{"id":74368,"date":"2021-12-03T12:46:41","date_gmt":"2021-12-03T10:46:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74368"},"modified":"2021-12-03T12:46:41","modified_gmt":"2021-12-03T10:46:41","slug":"bindungswirkung-einer-bescheinigung-der-denkmalschutzbehoerde-nach-%c2%a7-7i-abs-2-estg-hinsichtlich-sog-funktionstraegergebuehren-urteil-vom-28-juli-2021-ix-r-8-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bindungswirkung-einer-bescheinigung-der-denkmalschutzbehoerde-nach-%c2%a7-7i-abs-2-estg-hinsichtlich-sog-funktionstraegergebuehren-urteil-vom-28-juli-2021-ix-r-8-19\/","title":{"rendered":"Bindungswirkung einer Bescheinigung der Denkmalschutzbeh\u00f6rde nach \u00a7 7i Abs. 2 EStG hinsichtlich sog. Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren &#8211; Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 8\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.280721.IXR8.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 165 Abs 2 S 1 , AO \u00a7 171 Abs 8 S 1 , AO \u00a7 180 Abs 2 , FGO \u00a7 48 , FGO \u00a7 60 Abs 3 , EStG \u00a7 7i , EStG VZ 2007 , EStG VZ 2008<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 01. August 2018, Az: 6 K 282\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Bindungswirkung der Denkmalbescheinigung erstreckt sich auf die in \u00a7 7i Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale und h\u00e4ngt vom jeweiligen Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsgehalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Sind Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren in der Denkmalbescheinigung ausdr\u00fccklich der Pr\u00fcfung der zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter vorbehalten, entfaltet die Bescheinigung keine Bindungswirkung hinsichtlich der Zuordnung dieser Aufwendungen zu den beg\u00fcnstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des \u00a7 7i EStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revisionen des Beklagten und des Kl\u00e4gers wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 01.08.2018 &#8211; 6 K 282\/18 &#8211;soweit es die Feststellung zu den beg\u00fcnstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des \u00a7 7i des Einkommensteuergesetzes betrifft&#8211; aufgehoben und die Sache an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Beschluss: Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte mit Einwilligung des Kl\u00e4gers die Revision wegen der Feststellung von nach \u00a7 10g des Einkommensteuergesetzes beg\u00fcnstigten Au\u00dfenanlagen zur\u00fcckgenommen hat (\u00a7\u00a7 125 Abs. 1, 121 Satz 1 i.V.m. \u00a7 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).<\/p>\n\n\n\n<p>Dem S\u00e4chsischen Finanzgericht wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig sind Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. der Verordnung \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung vom 19.12.1986 (BGBl I 1986, 2663) &#8211;VO zu \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO&#8211;.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Mitglied einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft (WEG); unter dem 19.12.2006 hatte er mit der X-Bautr\u00e4ger GmbH einen Kauf- und Bautr\u00e4gervertrag \u00fcber eine Eigentumswohnung in Z geschlossen. Die X-Bautr\u00e4ger GmbH hatte das Grundst\u00fcck zuvor erworben und in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt; im Kauf- und Bautr\u00e4gervertrag verpflichtete sie sich, das auf dem Grundst\u00fcck stehende Wohnhaus samt Au\u00dfenanlagen nach einer zuvor prospektierten Baubeschreibung zu sanieren und zu modernisieren. Auf den Kl\u00e4ger entfielen nach den vertraglichen Bestimmungen 76\/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundst\u00fcck, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Ober- und ersten Dachgeschoss des Haupthauses. Der Kaufpreis betrug 295.860&nbsp;\u20ac, von dem &#8211;nach dem Kaufvertrag&#8211; 29.586&nbsp;\u20ac auf den Grund und Boden, 29.586&nbsp;\u20ac auf den Geb\u00e4udebestand (Altbau) und 236.688&nbsp;\u20ac auf die Sanierungs- bzw. Modernisierungsarbeiten am Gemeinschafts- und Sondereigentum entfielen. Der Kl\u00e4ger nutzte die Wohnung nach Fertigstellung zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erteilte der X-Bautr\u00e4ger GmbH unter dem 30.05.2008 Vollmacht zur Erstellung und Abgabe der Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO i.V.m. der VO zu \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO f\u00fcr die Streitjahre 2007 und 2008 (Feststellungserkl\u00e4rung) einschlie\u00dflich einer damit im Zusammenhang stehenden Empfangsvollmacht. Nach Einreichung der Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr die WEG &#8211;mit der die empfangsbevollm\u00e4chtigte X-Bautr\u00e4ger GmbH durch ihre Unterschrift u.a. versichert hatte, alle