{"id":74401,"date":"2021-12-22T11:43:29","date_gmt":"2021-12-22T09:43:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74401"},"modified":"2021-12-22T11:43:29","modified_gmt":"2021-12-22T09:43:29","slug":"ausschluss-der-steuerfreiheit-innergemeinschaftlicher-lieferungen-beschluss-vom-02-juli-2021-xi-r-40-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ausschluss-der-steuerfreiheit-innergemeinschaftlicher-lieferungen-beschluss-vom-02-juli-2021-xi-r-40-19\/","title":{"rendered":"Ausschluss der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen &#8211; Beschluss vom 02. Juli 2021, XI R 40\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.020721.XIR40.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 6a Abs 1 S 1 , UStG \u00a7 6a Abs 3 , UStG \u00a7 6a Abs 4 S 1 , UStG \u00a7 4 Nr 1 Buchst b , UStG \u00a7 25f Abs 1 Nr 1 , UStG \u00a7 27 Abs 30 , UStDV \u00a7 17 , UStDV \u00a7 17ff , EGRL 112\/2006 Art 131 , EGRL 112\/2006 Art 138 Abs 1 , EGRL 112\/2006 Art 138 Abs 1 Buchst b , EUV Art 4 Abs 3 , AEUV Art 325 , AO \u00a7 162 , AO \u00a7 168 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , UStG VZ 2011 , UStG \u00a7 18e<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 07. November 2019, Az: 1 K 1939\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen ist ausgeschlossen, wenn zwar die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung objektiv vorliegen, der Unternehmer jedoch wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem anderen Umsatz der Lieferkette beteiligt, der in eine Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union einbezogen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: In solchen F\u00e4llen kommt auch kein Vertrauensschutz nach \u00a7 6a Abs. 4 UStG in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 07.11.2019 &#8211; 1 K 1939\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betrieb seit dem Jahr 2004 in Y ein Einzelunternehmen im Bereich Innenausbau; seine Ums\u00e4tze blieben in den Jahren vor 2011 (Streitjahr) jeweils unter 100.000&nbsp;\u20ac. Von August bis Dezember des Streitjahres handelte der Kl\u00e4ger au\u00dferdem u.a. mit Zucker.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger kaufte den Zucker von seinem polnischen Lieferanten A mit Sitz in X, Republik Polen (Polen), und verkaufte ihn an einen polnischen Abnehmer B mit Sitz in Z, Polen. Nach Auskunft der polnischen Steuerbeh\u00f6rden hat B keine innergemeinschaftlichen Erwerbe vom Kl\u00e4ger versteuert und sich f\u00fcr Mehrwertsteuerzwecke erst am 21.06.2012 registrieren lassen. Er sei aus dem Mehrwertsteuerregister am 14.09.2012 wieder entfernt worden; bei ihm handele es sich um einen sog. Missing Trader.<\/li><li>Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle (Steuerfahndung) wurde der Zucker von X nach W, Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), bef\u00f6rdert. Der Kl\u00e4ger hatte in W ab 15.08.2011 einen Containerstellplatz und einen Lagerraum angemietet. Die C, eine Spedition mit Sitz in V, Republik Litauen, transportierte die Ware. In den Frachtbriefen war zun\u00e4chst die (Wohn-)Anschrift des Kl\u00e4gers in Y als Lieferanschrift angegeben; nach den berichtigten Frachtbriefen wurde die Ware dagegen nach W geliefert. Ob der Zucker in W ausgeladen und eingelagert wurde, ist nicht gekl\u00e4rt. Nach Einsch\u00e4tzung der Steuerfahndung sei dies aufgrund der transportierten Mengen und der Gr\u00f6\u00dfe der angemieteten Halle (47,5&nbsp;qm) zweifelhaft. Ein Vergleich der Kfz-Kennzeichen in den Frachtbriefen, denen zufolge der Zucker von W nach Z weiterbef\u00f6rdert worden sei, lasse jeweils auf einen R\u00fccktransport nach Polen zwei bis drei Tage sp\u00e4ter mit demselben LKW schlie\u00dfen. Der genaue Lieferort in Z ist nicht bekannt. Nach Auskunft der polnischen Steuerbeh\u00f6rden handele es sich bei der angegebenen (Liefer-)Anschrift um B\u00fcros ohne M\u00f6glichkeit, gr\u00f6\u00dfere Mengen an Ware zu lagern; unter der auf den Frachtbriefen au\u00dferdem genannten Anschrift stehe ein Mehrfamilienhaus.