{"id":74407,"date":"2021-12-22T12:17:24","date_gmt":"2021-12-22T10:17:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74407"},"modified":"2021-12-22T12:17:24","modified_gmt":"2021-12-22T10:17:24","slug":"keine-ablaufhemmung-beim-bauleistenden-in-sog-bautraegerfaellen-urteil-vom-27-juli-2021-v-r-3-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-ablaufhemmung-beim-bauleistenden-in-sog-bautraegerfaellen-urteil-vom-27-juli-2021-v-r-3-20\/","title":{"rendered":"Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden in sog. Bautr\u00e4gerf\u00e4llen &#8211; Urteil vom 27. Juli 2021, V R 3\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.270721.VR3.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 37 Abs 2 , AO \u00a7 169 Abs 1 , AO \u00a7 169 Abs 2 S 1 Nr 2 , AO \u00a7 171 Abs 10 , AO \u00a7 171 Abs 14 , AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2 , UStG \u00a7 13b , UStG \u00a7 27 Abs 19 S 1 , UStG VZ 2009 , AO \u00a7 47<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 19. November 2019, Az: 5 K 193\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Ablaufhemmung des \u00a7 171 Abs. 14 AO setzt voraus, dass der Erstattungsanspruch vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden ist (Anschluss an BFH-Urteile vom 04.08.2020 &#8211; VIII R 39\/18, BFHE 270, 81, sowie vom 25.11.2020 &#8211; II R 3\/18, BFHE 272, 1).<\/p>\n\n\n\n<p>2. In den sog. Bautr\u00e4gerf\u00e4llen f\u00fchrt ein Erstattungsanspruch des Leistungsempf\u00e4ngers (Bautr\u00e4ger) nicht zu einer Ablaufhemmung f\u00fcr die Steuerfestsetzung beim Bauleistenden, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung des Erstattungsanspruchs bereits Festsetzungsverj\u00e4hrung beim Bauleistenden eingetreten ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 19.11.2019 &#8211; 5 K 193\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid f\u00fcr 2009 (Streitjahr) vom 26.03.2018 erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen wurde.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Tischlerei in der Rechtsform einer KG. Diese erbrachte im Streitjahr Bauleistungen (Errichtung einer Treppenanlage) an einen Bautr\u00e4ger (Firma&nbsp;X). Die Vertragspartner gingen &#8211;entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung&#8211; davon aus, dass die Firma&nbsp;X als Leistungsempf\u00e4ngerin die Umsatzsteuer schulde (\u00a7&nbsp;13b des Umsatzsteuergesetzes &#8211;UStG&#8211; a.F.). Die Kl\u00e4gerin wies daher in ihrer Rechnung vom 19.08.2009 \u00fcber &#8230;&nbsp;\u20ac keine Umsatzsteuer aus und erfasste diesen Umsatz auch nicht in ihrer am 30.12.2010 beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr. Nach Zustimmung des FA vom 03.03.2011 stand die Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich (\u00a7&nbsp;168 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;).<\/li><li>Im Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/10 (BFHE&nbsp;243, 20, BStBl II 2014, 128) beantragte die Firma X als Leistungsempf\u00e4ngerin mit Schreiben vom 30.12.2014 die Erstattung der von ihr als Steuerschuldnerin nach \u00a7&nbsp;13b UStG a.F. an das FA gezahlten Umsatzsteuer.<\/li><li>Das FA forderte die Kl\u00e4gerin am 15.07.2015 auf, eine berichtigte Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr unter Ber\u00fccksichtigung des Umsatzes an die Firma&nbsp;X einzureichen und wies auf die M\u00f6glichkeit hin, den zivilrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Leistungsempf\u00e4nger an das Bundesland B abzutreten. Dem kam die Kl\u00e4gerin nicht nach, weil sie davon ausging, dass bereits Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten sei und die Umsatzsteuerfestsetzung 2009 daher vom FA nicht mehr ge\u00e4ndert werden k\u00f6nne. Mit dem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 26.03.2018 erh\u00f6hte das FA unter Hinweis auf eine Hemmung der Verj\u00e4hrung nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO die Ums\u00e4tze zum Regelsteuersatz um das Nettoentgelt von &#8230;&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Bauleistung der Kl\u00e4gerin an die Firma&nbsp;X. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 05.07.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>In ihrer dagegen erhobenen Klage vertrat die Kl\u00e4gerin die Auffassung, der angefochtene Bescheid sei erst nach Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung erlassen worden und daher rechtswidrig. \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO sei nicht einschl\u00e4gig, weil der Erstattungsanspruch der Firma X (Leistungsempf\u00e4ngerin) nicht im Sinne dieser Vorschrift mit dem Steueranspruch des FA gegen die Kl\u00e4gerin zusammenh\u00e4nge. Insoweit stelle sich das FA sogar gegen \u00a7&nbsp;171 Nr.&nbsp;8 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung. \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 UStG f\u00fchre zu keiner anderen Beurteilung.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 428 ver\u00f6ffentlichten Urteil im Hilfsantrag statt. Entgegen der Auffassung des FA sei der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO gehemmt. Der Erstattungsanspruch der Leistungsempf\u00e4ngerin (Firma&nbsp;X) stehe in keinem Zusammenhang mit der ge\u00e4nderten Festsetzung der Umsatzsteuer 2009 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin. Im Lichte der Zweckbestimmung der Vorschriften \u00fcber die Festsetzungsverj\u00e4hrung und unter Ber\u00fccksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien sei der unbestimmte Rechtsbegriff des &#8222;Zusammenhangs&#8220; eng auszulegen, sodass ein von zwei verschiedenen Steuerpflichtigen abgeschlossener schuldrechtlicher Vertrag keinen Zusammenhang i.S. des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO begr\u00fcnde. Die vom FA vertretene Auslegung des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO gehe \u00fcber die Zielsetzung der Norm hinaus. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den regelm\u00e4\u00dfigen Ablauf der Festsetzungsfrist genie\u00dfe Vorrang gegen\u00fcber einer richtigen Steuerfestsetzung.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO. Die regul\u00e4re Festsetzungsfrist sei zwar bei Erlass des streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4nderungsbescheids abgelaufen, in H\u00f6he des noch nicht zahlungsverj\u00e4hrten Erstattungsanspruchs des Bautr\u00e4gers (Firma&nbsp;X) sei jedoch beim Bauleistenden (Kl\u00e4gerin) eine Ablaufhemmung nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO eingetreten. Diese Norm setze lediglich einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Erstattungsanspruch nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO und dem Steueranspruch gegen den Leistenden voraus. Dieser sachliche Zusammenhang liege hier vor, da es um dieselbe Steuerart (Umsatzsteuer) und denselben Besteuerungszeitraum (2009) gehe und die Steuerfestsetzung einen Anspruch betreffe, der sich unmittelbar aus dem entsprechenden Erstattungsantrag ergebe. Zwar liege kein personeller Zusammenhang vor, eine derartige Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs ergebe sich aber weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung.<\/li><li>Der Anwendung des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO stehe auch nicht entgegen, dass der Erstattungsanspruch der Leistungsempf\u00e4ngerin bei Ablauf der regul\u00e4ren Festsetzungsfrist am 31.12.2014 noch nicht festgesetzt gewesen sei. Eine Zahlung sei bereits dann ohne rechtlichen Grund geleistet, wenn sie den materiell-rechtlichen Anspruch \u00fcbersteige (BFH-Urteile vom 06.02.1996&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;50\/95, BFHE 179, 556, BStBl II 1997, 112, und vom 15.10.1997&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;56\/94, BFHE 184, 111, BStBl II 1997, 796). Der Antrag der Leistungsempf\u00e4ngerin (Firma&nbsp;X) auf R\u00fcckerstattung der nach \u00a7&nbsp;13b UStG a.F. entrichteten Steuer begr\u00fcnde noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Erstattungsanspruch aus materiell-rechtlichem Grund.