Feststellungsbeteiligten davon in Kenntnis gesetzt zu haben, dass dem Empfangsbevollm\u00e4chtigten im Feststellungsverfahren &#8222;grunds\u00e4tzlich die ausschlie\u00dfliche Einspruchs- und Klagebefugnis zusteht&#8220;&#8211; stellte das insoweit zust\u00e4ndige Finanzamt A mit Bescheid vom 12.01.2009 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung und f\u00fcr die Festsetzung der Investitionszulage nach der VO zu \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO u.a. f\u00fcr die Kalenderjahre 2007 bis 2008 (Feststellungsbescheid) erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest, dass auf den Kl\u00e4ger Anschaffungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von 257.398,20&nbsp;\u20ac entfallen. Die Feststellung erging nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 AO unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung durch das Finanzamt B \u00e4nderte der zwischenzeitlich zust\u00e4ndig gewordene Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) am 11.12.2012 den Feststellungsbescheid unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung dahin, dass auf den Kl\u00e4ger beg\u00fcnstigte Sanierungsaufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;7i EStG in H\u00f6he von 236.688&nbsp;\u20ac entfallen. Dieser Bescheid erging vorl\u00e4ufig nach \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO &#8222;hinsichtlich der H\u00f6he der beg\u00fcnstigten Sanierungsaufwendungen im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;10f, 7i, 7h EStG, weil immer noch keine Bescheinigung der Denkmalschutzbeh\u00f6rde&#8220; vorliege.<\/li><li>Mit Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;7i, 10f und 11b EStG vom 21.10.2013 (Denkmalbescheinigung), die der Kl\u00e4ger dem FA am 11.07.2017 \u00fcbermittelte, bescheinigte die Denkmalschutzbeh\u00f6rde \u2026 dem Kl\u00e4ger:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;Die am Geb\u00e4ude durchgef\u00fchrten Arbeiten, die zu Aufwendungen in H\u00f6he von 1.462.425,62&nbsp;\u20ac einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer f\u00fchrten, waren im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;7i, 10f und 11b EStG nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb\u00e4udes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich.<br \/>Ihr Miteigentumsanteil am Geb\u00e4ude betr\u00e4gt 76\/1000. Aufgrund des zur Aufteilung geh\u00f6renden Sondereigentums, wie Terrassen, Balkone, Dachgeschoss, war eine differenzierte Betrachtung notwendig (siehe beiliegendes Verzeichnis der Rechnungen). Somit k\u00f6nnen Ihnen anteilig 86.947,91&nbsp;\u20ac anerkannte Aufwendungen bescheinigt werden.<br \/>Die vom Bautr\u00e4ger angegebenen Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren in H\u00f6he von 1.129.555,53&nbsp;\u20ac sind nicht Bestandteil der bescheinigten Summe. Sie werden von den zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mtern gepr\u00fcft. Auf Sie entfallen entsprechend Ihres Miteigentumsanteils 85.846,22&nbsp;\u20ac.&#8220;<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus war in der Denkmalbescheinigung zu \u00a7&nbsp;10g EStG ausgef\u00fchrt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;Die am Objekt durchgef\u00fchrten Arbeiten, die zu Aufwendungen von 71.861,41&nbsp;\u20ac einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer gef\u00fchrt haben, waren im Sinne des \u00a7&nbsp;10g EStG nach Art und Umfang zur Erhaltung des sch\u00fctzenswerten \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes der Sachgesamtheit erforderlich.<br \/>Aufgrund Ihres Miteigentumsanteils von 76\/1000 k\u00f6nnen Ihnen somit 5.461,47&nbsp;\u20ac anerkannte Aufwendungen bescheinigt werden.&#8220;<\/li><li>Aus der Begr\u00fcndung zur Denkmalbescheinigung ergibt sich, dass insbesondere die Aufwendungen, die auf Einrichtungsgegenst\u00e4nde, die Aufzugsanlage sowie auf das Dachgeschoss entfielen, nicht anerkannt wurden. Der Denkmalbescheinigung war zudem eine Anlage beigef\u00fcgt, in der die Sanierungsaufwendungen in 60&nbsp;Unterpositionen aufgegliedert, die Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren demgegen\u00fcber lediglich in der Summe von insgesamt 1.129.555,53&nbsp;\u20ac aufgef\u00fchrt sowie mit den zus\u00e4tzlichen Bemerkungen &#8222;ungepr\u00fcft&#8220; sowie &#8222;Pr\u00fcfung obliegt Finanzbeh\u00f6rden&#8220; versehen waren.<\/li><li>Auf den gegen die Denkmalbescheinigung eingelegten Widerspruch des Kl\u00e4gers \u00e4nderte die Denkmalschutzbeh\u00f6rde \u2026 diese durch Widerspruchsbescheid vom 24.11.2015 &#8211;den der Kl\u00e4ger ebenfalls am 11.07.2017 dem FA \u00fcbermittelt hat&#8211; dahin ab, dass nunmehr ein Betrag in H\u00f6he von 94.407,04&nbsp;\u20ac f\u00fcr das Geb\u00e4ude (\u00a7&nbsp;7i EStG) und in H\u00f6he von 9.844,59&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Au\u00dfenanlagen (\u00a7&nbsp;10g EStG) bescheinigt werden. Die ausgewiesene Summe f\u00fcr Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren in H\u00f6he von 85.846,22&nbsp;\u20ac blieb hingegen unver\u00e4ndert. Das FA \u00e4nderte daraufhin am 13.11.2017 den Feststellungsbescheid mit der Ma\u00dfgabe, dass auf den Kl\u00e4ger Sanierungsaufwendungen in H\u00f6he von 164.452&nbsp;\u20ac entfallen.