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger wies in den Rechnungen \u00fcber die Lieferungen an B keine Umsatzsteuer aus, sondern erteilte den Hinweis: &#8222;Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 [des Umsatzsteuergesetzes] UStG schulden Sie die Umsatzsteuer.&#8220; Er gab die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des B, der in dem betreffenden Zeitraum (August bis Dezember 2011) \u00fcber eine solche nicht verf\u00fcgte, mit &#8222;PL&nbsp;&#8230;&#8230;&#8230;.&#8220; an. Sie entsprach der, die die polnischen Steuerbeh\u00f6rden im Falle der Registrierung f\u00fcr Mehrwertsteuerzwecke unter Verwendung der polnischen Steuernummer des B erteilt h\u00e4tten. Insgesamt stellte der Kl\u00e4ger dem B f\u00fcr rund 300&nbsp;LKW-Ladungen mit jeweils 24&nbsp;t Zucker einen Gesamtbetrag in H\u00f6he von (netto) 6.050.838&nbsp;\u20ac in Rechnung; die erste Lieferung erfolgte am 22.08.2011 und die letzte am 29.12.2011. Die Rechnungsbetr\u00e4ge wurden von B auf ein Bankkonto des Kl\u00e4gers in Polen \u00fcberwiesen, von dem regelm\u00e4\u00dfig Geld in bar abgehoben wurde.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen f\u00fcr das dritte und vierte Kalendervierteljahr 2011 zun\u00e4chst weder innergemeinschaftliche Erwerbe noch innergemeinschaftliche Lieferungen. Eine Zusammenfassende Meldung gab er innerhalb der gesetzlichen Fristen ebenfalls nicht ab.<\/li><li>Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) auf einen Hinweis der polnischen Steuerbeh\u00f6rden hin t\u00e4tig geworden war, gab der Kl\u00e4ger am 27.04.2012 in den Zusammenfassenden Meldungen f\u00fcr die Monate August bis Dezember 2011 erstmals innergemeinschaftliche Lieferungen an. Au\u00dferdem erkl\u00e4rte er am 22.05.2012 und 23.05.2012 in seinen berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen f\u00fcr das dritte und vierte Kalendervierteljahr 2011 nunmehr innergemeinschaftliche Erwerbe und innergemeinschaftliche Lieferungen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte am 15.07.2012 zu der dem B inzwischen kurzzeitig erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer das Best\u00e4tigungsverfahren durch; ihm wurde mitgeteilt, die Nummer sei g\u00fcltig.<\/li><li>Die Steuerfahndung leitete am 15.11.2012 gegen den Kl\u00e4ger ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer ein. Der Kl\u00e4ger gab im Rahmen einer Vernehmung an, D habe bei ihm angefragt, ob er sich ein zweites Standbein mit dem Zuckerhandel schaffen wolle. Er, D, habe auch schon einen Abnehmer in Polen. D habe auf seine Frage, warum dieser sich den Zucker nicht direkt in Polen besorge, geantwortet, dass der Abnehmer sich durch die Lieferung nach Deutschland und wieder zur\u00fcck nach Polen die Mehrwertsteuer sparen k\u00f6nne. Er, der Kl\u00e4ger, habe D, der angeboten habe, sich um alles zu k\u00fcmmern, eine Generalvollmacht f\u00fcr alle Gesch\u00e4fte, Beh\u00f6rdeng\u00e4nge und das Bankkonto in Polen erteilt. Um die Zuckereink\u00e4ufe und den Transport nach Deutschland habe sich D gek\u00fcmmert; den R\u00fccktransport nach Polen habe B auf Zuruf des D organisiert. B habe f\u00fcr die erste Lieferung aus Polen einen Vorschuss geleistet, so dass er, der Kl\u00e4ger, kein Risiko getragen und kein eigenes Geld zu investieren gehabt habe. Dem Kl\u00e4ger sei ein monatlicher Gewinn in H\u00f6he von rund 3.000&nbsp;\u20ac in Aussicht gestellt worden.<\/li><li>Das FA sch\u00e4tzte zun\u00e4chst die Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;162 der Abgabenordnung (AO) und setzte die Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr mit Umsatzsteuerbescheid vom 01.04.2014 auf 8.811,67&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Am 11.08.2014 gab der Kl\u00e4ger die Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr ab, die i.S. des \u00a7&nbsp;168 AO einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichstand. Er erkl\u00e4rte darin u.a. