{"id":74390,"date":"2021-12-10T18:17:40","date_gmt":"2021-12-10T16:17:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74390"},"modified":"2021-12-10T18:17:40","modified_gmt":"2021-12-10T16:17:40","slug":"festsetzung-von-hinterziehungszinsen-fuer-verkuerzte-einkommensteuervorauszahlungen-neben-der-festsetzung-von-hinterziehungszinsen-fuer-hinterzogene-jahreseinkommensteuer-urteil-vom-28-september-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/festsetzung-von-hinterziehungszinsen-fuer-verkuerzte-einkommensteuervorauszahlungen-neben-der-festsetzung-von-hinterziehungszinsen-fuer-hinterzogene-jahreseinkommensteuer-urteil-vom-28-september-20\/","title":{"rendered":"Festsetzung von Hinterziehungszinsen f\u00fcr verk\u00fcrzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen f\u00fcr hinterzogene Jahreseinkommensteuer &#8211; Urteil vom 28. September 2021, VIII R 18\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.280921.VIIIR18.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 37 Abs 1 , EStG \u00a7 37 Abs 3 , AO \u00a7 3 Abs 1 , AO \u00a7 233a Abs 2 , AO \u00a7 235 Abs 1 S 1 , AO \u00a7 235 Abs 2 , AO \u00a7 235 Abs 3 , AO \u00a7 235 Abs 4 , AO \u00a7 239 Abs 1 S 2 Nr 3 , AO \u00a7 369 Abs 2 , AO \u00a7 370 Abs 1 Nr 1 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 20 Abs 3 , GG Art 100 Abs 1 , EStG VZ 2005 , EStG VZ 2006 , EStG VZ 2007 , EStG VZ 2008 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2012 , StGB \u00a7 15 , GG Art 103 Abs 3 , EStG \u00a7 37 Abs 1 , EStG \u00a7 37 Abs 3 , AO \u00a7 239 Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 09. Februar 2018, Az: 13 K 3586\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen f\u00fcr verk\u00fcrzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen f\u00fcr verk\u00fcrzte Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, f\u00fcr den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen w\u00e4ren, bewirkt keine Doppelverzinsung desselben Steueranspruchs, wenn sich die den Festsetzungen zugrunde liegenden Zinsl\u00e4ufe nicht \u00fcberschneiden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr den (bedingten) Vorsatz, durch die Nichtangabe von Eink\u00fcnften in der Jahressteuererkl\u00e4rung eines Vorjahres auch Einkommensteuervorauszahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu hinterziehen, ist grunds\u00e4tzlich erforderlich, dass gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen regelm\u00e4\u00dfig Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden und ihm bekannt ist, dass Eink\u00fcnfte, die in der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr einen fr\u00fcheren Veranlagungszeitraum nicht angegeben werden, auch f\u00fcr die Festsetzung der Vorauszahlungen nicht ber\u00fccksichtigt werden. Die sichere Kenntnis, in welcher H\u00f6he k\u00fcnftige Einkommensteuervorauszahlungen verk\u00fcrzt werden, wenn in der Jahressteuererkl\u00e4rung eines Vorjahres Eink\u00fcnfte nicht angegeben werden, ist f\u00fcr die Annahme des Vorsatzes nicht erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 09.02.2018 &#8211; 13 K 3586\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, soweit sie die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu den Einkommensteuervorauszahlungen f\u00fcr das 1. und 2. Quartal 2005, das 4. Quartal 2006, das 1. Quartal 2007, das 2. Quartal 2008 und f\u00fcr das 1. und 2. Quartal 2010 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 09.02.2018 &#8211; 13 K 3586\/16 wird aufgehoben, soweit es die Festsetzung von Hinterziehungszinsen f\u00fcr das 1. und 2. Quartal 2012 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die verheirateten und zusammen veranlagten Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erstatteten f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2003 bis 2013 Selbstanzeigen, in denen sie bisher nicht versteuerte ausl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin nacherkl\u00e4rten. Sowohl die daraufhin ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide f\u00fcr diese Veranlagungszeitr\u00e4ume als auch die Festsetzung der Hinterziehungszinsen f\u00fcr die (Jahres-)Einkommensteuer f\u00fcr diese Zeitr\u00e4ume im Zinsbescheid vom 08.08.2016 durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erfolgten entsprechend den nacherkl\u00e4rten Eink\u00fcnften. Weder die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide noch die Festsetzung der Hinterziehungszinsen zur Jahreseinkommensteuer im Zinsbescheid vom 08.08.2016 sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.<\/li><li>Im Anschluss an die Selbstanzeigen ergingen keine ge\u00e4nderten Vorauszahlungsbescheide. Ein Strafverfahren wegen der Hinterziehung der Einkommensteuervorauszahlungen wurde gegen die Kl\u00e4ger ebenfalls nicht er\u00f6ffnet.<\/li><li>Das FA setzte im Zinsbescheid vom 08.08.2016 gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern auch Hinterziehungszinsen zu hinterzogenen Einkommensteuervorauszahlungen f\u00fcr die im Zinsbescheid n\u00e4her bezeichneten Quartale aus den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2004 bis 2008, 2010 und 2012 und wegen hinterzogenen Solidarit\u00e4tszuschlags zu den hinterzogenen Vorauszahlungen fest.<\/li><li>Der anschlie\u00dfend erhobene Einspruch der Kl\u00e4ger blieb erfolglos. Das FA begr\u00fcndete dies damit, dass die Kl\u00e4ger nach den Grunds\u00e4tzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.04.1997&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;74\/96 (BFHE 182, 499, BStBl II 1997, 600) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;370&nbsp;Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) Einkommensteuervorauszahlungen hinterzogen h\u00e4tten, indem sie ausl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin in den Einkommensteuererkl\u00e4rungen seit 2003 nicht angegeben h\u00e4tten, wodurch sowohl die Jahreseinkommensteuer f\u00fcr die Vorjahre zu niedrig als auch zu niedrige oder keine Einkommensteuervorauszahlungen samt des zugeh\u00f6rigen Solidarit\u00e4tszuschlags f\u00fcr nachfolgende Veranlagungszeitr\u00e4ume festgesetzt worden seien. Der den Kl\u00e4gern aufgrund der zu niedrigen oder unterbliebenen Festsetzung der Vorauszahlungen zugutegekommene Zinsvorteil sei durch die Festsetzung der Hinterziehungszinsen abgesch\u00f6pft worden. Der Festsetzung der Hinterziehungszinsen zu den Einkommensteuervorauszahlungen legte das FA jeweils folgenden Zinslauf zugrunde: Es kn\u00fcpfte f\u00fcr den Beginn an den jeweiligen gesetzlichen F\u00e4lligkeitszeitpunkt der Vorauszahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211; (10.03.\/10.06.\/10.09.\/10.12.) an. F\u00fcr das Ende des Zinslaufs stellte es auf den Bekanntgabezeitpunkt des Jahressteuerbescheids mit hinterzogener Jahreseinkommensteuer f\u00fcr denjenigen Veranlagungszeitraum ab, f\u00fcr den die hinterzogenen Vorauszahlungen zu leisten gewesen w\u00e4ren (\u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 AO), bei Festsetzung einer Abschlusszahlung im Einkommensteuerbescheid auf deren F\u00e4lligkeit (vgl. \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;4 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 AO). War der Karenzzeitraum f\u00fcr die Vollverzinsung der hinterzogenen Jahressteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO schon vor der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr diesen Veranlagungszeitraum abgelaufen, sah das FA f\u00fcr das Ende des Zinslaufs f\u00fcr die Hinterziehungszinsen zu den Vorauszahlungen diesen Zeitpunkt als ma\u00dfgeblich an.