{"id":74405,"date":"2021-12-22T12:16:54","date_gmt":"2021-12-22T10:16:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74405"},"modified":"2021-12-22T12:16:54","modified_gmt":"2021-12-22T10:16:54","slug":"schadenersatzzahlungen-eines-bergbauunternehmens-fuer-bergbaubedingte-reparable-schaeden-an-einer-zum-privatvermoegen-gehoerenden-vermieteten-immobilie-urteil-vom-09-juli-2021-ix-r-11-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/schadenersatzzahlungen-eines-bergbauunternehmens-fuer-bergbaubedingte-reparable-schaeden-an-einer-zum-privatvermoegen-gehoerenden-vermieteten-immobilie-urteil-vom-09-juli-2021-ix-r-11-20\/","title":{"rendered":"Schadenersatzzahlungen eines Bergbauunternehmens f\u00fcr bergbaubedingte reparable Sch\u00e4den an einer zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6renden, vermieteten Immobilie &#8211; Urteil vom 09. Juli 2021, IX R 11\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.090721.IXR11.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 6 , EStG \u00a7 11 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 2 , EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1 , BGB \u00a7 528 , BGB \u00a7 530 , BGB \u00a7 566 Abs 1 , BBergG \u00a7 114 , BBergG \u00a7 117 , ErbStG \u00a7 29 Abs 1 Nr 1 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 10. Dezember 2019, Az: 2 K 2497\/17 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine Zahlung, welche von einem Bergbauunternehmen als Ersatz f\u00fcr an einer zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6renden, vermieteten Immobilie festgestellte bergbaubedingte reparable Sch\u00e4den geleistet wird, z\u00e4hlt &#8211;ebenso wie die Immobilie selbst&#8211; zur Verm\u00f6genssph\u00e4re. Die Ersatzleistung f\u00fchrt nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht nachweislich dazu dient, bei diesen Eink\u00fcnften geltend gemachte Werbungskosten zu ersetzen. L\u00e4sst sich nicht aufkl\u00e4ren, f\u00fcr welchen Aufwand das Bergbauunternehmen Ersatz geleistet hat, geht dies zu Lasten des Finanzamts.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 10.12.2019 &#8211; 2 K 2497\/17 E aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2010, 2011 und 2012 vom 23.09.2016, zuletzt in Gestalt der Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide f\u00fcr 2010 vom 10.02.2020 und f\u00fcr 2011 und 2012, jeweils vom 30.01.2020, werden dahin ge\u00e4ndert, dass den Kl\u00e4gern keine Eink\u00fcnfte aus den ihren Kindern \u00fcbertragenen Immobilien zugerechnet sowie die Leistungen der Firmen X, Y und Z im Zeitpunkt des Abflusses in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4ger aus Vermietung und Verpachtung ber\u00fccksichtigt werden und die Schadenersatzzahlung der A AG nicht als Einnahme bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4ger aus Vermietung und Verpachtung angesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute; sie werden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, inwieweit und in welcher H\u00f6he die Kl\u00e4ger in den Streitjahren (2010 bis 2012) Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben.<\/li><li>1. Mit notariell beurkundetem \u00dcbertragungsvertrag von Dezember 2009 \u00fcbertrugen die Kl\u00e4ger verschiedene Immobilien schenkweise im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter (T). Besitz, Nutzen und Lasten der \u00fcbergebenen Objekte gingen am Tag der Beurkundung auf T \u00fcber. Nach Buchst.&nbsp;B \u00a7&nbsp;7 des \u00dcbertragungsvertrages behielten sich die Kl\u00e4ger das Recht vor, bei Eintritt bestimmter Ereignisse (z.B. Tod oder Anordnung einer Betreuung f\u00fcr den \u00dcbernehmer, Insolvenz des \u00dcbernehmers, Ver\u00e4u\u00dferung oder Belastung des \u00fcbergebenen Verm\u00f6gens ohne Zustimmung des \u00dcbergebers) die R\u00fcck\u00fcbertragung der \u00fcbereigneten Immobilien zu verlangen.<\/li><li>F\u00fcr die Vereinnahmung der von den Mietern geschuldeten Mietzinszahlungen hatte T ein eigenes, auf ihren Namen lautendes Konto eingerichtet, auf das die Kl\u00e4ger keinen Zugriff hatten. Die Mieter wurden \u00fcber den Eigent\u00fcmerwechsel schriftlich in Kenntnis gesetzt und gebeten, den Mietzins k\u00fcnftig auf das Konto der T zu \u00fcberweisen. Gleichwohl kam es in der Folgezeit vereinzelt zu &#8211;von den Mietern zu vertretenden&#8211; Fehl\u00fcberweisungen, sodass noch einzelne Mietzinsbetr\u00e4ge auf einem vormals als Mietkonto genutzten Konto der Kl\u00e4ger eingingen.