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in H\u00f6he von 6.393.802&nbsp;\u20ac und ermittelte Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr in H\u00f6he von 9.180,74&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Nach Abschluss der Steuerfahndungspr\u00fcfung erkannte das FA die Steuerbefreiung f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen nicht mehr an. Dementsprechend \u00e4nderte es mit Bescheid vom 25.04.2017 die Umsatzsteuerfestsetzung vom 11.08.2014 und setzte f\u00fcr das Streitjahr Umsatzsteuer in H\u00f6he von nunmehr 503.127,75&nbsp;\u20ac fest. Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 04.05.2018).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) Baden-W\u00fcrttemberg wies die hiergegen erhobene Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1014 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1939\/18 ab.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei und gegen \u00a7&nbsp;6a UStG in der f\u00fcr das Streitjahr g\u00fcltigen Fassung (a.F.), Art.&nbsp;138 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) a.F. sowie &#8211;im Hinblick auf die aus seiner Sicht unzutreffende Sachverhaltsw\u00fcrdigung durch das FG&#8211; \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) versto\u00dfe.<\/li><li>Die im Streitjahr geltenden materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen seien erf\u00fcllt und nicht wegen der mangelnden umsatzsteuerrechtlichen Registrierung des B im Lieferzeitraum zu versagen. Diese sei, wie sich aus der Neuregelung des Art.&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL ergebe, im Streitjahr keine materielle Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung gewesen. Bei der Aufzeichnung einer g\u00fcltigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer habe es sich ebenso wenig um eine unverzichtbare formelle Anforderung gehandelt. Da sich aus den Feststellungen des FG ergebe, dass der Zucker ausweislich der Frachtbriefe zwei bis drei Tage nach der Anlieferung in W nach Z geliefert worden sei, sei weder der Bestimmungsort noch der Verbleib des Zuckers unklar; die Ware habe Deutschland verlassen und sei nach Polen gelangt. Es komme nicht darauf an, ob der polnische Abnehmer in Z in der Lage gewesen sei, den Zucker zu lagern. Die Unternehmereigenschaft des B, die angesichts des Umfangs der an ihn erfolgten Lieferungen au\u00dfer Frage stehe, ergebe sich nicht konstitutiv aus der umsatzsteuerrechtlichen Registrierung, sondern sei anhand der objektiven Gegebenheiten zu beurteilen.<\/li><li>Aus der unterlassenen Pr\u00fcfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer lasse sich auch nicht ableiten, dass er, der Kl\u00e4ger, bei Ausf\u00fchrung der Ums\u00e4tze h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass B eine Steuerhinterziehung begehe oder zu begehen beabsichtige. Gleiches gelte im Hinblick auf die fehlende Aufzeichnung einer bei Ausf\u00fchrung der Ums\u00e4tze g\u00fcltigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, abweichende Gro\u00dfhandelspreise und anf\u00e4ngliche unzutreffende Angaben des Lieferorts in den Frachtbriefen des innergemeinschaftlichen Erwerbs.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 04.05.2018 sowie den Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheid vom 25.04.2017 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Zuckerlieferungen nach Polen nicht als innergemeinschaftliche Lieferungen nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6a UStG a.F. steuerfrei sind (s. zu 1.). Die streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferungen sind auch nicht nach \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UStG steuerfrei (s. zu 2.).