<\/li><li>Im anschlie\u00dfenden Klageverfahren nahmen die Kl\u00e4ger die Klage gegen die Festsetzung der Hinterziehungszinsen zu den Vorauszahlungen f\u00fcr das 3.&nbsp;Quartal 2005, das 1. bis 3.&nbsp;Quartal 2006, das 2. und 3.&nbsp;Quartal 2007 und das 1.&nbsp;Quartal 2008 zur\u00fcck. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Die Begr\u00fcndung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1430 wiedergegeben. Es hat die aus seiner Sicht zutreffenden Zinsbetr\u00e4ge wie folgt ermittelt:<strong>Vorauszahlung<\/strong><strong>zu niedrig festgesetzte Vorauszahlungen (\u20ac)<\/strong><strong>Zinsbeginn i.S. des \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;2 AO laut FG<\/strong><strong>Zinsende i.S. des \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;3 AO laut FG<\/strong><strong>Zinsmonate i.S. des \u00a7&nbsp;238 AO laut FG<\/strong><strong>Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;235 AO laut FG (\u20ac)<\/strong><strong>Abrundung (\u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO) auf volle \u20ac-Betr\u00e4ge<\/strong>1.&nbsp;Quartal&nbsp;20051.800&nbsp;10.03.200531.03.200724&nbsp;216&nbsp;216&nbsp;2. Quartal 20051.800&nbsp;10.06.200531.03.200721&nbsp;189&nbsp;189&nbsp;4. Quartal 20062.550&nbsp;14.06.2007<br \/>(statt 10.12.2006)31.03.20089&nbsp;114,75&nbsp;114&nbsp;1. Quartal 2007400&nbsp;10.03.200731.03.200924&nbsp;48&nbsp;48&nbsp;2. Quartal 2008750&nbsp;10.06.200815.01.201019&nbsp;71,25&nbsp;71&nbsp;1. Quartal 2010550&nbsp;10.03.201031.03.201224&nbsp;66&nbsp;66&nbsp;2. Quartal 2010550&nbsp;10.06.201031.03.201221&nbsp;57,75<br \/>(Zinsen laut Bescheid aber nur in H\u00f6he von 26&nbsp;\u20ac angesetzt, keine Verb\u00f6serung)57&nbsp;1.&nbsp;Quartal&nbsp;2012450&nbsp;10.03.201220.08.201317&nbsp;38,25&nbsp;38&nbsp;2.&nbsp;Quartal&nbsp;2012450&nbsp;10.06.201220.08.201314&nbsp;31,50&nbsp;31&nbsp;<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4ger. Gegenstand der Revision sind nur noch die im Zinsbescheid vom 08.08.2016 festgesetzten Hinterziehungszinsen zu den in der folgenden Tabelle genannten Einkommensteuervorauszahlungen (nicht mehr zum Solidarit\u00e4tszuschlag darauf):<strong>Zeitr\u00e4ume<\/strong><strong>H\u00f6he der festgesetzten Hinterziehungszinsen laut FG<\/strong>1. Quartal 2005216&nbsp;\u20ac&nbsp;2. Quartal 2005189&nbsp;\u20ac&nbsp;4. Quartal 2006114&nbsp;\u20ac&nbsp;1. Quartal 200748&nbsp;\u20ac2. Quartal 200871&nbsp;\u20ac1. Quartal 201066&nbsp;\u20ac2. Quartal 201026&nbsp;\u20ac1. Quartal 201238&nbsp;\u20ac2. Quartal 201231&nbsp;\u20ac<\/li><li>Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt von \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;3 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;235, \u00a7&nbsp;239 AO durch das FG und sind der Meinung, der vom FG festgestellte Sachverhalt trage dessen rechtliche W\u00fcrdigung nicht, dass f\u00fcr die Einkommensteuervorauszahlungen jeweils die Voraussetzungen einer vollendeten Steuerhinterziehung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO vorgelegen h\u00e4tten.<\/li><li>Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu verk\u00fcrzten Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen f\u00fcr die hinterzogene Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, f\u00fcr den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen w\u00e4ren, bewirke eine systemwidrige und unzul\u00e4ssige Doppelverzinsung derselben verk\u00fcrzten Einkommensteuerbetr\u00e4ge.<\/li><li>Die Regelung zur Festsetzungsfrist in \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AO kn\u00fcpfe an die unanfechtbare Festsetzung der hinterzogenen Steuer an. Sie setze voraus, dass eine solche Festsetzung \u00fcberhaupt m\u00f6glich sei. Da die hinterzogenen Einkommensteuervorauszahlungen nach Ergehen des Jahressteuerbescheids infolge der Erledigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 AO nicht mehr festgesetzt werden k\u00f6nnten, entfalle bei hinterzogenen Einkommensteuervorauszahlungen stets das f\u00fcr den Fristbeginn und Fristablauf notwendige Ereignis. Da \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AO bei Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Einkommensteuervorauszahlungen nicht greifen k\u00f6nne, d\u00fcrften Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen nicht festgesetzt werden.<\/li><li>Halte man die Festsetzung von Hinterziehungszinsen f\u00fcr verk\u00fcrzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen f\u00fcr die verk\u00fcrzte Jahreseinkommensteuer f\u00fcr zul\u00e4ssig, trage der vom FG festgestellte Sachverhalt dessen rechtliche W\u00fcrdigung nicht, dass zu den noch streitigen Einkommensteuervorauszahlungen die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO jeweils erf\u00fcllt gewesen seien.<\/li><li>Ferner sehen die Kl\u00e4ger in der Festsetzung der Hinterziehungszinsen f\u00fcr die Einkommensteuervorauszahlungen einen Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG), weil die Zinspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;235 AO nur zu veranlagende Steuerpflichtige treffen k\u00f6nne. Au\u00dferdem sind sie der Meinung, eine Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf verk\u00fcrzte Einkommensteuervorauszahlungen neben einer Festsetzung von Hinterziehungszinsen f\u00fcr hinterzogene Jahressteuer verletze das Verbot der Doppelbestrafung. Der Zinssatz des \u00a7&nbsp;238 AO versto\u00dfe f\u00fcr die im Streitfall relevanten Zeitr\u00e4ume als nicht realit\u00e4tsgerechte Typisierung gegen den Gleichheitssatz gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 09.02.2018&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;3586\/16, den Bescheid \u00fcber die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 08.08.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 14.11.2016 aufzuheben, soweit darin jeweils \u00fcber die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu den Vorauszahlungen zur Einkommensteuer f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2005, f\u00fcr das 4.&nbsp;Quartal 2006, f\u00fcr das 1.&nbsp;Quartal 2007, f\u00fcr das 2.&nbsp;Quartal 2008, f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2010 und f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2012 entschieden wurde.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist teilweise begr\u00fcndet und teilweise unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet, soweit die Kl\u00e4ger begehren, die im Antrag genannten Festsetzungen von Hinterziehungszinsen zu den Einkommensteuervorauszahlungen ersatzlos aufzuheben (s. unter II.1. und II.2.). Die Revision der Kl\u00e4ger ist ferner unbegr\u00fcndet, soweit sie die Festsetzung der Hinterziehungszinsen zu den Einkommensteuervorauszahlungen f\u00fcr das 1.