{"id":74370,"date":"2021-12-03T12:47:25","date_gmt":"2021-12-03T10:47:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74370"},"modified":"2021-12-03T12:47:25","modified_gmt":"2021-12-03T10:47:25","slug":"aufspaltungsbedingter-uebertragungsgewinn-ist-organtraegerin-zuzurechnen-urteil-vom-11-august-2021-i-r-27-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufspaltungsbedingter-uebertragungsgewinn-ist-organtraegerin-zuzurechnen-urteil-vom-11-august-2021-i-r-27-18\/","title":{"rendered":"Aufspaltungsbedingter \u00dcbertragungsgewinn ist Organtr\u00e4gerin zuzurechnen &#8211; Urteil vom 11. August 2021, I R 27\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.110821.IR27.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 14 Abs 1 S 1 , UmwG \u00a7 17 Abs 2 , UmwG \u00a7 125 S 1 , GewStG \u00a7 2 Abs 2 S 2 , AEUmwStG 2006 Tziff Org.27 S 1 , KStG VZ 2008<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 31. Mai 2018, Az: 9 K 9143\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein durch die Aufspaltung der Organgesellschaft ggf. angefallener \u00dcbertragungsgewinn ist Teil des der Organtr\u00e4gerin nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzurechnenden Einkommens (entgegen BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz Org.27 Satz 1).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 31.05.2018 &#8211; 9 K 9143\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die A-GmbH betrieb im Jahr 2008 (Streitjahr) in X und Z insgesamt &#8230;&nbsp;Einzelhandelsstandorte. Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH. Konzernobergesellschaft war die Beigeladene, eine GmbH. Zwischen der B-GmbH und der A-GmbH bestand im Streitjahr sowohl ein k\u00f6rperschaftsteuerrechtliches als auch ein gewerbesteuerrechtliches Organschaftsverh\u00e4ltnis, wie ebenfalls auch zwischen der B-GmbH und der Beigeladenen.<\/li><li>Die A-GmbH erzielte im Streitjahr einen Umsatz in H\u00f6he von rund &#8230;&nbsp;\u20ac und ein positives Betriebsergebnis in H\u00f6he von rund &#8230;&nbsp;\u20ac, welches in H\u00f6he von rund &#8230;&nbsp;\u20ac aufgrund des bestehenden Organschaftsverh\u00e4ltnisses an die B-GmbH abgef\u00fchrt wurde.<\/li><li>Im &#8222;Lagebericht&#8220; als weiteren Anhang zum Jahresabschluss zum 31.12.2008 (erstellt im Februar 2009) hei\u00dft es u.a.:&#8220;Zum 01.&nbsp;Januar 2009 soll das Verm\u00f6gen der A-GmbH filialspezifisch auf die bereits in 2008 gegr\u00fcndeten &#8230;&nbsp;GmbH, zuz\u00fcglich einer GmbH f\u00fcr die Verwaltung, nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes im Wege der Aufspaltung \u00fcbertragen werden. &#8230; Wesentlicher Schwerpunkt wird in 2009 der Beginn der \u00dcberf\u00fchrung der meisten &#8222;A&#8220;-Filialen an selbst\u00e4ndige Einzelh\u00e4ndler (Privatisierung) sein. Diese Privatisierungsoffensive wird in den folgenden Jahren fortgesetzt. &#8230; Wir sind \u00fcberzeugt, dass die vorgesehene Privatisierungsoffensive, basierend auf den umfangreichen Erfahrungen der C, einen erfolgreichen Verlauf nehmen wird. Im C-Verbund werden nicht nur die bestehenden M\u00e4rkte nachhaltig im wettbewerbsintensiven &#8230;-Einzelhandel gest\u00e4rkt, sondern dar\u00fcber hinaus auch weitere Ressourcen f\u00fcr ein weiteres Umsatz- und Fl\u00e4chenwachstum geschaffen.&#8220;<\/li><li>Die A-GmbH wurde durch Vertrag vom 17.06.2009 mit steuerlicher R\u00fcckwirkung zum 31.12.2008 durch Abspaltung zur \u00dcbernahme auf &#8230;&nbsp;Nachfolge-GmbH aufgespalten. Die Nr.&nbsp;&#8230; dieser Nachfolge-GmbH ist die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin). Sie \u00fcbernahm von der A-GmbH die sog. Zentralfunktionen des bisherigen Unternehmens. S\u00e4mtliche \u00fcbernehmenden Gesellschaften und somit auch die Kl\u00e4gerin waren im Jahr 2008 durch Bargr\u00fcndung errichtet worden. Alleingesellschafterin der &#8230;&nbsp;GmbH war fortan die B-GmbH. Die Abspaltung erfolgte auf der Grundlage einer vom Finanzamt&nbsp;F (FA&nbsp;F) am 10.06.2008 erteilten verbindlichen Auskunft, dass es sich bei den &#8230;&nbsp;Einzelhandelsstandorten und bei dem Zentralverwaltungsverm\u00f6gen jeweils um Teilbetriebe i.S. von \u00a7&nbsp;15 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 (UmwStG 2006) handele.