{"id":74433,"date":"2022-01-02T16:37:59","date_gmt":"2022-01-02T14:37:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74433"},"modified":"2022-01-02T16:37:59","modified_gmt":"2022-01-02T14:37:59","slug":"zuteilung-von-aktien-im-rahmen-eines-auslaendischen-spin-off-vor-inkrafttreten-des-%c2%a7-20-abs-4a-satz-7-estg-ertragsteuerliche-folgen-fuer-den-inlaendischen-privatanleger-urteil-vom-19-ok","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zuteilung-von-aktien-im-rahmen-eines-auslaendischen-spin-off-vor-inkrafttreten-des-%c2%a7-20-abs-4a-satz-7-estg-ertragsteuerliche-folgen-fuer-den-inlaendischen-privatanleger-urteil-vom-19-ok\/","title":{"rendered":"Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausl\u00e4ndischen &#8222;Spin-Off&#8220; vor Inkrafttreten des \u00a7 20 Abs. 4a Satz 7 EStG &#8211; ertragsteuerliche Folgen f\u00fcr den inl\u00e4ndischen Privatanleger &#8211; Urteil vom 19. Oktober 2021, VIII R 7\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.191021.VIIIR7.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 1 , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 3 , EStG \u00a7 20 Abs 4a S 1 , EStG \u00a7 20 Abs 4a S 7 , UmwG \u00a7 123 Abs 2 , UmwG \u00a7 123 Abs 3 , AEUV Art 63 , DBA USA 1989\/2008 Art 26 Abs 1 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 30. November 2018, Az: 13 K 3111\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Drittstaatenabspaltungen, die einer inl\u00e4ndischen Abspaltung i.S. des \u00a7 123 Abs. 2 UmwG vergleichbar sind, fallen bis zum Inkrafttreten des \u00a7 20 Abs. 4a Satz 7 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung in den Anwendungsbereich des \u00a7 20 Abs. 4a Satz 1 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein ausl\u00e4ndischer &#8222;Spin-Off&#8220;, der aus nationaler Sicht eine Ausgliederung i.S. des \u00a7 123 Abs. 3 UmwG mit anschlie\u00dfender Sachaussch\u00fcttung der Aktien am \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger darstellt, kann einer Abspaltung i.S. des \u00a7 123 Abs. 2 UmwG dann vergleichbar sein, wenn die \u00dcbertragung der Verm\u00f6genswerte in einem einheitlichen &#8222;zeitlichen und sachlichen Zusammenhang&#8220; mit der und gegen die \u00dcbertragung von Anteilen an der \u00fcbernehmenden Gesellschaft erfolgt (Anschluss an BFH-Urteile vom 01.07.2021 &#8211; VIII R 9\/19, und VIII R 15\/20).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 30.11.2018 &#8211; 13 K 3111\/18 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 26.07.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2014 dahin abge\u00e4ndert, dass die Eink\u00fcnfte, die nach \u00a7 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes besteuert werden, um &#8230; \u20ac erm\u00e4\u00dfigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Behandlung der Zuteilung von Aktien im Rahmen eines sog. &#8222;Spin-Off&#8220; nach US-amerikanischem Recht.<\/li><li>Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hielten in 2012 (Streitjahr) Aktien der Kraft Foods Inc. (KFI), einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft. Zu Beginn des Streitjahrs betrug der Bilanzposten &#8222;retained earnings&#8220; bei der KFI &#8230;&nbsp;US-$. Am 02.10.2012 \u00fcbertrug die KFI ihre Lebensmittelsparte f\u00fcr Nordamerika auf die neu gegr\u00fcndete Kraft Foods Group Inc. (KFG), ebenfalls eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft, und erhielt daf\u00fcr Aktien an der KFG. Gleichzeitig wurde die KFI in Mondelez International Inc. (M) umbenannt. Sodann teilte die M ihren Aktion\u00e4ren die erhaltenen KFG-Aktien im Verh\u00e4ltnis 3:1 zu, ohne dass das Kapital der M herabgesetzt wurde. Auf dem Depot der Kl\u00e4ger wurden dementsprechend am 05.10.2012 &#8230;&nbsp;Aktien der KFG eingebucht. Die Depotbank der Kl\u00e4ger ging insofern &#8211;unter Ber\u00fccksichtigung des ma\u00dfgeblichen B\u00f6rsenkurses der KFG-Aktien&#8211; von einer steuerpflichtigen Sachaussch\u00fcttung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac aus und behielt Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac ein.