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil des FG vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;193\/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision des FA zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin habe sich seinerzeit an die damalige Verwaltungsanweisung gehalten und die Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis erteilt. Damit habe sie sich verwaltungstreu verhalten und auf die Bestandskraft ihrer Umsatzsteuerfestsetzung nach Ablauf der regul\u00e4ren Festsetzungsfrist verlassen d\u00fcrfen. Bei der vom FA vertretenen weiten Auslegung des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO bestehe Gefahr f\u00fcr das hohe Rechtsgut des Rechtsfriedens. Die Vorschrift m\u00fcsse daher eng ausgelegt und auf das Steuerschuldverh\u00e4ltnis zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung beschr\u00e4nkt werden. Bei zwei getrennt handelnden Unternehmern einen rechtlich ausreichenden Zusammenhang zu bejahen, gehe weit \u00fcber das Ziel der Gesetzesnorm hinaus.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid f\u00fcr 2009 vom 26.03.2018 wegen Eintritts der Festsetzungsverj\u00e4hrung rechtswidrig ist. Die Festsetzungsfrist f\u00fcr den Erlass dieses Bescheids war nicht nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO gehemmt und eine \u00c4nderungsbefugnis des FA ergibt sich auch nicht aus anderen Normen.<\/li><li>1. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre \u00c4nderung sind nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO). Zutreffend hat das FG entschieden, dass bei Erlass des streitgegenst\u00e4ndlichen Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheids die regul\u00e4re Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war.<\/li><li>a) Die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Umsatzsteuer betr\u00e4gt nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO vier Jahre und beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige seine Jahressteuererkl\u00e4rung beim FA eingereicht hat.<\/li><li>b) Nach den Feststellungen des FG hatte die Kl\u00e4gerin ihre Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr am 30.12.2010 beim FA eingereicht. Die Festsetzungsfrist begann daher mit Ablauf des Jahres 2010 und endete mit Ablauf des 31.12.2014. Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenst\u00e4ndlichen Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheids vom 26.03.2018 war die regul\u00e4re Festsetzungsfrist somit bereits seit mehreren Jahren abgelaufen.<\/li><li>2. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Ablaufhemmung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO, wonach die Festsetzungsfrist f\u00fcr einen Steueranspruch nicht endet, soweit ein damit zusammenh\u00e4ngender Erstattungsanspruch nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO noch nicht verj\u00e4hrt ist (\u00a7&nbsp;228 AO), liegen nicht vor.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;171 AO hemmt nur den Ablauf einer offenen Festsetzungsfrist, kann diese aber nach einmal eingetretener Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht erneut anlaufen lassen. Denn nach \u00a7&nbsp;47 AO erl\u00f6schen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis insbesondere durch Verj\u00e4hrung (\u00a7\u00a7&nbsp;169 bis 171, \u00a7\u00a7&nbsp;228 bis 232 AO). Das Erl\u00f6schen ist endg\u00fcltig, sodass ein erloschener Anspruch nicht wieder aufleben kann. Ereignisse, die eine Hemmung der Verj\u00e4hrung bewirken k\u00f6nnten, gehen daher nach Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung ins Leere. Die verj\u00e4hrungshemmenden Tatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;171 AO schieben den Eintritt der Verj\u00e4hrung \u00fcber den regul\u00e4ren Zeitpunkt hinaus (BFH-Beschluss vom 14.09.