{"id":74374,"date":"2021-12-03T12:48:44","date_gmt":"2021-12-03T10:48:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74374"},"modified":"2021-12-03T12:48:44","modified_gmt":"2021-12-03T10:48:44","slug":"insolvenzrechtliches-aufrechnungsverbot-bei-unberechtigtem-steuerausweis-i-s-des-%c2%a7-14c-abs-2-ustg-beschluss-vom-26-august-2021-v-r-38-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/insolvenzrechtliches-aufrechnungsverbot-bei-unberechtigtem-steuerausweis-i-s-des-%c2%a7-14c-abs-2-ustg-beschluss-vom-26-august-2021-v-r-38-20\/","title":{"rendered":"Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i.S. des \u00a7 14c Abs. 2 UStG &#8211; Beschluss vom 26. August 2021, V R 38\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.260821.VR38.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>InsO \u00a7 96 Abs 1 Nr 1 , UStG \u00a7 14c Abs 2 S 5 , FGO \u00a7 74 , AO \u00a7 226 , AO \u00a7 218 Abs 2 , UStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 02. Juli 2019, Az: 2 K 938\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist bei einer Steuerberichtigung nach \u00a7 14c Abs. 2 UStG entscheidend, wann die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist; dies ist bei vorheriger Durchf\u00fchrung des Vorsteuerabzugs durch den Rechnungsempf\u00e4nger der Fall, wenn die geltend gemachte Vorsteuer zur\u00fcckgezahlt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 02.07.2019 &#8211; 2 K 938\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Aufrechnung eines Umsatzsteuerverg\u00fctungsanspruchs zur Umsatzsteuer 2010 gegen Forderungen aus Umsatzsteuer 2009.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Insolvenzverwalter in dem am 15.09.2011 er\u00f6ffneten Insolvenzverfahren der B. Diese ist Einzelunternehmerin und war bis zur Insolvenzer\u00f6ffnung i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Organtr\u00e4gerin der T-AG. \u00dcber das Verm\u00f6gen der T-AG wurde am 31.10.2011 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, wobei wiederum der Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter bestimmt wurde.<\/li><li>In den Jahren 2006 bis 2008 hatten B wie auch die T-AG gegen\u00fcber der A-KG Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis \u00fcber einvernehmlich nicht erbrachte Leistungen erteilt. Die A-KG nahm hieraus den Vorsteuerabzug in Anspruch.<\/li><li>Das f\u00fcr die A-KG zust\u00e4ndige Finanzamt&nbsp;A versagte dieser aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2010 den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der B und der T-AG. Die sich hieraus ergebende bestandskr\u00e4ftig festgesetzte Steuerr\u00fcckforderung wurde von der A-KG noch in 2010 beglichen.<\/li><li>Am Tag vor der jeweiligen Insolvenzer\u00f6ffnung berichtigte der Kl\u00e4ger die von B und der T-AG erteilten Rechnungen.<\/li><li>Mit Schreiben vom 26.06.2013 beantragte der Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter der B bei dem Finanzamt&nbsp;B, die Umsatzsteuer September 2011 aufgrund von Korrekturbetr\u00e4gen aus den Jahren 2006 und 2007 herabzusetzen, da er f\u00fcr die Rechnungen mit Steuerausweis \u00fcber die nie erbrachten Leistungen jeweils am Tag vor der Insolvenzer\u00f6ffnung berichtigte Rechnungen an die A-KG erteilt habe. Einen dem entsprechenden Antrag stellte er f\u00fcr die T-AG.<\/li><li>Das Finanzamt&nbsp;B ging hierzu von einem nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG bereits im Jahr 2010 entstandenen Berichtigungsanspruch der B in Bezug auf die von B und der T-AG erteilten Rechnungen aus und setzte daher einen Verg\u00fctungsanspruch zur Umsatzsteuer 2010 nebst Zinsen mit \u00c4nderungsbescheid vom 05.12.2014 unter der f\u00fcr B erteilten Insolvenzsteuernummer fest. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren ruht.<\/li><li>Mit Umbuchungsmitteilung vom 16.12.2014 rechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) mit f\u00e4lligen R\u00fcckst\u00e4nden aus Umsatzsteuer&nbsp;2009 gegen den Verg\u00fctungsanspruch aus Umsatzsteuer&nbsp;2010 nebst Zinsen auf. Hierzu erlie\u00df das FA auf Antrag des Kl\u00e4gers am 19.12.2014 einen entsprechenden Abrechnungsbescheid.