<\/li><li>Mit notariell beurkundetem \u00dcbertragungsvertrag von Juli 2011 \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin &#8211;unter Einbeziehung eines Erg\u00e4nzungspflegers&#8211; verschiedene Immobilienobjekte schenkweise im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren zu diesem Zeitpunkt noch minderj\u00e4hrigen Sohn S. Besitz, Nutzen und Lasten der \u00fcbergebenen Objekte gingen am 01.08.2011 auf S \u00fcber. Nach \u00a7&nbsp;8 des \u00dcbertragungsvertrages behielt sich die Kl\u00e4gerin das Recht vor, bei Eintritt bestimmter Ereignisse (z.B. Tod oder Anordnung einer Betreuung f\u00fcr den \u00dcbernehmer, Insolvenz des \u00dcbernehmers, Ver\u00e4u\u00dferung oder Belastung des \u00fcbergebenen Verm\u00f6gens ohne Zustimmung des \u00dcbergebers) die R\u00fcck\u00fcbertragung der \u00fcbereigneten Immobilien zu verlangen.<\/li><li>F\u00fcr die Vereinnahmung der von den Mietern geschuldeten Mietzinszahlungen war f\u00fcr S ein eigenes, auf seinen Namen lautendes Mietkonto eingerichtet. Die Mieter wurden \u00fcber den Eigent\u00fcmerwechsel schriftlich in Kenntnis gesetzt und gebeten, den Mietzins k\u00fcnftig auf das Mietkonto des S zu \u00fcberweisen. Gleichwohl kam es in der Folgezeit vereinzelt zu &#8211;von den Mietern zu vertretenden&#8211; Fehl\u00fcberweisungen, sodass auch insoweit noch einzelne Mietzinsbetr\u00e4ge auf einem vormals als Mietkonto genutzten Konto der Kl\u00e4ger eingingen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger verwalteten in den Folgejahren die \u00fcbertragenen Mietobjekte auf der Grundlage einer mit den Kindern T und S getroffenen m\u00fcndlichen Vereinbarung. In diesem Zusammenhang lie\u00dfen die Kl\u00e4ger nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) insbesondere von Mietern verursachte Sch\u00e4den an Mietwohnungen beseitigen und verrechneten hieraus resultierende Forderungen gegen\u00fcber Mietern mit Mietsicherheiten, die ihnen als vormalige Eigent\u00fcmer und Vermieter noch vor der \u00dcbergabe der jeweiligen Immobilienobjekte zugeflossen waren (und die nicht entsprechend \u00a7&nbsp;566a des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211;BGB&#8211; an die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;566 Abs.&nbsp;1 BGB in die bestehenden Mietverh\u00e4ltnisse eingetretenen Erwerber T und S weitergeleitet worden waren). Au\u00dferdem nahmen sie damit in Zusammenhang stehende Versicherungsleistungen entgegen. Mietzinsbetr\u00e4ge, die von Mietern trotz entsprechenden Hinweises nach dem Eigentums\u00fcbergang auf T und S noch fehlerhaft auf das Konto der Kl\u00e4ger eingezahlt worden waren, leiteten sie nach den Feststellungen des FG nicht stets und konsequent an T und S weiter.<\/li><li>2. In den Streitjahren 2010 und 2011 nahmen die Kl\u00e4ger an zwei in ihrem Miteigentum stehenden Immobilienobjekten Erhaltungsaufwendungen vor, die von den beauftragten Handwerkern mit 13.894&nbsp;\u20ac (Firma X: Fassadend\u00e4mmung und Malerarbeiten), 2.304,61&nbsp;\u20ac (Firma Y: Dacharbeiten) und 3.500&nbsp;\u20ac (Firma Z: Leitungsarbeiten) in Rechnung gestellt und von den Kl\u00e4gern als Werbungskosten geltend gemacht wurden. Ende 2011 erhielten die Kl\u00e4ger im Zuge eines Schlichtungsverfahrens von der A&nbsp;AG eine Entsch\u00e4digungsleistung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Ersatz bergbaubedingter (reparabler) Sch\u00e4den an den genannten Immobilienobjekten. Dem Protokoll der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW von November 2011 ist lediglich zu entnehmen, dass ein Teil der von den Kl\u00e4gern geltend gemachten und insgesamt mit &#8230;&nbsp;\u20ac bezifferten Anspr\u00fcche als verj\u00e4hrt angesehen wurde, nicht jedoch, f\u00fcr welche Aufwendungen der Ersatzbetrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac im Einzelnen geleistet worden ist bzw. ob einzelne, von den Kl\u00e4gern geltend gemachte Aufwendungen nicht als bergbauschadenbedingt angesehen wurden. Die Entsch\u00e4digungsleistung der A&nbsp;AG behandelten die Kl\u00e4ger als nicht steuerbar.