{"id":74426,"date":"2022-01-02T16:35:56","date_gmt":"2022-01-02T14:35:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74426"},"modified":"2022-01-02T16:35:56","modified_gmt":"2022-01-02T14:35:56","slug":"aenderungsbescheid-waehrend-eines-vorabentscheidungsersuchens-urteil-vom-22-juni-2021-v-r-10-21-v-r-58-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aenderungsbescheid-waehrend-eines-vorabentscheidungsersuchens-urteil-vom-22-juni-2021-v-r-10-21-v-r-58-17\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungsbescheid w\u00e4hrend eines Vorabentscheidungsersuchens- Urteil vom 22. Juni 2021, V R 10\/21 (V R 58\/17)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.220621.VR10.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 127 , UStG \u00a7 4 Nr 11 , EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 1 Buchst a , FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 2 , AO \u00a7 91 , UStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 17. Oktober 2017, Az: 15 K 3268\/14 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Der BFH verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung nach \u00a7 127 FGO zur\u00fcck, wenn der \u00c4nderungsbescheid einen neuen Streitpunkt enth\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 17.10.2017 &#8211; 15 K 3268\/14 U aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Q-GmbH &amp; Co KG, die ihrerseits Gesamtrechtsnachfolgerin der Q-GmbH war.<\/li><li>Die Q-GmbH hatte in 2009 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) einen Antrag auf verbindliche Auskunft zur Umsatzsteuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) von Leistungen bei der Vermittlung von Versicherungsschutz f\u00fcr besondere Risiken aufgrund von Straftaten Dritter (wie etwa bei Entf\u00fchrungen oder bei Piraterie) unter Vorlage eines Vertragsentwurfs gestellt. Nach dem Vertragsentwurf sollten-&nbsp;Versicherungen vermittelt,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;eine Lizenz zur Bereitstellung eines Versicherungsprodukts gew\u00e4hrt und&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;weitere Leistungen zur Durchf\u00fchrung von Versicherungsvertr\u00e4gen (Leistungen zur Vertragsdurchf\u00fchrung einschlie\u00dflich Schadensregulierung) erbracht werden.<\/li><li>Von diesen Leistungen sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) in seiner verbindlichen Auskunft vom 18.01.2010 nur die Vermittlung von Versicherungen als steuerfrei an. Demgegen\u00fcber ging das FA in Bezug auf-&nbsp;die Lizenzgew\u00e4hrung zur Bereitstellung eines Versicherungsprodukts und&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;die weiteren Leistungen zur Durchf\u00fchrung von Versicherungsvertr\u00e4gen wie Risikoeinwertung mittels eines Pricingtools, Vertragsverwaltung, Pr\u00e4mieninkasso, Schadensregulierung und allgemeine Unterst\u00fctzung (Leistungen zur Vertragsdurchf\u00fchrung einschlie\u00dflich Schadensregulierung)&nbsp;&nbsp;von steuerpflichtigen Leistungen aus. Das FA verneinte eine einheitliche Leistung, da den einzelnen Leistungen eigenst\u00e4ndiger Charakter zukomme.<\/li><li>Im Streitjahr 2011 entwickelte und vermarktete die Q-GmbH als sog. Assekuradeur insbesondere ein Versicherungsprodukt, mit dem Schiffe und deren Crews gegen Piraterie bei der Durchfahrt durch den Golf von Aden versichert wurden.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des mit der F-Versicherungs-AG (F) geschlossenen Assekuradeurvertrages vermittelte die Q-GmbH f\u00fcr den Versicherer Versicherungsvertr\u00e4ge, die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer geschlossen wurden. Gegenstand dieser Versicherungsvertr\u00e4ge war nach \u00a7&nbsp;1 des Vertrages der Versicherungsschutz f\u00fcr besondere Risiken (&#8222;Special Risks&#8220;).