<\/li><li>Der hiergegen durch den Kl\u00e4ger eingelegte Einspruch, mit dem er zugleich die Empfangsvollmacht der X-Bautr\u00e4ger GmbH widerrief, blieb \u00fcberwiegend erfolglos. Das FA erm\u00e4\u00dfigte &#8211;nach entsprechendem Hinweis&#8211; die Feststellung zu den nach \u00a7&nbsp;7i EStG beg\u00fcnstigten Sanierungsaufwendungen auf 148.921&nbsp;\u20ac und stellte erstmals nach \u00a7&nbsp;10g EStG beg\u00fcnstigte Au\u00dfenanlagen in H\u00f6he von 15.531&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Auf die hiergegen erhobene Klage erh\u00f6hte das Finanzgericht (FG) die nach \u00a7&nbsp;7i EStG beg\u00fcnstigten Sanierungsaufwendungen auf 174.566,85&nbsp;\u20ac und lie\u00df die Feststellung zu den nach \u00a7&nbsp;10g EStG beg\u00fcnstigten Au\u00dfenanlagen unver\u00e4ndert. Gegen das Urteil des FG haben sowohl das FA als auch der Kl\u00e4ger Revision eingelegt.<\/li><li>Das FA r\u00fcgt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts; insbesondere habe das FG die Reichweite der Bindungswirkung der Denkmalbescheinigung hinsichtlich der Zuordnung der Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren verkannt.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben, die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuweisen und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Seinen nach Ablauf der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist erweiterten Revisionsantrag, den angefochtenen Feststellungsbescheid auch hinsichtlich weiterer Feststellungen zu den nach \u00a7&nbsp;10g EStG beg\u00fcnstigten Au\u00dfenanlagen zu \u00e4ndern, hat das FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Zustimmung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgenommen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Er schlie\u00dft sich &#8211;hinsichtlich der Behandlung der nach \u00a7&nbsp;7i EStG beg\u00fcnstigten Sanierungsaufwendungen&#8211; im Wesentlichen der Auffassung des FG an; \u00fcberdies sei der angefochtene ge\u00e4nderte Feststellungsbescheid vom 13.11.2017 in feststellungsverj\u00e4hrter Zeit ergangen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom 13.11.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2018, zuletzt ge\u00e4ndert durch Feststellungsbescheid vom 15.03.2021, dahin zu \u00e4ndern, dass Sanierungsaufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;7i EStG in H\u00f6he von 236.688&nbsp;\u20ac festgestellt werden und die Revision des FA zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>W\u00e4hrend des laufenden Revisionsverfahrens \u00e4nderte die Denkmalschutzbeh\u00f6rde \u2026 unter dem 05.03.2021 die Denkmalbescheinigung &#8211;zuletzt in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2015&#8211; mit R\u00fccksicht auf ein &#8211;in dem vom Kl\u00e4ger angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangenes&#8211; rechtskr\u00e4ftiges Urteil des S\u00e4chsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17.09.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;A&nbsp;173\/18, Zeitschrift f\u00fcr Wohnungseigentumsrecht 2021, 142 und bescheinigte f\u00fcr die am Geb\u00e4ude durchgef\u00fchrten Arbeiten Gesamtaufwendungen in H\u00f6he von 1.486.434,22&nbsp;\u20ac, von denen auf den Kl\u00e4ger entsprechend seinem Miteigentumsanteil am Geb\u00e4ude (76\/1000) anteilig entfallende Sanierungsaufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;7i EStG in H\u00f6he von 112.969&nbsp;\u20ac anerkannt wurden. Auf der Grundlage der ge\u00e4nderten Denkmalbescheinigung \u00e4nderte das FA unter dem 15.03.2021 den Feststellungsbescheid &#8211;zuletzt in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2018&#8211; nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO und stellte die Sanierungsaufwendungen nach \u00a7&nbsp;7i EStG mit dem von der Denkmalschutzbeh\u00f6rde bescheinigten Betrag in H\u00f6he von 112.969&nbsp;\u20ac und die anteilig zu ber\u00fccksichtigenden Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren mit dem (ge\u00e4nderten) Betrag in H\u00f6he von 88.022,22&nbsp;\u20ac (davon beg\u00fcnstigt nach \u00a7&nbsp;7i EStG: 66.883,40&nbsp;\u20ac) fest. Der \u00c4nderungsbescheid vom 15.03.2021 ist Gegenstand des Revisionsverfahrens (\u00a7&nbsp;68 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die &#8211;nur noch die Feststellung zu den beg\u00fcnstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;7i EStG betreffenden&#8211; Revisionen