<\/li><li>3. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df unter dem 29.11.2012 (Streitjahr 2010), dem 26.03.2013 (Streitjahr 2011) und dem 28.02.2014 (Streitjahr 2012) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehende Einkommensteuerbescheide, denen die Angaben der Kl\u00e4ger in ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen zugrunde lagen. Im Zeitraum von 2014 bis 2016 f\u00fchrte das FA f\u00fcr die Streitjahre eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durch, in deren Rahmen &#8211;neben den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin aus selbst\u00e4ndiger Arbeit&#8211; sowohl die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger aus Vermietung und Verpachtung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilienobjekte als auch die Frage, ob die Eink\u00fcnfte aus den \u00fcbertragenen Objekten den Kindern T und S oder den Kl\u00e4gern zuzurechnen seien, einer eingehenden Pr\u00fcfung unterzogen wurden.<\/li><li>Aufgrund der im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung getroffenen Feststellungen erlie\u00df das FA unter dem 23.09.2016 nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre. Neben verschiedenen Binnenkorrekturen bei den Mieteinnahmen aus einzelnen Immobilien (z.B. Ber\u00fccksichtigung einbehaltener Mietkautionen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) rechnete das FA die Eink\u00fcnfte aus den im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf T und S \u00fcbergegangenen Objekten allein den Kl\u00e4gern zu, da die mit den Kindern geschlossenen \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge wegen &#8222;diverser R\u00fcckforderungsvorbehalte&#8220; steuerrechtlich nicht anerkannt werden k\u00f6nnten. \u00dcberdies f\u00fchre der von der A&nbsp;AG im Streitjahr 2011 geleistete Ersatz bergbaubedingter Sch\u00e4den an den Immobilien der Kl\u00e4ger dazu, dass damit in Zusammenhang stehende, teilweise schon im Vorjahr (2010) geltend gemachte Werbungskosten (Firma X, Fassadend\u00e4mmung und Malerarbeiten: 13.894&nbsp;\u20ac; Firma Y, Dacharbeiten: 2.304,61&nbsp;\u20ac; Firma Z, Leitungsarbeiten: 3.500&nbsp;\u20ac) nicht abziehbar seien. Die hiergegen gerichteten Einspr\u00fcche der Kl\u00e4ger wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage der Kl\u00e4ger hatte zum Teil &#8211;wegen im Revisionsverfahren nicht mehr streitiger Positionen&#8211; Erfolg. Soweit die Kl\u00e4ger indes die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre vom 23.09.2016 mit Blick auf die Zurechnung von Eink\u00fcnften aus den im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf T und S \u00fcbergegangenen Objekten angegriffen hatten, wies das FG die Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Ferner entschied das FG, dass die bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskosten f\u00fcr die Leistungen der Firmen X, Y und Z zwar grunds\u00e4tzlich anzuerkennen seien, gleichzeitig sei jedoch der von der A&nbsp;AG im Streitjahr 2011 zur Abgeltung bergbaubedingter Sch\u00e4den geleistete Schadenersatzbetrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac als Einnahme &#8222;gegenzurechnen&#8220;.<\/li><li>Hiergegen wenden sich die Kl\u00e4ger mit der Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;) sowie Verfahrensfehler r\u00fcgen. Zu Unrecht habe das FG die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, welche ihre Kinder aus den ihnen \u00fcbertragenen Immobilien erzielt haben, den Kl\u00e4gern zugerechnet. Ihre Kinder T und S seien, nachdem den Mietern der \u00dcbergang des Eigentums angezeigt worden sei, im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis als Vermieter aufgetreten; nur ihnen seien daher die ma\u00dfgeblichen Eink\u00fcnfte zuzuordnen. Diese Zurechnung k\u00f6nne nicht durch die Grunds\u00e4tze des Fremdvergleichs bei Rechtsgesch\u00e4ften zwischen nahestehenden Personen in Zweifel gezogen werden.