<\/li><li>1. Innergemeinschaftliche Lieferungen waren im Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b UStG nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;6a UStG a.F. steuerfrei. Die entsprechenden Voraussetzungen waren nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Die Steuerfreiheit setzte voraus, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet bef\u00f6rdert oder versendet hat (\u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG a.F.), der Abnehmer u.a. ein Unternehmer war, der den Gegenstand der Lieferung f\u00fcr sein Unternehmen erworben hat (\u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a UStG a.F.), und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterlag (\u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG a.F.). Diese Voraussetzungen mussten vom Unternehmer nachgewiesen werden (\u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UStG a.F.). Das Bundesministerium der Finanzen konnte mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu f\u00fchren hatte (\u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 UStG a.F.); diese Nachweisanforderungen ergaben sich aus \u00a7\u00a7&nbsp;17a&nbsp;ff. der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV) a.F.<\/li><li>Diese Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung beruhte im Streitjahr unionsrechtlich auf Art.&nbsp;131 und Art.&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL a.F. Danach stellten die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenst\u00e4nden, die durch den Verk\u00e4ufer, den Erwerber oder f\u00fcr ihre Rechnung nach Orten au\u00dferhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder bef\u00f6rdert worden waren, von der Steuer frei, wenn diese Lieferung u.a. an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt worden war, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Bef\u00f6rderung der Gegenst\u00e4nde handelte.<\/li><li>b) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung dar\u00fcber, ob &#8211;wie der Kl\u00e4ger meint&#8211; die materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG a.F. objektiv erf\u00fcllt sind. Selbst wenn diese Voraussetzungen erf\u00fcllt w\u00e4ren, w\u00e4re &#8211;wie das FG zu Recht erkannt hat&#8211; die Steuerbefreiung zu versagen. Denn der Kl\u00e4ger h\u00e4tte jedenfalls wissen m\u00fcssen, dass die von ihm bewirkten Ums\u00e4tze mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verkn\u00fcpft waren.<\/li><li>aa) Zwar findet \u00a7&nbsp;25f Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG, nach dem die Steuerbefreiung f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b i.V.m. \u00a7&nbsp;6a UStG zu versagen ist, sofern der Unternehmer wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass er sich u.a. mit der von ihm erbrachten Leistung an einem Umsatz beteiligt, bei dem ein anderer Beteiligter auf einer nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer einbezogen war, im Streitfall keine Anwendung. Denn diese Regelung ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;30 UStG erstmals auf Voranmeldungs- und Besteuerungszeitr\u00e4ume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 enden.<\/li><li>(1) Jedoch war auch bereits vor Einf\u00fchrung dieser Vorschrift die Steuerbefreiung f\u00fcr die innergemeinschaftliche Lieferung auf der Grundlage des Unionsrechts zu versagen, wenn der Lieferer wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass er sich durch seine Lieferung an einer im Rahmen der Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; R vom 07.12.2010&nbsp;&#8211; C-285\/09, EU:C:2010:742, Rz&nbsp;52; Schoenimport &#8222;Italmoda&#8220; Mariano Previti vom 18.12.2014&nbsp;&#8211; C-131,&nbsp;163,&nbsp;164\/13, EU:C:2014:2455, Rz&nbsp;62; Euro Tyre vom 09.02.2017&nbsp;&#8211; C-21\/16, EU:C:2017:106, Rz&nbsp;40; s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.06.2011&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;542\/09, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2011, 1145, Rz&nbsp;62 [keine &#8222;Steuerbefreiung &#8230;, wenn die Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat unterlaufen wird&#8220;]; Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 17.02.