des FA und des Kl\u00e4gers sind begr\u00fcndet; die Vorentscheidung wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Die Revisionen f\u00fchren bereits deshalb zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG, weil die Vorinstanz es unterlassen hat, die X-Bautr\u00e4ger GmbH zum Klageverfahren nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO notwendig beizuladen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen. Dies gilt f\u00fcr Mitberechtigte, die nach \u00a7&nbsp;48 FGO klagebefugt sind, aber nicht selbst Klage erhoben haben. Die X-Bautr\u00e4ger GmbH w\u00e4re als Empfangsbevollm\u00e4chtigte der Mitglieder der WEG i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 VO zu \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO zur Erhebung der Klage gegen den Feststellungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO befugt gewesen.<\/li><li>b) Zwar ist das FG ohne Rechtsfehler &#8211;implizit&#8211; davon ausgegangen, dass (auch) der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO zur Erhebung der Klage befugt gewesen war.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO ist jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen h\u00e4tte, klagebefugt, wenn Personen nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO nicht vorhanden sind. Nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO ist klagebefugt i.S. des &#8211;insoweit vorrangigen&#8211; \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO u.a. der &#8222;gemeinsame&#8220; Empfangsbevollm\u00e4chtigte i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 VO zu \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO. Danach sollen die an dem Gegenstand der Feststellung beteiligten Personen einen gemeinsamen Empfangsbevollm\u00e4chtigten bestellen, der erm\u00e4chtigt ist, f\u00fcr sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschlie\u00dfenden Verfahren \u00fcber einen au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf zusammenh\u00e4ngen. Eine solche Empfangsvollmacht hatte der Kl\u00e4ger &#8211;neben den \u00fcbrigen Mitgliedern der WEG&#8211; der X-Bautr\u00e4ger GmbH (urspr\u00fcnglich) erteilt, so dass diese zun\u00e4chst allein klagebefugt war.<\/li><li>bb) Die Empfangsvollmacht besteht jedoch &#8211;wie in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;183 AO, dem \u00a7&nbsp;6 VO zu \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO nachgebildet ist (vgl. BRDrucks 493\/86, S.&nbsp;10)&#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 VO zu \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO nicht mehr, wenn der Finanzbeh\u00f6rde ein Widerruf der Empfangsvollmacht zugeht (vgl. Senatsurteil vom 07.02.1995&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/93, BFHE 177, 22, BStBl II 1995, 357). Dies gilt auch, wenn der Kl\u00e4ger die Empfangsvollmacht gleichzeitig mit Einlegung des Einspruchs widerruft (vgl. Siegers in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;352 AO Rz&nbsp;132; ebenso Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu \u00a7&nbsp;352 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;f Satz&nbsp;3). Sodann ist der Kl\u00e4ger selbst einspruchs- bzw. klagebefugt nach \u00a7&nbsp;352 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO bzw. \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>c) Der Widerruf des Kl\u00e4gers l\u00e4sst allerdings die bestehende Empfangsvollmacht der X-Bautr\u00e4ger GmbH gegen\u00fcber den \u00fcbrigen WEG-Mitgliedern und somit deren Klagebefugnis nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO unber\u00fchrt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 19.12.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;73\/13, BFH\/NV 2014, 555, unter II.3.). Daher war die X-Bautr\u00e4ger GmbH selbst zur Erhebung der Klage befugt und w\u00e4re nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO auch dann zu einer Klage beizuladen gewesen, wenn es sich um Fragen gehandelt h\u00e4tte, die ausschlie\u00dflich einen einzigen Beteiligten ber\u00fchren (vgl. BFH-Urteil vom 10.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 270, 363, Rz&nbsp;10&nbsp;ff., und BFH-Beschluss vom 14.11.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;136\/07, BFH\/NV 2009, 597). Die empfangsbevollm\u00e4chtigte X-Bautr\u00e4ger GmbH hat bei Einreichung der Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr die WEG mit ihrer Unterschrift \u00fcberdies versichert, alle Feststellungsbeteiligten i.S. des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO belehrt zu haben.<\/li><li>d) Das Unterlassen der notwendigen Beiladung durch das FG begr\u00fcndet einen Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu pr\u00fcfen ist (BFH-Urteile vom 14.01.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;86\/06, BFH\/NV 2010, 1096, und vom 11.10.