<\/li><li>In der Jahressteuerbescheinigung der Depotbank f\u00fcr das Streitjahr war der vorgenannte Betrag als steuerpflichtiger Kapitalertrag ausgewiesen. Die Kl\u00e4ger, nach deren Auffassung die Zuteilung der KFG-Aktien als nicht steuerbare Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr zu behandeln ist, beantragten in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung die \u00dcberpr\u00fcfung des Steuereinbehalts f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) sowie die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 EStG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) folgte dem nicht, sondern legte den strittigen Kapitalertrag mit dem f\u00fcr Kapitaleink\u00fcnfte geltenden Steuertarif (\u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG) zu Grunde und rechnete die einbehaltene und abgef\u00fchrte Kapitalertragsteuer lediglich auf die festgesetzte Einkommensteuer an. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Baden-W\u00fcrttemberg wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 425 mitgeteilten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4ger, mit der sie die Verletzung materiellen und formellen Rechts r\u00fcgen. Die KFG-Aktien seien im Rahmen einer nicht steuerbaren Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr zugeteilt worden. Eine solche k\u00f6nne sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch aus der nach ausl\u00e4ndischem Recht aufgestellten Bilanz der zuteilenden Gesellschaft ergeben. Das US-Recht bestimme autonom, ob und ggf. in welcher H\u00f6he eine Aussch\u00fcttung als Dividende oder als Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr zu qualifizieren sei. Diese vorzunehmende rechtsvergleichende Qualifizierung als &#8222;echte&#8220; oder &#8222;unechte&#8220; Kapitalr\u00fcckzahlung sei vorliegend nicht erfolgt. Das FG habe sich nicht ausreichend mit dem US-amerikanischen Bilanzrecht und der dort vorherrschenden Gesellschaftsrechtspraxis auseinandergesetzt. Insbesondere habe es nicht das von den Kl\u00e4gern beantragte Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt. Dar\u00fcber hinaus sei die Zuteilung der KFG-Aktien an die Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG steuerneutral erfolgt. Die KFG-Aktien seien im Zuge einer Abspaltung im Sinne dieser Vorschrift zugeteilt worden.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 26.07.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2014 dahin abzu\u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte, die nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG besteuert werden, um &#8230;&nbsp;\u20ac erm\u00e4\u00dfigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Zuteilung der KFG-Aktien unterliege bei den Kl\u00e4gern der Einkommensteuer. \u00dcbertrage eine K\u00f6rperschaft in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer anderen K\u00f6rperschaft ohne Kapitalherabsetzung und ohne zus\u00e4tzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner, sei diese \u00dcbertragung als Sachaussch\u00fcttung an die Anteilseigner der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft zu beurteilen und f\u00fchre zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 18.01.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;1&nbsp;&#8211;&nbsp;S&nbsp;2252\/08\/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;113). Der BFH habe ebenfalls best\u00e4tigt, dass die \u00dcbertragung von Aktien im Rahmen eines US-amerikanischen &#8222;Spin-Off&#8220; dem Grunde nach zu Kapitaleink\u00fcnften i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG f\u00fchre (BFH-Urteile vom 03.05.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;12\/14, BFHE 258, 317; vom 13.07.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;47\/13, BFHE 254, 390, und VIII&nbsp;R&nbsp;73\/13, BFHE 254, 404). Die streitige Zuteilung sei auch nicht im Rahmen einer nicht steuerbaren Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr erfolgt. Die Kl\u00e4ger, die insoweit die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko tr\u00fcgen, h\u00e4tten den hierf\u00fcr erforderlichen Nachweis nicht erbracht. Vielmehr ergebe sich aus den Bilanzberichten der M, dass die hier streitige Aussch\u00fcttung aus den &#8222;retained earnings&#8220; finanziert worden sei. Bei dieser Position handele es sich um den Gewinnvortrag bzw. die nicht ausgesch\u00fctteten kumulierten Gewinne. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4gen auch die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG nicht vor. Die Ermittlung der H\u00f6he des Kapitalertrags sei f\u00fcr das depotf\u00fchrende Kreditinstitut ohne praktische Ermittlungsschwierigkeiten auf Grund des B\u00f6rsenkurses m\u00f6glich gewesen. Schlie\u00dflich sei die Zuteilung der KFG-Aktien auch nicht nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG als steuerneutral zu beurteilen. Diese Regelung sei nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;12 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) erstmals auf Abspaltungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 erfolgten, und daher im Streitjahr noch nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Zwar h\u00e4lt die Entscheidung des FG, dass die Zuteilung der KFG-Aktien &#8211;isoliert betrachtet&#8211; als Kapitalertrag i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG steuerbar (unter 1.) und weder als Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG (unter 2.) noch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG (unter 3.) oder \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG (unter 4.) von der Besteuerung auszunehmen ist, revisionsrechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung stand. Allerdings fallen Drittstaatenabspaltungen bis zum Inkrafttreten des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung in den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG (unter 5.). Da die KFG-Aktien den Kl\u00e4gern im Rahmen einer solchen Drittstaatenabspaltung zugeteilt wurden, die ihrerseits einer inl\u00e4ndischen Abspaltung i.S. des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vergleichbar ist, l\u00f6st der Vorgang bei den Kl\u00e4gern im Streitjahr keine Besteuerung aus (unter 6.).<\/li><li>1. Das FG ist zun\u00e4chst zutreffend davon ausgegangen, dass die Zuteilung der KFG-Aktien von der M an die Kl\u00e4ger bei isolierter Betrachtung zu einem Kapitalertrag i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG f\u00fchrt, f\u00fcr den der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) das Besteuerungsrecht zusteht.<\/li><li>a) Danach geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen u.a. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bez\u00fcge aus Aktien, wobei unerheblich ist, ob es sich bei der aussch\u00fcttenden Gesellschaft um eine in- oder ausl\u00e4ndische handelt (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;117\/08, BFHE 232, 15, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Dementsprechend ist den Kl\u00e4gern mit der Einbuchung der KFG-Aktien auf ihrem Depot ein Kapitalertrag i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in Form einer Sachaussch\u00fcttung zugeflossen.<\/li><li>b) F\u00fcr diesen als Sachaussch\u00fcttung steuerbaren Kapitalertrag i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG der in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ans\u00e4ssigen M &#8211;bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin KFI&#8211; steht Deutschland abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zu. Die Kl\u00e4ger waren im Streitjahr im Inland wohnhaft und danach mit s\u00e4mtlichen Eink\u00fcnften unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 EStG). Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 04.06.2008 &#8211;DBA-USA 1989\/2008&#8211; (BGBl II 2008, 612, BStBl I 2008, 784) weist das Besteuerungsrecht f\u00fcr Dividenden aus Aktien, die eine in den USA ans\u00e4ssige Kapitalgesellschaft an eine im Inland ans\u00e4ssige Person zahlt, nach Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 DBA-USA 1989\/2008 dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Aktieninhabers und damit Deutschland zu.<\/li><li>2. Diese Sachaussch\u00fcttung ist &#8211;mangels einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr seitens der M&#8211; nicht nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG von der Besteuerung auszunehmen.<\/li><li>a) Nach dieser Regelung geh\u00f6ren Bez\u00fcge i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Aussch\u00fcttungen einer K\u00f6rperschaft stammen, f\u00fcr die Betr\u00e4ge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des \u00a7&nbsp;27 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) als verwendet gelten.<\/li><li>b) Zwar gebietet es die Kapitalverkehrsfreiheit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;63 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV), \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG dahin auszulegen, dass die (materiellen) Grunds\u00e4tze zur Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr auch f\u00fcr Leistungen einer in einem Drittstaat ans\u00e4ssigen Gesellschaft, f\u00fcr die kein steuerliches Einlagekonto i.S. des \u00a7&nbsp;27 KStG gef\u00fchrt wird &#8211;und damit vorliegend f\u00fcr die M bzw. KFI&#8211;, zum Tragen kommen (BFH-Urteil vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;15\/16, BFHE 265, 56, Rz&nbsp;18).