{"id":74376,"date":"2021-12-03T12:49:21","date_gmt":"2021-12-03T10:49:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74376"},"modified":"2021-12-03T12:49:21","modified_gmt":"2021-12-03T10:49:21","slug":"aufhebung-einer-anrufungsauskunft-gemaess-%c2%a7-42e-estg-urteil-vom-02-september-2021-vi-r-19-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufhebung-einer-anrufungsauskunft-gemaess-%c2%a7-42e-estg-urteil-vom-02-september-2021-vi-r-19-19\/","title":{"rendered":"Aufhebung einer Anrufungsauskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 42e EStG &#8211; Urteil vom 02. September 2021, VI R 19\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.020921.VIR19.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 118 S 1 , AO \u00a7 207 Abs 2 , EStG \u00a7 34 Abs 1 , EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 4 , EStG \u00a7 39b Abs 3 S 9 , EStG \u00a7 42e , FGO \u00a7 40 Abs 1 , FGO \u00a7 102 , FGO \u00a7 121 , AO \u00a7 5 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 11. April 2019, Az: 6 K 306\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Anrufungsauskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 42e EStG kann entsprechend \u00a7 207 Abs. 2 AO mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden (Anschluss an Senatsurteil vom 02.09.2010 &#8211; VI R 3\/09, BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Aufhebung oder \u00c4nderung einer Anrufungsauskunft ist ermessensfehlerhaft, wenn das FA zu Unrecht von deren Rechtswidrigkeit ausgeht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.04.2019 &#8211; 6 K 306\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine AG, beantragte bei dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) eine Anrufungsauskunft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42e des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie bat um Best\u00e4tigung, dass Zahlungen aus einem sogenannten Langzeitverg\u00fctungsmodell (Long Term Incentive Modell &#8211;LTI-Modell&#8211;) die Voraussetzungen einer Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit i.S. von \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG erf\u00fcllten und die Lohnsteuer unter Anwendung der sogenannten &#8222;F\u00fcnftelregelung&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;9 EStG berechnet werden k\u00f6nne. Den Sachverhalt schilderte die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen wie folgt:<\/li><li>Bestimmten F\u00fchrungskr\u00e4ften werde seit dem Jahr 2010 als Ersatz f\u00fcr das bisherige Aktienoptionsmodell j\u00e4hrlich die Teilnahme an einem &#8222;Long Term Incentive Modell&#8220; genannten Verg\u00fctungsprogramm angeboten. Abh\u00e4ngig von der Entwicklung des durchschnittlichen Gesch\u00e4ftserfolges abz\u00fcglich der Kapitalkosten innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren im Vergleich zu den vorangegangenen vier Jahren erhielten die betreffenden Besch\u00e4ftigten nach Ablauf des sogenannten &#8222;Performancezeitraums&#8220; eine entsprechende Verg\u00fctung. So seien Berechnungsbasis des LTI-Modells 2010 der Performancezeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 sowie der Vergleichszeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009. Unterschreite die Entwicklung des Gesch\u00e4ftserfolges eine im Vorhinein festgelegte Grenze, erfolgten keinerlei Zahlungen aufgrund des LTI-Modells an die teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ihre Teilnahme an dem Programm m\u00fcssten berechtigte Besch\u00e4ftigte innerhalb der ersten Monate des Performancezeitraums schriftlich erkl\u00e4ren.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Zahlungen im Rahmen des LTI-Modells um Verg\u00fctungen f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit handele, da sie f\u00fcr einen T\u00e4tigkeitszeitraum von vier Jahren geleistet w\u00fcrden. Aufgrund dessen habe die Berechnung der Lohnsteuer unter Anwendung der &#8222;F\u00fcnftelregelung&#8220; zu erfolgen.<\/li><li>Mit Anrufungsauskunft vom 21.04.2011 best\u00e4tigte das FA die Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Durch Bescheid vom 05.04.2017 hob das FA die vorgenannte Anrufungsauskunft sodann mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft auf. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, bei den Zahlungen aufgrund des LTI-Modells handele es sich nicht um au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte i.S. von \u00a7&nbsp;34 EStG. Es l\u00e4gen vielmehr &#8222;Bonuszahlungen&#8220; vor, durch die in der Vergangenheit erbrachte Leistungen honoriert w\u00fcrden, deren Berechnung und Auszahlung j\u00e4hrlich erfolge. Demgegen\u00fcber seien au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte nur einmalige und f\u00fcr die jeweilige Einkunftsart ungew\u00f6hnliche Eink\u00fcnfte, die das zusammengeballte Ergebnis mehrerer Jahre darstellten und im Vergleich zur sonstigen Besteuerung zu einer einmaligen und au\u00dfergew\u00f6hnlichen Progressionsbelastung f\u00fchrten. Der Widerruf der Anrufungsauskunft sei auch ermessensgerecht, da der Inhalt der Auskunft materiell-rechtlich unzutreffend gewesen sei.<\/li><li>Gegen die Aufhebung der Anrufungsauskunft erhob die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage, der das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1557 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden stattgab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat die Aufhebung der Anrufungsauskunft zu Recht aufgehoben.<\/li><li>1. Die Vorinstanz hat die Anfechtungsklage (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 FGO) der Kl\u00e4gerin zutreffend als zul\u00e4ssig angesehen. Sowohl die Anrufungsauskunft (\u00a7&nbsp;42e EStG) als auch deren Aufhebung stellen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats Verwaltungsakte i.S. des \u00a7&nbsp;118 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) dar (s. Senatsurteil vom 02.09.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/09, BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233, Rz&nbsp;12). Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Das FG hat ferner zu Recht entschieden, dass der Widerruf der der Kl\u00e4gerin erteilten Anrufungsauskunft wegen fehlerhafter Ermessensaus\u00fcbung rechtswidrig ist (\u00a7&nbsp;102 FGO).<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;42e EStG enth\u00e4lt f\u00fcr die Aufhebung bzw. \u00c4nderung einer Anrufungsauskunft keine eigene Korrekturbestimmung. Das Fehlen einer solchen Korrekturvorschrift stellt eine Gesetzesl\u00fccke dar, die durch entsprechende Anwendung des \u00a7&nbsp;207 Abs.&nbsp;2 AO zu schlie\u00dfen ist (s. Senatsurteil in BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Kann danach auch eine Anrufungsauskunft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42e EStG entsprechend \u00a7&nbsp;207 Abs.&nbsp;2 AO f\u00fcr die Zukunft aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden, so bedeutet dies, dass die Aufhebung oder \u00c4nderung der Anrufungsauskunft in das Ermessen der Beh\u00f6rde (&#8222;kann&#8220;) gestellt ist. Die Vorschrift macht die Entscheidung von sachgerechten Ermessenserw\u00e4gungen der Beh\u00f6rde abh\u00e4ngig (\u00a7&nbsp;5 AO). Abzuw\u00e4gen ist insbesondere, ob das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Einhaltung der Anrufungsauskunft gr\u00f6\u00dferes Gewicht hat als der Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung, der die Durchsetzung des &#8222;richtigen Rechts&#8220; verlangt (Senatsurteil in BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233, Rz&nbsp;17).<\/li><li>Die Aufhebung oder \u00c4nderung einer formell und materiell rechtm\u00e4\u00dfigen Anrufungsauskunft ist hiernach in der Regel unzul\u00e4ssig, wenn die Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Erteilung fortbestehen, der Steuerpflichtige sein Vertrauen bereits bet\u00e4tigt hat und \u00fcber ein besonderes steuerliches Interesse an der Anrufungsauskunft verf\u00fcgt (s. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 02.09.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;20\/09, BFH\/NV 2010, 391, unter II.1.; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;207 AO Rz&nbsp;22; Koenig\/Intemann, Abgabenordnung, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;207 Rz&nbsp;17; jeweils zur verbindlichen Auskunft; Bleschick in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;42e EStG Rz&nbsp;26). Denn in einem solchen Fall kann die Durchsetzung des &#8222;richtigen Rechts&#8220; &#8211;und damit der Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung&#8211; die Aufhebung oder \u00c4nderung der Anrufungsauskunft grunds\u00e4tzlich nicht verlangen. F\u00fcr die Aufhebung oder \u00c4nderung einer rechtm\u00e4\u00dfigen Anrufungsauskunft muss deshalb