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 des Vertrages stellte die Q-GmbH dem Versicherer die Versicherungsprodukte entsprechend dem als Anlage beiliegenden Wortlaut zur Policierung auf den Namen des Versicherers zur Verwendung bereit. Die Bereitstellung der Versicherungsprodukte erfolgte durch die Hingabe eines nicht ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechtes (&#8222;Lizenz&#8220;).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 des Vertrages hatte die Q-GmbH Leistungen zur Vertragsdurchf\u00fchrung einschlie\u00dflich Schadensregulierung wie etwa Anpassung des Versicherungsprodukts, Risikoeinwertung mittels eines Pricingtools, Vertragsverwaltung, Einrichtung einer Krisenhotline, Schadensmanagement, Vertriebsschulung und Krisenmanagerbereitstellung zu erbringen.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Vertrages hatte der Versicherer zur Deckung laufender betrieblicher T\u00e4tigkeiten \u00fcber einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem 01.01.2010 eine monatliche Courtagevorauszahlung in H\u00f6he von 30.000&nbsp;\u20ac zu zahlen. Dar\u00fcber hinaus war eine Courtage in H\u00f6he von 22,5&nbsp;% des Netto-Beitrages f\u00fcr jede von dem Versicherer abgeschlossene Special-Risks-Versicherung zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Courtage galt unabh\u00e4ngig davon, ob der Abschluss des Versicherungsvertrages durch den Assekuradeur, den Versicherer oder durch einen Dritten zustande kam. Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 des Vertrages waren die Courtageanspr\u00fcche bis zur H\u00f6he der seitens des Versicherers gezahlten Vorauszahlung auf diese anzurechnen. Am Ende der Vertragslaufzeit bestand eine Verpflichtung zur R\u00fcckzahlung eines etwaigen Unterdeckungsbetrages, wobei die R\u00fcckzahlungsverpflichtung auf 240.000&nbsp;\u20ac begrenzt wurde. In einem Nachtrag zum Vertrag hatte der Versicherer zur Deckung laufender betrieblicher Kosten f\u00fcr den Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2012 eine monatliche Courtagevorauszahlung in H\u00f6he von 7.500&nbsp;\u20ac zu zahlen.<\/li><li>Am 27.08.2012 reichte die Q-GmbH die Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2011 ein, mit der sie geltend machte, dass ihre Leistungen insgesamt nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;11 UStG steuerfrei seien. In einem Begleitschreiben wies sie auf die hiervon abweichende verbindliche Auskunft vom 18.01.2010 hin.<\/li><li>Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung ging das FA entsprechend der verbindlichen Auskunft vom 18.01.2010 davon aus, dass keine einheitliche Leistung vorliege und nur die unmittelbare T\u00e4tigkeit der Versicherungsvermittlung nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;11 UStG steuerfrei sei. Die Lizenz\u00fcberlassung unterliege dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;c UStG, w\u00e4hrend auf die weiteren Leistungen zur Vertragsdurchf\u00fchrung einschlie\u00dflich Schadensregulierung der Regelsteuersatz anzuwenden sei. Die Gesamtverg\u00fctung sah das FA als Versicherungsvermittlung zu 67&nbsp;% als steuerfrei, als Lizenzgew\u00e4hrung zu 25&nbsp;% als dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegend und als verwaltungsbezogene Leistung zu 8&nbsp;% als dem Regelsteuersatz unterliegend an. Grundlage f\u00fcr die Aufteilung war eine Sch\u00e4tzung unter Ber\u00fccksichtigung der Arbeitszeiterfassung des Personals. Vorsteuerbetr\u00e4ge fanden Ber\u00fccksichtigung. Der Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 04.11.2013 und die nachfolgende Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg.<\/li><li>W\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens schieden die Kommanditisten aus der Q-GmbH &amp; Co KG aus, so dass deren Anteile im Wege der Anwachsung auf die Kl\u00e4gerin als Komplement\u00e4rin der KG \u00fcbergegangen sind.