{"id":74439,"date":"2022-01-07T13:13:14","date_gmt":"2022-01-07T11:13:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74439"},"modified":"2022-01-07T13:13:14","modified_gmt":"2022-01-07T11:13:14","slug":"abweichung-zwischen-dem-vereinbarten-und-der-tatsaechlichen-durchfuehrung-bei-altenteilsvertraegen-urteil-vom-16-juni-2021-x-r-3-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abweichung-zwischen-dem-vereinbarten-und-der-tatsaechlichen-durchfuehrung-bei-altenteilsvertraegen-urteil-vom-16-juni-2021-x-r-3-20\/","title":{"rendered":"Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung bei Altenteilsvertr\u00e4gen &#8211; Urteil vom 16. Juni 2021, X R 3\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.160621.XR3.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 1a , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , BGB \u00a7 761 , EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 1a S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 27. Juni 2019, Az: 11 K 291\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Es muss dem Abzug von Versorgungsleistungen nicht entgegenstehen, wenn eine vertraglich vereinbarte Erh\u00f6hung des bar zu zahlenden Teils der Altenteilsleistungen, die zum 65. Lebensjahr des Berechtigten vorgenommen werden soll, unterbleibt, weil sie schlicht vergessen wurde. Bei Versorgungsvertr\u00e4gen, deren Ab\u00e4nderbarkeit bereits aus der Rechtsnatur des Vertrags folgt, ist vielmehr entscheidend, ob eine Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen darauf hindeutet, dass es den Parteien an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr die &#8211;anhand einer Gesamtbeurteilung zu beantwortende&#8211; Frage, ob ein Versorgungsvertrag im Wesentlichen entsprechend der Vereinbarung durchgef\u00fchrt worden ist, ist auch die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung eines vereinbarten Wohnrechts mit dem entsprechenden Jahreswert heranzuziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Bei Verm\u00f6gens\u00fcbergaben gegen Versorgungsleistungen, f\u00fcr die \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der ab 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist, reicht es jedenfalls aus, wenn das Pflegerisiko in einem Umfang \u00fcbernommen wird, der bei \u00dcbergabevertr\u00e4gen, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen worden sind, zur Einordnung der Leistungen als dauernde Last f\u00fchrt (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.06.2021 &#8211; X R 31\/20, Rz 32, seit dem 16.12.2021 ver\u00f6ffentlicht unter www.bundesfinanzhof.de).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 27.06.2019 &#8211; 11 K 291\/18 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Umfang wird die Sache an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>II. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid 2009 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt haben, werden die Kosten dieses Verfahrensteils zu 28 % den Kl\u00e4gern und zu 72 % dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 27.06.2019 &#8211; 11 K 291\/18 ist gegenstandslos, soweit es den Einkommensteuerbescheid 2009 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2009, 2011 und 2012 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kl\u00e4ger war urspr\u00fcnglich pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter einer KG, die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. Einzige Kommanditistin war die Mutter (M) des Kl\u00e4gers. Die wesentlichen Betriebsgrundlagen &#8211;insbesondere die land- und forstwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4chen&#8211; befanden sich im zivilrechtlichen Eigentum der M und stellten ertragsteuerrechtlich ihr Sonderbetriebsverm\u00f6gen in der KG dar.<\/li><li>Mit notariell beurkundetem &#8222;Hof\u00fcbergabe- und Altenteilsvertrag und Erbverzichtsvertrag&#8220; vom 07.08.2009 \u00fcbertrug M mit R\u00fcckwirkung zum Ablauf des 30.06.2009 ihren Kommanditanteil und mit Wirkung zum 01.07.2009 auch ihren land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Kl\u00e4ger. Abschn.