{"id":74388,"date":"2021-12-10T18:16:55","date_gmt":"2021-12-10T16:16:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74388"},"modified":"2021-12-10T18:16:55","modified_gmt":"2021-12-10T16:16:55","slug":"individueller-verbraucherschutz-als-zweckbetrieb-und-ermaessigter-umsatzsteuersatz-urteil-vom-26-august-2021-v-r-5-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/individueller-verbraucherschutz-als-zweckbetrieb-und-ermaessigter-umsatzsteuersatz-urteil-vom-26-august-2021-v-r-5-19\/","title":{"rendered":"Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb und erm\u00e4\u00dfigter Umsatzsteuersatz &#8211; Urteil vom 26. August 2021, V R 5\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.260821.VR5.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EGRL 112\/2006 Art 98 Abs 2 , EGRL 112\/2006 Anh 3 Nr 15 , EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g , AO \u00a7 14 , AO \u00a7 52 Abs 2 S 1 Nr 16 , AO \u00a7 65 , KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9 , UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a , KStG VZ 2014 , UStG VZ 2014 , UStAE Abschn 12.9 Abs 9 , AO \u00a7 52 Abs 1 , AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 24. Januar 2019, Az: 8 K 8286\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine F\u00f6rderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (\u00a7 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 AO) liegt auch bei einer auf die individuelle Situation des Verbrauchers ausgerichteten Aufkl\u00e4rung und Information \u00fcber Versicherungen vor.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Individuelle Verbraucherberatung gegen Entgelt kann im Rahmen eines steuerbeg\u00fcnstigten Zweckbetriebs nach \u00a7 65 AO erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der erm\u00e4\u00dfigte Umsatzsteuersatz ist &#8211;entgegen der Verwaltungsauffassung in Abschn. 12.9 Abs. 9 UStAE&#8211; bei allgemeinen Zweckbetrieben (\u00a7 65 AO) nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG anwendbar (Best\u00e4tigung der BFH-Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2019 &#8211; 8 K 8286\/17 aufgehoben und die Klage hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 abgewiesen; im \u00dcbrigen (K\u00f6rperschaftsteuer 2014 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2014) wird die Revision zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4gerin und der Beklagte jeweils zur H\u00e4lfte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die von der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) in 2014 (Streitjahr) durchgef\u00fchrten &#8222;Finanzanalysen&#8220; einen Zweckbetrieb darstellen oder dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zuzuordnen sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft, deren Zweck in der F\u00f6rderung des Verbraucherschutzes besteht. (\u2026)<\/li><li>Diesen Zweck verwirklicht sie insbesondere durch vergleichende Untersuchungen an Waren und Leistungen sowie durch die Ver\u00f6ffentlichung der Arbeitsergebnisse.<\/li><li>Im Streitjahr f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin vergleichende Untersuchungen \u00fcber Angebote von Versicherungen durch und ver\u00f6ffentlichte die Ergebnisse in ihrer Zeitschrift &#8222;B&#8230;&#8220; sowie auf ihrem Internetportal.<\/li><li>Zur Durchf\u00fchrung dieser Tests erhob sie Daten am Markt und erfasste, erweiterte und pflegte diese in Datenbanken oder Tabellenkalkulationsprogrammen. F\u00fcr die ver\u00f6ffentlichten Testberichte definierte sie &#8222;Musterf\u00e4lle&#8220;, f\u00fcr welche die jeweiligen Versicherungen ausgewertet und verglichen wurden. Da im Hinblick auf die Vielzahl der Tarife ein f\u00fcr den Verbraucher verwertbarer Versicherungsvergleich nur anhand von individuellen Faktoren erstellt werden konnte, bot die Kl\u00e4gerin zu Preisen zwischen 10&nbsp;\u20ac und 29&nbsp;\u20ac die M\u00f6glichkeit einer Versicherungsvergleichsanalyse (&#8222;Finanzanalyse&#8220;) mit individuellen Daten an. Von 11&nbsp;249 individuellen Finanzanalysen entfiel der weitaus gr\u00f6\u00dfte Teil auf Kfz-Versicherungen (9&nbsp;412 von 11&nbsp;249 Analysen), die \u00fcbrigen Finanzanalysen betrafen private Krankenversicherungen, Pflegegeldversicherungen, Risikolebensversicherungen, Hausratversicherungen, private Haftpflichtversicherungen sowie Motorradversicherungen.<\/li><li>Als Ergebnis dieser Finanzanalyse erhielt der Verbraucher eine Computerauswertung seiner Daten, ohne dass jedoch eine pers\u00f6nliche Beratung stattfand. Mit der Durchf\u00fchrung dieser Finanzanalysen erwirtschaftete die Kl\u00e4gerin bei Ums\u00e4tzen von ca. 100.000&nbsp;\u20ac einen Verlust in H\u00f6he von ca. 70.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ordnete die Einnahmen aus den Finanzanalysen im Streitjahr dem steuerpflichtigen Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kl\u00e4gerin zu und erlie\u00df am 19.09.2016 entsprechende Bescheide zur K\u00f6rperschaftsteuer, Umsatzsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag. Die dagegen eingelegten Einspr\u00fcche wies das FA mit den Einspruchsentscheidungen vom 02.10.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte dagegen Erfolg. Das FG entschied in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1049 ver\u00f6ffentlichten Urteil, dass das FA den erlittenen Verlust zu Unrecht einem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kl\u00e4gerin zugerechnet und dem Regelsteuersatz unterworfen habe. Bei der Durchf\u00fchrung von Versicherungsvergleichsanalysen (Finanzanalysen) gegen Entgelt handele es sich um einen beg\u00fcnstigten Zweckbetrieb i.S. von \u00a7&nbsp;65 der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>Der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb &#8222;Erstellung von Finanzanalysen&#8220; diene in seiner Gesamtausrichtung (\u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;1 AO) der Verwirklichung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks der Kl\u00e4gerin (Verbraucherschutz) und decke sich mit diesem. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne ihren steuerbeg\u00fcnstigten Zweck nur durch den wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb (Finanzanalysen) erreichen (\u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;2 AO). Eine sachgerechte Verbraucherberatung sei bei Versicherungsleistungen wegen der Vielzahl der Tarife und Tarifmerkmale nur durch eine individualisierte Aufkl\u00e4rung m\u00f6glich. Die Kl\u00e4gerin trete zu nicht beg\u00fcnstigten Betrieben derselben oder \u00e4hnlicher Art nur insoweit in Wettbewerb, als es bei Erf\u00fcllung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks unvermeidbar sei (\u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO). Bei der gebotenen Abw\u00e4gung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem nicht durch steuerrechtliche Beg\u00fcnstigungen beeintr\u00e4chtigten Wettbewerb und dem Interesse der Allgemeinheit an der F\u00f6rderung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks \u00fcberwiege vorliegend das Interesse der Allgemeinheit. Da die Kl\u00e4gerin kein wirtschaftliches Interesse am Abschluss eines Versicherungsvertrags habe, gew\u00e4hrleiste nur ihre Finanzanalyse einen unabh\u00e4ngigen Markt\u00fcberblick. Gerade im Hinblick auf die Pr\u00e4senz und Marktmacht der Vergleichsportale erweise sich ein von wirtschaftlichen Interessen unabh\u00e4ngiger Versicherungsvergleich zur Wahrung der Verbraucherschutzinteressen als besonders wichtig. Einen solchen \u00dcberblick k\u00f6nne auch ein unabh\u00e4ngiger Versicherungsberater nicht bieten, f\u00fcr den die Erhebung von Daten des Gro\u00dfteils der am deutschen Markt angebotenen Versicherungen kein rentabler und leistbarer Aufwand sei. Die Beeintr\u00e4chtigung des Wettbewerbs erweise sich somit als hinnehmbar.