<\/li><li>Dem Einspruch des Kl\u00e4gers gegen den Abrechnungsbescheid gab das FA im Hinblick auf die Aufrechnung mit dem Zinsanspruch statt und wies ihn im \u00dcbrigen zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung l\u00e4gen vor, weil gleichartige und gegenseitige Anspr\u00fcche zur Aufrechnung gestellt seien und der Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer 2009 wirksam und f\u00e4llig sowie der Verg\u00fctungsanspruch zur Umsatzsteuer 2010 aufgrund der vorherigen Festsetzung erf\u00fcllbar sei. Zudem stehe der Aufrechnung insbesondere nicht das insolvenzrechtliche Verbot nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen, weil das FA den Verg\u00fctungsanspruch nicht erst nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse schuldig geworden sei. Entscheidend sei, dass s\u00e4mtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Entstehen des Verg\u00fctungsanspruchs vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erf\u00fcllt gewesen seien. Dies sei beim Entstehen eines Verg\u00fctungsanspruchs infolge eines unberechtigten Steuerausweises bereits mit der Beseitigung der Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens, hier also mit der R\u00fcckzahlung der zuvor abgezogenen Vorsteuer durch die A-KG in 2010, der Fall.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision. Das FG habe ein Aufrechnungsverbot nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO rechtsfehlerhaft verneint. Hierf\u00fcr sei der Zeitpunkt der vollst\u00e4ndigen Verwirklichung des materiell-rechtlichen Besteuerungstatbestands ma\u00dfgeblich. Bei der Zustimmung nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG handele es sich um einen Verwaltungsakt und dabei um einen Grundlagenbescheid. Sie sei zudem als eigenst\u00e4ndige materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr die Berichtigung anzusehen. Hierauf komme es auch f\u00fcr die insolvenzrechtliche Einordnung an. Das FG habe zudem unter Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht ermittelt, ob ein Verwaltungsakt i.S. des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG vorliege. Dar\u00fcber hinaus habe das FG gegen \u00a7&nbsp;74 FGO versto\u00dfen, da das Verfahren im Hinblick auf das ruhende Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2010, das die zur Aufrechnung herangezogene Hauptforderung betrifft, h\u00e4tte ausgesetzt werden m\u00fcssen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>unter Aufhebung des Urteils des FG vom 02.07.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;938\/17 den Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2010 vom 19.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.07.2017 dahin zu \u00e4ndern, dass ein verbleibender Erstattungsanspruch des Kl\u00e4gers f\u00fcr 2010 (Bescheid vom 05.12.2014) in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac festgestellt wird,<br \/><br \/>hilfsweise das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG sei verfahrensrechtlicher Natur und f\u00fcr die Entstehung des Erstattungsanspruchs nicht erheblich. Andernfalls k\u00f6nne der Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs wegen des zuvor erforderlichen Antrags durch den Steuerpflichtigen oder seinen Insolvenzverwalter bestimmt werden. Demnach habe das FG es offen lassen k\u00f6nnen, ob im Hinblick auf die Zustimmung ein bindender Verwaltungsakt vorgelegen habe. Auch sei eine Aussetzung des Verfahrens nicht erforderlich gewesen, weil f\u00fcr die Aufrechnung die Erf\u00fcllbarkeit der Hauptforderung ausreichend sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Die Revision ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen und dabei insbesondere ein Aufrechnungsverbot nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO zutreffend verneint. Auch die Verfahrensr\u00fcgen des Kl\u00e4gers greifen nicht durch. Weder hat das FG gegen \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO versto\u00dfen, indem es Ermittlungen zum Vorliegen eines Verwaltungsakts i.S. des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG unterlassen hat, noch beruht die Vorentscheidung insofern auf einem Verfahrensfehler, als das FG von einer Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO abgesehen hat, bis \u00fcber den Einspruch gegen die Festsetzung der Umsatzsteuerverg\u00fctung 2010 abschlie\u00dfend entschieden ist.<\/li><li>1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Abrechnungsbescheid rechtm\u00e4\u00dfig ist. Insbesondere hat das FG ein Aufrechnungsverbot nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO im Streitfall rechtsfehlerfrei verneint, weil im Fall einer Steuerberichtigung nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG entscheidend ist, wann die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist; dies ist bei vorheriger Durchf\u00fchrung des Vorsteuerabzugs durch den Rechnungsempf\u00e4nger der Fall, wenn die geltend gemachte Vorsteuer zur\u00fcckgezahlt worden ist.