<\/li><li>Hinsichtlich der Schadenersatzleistung der A&nbsp;AG sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die geltend gemachten Werbungskosten f\u00fcr die Leistungen der Firmen X, Y und Z unzweifelhaft durch die Eink\u00fcnfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung veranlasst waren; soweit das FG im Gegenzug die von der A&nbsp;AG geleisteten Zahlungen f\u00fcr den Ersatz bergbaubedingter Sch\u00e4den als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ansetzen und mithin auf gerade diese Werbungskosten &#8222;anrechnen&#8220; wolle, habe es verkannt, dass das FA f\u00fcr den Ansatz von Einnahmen die Feststellungslast trage. Entgegen der Auffassung des FG habe das FA aber nicht nachgewiesen, dass die Schadenersatzleistungen gerade diese Werbungskosten &#8222;ersetzen&#8220; sollten. \u00dcberdies habe das FG ihr Recht auf Geh\u00f6r verletzt, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgekl\u00e4rt und gegen den Akteninhalt versto\u00dfen.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das FA Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide f\u00fcr 2010 vom 10.02.2020 und f\u00fcr 2011 und 2012 erlassen, jeweils vom 30.01.2020, mit denen es die erstinstanzliche Entscheidung des FG umgesetzt hat.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil des FG vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2497\/17&nbsp;E aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre vom 23.09.2016, zuletzt in Gestalt der &#8211;die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung umsetzenden&#8211; Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide f\u00fcr 2010 vom 10.02.2020 und f\u00fcr 2011 und 2012, jeweils vom 30.01.2020, mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass-&nbsp;ihnen keine Eink\u00fcnfte aus den ihren Kindern \u00fcbertragenen Immobilienobjekten zugerechnet werden,-&nbsp;die Leistungen der Firmen X, Y und Z in vollem Umfang als durch die Eink\u00fcnfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung veranlasste Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden und-&nbsp;die Schadenersatzzahlung der A&nbsp;AG nicht als Einnahme bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4ger aus Vermietung und Verpachtung angesetzt wird,&nbsp;&nbsp;hilfsweise, das angefochtene Urteil des FG vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2497\/17&nbsp;E aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es schlie\u00dft sich im Wesentlichen der Urteilsbegr\u00fcndung des FG an.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Das angefochtene Urteil ist schon aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, da sich w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, \u00fcber dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit das FG entschieden hatte, ge\u00e4ndert hat.<\/li><li>a) Das FG hat \u00fcber die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2010 bis 2012, jeweils vom 23.09.2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.07.2017 entschieden. An die Stelle dieser Bescheide sind w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens die Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide f\u00fcr 2010 vom 10.02.2020 und f\u00fcr 2011 und 2012, jeweils vom 30.01.2020, getreten. Damit liegen dem FG-Urteil nicht mehr existierende Bescheide zugrunde, mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 28.08.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, m.w.N.). Die Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide f\u00fcr 2010, 2011 und 2012 sind nach \u00a7\u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1, 121 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden.<\/li><li>Einer Zur\u00fcckverweisung der Sache gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;127 FGO bedarf es gleichwohl nicht, da die \u00c4nderungsbescheide lediglich die angefochtene Entscheidung des FG hinsichtlich im Revisionsverfahren nicht mehr streitiger Positionen nachvollziehen, sich andererseits mit Blick auf im Revisionsverfahren noch streitige Punkte durch die Bescheid\u00e4nderung keine gegen\u00fcber der Entscheidung in der Vorinstanz neuen Tatsachen- und Rechtsfragen ergeben und die Kl\u00e4ger auch keinen weiter gehenden Antrag gestellt haben (Bergkemper in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;127 FGO Rz&nbsp;15).