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/10, BFHE 233, 341, BStBl II 2011, 769; vom 11.08.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;50\/09, BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151; vom 11.08.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/10, BFHE 235, 50, BStBl II 2012, 156; Senatsurteil vom 14.12.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/10, BFH\/NV 2012, 1009, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.). Denn ein Steuerpflichtiger, der sich vors\u00e4tzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gef\u00e4hrdenden Steuerhinterziehung beteiligt, kann sich f\u00fcr die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralit\u00e4t berufen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Euro Tyre, EU:C:2017:106, Rz&nbsp;39; Cartrans Spedition vom 08.11.2018&nbsp;&#8211; C-495\/17, EU:C:2018:887, Rz&nbsp;41). Die Bek\u00e4mpfung von Betrug, Steuerhinterziehung und etwaigen Missbr\u00e4uchen ist ein Ziel, das mit der MwStSystRL anerkannt und gef\u00f6rdert wird; eine betr\u00fcgerische oder missbr\u00e4uchliche Berufung auf das Unionsrecht ist nicht erlaubt (vgl. z.B. zur Versagung des Vorsteuerabzugs EuGH-Urteile Vikingo F\u0151v\u00e1llalkoz\u00f3 vom 03.09.2020&nbsp;&#8211; C-610\/19, EU:C:2020:673, Rz&nbsp;50; Finanzamt Wilmersdorf vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; C-108\/20, EU:C:2021:266, Rz&nbsp;21).<\/li><li>(2) Au\u00dferdem verst\u00f6\u00dft es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht gegen das Unionsrecht, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu fordern, dass er in gutem Glauben handelt und alle Ma\u00dfnahmen ergreift, die vern\u00fcnftigerweise verlangt werden k\u00f6nnen, um sicherzustellen, dass der von ihm get\u00e4tigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung f\u00fchrt (vgl. z.B. zur Versagung des Vorsteuerabzugs EuGH-Urteile Vikingo F\u0151v\u00e1llalkoz\u00f3, EU:C:2020:673, Rz&nbsp;54; Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz&nbsp;28). Sollte der betreffende Steuerpflichtige gewusst haben oder h\u00e4tte er wissen m\u00fcssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verkn\u00fcpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, muss ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (vgl. z.B. EuGH-Urteile Euro Tyre, EU:C:2017:106, Rz&nbsp;40; Cartrans Spedition, EU:C:2018:887, Rz&nbsp;41). Dies steht im Einklang mit der sich aus Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union (EUV) bzw. Art.&nbsp;325 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gew\u00e4hrleisten und den Betrug zu bek\u00e4mpfen (vgl. EuGH-Urteile Paper Consult vom 19.10.2017&nbsp;&#8211; C-101\/16, EU:C:2017:775, Rz&nbsp;43 und 47; M.A.S. und M.B. vom 05.12.2017&nbsp;&#8211; C-42\/17, EU:C:2017:936, Rz&nbsp;30&nbsp;ff.).<\/li><li>(3) Soweit der erkennende Senat mit Beschluss vom 29.07.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;24\/09 (BFHE 226, 449) zu \u00a7&nbsp;6a UStG in Bezug auf die sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH noch ernstliche Zweifel bejaht hatte, sind diese inzwischen beseitigt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 16.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;13\/19, BFHE 264, 521, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>bb) Das FG hat den Sachverhalt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend gew\u00fcrdigt, dass der Kl\u00e4ger h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.