&nbsp;und 2.&nbsp;Quartal 2005, das 4.&nbsp;Quartal 2006, das 1.&nbsp;Quartal 2007, das 2.&nbsp;Quartal 2008 sowie das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2010 betrifft. Die Hinterziehungszinsen zu den Einkommensteuervorauszahlungen f\u00fcr diese Zeitr\u00e4ume sind nach der Teilstattgabe durch das FG im Ergebnis nicht zu beanstanden (s. unter II.3.). Soweit die Revision nach dieser Ma\u00dfgabe unbegr\u00fcndet und entscheidungsreif ist, ist sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet, soweit sie die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu den Einkommensteuervorauszahlungen f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2012 betrifft. Die Feststellungen des FG tragen insoweit nicht dessen W\u00fcrdigung, dass die Kl\u00e4ger den objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO verwirklicht haben. Die Sache ist insoweit nicht spruchreif. Der Senat hebt die Entscheidung des FG insoweit auf und verweist den Streitfall gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcck (s. unter II.4.).<\/li><li>Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kl\u00e4ger h\u00e4lt der Senat f\u00fcr unbegr\u00fcndet und sieht keine Veranlassung, das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorzulegen (s. unter II.6.).<\/li><li>1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die mit der Revision angefochtenen Zinsfestsetzungen zu den Einkommensteuervorauszahlungen nicht wegen einer unzul\u00e4ssigen Doppelbelastung derselben Einkommensteuerschuld durch Hinterziehungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;235 AO ersatzlos aufzuheben sind.<\/li><li>a) Wie der BFH bereits entschieden hat, kann der objektive Tatbestand einer Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO erf\u00fcllt werden, indem der Steuerpflichtige durch unrichtige Angaben in einer Jahressteuererkl\u00e4rung bewirkt, dass die Jahreseinkommensteuer f\u00fcr einen vorherigen Veranlagungszeitraum und daran ankn\u00fcpfend (s. \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG) die Einkommensteuervorauszahlungen f\u00fcr einen nachfolgenden Veranlagungszeitraum von der Finanzbeh\u00f6rde nicht in voller H\u00f6he oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; weiterer oder besonderer Tathandlungen im Hinblick auf die Vorauszahlungen bedarf es nicht (BFH-Urteil in BFHE 182, 499, BStBl II 1997, 600, unter I.2.).<\/li><li>b) Hinterzogene Steuern sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO zu verzinsen. Hierdurch soll der Vorteil abgesch\u00f6pft werden, den der T\u00e4ter durch die versp\u00e4tete Zahlung der verk\u00fcrzten Steuer erlangt (BFH-Urteile vom 01.08.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;48\/00, BFH\/NV 2002, 155, unter II.3.; vom 28.08.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;7\/17, BFHE 266, 485, BStBl II 2020, 247, Rz&nbsp;15). Wie der BFH im Urteil in BFHE 182, 499, BStBl II 1997, 600 (unter I.1. [Rz&nbsp;14]) gekl\u00e4rt hat, werden nicht nur mit der Festsetzung der Jahreseinkommensteuer, sondern auch mit der Festsetzung von Vorauszahlungen &#8222;Steuern&#8220; i.S. von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AO erhoben. Diese Auslegung des Merkmals &#8222;Steuern&#8220; ist nicht nur im Rahmen des Tatbestands der Steuerhinterziehung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO und der Haftungsregelung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;71 AO ma\u00dfgeblich, sondern nach der herrschenden Meinung auch im Rahmen des \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;1 AO heranzuziehen. Auch hinterzogene Einkommensteuervorauszahlungen sind danach hinterzogene Steuern i.S. des \u00a7&nbsp;235 AO und k\u00f6nnen Gegenstand einer eigenst\u00e4ndigen Verzinsung nach dieser Vorschrift sein (s. Anwendungserlass zur Abgabenordnung &#8211;AEAO&#8211; zu \u00a7&nbsp;235 Nr.&nbsp;2.1 [Stand: 20.01.2021], und aus dem Schrifttum Heuermann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;235 AO Rz&nbsp;26; Schneider in eKomm Ab 01.01.2015, \u00a7&nbsp;235 AO, Rz&nbsp;5; K\u00f6gel in Gosch, AO \u00a7&nbsp;235 Rz&nbsp;18; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;235 AO Rz&nbsp;7; Klein\/R\u00fcsken, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;235 Rz&nbsp;18; Koenig\/Koenig, Abgabenordnung, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;235 Rz&nbsp;9; BeckOK AO\/Oosterkamp, 17.&nbsp;Ed. [01.07.2021], AO \u00a7&nbsp;235 Rz&nbsp;2).<\/li><li>c) Von diesem Gesetzesverst\u00e4ndnis ist auch nicht abzuweichen, wenn wie im Streitfall Einkommensteuervorauszahlungen und die Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, f\u00fcr den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen w\u00e4ren, gleicherma\u00dfen hinterzogen werden. Auch in diesem Fall sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AO die Jahreseinkommensteuer und die Vorauszahlungen jeweils eigenst\u00e4ndig zu betrachten und jeweils &#8222;hinterzogene Steuern&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO. Der Senat vermag sich insoweit der abweichenden Betrachtung des FG M\u00fcnster (vgl. Urteil vom 20.04.2016&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;2354\/13&nbsp;E, EFG 2016, 965, Rz&nbsp;58; zweifelnd ebenso Riegel\/Amler, Betriebs-Berater &#8211;BB&#8211; 2016, 2972, 2976) nicht anzuschlie\u00dfen. Dieses vertritt, dass bei kumulativer Hinterziehung der Einkommensteuervorauszahlungen und der Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, f\u00fcr den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen w\u00e4ren, im Rahmen des \u00a7&nbsp;235 AO nur der einheitliche Jahressteueranspruch zu verzinsen sei. Der Senat sieht keinen Anlass f\u00fcr eine solche Ausnahme von der allgemein anerkannten und gesetzlich vorgegebenen, eigenst\u00e4ndigen Betrachtung des Steueranspruchs auf die Jahressteuer einerseits und des Steueranspruchs auf die Einkommensteuervorauszahlungen andererseits. Eine systemwidrige Doppelbelastung desselben Steueranspruchs mit Hinterziehungszinsen kann durch die Abgrenzung der Zinsl\u00e4ufe vermieden werden (s. sogleich unter d).<\/li><li>Auch der von den Kl\u00e4gern betonte Umstand, der Anspruch des Fiskus auf die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer sei ein lediglich &#8222;provisorischer&#8220;, aufl\u00f6send bedingter Steueranspruch, da sich der Vorauszahlungsbescheid durch die Festsetzung der Einkommensteuer erledige, spricht nicht gegen die eigenst\u00e4ndige Verzinsung hinterzogener Vorauszahlungen und hinterzogener Jahreseinkommensteuer. Wenn eine doppelte Verzinsung desselben Steuervorteils durch die Abgrenzung der Zinsl\u00e4ufe f\u00fcr die verschiedenen Hinterziehungstaten vermieden wird, spricht entscheidend f\u00fcr die eigenst\u00e4ndige Verzinsung der hinterzogenen Vorauszahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO neben der Verzinsung hinterzogener Jahreseinkommensteuer, dass der Hinterziehung der Einkommensteuervorauszahlungen ein eigener strafw\u00fcrdiger Unrechtsgehalt (BFH-Urteil in BFHE 182, 499, BStBl II 1997, 600) zukommt und ein abgrenzbarer eigenst\u00e4ndiger Zinsvorteil beigemessen werden kann, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;235 AO abzusch\u00f6pfen ist.