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;52\/04, BFHE 219, 129, BStBl II 2009, 705). Die Beiladung kann zwar in der Revisionsinstanz nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO nachgeholt werden. Der Senat \u00fcbt sein ihm in \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO einger\u00e4umtes Ermessen jedoch dahin aus, dass er die Beiladung nicht selbst vornimmt. Denn der Zweck einer Beiladung im Revisionsverfahren, eine Zur\u00fcckverweisung der Sache an die Vorinstanz zu vermeiden (vgl. BFH-Beschluss vom 18.12.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;12\/02, BFH\/NV 2003, 636, m.w.N.), kann im Streitfall nicht erreicht werden (s. nachfolgend unter 2. und 3.).<\/li><li>2. Die Entscheidung des FG zur H\u00f6he der nach \u00a7&nbsp;7i EStG beg\u00fcnstigten Sanierungsaufwendungen des Kl\u00e4gers h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand.<\/li><li>a) Zu Recht hat das FG allerdings die \u00c4nderungsbefugnis des FA nach \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;2 AO hinsichtlich der selbst\u00e4ndigen Feststellung der Sanierungsaufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;7i EStG in dem urspr\u00fcnglichen Feststellungsbescheid vom 13.11.2017 bejaht.<\/li><li>aa) Erwerben im Rahmen eines Bautr\u00e4germodells mehrere Personen ein Gesamtobjekt, k\u00f6nnen nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2, Abs.&nbsp;3 VO zu \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO die Bemessungsgrundlagen u.a. nach \u00a7&nbsp;7i EStG gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die Vorschriften \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Besteuerung gelten nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO sinngem\u00e4\u00df.<\/li><li>bb) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Feststellung einer Besteuerungsgrundlage vorliegen, kann sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO vorl\u00e4ufig erfolgen. Umfang und Grund der Vorl\u00e4ufigkeit sind anzugeben (\u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO). Die (materielle) Bestandskraft des Steuerbescheids bleibt in diesem Umfang (zun\u00e4chst) offen (st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;176\/08, BFH\/NV 2009, 889, unter II., m.w.N.).<\/li><li>Die vorl\u00e4ufige Feststellung nach \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist aufzuheben, zu \u00e4ndern oder f\u00fcr endg\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, wenn die Ungewissheit beseitigt ist. Wie die Ungewissheit in \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO, so muss sich auch die Gewissheit, die gewonnen wird, auf Tatsachen beziehen, die den gesetzlichen Steuertatbestand verwirklichen (vgl. Senatsurteil vom 12.03.1991&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;282\/87, BFH\/NV 1991, 506, unter 3.). Anders als in \u00a7&nbsp;173 AO m\u00fcssen nach \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;2 AO verwertbare Tatsachen nicht neu sein.<\/li><li>cc) Nach diesen Grunds\u00e4tzen war das FA nicht nur berechtigt (\u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO), sondern vielmehr verpflichtet (\u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO), den Feststellungsbescheid vom 11.12.2012 zu \u00e4ndern &#8211;hier durch Bescheid vom 13.11.2017&#8211;, nachdem die Ungewissheit \u00fcber die H\u00f6he der Sanierungsaufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;7i EStG mit Kenntnisnahme der Denkmalbescheinigung vom 21.10.2013 bzw. des Widerspruchbescheids vom 24.11.2015 beseitigt war.<\/li><li>Der (vorherige) Feststellungsbescheid vom 11.12.2012 erging vorl\u00e4ufig hinsichtlich der H\u00f6he der beg\u00fcnstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;7i EStG und wurde mangels Anfechtung formell bestandskr\u00e4ftig. Einwendungen gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Vorl\u00e4ufigkeit k\u00f6nnen im Verfahren gegen den ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. Senatsurteile vom 25.07.2000&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;93\/97, BFHE 192, 241, BStBl II 2001, 9, unter II.3.a, am Ende; vom 07.02.1995&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;68\/92, BFH\/NV 1995, 939, unter 1., und in BFH\/NV 1991, 506, unter 1.).<\/li><li>dd) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers hat der angefochtene Feststellungsbescheid die Feststellungsfrist gewahrt. Nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;8 AO, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO auf Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend anzuwenden ist, war die Feststellungsfrist hinsichtlich der Umst\u00e4nde, die zur vorl\u00e4ufigen Feststellung gef\u00fchrt hatten, gehemmt. Die Jahresfrist des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO war bei Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheids noch nicht abgelaufen.