<\/li><li>Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1989 ver\u00f6ffentlichten Urteil des FG, das in seinem Rubrum die Q-GmbH &amp; Co KG als Kl\u00e4gerin bezeichnete, steht die im Steuerbescheid vom 04.11.2013 angenommene Steuerpflicht im Einklang mit \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;11 UStG, der entsprechend Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) auszulegen sei. Die Kl\u00e4gerin habe in erheblichem Umfang Dienstleistungen erbracht, die nicht zu den wesentlichen T\u00e4tigkeiten eines Versicherungsvertreters oder -maklers geh\u00f6rten, und die &#8211;entgegen der Auffassung des FA&#8211; Teil einer einheitlichen Leistung seien. Diese Leistung sei &#8211;ebenfalls entgegen der Auffassung des FA&#8211; insgesamt steuerpflichtig. Der Schwerpunkt und damit das f\u00fcr die gesamte Leistung pr\u00e4gende Hauptelement habe darin bestanden, neue Versicherungsprodukte zu entwickeln, um so die M\u00f6glichkeit zum Versicherungsvertrieb zu schaffen. Es seien die Bedingungen f\u00fcr Versicherungsprodukte unter Ber\u00fccksichtigung von Regulierungsvorgaben entwickelt worden. Dies entspreche im Kern der T\u00e4tigkeit eines Versicherers, allerdings ohne die Gew\u00e4hrung von Versicherungsschutz, so dass keine Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;10 UStG vorliege. F\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch sei es nicht darauf angekommen, wer jeweils einen Vertragsabschluss vermittelt habe. Demgegen\u00fcber komme eine Verg\u00fctung f\u00fcr eine Versicherungsvermittlert\u00e4tigkeit bei Vertr\u00e4gen, die der Versicherer ohne Vermittler oder durch Vermittlung Dritter abgeschlossen habe, nicht in Betracht. Aus der Art der Verg\u00fctung erg\u00e4be sich, dass es dem Versicherer darum gegangen sei, die Nutzungsm\u00f6glichkeit an einem Versicherungsprodukt zu erhalten, um dieses durch wen auch immer vertreiben zu k\u00f6nnen. Hierf\u00fcr spreche auch die Hingabe eines nicht ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechtes (&#8222;Lizenz&#8220;). Zudem sei durch die auf 240.000&nbsp;\u20ac begrenzte R\u00fcckzahlungspflicht ein Mindestpreis von 480.000&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Entwicklung und die Gew\u00e4hrung der Nutzungsm\u00f6glichkeit der Special-Risks-Versicherungen vereinbart worden. Ein derart hoher Mindestpreis sei nicht allein f\u00fcr die Zusage eines Vermittlers erteilt worden, Versicherungen zu vermitteln. Damit sei von einer weitergehenden Steuerpflicht als vom FA angenommen auszugehen. Im Klageverfahren sei aber das Verb\u00f6serungsverbot (Verbot der reformatio in peius) zu beachten.<\/li><li>Nach der Zustellung des Urteils des FG erlie\u00df das FA am 17.11.2017 einen verb\u00f6sernden Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheid f\u00fcr 2011 gegen\u00fcber der Q-GmbH &amp; Co KG, mit dem es die im Streitjahr erbrachten Leistungen nunmehr als im vollen Umfang steuerpflichtig ansah, obwohl bereits eine Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung auf die Kl\u00e4gerin eingetreten war.<\/li><li>Mit ihrer Revision wendet sich die Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des FG. Das FG habe nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens nach \u00a7&nbsp;96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ber\u00fccksichtigt, da es die verbindliche Auskunft nicht beachtet habe. Damit seien feststehende Tatsachen unber\u00fccksichtigt geblieben. Auch die T\u00e4tigkeit der T-GmbH sei unber\u00fccksichtigt geblieben. Nicht die Kl\u00e4gerin, sondern die T-GmbH habe die pr\u00e4ventive Beratung und das Krisenmanagement \u00fcbernommen. Das FG habe mit dem \u00dcbergehen von Beweisangeboten die Sachverhaltsaufkl\u00e4rungspflicht verletzt. Dem Urteil sei nicht zu entnehmen, weshalb das FG davon ausgegangen sei, dass die Kl\u00e4gerin Kontakte zwischen Versicherern hergestellt habe. Die angenommene Einheitlichkeit der Leistung und das Entgelt f\u00fcr eine Leistungsbereitschaft habe das FG nicht begr\u00fcndet. Das Urteil versto\u00dfe auch gegen \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;11 UStG, da das FG die Aufbereitung der Versicherungsbedingungen und die Suche nach Mitversicherern