<\/li><li>Das FG hat zun\u00e4chst zu Recht darauf abgestellt, ob s\u00e4mtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Entstehung des Steuerverg\u00fctungsanspruchs bereits vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begr\u00fcndet waren (s. allgemein Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;34\/15, BFHE 256, 6, BStBl II 2017, 496, Rz&nbsp;12). Dies war hier &#8211;wie das FG weiter zutreffend entschieden hat&#8211; nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;3 und 4 UStG mit der Beseitigung der Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens aufgrund der R\u00fcckzahlung der zuvor abgezogenen Vorsteuer durch die A-KG in 2010 und damit vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin in 2011 der Fall; zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf den Senatsbeschluss vom 27.07.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/19 (zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>2. Ohne Erfolg macht der Kl\u00e4ger ferner geltend, das FG habe gegen \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO versto\u00dfen, indem es Ermittlungen zum Vorliegen eines Verwaltungsakts i.S. des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG unterlassen hat. Das FA kann die Zustimmung nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG auch stillschweigend durch den Erlass eines \u00c4nderungsbescheids erteilen, wie es hier der Fall war; auch insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 27.07.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/19 (zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>3. Schlie\u00dflich beruht die Vorentscheidung im Hinblick darauf, dass das FG davon abgesehen hat, das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO auszusetzen, bis \u00fcber den Einspruch gegen die Festsetzung der Umsatzsteuerverg\u00fctung 2010 abschlie\u00dfend entschieden ist, nicht auf einem Verfahrensfehler.<\/li><li>a) Der Senat versteht die Vorentscheidung dahin, dass der Verg\u00fctungsanspruch der Insolvenzschuldnerin aus Umsatzsteuer&nbsp;2010 unabh\u00e4ngig von dessen Festsetzung entstehe (s. FG-Urteil, unter II.3.b&nbsp;dd mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 10.05.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;18\/05, BFHE 217, 216, BStBl II 2007, 914, Rz&nbsp;17). Nach dem hier ma\u00dfgeblichen Rechtsstandpunkt des FG (Senatsbeschluss vom 26.05.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;70\/09, BFH\/NV 2010, 1837, Rz&nbsp;13) h\u00e4ngt die Wirksamkeit der Aufrechnung, die u.a. das Bestehen der Hauptforderung voraussetzt, demnach nicht von der Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen die Festsetzung der Umsatzsteuerverg\u00fctung 2010 ab.<\/li><li>b) Danach kann der Senat offen lassen, inwieweit sich die BFH-Rechtsprechung zur Vorgreiflichkeit einer Entscheidung im Anfechtungsverfahren \u00fcber den materiell-rechtlichen Bestand der Gegenforderung f\u00fcr das Verfahren \u00fcber die Wirksamkeit der Aufrechnung (vgl. BFH-Urteil vom 04.05.1993&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;82\/92, BFH\/NV 1994, 285, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 20.12.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;67\/02, BFH\/NV 2003, 444, unter II.1.) auf den hier vorliegenden Fall einer Anfechtung der Hauptforderung \u00fcbertragen l\u00e4sst.<\/li><li>c) Im \u00dcbrigen ist es mit Blick auf den durch \u00a7&nbsp;74 FGO insbesondere verfolgten Zweck der Prozess\u00f6konomie (vgl. BFH-Urteil vom 15.01.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/16, BFHE 263, 473, BStBl II 2019, 627, Rz&nbsp;41) unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen der Beteiligten nicht mehr geboten, das gerichtliche Ermessen zugunsten einer Verfahrensaussetzung auszu\u00fcben. Denn mit dem Senatsbeschluss vom 27.07.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/19 (zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt), der denselben Lebenssachverhalt betrifft, ist gekl\u00e4rt, dass die Berichtigung nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen ist, in dem die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist, und dass daher das Finanzamt&nbsp;B die Umsatzsteuerverg\u00fctung hier zu Recht f\u00fcr den Besteuerungszeitraum 2010 festgesetzt hat.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.260821.VR38.20.0 BFH V. Senat InsO \u00a7 96 Abs 1 Nr 1 , UStG \u00a7 14c Abs 2 S 5 , FGO \u00a7 74 , AO \u00a7 226 , AO \u00a7 218 Abs 2 , UStG VZ 2010 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 02. 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