<\/li><li>(1) Dabei machte sich das FG die Feststellungen der polnischen Steuerbeh\u00f6rden zu eigen, nach denen B &#8211;abgesehen von einem Zwischenzeitraum im Jahr 2012&#8211; nicht als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer registriert war, keine Steuererkl\u00e4rungen und\/oder Zusammenfassende Meldungen abgegeben hatte und als sog. Missing Trader unter den bekannten Adressen nicht aufzufinden war. Es gelangte danach zu der \u00dcberzeugung, dass B den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung sowohl hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Erwerbs, der allerdings durch den korrespondierenden Vorsteuerabzug nach der dem \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG entsprechenden polnischen Vorschrift kompensiert worden sei, als auch hinsichtlich der Weiterlieferung des Zuckers in Polen verwirklicht habe.<\/li><li>(2) Zu den der Bindung nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO unterliegenden Feststellungen geh\u00f6ren auch die Schlussfolgerungen tats\u00e4chlicher Art des FG. Der BFH als Revisionsgericht kann solche Tatsachenw\u00fcrdigungen nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind und mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen im Einklang stehen. Ist das &#8211;wie hier&#8211; zu bejahen, ist die Tatsachenw\u00fcrdigung selbst dann bindend, wenn sie nicht zwingend, sondern nur m\u00f6glich w\u00e4re (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH\/NV 2012, 1009, Rz&nbsp;31, m.w.N.; vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;9\/16, BFHE 257, 135, BStBl II 2017, 698, Rz&nbsp;20). Danach ist es revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das FG zu der \u00dcberzeugung gelangt ist, dass B in Polen im Zusammenhang mit den betreffenden innergemeinschaftlichen Lieferungen des Kl\u00e4gers Steuern hinterzogen hat.<\/li><li>(3) Wenn sich auf dieser Grundlage mittels Gesamtschau der Indizien f\u00fcr das FG ergab, dass der Kl\u00e4ger jedenfalls h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass er sich mit den in Rede stehenden innergemeinschaftlichen Lieferungen an Ums\u00e4tzen beteiligte, die in der Lieferkette in Steuerhinterziehungen einbezogen waren, ist dies revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden. Seine Schlussfolgerungen tats\u00e4chlicher Art hat das FG auf folgende Indizien gest\u00fctzt: Keine \u00dcberpr\u00fcfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des mutma\u00dflichen Abnehmers in Polen vor der Ausf\u00fchrung der Ums\u00e4tze, Nichterf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten durch anf\u00e4ngliche Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldungen und Nichtangabe innergemeinschaftlicher Lieferungen, Aufnahme einer neuen Gesch\u00e4ftsbeziehung in einem mit Blick auf seine bisherige unternehmerische T\u00e4tigkeit nicht vertrauten Gesch\u00e4ftsbereich mit einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von mehreren Mio.&nbsp;\u20ac, \u00dcberlassen der Abwicklung der Gesch\u00e4fte an eine andere Person, monatliche Gewinnaussicht von rund 3.000&nbsp;\u20ac, R\u00fccklieferungen nach Polen und die zun\u00e4chst unzutreffende Lieferanschrift Y in den Frachtbriefen.<\/li><li>(4) Dabei ist die vom FG getroffene Tatsachenw\u00fcrdigung, auch wenn sie der Kl\u00e4ger f\u00fcr materiell rechtsfehlerhaft h\u00e4lt, jedenfalls m\u00f6glich, ohne dass es darauf ank\u00e4me, ob &#8211;wie der Kl\u00e4ger im erstinstanzlichen Verfahren noch behauptet hat und dem FG nicht plausibel erschien&#8211; polnische Lieferanten ihren Gro\u00dfhandelspreis bei Lieferungen nach Deutschland auf das niedrigere deutsche Niveau absenken w\u00fcrden. Au\u00dferdem war dem Kl\u00e4ger bekannt, dass sich &#8211;wie er im Rahmen seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung angegeben hat und was die W\u00fcrdigung des FG st\u00fctzt&#8211; der polnische Abnehmer durch die Lieferungen nach Deutschland und wieder zur\u00fcck nach Polen die Mehrwertsteuer &#8222;sparen&#8220; k\u00f6nne. Als Unternehmer h\u00e4tte er jedoch wissen m\u00fcssen, dass die polnische Mehrwertsteuer nur zu umgehen war, soweit seine R\u00fccklieferungen mit Steuerhinterziehungen des Erwerbers verkn\u00fcpft waren.