{"id":74417,"date":"2021-12-22T12:20:47","date_gmt":"2021-12-22T10:20:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74417"},"modified":"2021-12-22T12:20:47","modified_gmt":"2021-12-22T10:20:47","slug":"anhoerungsruege-gegen-die-grundsatzentscheidung-des-bfh-zur-verfassungsmaessigkeit-der-rentenbesteuerung-beschluss-vom-22-september-2021-x-s-15-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anhoerungsruege-gegen-die-grundsatzentscheidung-des-bfh-zur-verfassungsmaessigkeit-der-rentenbesteuerung-beschluss-vom-22-september-2021-x-s-15-21\/","title":{"rendered":"Anh\u00f6rungsr\u00fcge gegen die Grundsatzentscheidung des BFH zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Rentenbesteuerung &#8211; Beschluss vom 22. September 2021, X S 15\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.220921.XS15.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 133a Abs 1 , FGO \u00a7 133a Abs 2 S 5 , GG Art 103 Abs 1 , GG Art 101 Abs 1 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend BFH , 19. Mai 2021, Az: X R 33\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: F\u00fcr die Darlegung einer Geh\u00f6rsverletzung im Rahmen einer Anh\u00f6rungsr\u00fcge gelten vergleichbare Grunds\u00e4tze wie f\u00fcr Geh\u00f6rsr\u00fcgen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Soweit das Vorbringen in einer Anh\u00f6rungsr\u00fcge das f\u00fcr die Beurteilung einer etwaigen Geh\u00f6rsverletzung ma\u00dfgebliche Prozessgeschehen in wesentlicher Hinsicht unvollst\u00e4ndig oder anderweitig fehlerhaft wiedergibt, ist die R\u00fcge unschl\u00fcssig und damit unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Mit inhaltlicher Kritik an der angegriffenen Entscheidung oder mit der R\u00fcge der Verletzung anderer Grundrechte als des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs kann eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge nicht in zul\u00e4ssiger Weise begr\u00fcndet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Anh\u00f6rungsr\u00fcge der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 &#8211; X R 33\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Anh\u00f6rungsr\u00fcge hat keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;133a Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Verfahren auf die R\u00fcge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuf\u00fchren, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Geh\u00f6r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7&nbsp;133a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 FGO muss die Anh\u00f6rungsr\u00fcge u.a. das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen. F\u00fcr diese Darlegung gelten vergleichbare Grunds\u00e4tze wie f\u00fcr die R\u00fcge einer Geh\u00f6rsverletzung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 11.01.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;S&nbsp;17\/05, BFH\/NV 2006, 956, unter 2.). Der Beteiligte muss schl\u00fcssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im abgeschlossenen Verfahren nicht habe \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erw\u00e4gung gezogen habe; zudem muss er vortragen, was er bei ausreichender Geh\u00f6rsgew\u00e4hrung noch vorgetragen h\u00e4tte und dass er keine M\u00f6glichkeit besessen habe, die Geh\u00f6rsversagung noch vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden (BFH-Beschluss vom 20.09.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;22\/12, BFH\/NV 2013, 216).<\/p>\n\n\n\n<p>Vorliegend sind teils diese Darlegungsanforderungen und teils die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;133a FGO nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr das Vorbringen der Kl\u00e4ger, Revisionskl\u00e4ger und R\u00fcgef\u00fchrer (Kl\u00e4ger), der Senat habe ihr Vorbringen zum vorrangigen Abzug der Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vor den Beitr\u00e4gen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Kenntnis genommen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Kl\u00e4ger heben in ihrer Anh\u00f6rungsr\u00fcge nochmals auf die von ihnen auf Bl.&nbsp;13&nbsp;ff. der Revisionsbegr\u00fcndung &#8222;vom 29.01.2020&#8220; (richtig: 01.02.2020) und Bl.&nbsp;21 Mitte sowie Bl.&nbsp;28 oben der Replik vom 27.09.2020 zitierten \u00c4u\u00dferungen aus dem Schrifttum ab. Diese Zitate stammen indes s\u00e4mtlich aus der Zeit vor dem Ergehen der vom Senat in der angegriffenen Entscheidung (Urteil vom 19.05.