<\/li><li>Nur wenige Tage sp\u00e4ter schloss die B-GmbH mit den meisten Nachfolge-GmbH der A-GmbH Ergebnisabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge f\u00fcr die Dauer von mindestens f\u00fcnf Jahren ab. Die Vertr\u00e4ge galten r\u00fcckwirkend ab 01.01.2009 und beinhalteten ein Recht zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung aus wichtigem Grund f\u00fcr den Fall der Ver\u00e4u\u00dferung der Mehrheit der Anteile an der Organgesellschaft.<\/li><li>Am 14.07.2009 wurde die A-GmbH im Handelsregister gel\u00f6scht.<\/li><li>Im Anschluss an die Aufspaltung wurden &#8211;beginnend im Juli 2009&#8211; die Gesellschaftsanteile an&nbsp;&#8230; der insgesamt &#8230;&nbsp;neu entstandenen GmbH ganz \u00fcberwiegend an selbst\u00e4ndige Einzelh\u00e4ndler des C-Verbundes ver\u00e4u\u00dfert; &#8230;&nbsp;Nachfolge-GmbH wurden innerhalb des C-Konzerns ver\u00e4u\u00dfert. Die &#8230;&nbsp;GmbH verk\u00f6rpern insgesamt weniger als 20&nbsp;v.H. des urspr\u00fcnglichen Verm\u00f6gens der A-GmbH.<\/li><li>Am 30.09.2009 reichte die zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister bereits gel\u00f6schte A-GmbH ihre Jahressteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr das Streitjahr beim FA&nbsp;F ein. Mit Schreiben an dieses vom 05.12.2011 wurde Buchwertfortf\u00fchrung beantragt.<\/li><li>Im Rahmen einer Konzernbetriebspr\u00fcfung vertrat die Pr\u00fcferin die Auffassung, im Hinblick auf die anschlie\u00dfende Ver\u00e4u\u00dferung eines ma\u00dfgeblichen Teils der Gesellschaftsanteile an den Nachfolge-GmbH sei eine Buchwertfortf\u00fchrung nicht m\u00f6glich. Sie ermittelte einen gewerbesteuerrechtlichen \u00dcbertragungsgewinn in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Dem lag ein von einem Fachpr\u00fcfer ermittelter Unternehmenswert der A-GmbH zum Stichtag 31.12.2008 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac zugrunde.<\/li><li>Mit Wirkung ab 23.11.2015 wurden das FA&nbsp;F und der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) durch Organisationsakt zusammengef\u00fchrt.<\/li><li>Am 09.08.2016 erlie\u00df das FA gegen\u00fcber allen &#8230;&nbsp;Nachfolge-GmbH der A-GmbH einen gleichlautenden Bescheid betreffend Gewerbesteuermessbetrag 2008 \u00fcber &#8230;&nbsp;\u20ac. Als Besteuerungsgrundlage hierf\u00fcr wurde ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von (abgerundet) &#8230;&nbsp;\u20ac angegeben. In den Erl\u00e4uterungen zum Bescheid hei\u00dft es u.a.: &#8222;Die an der Spaltung beteiligten Rechtstr\u00e4ger sind Gesamtschuldner. S\u00e4mtliche Rechtsnachfolger der A-GmbH haben einen Bescheid gleichen Inhalts erhalten.&#8220;<\/li><li>Dagegen hat die Kl\u00e4gerin Sprungklage zum Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg erhoben. Nach Zustimmung des FA zur Sprungklage gab das FG dieser mit Urteil vom 31.05.2018&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;9143\/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1681) statt.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Es beantragt, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 31.05.2018&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;9143\/16 aufzuheben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten und unterst\u00fctzt in der Sache die Rechtsauffassung des FA. Einen f\u00f6rmlichen Antrag stellt es nicht. Auch die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein durch die Aufspaltung der A-GmbH ggf. angefallener gewerbesteuerrechtlicher \u00dcbertragungsgewinn nicht von den Rechtsnachfolgern der A-GmbH, sondern von der Beigeladenen als (\u00fcber die B-GmbH mittelbarer) Organtr\u00e4gerin zu versteuern w\u00e4re. Schon aus diesem Grunde kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Darauf, ob im Streitfall \u00fcberhaupt ein \u00dcbertragungsgewinn angefallen ist, was das FG mit der Begr\u00fcndung verneint hat, dass \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 gegen\u00fcber dessen Satz&nbsp;4 keinen eigenst\u00e4ndigen Anwendungsbereich habe und folglich einer Buchwertfortf\u00fchrung nicht entgegenstehen k\u00f6nne, kommt es sonach nicht an.