ein besonderer, sachgerechter Anlass gegeben sein (s. BFH-Urteil in BFH\/NV 2010, 391, unter II.1.; Schallmoser in HHSp, \u00a7&nbsp;207 AO Rz&nbsp;22; Klein\/R\u00fcsken, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;207 Rz&nbsp;6; jeweils zur verbindlichen Auskunft). Ein solcher Anlass kann u.a. vorliegen, wenn sich die einschl\u00e4gige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung \u00e4ndert. Da sich die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung einer Anrufungsauskunft nach der Rechtsprechung des Senats darauf beschr\u00e4nkt, ob die gegenw\u00e4rtige rechtliche Einordnung des &#8211;zutreffend erfassten&#8211; zur Pr\u00fcfung gestellten Sachverhalts in sich schl\u00fcssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist (Senatsurteil vom 07.05.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;28\/13, Rz&nbsp;10), kann ein Widerruf auch dann sachgerecht sein, wenn sich die allgemeine Verwaltungsauffassung zu der die Auskunft betreffenden Rechtsfrage \u00e4ndert und die &#8211;gegebenenfalls auch von der Rechtsprechung abweichende&#8211; ge\u00e4nderte Rechtsauffassung ihren Niederschlag in allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder die Finanzverwaltung bindenden Anwendungsschreiben (z.B. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen oder Verf\u00fcgung einer Oberfinanzdirektion) findet.<\/li><li>b) Ermessensentscheidungen der Finanzbeh\u00f6rden unterliegen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;102 FGO (i.V.m. \u00a7&nbsp;121 FGO) nur einer eingeschr\u00e4nkten gerichtlichen Nachpr\u00fcfung. Sie k\u00f6nnen im finanzgerichtlichen Verfahren nur dahin gepr\u00fcft werden, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (\u00a7&nbsp;102 FGO).<\/li><li>c) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zu Recht angenommen, dass der Widerruf der Anrufungsauskunft wegen fehlerhafter Ermessensaus\u00fcbung rechtswidrig ist (\u00a7&nbsp;5 AO).<\/li><li>Zwar hat das FA entsprechend \u00a7&nbsp;207 Abs.&nbsp;2 AO eine Ermessensentscheidung getroffen. Zur Begr\u00fcndung dieser Entscheidung (\u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;1 AO) hat es aber ausschlie\u00dflich ausgef\u00fchrt, die der Kl\u00e4gerin erteilte Auskunft sei materiell-rechtlich unzutreffend gewesen.<\/li><li>Die der Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich erteilte Anrufungsauskunft vom 21.04.2011 war jedoch, wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, rechtm\u00e4\u00dfig, so dass der auf der gegenteiligen Annahme beruhende Widerruf der Anrufungsauskunft auf einem Ermessensfehlgebrauch beruht.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte entfallende Einkommensteuer nach einem erm\u00e4\u00dfigten besonderen Tarif, der sogenannten &#8222;F\u00fcnftelregelung&#8220; (\u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2 bis 4 EStG), zu berechnen. Diese sogenannte &#8222;F\u00fcnftelregelung&#8220; ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;9 EStG auch f\u00fcr die Erm\u00e4\u00dfigung der Lohnsteuer zu beachten.<\/li><li>Als erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte kommen insbesondere Verg\u00fctungen f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten in Betracht (\u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Halbsatz EStG). Nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Halbsatz EStG ist eine T\u00e4tigkeit mehrj\u00e4hrig, soweit sie sich \u00fcber mindestens zwei Veranlagungszeitr\u00e4ume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zw\u00f6lf Monaten umfasst. Allerdings reicht es nicht aus, dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zuflie\u00dft, zu dem er wirtschaftlich geh\u00f6rt, und dort mit weiteren Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung muss vielmehr f\u00fcr sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit sein, die Verg\u00fctung folglich f\u00fcr einen Zeitraum von mehr als zw\u00f6lf Monaten und veranlagungszeitraum\u00fcbergreifend geleistet werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 31.08.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;53\/14, BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322, Rz&nbsp;12; vom 07.05.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;44\/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz&nbsp;16; vom 07.08.