{"id":74431,"date":"2022-01-02T16:37:19","date_gmt":"2022-01-02T14:37:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74431"},"modified":"2022-01-02T16:37:19","modified_gmt":"2022-01-02T14:37:19","slug":"zur-abgrenzung-von-schadensersatz-und-entgelt-bei-zahlungen-nach-aufhebung-eines-architektenvertrages-urteil-vom-26-august-2021-v-r-13-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-abgrenzung-von-schadensersatz-und-entgelt-bei-zahlungen-nach-aufhebung-eines-architektenvertrages-urteil-vom-26-august-2021-v-r-13-19\/","title":{"rendered":"Zur Abgrenzung von Schadensersatz und Entgelt bei Zahlungen nach Aufhebung eines Architektenvertrages &#8211; Urteil vom 26. August 2021, V R 13\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.260821.VR13.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , UStG \u00a7 10 Abs 1 , EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst a , EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c , BGB \u00a7 133 , BGB \u00a7 157 , BGB \u00a7 649 S 2 , UStAE Abschn 1.3 Abs 5 , UStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 28. Februar 2019, Az: 5 K 214\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die nach K\u00fcndigung eines Architektenvertrages zu zahlende Verg\u00fctung ist nur insoweit Entgelt i.S. von \u00a7 10 Abs. 1 UStG, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 28.02.2019 &#8211; 5 K 214\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist selbst\u00e4ndiger Landschaftsarchitekt. Mit Architektenvertrag vom 23.02.2012 und 02.04.2012 \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger f\u00fcr den X-Kreis die Gestaltung der Freianlagen der V-Schule und B-Schule in A. Dabei ging es nach Ziff.&nbsp;1.2.1. des Vertrages um mehrere Bauabschnitte im Zeitraum 2012 bis 2015. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 des Vertrages umfasste die Leistung des Auftragnehmers die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Entwurfsplanung, die Genehmigungsplanung, die Ausf\u00fchrungsplanung, die Vorbereitung der Vergabe und die Objektbetreuung und Dokumentation. Nach \u00a7&nbsp;7 des Vertrages bestimmte sich das Honorar nach den \u00a7\u00a7&nbsp;4, 6 und 37 der Honorarordnung f\u00fcr Architekten und Ingenieure (HOAI) und sollte je nach Bauabschnitt getrennt ermittelt werden. Gem\u00e4\u00df Ziff.&nbsp;7.3 des Architektenvertrages wurden als Stundens\u00e4tze f\u00fcr den Auftragnehmer 69&nbsp;\u20ac, f\u00fcr weitere Architekten als Mitarbeiter 59&nbsp;\u20ac und f\u00fcr technische Zeichner als Mitarbeiter 49&nbsp;\u20ac vereinbart. Nach den in Ziff.&nbsp;2.3 des Vertrages in Bezug genommenen &#8222;Allgemeinen Vertragsbestimmungen f\u00fcr Architekten- und Ingenieurleistungen&#8220; konnten Auftraggeber und Auftragnehmer den Vertrag nur aus wichtigem Grund schriftlich k\u00fcndigen. Ein wichtiger Grund lag vor, wenn die Bauma\u00dfnahme nicht durchgef\u00fchrt oder nicht weitergef\u00fchrt wird.<\/li><li>Ziff.&nbsp;8.2. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen f\u00fcr Architekten- und Ingenieurleistungen bestimmte:&#8220;Wird aus einem Grund gek\u00fcndigt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erh\u00e4lt er f\u00fcr die ihm \u00fcbertragenen Leistungen die vereinbarte Verg\u00fctung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;649 Satz&nbsp;2 BGB. Die ersparten Aufwendungen f\u00fcr die nicht erbrachten vertraglichen Leistungen werden f\u00fcr die Leistungen der Leistungsphasen 1-7 im Sinne von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 HOAI auf 40&nbsp;%, die Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 im Sinne von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 HOAI sowie der \u00f6rtlichen Bau\u00fcberwachung im Sinne von 2.8.8 der Anlage 2 zur HOAI auf 60&nbsp;% der vereinbarten Verg\u00fctung festgelegt, es sei denn, es werden geringere oder h\u00f6here ersparte Aufwendungen oder sonstige verg\u00fctungsmindernde Umst\u00e4nde von einer Vertragspartei nachgewiesen.