&nbsp;I. \u00a7&nbsp;6 des Vertrags enth\u00e4lt die Verpflichtung des Kl\u00e4gers zur Erbringung bestimmter Altenteilsleistungen an M und den &#8211;im Juli 1946 geborenen&#8211; Vater (V) des Kl\u00e4gers. Hierzu geh\u00f6rt ein monatlicher Barbetrag von 200&nbsp;\u20ac ab dem 01.07.2009. In diesem Zusammenhang hei\u00dft es weiter: &#8222;&#8230; ab dem 65. Lebensjahr des Altenteilers &lt;V&gt; erh\u00f6ht sich der monatliche Barbetrag auf \u20ac&nbsp;300,00&#8220;. Der Barbetrag ist in der Form wertgesichert, dass er um 10&nbsp;% ge\u00e4ndert werden soll, sobald sich ein bestimmter Preisindex um 20&nbsp;% \u00e4ndert. Ferner hat der Kl\u00e4ger den Altenteilern ein lebenslanges Wohnungsrecht an den schon bisher von ihnen genutzten R\u00e4umen des Wohnhauses des Hofes einzur\u00e4umen und die damit verbundenen Kosten (Heizung, Strom, Wasser, M\u00fcllabfuhr usw.) zu tragen. Er hat den Altenteilern freie Telefonbenutzung zu gew\u00e4hren, soweit nicht ein eigener Anschluss der Altenteiler besteht. Ferner verpflichtete sich der Kl\u00e4ger zur Hege und Pflege in alten und kranken Tagen, jedoch begrenzt auf Kosten bis zum Umfang der Pflegestufe 1, und zur Sorge f\u00fcr ein standesgem\u00e4\u00dfes christliches Begr\u00e4bnis sowie zur \u00dcbernahme der Grabpflege. Zudem hatte er die Einkommen- und Kirchensteuer der Altenteiler auf Altenteilsleistungen sowie Altersrenten, nicht jedoch auf Kapitaleink\u00fcnfte zu tragen. Die Geschwister des Kl\u00e4gers erkl\u00e4rten als weichende Erben, sie seien bereits abgefunden worden bzw. w\u00fcrden noch abgefunden.<\/li><li>Von einem Bankkonto der Kl\u00e4gerin wurden schon vor Abschluss des \u00dcbergabevertrags &#8211;mindestens seit Februar 2007&#8211; monatlich 200&nbsp;\u20ac an die Altenteiler \u00fcberwiesen. Als Verwendungszweck wurden jeweils die Vornamen der beiden Kl\u00e4ger angegeben. Durch den Abschluss des \u00dcbergabevertrags hat sich an diesen Zahlungen nichts ge\u00e4ndert. Die &#8222;ab dem 65.&nbsp;Lebensjahr&#8220; des V vereinbarte Erh\u00f6hung der Barleistungen auf 300&nbsp;\u20ac unterblieb zun\u00e4chst. Erst ab Februar 2013 wurde der monatliche Betrag auf 350&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht und seitdem von einem Bankkonto des Kl\u00e4gers gezahlt.<\/li><li>In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre machten die Kl\u00e4ger keine Versorgungsleistungen als Sonderausgaben geltend. Auch die Altenteiler erkl\u00e4rten keine entsprechenden sonstigen Eink\u00fcnfte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) veranlagte unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung. Erstmals im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Streitjahre begehrten die Kl\u00e4ger den Abzug der baren Altenteilsleistungen als Sonderausgaben. Das FA lehnte dies ab, weil die vom Bankkonto der Kl\u00e4gerin \u00fcberwiesenen Betr\u00e4ge nicht als auf die Altenteilsverpflichtung des Kl\u00e4gers geleistet anzusehen seien und die vertraglich vereinbarte Erh\u00f6hung der Barzahlungen nicht durchgef\u00fchrt worden sei.<\/li><li>Im Anschluss an die Au\u00dfenpr\u00fcfung \u00e4nderte das FA die Einkommensteuerbescheide aus anderen &#8211;nicht mehr streitbefangenen&#8211; Gr\u00fcnden nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) und hob die Vorbehalte der Nachpr\u00fcfung auf. Im Einspruchsverfahren gegen diese Bescheide machten die Kl\u00e4ger die folgenden Versorgungsleistungen f\u00fcr die Streitjahre geltend:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2009&nbsp;&nbsp;&nbsp;2011&nbsp;&nbsp;&nbsp;2012&nbsp;&nbsp;&nbsp;Barleistungen1.200,00 \u20ac2.400,00 \u20ac2.400,00 \u20acNebenkosten des Wohnungsrechts&nbsp;1.569,41 \u20ac1.732,91 \u20ac1.757,71 \u20acTelefonkosten200,00 \u20ac200,00 \u20ac200,00 \u20acSumme&nbsp;2.969,41&nbsp;\u20ac4.332,91&nbsp;\u20ac4.357,71&nbsp;\u20ac<\/li><li>In rechtlicher Hinsicht vertraten die Kl\u00e4ger die Auffassung, aufgrund ihrer Zusammenveranlagung komme es nicht darauf an, dass die Baraltenteilsleistungen vom Bankkonto der