<\/li><li>Das FA habe die Ums\u00e4tze aus den Finanzanalysen zu Unrecht dem Regelsteuersatz unterworfen. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Ums\u00e4tze seien nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) steuersatzerm\u00e4\u00dfigt. Die Kl\u00e4gerin erziele die Ums\u00e4tze im Rahmen ihres Zweckbetriebs, der nicht vordergr\u00fcndig der Erzielung zus\u00e4tzlicher Einnahmen, sondern in erster Linie der Verwirklichung ihres Satzungszwecks diene. Die Erzielung zus\u00e4tzlicher Einnahmen stehe schon deswegen nicht im Vordergrund, weil die Kl\u00e4gerin im Streitjahr einen Verlust aus dieser T\u00e4tigkeit erlitten habe.<\/li><li>Mit der auf Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzten Revision wendet sich das FA gegen das Urteil des FG und tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung vor, dass der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kl\u00e4gerin wegen Fehlens der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;2 und Nr.&nbsp;3 AO kein Zweckbetrieb sei.<\/li><li>Die steuerbeg\u00fcnstigten Satzungszwecke der Kl\u00e4gerin zielten nicht auf Beratung im Einzelfall, sie k\u00f6nnten daher i.S. des \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;2 AO auch ohne die entgeltlichen Leistungen erf\u00fcllt werden. Der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb &#8222;entgeltliche Beratungen&#8220; lasse sich von der Verfolgung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks &#8222;Verbraucherberatung&#8220; trennen. Eine Verbraucherberatung k\u00f6nne durch allgemeingehaltene und an einen unbestimmten, gr\u00f6\u00dferen Kreis gerichtete Beratungskomponenten (Vortr\u00e4ge, Brosch\u00fcren) erf\u00fcllt werden, individuelle Beratung als eigenst\u00e4ndiger Bestandteil des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks sei durch die Satzung nicht definiert. Bei den entgeltlichen Beratungen handele es sich somit um einen \u00fcber den Gesamtzweck hinausgehenden T\u00e4tigkeitsbereich der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Mit ihrer individuellen Beratung trete die Kl\u00e4gerin insbesondere zu Versicherungsberatern in einen essentiellen Wettbewerb. Soweit das FG diese Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung als hinnehmbar beurteile, k\u00f6nne dem nicht zugestimmt werden. Die Kl\u00e4gerin werde durch die von ihr begehrte steuerliche Behandlung ihrer Finanzanalysen zweifach beg\u00fcnstigt: Zum einen unterliege sie nicht den gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen ihrer Mitbewerber und zum anderen k\u00f6nne sie ihre Dienstleistungen wegen der Steuervorteile (Ertragsteuerfreiheit und erm\u00e4\u00dfigte Umsatzbesteuerung) g\u00fcnstiger als ihre Mitbewerber anbieten. Die Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung werde nicht dadurch hinnehmbar, dass dem einzelnen Versicherungsberater m\u00f6glicherweise keine Datenbank im selben Umfang wie der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung stehe. Ob nur anhand einer solchen umfassenden Datenbank tats\u00e4chlich unabh\u00e4ngige und objektive Aussagen \u00fcber eine auf das Individuum zugeschnittene Versicherung getroffen werden k\u00f6nnten, lasse sich nur durch einen Praxistest verifizieren. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Versicherungsberater \u00fcber umfangreiche und der Datenbank der Kl\u00e4gerin vergleichbare Datenbanken verf\u00fcgen. Die Aussage des FG, wonach nur die Finanzanalyse der Kl\u00e4gerin einen unabh\u00e4ngigen Markt\u00fcberblick gew\u00e4hrleiste, finde keine Grundlage in dem festgestellten Sachverhalt.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 24.01.2019&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;8286\/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision des FA zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA greife lediglich die Abw\u00e4gungsentscheidung des FG an, diese sei jedoch insoweit nicht revisibel. Das gelte insbesondere f\u00fcr die Feststellungen zur Wettbewerbssituation. F\u00fcr den Bundesfinanzhof (BFH) sei daher bindend, dass die Kl\u00e4gerin weder eine vergleichbare T\u00e4tigkeit wie Versicherungsberater aus\u00fcbe noch mit diesen in einen vollen Wettbewerb trete; zudem sei bei der Abw\u00e4gung ein lediglich eingeschr\u00e4nkter Wettbewerb zu ber\u00fccksichtigen. Auch die Schlussfolgerungen des FG zur Unvermeidbarkeit des Wettbewerbs seien im Revisionsverfahren nicht angreifbar.<\/li><li>Abgesehen davon f\u00fchre der Vortrag des FA zu keinem anderen Ergebnis:<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Das FG habe auch zutreffend entschieden, dass die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin aus der Verbraucherberatung (Finanzanalysen) dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG unterfallen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH sei \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 UStG auf Zweckbetriebe i.S. des \u00a7&nbsp;65 AO nicht anwendbar. Durch die Wettbewerbsklausel des \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO werde bereits sichergestellt, dass eventuelle Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigungen hinzunehmen sind. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass Zweckbetriebe nach \u00a7&nbsp;65 AO nicht von der einschr\u00e4nkenden Regelung des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 UStG betroffen sein sollten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die nach nationalem Recht gebotene Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes sei auch unionsrechtskonform. Nr.&nbsp;15 des Anh.