<\/li><li>c) Ob die Steuerbefreiung f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen auch deshalb zu versagen ist, weil &#8211;wie das FG au\u00dferdem meint&#8211; der Versto\u00df gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen der Steuerbefreiung erf\u00fcllt wurden, kann danach dahinstehen.<\/li><li>2. Dar\u00fcber hinaus sind die streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferungen nicht nach \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UStG steuerfrei. Diese Befreiung ist, wenn die sog. Missbrauchs-Rechtsprechung eingreift, ausgeschlossen.<\/li><li>a) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG (a.F.) nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (\u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UStG). Dabei stellt sich die Frage des Gutglaubensschutzes allerdings erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten &#8211;bezogen auf den Streitfall gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;3 UStG a.F. i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;17a&nbsp;ff. UStDV a.F.&#8211; &#8222;ihrer Art nach&#8220; nachgekommen ist (vgl. BFH-Urteile vom 15.02.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;42\/10, BFH\/NV 2012, 1188, Rz&nbsp;32; vom 22.07.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz&nbsp;43; vom 13.06.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/14, BFHE 262, 174, BStBl II 2018, 800, Rz&nbsp;64; vom 11.03.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;38\/18, BFHE 268, 376, Rz&nbsp;68; Senatsbeschluss vom 12.10.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;65\/18, BFH\/NV 2019, 129, Rz&nbsp;12, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger kann die Steuerbefreiung unter dem Gesichtspunkt des Gutglaubensschutzes i.S. des \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;4 UStG selbst dann nicht beanspruchen, wenn er seinen Nachweispflichten nachgekommen w\u00e4re.<\/li><li>Denn die Frage, ob die &#8222;Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns&#8220; beachtet wurde, ist durch eine W\u00fcrdigung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls, ggf. nach Durchf\u00fchrung einer entsprechenden Beweisaufnahme, zu entscheiden (vgl. Senatsbeschl\u00fcsse vom 28.09.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;103\/08, BFH\/NV 2010, 73, Rz&nbsp;5; in BFH\/NV 2019, 129, Rz&nbsp;11; Senatsurteil in BFHE 268, 376, Rz&nbsp;71, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung). Dabei ist schon die Nichtabfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empf\u00e4ngers zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauffolgend in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden w\u00e4hrend der laufenden Lieferbeziehung nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls als Sorgfaltspflichtverletzung anzusehen, die einen Vertrauensschutz nach \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;4 UStG ausschlie\u00dft (vgl. Senatsurteil in BFHE 268, 376, Rz&nbsp;62&nbsp;ff.). Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die Anbahnung des Gesch\u00e4ftes und das ungew\u00f6hnliche Gesch\u00e4ftsmodell (einschlie\u00dflich der &#8222;ad-hoc&#8220; hohen Ums\u00e4tze und der unmittelbaren R\u00fccklieferung nach Polen) erf\u00fcllt.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.020721.XIR40.19.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 6a Abs 1 S 1 , UStG \u00a7 6a Abs 3 , UStG \u00a7 6a Abs 4 S 1 , UStG \u00a7 4 Nr 1 Buchst b , UStG \u00a7 25f Abs 1 Nr 1 , UStG \u00a7 27 Abs 30 , UStDV \u00a7 17 , UStDV \u00a7 17ff &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ausschluss-der-steuerfreiheit-innergemeinschaftlicher-lieferungen-beschluss-vom-02-juli-2021-xi-r-40-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ausschluss der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen &#8211; Beschluss vom 02. 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