als Teil der Vermittlungst\u00e4tigkeit angesehen habe. Unionsrechtlich handele es sich um zu den Versicherungsums\u00e4tzen dazugeh\u00f6rige Dienstleistungen. Die Kl\u00e4gerin sei als Versicherungsmakler oder -vertreter t\u00e4tig geworden und habe dem wesentlichen Aspekt der Vermittlungst\u00e4tigkeit entsprochen. Das Urteil versto\u00dfe gegen die Denkgesetze, da es einen Mindestpreis als Verg\u00fctung f\u00fcr die Entwicklung eines Versicherungsprodukts angesehen habe. Dritte h\u00e4tten die Versicherungen nicht vermitteln k\u00f6nnen. Die Abrufbarkeit von Leistungen sei nicht gesondert verg\u00fctet worden. Auch der \u00c4nderungsbescheid sei rechtswidrig. Hilfsweise komme es auf eine Vorlage an den EuGH an.<\/li><li>Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat aufgrund m\u00fcndlicher Verhandlung vom 05.09.2019 mit Beschluss vom selben Tag (BFHE 266, 441) das Verfahren nach \u00a7&nbsp;121 Satz 1 i.V.m. \u00a7&nbsp;74 FGO ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung zur Kl\u00e4rung folgender Frage ersucht:&nbsp;&nbsp;Liegt eine zu den zu Versicherungs- und R\u00fcckversicherungsums\u00e4tzen dazugeh\u00f6rige Dienstleistung vor, die von Versicherungsmaklern und -vertretern i.S. von Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL steuerfrei erbracht wird, wenn ein Steuerpflichtiger, der f\u00fcr eine Versicherungsgesellschaft eine Vermittlungst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, dieser Versicherungsgesellschaft zus\u00e4tzlich auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verf\u00fcgung stellt?<\/li><li>Hierzu hat der EuGH mit seinem Urteil Q-GmbH vom 25.03.2021&nbsp;&#8211; C-907\/19 (EU:C:2021:237) wie folgt geantwortet:&nbsp;&nbsp;Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL ist dahin auszulegen, &#8222;dass die darin vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer auf die von einem Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistungen in Form der Bereitstellung eines Versicherungsprodukts an eine Versicherungsgesellschaft und, als Nebenleistung, der Vermittlung dieses Produkts f\u00fcr Rechnung dieser Gesellschaft sowie der Verwaltung der geschlossenen Versicherungsvertr\u00e4ge keine Anwendung findet, sofern das vorlegende Gericht diese Leistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer als einheitliche Leistung einstuft&#8220;.<\/li><li>W\u00e4hrend des beim EuGH anh\u00e4ngigen Verfahrens erlie\u00df das FA am 05.11.2019 einen weiteren \u00c4nderungsbescheid, diesmal gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, mit dem das FA den am 17.11.2017 gegen\u00fcber der Q-GmbH &amp; Co KG ergangenen Steuerbescheid inhaltlich wiederholte und von einer vollumf\u00e4nglichen Steuerpflicht ausging. In den Erl\u00e4uterungen zu dem \u00c4nderungsbescheid verwies das FA auf \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;4 AO und \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a AO sowie auf die M\u00f6glichkeit zur Anfechtung durch Einspruch, den die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 09.12.2019 einlegte. Dabei wendete sie sich auch gegen die Zinsfestsetzung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin weist hierzu und zum EuGH-Urteil darauf hin, dass der \u00c4nderungsbescheid vom 05.11.2019 aufzuheben sei. Die Anh\u00f6rungsrechte seien verletzt worden. Es sei kein Ausnahmefall nach \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 AO gegeben, weshalb eine Anh\u00f6rung nach \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO erforderlich gewesen sei. Eine Nachholung sei nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO nicht m\u00f6glich. Zudem liege nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil Rz&nbsp;24 keine einheitliche Leistung vor.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und unter \u00c4nderung des Umsatzsteuerbescheides 2011 vom 04.11.