&nbsp;III zu Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;2 und 3 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) erm\u00f6gliche die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes auf Leistungen von Einrichtungen, &#8222;die sowohl gemeinn\u00fctzig als auch f\u00fcr wohlt\u00e4tige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit t\u00e4tig sind&#8220;. Die Finanzanalysen der Kl\u00e4gerin seien sowohl &#8222;f\u00fcr wohlt\u00e4tige Zwecke als auch im Bereich der sozialen Sicherheit&#8220; erbracht worden. Diese autonomen Begriffe des Unionsrechts seien nicht eng auszulegen, sondern im Hinblick auf die Sprachfassungen in Gro\u00dfbritannien (&#8222;&#8230; by organisations recognised as being devoted to social wellbeing by Member States and engaged in welfare or social security work&#8220;), Spanien (&#8222;&#8230; por parte de organizaciones caritativas reconocidas por los Estados miembros, dedicadas a la asistencia social y de seguridad social&#8220;) und Frankreich (&#8222;&#8230; par des organismes reconnus comme ayant un caract\u00e9re social par les \u00c9tats membres et engag\u00e9s dans des oeuvres d\u2019aide et de s\u00e9curit\u00e9 sociales&#8220;) dahingehend zu verstehen, dass jede vom jeweiligen Mitgliedstaat anerkannte gemeinn\u00fctzige T\u00e4tigkeit erfasst wird. F\u00fcr diese Auffassung spr\u00e4chen auch die Ausf\u00fchrungen des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) in Rz&nbsp;45 und 46 des Urteils Kommission\/Frankreich vom 17.06.2010&nbsp;&#8211; C-492\/08 (EU:C:2010:348). Die individuelle Analyse des Versicherungsmarktes f\u00fcr Verbraucher sei f\u00fcr die Allgemeinheit ein wichtiges Gegengewicht zur Versicherungsbranche und stelle daher eine &#8222;wohlt\u00e4tige Dienstleistung&#8220; dar. Dar\u00fcber hinaus tr\u00fcgen die Finanzanalysen auch zur sozialen Sicherheit bei, da durch die neutrale und sachverst\u00e4ndige Beratung ein Beitrag zur sozialen Absicherung der Verbraucher in z.T. existentiellen Versicherungsfragen geleistet werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Sofern der BFH bei seiner einschr\u00e4nkenden Auslegung des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG bleibe, m\u00fcsse der EuGH zur Kl\u00e4rung der Frage angerufen werden, wie die Begriffe &#8222;wohlt\u00e4tige Zwecke&#8220; und &#8222;soziale Sicherheit&#8220; in Verbindung mit der dem Mitgliedstaat vorbehaltenen Anerkennung einer Einrichtung unionsrechtlich auszulegen seien.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das FA unter dem 01.07.2019 ge\u00e4nderte Bescheide zur K\u00f6rperschaftsteuer 2014 und zum Gewerbesteuermessbetrag 2014 erlassen. Eine \u00c4nderung bez\u00fcglich der streitgegenst\u00e4ndlichen Finanzanalysen ist nach Angaben der Kl\u00e4gerin hierdurch nicht erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Das Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden insoweit aufzuheben, als sich w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, \u00fcber dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit das FG zu entscheiden hatte, ge\u00e4ndert hat (\u00a7&nbsp;127 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). An die Stelle des K\u00f6rperschaftsteuerbescheids 2014 und des Gewerbesteuermessbescheids 2014 vom 19.09.2016, \u00fcber die das FG entschieden hat, sind w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens die ge\u00e4nderten Bescheide vom 01.07.2019 \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer 2014 und Gewerbesteuermessbetrag 2014 getreten und nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Das angefochtene Urteil ist daher insoweit gegenstandslos und aufzuheben (vgl. z.B. Senatsurteil vom 13.11.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/18, BFHE 267, 158, BStBl II 2020, 136, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>2. Einer Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG nach \u00a7&nbsp;127 FGO bedarf es jedoch nicht, da sich aufgrund des \u00c4nderungsbescheids an den zwischen den Beteiligten streitigen Punkten (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Urteile vom 12.01.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/09, BFH\/NV 2011, 755; vom 03.06.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;45\/12, BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, und vom 22.07.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/14, BFH\/NV 2015, 1584) nichts ge\u00e4ndert hat, wie sich aus der Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 24.07.2019 ergibt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist zum Teil begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist hinsichtlich der Umsatzsteuer 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 FGO). Denn das FG hat unter Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 UStG entschieden, dass die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin aus den streitgegenst\u00e4ndlichen Finanzanalysen dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegen. Im \u00dcbrigen (K\u00f6rperschaftsteuer 2014 und Gewerbesteuermessbetrag 2014) ist die Revision dagegen unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Das FG hat hinsichtlich der K\u00f6rperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags 2014 zutreffend entschieden, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Steuerbescheide rechtswidrig sind. Denn das FA hat der Durchf\u00fchrung von Finanzanalysen zu Unrecht die Anerkennung als Zweckbetrieb versagt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) ist eine K\u00f6rperschaft von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit, wenn sie nach der Satzung und der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Zwecken dient (\u00a7\u00a7&nbsp;51 bis 68 AO). Wird ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs bleibt die Steuerfreiheit bestehen, wenn es sich um einen Zweckbetrieb (\u00a7\u00a7&nbsp;65&nbsp;ff. AO) handelt. F\u00fcr die Gewerbesteuer gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) Entsprechendes.<\/li><li>aa) Zweck der Kl\u00e4gerin ist die &#8222;F\u00f6rderung von Verbraucherschutz&#8220; (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Satzung). Sie dient &#8211;wie vom FA anerkannt&#8211; nach ihrer Satzung und ihrer tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gemeinn\u00fctzigen Zwecken i.S. des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;16 AO.<\/li><li>Zu den nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 AO im Einzelnen bezeichneten gemeinn\u00fctzigen Zwecken geh\u00f6rt u.a. &#8222;die F\u00f6rderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz&#8220;. Dabei ist &#8222;Verbraucherschutz&#8220; die umfassendere Bezeichnung, die Verbraucherberatung ist Teil des Verbraucherschutzes (Musil in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;52 AO Rz&nbsp;178). Verbraucherberatung soll die Stellung des Verbrauchers im Rechts- und Wirtschaftsverkehr durch Beratung und Aufkl\u00e4rung verbessern. Sie erfolgt u.a. durch die Erteilung von Ausk\u00fcnften bei un\u00fcbersichtlichen Angebotsm\u00e4rkten und bei komplexen Marktbedingungen, durch Berichterstattung in Medien, um die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber wichtige Verbraucherthemen, verbraucherrelevante Aktionen, Projekte und Ausstellungen zu informieren (Alber in Winheller\/Geibel\/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht, \u00a7&nbsp;52 AO Rz&nbsp;187).<\/li><li>bb) Der Zweck der Verbraucherberatung als Schutz der Verbraucher vor wirtschaftlichen Benachteiligungen umfasst nach zutreffender Ansicht des FG auch die Einzelberatung (vgl. Halaczinsky in Wallenhorst\/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinn\u00fctziger und \u00f6ffentlich-rechtlicher K\u00f6rperschaften, 7.&nbsp;Aufl., Kap.