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;20\/07, BFH\/NV 2008, 25), er\u00f6ffnen aber nicht eine einmal abgelaufene Festsetzungsfrist erneut (Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;171 AO Rz&nbsp;1). Die Vorschrift enth\u00e4lt somit keine Rechtsgrundlage f\u00fcr ein erneutes Anlaufen der Festsetzungsfrist (BFH-Urteil vom 25.11.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;3\/18, BFHE 272, 1, Rz&nbsp;37).<\/li><li>Auch bei Anwendung von \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO kommt es somit &#8211;neben dem Vorliegen eines mit dem Steueranspruch &#8222;zusammenh\u00e4ngenden Erstattungsanspruchs&#8220;&#8211; darauf an, dass dieser Erstattungsanspruch bereits vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden ist (BFH-Urteil vom 04.08.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;39\/18, BFHE 270, 81, Rz&nbsp;23, mit Hinweis auf die Gesetzesbegr\u00fcndung, BTDrucks 10\/1636, S.&nbsp;44, sowie im Anschluss hieran auch BFH-Urteil in BFHE 272, 1, Leitsatz&nbsp;2, Rz&nbsp;37; vgl. auch FG Schleswig-Holstein vom 03.08.2000&nbsp;&#8211; V&nbsp;788\/98, EFG 2001, 56, sowie FG K\u00f6ln vom 02.04.2009&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;2546\/07, EFG 2009, 1430).<\/li><li>b) Der Erstattungsanspruch i.S. des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO setzt u.a. voraus, dass eine Steuer oder steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist oder der rechtliche Grund f\u00fcr die Zahlung sp\u00e4ter wegf\u00e4llt. F\u00fcr die Frage, ob ein Rechtsgrund f\u00fcr eine Steuerzahlung besteht, ist \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO nach der Rechtsprechung des VIII. und des II.&nbsp;Senates des BFH nicht im Sinne der sog. materiellen Rechtsgrundtheorie, sondern der formellen Rechtsgrundtheorie auszulegen. Ma\u00dfgeblich ist demnach, dass es f\u00fcr die Zahlung des Steuerpflichtigen an einem formalen Rechtsgrund in Gestalt eines wirksamen Steuerbescheids fehlt (BFH-Urteil in BFHE 270, 81, sowie im Anschluss BFH-Urteil in BFHE 272, 1, Rz&nbsp;38, m.w.N.). Der BFH hat hierf\u00fcr insbesondere die Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 10\/1636, S.&nbsp;44) angef\u00fchrt, nach der gerade eine Zahlung, die zwar einem materiellen Steueranspruch entspricht, jedoch auf einen unwirksam bekanntgegebenen Steuerbescheid erfolgt ist, als rechtsgrundlose Zahlung angesehen wurde. Der erkennende Senat schlie\u00dft sich dieser Rechtsprechung an.<\/li><li>c) Ohne Erfolg macht das FA demgegen\u00fcber geltend, der Erstattungsanspruch entstehe nach den BFH-Urteilen in BFHE 179, 556, BStBl II 1997, 112 sowie in BFHE 184, 111, BStBl II 1997, 796 materiell-rechtlich bereits mit der Zahlung der Steuer durch den Leistungsempf\u00e4nger, sodass die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt des Antrags der Leistungsempf\u00e4ngerin auf R\u00fcckerstattung noch nicht abgelaufen sei. Das BFH-Urteil in BFHE 179, 556, BStBl II 1997, 112 betrifft nicht die Entstehung eines Erstattungsanspruchs im Kontext des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO und das BFH-Urteil in BFHE 184, 111, BStBl II 1997, 796 l\u00e4sst es ausweislich seines Leitsatzes ausdr\u00fccklich offen, ob hinsichtlich des Entstehens von Steuererstattungsanspr\u00fcchen der materiellen oder der formellen Rechtsgrundtheorie zu folgen ist.<\/li><li>d) Im Streitfall ist danach eine Hemmung der Verj\u00e4hrung durch den Erstattungsanspruch der Leistungsempf\u00e4ngerin (Firma&nbsp;X) nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO nicht eingetreten. Denn der Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch gegen\u00fcber der Firma&nbsp;X als Leistungsempf\u00e4ngerin entstand erst nach Ablauf der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin geltenden Festsetzungsfrist<em>.