<\/li><li>b) Die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel greifen nicht durch; die Entscheidung \u00fcber die Revision bedarf insoweit keiner Begr\u00fcndung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 FGO). Vor diesem Hintergrund sind die vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen; sie bilden die Grundlage f\u00fcr die Entscheidung des Senats.<\/li><li>2. Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4ger in den Streitjahren den Tatbestand des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG verwirklicht haben, soweit es um die Immobilien geht, die sie zuvor unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Kinder \u00fcbertragen hatten.<\/li><li>a) Eink\u00fcnfte sind demjenigen zuzurechnen, der sie &#8222;erzielt&#8220; (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG a.E.). Eink\u00fcnfte erzielt, wer einen der in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG aufgez\u00e4hlten Einkunftstatbest\u00e4nde erf\u00fcllt. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer einem anderen eines der in \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 EStG genannten Wirtschaftsg\u00fcter entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst und in diesem Zusammenhang &#8211;nach au\u00dfen hin sichtbar (vgl. BFH-Urteil vom 22.02.1994&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;141\/90, BFH\/NV 1994, 866)&#8211; Tr\u00e4ger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist. Hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es mithin darauf an, wer die ma\u00dfgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse \u00fcber das Mietobjekt und damit eine Vermietert\u00e4tigkeit selbst (oder durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Verwalter) aus\u00fcbt; nicht entscheidend ist demgegen\u00fcber, wer rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des Mietobjekts ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 21.01.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;10\/13, BFH\/NV 2014, 836, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung haben die Kl\u00e4ger in den Streitjahren keine Eink\u00fcnfte aus den ihren Kindern T und S im Wege vorweggenommener Erbfolge \u00fcbertragenen Immobilien erzielt.<\/li><li>aa) Mit dem Vollzug der zwischen den Kl\u00e4gern und ihren Kindern jeweils geschlossenen \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge traten T und S als neue Eigent\u00fcmer der Immobilien anstelle der \u00dcbergeber kraft Gesetzes (\u00a7&nbsp;566 Abs.&nbsp;1 BGB) in die sich aus den laufenden Mietverh\u00e4ltnissen ergebenden Rechte und Pflichten ein. Nach den den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG wurde der jeweilige Eigentums\u00fcbergang auf T und S und damit das Einr\u00fccken in die Vermieterstellung den Mietern auch schriftlich mitgeteilt; damit sind die \u00dcbernehmer T und S auch im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis als die aus den Rechtsverh\u00e4ltnissen mit den Mietern berechtigten Vermieter aufgetreten. Vor diesem Hintergrund erzielten mit dem \u00dcbergang von Nutzen und Lasten an den Immobilien nicht mehr die Kl\u00e4ger, sondern die \u00dcbernehmer T und S Eink\u00fcnfte aus deren Vermietung. F\u00fcr eine Zurechnung der Vermietungseink\u00fcnfte aus den Immobilien an die Kl\u00e4ger fehlt die Rechtsgrundlage.<\/li><li>bb) Die im Streitfall zu beurteilenden \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge der Kl\u00e4ger mit ihren Kindern T und S sind &#8211;wie das FG zutreffend entschieden hat&#8211; zivilrechtlich wirksam geschlossen worden. Dies gilt insbesondere f\u00fcr den mit dem Sohn S unter Einschaltung eines Erg\u00e4nzungspflegers rechtswirksam zustande gekommenen \u00dcbertragungsvertrag, der f\u00fcr den minderj\u00e4hrigen \u00dcbernehmer einen rechtlichen Nachteil in Form von vertraglichen R\u00fcckforderungsrechten enthielt (vgl. Wartenburger in: Wachter, Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, 5.&nbsp;Aufl. 2021, \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;582, zur Kommandit\u00fcbertragung an Minderj\u00e4hrige).<\/li><li>cc) Entgegen der Auffassung des FG sind die im Streitfall zu beurteilenden \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge der Kl\u00e4ger mit ihren Kindern T und S auch steuerrechtlich anzuerkennen.