<\/li><li>d) Die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AO verk\u00fcrzte Jahreseinkommensteuer (vgl. \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 EStG) umfasst zwar der H\u00f6he nach hinterzogene Vorauszahlungsbetr\u00e4ge desjenigen Veranlagungszeitraums, f\u00fcr den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen w\u00e4ren. Die hinterzogene Jahreseinkommensteuer ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG n\u00e4mlich nur um solche Einkommensteuervorauszahlungen zu mindern, die tats\u00e4chlich geleistet worden sind. Auch die Bemessungsgrundlage der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO zu verzinsenden hinterzogenen Jahreseinkommensteuer umfasst mithin betragsm\u00e4\u00dfig auch die Vorauszahlungen. Trotz der betragsm\u00e4\u00dfigen \u00dcberschneidung der Bemessungsgrundlagen f\u00fcr die Hinterziehungszinsen i.S. des \u00a7&nbsp;235 AO bei der hinterzogenen Jahreseinkommensteuer und bei der jeweiligen hinterzogenen Einkommensteuervorauszahlung kann eine unzul\u00e4ssige Doppelverzinsung desselben hinterzogenen Einkommensteuer(teil)betrags vermieden werden, wenn die den Festsetzungen zugrunde liegenden Zinsl\u00e4ufe in der folgenden Weise voneinander abgegrenzt werden: Der Zinslauf f\u00fcr die Hinterziehungszinsen zu den Einkommensteuervorauszahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 AO beginnt zum jeweiligen gesetzlichen F\u00e4lligkeitstag i.S. des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG (10.03.\/10.06.\/10.09.\/10.12.) und endet in dem Zeitpunkt, in dem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;2 AO der Zinslauf f\u00fcr die Hinterziehungszinsen zur verk\u00fcrzten Jahreseinkommensteuer beginnt. F\u00fcr die hinterzogene Jahreseinkommensteuer beginnt der Zinslauf gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 AO entweder mit der Bekanntgabe des unzutreffenden Jahressteuerbescheids oder bei Festsetzung einer Abschlusszahlung darin mit deren F\u00e4lligkeit (\u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 AO). Von einem Beginn der Verzinsung des Jahressteueranspruchs und damit Ende des Zinslaufs f\u00fcr die Hinterziehungszinsen zu den Einkommensteuervorauszahlungen ist jedoch auch &#8211;falls dieser Zeitpunkt vor der Bekanntgabe des Jahressteuerbescheids oder der F\u00e4lligkeit der Abschlusszahlung liegt&#8211; auszugehen, wenn der Karenzzeitraum i.S. des \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO f\u00fcr die hinterzogene Jahressteuer endet und die Vollverzinsung des Jahressteueranspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a AO beginnt.<\/li><li>2. Das FG hat ferner im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die noch streitigen Hinterziehungszinsen zu den Einkommensteuervorauszahlungen vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AO festgesetzt worden sind und die Zinsfestsetzungen aus diesem Grund nicht ersatzlos aufzuheben sind.<\/li><li>a) Auf Zinsfestsetzungen sind nach \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO die f\u00fcr Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt ein Jahr. Sie beginnt in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;235 AO gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AO mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen worden ist.<\/li><li>b) Kommt es weder zu einer Festsetzung noch zur Einleitung und zum Abschluss eines Strafverfahrens bez\u00fcglich der hinterzogenen Vorauszahlungen, kann nach dem Gesetzeswortlaut die einj\u00e4hrige Festsetzungsfrist des \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO weder beginnen noch ablaufen (vgl. Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;239 AO Rz&nbsp;7). Der Senat neigt dieser eng am Gesetzeswortlaut orientierten Auslegung zu. Danach konnte der Zinsfestsetzungsbescheid vom 08.08.2016 ohne Beachtung der Einjahresfrist erlassen werden und ist rechtzeitig ergangen. Das FG bestimmt den Lauf der Einjahresfrist abweichend davon im Wege einer teleologischen Reduktion: Danach beginnt die einj\u00e4hrige Frist mit Ablauf desjenigen Tages, an dem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO letztmals ge\u00e4nderte Vorauszahlungsbescheide h\u00e4tten erlassen werden k\u00f6nnen, wobei die Fristen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;3 Satz 3 EStG au\u00dfer Betracht bleiben sollen. F\u00fcr die in der Revision noch streitigen Vorauszahlungszeitr\u00e4ume w\u00e4re der Zinsbescheid vom 08.08.2016 auch nach der Auffassung des FG rechtzeitig erlassen worden. Ob der Senat bei n\u00e4herer Auseinandersetzung auch der Bestimmung des Laufs der Einjahresfrist nach der teleologischen Reduktion des FG folgen k\u00f6nnte, die im Schrifttum Zustimmung erfahren hat (Klein\/R\u00fcsken, a.a.O., \u00a7&nbsp;239 Rz&nbsp;15), bedarf hier danach keiner Entscheidung.<\/li><li>c) Der im Schrifttum zum Fristlauf gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO vertretenen Auslegung (Wollweber\/Talaska, Die Steuerberatung &#8211;Stbg&#8211; 2016, 354, 356) vermag der Senat indes nicht zu folgen. Nach dieser Auslegung soll die &#8222;Unanfechtbarkeit&#8220; der Festsetzung hinterzogener Einkommensteuervorauszahlungen i.S. des \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AO (des Vorauszahlungsbescheids) und damit der Beginn der einj\u00e4hrigen Frist des \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO in dem Zeitpunkt liegen, in dem sich ein Vorauszahlungsbescheid mit zu niedrigen (verk\u00fcrzten) Vorauszahlungen durch die Festsetzung des Jahressteuerbescheids mit einer verk\u00fcrzten Jahreseinkommensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 AO in anderer Weise erledigt. Diese Gesetzesauslegung bewirkt eine Vorverlagerung des Beginns der Einjahresfrist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Jahressteuerbescheids. Sie widerspricht zum einen dem Gesetzeswortlaut des \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AO, der den Fall der Erledigung der Festsetzung der hinterzogenen Steuern nicht nennt. Zum anderen ber\u00fccksichtigt sie nicht, dass \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AO dem Zweck dient, die einj\u00e4hrige Frist f\u00fcr die Zinsfestsetzung erst dann beginnen zu lassen, wenn aufgrund der Bekanntgabe einer ge\u00e4nderten Steuerfestsetzung die H\u00f6he der hinterzogenen Betr\u00e4ge feststeht und f\u00fcr die Finanzverwaltung erkennbar ist. Bei Bekanntgabe eines Jahressteuerbescheids mit verk\u00fcrzter Jahreseinkommensteuer k\u00f6nnen die Finanzbeh\u00f6rden hinterzogene Vorauszahlungsbetr\u00e4ge bei Hinterziehungstaten, die wie im Streitfall \u00fcber mehrere aufeinanderfolgende Veranlagungszeitr\u00e4ume begangen werden, bei der Bekanntgabe des Jahressteuerbescheids in der Regel aber nicht kennen. Die Auslegung von Wollweber\/Talaska (Stbg 2016, 354) l\u00e4uft dem Gesetzeszweck des \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AO zuwider.