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.09.2014, zuletzt ge\u00e4ndert durch den Bescheid vom 05.11.2019, die Umsatzsteuer auf 0&nbsp;\u20ac festzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es bestehe keine Bindung an die verbindliche Auskunft, da der Sachverhalt dort anders geschildert worden sei. Die Bereitstellung von Versicherungsprodukten geh\u00f6re nicht zu den Aufgaben eines Versicherungsvertreters. Hierf\u00fcr sei die Kl\u00e4gerin entlohnt worden. Zudem weist das FA darauf hin, dass sich der EuGH zur Einheitlichkeit &#8222;auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage ge\u00e4u\u00dfert habe, da der Vorlagebeschluss den hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Sachverhalt nur verk\u00fcrzt dargestellt habe&#8220;.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz 1 Nr.&nbsp;2 FGO). Der Senat verweist den Rechtsstreit nach \u00a7&nbsp;127 FGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcck.<\/li><li>1. Das Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben. Das FA hat nach Ergehen dieses Urteils den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2011 vom 04.11.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.09.2014, der Gegenstand des Urteils war, ge\u00e4ndert. Der Senat hat dabei nicht zu entscheiden, ob der zuerst gegen\u00fcber der KG ergangene \u00c4nderungsbescheid vom 17.11.2017 als Bescheid, der an einen nicht mehr existenten Rechtsvorg\u00e4nger gerichtet war, nichtig ist und verweist hierf\u00fcr auf die Er\u00f6rterung in der m\u00fcndlichen Verhandlung. Auf den insoweit bestehenden Rechtsfehler kommt es im Hinblick auf den weiteren \u00c4nderungsbescheid vom 05.11.2019 nicht an.<\/li><li>Dieser \u00c4nderungsbescheid ist nach \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Da dem Urteil des FG somit ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt, kann es keinen Bestand haben (vgl. BFH-Urteile vom 14.12.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/10, BFH\/NV 2012, 1009; vom 24.04.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86). Der von der Kl\u00e4gerin eingelegte Einspruch ist nach \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;2 FGO insoweit bedeutungslos.<\/li><li>2. Ist w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ein neuer oder ge\u00e4nderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden, so kann der BFH das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverweisen. Ob von dieser M\u00f6glichkeit (&#8222;kann&#8220;) Gebrauch gemacht wird, h\u00e4ngt im Wesentlichen von prozess\u00f6konomischen Erw\u00e4gungen ab (BFH-Urteil vom 21.01.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/14, BFH\/NV 2015, 957).<\/li><li>a) Der BFH entscheidet in derartigen F\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig in der Sache selbst, wenn diese spruchreif ist (z.B. BFH-Urteile in BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86; vom 05.06.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/12, BFHE 245, 465, BStBl II 2017, 806, Rz&nbsp;29).<\/li><li>b) Dagegen verf\u00e4hrt der BFH regelm\u00e4\u00dfig nach \u00a7&nbsp;127 FGO, wenn der \u00c4nderungsbescheid einen neuen Streitpunkt enth\u00e4lt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 02.03.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;17\/03, BFH\/NV 2004, 953; vom 06.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/09, BFH\/NV 2010, 654) und hinsichtlich der \u00c4nderung zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen besteht oder sich aufgrund des \u00c4nderungsbescheids tats\u00e4chliche Fragen stellen, die bisher noch nicht gekl\u00e4rt sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 02.03.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;5\/09, BFH\/NV 2011, 1147; vom 18.12.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;52\/11, BFH\/NV 2014, 851, Rz&nbsp;33, und in BFH\/NV 2015, 957).