<\/li><li>b) Die Bestimmung des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG r\u00e4umt dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein (Anzinger in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;307; Bl\u00fcmich\/Brandis, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;524; Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;89; Bartone in Korn, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;173), ob er sich mit dem typisierten AfA-Satz nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG zufriedengibt oder eine tats\u00e4chlich k\u00fcrzere Nutzungsdauer geltend macht und darlegt. Auszugehen ist im Rahmen der vom FA durchzuf\u00fchrenden Amtsermittlung &#8211;bei der nach \u00a7&nbsp;88 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO auch alle f\u00fcr die Beteiligten g\u00fcnstigen Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen sind&#8211; von der Sch\u00e4tzung des Steuerpflichtigen, solange dieser Erw\u00e4gungen zugrunde liegen, wie sie ein vern\u00fcnftig wirtschaftender Steuerpflichtiger \u00fcblicherweise anstellt. Da im Rahmen der Sch\u00e4tzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit \u00fcber die k\u00fcrzere tats\u00e4chliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig au\u00dferhalb des angemessenen Sch\u00e4tzungsrahmens liegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1971&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;73\/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; FG K\u00f6ln vom 23.01.2001&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;6294\/95, EFG 2001, 675, rechtskr\u00e4ftig; Waldhoff in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;E&nbsp;54).<\/li><li>Vor diesem Hintergrund ist &#8211;entgegen der Auffassung des FA&#8211; die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens, insbesondere die Zustandsermittlung von Immobilien mit Hilfe des sog. ERAB-Verfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen), seitens des Steuerpflichtigen nicht Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung einer verk\u00fcrzten tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer, selbst wenn ein solches Gutachten m\u00f6glicherweise den technischen &#8222;Verschlei\u00df&#8220; eines Geb\u00e4udes im Einzelfall nachvollziehen k\u00f6nnte. Denn das &#8211;erst vor einigen Jahren entwickelte&#8211; ERAB-Verfahren, mit dem der Zustand eines jeden relevanten Bauelements von Geb\u00e4uden erfasst und durch eine quantitative Gr\u00f6\u00dfe dargestellt wird, definiert mit Hilfe qualit\u00e4ts- und schadensbezogener Merkmale sowie zugeh\u00f6riger Merkmalsauspr\u00e4gungen lediglich einen baustoffspezifischen Wert &#8211; den sog. Abnutzungsvorrat. Dies dient in erster Linie der Bewertung der Bauelementqualit\u00e4ten f\u00fcr die Entwicklung einzelfallbezogener Instandhaltungsstrategien unter Ber\u00fccksichtigung vorhandener \u00f6kologischer und \u00f6konomischer Rahmenbedingungen (s. n\u00e4her Sch\u00f6nfelder, Zustandsermittlung von Immobilien mittels Verfahren ERAB, 2012). Ungeachtet des Umstands, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG das neuartige ERAB-Verfahren nicht vor Augen haben konnte, legt die Revision schon nicht hinreichend dar, dass allein ein Bausubstanzgutachten dieses Zuschnitts den vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Anwendung des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG glaubhaft zu machenden &#8222;technischen Verschlei\u00df&#8220; eines Geb\u00e4udes zutreffend abbilden kann; \u00fcberdies ist nicht ersichtlich, dass das ERAB-Verfahren (auch) \u00fcber die wirtschaftliche Entwertung oder etwaige rechtliche Nutzungsbeschr\u00e4nkungen, welche ebenfalls die erforderliche Sch\u00e4tzung der Nutzungsdauer beeinflussen k\u00f6nnen, Auskunft geben kann (ebenso Blum\/Weiss, Die steuerliche Betriebspr\u00fcfung 2020, 3, 6).<\/li><li>W\u00e4hlt der Steuerpflichtige oder ein von diesem oder von dem FG beauftragter Sachverst\u00e4ndiger daher aus nachvollziehbaren Gr\u00fcnden eine andere Nachweismethode, kann dies &#8211;gegebenenfalls unter Ber\u00fccksichtigung entsprechender Anpassungen (vgl. BFH-Beschluss vom 19.01.