<\/li><li>3. Die Zinsfestsetzungen f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2005, das 4.&nbsp;Quartal 2006, das 1.&nbsp;Quartal 2007, das 2. Quartal 2008 sowie das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2010 sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die W\u00fcrdigung des FG, hinsichtlich dieser Zinsfestsetzungen h\u00e4tten die Kl\u00e4ger vollendete Steuerhinterziehungen der Einkommensteuervorauszahlungen verwirklicht, wird entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger von ausreichenden Feststellungen des FG getragen (s. unter II.3.a und b). Die Zinsfestsetzungen sind auch der H\u00f6he nach nicht zu beanstanden (s. unter II.3.c bis e).<\/li><li>a) Das FG hat sich darauf gest\u00fctzt, dass die Kl\u00e4ger den objektiven Tatbestand der Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO nach Ma\u00dfgabe des BFH-Urteils in BFHE 182, 499, BStBl II 1997, 600 erf\u00fcllt haben, indem sie durch unrichtige Angaben in den Jahressteuererkl\u00e4rungen der Veranlagungszeitr\u00e4ume von 2003 bis 2013 bewirkt haben, dass die Jahreseinkommensteuer f\u00fcr einen fr\u00fcheren Veranlagungszeitraum zu niedrig und hierdurch die Einkommensteuervorauszahlungen f\u00fcr einen nachfolgenden Veranlagungszeitraum (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG) nicht, zu niedrig oder nicht rechtzeitig festgesetzt worden sind. Vollendet ist die Hinterziehung der Vorauszahlungen auf dieser Grundlage jeweils im Zeitpunkt der zu niedrigen Festsetzung der Steuer im Vorauszahlungsbescheid (BFH-Urteil in BFHE 182, 499, BStBl II 1997, 600, unter I.2.b [Rz&nbsp;21]).<\/li><li>b) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;369 Abs.&nbsp;2 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;15 des Strafgesetzbuchs (StGB) muss die Steuerhinterziehung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO vors\u00e4tzlich begangen werden. Bei der Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen ist nach der gebotenen Parallelwertung in der Laiensph\u00e4re den Anforderungen an das kognitive und das voluntative Element des Vorsatzes gen\u00fcgt, wenn der T\u00e4ter Eink\u00fcnfte erzielt, die keinem Steuerabzug unterliegen, ihm gegen\u00fcber deshalb regelm\u00e4\u00dfig Vorauszahlungen festgesetzt werden und ihm bekannt ist, dass bei der unvollst\u00e4ndigen Erkl\u00e4rung der Eink\u00fcnfte in der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr einen fr\u00fcheren Veranlagungszeitraum diese Eink\u00fcnfte auch f\u00fcr die Festsetzung oder Anpassung der k\u00fcnftigen Vorauszahlungen nicht ber\u00fccksichtigt werden (vgl. zutreffend FG M\u00fcnster, Urteil in EFG 2016, 965, Rz&nbsp;53 bis 55; s.a. Wollweber\/Talaska, Stbg 2016, 354, 355&nbsp;f.; Riegel\/Amler, BB 2016, 2972, 2974&nbsp;f.). Eine sichere Kenntnis, in welcher H\u00f6he k\u00fcnftige Einkommensteuervorauszahlungen verk\u00fcrzt werden, wenn Eink\u00fcnfte in der Jahressteuererkl\u00e4rung eines Vorjahres nicht angegeben werden, ist f\u00fcr die Annahme eines Vorsatzes nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) an eine vors\u00e4tzliche Steuerhinterziehung formulierten Anforderungen aber nicht erforderlich (vgl. BGH-Urteile vom 08.09.2011&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;38\/11, Neue Zeitschrift f\u00fcr Steuerstrafrecht &#8211;NStZ&#8211; 2012, 160, Rz&nbsp;21, 26; vom 24.01.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;331\/17, NStZ 2019, 146, Rz&nbsp;14, m.w.N.; vom 11.02.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;119\/19, NStZ 2020, 487, Rz&nbsp;9).<\/li><li>c) F\u00fcr die Zinsfestsetzungen zu den Einkommensteuervorauszahlungen f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2005, f\u00fcr das 4.&nbsp;Quartal 2006, f\u00fcr das 1.&nbsp;Quartal 2007, f\u00fcr das 2.&nbsp;Quartal 2008 und f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2010 ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen jeweils das Vorliegen einer vollendeten vors\u00e4tzlichen Steuerhinterziehung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO bejaht hat.<\/li><li>aa) Das FG hat f\u00fcr den Senat bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) festgestellt, dass die Kl\u00e4ger in den Jahressteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2003 bis 2013 die Kapitalertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin durchgehend nicht erkl\u00e4rt haben. Es hat ferner durch eine Bezugnahme auf den Schriftsatz des FA im Klageverfahren vom 27.03.2017 nebst Anlagen in der Vorentscheidung dessen Inhalt bindend festgestellt. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich, dass in den in der folgenden Tabelle aufgelisteten Vorauszahlungsbescheiden zu niedrige Vorauszahlungen festgesetzt wurden. Die Beteiligten haben zudem die H\u00f6he der Vorauszahlungsbetr\u00e4ge, die bei Angabe der Kapitalertr\u00e4ge in den Einkommensteuererkl\u00e4rungen der Vorjahre festzusetzen gewesen w\u00e4ren, im Klageverfahren unstreitig gestellt.<\/li><li><strong>Zeitraum<\/strong><strong>Festsetzung zu niedriger Vorauszahlungen in den Vorauszahlungsbescheiden vom<\/strong><strong>Zu niedrig festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungsbetr\u00e4ge (unstreitig gestellt)<\/strong>&nbsp;1.&nbsp;Quartal&nbsp;2005<br \/>(10.03.2005)25.05.20041.800&nbsp;\u20ac&nbsp;2. Quartal 2005<br \/>(10.06.2005)25.05.20041.800&nbsp;\u20ac&nbsp;4. Quartal 2006<br \/>(10.12.2006)03.05.20062.550&nbsp;\u20ac&nbsp;1. Quartal 2007<br \/>(10.03.2007)&nbsp;03.05.2006<br \/>06.03.2007&nbsp;400&nbsp;\u20ac&nbsp;2. Quartal 2008<br \/>(10.06.2008)&nbsp;06.03.2007<br \/>10.05.2007&nbsp;750&nbsp;\u20ac&nbsp;1. Quartal 2010<br \/>(10.03.2010)15.01.2010&nbsp;550&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;2. Quartal 2010<br \/>(10.06.2010)&nbsp;15.01.2010<br \/>Nachtr\u00e4gliche Festsetzung h\u00f6herer Vorauszahlungen im Vorauszahlungsbescheid vom 10.06.2011&nbsp;550&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;1. Quartal 2012<br \/>(10.03.2012)&nbsp;Nachtr\u00e4gliche Festsetzung von Vorauszahlungen f\u00fcr 2012 im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 19.12.2012, nachtr\u00e4gliche Minderung der Vorauszahlungen im Vorauszahlungsbescheid vom 14.01.2013&nbsp;450&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Quartal&nbsp;2012<br \/>(10.06.2012)&nbsp;450&nbsp;\u20ac&nbsp;<\/li><li>bb) Es steht nach den weiteren Feststellungen des FG zudem fest, dass die Kl\u00e4ger in den Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2003 bis hin zur Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2013 die ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin durchgehend nicht angegeben haben und deshalb die Jahressteuerfestsetzungen in den Einkommensteuerbescheiden ab dem Veranlagungszeitraum 2003 jeweils zu niedrig waren. Jedenfalls bis zu den Vorauszahlungen f\u00fcr das 2. Quartal 2010 ergingen die in der vorstehenden Tabelle angef\u00fchrten Vorauszahlungsbescheide mit zu niedrigen Festsetzungen. Auf dieser Grundlage ist es revisionsrechtlich bis einschlie\u00dflich f\u00fcr die Vorauszahlungen f\u00fcr das 2.