&nbsp;D Rz&nbsp;118; FG Hamburg, Urteil vom 15.11.2017&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2\/16, EFG 2018, 792; B\u00f6wing-Schmalenbrock, EFG 2019, 1051). Dem steht das Erfordernis einer F\u00f6rderung der &#8222;Allgemeinheit&#8220; nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 AO jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich das Angebot der individuellen Aufkl\u00e4rung und Beratung an einen zahlenm\u00e4\u00dfig nicht begrenzten Personenkreis richtet. So liegen die Verh\u00e4ltnisse im Streitfall. Die Kl\u00e4gerin bot allen ihren Lesern und damit einem unbegrenzten Personenkreis von Verbrauchern im Anschluss an die Ver\u00f6ffentlichung ihrer Tests die M\u00f6glichkeit, Computerauswertungen zu Versicherungen auf der Basis ihrer individuellen Merkmale gegen Entgelt zu erwerben.<\/li><li>b) Die entgeltliche Durchf\u00fchrung von Finanzanalysen stellt einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb i.S. des \u00a7&nbsp;14 AO dar. Denn hierdurch werden im Rahmen einer selbst\u00e4ndigen und nachhaltigen T\u00e4tigkeit Einnahmen erzielt, die \u00fcber den Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung hinausgehen. Das f\u00fchrt aber gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AO nicht zur Versagung der Steuerbefreiungen (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 KStG, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 GewStG), weil das FG zu Recht entschieden hat, dass dieser wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach \u00a7&nbsp;65 AO erf\u00fcllt. Danach ist ein Zweckbetrieb gegeben, wenn&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke der K\u00f6rperschaft zu verwirklichen,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;die Zwecke nur durch einen solchen Gesch\u00e4ftsbetrieb erreicht werden k\u00f6nnen und&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;3.&nbsp;der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb zu nicht beg\u00fcnstigten Betrieben derselben oder \u00e4hnlicher Art nicht in gr\u00f6\u00dferem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke unvermeidbar ist.<\/li><li>aa) Das FG hat den Sachverhalt ohne Rechtsfehler dahingehend gew\u00fcrdigt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 05.08.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;54\/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, unter Rz&nbsp;31, 32), dass der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb &#8222;Finanzanalysen&#8220; in seiner Gesamtrichtung &#8211;d.h. mit den ihn begr\u00fcndenden T\u00e4tigkeiten und nicht nur mit den durch ihn erzielten Einnahmen (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;35\/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, unter II.3.a)&#8211; der Verwirklichung des steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecks der Verbraucherberatung (\u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;1 AO) dient. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, gegen die das FA keine Verfahrensr\u00fcgen erhoben hat, f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin die Finanzanalysen nur durch, um ihren Satzungszweck (Verbraucherberatung) zu erf\u00fcllen, der auch die individuelle Beratung des einzelnen Verbrauchers umfasst. Dar\u00fcber hinaus lagen keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die Erhebung des Entgelts lediglich zur Mittelbeschaffung erfolgte.<\/li><li>bb) Die entgeltlichen Finanzanalysen waren auch i.S. des \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;2 AO f\u00fcr die Zweckerreichung erforderlich. Dies setzt voraus, dass sich der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb von der Verfolgung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks nicht trennen l\u00e4sst, sondern vielmehr das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks ist (Senatsurteile vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;53\/15, BFHE 255, 513, BStBl II 2017, 1224, Rz&nbsp;18, und vom 29.01.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;46\/06, BFHE 224, 176, BStBl II 2009, 560, Rz&nbsp;43).<\/li><li>Das ist vom FG in nachvollziehbarer Weise damit begr\u00fcndet worden, dass die in der Zeitschrift &#8222;B&#8230;&#8220; anhand von Musterf\u00e4llen ver\u00f6ffentlichten Vergleichsanalysen in der Mehrzahl der F\u00e4lle nur geeignet sind, dem Verbraucher einen generellen Markt\u00fcberblick zu verschaffen. Ein konkret auf seine jeweiligen Verh\u00e4ltnisse bezogener Versicherungsschutz setzt hingegen in all den F\u00e4llen eine individuelle Versicherungsanalyse voraus, in denen der Verbraucher oder das zu versichernde Risiko (z.B. Kfz, Motorrad oder Haus) andere pr\u00e4mienbestimmende Faktoren aufweist als die &#8222;Modellpersonen&#8220; oder &#8222;Modellannahmen&#8220;.<\/li><li>Soweit das FA dagegen vorbringt, eine Verbraucherberatung sei nicht das einzige Mittel zur Erreichung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks, weil eine Verbraucherberatung auch durch allgemeingehaltene und an einen unbestimmten, gr\u00f6\u00dferen Kreis gerichtete Beratungskomponenten (Vortr\u00e4ge, Brosch\u00fcren, abstrakte Informationen) erf\u00fcllt werden k\u00f6nne und tats\u00e4chlich auch erf\u00fcllt werde, wendet es sich lediglich gegen die W\u00fcrdigung des FG im Einzelfall und setzt der W\u00fcrdigung des FG seine eigene entgegen, ohne jedoch einen Versto\u00df gegen Denkgesetze oder gegen Erfahrungss\u00e4tze geltend zu machen.<\/li><li>cc) Entgegen der Auffassung des FA tritt die Kl\u00e4gerin durch ihre entgeltlichen Finanzanalysen zu nicht beg\u00fcnstigten Betrieben derselben Art nur insoweit in Wettbewerb, als dies zur Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke unvermeidbar ist (\u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO).<\/li><li>\u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO dient dem Schutz des Wettbewerbs, der durch selektive Beg\u00fcnstigungen nicht zu Lasten steuerpflichtiger Unternehmen beeintr\u00e4chtigt werden soll. Die sog. Wettbewerbsklausel regelt den abw\u00e4genden Ausgleich zwischen der staatlichen F\u00f6rderung des Allgemeinwohls und der durch Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes gebotenen Wettbewerbsneutralit\u00e4t des Steuerrechts. Ein steuerlicher Eingriff in den Wettbewerb ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein hinreichender sachlicher Grund f\u00fcr eine steuerliche Bevorzugung bzw. Benachteiligung vorliegt. Dabei ist zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten Wettbewerb und dem Interesse an der steuerlichen F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger T\u00e4tigkeiten abzuw\u00e4gen. Sind die von der K\u00f6rperschaft verfolgten steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke auch ohne steuerlich beg\u00fcnstigte entgeltliche T\u00e4tigkeit (&#8222;Zweckbetrieb&#8220;) zu erreichen, so ist aus der Sicht des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts eine Beeintr\u00e4chtigung des Wettbewerbs vermeidbar. Der Wettbewerbsgedanke tritt dagegen zur\u00fcck, wenn die gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft ihre Dienstleistungen oder Waren einem Personenkreis anbietet, der das Waren- oder Dienstleistungsangebot der steuerpflichtigen Unternehmen \u00fcberwiegend nicht in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn die Leistungen notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgen (BFH-Urteile vom 17.