Kl\u00e4gerin bezahlt worden seien, weil im Sonderausgabenbereich beide Eheleute gemeinsam als <em>ein<\/em> Steuerpflichtiger behandelt w\u00fcrden (\u00a7&nbsp;26b des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;). Die vereinbarte Erh\u00f6hung des Baraltenteils habe darauf beruht, dass der als Arbeitnehmer t\u00e4tig gewesene V mit Vollendung seines 65. Lebensjahrs einen Einkommensr\u00fcckgang infolge seines Renteneintritts erwartet habe. Bei einer Gesamtbetrachtung s\u00e4mtlicher Altenteilsleistungen (Wohnungsrecht, Nebenkosten des Wohnungsrechts, Telefonnutzung, Sockelbetrag der Barleistungen) sei der Rechtsbindungswille eindeutig. In diese Gesamtbetrachtung sei auch das &#8211;tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrte&#8211; Wohnungsrecht, das einen Jahreswert von 11.400&nbsp;\u20ac habe, einzubeziehen, auch wenn daraus keine steuerlich abziehbaren Versorgungsleistungen resultierten, da es sich um den existenziellen Teil der Altenteilsleistungen handele. Die zun\u00e4chst unterbliebene steuerliche Geltendmachung der Versorgungsleistungen beruhe nicht auf einem Fehlen des Rechtsbindungswillens, sondern auf der steuerrechtlichen Unbedarftheit der Kl\u00e4ger und unzureichender steuerlicher Beratung. Dass die Kl\u00e4ger schon vor Abschluss des \u00dcbergabevertrags Unterst\u00fctzungsleistungen an die sp\u00e4teren Altenteiler gezahlt h\u00e4tten, sei unbeachtlich, weil diese Zahlungen im \u00dcbergabevertrag jedenfalls auf eine neue Grundlage gestellt worden seien. Zivilrechtlich h\u00e4tte M nicht die M\u00f6glichkeit gehabt, die Zahlung der 200&nbsp;\u20ac nochmals zu fordern. Dass der Zahlbetrag ab Februar 2013 nicht nur auf 300&nbsp;\u20ac, sondern gleich auf 350&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht worden sei, habe der Nachzahlung des zun\u00e4chst \u00fcbersehenen Erh\u00f6hungsbetrags sowie der Ber\u00fccksichtigung gestiegener Lebenshaltungskosten gedient.<\/li><li>Der Einspruch hatte im Streitpunkt keinen Erfolg, f\u00fchrte allerdings wegen eines anderen Punktes zu einer Herabsetzung der Steuerfestsetzungen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2020, 996). Einem Sonderausgabenabzug stehe der fehlende Rechtsbindungswille der Parteien des \u00dcbergabevertrags entgegen. Die darin getroffene Regelung zur Erh\u00f6hung der baren Altenteilsleistungen sei unklar. Bei w\u00f6rtlicher Auslegung w\u00e4re die Erh\u00f6hung mit <em>Beginn<\/em> des 65. Lebensjahrs des V &#8211;also ab August 2010&#8211; vorzunehmen gewesen. Die Klausel d\u00fcrfte nach dem \u00fcblichen Sprachgebrauch sowie angesichts des gleichzeitigen Ruhestandseintritts des V allerdings dahingehend auszulegen sein, dass die <em>Vollendung<\/em> des 65. Lebensjahrs &#8211;August 2011&#8211; gemeint sei. Tats\u00e4chlich sei die Erh\u00f6hung aber erst ab Februar 2013 vorgenommen worden. Die Vertragsparteien h\u00e4tten die Erh\u00f6hung &#8222;schlicht vergessen&#8220;. Zahlungspflichten d\u00fcrften aber nicht nach Belieben gehandhabt werden. Daraus ergebe sich, dass die Parteien schon bei Abschluss des \u00dcbergabevertrags ohne Rechtsbindungswillen gehandelt h\u00e4tten. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung sei die m\u00f6glicherweise vertragsgem\u00e4\u00dfe Erbringung der weiteren Altenteilsleistungen nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil insoweit gesonderte Verpflichtungen vereinbart worden seien. Gleichwohl bewirke das Unterbleiben der Erh\u00f6hung der Barleistungen, dass auch die weiteren Altenteilsleistungen r\u00fcckwirkend seit Abschluss des \u00dcbergabevertrags nicht abgezogen werden k\u00f6nnten.<\/li><li>Mit ihrer Revision wiederholen und vertiefen die Kl\u00e4ger ihr Vorbringen aus den vorangehenden Verfahrensabschnitten. Die vom FG angef\u00fchrten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), in denen Zahlbetr\u00e4ge, die eine erhebliche H\u00f6he aufgewiesen h\u00e4tten, willk\u00fcrlich ge\u00e4ndert worden seien, seien mit dem Streitfall, in dem eine Erh\u00f6hung, die bei einer Gesamtbetrachtung der Altenteilsleistungen als geringf\u00fcgig anzusehen sei, lediglich \u00fcbersehen worden sei, nicht vergleichbar.