<\/li><li>So verh\u00e4lt es sich auch im Streitfall, in dem die Kl\u00e4gerin geltend macht, dass durch den \u00c4nderungsbescheid vom 05.11.2019 ihre Rechte aus \u00a7&nbsp;91 AO verletzt worden seien. Auf die Frage, ob sich die Kl\u00e4gerin im Revisionsverfahren wie bei ihrem Einspruch gegen den \u00c4nderungsbescheid gegen die Zinsfestsetzung wendet, kommt es nicht an.<\/li><li>3. Auf die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Verfahrensfehler kommt es aufgrund der Zur\u00fcckverweisung nicht an. Eine Berichtigung des Rubrums des finanzgerichtlichen Urteils ist entbehrlich, da der Senat die Vorentscheidung insgesamt aufhebt (BFH-Urteil vom 31.03.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/03, BFH\/NV 2004, 1389).<\/li><li>4. Vorsorglich weist der Senat zur materiell-rechtlichen Beurteilung im zweiten Rechtsgang auf Folgendes hin.<\/li><li>Bei seiner Entscheidung, ob und inwieweit die Kl\u00e4gerin eine Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;11 UStG unter Ber\u00fccksichtigung der unionsrechtlichen Grundlage in Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL in Anspruch nehmen kann, hat das FG das im vorliegenden Verfahren ergangene EuGH-Urteil zu ber\u00fccksichtigen, nach dem die Bereitstellung eines Versicherungsprodukts an eine Versicherungsgesellschaft und (als Nebenleistung) die Vermittlung dieses Produkts f\u00fcr Rechnung dieser Gesellschaft sowie die Verwaltung der geschlossenen Versicherungsvertr\u00e4ge nicht steuerfrei sind, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.<\/li><li>Hierzu hat der EuGH in Rz&nbsp;22 seines Urteils nach Bezugnahme auf seine st\u00e4ndige Rechtsprechung zur Mehr- und Einheit von Leistungen darauf hingewiesen, dass die Lizenz zur Verwendung des Versicherungsprodukts es einem Versicherer erm\u00f6glicht, dieses Produkt potenziellen Kunden anzubieten und er zu diesem Zweck berechtigt, aber keineswegs verpflichtet sei, die von der Kl\u00e4gerin bereitgestellten Vermittlungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Nach dem Urteil des EuGH scheinen die von der Kl\u00e4gerin bereitgestellten Vermittlungsleistungen f\u00fcr den Vertrieb des Versicherungsprodukts an die zuk\u00fcnftigen Versicherten nicht unerl\u00e4sslich zu sein, sondern eine eigenst\u00e4ndige und selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit darzustellen, was vom nationalen Gericht zu pr\u00fcfen sei.<\/li><li>Ohne Bindungswirkung f\u00fcr das weitere Verfahren im zweiten Rechtsgang nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO weist der Senat darauf hin, dass er hierin keinen Widerspruch zu der im ersten Rechtsgang vorgenommenen Beurteilung durch das FG sieht, bei der das FG ausgehend von der st\u00e4ndigen EuGH-Rechtsprechung zur Mehr- und Einheit von Leistungen von einer einheitlichen Leistung ausgegangen ist und dies ohne Rechtsversto\u00df insbesondere damit begr\u00fcndet hat, dass es f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch nicht darauf angekommen sei, wer einen Vertragsabschluss vermittelt habe, sich aus der Art der Verg\u00fctung vielmehr ergebe, dass es dem Versicherer darum gegangen sei, die Nutzungsm\u00f6glichkeit an einem Versicherungsprodukt zu erhalten, um dieses durch wen auch immer vertreiben zu k\u00f6nnen, und eine hohe Mindestverg\u00fctung vereinbart worden sei. Dies entspricht der Beurteilung des Senats in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 266, 441, Rz&nbsp;20. Im \u00dcbrigen hatte die Kl\u00e4gerin im Verfahren vor dem FG mit ihrer Klagebegr\u00fcndung selbst noch geltend gemacht, dass eine einheitliche Leistung vorliege, die sie aber im Hinblick auf die Steuerfreiheit dieser Leistung unzutreffend eingeordnet habe.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.220621.VR10.21.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 127 , UStG \u00a7 4 Nr 11 , EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 1 Buchst a , FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 2 , AO \u00a7 91 , UStG VZ 2011 vorgehend FG M\u00fcnster, 17. 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