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO endet die Feststellungsfrist, wenn Besteuerungsgrundlagen vorl\u00e4ufig festgestellt werden, nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbeh\u00f6rde hiervon Kenntnis erhalten hat. Erst mit der (tats\u00e4chlichen) \u00dcbermittlung der Denkmalbescheinigung und des Widerspruchsbescheids durch den Kl\u00e4ger an das FA am 11.07.2017 wurde die Ungewissheit \u00fcber die H\u00f6he der Sanierungsaufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;7i EStG beseitigt und die Jahresfrist nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO in Gang gesetzt. F\u00fcr eine Kenntnis des FA vom Inhalt der Denkmalbescheinigung vor dem genannten Zeitpunkt gibt es nach Aktenlage keine Anhaltspunkte. Der Feststellungsbescheid vom 13.11.2017 erging daher rechtzeitig vor dem Ende der ablaufgehemmten Feststellungsfrist (11.07.2018).<\/li><li>(2) Die Ungewissheit hinsichtlich der H\u00f6he der beg\u00fcnstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;7i EStG war zwar (grunds\u00e4tzlich) bereits mit Erlass der Denkmalbescheinigung vom 23.10.2013 bzw. des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2015 beseitigt. Dem FA waren die Bescheide aber nicht bekannt. Es muss sich die Kenntnis des Kl\u00e4gers oder der Denkmalschutzbeh\u00f6rde \u2026 auch nicht zurechnen lassen. Denn f\u00fcr den Beginn der Jahresfrist des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO kommt es auf die (positive) Kenntnis des FA von der Beseitigung der Ungewissheit an; ein blo\u00dfes &#8222;Kennenm\u00fcssen&#8220; von Tatsachen, die das FA bei pflichtgem\u00e4\u00dfer Ermittlung erfahren h\u00e4tte, steht der Kenntnis nicht gleich (Senatsurteil in BFHE 192, 241, BStBl II 2001, 9; Senatsbeschluss vom 27.06.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;183\/11, BFH\/NV 2012, 1575; BFH-Urteile vom 26.10.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/01, BFH\/NV 2006, 478, und vom 26.08.1992&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;107\/90, BFHE 169, 9, BStBl II 1993, 5). Die zu \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO entwickelten Grunds\u00e4tze, wonach nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsachen nach Treu und Glauben nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen, wenn die Beh\u00f6rde sie bei geh\u00f6riger Erf\u00fcllung ihrer Ermittlungspflichten schon vorher h\u00e4tte feststellen k\u00f6nnen, sind nicht auf \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;8 AO \u00fcbertragbar (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2012, 1575). Die Besonderheit der vorl\u00e4ufigen Feststellung nach \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO liegt gerade darin, dass dem Steuerpflichtigen die f\u00fcr das FA bestehende Ungewissheit bekannt ist und daher f\u00fcr ihn kein Vertrauensschutz entstehen kann (BFH-Urteil in BFH\/NV 2006, 478).<\/li><li>b) Die Entscheidung des FG, die sog. Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren vollst\u00e4ndig den Anschaffungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG zuzuordnen, h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand.<\/li><li>aa) Bei einem im Inland belegenen Geb\u00e4ude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG &#8211;abweichend von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 und 5 EStG&#8211; im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu neun Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu sieben Prozent der Herstellungskosten f\u00fcr Bauma\u00dfnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb\u00e4udes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. Die erh\u00f6hten Absetzungen kann der Steuerpflichtige im Jahr des Abschlusses der Bauma\u00dfnahme und in den folgenden elf Jahren auch f\u00fcr Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf vorgenannte Bauma\u00dfnahmen entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgef\u00fchrt worden sind (\u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG). Nach \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;7h Abs.&nbsp;3 EStG gilt dies entsprechend f\u00fcr Geb\u00e4udeteile, die selbst\u00e4ndige unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter sind, sowie f\u00fcr Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende R\u00e4ume.<\/li><li>bb) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG in der Fassung der Streitjahre 2007 und 2008 kann der Steuerpflichtige die erh\u00f6hten Absetzungen jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Abs.&nbsp;1 der Vorschrift f\u00fcr das Geb\u00e4ude oder den Geb\u00e4udeteil und f\u00fcr die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung des \u00a7&nbsp;7i EStG und Grundlagenbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10, \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO (BFH-Urteil vom 24.06.