&nbsp;Quartal 2010 nicht zu beanstanden, dass das FG von einem Kausalzusammenhang zwischen der Nichtangabe der ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4ge in der Jahressteuererkl\u00e4rung eines Vorjahres und einer daraus resultierenden zu niedrigen Festsetzung der Vorauszahlungen f\u00fcr ein Folgejahr ausgegangen ist und angenommen hat, dass die zu geringe Festsetzung der Vorauszahlungen jeweils auf der unvollst\u00e4ndigen Jahressteuererkl\u00e4rung f\u00fcr ein Vorjahr beruht hat. Es ist kein anderer Umstand als die Nichtangabe der Kapitalertr\u00e4ge in der Jahressteuererkl\u00e4rung eines Vorjahres ersichtlich, der stattdessen f\u00fcr die Festsetzung der zu niedrigen Vorauszahlungen urs\u00e4chlich sein k\u00f6nnte. Die W\u00fcrdigung des FG, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten durch die Nichtangabe der Kapitalertr\u00e4ge in den Jahressteuererkl\u00e4rungen jeweils auch die zu niedrige Festsetzung der Vorauszahlungen bewirkt, ist danach noch durch hinreichende Feststellungen gedeckt.<\/li><li>cc) Das FG hat auf der Grundlage seiner Feststellungen jeweils auch ohne Rechtsfehler den Vorsatz der Kl\u00e4ger bejaht. Es ergibt sich aus den vom FG bis einschlie\u00dflich f\u00fcr das 2.&nbsp;Quartal 2010 festgestellten Vorauszahlungsbescheiden und war den Kl\u00e4gern bewusst, dass die Kl\u00e4gerin neben den ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4gen im Wesentlichen nur positive Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielte, die nicht Gegenstand eines Steuerabzugs waren, und dass allein aufgrund der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb durchgehend Vorauszahlungen f\u00fcr die Kl\u00e4ger festgesetzt wurden. Aus den vom FG festgestellten Vorauszahlungsbescheiden war f\u00fcr die Kl\u00e4ger damit ohne weiteres erkennbar, dass die Vorauszahlungen bei Ber\u00fccksichtigung auch der ausl\u00e4ndischen Kapitaleink\u00fcnfte in den Jahressteuererkl\u00e4rungen h\u00e4tten h\u00f6her festgesetzt werden m\u00fcssen. Eine sichere Kenntnis der Kl\u00e4ger, in welcher konkreten H\u00f6he durch die Nichterkl\u00e4rung der Kapitaleink\u00fcnfte in der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr ein Vorjahr jeweils k\u00fcnftige Vorauszahlungen verk\u00fcrzt w\u00fcrden, ist f\u00fcr die Billigung des Taterfolgs und die Annahme eines Vorsatzes der Kl\u00e4ger nicht erforderlich (s. II.3.b).<\/li><li>d) Eine strafrechtliche Verurteilung der Kl\u00e4ger wegen der Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen ist f\u00fcr die Festsetzung der Hinterziehungszinsen wegen dieser Tat nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 27.08.1991&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;84\/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9, unter 1. am Ende; vom 24.05.2000&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;25\/99, BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378; Heuermann in HHSp, \u00a7&nbsp;235 AO Rz&nbsp;17, m.w.N.; AEAO zu \u00a7&nbsp;235 Nr.&nbsp;1.3).<\/li><li>e) Zwar geht der Senat gegen\u00fcber der Vorentscheidung bei der Berechnung der Hinterziehungszinsen von geringf\u00fcgig abweichenden Zinsl\u00e4ufen aus. Das FG-Urteil ist hinsichtlich der H\u00f6he der Zinsfestsetzungen f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2005, f\u00fcr das 4.&nbsp;Quartal 2006, f\u00fcr das 1.&nbsp;Quartal 2007, f\u00fcr das 2.&nbsp;Quartal 2008 und f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2010 gleichwohl im Ergebnis richtig.<\/li><li>aa) Der Zinslauf f\u00fcr Hinterziehungszinsen beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO mit dem Eintritt der Verk\u00fcrzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, die hinterzogenen Betr\u00e4ge w\u00e4ren ohne die Steuerhinterziehung erst sp\u00e4ter f\u00e4llig geworden. In diesem Fall ist der sp\u00e4tere Zeitpunkt ma\u00dfgebend (\u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO). Das FG hat daran ankn\u00fcpfend f\u00fcr die hinterzogenen Einkommensteuervorauszahlungen den Beginn des Zinslaufs zutreffend in den gesetzlichen F\u00e4lligkeitszeitpunkten der verk\u00fcrzten Vorauszahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG (10.03.\/10.06.\/10.09.\/10.12.) gesehen (ebenso AEAO zu \u00a7&nbsp;235 Nr.&nbsp;4.1.3 [Stand: 20.01.2021]).<\/li><li>bb) Der Senat erachtet f\u00fcr das Ende des Zinslaufs f\u00fcr die hinterzogenen Einkommensteuervorauszahlungen die Auffassung der Finanzverwaltung (Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 05.08.2017&nbsp;&#8211; S&nbsp;046.2\/17\/1-St&nbsp;313, juris, Rz&nbsp;5.3) als zutreffend.<\/li><li>aaa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO endet der Zinslauf f\u00fcr Hinterziehungszinsen grunds\u00e4tzlich mit der Zahlung der hinterzogenen Steuer. Zudem sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;4 AO Zinsen nach \u00a7&nbsp;233a AO f\u00fcr denselben Zeitraum auf die Hinterziehungszinsen anzurechnen. Ferner ist bei einer Festsetzung von Hinterziehungszinsen f\u00fcr hinterzogene Einkommensteuervorauszahlungen neben einer Festsetzung von Hinterziehungszinsen f\u00fcr die hinterzogene Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, f\u00fcr den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen w\u00e4ren, der Zinslauf f\u00fcr die hinterzogenen Einkommensteuervorauszahlungen so zu begrenzen, dass eine Doppelverzinsung vermieden wird (s. unter II.1.).<\/li><li>Bei kumulativer Hinterziehung der Einkommensteuervorauszahlungen und der Jahreseinkommensteuer desselben Veranlagungszeitraums ist f\u00fcr das Ende des Zinslaufs i.S. des \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;3 AO bei den Hinterziehungszinsen zu den Einkommensteuervorauszahlungen danach aus teleologischen Gr\u00fcnden nicht auf die Zahlung der verk\u00fcrzten Vorauszahlungen, sondern differenzierend auf die Bekanntgabe des Jahressteuerbescheids, in dem die Steuer zu niedrig festgesetzt wird (\u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 AO), oder auf die F\u00e4lligkeit der Abschlusszahlung in diesem Bescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 AO abzustellen. Zudem endet der Zinslauf f\u00fcr die Einkommensteuervorauszahlungen &#8211;wenn dies der fr\u00fchere Zeitpunkt ist&#8211; bereits mit dem Ablauf der Karenzzeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO, d.h. mit dem Beginn der Vollverzinsung f\u00fcr die hinterzogene Jahreseinkommensteuer.<\/li><li>bbb) Die Auffassung des FG in der Vorentscheidung, das f\u00fcr das Ende des Zinslaufs bei den Einkommensteuervorauszahlungen stets die Bekanntgabe desjenigen Einkommensteuerbescheids f\u00fcr ma\u00dfgeblich h\u00e4lt, mit dem die verk\u00fcrzte Jahreseinkommensteuer festgesetzt wird, \u00fcbersieht folgenden Umstand: Zur Vermeidung einer Doppelverzinsung ist entscheidend, dass der (Zins-)Vorteil des Steuerpflichtigen aus der Hinterziehung der Einkommensteuervorauszahlungen durch eine eigenst\u00e4ndige Zinsfestsetzung nur abzusch\u00f6pfen ist, soweit er nicht bereits im Rahmen der Vollverzinsung der Jahressteuerschuld gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a AO oder deren Verzinsung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;235 AO erfasst wird (s. unter II.1.). Der Zinslauf f\u00fcr die hinterzogene Jahressteuerschuld beginnt aber nicht stets gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 AO mit der Bekanntgabe des Jahressteuerbescheids (dem Eintritt der Verk\u00fcrzung), sondern bei Festsetzung einer Abschlusszahlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG erst mit deren F\u00e4lligkeit (vgl. auch AEAO zu \u00a7&nbsp;235 Nr.