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, Rz&nbsp;30, und in BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767).<\/li><li>(1) Wettbewerb im Sinne der Vorschrift ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb und die nicht beg\u00fcnstigten Betriebe demselben Kundenkreis im selben Einzugsgebiet vergleichbare Leistungen anbieten oder anbieten k\u00f6nnten (Senatsurteil vom 30.03.2000&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/99, BFHE 191, 434, BStBl II 2000, 705, unter II.2.c&nbsp;bb; BFH-Urteil in BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, unter II.3.c, Rz&nbsp;22; H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeits- und Spendenrecht, 4.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;6.189; Fischer in HHSp, \u00a7&nbsp;65 AO Rz&nbsp;111).<\/li><li>Im Streitfall ist das FG unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze zu Recht von einem nur &#8222;eingeschr\u00e4nkten&#8220; Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zu Versicherungsportalen, Versicherungsmaklern und Versicherungsberatern ausgegangen, weil diese Konkurrenten keine vergleichbaren Leistungen anbieten oder anbieten k\u00f6nnen: W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin ihre Finanzanalysen gegen Entgelt anbietet und auf neutrale Informationen beschr\u00e4nkt, erstellen Versicherungsportale zwar vergleichbare Analysen, dies aber unentgeltlich und zielgerichtet auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags. Dasselbe gilt f\u00fcr Versicherungsmakler, deren T\u00e4tigkeit darauf gerichtet ist, den Kunden zum Abschluss eines Versicherungsvertrags zu bewegen und von der Versicherungsgesellschaft eine Provision zu erhalten. Mit der Kl\u00e4gerin am ehesten vergleichbar ist der Versicherungsberater, da dieser ebenfalls gegen Entgelt t\u00e4tig wird und seine Kunden unabh\u00e4ngig ber\u00e4t. Im Unterschied zur Kl\u00e4gerin steht bei diesem jedoch die pers\u00f6nliche Beratung des Kunden im Vordergrund.<\/li><li>(2) Nachdem das FG bejaht hat, dass die Kl\u00e4gerin mit Vergleichsportalen, Versicherungsmaklern und Versicherungsberatern in eingeschr\u00e4nktem Umfang in Wettbewerb tritt, hat es in einem zweiten Schritt die Vermeidbarkeit des Wettbewerbs zur Verwirklichung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks gepr\u00fcft. Dabei ist es nach der erforderlichen Abw\u00e4gung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) zu dem Ergebnis gelangt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der F\u00f6rderung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks \u00fcberwiegt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt das FG aus, dass die Kl\u00e4gerin kein wirtschaftliches Interesse am Abschluss eines Versicherungsvertrags habe, sodass nur ihre Finanzanalysen einen unabh\u00e4ngigen Markt\u00fcberblick gew\u00e4hrleisten. Im Hinblick auf die Pr\u00e4senz und Marktmacht der Vergleichsportale erweise sich ein von wirtschaftlichen Interessen unabh\u00e4ngiger Versicherungsvergleich zur Wahrung der Verbraucherschutzinteressen als besonders wichtig. Denn ein derartiger \u00dcberblick k\u00f6nne auch nicht vom unabh\u00e4ngigen Versicherungsberater geboten werden, f\u00fcr den &#8211;nach Einsch\u00e4tzung des FG&#8211; die Erhebung der Daten des Gro\u00dfteils der am deutschen Markt angebotenen Versicherungen kein rentabler und leistbarer Aufwand darstelle. Diese W\u00fcrdigung ist m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungss\u00e4tze und bindet daher den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>2. Entgegen dem Urteil des FG scheitert die Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung der Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin aus den Finanzanalysen an \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 UStG.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG erm\u00e4\u00dfigt sich die Umsatzsteuer u.a. f\u00fcr die Leistungen der K\u00f6rperschaften, die ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen Zwecken dienen (\u00a7\u00a7&nbsp;51 bis 68 AO). Ausgeschlossen sind nach Satz&nbsp;2 der Vorschrift Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs ausgef\u00fchrt werden. Der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz gilt allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 UStG (eingef\u00fcgt mit Wirkung vom 19.12.2006 durch Art.&nbsp;7 Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) f\u00fcr Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgef\u00fchrt werden, nur dann, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zus\u00e4tzlicher Einnahmen durch die Ausf\u00fchrung von Ums\u00e4tzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgef\u00fchrt werden (Alternative&nbsp;1), oder wenn die K\u00f6rperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den \u00a7\u00a7&nbsp;66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke selbst verwirklicht (Alternative&nbsp;2).<\/li><li>Die Steuererm\u00e4\u00dfigung in \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG beruht auf Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;1 und 2 i.V.m. Anh.&nbsp;III Nr.&nbsp;15 MwStSystRL. Danach k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten auf Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen der in Anh.&nbsp;III MwStSystRL genannten Kategorien einen erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz anwenden. Dort sind u.a. steuerpflichtige Leistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinn\u00fctzige Einrichtungen f\u00fcr wohlt\u00e4tige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit (Anh.&nbsp;III Nr.&nbsp;15 MwStSystRL) genannt.<\/li><li>Der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz umfasst nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung aufgrund der Verweisung auf die \u00a7\u00a7&nbsp;51&nbsp;ff. AO alle Leistungen der K\u00f6rperschaften, die im Sinne der nationalen Regelung der AO gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke verfolgen (Senatsurteil vom 08.03.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/11, BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630). Abweichend von dem unionsrechtlich zul\u00e4ssigen Rahmen besteht keine Einschr\u00e4nkung auf Leistungen f\u00fcr &#8222;wohlt\u00e4tige Zwecke&#8220; oder &#8222;im Bereich der sozialen Sicherheit&#8220;. Einer Auslegung unter strikter Beachtung der Richtlinie im Rahmen der grunds\u00e4tzlich gebotenen richtlinienkonformen Auslegung steht der Wortlaut der Vorschrift entgegen (vgl. Senatsurteile in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630; vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;42\/03, BFHE 211, 537, BStBl II 2006, 44, unter II.4., und vom 27.04.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;53\/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.4.b, m.w.N.).