<\/li><li>c) Allerdings ist lediglich die H\u00f6he des aussch\u00fcttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft auf der Grundlage des jeweiligen ausl\u00e4ndischen Handels- und Gesellschaftsrechts zu ermitteln. Die Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr selbst bestimmt sich sodann &#8211;entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger&#8211; unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge nach den Grunds\u00e4tzen der Verwendungsfiktion des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;3 und 5 KStG. Nur dieses Rechtsverst\u00e4ndnis stellt nach den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;63 AEUV sicher, dass die Gesellschafter von Drittstaatengesellschaften nicht schlechter, aber auch nicht besser als die Gesellschafter von inl\u00e4ndischen oder von ausl\u00e4ndischen Gesellschaften in der Europ\u00e4ischen Union (EU) behandelt werden (BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz&nbsp;27; vgl. auch BFH-Urteil vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;18\/17, BFHE 270, 495, Rz&nbsp;33).<\/li><li>d) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen wurde im Streitjahr die streitige Aussch\u00fcttung nicht durch die R\u00fcckgew\u00e4hr von Einlagen i.S. des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;3 und 5 KStG finanziert. Nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) betrug der Bilanzposten &#8222;retained earnings&#8220; bei der M &#8211;bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin, der KFI&#8211; zu Beginn des Streitjahrs &#8230;&nbsp;US-$. Des Weiteren handelt es sich bei diesem Bilanzposten nach den Feststellungen des FG &#8211;was die Kl\u00e4ger in ihrem Revisionsbegr\u00fcndungsschriftsatz auch selbst best\u00e4tigt haben&#8211; um die in den fr\u00fcheren Jahren angesammelten Jahres\u00fcbersch\u00fcsse und somit um den aussch\u00fcttbaren Gewinn i.S. des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 KStG. F\u00fcr die Aussch\u00fcttungen der M im Streitjahr in H\u00f6he von insgesamt ca. &#8230;&nbsp;US-$ galten daher nach den Grunds\u00e4tzen der Verwendungsfiktion des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;3 und 5 KStG vorrangig die &#8222;retained earnings&#8220; als verwendet. Demgegen\u00fcber ist es &#8211;entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger&#8211; unerheblich, ob die Aussch\u00fcttung nach US-Recht auch tats\u00e4chlich aus diesem Bilanzposten vorgenommen worden ist.<\/li><li>3. Dar\u00fcber hinaus ist die Entscheidung des FG, dass es an den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG fehlt, im Ergebnis ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG werden der Ertrag und die Anschaffungskosten von Anteilen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, die einem Steuerpflichtigen zugeteilt werden, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat, mit 0&nbsp;\u20ac angesetzt, wenn die Voraussetzungen der S\u00e4tze&nbsp;3 und 4 nicht vorliegen und die Ermittlung der H\u00f6he des Kapitalertrags nicht m\u00f6glich ist. Hieran fehlt es im Streitfall.<\/li><li>b) Die Ermittlung der H\u00f6he des Kapitalertrags, die auch bei Auslandssachverhalten &#8211;und damit im Streitfall&#8211; nicht unwiderleglich vermutet wird (vgl. BFH-Urteile vom 04.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;17\/18, BFHE 273, 197, Rz&nbsp;28, und VIII&nbsp;R&nbsp;14\/20, BFHE 273, 206, Rz&nbsp;31; anderer Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;111), ist wegen des B\u00f6rsenkurses der zugeteilten KFG-Aktien ohne weiteres m\u00f6glich. Dar\u00fcber hinaus ist es auf Grundlage der Feststellungen des FG und unter Beachtung der Grunds\u00e4tze der Verwendungsfiktion i.S. des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;3 und 5 KStG nicht zweifelhaft, dass die Zuteilung der KFG-Aktien bei isolierter Betrachtung zu einer steuerbaren Sachaussch\u00fcttung f\u00fchrt und keine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr vorliegt (vgl. unter II.2.; vgl. zudem BFH-Urteile vom 04.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;17\/18, Rz&nbsp;29, und VIII&nbsp;R&nbsp;14\/20, Rz&nbsp;32).