&#8220;<\/li><li>Am 16.08.2016 teilte der X-Kreis dem Kl\u00e4ger mit, dass das Projekt Umbau V-Schule aus finanziellen Gr\u00fcnden nicht mehr realisiert wird und bat den Kl\u00e4ger, eine Schlussrechnung zu erstellen. Der Kl\u00e4ger erteilte am 02.01.2017 eine Schlussrechnung, in der er eine Gesamtverg\u00fctung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen von 309.491,96&nbsp;\u20ac ermittelte. Nach Abzug bereits geleisteter Abschlagszahlungen verblieb danach ein Betrag in H\u00f6he von 276.701,60&nbsp;\u20ac. Am 28.02.2017 wurde die K\u00fcndigung des Architektenvertrages ausgesprochen.<\/li><li>Am 27.03.2017 fand ein Gespr\u00e4ch zwischen dem Kl\u00e4ger und dem X-Kreis statt, in dem die vom Kl\u00e4ger erstellte Schlussrechnung diskutiert wurde. Die Vertragsbeteiligten einigten sich darauf, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr tats\u00e4chlich erbrachte Planungsleistungen noch ein Honorar in H\u00f6he von 22.747,66&nbsp;\u20ac erh\u00e4lt (Ziff.&nbsp;2 der Vereinbarung) und der X-Kreis dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus &#8222;ein Ausfallhonorar in H\u00f6he von 52.252,34&nbsp;\u20ac (ohne Umsatzsteuer)&#8220; zahlt (Ziff.&nbsp;3 der Vereinbarung). Damit sollten s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus dem Architektenvertrag abgegolten sein. Diese Vereinbarung wurde vom X-Kreis und dem Kl\u00e4ger am 27.03.2017 und 04.04.2017 unterzeichnet.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger behandelte das Honorar f\u00fcr die bereits erbrachten Leistungen als steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz zum Regelsteuersatz von 19&nbsp;%. Das Ausfallhonorar sah er hingegen als nicht steuerbar an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ging im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung davon aus, dass es sich bei der als Ausfallhonorar bezeichneten Leistung um die Gegenleistung f\u00fcr den Verzicht des Kl\u00e4gers auf die Erf\u00fcllung des Architektenvertrages handele. Es behandelte den Betrag von 52.252,34&nbsp;\u20ac als Gegenleistung, aus der die Umsatzsteuer herauszurechnen sei.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1627 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab. Nach dem Urteil des FG habe bereits der urspr\u00fcngliche Vertrag auf \u00a7&nbsp;649 Satz&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der im Streitjahr (2017) geltenden Fassung &#8211;a.F.&#8211;) Bezug genommen. Der Streitfall weise lediglich die Besonderheit auf, dass die ersparten Aufwendungen pauschaliert worden seien. Die Vertragsparteien h\u00e4tten sich nicht auf die Zahlung eines Schadensersatzes geeinigt, sondern das dem Kl\u00e4ger bereits nach dem urspr\u00fcnglichen Vertrag f\u00fcr den Fall der vorzeitigen Beendigung des Auftrags zustehende Honorar zahlenm\u00e4\u00dfig erstmals konkretisiert. Die blo\u00dfe K\u00fcrzung des Honoraranspruchs um pauschalierte Abschl\u00e4ge f\u00fcr nicht realisierte Leistungsphasen \u00e4ndere nichts daran, dass insgesamt eine Gegenleistung f\u00fcr erbrachte Architektenleistungen vorliege.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit der Revision, mit der er eine Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes &#8211;UStG&#8211;) geltend macht. Der Entsch\u00e4digungsanspruch nach \u00a7&nbsp;649 Satz&nbsp;2 BGB a.F. sei kein vertraglicher, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Deshalb stehe er nicht in einem Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnis. Das folge auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.11.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;83\/05 (BGHZ 174, 267), wonach es sich bei dem Anspruch aus \u00a7&nbsp;649 BGB a.F. nicht um die Verg\u00fctung f\u00fcr einen Leistungsaustausch handele.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuer 2017 unter Ab\u00e4nderung des Umsatzsteuerbescheides 2017 vom 28.12.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2018 um 8.342,81&nbsp;\u20ac herabzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem am 27.03.2017 geschlossenen Vergleich um eine neue Vertragsgrundlage mit dem Inhalt eines entgeltlichen Leistungsaustausches gehandelt habe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Feststellungen, die W\u00fcrdigung und die Vertragsauslegung durch das FG reichen nicht aus, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob &#8211;wie das FG entschieden hat&#8211; die gesamte Zahlung des X-Kreises Entgelt f\u00fcr eine steuerpflichtige Leistung des Kl\u00e4gers ist und damit der Umsatzsteuer unterliegt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt. Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und c der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).<\/li><li>a) Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempf\u00e4nger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts f\u00fchrt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 16.01.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/13, BFH\/NV 2014, 736, und vom 07.07.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, unter II.1., m.w.N. aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211;).<\/li><li>b) Demgegen\u00fcber sind Entsch\u00e4digungen oder Schadensersatzzahlungen grunds\u00e4tzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht f\u00fcr eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag f\u00fcr einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. z.B. EuGH-Urteil Kennemer Golf vom 21.03.2002&nbsp;&#8211; C-174\/00, EU:C:2002:200; Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 20.03.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;6\/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206). In diesen F\u00e4llen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (Senatsurteile in BFH\/NV 2014, 736, und vom 11.02.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;2\/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765). Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verkn\u00fcpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverh\u00e4ltnis (vgl. z.B. EuGH-Urteil Kennemer Golf, EU:C:2002:200; BFH-Urteil in BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206).<\/li><li>2. Nach dem Senatsurteil vom 27.08.1970&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;159\/66 (BFHE 100, 259, BStBl II 1971, 6) ist die Verg\u00fctung, die der Unternehmer nach K\u00fcndigung oder vertraglicher Aufl\u00f6sung eines Werklieferungsvertrages vereinnahmt, ohne an den Besteller die bereitgestellten Werkstoffe oder das teilweise vollendete Werk geliefert zu haben, kein Entgelt. Dem folgen Finanzverwaltung (Abschn.&nbsp;1.3 Abs.&nbsp;5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) und Kommentarliteratur (vgl. z.B. Nieskens in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;894; Probst in Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;172, sowie Robisch in Bunjes, UStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;16). In \u00dcbereinstimmung hiermit geht der BGH in seinem Urteil in BGHZ 174, 267 davon aus, dass die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;649 Satz&nbsp;2 BGB a.F. oder \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 der Vergabe- und Vertragsordnung f\u00fcr Bauleistungen nach K\u00fcndigung eines Bauvertrages zu zahlende Verg\u00fctung nur insoweit Entgelt i.S. von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 UStG und damit Bemessungsgrundlage f\u00fcr den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG steuerbaren Umsatz ist, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entf\u00e4llt.<\/li><li>3. Die Feststellungen des FG lassen eine Beurteilung, ob der gesamte vom X-Kreis gezahlte Betrag auf der Grundlage der vorstehenden Rechtsprechung als Gegenleistung anzusehen ist, nicht zu.<\/li><li>a) Die Auslegung sowohl des Architektenvertrages vom 23.02.\/02.04.2012 als auch der Vereinbarung vom 27.03.\/04.04.2017 durch das FG ist f\u00fcr den Senat nicht bindend, weil sie nicht alle Begleitumst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt; es sind weitere Feststellungen zu treffen.<\/li><li>aa) Die Auslegung von Vertr\u00e4gen und Willenserkl\u00e4rungen geh\u00f6rt zwar zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und bindet den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft (z.B. BFH-Urteile vom 17.06.