<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 UStG ist auf alle Zweckbetriebe und damit auch auf Zweckbetriebe i.S. von \u00a7&nbsp;65 AO anwendbar. Der erkennende Senat folgt nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz auf Zweckbetriebe nach \u00a7&nbsp;65 AO uneingeschr\u00e4nkt anwendbar ist (Abschn.&nbsp;12.9 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses &#8211;UStAE&#8211; und zuvor bereits Abschn.&nbsp;170 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 der Umsatzsteuer-Richtlinien), der sich Teile des Schrifttums angeschlossen haben (H\u00fcttemann, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2014, 115; Hummel in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Rz&nbsp;298; Kirchhain, Zeitschrift f\u00fcr das Recht der Non Profit Organisationen 2012, 123&nbsp;ff., 125; Kraeusel in Rei\u00df\/Kraeusel\/Langer, UStG \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Rz&nbsp;331.1 und &#8211;bezogen auf den hier vorliegenden Streitfall&#8211; Schauhoff\/Danz, Deutsches Steuerrecht 2019, 23&nbsp;ff., 29).<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 UStG bezieht sich bereits nach dem Wortlaut seines einleitenden Satzteils auf &#8222;Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgef\u00fchrt werden,&#8220; und damit auf alle Zweckbetriebe einschlie\u00dflich derjenigen nach \u00a7&nbsp;65 AO, ohne dass der Gesetzesfassung irgendeine Einschr\u00e4nkung auf die besonderen Zweckbetriebe nach \u00a7\u00a7&nbsp;66 bis 68 AO zu entnehmen ist, die erst in der zweiten Alternative dieses Satzes Erw\u00e4hnung finden. Daher ist auch die Verwendung des Rechtsbegriffs &#8222;Zweckbetrieb&#8220; in der ersten Alternative von Satz 3 dahingehend zu verstehen, dass sie sowohl f\u00fcr die allgemeinen Zweckbetriebe nach \u00a7&nbsp;65 AO als auch f\u00fcr die besonderen Zweckbetriebe nach \u00a7\u00a7&nbsp;66 bis 68 AO gilt (Waigel, Der Umsatz-Steuer-Berater 2009, 123, so auch Hummel in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, a.a.O., \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Rz&nbsp;298), w\u00e4hrend die abweichend formulierte Alternative&nbsp;2 (&#8222;wenn die K\u00f6rperschaft &#8230;&#8220;) eine Spezialregelung f\u00fcr die besonderen Zweckbetriebe nach \u00a7\u00a7&nbsp;66 bis 68 AO enth\u00e4lt.<\/li><li>bb) Abweichendes ergibt sich nicht aus dem &#8211;im vorliegenden Zusammenhang&#8211; nicht eindeutigen Willen des historischen Gesetzgebers: Der Bundesrat ist bereits zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens davon ausgegangen, dass die durch Satz&nbsp;3 geplante Erg\u00e4nzung des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG nicht nur F\u00e4lle erfassen k\u00f6nnte, die nach \u00a7\u00a7&nbsp;66 bis 68 AO als Zweckbetriebe gelten und in denen der im UStG gew\u00e4hlte Verweis auf die abgabenrechtlichen Regelungen zu einem nicht mehr hinnehmbaren Wettbewerbsnachteil f\u00fcr Unternehmer f\u00fchrt, deren Leistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, &#8222;sondern auch F\u00e4lle, die bereits nach \u00a7&nbsp;65 AO (nach dieser Vorschrift ist die Auswirkung auf den Wettbewerb zu pr\u00fcfen) Zweckbetriebe sind&#8220; (BTDrucks 16\/3036, S.&nbsp;15), worauf die Kl\u00e4gerin zutreffend hinweist. Auf die vom Bundesrat angeregte Pr\u00fcfung, wie diese Rechtsunsicherheiten f\u00fcr Zweckbetriebe nach \u00a7&nbsp;65 AO beseitigt werden k\u00f6nnte, ist die Bundesregierung in ihrer Gegen\u00e4u\u00dferung aber nur dahingehend eingegangen, dass sie der Bitte um \u00dcberpr\u00fcfung entsprechen werde (BTDrucks 16\/3036, S.&nbsp;22). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist es auf Vorschlag des Finanzausschusses zwar noch zu einer \u00c4nderung der urspr\u00fcnglichen Gesetzesfassung gekommen, diese betrifft aber lediglich Alternative&nbsp;2 des Satzes&nbsp;3, w\u00e4hrend die &#8211;auf alle Zweckbetriebe anwendbare&#8211; Fassung der Alternative&nbsp;1 des Satzes&nbsp;3 unver\u00e4ndert blieb. Vor dem Hintergrund, dass der \u00c4nderungsantrag lediglich die Alternative&nbsp;2 und damit die besonderen Zweckbetriebe betraf, k\u00f6nnen auch die Aussagen im Bericht des Finanzausschusses (7.&nbsp;Ausschuss) zum Gesetzesentwurf zu verstehen sein, wonach &#8222;Zweckbetriebe, die die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;65 AO erf\u00fcllen, nicht von der \u00c4nderung des Umsatzsteuergesetzes betroffen seien&#8220; (BTDrucks 16\/3368, S.&nbsp;13, linke Spalte), und die ge\u00e4nderte Formulierung klarstelle, &#8222;dass Zweckbetriebe, die die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;65 AO erf\u00fcllen, von der \u00c4nderung nicht betroffen sind&#8220; (BTDrucks 16\/3368, S.&nbsp;23: zu Art.&nbsp;7, zu Nr.&nbsp;5, zu Buchst.&nbsp;a). Dieses Verst\u00e4ndnis der Gesetzesnorm wird best\u00e4tigt durch den (im Finanzausschuss abgelehnten) \u00c4nderungsantrag einer Oppositionsfraktion. Danach treffe die vorgesehene Versch\u00e4rfung der Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Mehrwertsteuersatzes &#8222;die gemeinn\u00fctzigen Organisationen insgesamt in nicht gerechtfertigter Weise&#8220;, weil die Regelung &#8222;nicht zielgenau&#8220; sei (BTDrucks 16\/3368, S.&nbsp;13, linke Spalte). Selbst wenn sich die vorstehenden \u00c4u\u00dferungen auf die \u00c4nderung insgesamt bez\u00f6gen, h\u00e4tten sie jedenfalls im vorrangig ma\u00dfgeblichen Gesetzeswortlaut (s. oben III.2.b&nbsp;aa) keinen Niederschlag gefunden.<\/li><li>cc) Der von der Kl\u00e4gerin bef\u00fcrwortete Ausschluss der allgemeinen Zweckbetriebe vom Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 UStG ist dar\u00fcber hinaus weder im Hinblick auf \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO \u00fcberfl\u00fcssig (so wohl die Verwaltungsauffassung in Abschn.&nbsp;12.9 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 UStAE) noch vom Sinn und Zweck der Norm geboten.<\/li><li>\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 UStG enth\u00e4lt &#8211;\u00e4hnlich wie \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO&#8211; zwar ein Wettbewerbskriterium; mangels sachlicher Gr\u00fcnde f\u00fcr eine unterschiedliche Behandlung von allgemeinen und besonderen Zweckbetrieben folgt hieraus aber keine Beschr\u00e4nkung seines Anwendungsbereichs, sodass die besonderen umsatzsteuerlichen Anforderungen von s\u00e4mtlichen Zweckbetrieben zu erf\u00fcllen sind (Martini in W\u00e4ger, UStG, \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Rz&nbsp;34). Dar\u00fcber hinaus erfordert \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO eine Abw\u00e4gungsentscheidung im Sinne eines Interessenausgleichs zwischen steuerbelasteten Konkurrenten und gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften, w\u00e4hrend der &#8222;strengere&#8220; \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 UStG bereits dann eingreift (vgl. W\u00e4ger, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211;UR&#8211; 2013, 81&nbsp;ff., 100), wenn der Zweckbetrieb in erster Linie der Erzielung zus\u00e4tzlicher Einnahmen dient und dadurch in unmittelbarem Wettbewerb zu Unternehmern tritt, die mit ihren Leistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass bei Steuersatzerm\u00e4\u00dfigungen &#8222;die einfache und korrekte Anwendung des gew\u00e4hlten erm\u00e4\u00dfigten Satzes&#8220; gew\u00e4hrleistet sein muss (EuGH-Urteil Pro Med Logistik und Pongratz vom 27.02.2014&nbsp;&#8211; C-454\/12 und C-455\/12, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz&nbsp;45). Die von \u00a7&nbsp;65 AO vorausgesetzte Abw\u00e4gungsentscheidung erm\u00f6glicht jedenfalls keine einfache Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes, was im Rahmen der Gesetzesauslegung die Anwendung von \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 UStG auf die in \u00a7&nbsp;65 AO genannten Zweckbetriebe best\u00e4tigt.