<\/li><li>4. Schlie\u00dflich ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass die Zuteilung der KFG-Aktien auch nicht nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG von der Besteuerung auszunehmen ist, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erf\u00fcllt sind.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG gelten abweichend von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG und \u00a7&nbsp;15 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) die S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 der Regelung entsprechend, wenn Verm\u00f6gen einer K\u00f6rperschaft durch Abspaltung auf andere K\u00f6rperschaften \u00fcbergeht.<\/li><li>aa) Die Regelung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG ist nicht nur auf inl\u00e4ndische Abspaltungen i.S. des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG, sondern auch auf ausl\u00e4ndische Vorg\u00e4nge anwendbar, wenn diese &#8222;ihrem Wesen nach&#8220; einer inl\u00e4ndischen Abspaltung entsprechen. Dies ist wiederum der Fall, wenn die &#8222;wesentlichen Strukturmerkmale&#8220; einer Abspaltung i.S. des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG erf\u00fcllt sind (vgl. BFH-Urteile vom 01.07.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, Rz&nbsp;15, und VIII&nbsp;R&nbsp;15\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, Rz&nbsp;15).<\/li><li>bb) Kennzeichnend f\u00fcr eine Abspaltung i.S. des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG ist die \u00dcbertragung von Verm\u00f6gensteilen des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers auf Grund eines Rechtsgesch\u00e4fts gegen Gew\u00e4hrung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des \u00fcbernehmenden oder neuen Rechtstr\u00e4gers an die Anteilsinhaber des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers ohne liquidationslose Aufl\u00f6sung des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers (vgl. BFH-Urteile vom 01.07.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/19, Rz&nbsp;22, und VIII&nbsp;R&nbsp;15\/20, Rz&nbsp;22). Diese Voraussetzungen sind nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) im Streitfall erf\u00fcllt.<\/li><li>aaa) Die KFI (\u00fcbertragende Rechtstr\u00e4gerin) \u00fcbertrug im Streitjahr Verm\u00f6gen in Gestalt der Lebensmittelsparte f\u00fcr Nordamerika auf die KFG (\u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4gerin). Ob es sich hierbei um einen Teilbetrieb i.S. des \u00a7&nbsp;15 UmwStG handelt, ist f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG nach dessen Wortlaut ohne Bedeutung. Des Weiteren erhielten die Aktion\u00e4re der \u00fcbertragenden KFI &#8211;bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin M&#8211; Anteile an der \u00fcbernehmenden KFG. Zudem wurde die \u00fcbertragende Rechtstr\u00e4gerin nicht aufgel\u00f6st, sondern lediglich in M umbenannt.<\/li><li>bbb) Schlie\u00dflich erfolgte die Zuteilung der KFG-Aktien an die Kl\u00e4ger auch &#8222;gegen&#8220; \u00dcbertragung der Lebensmittelsparte f\u00fcr Nordamerika von der KFI auf die KFG.<\/li><li>(1) Zwar handelt es sich bei der \u00dcbertragung der Lebensmittelsparte f\u00fcr Nordamerika von der KFI auf die KFG gegen Gew\u00e4hrung von Anteilen an der KFG &#8211;aus nationaler deutscher Sicht&#8211; um eine Ausgliederung i.S. des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 UmwG, der eine Sachaussch\u00fcttung der KFG-Aktien von der M an ihre Aktion\u00e4re nachfolgt.<\/li><li>(2) Dies ist allerdings lediglich dem Umstand geschuldet, dass das US-Recht &#8211;anders als das nationale UmwG&#8211; keine \u00dcbertragung &#8222;uno actu&#8220; direkt vom \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger auf die Anteilsinhaber im Zeitpunkt der Registereintragung kennt, sondern die Zielstruktur nur durch einzelne \u00dcbertragungsakte erreicht werden kann (vgl. Flick\/Sauermilch in Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, Anh.&nbsp;3 Rz&nbsp;U&nbsp;150). Ein solcher Vorgang ist daher auch dann einer Abspaltung i.S. des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG vergleichbar, wenn die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung vom \u00fcbertragenden auf den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger sowie die nachfolgende Zuteilung der Anteile am \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger vom \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger auf dessen Anteilseigner in einem einheitlichen &#8222;zeitlichen und sachlichen Zusammenhang&#8220; erfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 01.07.