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;57\/12, Rz&nbsp;27, und vom 03.07.1987&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;43\/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820). Diese mehrj\u00e4hrige Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den \u00fcbrigen Umst\u00e4nden ergeben. Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts ma\u00dfgebliche Bedeutung zu (Senatsurteile in BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322, Rz&nbsp;12, und vom 16.12.1996&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;51\/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222).<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus muss die Entlohnung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit aus wirtschaftlich vern\u00fcnftigen Gr\u00fcnden in zusammengeballter Form erfolgen (Senatsurteil in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>bb) Das FG hat hiernach zu Recht entschieden, dass die vom FA urspr\u00fcnglich erteilte Anrufungsauskunft vom 21.04.2011, nach der es sich bei den Zahlungen aufgrund des LTI-Modells um au\u00dferordentliche und nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG beg\u00fcnstigt zu besteuernde Eink\u00fcnfte handele, rechtm\u00e4\u00dfig war.<\/li><li>(1) Die Vorinstanz hat zutreffend &#8211;in \u00dcbereinstimmung mit der vom FA erteilten Anrufungsauskunft&#8211; die Regelungen des LTI-Modells dahin gew\u00fcrdigt, dass die betreffenden Verg\u00fctungen zweckbestimmt f\u00fcr die Berufst\u00e4tigkeit der jeweiligen F\u00fchrungskr\u00e4fte in einem mehrj\u00e4hrigen &#8211;in der Regel vierj\u00e4hrigen&#8211; Zeitraum erfolgen. Dies hat das FG ohne Rechtsfehler daraus geschlossen, dass nach dem LTI-Modell anhand bestimmter unternehmensinterner Kennzahlen der Gesch\u00e4ftserfolg in dem vierj\u00e4hrigen sogenannten Performancezeitraum ermittelt und dem durchschnittlichen Gesch\u00e4ftserfolg in dem die vorangegangenen Jahre umfassenden (vierj\u00e4hrigen) Vergleichszeitraum gegen\u00fcbergestellt wird.<\/li><li>(2) Soweit das FA in dem angefochtenen Aufhebungsbescheid und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung die Auffassung vertreten hat, die Voraussetzungen f\u00fcr eine Besteuerung nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG l\u00e4gen nicht vor, weil das LTI-Modell so angelegt sei, dass die Zahlungen nach Ende des jeweiligen Ermittlungszeitraums j\u00e4hrlich erfolgen w\u00fcrden und mithin nicht von einer zusammengeballten Auszahlung von Arbeitslohn ausgegangen werden k\u00f6nne, der f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit erdient worden sei, steht dies offenkundig in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, wie sie durch die &#8211;auch von der Finanzverwaltung allgemein angewendete&#8211; h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung ausgelegt wird.<\/li><li>Hiernach ist bei Arbeitnehmern &#8211;anders als z.B. bei Gewerbetreibenden, Beziehern von Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit oder von sonstigen Eink\u00fcnften (s. dazu z.B. BFH-Urteile vom 20.09.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, und vom 23.10.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;3\/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58)&#8211; jede Verg\u00fctung f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit, die sich \u00fcber mindestens zwei Veranlagungszeitr\u00e4ume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zw\u00f6lf Monaten umfasst, atypisch zusammengeballt und damit &#8222;au\u00dferordentlich&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG. Um einmalige (Sonder-)Eink\u00fcnfte, die nicht regelm\u00e4\u00dfig anfallen, muss es sich nicht handeln (Senatsurteil in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz&nbsp;14&nbsp;f.). Der Anwendung des \u00a7&nbsp;34 EStG steht es mithin nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber j\u00e4hrlich Verg\u00fctungen auszahlt, sofern diese jeweils f\u00fcr einen Zeitraum von mehr als zw\u00f6lf Monaten und veranlagungszeitraum\u00fcbergreifend geleistet werden. Ohne Bedeutung ist dementsprechend auch, ob bei der Berechnung des zweckbestimmt f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit geleisteten Entgelts Berechnungsgrundlagen &#8211;im Streitfall bestimmte Unternehmenskennzahlen eines Jahres&#8211; gegebenenfalls mehrfach (in verschiedenen Jahren) ber\u00fccksichtigt werden. Der Umstand, dass sich die Verg\u00fctung aus mehreren Betr\u00e4gen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden k\u00f6nnen, hindert die Annahme einer Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit als solche ebenfalls nicht (BFH-Urteile vom 14.12.