<\/li><li>Bei den Vertr\u00e4gen handelt es sich um Vereinbarungen im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge, denen ein Schenkungsversprechen zugrunde liegt. Jenseits des Umstandes, dass das BGB f\u00fcr Schenkungen auch gesetzliche R\u00fcckforderungsrechte (\u00a7\u00a7&nbsp;528, 530 BGB) vorsieht, werden in solchen &#8211;zumeist unter nahestehenden Personen geschlossenen&#8211; Vertr\u00e4gen, die die \u00dcbergabe eines wesentlichen (existenzsichernden) Verm\u00f6gensgegenstandes beinhalten, regelm\u00e4\u00dfig auch vertragliche R\u00fcckforderungsrechte vereinbart, da der \u00dcbergeber vermeiden will, dass das \u00fcbergebene Verm\u00f6gen nach der \u00dcbertragung nicht entsprechend seinem Willen verwendet wird. Derartige R\u00fcckforderungsrechte dienen auch dazu, dass der \u00dcbergeber einen f\u00fcr ihn entstandenen oder entstehenden Schaden reduzieren oder abwenden kann (s. Linnartz, AnwaltZertifikatOnline Erbrecht 20\/2020, Anm.&nbsp;2). Dem hat auch der Gesetzgeber mit der Regelung in \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) Rechnung getragen (zur Anwendung der Regelung auf vertragliche R\u00fcckforderungsrechte siehe Jochum in Wilms\/Jochum, ErbStG\/BewG\/GrEStG, \u00a7&nbsp;29 ErbStG Rz&nbsp;30, Stand [01.01.2021]). Vor diesem Hintergrund stellen die im Zuge einer der vorweggenommenen Erbfolge dienenden Verm\u00f6gens\u00fcbergabe vereinbarten R\u00fcckforderungsrechte keinen ungew\u00f6hnlichen, sondern &#8212; im Gegenteil&#8211; einen typischen Vertragsbestandteil derartiger Vertr\u00e4ge dar.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FG sind die zwischen den Kl\u00e4gern und ihren Kindern T und S geschlossenen \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge nicht an den allgemeinen Ma\u00dfst\u00e4ben des Fremdvergleichs bei Vertr\u00e4gen zwischen nahestehenden Personen (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;68\/99, BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699) zu messen; denn der Fremdvergleich in den F\u00e4llen der schenkweisen Verm\u00f6gens\u00fcbertragung zum Zwecke der Vorwegerbfolge unterscheidet sich von dem Fremdvergleich bei sonstigen Vertragsverh\u00e4ltnissen zwischen nahestehenden Personen. Hier ist lediglich zu pr\u00fcfen, ob die mit den \u00dcbertragungsvertr\u00e4gen \u00fcbernommenen Pflichten vertragsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;10\/09, BFH\/NV 2011, 581, m.w.N.), was im Streitfall mit der \u00dcbergabe der zugewendeten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde geschehen ist. Mit ihrem Vollzug sind die ma\u00dfgeblichen \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge somit auch steuerrechtlich anzuerkennen. Auf die vom FG im Rahmen seines Fremdvergleichs erwogenen Aspekte (Fortsetzung der Verwaltung der \u00fcbertragenen Immobilien durch die Kl\u00e4ger aufgrund m\u00fcndlicher Absprache mit den Kindern; Ungenauigkeiten bei der Abrechnung von nach dem \u00dcbertragungszeitpunkt durch die Kl\u00e4ger vereinnahmten Zahlungen bzw. von den Kl\u00e4gern getragenen Aufwendungen) kommt es danach nicht an.<\/li><li>3. Die von den Kl\u00e4gern in ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen 2010 und 2011 geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Leistungen der Firmen X, Y und Z sind nach zutreffender Auffassung des FG in vollem Umfang als durch die Eink\u00fcnfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung veranlasste Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen; zu Unrecht hat das FG indes im Gegenzug die den Kl\u00e4gern seitens der A&nbsp;AG zugeflossene Schadenersatzzahlung nach \u00a7\u00a7&nbsp;114, 117 des Bundesberggesetzes (BBergG) im Streitjahr 2011 (teilweise) als Einnahme bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>a) Werbungskosten sind nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu z\u00e4hlen insbesondere auch (sog. Erhaltungs-)Aufwendungen f\u00fcr die Instandsetzung vorhandener Geb\u00e4ude, Geb\u00e4udeteile oder -anlagen, soweit diese mit den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>Bei den von den Kl\u00e4gern in den Streitjahren 2010 und 2011 getragenen Aufwendungen f\u00fcr die