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFH\/NV 2021, 992, Rz&nbsp;89) zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH zur Gleichrangigkeit der Beitr\u00e4ge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung. Neuere &#8211;zeitlich nach Ergehen dieser Rechtsprechung ver\u00f6ffentlichte&#8211; Literatur haben die Kl\u00e4ger in den von ihnen nun angef\u00fchrten Passagen ihrer im Revisionsverfahren eingereichten Schrifts\u00e4tze nicht zitiert. Sie haben in ihrer Anh\u00f6rungsr\u00fcge auch nicht dargelegt, weshalb der Senat, der sich in seiner Entscheidung ersichtlich in erster Linie auf die bereits vorliegende h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung gest\u00fctzt hat, sich mit den \u00e4lteren Literaturbeitr\u00e4gen, denen schon die bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage nicht gefolgt ist, unter dem Gesichtspunkt der Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs zwingend ausdr\u00fccklich h\u00e4tte auseinandersetzen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen hat der Senat einen Teil der von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten \u00e4lteren Literaturstimmen in Rz&nbsp;90 seines angegriffenen Urteils nochmals zitiert und sich mit ihnen inhaltlich auseinandergesetzt, sodass es der Anh\u00f6rungsr\u00fcge insoweit auch an der erforderlichen Schl\u00fcssigkeit fehlt.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Unschl\u00fcssig und damit unzul\u00e4ssig sind die Beanstandungen, die die Kl\u00e4ger in Bezug auf die Auseinandersetzung des Senats mit ihrem Vorbringen zur Interpretation des Beschlusses des BVerfG vom 13.02.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/06 (BVerfGE 120, 125) erheben. Sie r\u00fcgen, ihre Argumentation auf Bl.&nbsp;20 Mitte der Replik sei vom Senat ausschlie\u00dflich unter dem Aspekt einer Ungleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern er\u00f6rtert worden. Tats\u00e4chlich haben die Kl\u00e4ger auf Bl.&nbsp;20 der Replik aber ausschlie\u00dflich diesen Aspekt angef\u00fchrt. Mit diesem &#8211;in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht gew\u00fcrdigten&#8211; Argument hat sich der Senat in Rz&nbsp;90&nbsp;f. des angegriffenen Urteils umfassend auseinandergesetzt. Im \u00dcbrigen hat er auf seine bisherige &#8211;und st\u00e4ndige&#8211; Rechtsprechung zur Frage des Gleichrangs der Beitr\u00e4ge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung verwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus zitieren die Kl\u00e4ger den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125 in einem entscheidenden Punkt unvollst\u00e4ndig. Sie erw\u00e4hnen lediglich, dass das BVerfG \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a i.V.m. Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den ab 1997 geltenden Fassungen f\u00fcr unvereinbar mit dem Grundgesetz (GG) erkl\u00e4rt hat. Hingegen erw\u00e4hnen sie nicht &#8211;was f\u00fcr den Senat aber entscheidend war&#8211;, dass das BVerfG (Beschluss in BVerfGE 120, 125, unter E.II.2.) zugleich die Fortgeltung der genannten Vorschriften bis zum 31.12.2009 angeordnet hat.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die von den Kl\u00e4gern in diesem Zusammenhang beanstandete Wiedergabe ihres rechtlichen Vorbringens in Rz&nbsp;8 Satz&nbsp;2 des Tatbestands des angegriffenen Senatsurteils (&#8222;Im \u00dcbrigen sei der Berechnungsmethodik des FG zuzustimmen&#8220;) bezieht sich &#8211;wie aus dem Zusammenhang mit dem vorangestellten Satz&nbsp;1 in Rz&nbsp;8 des Tatbestands hervorgeht&#8211; allein auf die Rechtsauffassung der Kl\u00e4ger zur Ermittlung des steuerfreien Teils der k\u00fcnftigen Rentenbez\u00fcge. Insoweit hatten die Kl\u00e4ger auf Bl.&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 ihrer Replik vom 27.09.2020 der Auffassung des Finanzgerichts tats\u00e4chlich ausdr\u00fccklich zugestimmt, sodass sie auch hier keine schl\u00fcssige Geh\u00f6rsr\u00fcge erhoben haben.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ebenfalls unzul\u00e4ssig ist die R\u00fcge der Kl\u00e4ger, der Senat habe ihr Vorbringen, Kapitalr\u00fcckfl\u00fcsse seien in H\u00f6he des Wertzuwachses des Anwartschaftsrechts auf Altersrente (dazu unten a), erst recht aber in H\u00f6he der nominal aus versteuertem Einkommen gezahlten Beitr\u00e4ge (unten b) steuerfrei zu stellen, nur an Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG, nicht aber an Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 GG gepr\u00fcft.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Kl\u00e4ger berufen sich insoweit auf ihre Ausf\u00fchrungen auf Bl.&nbsp;3 unten, Bl.&nbsp;4 oben, Bl.&nbsp;5 Abs.&nbsp;2, Bl.&nbsp;7 Mitte und Bl.&nbsp;11 Mitte der Revisionsbegr\u00fcndung sowie auf Bl.&nbsp;5 unten und Bl.