<\/li><li>Wie der Senat zudem in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden hat, ist die unionsrechtliche Harmonisierung der Steuersatzerm\u00e4\u00dfigungen auch bei der Auslegung der Zweckbetriebsdefinitionen der \u00a7\u00a7&nbsp;65&nbsp;ff. AO und damit insbesondere bei der Bestimmung der Reichweite der Steuersatzerm\u00e4\u00dfigungen nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/15, BFHE 255, 293, BStBl II 2018, 113). Aus der fehlenden Vereinbarkeit von \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG mit dem Unionsrecht (s. oben III.2.a) und zur gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Ber\u00fccksichtigung der nach der MwStSystRL bestehenden Rechtslage folgt eine den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG einschr\u00e4nkende Auslegung (vgl. Senatsurteil in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630).<\/li><li>c) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin liegen im Streitfall die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 UStG f\u00fcr die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nicht vor.<\/li><li>aa) Zus\u00e4tzliche Einnahmen i.S. von \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 UStG liegen vor, wenn nach umsatzsteuerrechtlichen und nicht abgabenrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben (Martini in W\u00e4ger, a.a.O., \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Rz&nbsp;35) die K\u00f6rperschaft ihre Einnahmen im Zusammenhang mit Leistungen erzielt, die f\u00fcr die Verwirklichung ihres steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecks &#8211;hier die F\u00f6rderung von Verbraucherschutz nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;16 AO&#8211; nicht unerl\u00e4sslich sind (vgl. Senatsurteile vom 24.06.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;47\/19, BFHE 268, 572, BStBl II 2020, 853, Rz&nbsp;16, und in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, Rz&nbsp;29). Ein Zweckbetrieb dient bereits dann vorrangig der Erzielung dieser Einnahmen, wenn es sich um den einzigen T\u00e4tigkeitsgegenstand des jeweiligen Zweckbetriebs (hier: entgeltliche Finanzanalysen) handelt (Senatsurteil in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, Rz&nbsp;29). Dagegen kommt es weder darauf an, dass die K\u00f6rperschaft aus den zus\u00e4tzlichen Einnahmen Gewinne erzielt noch, dass Einnahmen der K\u00f6rperschaft verbleiben (Senatsurteil in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, Rz&nbsp;28).<\/li><li>Mit ihren Finanzanalysen hat die Kl\u00e4gerin Einnahmen in H\u00f6he von ca. 110.000&nbsp;\u20ac erwirtschaftet, die &#8222;zus\u00e4tzliche&#8220; Einnahmen im o.g. Sinne darstellen. Der Senat kann dabei offenlassen, ob die Einnahmen insoweit &#8222;unerl\u00e4sslich&#8220; f\u00fcr die Verfolgung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks (F\u00f6rderung von Verbraucherberatung) sind, als die Finanzanalysen auch ohne gesondertes Entgelt erbracht werden k\u00f6nnten. Denn der Zweckbetrieb dient vorrangig der Erzielung von Einnahmen, weil es sich um den einzigen T\u00e4tigkeitsgegenstand des Zweckbetriebs &#8222;Finanzanalysen&#8220; handelt.<\/li><li>bb) Das Urteil des FG widerspricht dem, da danach die Erzielung zus\u00e4tzlicher Einnahmen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht im Vordergrund gestanden habe, weil sie im Streitjahr keinen Gewinn erzielt, sondern einen Verlust erwirtschaftet habe. Denn bereits nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht auf die Erzielung &#8222;zus\u00e4tzlicher Gewinne&#8220; an, sondern lediglich auf die Erzielung zus\u00e4tzlicher Einnahmen.<\/li><li>cc) Dar\u00fcber hinaus tritt die Kl\u00e4gerin durch diese Ums\u00e4tze in unmittelbaren Wettbewerb mit vergleichbaren Leistungen ihrer umsatzsteuerpflichtigen Konkurrenten. Der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz darf nur insoweit angewendet werden, als er zu keiner oder einer nur geringen Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung f\u00fchrt (Senatsurteil in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, Rz&nbsp;32, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Kommission\/Niederlande vom 03.03.2011&nbsp;&#8211; C-41\/09, EU:C:2011:108, Rz&nbsp;52; EuGH-Urteil Kommission\/Frankreich und Luxemburg vom 05.03.2015&nbsp;&#8211; C-479\/13, EU:C:2015:141, Rz&nbsp;32). Wie das FG im Zusammenhang mit der Wettbewerbsklausel des \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO f\u00fcr den Senat bindend festgestellt hat, ist die Kl\u00e4gerin mit ihren Finanzanalysen \u00fcber Versicherungen zu Vergleichsportalen, Versicherungsmaklern und insbesondere zu Versicherungsberatern in Wettbewerb getreten. Dass dieser Wettbewerb unvermeidbar war (s. oben III.1.b&nbsp;cc), ist f\u00fcr \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 UStG ohne Bedeutung.<\/li><li>d) Die Anwendung des Regelsteuersatzes nach nationalem Recht steht im Einklang mit dem Unionsrecht.<\/li><li>aa) Die Finanzanalysen der Kl\u00e4gerin fallen nicht unter die Erlaubnis der Mitgliedstaaten f\u00fcr die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nach Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;1 und 2 i.V.m. Anh.&nbsp;III Nr.&nbsp;15 MwStSystRL. Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich zwar um eine von der Bundesrepublik Deutschland anerkannte gemeinn\u00fctzige Einrichtung. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ergibt sich jedoch nicht aus den anderen Sprachfassungen der MwStSystRL, dass Nr.&nbsp;15 des Anh.&nbsp;III zu Art.&nbsp;98 MwStSystRL mit dem Terminus &#8222;durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinn\u00fctzige Einrichtungen f\u00fcr wohlt\u00e4tige Zwecke&#8220; jede anerkannte gemeinn\u00fctzige T\u00e4tigkeit erfasst. Die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes erfordert vielmehr neben der &#8211;im Streitfall vorliegenden&#8211; Anerkennung als gemeinn\u00fctzige Einrichtung, dass diese Einrichtung auch &#8222;f\u00fcr wohlt\u00e4tige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit t\u00e4tig ist&#8220; (EuGH-Urteil Kommission\/Frankreich, EU:C:2010:348, Rz&nbsp;43, sowie Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts J\u00e4\u00e4skinen vom 11.02.2010 in der Sache Kommission\/Frankreich, EU:C:2010:72, Rz&nbsp;91: doppelter sozialer Charakter; EuGH-Urteil Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a. vom 28.07.2016&nbsp;&#8211; C-543\/14, EU:C:2016:605, Rz&nbsp;61).