Leistungen der Firmen X, Y und Z (Fassadend\u00e4mmung, Malerarbeiten, Dach- und Leitungsarbeiten) handelt es sich um Erhaltungsaufwand. Die Aufwendungen sind im Zeitpunkt des Abflusses (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG) als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4ger aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>b) Die als Ersatz f\u00fcr bergbaubedingte reparable Sch\u00e4den an den betroffenen Immobilien im Schlichtungswege geleistete Zahlung der A&nbsp;AG rechnet &#8211;ebenso wie die im Privatverm\u00f6gen befindlichen Objekte selbst&#8211; zur Verm\u00f6genssph\u00e4re der Kl\u00e4ger. Die Ersatzleistung f\u00fchrt im Streitfall weder zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung noch zu einer Minderung der Werbungskosten.<\/li><li>aa) Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6, \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG erzielt u.a., wer einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Verm\u00f6gen gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst. Nach \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 EStG auch Entsch\u00e4digungen, die als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen gew\u00e4hrt worden sind. Auch Schadenersatzleistungen, die bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachte Werbungskosten ersetzen, sind im Jahr des Zuflusses (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) steuerpflichtige Einnahmen bei dieser Einkunftsart (BFH-Urteile vom 10.11.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;32\/19, BFHE 271, 218; vom 31.01.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;26\/16, BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341, und vom 23.03.1993&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;67\/88, BFHE 171, 183, BStBl II 1993, 748).<\/li><li>bb) Nach den nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Revisionsr\u00fcgen angegriffenen und daher den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG wurden die Zahlungen der A&nbsp;AG nicht f\u00fcr die zeitlich begrenzte \u00dcberlassung zur Nutzung oder f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen, sondern als Ersatz f\u00fcr bergbaubedingte reparable Sch\u00e4den an Immobilienobjekten der Kl\u00e4ger geleistet. In diesem Zusammenhang haben die Kl\u00e4ger Bescheinigungen der die ma\u00dfgeblichen Reparaturarbeiten ausf\u00fchrenden Firmen X, Y und Z (Fassadend\u00e4mmung, Malerarbeiten, Dach- und Leitungsarbeiten) sowie ein Sachverst\u00e4ndigengutachten beigebracht, wonach die Reparaturarbeiten keinen Bezug zu den an den Immobilien festgestellten Bergbausch\u00e4den hatten.<\/li><li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Umst\u00e4nde ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich weder den (Schlichtungs-)Vereinbarungen der Kl\u00e4ger mit der A&nbsp;AG noch den weiteren, im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen entnehmen lie\u00dfe, dass die genannten Aufwendungen tats\u00e4chlich durch die Schadenersatzzahlung der A&nbsp;AG ersetzt worden sind; vielmehr lasse sich &#8222;nicht weiter aufkl\u00e4ren&#8220;, welche Aufwendungen genau von der A&nbsp;AG ersetzt werden sollten, da die genaue Zusammensetzung des Erstattungsbetrages nach Aussch\u00f6pfung bestehender Aufkl\u00e4rungsm\u00f6glichkeiten &#8222;unklar&#8220; bleibe.<\/li><li>Diese Unklarheiten gehen indes zu Lasten des FA, das die Feststellungslast f\u00fcr steuererh\u00f6hende Tatsachen &#8211;hier f\u00fcr das Vorliegen von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung&#8211; tr\u00e4gt.<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif. Die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger aus Vermietung und Verpachtung sind um die von T und S in den Streitjahren erzielten Einnahmen, die zu Unrecht den Kl\u00e4gern zugerechnet wurden, und um die zu Unrecht als Einnahme erfasste Zahlung der A&nbsp;AG zu reduzieren; die von den Kl\u00e4gern getragenen Aufwendungen f\u00fcr die Leistungen der Firmen X, Y und Z sind im Zeitpunkt des Abflusses in voller H\u00f6he als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.090721.IXR11.20.0 BFH IX. 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