&nbsp;5.2.2 und Nr.&nbsp;5.3 &#8211;Beispiel&nbsp;1&#8211; [Stand: 20.01.2021]). \u00dcbereinstimmend gehen der Senat, das FG und die Finanzverwaltung davon aus, dass der Zinslauf f\u00fcr die hinterzogenen Einkommensteuervorauszahlungen schon fr\u00fcher endet, wenn vor der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, in dem die verk\u00fcrzte Jahreseinkommensteuer festgesetzt wird, die Karenzzeit des \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO abl\u00e4uft.<\/li><li>ccc) Der Auffassung des FG M\u00fcnster im Urteil in EFG 2016, 965 (Rz&nbsp;58), der Zinslauf f\u00fcr hinterzogene Einkommensteuervorauszahlungen ende nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO im Zeitpunkt der Zahlung der hinterzogenen Jahreseinkommensteuerschuld f\u00fcr denjenigen Veranlagungszeitraum, f\u00fcr den die Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten gewesen w\u00e4ren, vermag der Senat sich nicht anzuschlie\u00dfen. Auch diese Beurteilung des FG M\u00fcnster beruht auf der Sichtweise, bei gleichzeitiger Hinterziehung der Vorauszahlungen und der Jahreseinkommensteuer werde ein einheitlicher Steueranspruch hinterzogen, dessen Zinslauf sich lediglich &#8222;nach vorne&#8220; verl\u00e4ngere. Entgegen dieser Sichtweise handelt es sich aber um eigenst\u00e4ndige Steueranspr\u00fcche und um eigenst\u00e4ndige Gegenst\u00e4nde der Verzinsung i.S. des \u00a7&nbsp;235 AO, was sich auch in separaten Zinsl\u00e4ufen niederschlagen muss (s. unter II.1.b bis d).<\/li><li>cc) Das FG-Urteil ist trotz des geringf\u00fcgig abweichenden materiellen Standpunkts des Senats im Ergebnis richtig oder infolge einer im Revisionsverfahren unzul\u00e4ssigen Verb\u00f6serung nicht aufzuheben. F\u00fcr die festgesetzten Hinterziehungszinsen zu den Einkommensteuervorauszahlungen f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2005 und das 1.&nbsp;Quartal 2007 endet der Zinslauf jeweils mit Ablauf des 31.03. des der Steuerentstehung folgenden \u00fcbern\u00e4chsten Jahres, mithin mit Ablauf des Karenzzeitraums gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO f\u00fcr die hinterzogene Jahreseinkommensteuer. Dies entspricht der Zinsberechnung im angefochtenen Zinsbescheid vom 08.08.2016. Soweit das FG &#8211;entgegen dem aus Sicht des Senats insoweit zutreffenden Zinsbescheid vom 08.08.2016&#8211; f\u00fcr die Vorauszahlungen zum 4.&nbsp;Quartal 2006 nicht auf den 10.12.2006 als Zinsbeginn, sondern erst auf den 14.06.2007 und damit auf einen insgesamt k\u00fcrzeren Zinslauf (bis zum 31.03.2008) abgestellt hat, beg\u00fcnstigt dies die Kl\u00e4ger. Eine Verb\u00f6serung der Zinsfestsetzung zu Lasten der Kl\u00e4ger durch den Senat ist nicht vorzunehmen. F\u00fcr die Einkommensteuervorauszahlung des 2.&nbsp;Quartals 2008 hat das FG das Ende des Zinslaufs mit Ablauf des 15.01.2010 angenommen, an dem der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2008 mit einer zu niedrigen Festsetzung bekannt gegeben wurde. Selbst wenn insoweit die sp\u00e4tere F\u00e4lligkeit einer in diesem Bescheid festgesetzten Abschlusszahlung ma\u00dfgeblich sein sollte, w\u00e4re das FG-Urteil deshalb nicht aufzuheben. Ein verl\u00e4ngerter Zinslauf w\u00fcrde auch insoweit zu einer unzul\u00e4ssigen Verb\u00f6serung f\u00fcr die Kl\u00e4ger f\u00fchren. Die festgesetzten Hinterziehungszinsen zu den Einkommensteuervorauszahlungen f\u00fcr das 1.&nbsp;Quartal 2010 sind in der vom FG berechneten H\u00f6he zutreffend. F\u00fcr die hinterzogenen Vorauszahlungen f\u00fcr das 2.&nbsp;Quartal 2010 w\u00e4ren Hinterziehungszinsen in H\u00f6he von 57&nbsp;\u20ac festzusetzen, im Zinsbescheid vom 08.08.2016 hat das FA jedoch nur 26&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt. Dabei bleibt es, weil auch insoweit eine Verb\u00f6serung der Zinsfestsetzung durch den Senat ausscheidet.<\/li><li>4. Soweit das FG die Festsetzung der Hinterziehungszinsen f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2012 als rechtm\u00e4\u00dfig beurteilt hat, tragen die Feststellungen des FG dessen rechtliche W\u00fcrdigung nicht, dass die Kl\u00e4ger den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO verwirklicht haben. Wird die Vorentscheidung auf unzureichende tats\u00e4chliche Feststellungen gest\u00fctzt, beruht sie insoweit auf einem Rechtsfehler und ist aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;51\/14, BFH\/NV 2018, 5, Rz&nbsp;36, 40, 42).<\/li><li>Aufgrund der Feststellungen des FG (s. die Tabelle unter II.3.c&nbsp;aa) ist in der Revision davon auszugehen, dass vor dem Jahr 2012 f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2012 kein Vorauszahlungsbescheid ergangen ist und Vorauszahlungen f\u00fcr 2012 erst im ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2010 vom 19.12.2012 nachtr\u00e4glich festgesetzt wurden. Diese Vorauszahlungen wurden im Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr 2012 vom 14.01.2013 aufgrund eines Antrags der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;3 EStG wieder herabgesetzt. Das FG hat zudem weder f\u00fcr das Jahr 2009 noch f\u00fcr das Jahr 2011 festgestellt, ob Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt wurden. Konkrete Feststellungen, auf welcher unvollst\u00e4ndigen Jahressteuererkl\u00e4rung f\u00fcr ein Vorjahr die zun\u00e4chst unterbliebene und nachtr\u00e4gliche Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2012 beruht haben, hat das FG ebenfalls nicht getroffen.<\/li><li>Anders als f\u00fcr die \u00fcbrigen Vorauszahlungen (s. unter II.3.c&nbsp;bb und cc) ist aus den Feststellungen des FG danach nicht erkennbar, dass die Nichtangabe der Kapitalertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin in der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr ein Vorjahr eine unterbliebene oder erst nachtr\u00e4gliche Festsetzung der Vorauszahlungen f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2012 verursacht hat. Es h\u00e4tte hierzu konkreter Feststellungen des FG bedurft. Mangels solcher Feststellungen des FG fehlt es an hinreichenden tats\u00e4chlichen Ankn\u00fcpfungspunkten, die die W\u00fcrdigung des FG tragen, dass der objektive Tatbestand des \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO nach Ma\u00dfgabe des BFH-Urteils in BFHE 182, 499, BStBl II 1997, 600 verwirklicht worden ist. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass die Beteiligten die bei stets wahrheitsgem\u00e4\u00dfer Erkl\u00e4rung der Kapitaleink\u00fcnfte f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2012 h\u00f6her festzusetzenden Vorauszahlungen unstreitig gestellt haben. Denn hieraus l\u00e4sst sich f\u00fcr die aus der Sicht des FG urs\u00e4chliche Tathandlung nichts ableiten.