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/19, Rz&nbsp;14, und VIII&nbsp;R&nbsp;15\/20, Rz&nbsp;14). Im Streitfall erfolgten die \u00dcbertragung der Lebensmittelsparte von der KFI auf die KFG am 02.10.2012 und die Zuteilung der KFG-Aktien auf dem Depot der Kl\u00e4ger am 05.10.2012 in einem solchen Zusammenhang. Es handelte sich insofern um zwei erforderliche Zwischenschritte zur Erreichung der von Anfang an beabsichtigten &#8211;sowie durch im Vorfeld abgegebene Pressemeldungen \u00f6ffentlich bekanntgemachten&#8211; Zielstruktur, nach der die KFI bzw. M und die KFG k\u00fcnftig als zwei selbst\u00e4ndige Unternehmen weiterbestehen sollten, an denen die bisherigen Aktion\u00e4re beteiligt sind.<\/li><li>b) Die Zuteilung der KFG-Aktien ist gleichwohl nicht nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG von der Besteuerung ausgenommen, weil &#8211;wie das FG zu Recht entschieden hat&#8211; die Norm im Streitjahr zeitlich noch nicht anwendbar ist.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;10 Satz 12 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG ist \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG erstmals auf Abspaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das \u00f6ffentliche Register, das f\u00fcr die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs ma\u00dfgebend ist, nach dem 31.12.2012 erfolgt. Da die Anwendungsregelung an die Anmeldung zur Registereintragung, die f\u00fcr nationale Abspaltungen i.S. des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG erforderlich ist (\u00a7&nbsp;130 UmwG), und damit an nationale Voraussetzungen ankn\u00fcpft, ist unklar, wie sich \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;12 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG zu Auslandssachverhalten verh\u00e4lt, f\u00fcr die kein Eintragungserfordernis in das \u00f6ffentliche Register i.S. des \u00a7&nbsp;130 UmwG besteht.<\/li><li>bb) Nach Auffassung des Senats kommt es f\u00fcr die zeitliche Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG bei Auslandssachverhalten auf die gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit der entsprechenden Ma\u00dfnahme nach ausl\u00e4ndischem Recht an (gleicher Ansicht Buge in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;592; Jachmann-Michel\/Lindenberg in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;829c). Da der streitige &#8222;Spin-Off&#8220; nach den Feststellungen des FG bereits im Oktober 2012 vollzogen worden war, war die Regelung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG im Streitfall zeitlich noch nicht anwendbar. Nichts anderes ergibt sich, wenn mit \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;6 EStG auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot der Kl\u00e4ger abgestellt wird, die im Streitfall am 05.10.2012 erfolgte.<\/li><li>5. Das FG hat jedoch nicht ber\u00fccksichtigt, dass Drittstaatenabspaltungen im Streitjahr noch in den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG fielen.<\/li><li>Werden Anteile an einer K\u00f6rperschaft, Verm\u00f6gensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen K\u00f6rperschaft, Verm\u00f6gensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Ma\u00dfnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG abweichend von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG und den \u00a7\u00a7&nbsp;13 und 21 UmwStG die \u00fcbernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn u.a. das Recht Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt ist.<\/li><li>a) Es ist umstritten, ob Abspaltungen in den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG fallen. Auch wenn diese ebenfalls auf Grund gesellschaftsrechtlicher Ma\u00dfnahmen vollzogen werden, herrscht Uneinigkeit dar\u00fcber, ob bei einer Abspaltung auf Gesellschafterebene ein &#8222;Tausch&#8220; im Sinne der Regelung vorliegt.<\/li><li>aa) Nach \u00fcberwiegender Auffassung soll dies nicht der Fall sein (z.B. Brandis\/Heuermann\/Ratschow, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;432; Bron, Deutsches Steuerrecht 2014, 353, 354; Bron\/Seidel, Betriebs-Berater &#8211;BB&#8211; 2010, 2599, 2600; HHR\/Buge, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;582; Haritz, Finanz-Rundschau &#8211;FR&#8211; 2010, 589, 590; Jochum in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;Fa&nbsp;16; BeckOK EStG\/Schmidt, 10.