<\/li><li>1. Aufgrund des Beherrschungs- und Ergebnisabf\u00fchrungsvertrages bestand im Streitjahr zwischen der A-GmbH als Organgesellschaft und der Beigeladenen als (\u00fcber die B-GmbH mittelbarer) Organtr\u00e4gerin eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft. Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;14, 17 oder 18 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG), so gilt sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gewerbesteuerrechtlich als Betriebsst\u00e4tte des Organtr\u00e4gers (gewerbesteuerrechtliche Organschaft). Nach den Feststellungen des FG und nach \u00fcbereinstimmender Auffassung der Beteiligten, gegen die aus Sicht des Senats nichts zu erinnern ist, lagen die Voraussetzungen einer k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 i.V.m. \u00a7&nbsp;17 KStG im Verh\u00e4ltnis zwischen der A-GmbH und der Beigeladenen im Streitjahr vor.<\/li><li>2. Die Rechtsfrage, ob ein durch die Aufspaltung der A-GmbH ggf. angefallener \u00dcbertragungsgewinn Teil des der Beigeladenen als Organtr\u00e4gerin im Streitjahr zuzurechnenden Einkommens ist, weil er an diese abzuf\u00fchren w\u00e4re, ist zustimmend zu beantworten (offen geblieben im Senatsurteil vom 24.01.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;103\/99, BFH\/NV 2001, 1455).<\/li><li>a) Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz&nbsp;Org.27 Satz&nbsp;1) und Teile der Literatur (Kessler\/Weber\/Aberle, Die Unternehmensbesteuerung &#8211;Ubg&#8211; 2008, 209, 211&nbsp;ff.; Neumann, Ubg 2013, 549, 557) gehen davon aus, dass bei Verschmelzung oder Aufspaltung ein steuerrechtlicher \u00dcbertragungsgewinn von der Organgesellschaft selbst zu versteuern ist. Dazu verwies die Finanzverwaltung fr\u00fcher (BMF-Schreiben vom 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rz&nbsp;Org.19) auf Abschn.&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der K\u00f6rperschaftsteuer-Richtlinien 1995, wonach die Organgesellschaft einen Liquidationsgewinn selbst zu versteuern habe, weil sie keine Erwerbst\u00e4tigkeit mehr aus\u00fcbe. Au\u00dferdem wird darauf verwiesen, der \u00dcbertragungsgewinn k\u00f6nne als steuerliche (Rechen-)Gr\u00f6\u00dfe nicht der Abf\u00fchrungsverpflichtung unterliegen (D\u00f6tsch, GmbH-Rundschau &#8211;GmbHR&#8211; 2012, 175, 178, und in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, UmwStG Anh.&nbsp;1 Rz&nbsp;54) bzw. es lie\u00dfen sich die Entstehung des \u00dcbertragungsgewinns und die Beendigung der Organschaft zeitlich nicht voneinander trennen, weshalb jedes beteiligte Steuersubjekt sein Einkommen selbst versteuern m\u00fcsse (so Kessler\/Weber\/Aberle, Ubg 2008, 212).<\/li><li>b) Dem wird von der \u00fcberwiegend vertretenen Meinung in der Literatur (Bahns\/Graw, Der Betrieb &#8211;DB&#8211; 2008, 1645, 1650&nbsp;f.; R\u00f6dder, Deutsches Steuerrecht 2011, 1053, 1058; Oppen\/Polatzky, GmbHR 2012, 263, 271; Heurung\/Engel\/Thiedemann, Der Konzern 2012, 16, 22; Suchanek, Ubg 2013, 549, 557; R\u00f6dder\/Jonas\/Montag in FGS\/BDI [Hrsg.], Der Umwandlungssteuer-Erlass 2011, S.&nbsp;570; Schie\u00dfl, Der neue Umwandlungssteuer-Erlass, S.&nbsp;435&nbsp;f.; Hierst\u00e4tter in Prinz\/Witt, Steuerliche Organschaft, 2.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;20.76; R\u00f6dder\/Liekenbrock in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, \u00a7&nbsp;14 Rz&nbsp;501; Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van Lishaut, UmwStG, 3.&nbsp;Aufl., Anh.