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das FA am 25.05.2020 ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2009 und 2011 erlassen und darin die Versorgungsleistungen bis einschlie\u00dflich Juli 2011 &#8211;dem Monat, in dem V das 65. Lebensjahr vollendet hat&#8211; anerkannt. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Streitjahre 2011 und 2012 betrifft, und den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 25.05.2020 sowie den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 06.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer auf die folgenden Betr\u00e4ge herabgesetzt wird:<br \/>&#8211; 2011: 4.006 \u20ac,<br \/>&#8211; 2012: 5.390 \u20ac,<br \/>sowie die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist.<\/li><li>Es ist der Auffassung, die BFH-Rechtsprechung zu einem \u00dcbersehen der Geltendmachung eines Erh\u00f6hungsbetrags, der aus einer Wertsicherungsklausel folge, sei auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht \u00fcbertragbar, weil eine Wertsicherungsklausel nur einen schleichenden und kaum merklichen Verlust des Baraltenteils ausgleichen solle. Hier habe die Erh\u00f6hungsklausel im \u00dcbergabevertrag aber eine konkrete Ver\u00e4nderung der Lebensumst\u00e4nde des V ber\u00fccksichtigen sollen. Die Barzahlung habe sich bereits zwei Jahre nach Abschluss des \u00dcbergabevertrags um 50&nbsp;% &#8211;also ganz erheblich&#8211; erh\u00f6hen sollen. Die typuspr\u00e4genden Leistungen eines Versorgungsvertrags seien einheitlich zu beurteilen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Nachdem die Beteiligten f\u00fcr das Streitjahr 2009 den Rechtsstreit f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt haben, war hier nur noch \u00fcber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden und klarstellend darauf hinzuweisen, dass das vorinstanzliche Urteil insoweit gegenstandslos ist.<\/li><li>Im \u00dcbrigen ist die Revision begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt f\u00fcr die Streitjahre 2011 und 2012 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das FG hat zwar zutreffend im Streitfall einen \u00dcbergabevertrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG bejaht; es hat aber zu Unrecht allein aus der Nichtzahlung des ab dem 65. Lebensjahr des V vereinbarten Erh\u00f6hungsbetrags der baren Altenteilsleistungen darauf geschlossen, dass es den Parteien des \u00dcbergabevertrags an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen gefehlt hat (dazu unten 1.). Weil das FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung weder die erforderliche Gesamtw\u00fcrdigung im Hinblick auf den Rechtsbindungswillen vorgenommen noch Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen f\u00fcr den Sonderausgabenabzug vorgenommen hat, geht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcck (unten 2.).<\/li><li>1. Mit der vom FG gegebenen Begr\u00fcndung kann der erforderliche Rechtsbindungswille nicht verneint werden.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung &#8211;das FG hat zu Unrecht die zwar inhaltsgleiche, aber erst ab 2015 geltende Vorschrift des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 EStG angewendet&#8211; sind auf besonderen Verpflichtungsgr\u00fcnden beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Eink\u00fcnften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung au\u00dfer Betracht bleiben, als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empf\u00e4nger unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig ist und die Versorgungsleistungen u.a. im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft stehen, die eine T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7&nbsp;13 EStG aus\u00fcbt. Abziehbar ist auch der Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entf\u00e4llt (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>b) Unproblematisch f\u00fcr die Annahme von Versorgungsleistungen ist im Streitfall zun\u00e4chst die Begrenzung der \u00dcbernahme der Pflegekosten auf Betr\u00e4ge bis zur H\u00f6he \u00fcber Pflegestufe&nbsp;1. F\u00fcr Vertr\u00e4ge, auf die \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist dies bereits ausreichend, um eine in vollem Umfang abziehbare dauernde Last zu bejahen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.06.