&nbsp;Ed. [01.06.2021], EStG \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;1342; ebenso BMF-Schreiben vom 09.10.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;1-S&nbsp;2252\/10\/10013, BStBl I 2012, 953, Rz&nbsp;100). Der Gesellschafter erhalte zwar neue Anteile am \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger, gebe aber keine Anteile am \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger her. Hierf\u00fcr spr\u00e4chen auch die Gesetzesmaterialien. Danach habe der Gesetzgeber mit \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG namentlich &#8222;Verschmelzungen, Aufspaltungen und qualifizierte Anteilstauschvorg\u00e4nge&#8220; erfassen wollen, wohingegen \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 EStG bei &#8222;sogenannten Spin-Off-Vorg\u00e4ngen&#8220; anwendbar sein sollte (vgl. BTDrucks 16\/11108, S.&nbsp;16).<\/li><li>bb) Demgegen\u00fcber soll nach anderer Auffassung auf Ebene des Gesellschafters ein tausch\u00e4hnlicher Vorgang vorliegen, der vom Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG erfasst werde (z.B. Beinert, GmbH-Rundschau &#8211;GmbHR&#8211; 2012, 291, 297; D\u00f6tsch\/Werner in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Kommentar zum KStG, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;297b; Hageb\u00f6ke, Die Unternehmensbesteuerung &#8211;Ubg&#8211; 2011, 689, 699; Schumacher\/Neitz-Hackstein, Ubg 2011, 409, 418). Es komme in Bezug auf den Wert des abgespaltenen Verm\u00f6gens zu einem (anteiligen) Wertverlust der Anteile, den die Anteile am \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger kompensierten. Es liege daher zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht ein Tausch vor (Beinert, GmbHR 2012, 291, 297).<\/li><li>cc) Dar\u00fcber hinaus wird speziell bei Drittstaatenabspaltungen hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Kapitalma\u00dfnahme auf Anteilseignerebene noch weiter differenziert. Insoweit ist umstritten, ob die dem Gesellschafter zugeteilten Anteile einen Tauschvorgang ausl\u00f6sen (z.B. Benecke\/Staats, FR 2010, 893, 895; Ritzer in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van&nbsp;Lishaut, UmwStG, 3.&nbsp;Aufl., Anh.&nbsp;6 Rz&nbsp;62, 65) oder zu einer Sachaussch\u00fcttung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG f\u00fchren (z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;113; Krau\u00df\/K\u00f6stler, BB 2017, 924, 929) oder ob der gesamte Vorgang vielmehr eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG vom \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger an seine Gesellschafter in Form des bei der Abspaltung \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens mit einer nachfolgenden Sacheinlage durch die Gesellschafter in die \u00fcbernehmende Gesellschaft gegen eine Anteilsgew\u00e4hrung zur Folge hat (z.B. Brandis\/Heuermann\/Klingberg, \u00a7&nbsp;13 UmwStG Rz&nbsp;44; Neumann in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van&nbsp;Lishaut, a.a.O., \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;14).<\/li><li>b) Der Senat braucht hier\u00fcber im Streitfall jedoch nicht zu entscheiden. Jedenfalls gebietet die Kapitalverkehrsfreiheit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;63 AEUV, dass der Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG bis zum Inkrafttreten des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG auch Drittstaatenabspaltungen erfasst. Anderenfalls k\u00e4me es im Streitjahr zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung inl\u00e4ndischer Gesellschafter von Drittstaatengesellschaften gegen\u00fcber solchen von inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Gesellschaften der EU bzw. des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums (EWR).