&nbsp;16 der Replik. An keiner der genannten Passagen ihrer Schrifts\u00e4tze haben die Kl\u00e4ger sich jedoch ausdr\u00fccklich auf Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 GG berufen, sondern nur allgemein und ohne Nennung eines konkret verletzten Grundrechts ihre materiell-rechtliche Auffassung dargestellt. Hierzu h\u00e4tte aber insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG, dass die Besteuerung der Renteneink\u00fcnfte mit dem sich aus \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa Satz&nbsp;3 EStG ergebenden Besteuerungsanteil keinen Versto\u00df gegen Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 GG darstelle (vgl. Beschluss vom 30.09.2015&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1066\/10, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2016, 72, Rz&nbsp;54&nbsp;ff.), Anlass bestanden.<\/p>\n\n\n\n<p>Umgekehrt hat der Senat in der angegriffenen Entscheidung die verfassungsrechtliche Pr\u00fcfung im Hinblick auf die Heranziehung des Nominalwertprinzips nicht etwa &#8211;so die nunmehrige Behauptung der Kl\u00e4ger&#8211; auf Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG beschr\u00e4nkt, sondern eine umfassende Pr\u00fcfung insbesondere unter Heranziehung der umfangreichen, \u00fcber Jahrzehnte kontinuierlichen und daher gefestigten Rechtsprechung des BVerfG und des BFH zu dieser Grundentscheidung des Einkommensteuerrechts vorgenommen (Urteil in BFH\/NV 2021, 992, Rz&nbsp;22 bis 29). Die Darstellung der Kl\u00e4ger in ihrer Anh\u00f6rungsr\u00fcge ist damit gleich in mehrfacher Hinsicht unschl\u00fcssig, was zur Unzul\u00e4ssigkeit der R\u00fcge f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Hinsichtlich der &#8211;wohl hilfsweise vorgebrachten&#8211; Auffassung der Kl\u00e4ger, die aus versteuertem Einkommen gezahlten Beitr\u00e4ge seien in H\u00f6he ihres Nominalbetrags steuerfrei zu stellen, kann der Senat die Kl\u00e4ger schon deshalb nicht in ihrem Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt haben, weil diese Rechtsauffassung auch dem angegriffenen Senatsurteil zugrunde liegt. Insoweit ist die Anh\u00f6rungsr\u00fcge daher unverst\u00e4ndlich geblieben und schon deshalb unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die ausf\u00fchrliche inhaltliche Kritik der Kl\u00e4ger an der Rechtsprechung des Senats zur Einbeziehung des Rentenfreibetrags aus nach dem statistisch zu erwartenden Verlauf zu zahlenden Hinterbliebenenrenten in die Ermittlung des steuerfrei zuflie\u00dfenden Teils der Renten ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Die Kl\u00e4ger wenden sich an dieser Stelle ausschlie\u00dflich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Senats in der angegriffenen Entscheidung. Sie machen aber in diesem Zusammenhang nicht konkret geltend, der Senat habe entsprechendes Vorbringen der Kl\u00e4ger \u00fcbergangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen sind die Ausf\u00fchrungen des Senats zur Einbeziehung des Rentenfreibetrags aus einer Hinterbliebenenrente f\u00fcr den konkreten Fall der Kl\u00e4ger nicht entscheidungserheblich gewesen, da deren Revision auch dann keinen Erfolg gehabt h\u00e4tte, wenn die Hinterbliebenenrente nicht einzubeziehen w\u00e4re (vgl. hierzu bereits ausdr\u00fccklich das Senatsurteil in BFH\/NV 2021, 992, Rz&nbsp;59).<\/p>\n\n\n\n<p>5. Soweit die Kl\u00e4ger mit der Anh\u00f6rungsr\u00fcge auch vorbringen, der Senat habe ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG) verletzt, weil keine Entscheidung des BVerfG \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa Satz&nbsp;3 EStG eingeholt worden sei, ist diese R\u00fcge ebenfalls bereits unzul\u00e4ssig. Denn im Verfahren nach \u00a7&nbsp;133a FGO kann nur die Verletzung des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG) ger\u00fcgt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Die Entscheidung \u00fcber die Kosten dieses Verfahrens beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr.&nbsp;6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz &#8211;GKG&#8211; (Anlage&nbsp;1 zu \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 GKG). Es f\u00e4llt eine Festgeb\u00fchr von 66&nbsp;\u20ac an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.220921.XS15.21.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 133a Abs 1 , FGO \u00a7 133a Abs 2 S 5 , GG Art 103 Abs 1 , GG Art 101 Abs 1 S 2 vorgehend BFH , 19. Mai 2021, Az: X R 33\/19 Leits\u00e4tze 1. NV: F\u00fcr die Darlegung einer Geh\u00f6rsverletzung im Rahmen einer Anh\u00f6rungsr\u00fcge gelten vergleichbare &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anhoerungsruege-gegen-die-grundsatzentscheidung-des-bfh-zur-verfassungsmaessigkeit-der-rentenbesteuerung-beschluss-vom-22-september-2021-x-s-15-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Anh\u00f6rungsr\u00fcge gegen die Grundsatzentscheidung des BFH zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Rentenbesteuerung &#8211; Beschluss vom 22. 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