<\/em><\/li><li>aa) Ausweislich des Tatbestandes des FG-Urteils beantragte die Leistungsempf\u00e4ngerin (Firma&nbsp;X) mit Schreiben vom 30.12.2014 die Erstattung der seinerzeit als Steuerschuldnerin zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer. Den Feststellungen des FG ist zwar lediglich zu entnehmen, dass der Leistungsempf\u00e4ngerin (Firma&nbsp;X) die f\u00fcr die Errichtung der Treppenanlage gezahlte Umsatzsteuer erstattet wurde, nicht aber das Datum des den Erstattungsanspruch begr\u00fcndenden Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheids f\u00fcr das Streitjahr. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 30.12.2014 geht der Senat jedoch davon aus, dass der entsprechende Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr nicht mehr in 2014, sondern fr\u00fchestens in 2015 ergangen ist.<\/li><li>bb) Da der Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch der Leistungsempf\u00e4ngerin nach Ma\u00dfgabe der formellen Rechtsgrundtheorie erst mit der \u00c4nderung des Umsatzsteuerbescheids 2009 gegen\u00fcber der Firma&nbsp;X fr\u00fchestens in 2015 entstanden sein kann, ist eine Hemmung nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO ausgeschlossen. Denn die regul\u00e4re Festsetzungsverj\u00e4hrung trat bereits mit Ablauf des 31.12.2014 ein.<\/li><li>cc) Im Hinblick darauf, dass die Revision des FA bereits deswegen unbegr\u00fcndet ist, weil der Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch der Leistungsempf\u00e4ngerin erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist bei der Kl\u00e4gerin entstanden ist, kann der Senat die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage offenlassen, ob f\u00fcr eine Hemmung der Verj\u00e4hrung nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO bereits ein &#8222;sachlicher Zusammenhang&#8220; gen\u00fcgt (Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;171 AO Rz&nbsp;105; Banniza in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;171 AO Rz&nbsp;242a; Paetsch in Gosch, AO \u00a7&nbsp;171 Rz&nbsp;194) oder &#8211;wie das FG entschieden hat&#8211; dar\u00fcber hinaus eine personelle Identit\u00e4t zwischen dem Steuersubjekt, dem der Erstattungsanspruch nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO zusteht und demjenigen, gegen den sich der nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;14 AO festzusetzende Steueranspruch richtet, erforderlich ist.<\/li><li>3. Eine Befugnis des FA zur \u00c4nderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2009 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsnormen. \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 UStG beinhaltet keine Ablaufhemmung f\u00fcr die Umsatzsteuerfestsetzung gegen\u00fcber dem leistenden Unternehmer und die Rechtsprechung des BFH zur (fehlenden) Steuerschuldnerschaft von Bautr\u00e4gern als Leistungsempf\u00e4nger von Bauleistungen stellt kein r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S. des \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO dar (BFH-Beschluss vom 08.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/18, BFHE 266, 28, Rz&nbsp;29; FG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2018&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;7243\/16, EFG 2018, 989), das die \u00c4nderung eines Steuerbescheids rechtfertigt. Die \u00c4nderung der Steuerfestsetzung gegen\u00fcber der Leistungsempf\u00e4ngerin (Firma&nbsp;X) ist wegen fehlender Bindungswirkung auch kein Grundlagenbescheid (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO) f\u00fcr die \u00c4nderung der Steuerfestsetzung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.270721.VR3.20.0 BFH V. Senat AO \u00a7 37 Abs 2 , AO \u00a7 169 Abs 1 , AO \u00a7 169 Abs 2 S 1 Nr 2 , AO \u00a7 171 Abs 10 , AO \u00a7 171 Abs 14 , AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2 , UStG \u00a7 13b , UStG \u00a7 27 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-ablaufhemmung-beim-bauleistenden-in-sog-bautraegerfaellen-urteil-vom-27-juli-2021-v-r-3-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden in sog. 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