&nbsp;4 Rz&nbsp;66; Brink in Schnitger\/Fehrenbacher, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;14 Rz&nbsp;433; Erle\/Heurung in Erle\/Sauter, KStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;14 KStG Rz&nbsp;724) entgegengehalten, der umwandlungssteuerrechtliche \u00dcbertragungsgewinn entstehe gerade nicht nach einer Zweck\u00e4nderung der Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft. Vielmehr komme es alleine darauf an, dass ein \u00dcbertragungsergebnis handelsrechtlich abzuf\u00fchren sei. Dies sei nach Verschmelzung oder Aufspaltung der Fall, weil der \u00dcbertragungsgewinn in dem Zeitpunkt entstehe, in dem der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag letztmalig abgerechnet werde. Deshalb sei steuerrechtlich eine Einkommenszurechnung an den Organtr\u00e4ger vorzunehmen. Teilweise wird sogar noch weitergehend argumentiert, die Einkommenszurechnung sei unabh\u00e4ngig von der handelsrechtlichen Gewinnabf\u00fchrung und es sei alleine entscheidend, dass ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag bestehe, der handelsrechtlich zutreffend durchgef\u00fchrt werde (so etwa K\u00e4shammer\/Sch\u00fcmmer, Ubg 2011, 244, 245&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>c) Der Senat schlie\u00dft sich der \u00fcberwiegend vertretenen Literatur-Auffassung an.<\/li><li>aa) Die vorliegende Konstellation der Umwandlung der Organgesellschaft durch Aufspaltung kann nicht mit einer Liquidation der Organgesellschaft gleichgesetzt werden, welche Gegenstand des Senatsurteils vom 18.10.1967&nbsp;&#8211; I&nbsp;262\/63 (BFHE 90, 370, BStBl II 1968, 105) gewesen ist. Der Senat hat in jener Entscheidung den dortigen Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag (EAV) dahin ausgelegt, dass die Verpflichtung der Organgesellschaft zur Gewinnabf\u00fchrung infolge der Aufl\u00f6sung der Organgesellschaft ende, weil der EAV nur auf die Abf\u00fchrung des Gewinns einer Erwerbsgesellschaft gerichtet sei. Eine Aussage zum Fall der Aufspaltung der Organgesellschaft ist damit aber nicht getroffen (abweichend Neumann, Ubg 2013, 549, 557). Die Umwandlung der Organgesellschaft ist ihrer Liquidation schon deshalb nicht rechtlich und\/oder wirtschaftlich vergleichbar, weil es bei der \u00fcbertragenden Umwandlung gerade nicht zu der angesprochenen Zweck\u00e4nderung von einer Erwerbs- in eine Abwicklungsgesellschaft kommt, vielmehr das Verm\u00f6gen der Organgesellschaft ohne Abwicklung im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge auf den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger \u00fcbergeht. Da die Aufl\u00f6sung des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers auch erst zeitgleich mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers erfolgt, kann das \u00dcbertragungsergebnis nicht nach Zweck\u00e4nderung der Organgesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft anfallen (Bahns\/Graw, DB 2008, 1645, 1651; Heurung\/Engel\/Thiedemann, Der Konzern 2012, 16, 22; Schie\u00dfl, a.a.O.; Hierst\u00e4tter, a.a.O.; Herlinghaus, a.a.O.; Erle\/Heurung, a.a.O.; Brink, a.a.O.).<\/li><li>bb) Der EAV endet im Fall der Aufspaltung der Organgesellschaft handelsrechtlich auch erst mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister, so dass ein handelsrechtlicher \u00dcbertragungsgewinn der Organgesellschaft aus einem \u00fcber dem Buchwert liegenden Wertansatz, der allerdings nur in engen Grenzen (insbesondere in F\u00e4llen der Wertaufholung) entstehen kann, der Gewinnabf\u00fchrungsverpflichtung nach dem EAV unterliegt (Suchanek, Ubg 2013, 549, 557; Brink, a.a.O.). Dies folgt daraus, dass ein auf dieser Basis entstehender Gewinn sp\u00e4testens in der handelsrechtlichen Schlussbilanz i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;125 Satz&nbsp;1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) entsteht, f\u00fcr welchen die Vorschriften \u00fcber die Jahresbilanz entsprechend gelten (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UmwG). Auf diesen Stichtag wird auch der EAV abgerechnet (Bahns\/Graw, DB 2008, 1645, 1649, m.w.N.; Heurung\/Engel\/Thiedemann, Der Konzern 2012, 16, 22; R\u00f6dder\/Liekenbrock, a.a.O.).