<\/li><li>Die in der deutschen Fassung der Kategorie Nr.&nbsp;15 des Anh.&nbsp;III zu Art.&nbsp;98 MwStSystRL zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen gemeinn\u00fctziger Einrichtung und ihrer T\u00e4tigkeit f\u00fcr wohlt\u00e4tige oder soziale Zwecke ergibt sich &#8211;anders als die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt&#8211; auch aus anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung (vgl. englische Fassung: &#8222;organisations recognised as being devoted to social wellbeing (&#8230;) engaged in welfare or social security work&#8220;, franz\u00f6sische Fassung: &#8222;organismes reconnus comme ayant un caract\u00e9re social (&#8230;) engag\u00e9s dans les oeuvres d\u2019aide et de s\u00e9curit\u00e9 sociales&#8220; oder spanische Fassung: &#8222;organizaciones caritativas (&#8230;) dedicadas a la asistencia social y de seguridad social&#8220;), sodass kein Anlass f\u00fcr eine von der deutschen Sprachfassung abweichende Auslegung besteht.<\/li><li>bb) Im \u00dcbrigen ist der bisherigen EuGH-Rechtsprechung zwar eine abschlie\u00dfende unionsrechtliche Begriffsbestimmung von &#8222;wohlt\u00e4tige[n] Zwecke[n]&#8220; und &#8222;im Bereich der sozialen Sicherheit&#8220; nicht zu entnehmen. Allerdings hat der EuGH im Urteil Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a. (EU:C:2016:605) zu Nr.&nbsp;15 des Anh.&nbsp;III MwStSystRL unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Kommission\/Frankreich (EU:C:2010:348, Rz&nbsp;43 und 44) entschieden, dass seine Rechtsprechung zum erm\u00e4\u00dfigtem Steuersatz nach Nr.&nbsp;15 des Anh.&nbsp;III i.V.m. Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr die Steuerbefreiung des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL gilt (EuGH-Urteil in EU:C:2016:605, Rz&nbsp;63). Der enge Zusammenhang zwischen erm\u00e4\u00dfigtem Steuersatz und Steuerbefreiung mit der Folge einer sinngem\u00e4\u00dfen Anwendung der jeweiligen Begriffsbestimmungen ergibt sich insbesondere daraus, dass die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes auf gemeinn\u00fctzige Einrichtungen unter dem Vorbehalt steht, dass die jeweiligen Leistungen nicht bereits gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;132, 135 und 136 MwStSystRL von der Mehrwertsteuer befreit sind. Hieraus ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Rechtsprechung zu dieser Steuerbefreiung auch f\u00fcr die Auslegung der Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung herangezogen werden kann (vgl. zur einheitlichen Auslegung der Begriffe der MwStSystRL Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts J\u00e4\u00e4skinen vom 11.02.2010, EU:C:2010:72, Rz&nbsp;82).<\/li><li>Daher ist vorliegend zu ber\u00fccksichtigen, ob der Personenkreis der Leistungsempf\u00e4nger im Hinblick auf deren Bed\u00fcrftigkeit dem Personenkreis der Sachverhalte entspricht, bei denen die Rechtsprechung das Merkmal der mit der F\u00fcrsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bereits bejaht hat (Senatsurteil vom 17.07.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 266, 82, Rz&nbsp;17; BFH-Urteil vom 01.12.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;46\/08, BFHE 232, 232, Rz&nbsp;30, jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).<\/li><li>Insoweit ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Finanzanalysen f\u00fcr &#8211;ganz \u00fcberwiegend (in 9&nbsp;412 von 11&nbsp;249 F\u00e4llen)&#8211; Kfz-Versicherungen und im \u00dcbrigen f\u00fcr private Kranken-, Risikolebens-, Motorrad-, Hausrat-, private Haftpflicht- und Pflegegeldversicherungen speziell an sozial oder k\u00f6rperlich hilfsbed\u00fcrftige Leistungsempf\u00e4nger erbracht wurden. Der Senat geht davon aus, dass sich die Leserschaft der Zeitschrift &#8222;B&#8230;&#8220; &#8211;und damit auch die Nutzer der Finanzanalysen&#8211; aus einem breiten Spektrum der Bev\u00f6lkerung zusammensetzt. Zudem weist jedenfalls im Regelfall das Halten eines Kfz wie auch die Versicherung dieses Gegenstandes keinerlei Bezug zu den Bereichen der wohlt\u00e4tigen Zwecke und der sozialen Sicherheit auf.<\/li><li>cc) Zu beachten ist dabei auch, dass Steuersatzerm\u00e4\u00dfigungen als Ausnahmetatbest\u00e4nde sowohl nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 28.08.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;24\/13, BFHE 247, 354, BStBl II 2015, 194, Rz&nbsp;20) als auch nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. beispielsweise EuGH-Urteil Oxycure Belgium vom 09.03.2017&nbsp;&#8211; C-573\/15, EU:C:2017:189, Rz&nbsp;32) &#8222;eng&#8220; oder &#8222;pr\u00e4zise&#8220; auszulegen sind. Einer engen oder pr\u00e4zisen Auslegung nach dem Wortlaut und dem Normzweck widerspr\u00e4che die Ausdehnung einer Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung auf Versicherungsanalysen f\u00fcr breite Bev\u00f6lkerungskreise mit der Folge, dass dadurch der Grundsatz der Regelbesteuerung weitgehend leerlaufen w\u00fcrde (zutreffend Berg\/Schnabelrauch, UR 2018, 225&nbsp;ff.).<\/li><li>e) Einer Vorlage nach Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union bedarf es nicht. Nach der Rechtsprechung des EuGH entf\u00e4llt die Vorlagepflicht u.a. dann, wenn die gestellte Frage des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die gerichtliche Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH-Urteil Kommission\/Frankreich &#8211;Steuervorabzug f\u00fcr ausgesch\u00fcttete Dividenden&#8211; vom 04.10.2018&nbsp;&#8211; C-416\/17, EU:C:2018:811, Rz&nbsp;110); ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Ber\u00fccksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (EuGH-Urteile Ferreira da Silva e Britto u.a. vom 09.09.2015&nbsp;&#8211; C-160\/14, EU:C:2015:565, Rz&nbsp;38 und 39; Assoziation France Nature Environment vom 28.07.2016&nbsp;&#8211; C-379\/15, EU:C:2016:603, Rz&nbsp;50). Vorliegend hat der Senat jedenfalls nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls keinerlei Zweifel daran, dass die ganz \u00fcberwiegend Kfz-Versicherungen betreffende Verbraucherberatung nicht zum Bereich der &#8222;wohlt\u00e4tige[n] Zwecke&#8220; und der &#8222;soziale[n] Sicherheit&#8220; geh\u00f6rt. Auf die Frage, ob eine Vorlage an den EuGH bei der Pr\u00fcfung anderer dem \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG unterliegender Fallgestaltungen erforderlich sein k\u00f6nnte (vgl. hierzu das beim Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngige Verfahren 1&nbsp;BvR&nbsp;2837\/19), kommt es daher nicht an.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO und ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin bei einem Gesamtstreitwert von 27.395&nbsp;\u20ac hinsichtlich K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2014 obsiegt, hinsichtlich der Umsatzsteuer 2014 mit einem Streitwert von 13.163&nbsp;\u20ac dagegen unterliegt.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.260821.VR5.19.0 BFH V. 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