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/17, BFH\/NV 2021, 547, Rz&nbsp;13; vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;49\/16, BFH\/NV 2020, 15). Der BFH ist aber als Revisionsgericht nicht gehindert, die Auslegung des FG daraufhin zu pr\u00fcfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (\u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB) sowie die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze zutreffend angewandt worden sind und ob das FG die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat (BFH-Urteile in BFH\/NV 2021, 547, Rz&nbsp;18; vom 08.11.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/16, BFH\/NV 2019, 551, und vom 09.05.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;1\/14, BFH\/NV 2017, 1418, Rz&nbsp;38&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Das FG hat die Vereinbarung vom 27.03.\/04.04.2017 dahingehend ausgelegt, dass die Beteiligten sich nicht auf die Zahlung eines Schadensersatzes an Stelle des vertraglich geschuldeten Honorars geeinigt, sondern das dem Kl\u00e4ger nach dem Architektenvertrag vom 23.02.\/02.04.2012 f\u00fcr den Fall der vorzeitigen Beendigung des Auftrags zustehende Honorar zahlenm\u00e4\u00dfig konkretisiert haben. Das l\u00e4sst sich aus der Vereinbarung nicht zweifelsfrei entnehmen, weil in Ziff.&nbsp;2 der Vereinbarung f\u00fcr &#8222;tats\u00e4chlich erbrachte Planungsleistungen&#8220; ein gesonderter Honorarposten vereinbart ist. Das wirft die Frage auf, weshalb das FG davon ausgeht, dass die Beteiligten auch in Ziff.&nbsp;3 der Vereinbarung mit dem dort genannten &#8222;Ausfallhonorar&#8220; eine weitere Gegenleistung f\u00fcr eine steuerbare Leistung vereinbart haben sollen. Die blo\u00dfe zahlenm\u00e4\u00dfige Konkretisierung ist f\u00fcr sich genommen ungeeignet, eine Zuordnungsentscheidung dar\u00fcber zu treffen, ob eine Zahlung als Entgelt f\u00fcr eine teilweise erbrachte Leistung oder als Zahlung ohne Entgeltcharakter im Sinne des Senatsurteils in BFHE 100, 259, BStBl II 1971, 6 anzusehen ist. Ma\u00dfgeblich ist dabei das, was die Parteien tats\u00e4chlich vereinbaren wollten. War die Aufteilung der Zahlung in zwei Bestandteile nicht ernsthaft gewollt und sollte sie z.B. nur dazu dienen, die Entstehung einer Umsatzsteuer zu verhindern oder zu mindern, deren Zahlung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann der volle Betrag als Gegenleistung anzusehen sein. Hierzu hat das FG indes keine Feststellungen getroffen.<\/li><li>b) Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, wovon das FA zun\u00e4chst ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen f\u00fcr einen entgeltlichen Leistungsaustausch vorliegen k\u00f6nnen, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm, sei es auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage, zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet (Senatsurteile in BFH\/NV 2014, 736, und in BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66). So wird z.B. als steuerbarer Umsatz auch die vertragliche Aufl\u00f6sung eines Mietvertrages gegen Abfindung beurteilt (EuGH-Urteil Lubbock Fine vom 15.12.1993&nbsp;&#8211; C-63\/92, EU:C:1993:929, BStBl II 1995, 480, Rz&nbsp;9 und 12; Senatsurteil in BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, Rz&nbsp;15; Senatsbeschluss vom 23.01.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;161\/01, BFH\/NV 2002, 553). Daran bestehen aber Zweifel, wenn der Kl\u00e4ger das Vertragsverh\u00e4ltnis (hier: den Architektenvertrag) bereits am 28.02.2017 (vorzeitig) gek\u00fcndigt hat, wovon die Beteiligten in der g\u00fctlichen Vereinbarung vom 27.03.2017 ausgegangen sind. In diesem Falle verf\u00fcgte er im Zeitpunkt der Besprechung m\u00f6glicherweise \u00fcber keine (verm\u00f6genswerte) Rechtsposition aus dem Architektenvertrag mehr, auf die er (gegen Entgelt) h\u00e4tte verzichten k\u00f6nnen. Das FG hat in seinem Urteil lediglich festgestellt, dass die K\u00fcndigung des Architektenvertrages am 28.02.2017 ausgesprochen wurde, nicht aber von welcher Vertragspartei.<\/li><li>Hierzu hat das FG keine weiteren Feststellungen getroffen. Eine Steuerbarkeit und Steuerpflicht kommt auf dieser Grundlage nur in Betracht, wenn der Kl\u00e4ger eine Rechtsposition innegehabt und auf diese verzichtet hat.<\/li><li>4. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.260821.VR13.19.0 BFH V. 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