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;60\/17, BFH\/NV 2018, 530)&#8211; Grundlage f\u00fcr die im Einzelfall erforderliche Sch\u00e4tzung einer verk\u00fcrzten tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer sein, soweit aus der gew\u00e4hlten Methode R\u00fcckschl\u00fcsse auf die zu ermittelnden Determinanten m\u00f6glich sind. Da im Rahmen der Sch\u00e4tzung nur die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wahrscheinlichkeit \u00fcber eine k\u00fcrzere tats\u00e4chliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, w\u00fcrde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast \u00fcberspannen.<\/li><li>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen h\u00e4lt das angefochtene Urteil des FG revisionsrechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung stand.<\/li><li>a) Das FG ist zur Ermittlung der verk\u00fcrzten tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer i.S. von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG nicht allein von der &#8211;durch ein Privatgutachten unterlegten&#8211; Sch\u00e4tzung der Kl\u00e4gerin und auch nicht von der abweichenden, durch ein Gutachten des Bausachverst\u00e4ndigen unterlegten Sch\u00e4tzung des FA ausgegangen, sondern hat &#8211;zu Recht&#8211; einen \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundst\u00fccken zu Rate gezogen. Das vom Gutachter vorgelegte Sachverst\u00e4ndigengutachten ist auch von seinem Ausgangspunkt her nicht zu beanstanden. Zwar ist das vom Sachverst\u00e4ndigen angewandte Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer f\u00fcr Wohngeb\u00e4ude unter Ber\u00fccksichtigung von Modernisierungen auf der Grundlage von Anlage&nbsp;4 der SW-RL nicht prim\u00e4r darauf gerichtet, die tats\u00e4chliche Nutzungsdauer i.S. von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG zu ermitteln; vorliegend haben die sachverst\u00e4ndigen Ausf\u00fchrungen im Gutachten sowie die erg\u00e4nzenden Erl\u00e4uterungen des Gutachters in der m\u00fcndlichen Verhandlung indes dem FG die M\u00f6glichkeit gegeben, sich eine sichere \u00dcberzeugung \u00fcber die im Einzelfall anzuwendenden Sch\u00e4tzungsgrundlagen zu bilden.<\/li><li>b) Das FG hat dabei dem Umstand, dass die vom Gutachter angewandte Ermittlungsmethode lediglich eine modellhafte wirtschaftliche Restnutzungsdauer zugrunde legt, zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass damit der nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG angemessene Sch\u00e4tzungsrahmen verlassen wurde, geht es im Rahmen der erforderlichen Sch\u00e4tzung doch letztlich nur darum nachzuweisen, dass die von Gesetzes wegen anzunehmende typische Nutzungsdauer im Einzelfall unzutreffend und eine k\u00fcrzere Nutzungsdauer mit gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.<\/li><li>Anders als das FA vortr\u00e4gt, sind die Feststellungen der Vorinstanz nicht l\u00fcckenhaft. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Beteiligten keine Einwendungen gegen die vom Sachverst\u00e4ndigen im Rahmen des angewandten Modells getroffenen Feststellungen im Einzelnen erhoben haben. Diese den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen hat das FA nicht angegriffen. Dar\u00fcber hinaus hat das FG auch den Bedarf f\u00fcr weitere Anpassungen des Sachverst\u00e4ndigengutachtens \u00fcberpr\u00fcft. Zu Unrecht geht die Revision zudem davon aus, dass ein bestehender technischer Verschlei\u00df der ma\u00dfgeblichen Geb\u00e4ude nicht hinreichend im Sachverst\u00e4ndigengutachten Ber\u00fccksichtigung gefunden habe. Der Gutachter hat anhand bestehender, von ihm begutachteter Baum\u00e4ngel und vom Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer vorgenommener Modernisierungen die &#8222;technische Lebensdauer&#8220; der begutachteten Objekte ermittelt; dessen Feststellungen hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als Grundlage f\u00fcr seine Sch\u00e4tzung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG genommen. Nach den insoweit vom FG gezogenen Schlussfolgerungen ist mit gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Wahrscheinlichkeit von einer auf 34 bzw. 32 Jahre verk\u00fcrzten Nutzungsdauer der Geb\u00e4ude Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 auszugehen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.280721.IXR25.19.0 BFH IX. 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