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;31\/20, seit dem 16.12.2021 ver\u00f6ffentlicht unter www.bundesfinanzhof.de, Rz&nbsp;32). Wird nunmehr in \u00dcbergabevertr\u00e4gen ab 2008 ein Pflegerisiko in einem Ausma\u00df \u00fcbernommen, das nach der alten Rechtslage zur Einordnung der Leistungen als dauernde Last f\u00fchrte, gen\u00fcgt dies erst recht, um auch nach der neuen Rechtslage Versorgungsleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG (bis 2014) bzw. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 EStG (ab 2015) anzunehmen.<\/li><li>c) F\u00fcr die Beurteilung, ob Vertr\u00e4ge zwischen nahen Angeh\u00f6rigen ertragsteuerrechtlich anzuerkennen sind, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten ma\u00dfgebend. Zwar m\u00fcssen die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgef\u00fchrt werden. Jedoch schlie\u00dft nicht jede geringf\u00fcgige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom \u00dcblichen die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverh\u00e4ltnisses aus. Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu w\u00fcrdigen, ob sie der ertragsteuerrechtlichen Anerkennung entgegenstehen (vgl. j\u00fcngst Senatsurteil vom 28.10.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;1\/19, BFHE 270, 505, BStBl II 2021, 283, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Diese lediglich indizielle Wirkung einzelner Abweichungen und das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung gilt insbesondere f\u00fcr die Frage, ob die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung dem Vereinbarten entspricht (vgl. zu Versorgungsleistungen Senatsurteil vom 03.03.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;14\/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.4.b).<\/li><li>Dementsprechend geht der Senat bei Verm\u00f6gens\u00fcbergabe- und Versorgungsvertr\u00e4gen in st\u00e4ndiger Rechtsprechung davon aus, dass der Mindestbestand an b\u00fcrgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen, der die Qualifikation als Versorgungsvertrag erst erm\u00f6glicht (Umfang des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens, H\u00f6he der Versorgungsleistungen sowie Art und Weise ihrer Zahlung), klar und eindeutig vereinbart werden muss. Soll der Vertrag der Besteuerung zugrunde gelegt werden, steht es den Vertragsparteien nicht frei, ob und in welchem Umfang sie ihren Vertragspflichten nachkommen wollen. Andererseits liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags begr\u00fcndet, dass die Vertragspartner z.B. auf ge\u00e4nderte Bedarfslagen angemessen reagieren (Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.5., m.w.N.).<\/li><li>Um einen Ausgleich zu finden zwischen dem Erfordernis vertragsgem\u00e4\u00dfer Erf\u00fcllung der \u00fcbernommenen Pflichten einerseits und der aus der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags folgenden Notwendigkeit andererseits, auf ge\u00e4nderte Bedarfslagen angemessen reagieren zu k\u00f6nnen, hat der Senat f\u00fcr die erforderliche Gesamtbetrachtung bei Versorgungsvertr\u00e4gen entscheidend darauf abgestellt, ob eine festgestellte Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen darauf hindeutet, dass es den Parteien an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willk\u00fcrliche Aussetzung und anschlie\u00dfende Wiederaufnahme der Zahlungen, dar\u00fcber hinaus aber auch durch Schwankungen in der H\u00f6he des Zahlbetrags, die nicht durch \u00c4nderungen der Verh\u00e4ltnisse gerechtfertigt sind, gekennzeichnet ist (Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.6.a). In einem solchen Fall erscheint der Vertrag nur der \u00e4u\u00dferen Form nach als bindend, hat f\u00fcr die Parteien selbst jedoch den Charakter der Beliebigkeit, so dass sie von ihm nur Gebrauch machen, wenn es ihnen opportun erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 16.01.2007&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;5\/06, BFH\/NV 2007, 720, unter 1.c&nbsp;aa).