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/08, BFHE 225, 431, BStBl II 2009, 960). Dies folgt aus dem Zweck des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 EStG. Denn mangels eigener Sachkunde ist es den Finanzbeh\u00f6rden nicht m\u00f6glich zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob Ma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 EStG durchgef\u00fchrt worden sind.<\/li><li>Die Bindungswirkung der Denkmalbescheinigung erstreckt sich auf die in \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, n\u00e4mlich auf die Feststellung, ob die Ma\u00dfnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung oder zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals erforderlich sind. Nach diesen Grunds\u00e4tzen pr\u00fcft allein die nach \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 EStG zust\u00e4ndige Stelle, ob Ma\u00dfnahmen i.S. des Abs.&nbsp;1 der Vorschrift durchgef\u00fchrt wurden. Wie weit diese Bindungswirkung im Einzelfall reicht, h\u00e4ngt vom Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsgehalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;19\/02, BFHE 205, 87, BStBl II 2004, 711). Die Frage, welchen Inhalt eine beh\u00f6rdliche Erkl\u00e4rung hat, ist vom Revisionsgericht in eigener Zust\u00e4ndigkeit zu beantworten (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596, unter II.3.b, m.w.N. der Rechtsprechung).<\/li><li>(1) Insofern hat das FG ohne Rechtsfehler eine Bindungswirkung hinsichtlich der bescheinigten, anteilig auf den Kl\u00e4ger entfallenden und zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung i.S. des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 EStG erforderlichen Aufwendungen angenommen, deren H\u00f6he die Denkmalschutzbeh\u00f6rde zuletzt mit \u00c4nderungsbescheid vom 05.03.2021 mit 112.969&nbsp;\u20ac angenommen hat.<\/li><li>(2) Keine Bindungswirkung sollte die Denkmalbescheinigung hinsichtlich der vom Bautr\u00e4ger angegebenen Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren entfalten; hierauf weist die in der Bescheinigung enthaltene &#8222;Vorbehaltsklausel&#8220;, wonach die vom Bautr\u00e4ger angegebenen Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren nicht Bestandteil der bescheinigten Summe und von den zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mtern zu pr\u00fcfen seien, ausdr\u00fccklich hin (vgl. zu sog. Vorbehaltsklauseln auch Senatsurteil vom 06.12.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;17\/15, BFHE 256, 301, BStBl II 2017, 523, und BFH-Urteil in BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596). Dies entspricht auch Tz&nbsp;6.2 Buchst.&nbsp;f der vom S\u00e4chsischen Staatsministerium des Innern herausgegebenen Musterbescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der \u00a7\u00a7&nbsp;7i, 10f und 11b EStG vom 01.03.2016, wonach die Finanzbeh\u00f6rden u.a. zu pr\u00fcfen haben, in welcher H\u00f6he Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren angefallen sind und in welcher H\u00f6he diese auf die beg\u00fcnstigten Ma\u00dfnahmen entfallen. Insofern konnte die Denkmalschutzbeh\u00f6rde \u2026 mangels Sachkunde nicht pr\u00fcfen, welchen Kostenarten &#8211;z.B. Aufwendungen f\u00fcr Grund und Boden oder f\u00fcr beg\u00fcnstigte bzw. nicht beg\u00fcnstigte Geb\u00e4udeteile&#8211; die Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren zuzuordnen sind.<\/li><li>Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Denkmalbescheinigung musste auch der Kl\u00e4ger nach Treu und Glauben unter Ber\u00fccksichtigung der ihm bekannten Umst\u00e4nde davon ausgehen, dass die Denkmalschutzbeh\u00f6rde \u2026 hinsichtlich der Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren keine abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7i EStG getroffen hat.<\/li><li>(3) Bei den sog. Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren handelt es sich weder um einen origin\u00e4r steuerrechtlichen Begriff noch kommt diesem im allgemeinen Sprachgebrauch eine einheitliche Bedeutung zu. Der Begriff der Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren wurde &#8211;soweit ersichtlich&#8211; erstmals in den jeweiligen Bescheinigungsrichtlinien der Bundesl\u00e4nder eingef\u00fchrt (zur \u00dcbersicht vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 21.01.2020, BStBl I 2020, 169) und nimmt offenbar auf Rz&nbsp;9&nbsp;ff. des BMF-Schreibens vom 20.10.2003 (BStBl I 2003, 546) Bezug, welches sich wiederum an den Gr\u00fcnden des Senatsurteils vom 14.11.1989&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;197\/84 (BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299) orientiert. Danach sind Anleger in Bauherrenmodellen einkommensteuerrechtlich regelm\u00e4\u00dfig nicht als Bauherren, sondern als Erwerber des bebauten Grundst\u00fccks zu beurteilen, und alle in diesem Zusammenhang an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundst\u00fccks mit dem bezugsfertigen Geb\u00e4ude gerichtet sind, stellen deshalb Anschaffungskosten dar. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere die Baukosten f\u00fcr die Errichtung oder Modernisierung des Geb\u00e4udes, Baubetreuungsgeb\u00fchren, Treuhandgeb\u00fchren, Finanzierungsvermittlungsgeb\u00fchren u.a. (vgl. die beispielhafte, nicht abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung im Senatsurteil in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299, und im BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 546, Rz&nbsp;9).<\/li><li>Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;7i EStG die hinter dem Begriff der Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren stehenden einzelnen Aufwendungen entweder unmittelbar dem Grund und Boden, der Altbausubstanz des Geb\u00e4udes, den beg\u00fcnstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;7i EStG oder den \u00fcbrigen Bauma\u00dfnahmen zuzuordnen. Nur wenn eine unmittelbare Zuordnung nicht m\u00f6glich ist, kommt sch\u00e4tzweise eine &#8211;ggf. anteilige&#8211; Zuordnung in Betracht. Die bescheinigten Sanierungsaufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;7i EStG zuz\u00fcglich der nach vorstehenden Ma\u00dfgaben zugeordneten Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren ergeben die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Abschreibung nach \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 EStG (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 546, Rz&nbsp;10). Der Senat schlie\u00dft sich dieser Auffassung an.<\/li><li>(4) Diesen Grunds\u00e4tzen entspricht die Vorentscheidung nicht. Das FG hat lediglich darauf abgestellt, dass die Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren auf die nach dem Erwerb entstandenen Kosten entfielen und diese sodann vollst\u00e4ndig den beg\u00fcnstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;7i EStG zugeordnet. Demgegen\u00fcber hat es nicht festgestellt, um welche Aufwendungen es sich bei den vom Kl\u00e4ger an die X-Bautr\u00e4ger GmbH entrichteten Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren im Einzelnen handelt, um sodann selbst eine unmittelbare Zuordnung vorzunehmen.<\/li><li>3. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, da der Senat auf Grundlage der Feststellungen des FG die Bemessungsgrundlage i.S. des \u00a7&nbsp;7i EStG nicht selbst ermitteln kann.<\/li><li>Das FG wird im zweiten Rechtsgang die X-Bautr\u00e4ger GmbH beizuladen und festzustellen haben, aus welchen Positionen sich die sog. Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren im Einzelnen zusammensetzen. Sodann sind diese Einzelaufwendungen dem Grund und Boden sowie den verschiedenen Bauma\u00dfnahmen (z.B. Altbausubstanz, Sanierungsaufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;7i EStG oder sonstige Bauma\u00dfnahmen) zuzuordnen. Soweit die Aufwendungen auf Ma\u00dfnahmen entfallen bzw. mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, die zu den beg\u00fcnstigten &#8211;und bescheinigten&#8211; Sanierungsaufwendungen geh\u00f6ren, erh\u00f6hen sie die Bemessungsgrundlage i.S. des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 EStG. Sollte demgegen\u00fcber eine solche unmittelbare Zuordnung nicht m\u00f6glich sein, ist eine anteilige &#8211;ggf. im Sch\u00e4tzungswege ermittelte&#8211; Zuordnung unter Beachtung des Verb\u00f6serungsverbots vorzunehmen.<\/li><li>Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.280721.IXR8.19.0 BFH IX. Senat AO \u00a7 165 Abs 2 S 1 , AO \u00a7 171 Abs 8 S 1 , AO \u00a7 180 Abs 2 , FGO \u00a7 48 , FGO \u00a7 60 Abs 3 , EStG \u00a7 7i , EStG VZ 2007 , EStG VZ 2008 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 01. August 2018, Az: &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bindungswirkung-einer-bescheinigung-der-denkmalschutzbehoerde-nach-%c2%a7-7i-abs-2-estg-hinsichtlich-sog-funktionstraegergebuehren-urteil-vom-28-juli-2021-ix-r-8-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Bindungswirkung einer Bescheinigung der Denkmalschutzbeh\u00f6rde nach \u00a7 7i Abs. 2 EStG hinsichtlich sog. Funktionstr\u00e4gergeb\u00fchren &#8211; Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 8\/19<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74368","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74368","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74368"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74368\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74368"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74368"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74368"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}