<\/li><li>aa) Im Streitjahr &#8211;und damit vor Inkrafttreten des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG&#8211; unterfielen die Gesellschafter von inl\u00e4ndischen und EU-\/EWR-ausl\u00e4ndischen Gesellschaften dem Regelungsregime des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 UmwStG. Unter den weiteren Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UmwStG l\u00f6ste die im Rahmen einer Abspaltung erfolgte Zuteilung von Aktien f\u00fcr die Gesellschafter von inl\u00e4ndischen und EU-\/EWR-ausl\u00e4ndischen Gesellschaften keine Besteuerung aus. Demgegen\u00fcber waren Gesellschafter von Drittstaatengesellschaften im Streitjahr aus dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 UmwStG ausgenommen, so dass eine bis zum 31.12.2012 erfolgte Abspaltung &#8211;unabh\u00e4ngig von der steuerlichen Qualifikation der Drittstaatenabspaltung selbst (vgl. unter II.5.a&nbsp;cc)&#8211; f\u00fcr diese zwingend einen steuerpflichtigen Vorgang ausl\u00f6ste. Diese unterschiedlichen steuerlichen Folgen bei Gesellschaftern von Drittstaatengesellschaften einerseits und von inl\u00e4ndischen bzw. EU-\/EWR-ausl\u00e4ndischen Gesellschaften andererseits verstie\u00dfen ohne eine unionsrechtskonforme Ausweitung der Regelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG auf Drittstaatenabspaltungen gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;63 AEUV.<\/li><li>bb) Ein solcher Versto\u00df w\u00e4re nicht durch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gew\u00e4hrleisten, gerechtfertigt (gleicher Ansicht Krau\u00df\/K\u00f6stler, BB 2017, 924, 928&nbsp;f.). Insbesondere im Hinblick auf die im Streitfall in den USA ans\u00e4ssigen Kapitalgesellschaften erm\u00f6glicht die sog. &#8222;gro\u00dfe&#8220; Auskunftsklausel in Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 DBA-USA 1989\/2008 einen umfassenden Informationsaustausch zwischen den Verwaltungsbeh\u00f6rden der Vertragsstaaten und folglich eine wirksame steuerliche Kontrolle.<\/li><li>c) Zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Zustands ist \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG daher dahingehend auszulegen, dass dieser bis zum Inkrafttreten des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;7 EStG &#8211;und somit im Streitjahr&#8211; auch Drittstaatenabspaltungen erfasst. Diesen Grunds\u00e4tzen entspricht die Entscheidung des FG nicht. Das FG-Urteil ist somit aufzuheben.<\/li><li>6. Die Sache ist spruchreif. Der Senat entscheidet auf Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG in der Sache selbst und gibt der Klage statt. Der &#8222;Spin-Off&#8220; und die damit verbundene Zuteilung der KFG-Aktien an die Kl\u00e4ger sind im Streitjahr steuerneutral gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>a) Bei dem &#8222;Spin-Off&#8220; handelt es sich &#8211;wie bereits ausgef\u00fchrt (unter II.4.a)&#8211; um eine einer inl\u00e4ndischen Umwandlung i.S. des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 UmwG vergleichbare Drittstaatenabspaltung, die im Streitjahr noch in den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG f\u00e4llt (unter II.5.).<\/li><li>b) Dar\u00fcber hinaus ist &#8211;wie es \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 (am Ende) EStG weiter voraussetzt&#8211; auch das Recht Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt. Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;5 DBA-USA 1989\/2008 weist das ausschlie\u00dfliche Besteuerungsrecht des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der zugeteilten Aktien dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Aktieninhabers und damit vorliegend Deutschland zu (vgl. BFH-Urteil vom 30.05.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;35\/16, BFH\/NV 2019, 46, Rz&nbsp;24).<\/li><li>c) Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG ist, dass der &#8222;Spin-Off&#8220; und die damit verbundene Zuteilung der KFG-Aktien an die Kl\u00e4ger im Streitjahr bei diesen keine Besteuerung ausl\u00f6st. Erst im Zeitpunkt einer sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung der KFG-Aktien oder der M-Aktien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 (ggf. i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2) EStG sind etwaige Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne zu besteuern. Hierbei ist zu beachten, dass die KFG-Aktien auf Grund der Abspaltung steuerlich &#8211;anteilig&#8211; an die Stelle der bereits gehaltenen KFI- bzw. M-Aktien treten und deren Anschaffungskosten &#8211;anteilig&#8211; \u00fcbernehmen. \u00dcber den Aufteilungsma\u00dfstab f\u00fcr die Anschaffungskosten der Kl\u00e4ger an den KFG-Aktien ist im Streitfall nicht zu entscheiden.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Die \u00dcbertragung der Berechnung der Steuer folgt aus \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.191021.VIIIR7.20.0 BFH VIII. 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