<\/li><li>cc) Steuerrechtlich endet der EAV mit Ablauf des steuerlichen \u00dcbertragungsstichtags, welcher dem Stichtag der handelsrechtlichen Schlussbilanz entspricht. Wegen fehlender entgegenstehender steuerrechtlicher Vorschriften gilt insoweit uneingeschr\u00e4nkt die Ma\u00dfgeblichkeit der Handels- f\u00fcr die Steuerbilanz und ist folglich ein handelsrechtlicher \u00dcbertragungsgewinn der Organgesellschaft dem Organtr\u00e4ger in vollem Umfang steuerrechtlich zuzurechnen (Bahns\/Graw, DB 2008, 1645, 1650&nbsp;f.; Suchanek, Ubg 2013, 549, 557). Nichts anderes gilt aber auch, soweit der \u00dcbertragungsgewinn &#8211;wie in der Regel&#8211; Null betr\u00e4gt, denn dies f\u00fchrt lediglich zu einer Abweichung der handels- und steuerbilanziellen Gewinnabf\u00fchrung (Brink, a.a.O.). Entscheidend ist insoweit allein, ob ein \u00dcbertragungsgewinn abzuf\u00fchren ist oder abzuf\u00fchren w\u00e4re (R\u00f6dder\/Jonas\/Montag, a.a.O.; Schie\u00dfl, a.a.O.; Herlinghaus, a.a.O.).<\/li><li>dd) Der vorgenannten Auslegung steht auch die vom BMF vorgetragene systematische Argumentation nicht entgegen, dass der \u00dcbertragungsgewinn in der Person desjenigen versteuert werden m\u00fcsse, bei dem auch die Aufstockung der Buchwerte erfolge. Das folgt schon daraus, dass es f\u00fcr eine au\u00dferhalb der Einkommenszurechnung nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG erfolgende gesonderte Behandlung des \u00dcbertragungsgewinns keine positive Rechtsgrundlage gibt (Schumacher in Spindler\/Tipke\/R\u00f6dder [Hrsg.], Steuerzentrierte Rechtsberatung, Festschrift f\u00fcr Harald Schaumburg, 2009, S.&nbsp;490). Gleiches gilt f\u00fcr den Hinweis, die hier favorisierte Auslegung k\u00f6nne ggf. dazu f\u00fchren, dass vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft endg\u00fcltig untergingen. Dies ist schon deshalb nicht \u00fcberzeugend, weil die Umwandlung auch zu einem Wert oberhalb des Buchwerts und bis zum gemeinen Wert vorgenommen werden k\u00f6nnte, um so bei der Organgesellschaft bestehende vororganschaftliche Verluste zu nutzen.<\/li><li>3. Da ein etwaiger \u00dcbertragungsgewinn nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen der Beigeladenen zuzurechnen w\u00e4re, kann der streitbefangene Bescheid, der den vom FA bejahten \u00dcbertragungsgewinn der Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin der A-GmbH zugewiesen hat, keinen Bestand haben. Auf die Frage, ob \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 einen eigenst\u00e4ndigen Anwendungsbereich gegen\u00fcber dessen Satz&nbsp;4 hat, kommt es danach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das FA die H\u00f6he des \u00dcbertragungsgewinns zutreffend ermittelt hat.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2, 3 FGO; au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.110821.IR27.18.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 14 Abs 1 S 1 , UmwG \u00a7 17 Abs 2 , UmwG \u00a7 125 S 1 , GewStG \u00a7 2 Abs 2 S 2 , AEUmwStG 2006 Tziff Org.27 S 1 , KStG VZ 2008 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 31. Mai 2018, Az: 9 K 9143\/16 Leits\u00e4tze Ein &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufspaltungsbedingter-uebertragungsgewinn-ist-organtraegerin-zuzurechnen-urteil-vom-11-august-2021-i-r-27-18\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Aufspaltungsbedingter \u00dcbertragungsgewinn ist Organtr\u00e4gerin zuzurechnen &#8211; Urteil vom 11. August 2021, I R 27\/18<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74370","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74370","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74370"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74370\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74370"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74370"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74370"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}