<\/li><li>5. Die Revision ist damit unbegr\u00fcndet und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen, soweit die Kl\u00e4ger beantragt haben, die in der Revision noch streitigen Zinsfestsetzungen ersatzlos aufzuheben, und soweit sie sich gegen die H\u00f6he der festgesetzten Zinsen zu den Einkommensteuervorauszahlungen f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2005, das 4.&nbsp;Quartal 2006, das 1.&nbsp;Quartal 2007, das 2.&nbsp;Quartal 2008 und das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2010 wenden. Die Revision ist begr\u00fcndet und das FG-Urteil aufzuheben, soweit sie die Festsetzung der Hinterziehungszinsen f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2012 betrifft. Die Sache ist insoweit jedoch nicht spruchreif. Der Senat hebt die Vorentscheidung bez\u00fcglich der Hinterziehungszinsen f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2012 auf und verweist die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcck (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>6. Die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Kl\u00e4ger sind unbegr\u00fcndet. Das Verfahren ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO auszusetzen, um eine Entscheidung des BVerfG gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG einzuholen.<\/li><li>a) Soweit die Kl\u00e4ger die Verfassungswidrigkeit der H\u00f6he des gesetzlichen Zinssatzes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO geltend machen, hat der Senat f\u00fcr die im Revisionsverfahren betroffenen Verzinsungszeitr\u00e4ume im Anschluss an den BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17 (Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2021, 1934) keine Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Vorschrift. Das BVerfG hat in seinem Beschluss in DStR 2021, 1934, unter Rz&nbsp;236, 239, 242, 243 Folgendes ausgef\u00fchrt:&#8220;Rz&nbsp;236: Im Ergebnis ist \u00a7&nbsp;233a in Verbindung mit \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz 1 AO verfassungswidrig, soweit er auf Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 1.&nbsp;Januar 2014 zur Anwendung gelangt. &#8230;<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Damit steht f\u00fcr s\u00e4mtliche hier streitigen Verzinsungszeitr\u00e4ume fest, dass die Regelung in \u00a7&nbsp;238 AO, soweit sie den angefochtenen Hinterziehungszinsfestsetzungen zugrunde liegt, nicht f\u00fcr unvereinbar mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG erkl\u00e4rt worden und danach anzuwenden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf den BVerfG-Beschluss in DStR 2021, 1934 Bezug.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Soweit die Kl\u00e4ger meinen, eine Festsetzung von Hinterziehungszinsen f\u00fcr hinterzogene Vorauszahlungen, die auf der Nichtangabe von Eink\u00fcnften in der Jahressteuererkl\u00e4rung f\u00fcr ein Vorjahr als einheitlicher Tathandlung beruht, begr\u00fcnde einen Versto\u00df gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung (als Auspr\u00e4gung des Rechtsstaatsgebots gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG), kann der Senat sich dem nicht anschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ma\u00dfgebliche verfassungsrechtliche Vorschrift ist nach der Auffassung des Senats insoweit Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;3 GG, wonach niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf. Mit dem in Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;3 GG verwendeten Begriff der &#8222;allgemeinen Strafgesetze&#8220; ist aber nur das Kriminalstrafrecht gemeint (BVerfG-Beschluss vom 02.05.1967&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;391\/64, 2&nbsp;BvR&nbsp;263\/66, BVerfGE 21, 378, unter B.II.1.). Dieses grundrechtsgleiche Recht greift daher lediglich dann ein, wenn die Verh\u00e4ngung einer weiteren echten Kriminalstrafe in Frage steht (so ausdr\u00fccklich BVerfG-Beschluss vom 09.11.1976&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/76, BVerfGE 43, 101, unter B.1.; BFH-Urteil vom 20.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz&nbsp;26). \u00a7&nbsp;235 AO ist aber nicht dem Kriminalstrafrecht zugeh\u00f6rig. \u00dcberdies haben Hinterziehungszinsen auch unter Ber\u00fccksichtigung der Vorgaben der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keinen Strafcharakter (BFH-Urteil in BFH\/NV 2002, 155, unter II.3. und II.4.).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Soweit die Kl\u00e4ger meinen, die Festsetzung von Hinterziehungszinsen f\u00fcr hinterzogene Einkommensteuervorauszahlungen verletze Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG, weil diese Rechtsfolge nur solche Steuerpflichtige treffen k\u00f6nne, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 EStG Vorauszahlungen zu leisten haben, liegt aus Sicht des Senats keine Ungleichbehandlung vor. Das geltende Vorauszahlungssystem ist verfassungsgem\u00e4\u00df, da es weder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig in grundrechtlich gesch\u00fctzte Positionen eingreift noch gegen das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsf\u00e4higkeit verst\u00f6\u00dft (BFH-Urteil vom 22.11.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/09, BFHE 235, 470, BStBl II 2012, 329, Rz&nbsp;19). Der Senat h\u00e4lt ferner allenfalls solche Regelungen, die die Bemessungsgrundlage f\u00fcr vorauszahlungspflichtige Steuerpflichtige im Verh\u00e4ltnis zu Steuerpflichtigen mit dem Steuerabzug unterliegenden Eink\u00fcnften nachteilig ausgestalten, f\u00fcr geeignet, eine rechtfertigungsbed\u00fcrftige Ungleichbehandlung i.S. des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG ausl\u00f6sen zu k\u00f6nnen (vgl. z.B. f\u00fcr die &#8222;umgekehrte Benachteiligung&#8220; Lohnsteuerpflichtiger gegen\u00fcber Vorauszahlungspflichtigen BFH-Urteil vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/07, BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348, unter B.III.2.c&nbsp;bb, sowie A. Schmidt in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;37 EStG Rz&nbsp;4). \u00a7&nbsp;235 AO wirkt aber nicht auf die Bemessungsgrundlage der festzusetzenden Vorauszahlungen i.S. des \u00a7&nbsp;37 EStG ein; zudem h\u00e4ngt die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu den Vorauszahlungen von der Hinterziehung der Vorauszahlungen und damit der individuellen Disposition des Steuerpflichtigen ab (s. zu diesem Differenzierungskriterium auch den BVerfG-Beschluss in DStR 2021, 1934, Rz&nbsp;242, 243).<\/p>\n\n\n\n<p>7. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>8. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Da der Senat die Vorentscheidung f\u00fcr die Hinterziehungszinsen f\u00fcr das 1. und 2.&nbsp;Quartal 2012 aufhebt und die Sache insoweit an das FG zur\u00fcckverweist und die Revision im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet ist, hat das FG eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/09, BFH\/NV 2012, 1309, Rz&nbsp;50).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.280921.VIIIR18.18.0 BFH VIII. 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