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;57\/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, unter II.3.b, und vom 02.08.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/14, BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz&nbsp;10).<\/li><li>Soweit sich das FA f\u00fcr seine Auffassung auf das BFH-Urteil vom 14.04.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;29\/14 berufen hat, liegt der Entscheidung ein mit dem Streitfall offensichtlich nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Das Urteil betraf eine Abfindung f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes, die in mehreren Veranlagungszeitr\u00e4umen in etwa drei gleich gro\u00dfen Teilbetr\u00e4gen geleistet wurde, so dass eine Tarifbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;34 EStG nicht in Betracht kam. Im Streitfall leistet die Kl\u00e4gerin die fraglichen Lohnzahlungen aufgrund des LTI-Modells jedoch nicht gestreckt in mehreren Veranlagungszeitr\u00e4umen. Vielmehr flie\u00dft die Verg\u00fctung, die den F\u00fchrungskr\u00e4ften f\u00fcr den jeweiligen mehrj\u00e4hrigen Performancezeitraum nach dem LTI-Modell zusteht, zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zu.<\/li><li>(3) Dar\u00fcber hinaus hat das FG aufgrund seiner unangefochtenen Feststellungen auch zutreffend darauf erkannt, dass f\u00fcr die auf dem LTI-Modell gr\u00fcndende Zusammenballung des Arbeitslohns f\u00fcr vier Jahre wirtschaftlich vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde vorliegen. Denn die Kl\u00e4gerin wollte nach ihrem &#8211;auch vom FA nicht in Abrede gestellten&#8211; Vortrag mit der Einf\u00fchrung des LTI-Modells u.a. den Rahmenbedingungen gerecht werden, die sich aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex ergeben h\u00e4tten. Die Kl\u00e4gerin habe die Verg\u00fctungsstruktur hinsichtlich der variablen Verg\u00fctungsbestandteile an eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausrichten wollen. An diese W\u00fcrdigung des Geschehens ist der Senat gebunden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Denn sie verst\u00f6\u00dft weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungss\u00e4tze.<\/li><li>cc) Da sich die der Kl\u00e4gerin erteilte Anrufungsauskunft vom 21.04.2011 folglich als rechtm\u00e4\u00dfig erweist, handelte das FA ermessensfehlerhaft, indem es die Auskunft nur gest\u00fctzt auf deren vermeintlich materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit aufhob. Dies war zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung und zur Durchsetzung des richtigen Rechts nicht geeignet. Sonstige Erw\u00e4gungen, die die Ermessensentscheidung begr\u00fcnden k\u00f6nnten &#8211;z.B. eine \u00c4nderung der einschl\u00e4gigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung oder der vom FA zu beachtenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften&#8211;, hat das FA nicht angestellt. Ein derartiger sachlicher Grund f\u00fcr die Aufhebung der Anrufungsauskunft ist auch nicht ersichtlich.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.020921.VIR19.19.0 BFH VI. Senat AO \u00a7 118 S 1 , AO \u00a7 207 Abs 2 , EStG \u00a7 34 Abs 1 , EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 4 , EStG \u00a7 39b Abs 3 S 9 , EStG \u00a7 42e , FGO \u00a7 40 Abs 1 , FGO \u00a7 102 , FGO \u00a7 121 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufhebung-einer-anrufungsauskunft-gemaess-%c2%a7-42e-estg-urteil-vom-02-september-2021-vi-r-19-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Aufhebung einer Anrufungsauskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 42e EStG &#8211; Urteil vom 02. September 2021, VI R 19\/19<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74376","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74376","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74376"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74376\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74376"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74376"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74376"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}