<\/li><li>Demgegen\u00fcber beruhen \u00c4nderungen, die durch nachweisbare Umst\u00e4nde veranlasst sind, die nach Ma\u00dfgabe des Vertragstextes oder nach der Rechtsnatur des Vertrags rechtserheblich sind, insbesondere aus einer &#8211;in der Regel langfristig&#8211; ver\u00e4nderten Leistungsf\u00e4higkeit des Verpflichteten und\/oder einer ver\u00e4nderten Bedarfslage des Berechtigten resultieren, gerade auf den Besonderheiten dieses Rechtsinstituts und sind daher ertragsteuerrechtlich nicht nur unsch\u00e4dlich (vgl. Senatsurteil vom 15.07.1992&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;165\/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020, unter 2.e), sondern zeigen gerade den Willen der Vertragsparteien an, sich an dieses Rechtsinstitut gebunden zu halten.<\/li><li>d) Auf dieser Grundlage hat der Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden, dass allein das Unterbleiben einer sich aus einer Wertsicherungsklausel ergebenden Erh\u00f6hung von Baraltenteilsleistungen der Annahme, der \u00dcbergabevertrag sei mit Rechtsbindungswillen abgeschlossen worden, im Regelfall auch dann nicht entgegensteht, wenn die tats\u00e4chlich gezahlten Versorgungsleistungen sich nur noch auf 40&nbsp;% desjenigen Betrags belaufen, der bei strikter Beachtung der Wertsicherungsklausel aktuell zu zahlen gewesen w\u00e4re (grunds\u00e4tzlich hierzu vgl. Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.6.; zur regelm\u00e4\u00dfigen Unsch\u00e4dlichkeit der Nichtbeachtung von Wertsicherungsklauseln s.a. Senatsurteile vom 08.04.1992&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;52\/89, BFH\/NV 1992, 657, unter 5.c, und vom 15.07.1992&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;31\/91, BFH\/NV 1993, 18, unter&nbsp;5.). Gleiches gilt, wenn die Zahlungen zwar st\u00e4ndig versp\u00e4tet, aber doch mit einer gewissen Regelm\u00e4\u00dfigkeit geleistet werden (Senatsurteil vom 15.09.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;10\/09, BFH\/NV 2011, 581), einzelne Zahlungen wegen finanzieller Schwierigkeiten des Verpflichteten ausgesetzt werden (Senatsurteil vom 15.09.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;13\/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641, Rz&nbsp;34&nbsp;ff.) oder die neben einem Wohnrecht und sonstigen Sachleistungen zu erbringenden Barzahlungen von urspr\u00fcnglich 1.000&nbsp;DM f\u00fcr einen Zeitraum von 20 Monaten auf die H\u00e4lfte gek\u00fcrzt werden, weil die Berechtigten den vollen Betrag nicht ben\u00f6tigten (Senatsurteil vom 15.09.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;31\/09, BFH\/NV 2011, 583, Rz&nbsp;20).<\/li><li>Die von Anfang an vollst\u00e4ndige Nichtzahlung der vereinbarten und betragsm\u00e4\u00dfig erheblichen baren Altenteilsleistungen ist hingegen als sch\u00e4dlich angesehen worden (Senatsurteil vom 19.01.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/04, BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434: Nichtzahlung von 750&nbsp;DM, die neben einem Wohnrecht vereinbart waren; Senatsurteil vom 15.09.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;16\/09, BFH\/NV 2011, 428: langj\u00e4hrige Nichtzahlung des gesamten neben einem Wohnrecht vereinbarten Baraltenteils von 350&nbsp;DM), ebenso die Nichtzahlung erheblicher Teile der ausschlie\u00dflich vereinbarten Barleistungen (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2007, 720, unter 1.c&nbsp;bb: von Anfang an werden nur 3.500&nbsp;DM statt der vereinbarten 6.000&nbsp;DM monatlich gezahlt).<\/li><li>e) Hiervon ausgehend erweist sich die Vorgehensweise des FG, allein auf die unterbliebene Erh\u00f6hung der Barleistungen abzustellen, als rechtsfehlerhaft.<\/li><li>aa) Allerdings hat das FG den \u00dcbergabevertrag in revisionsrechtlich bedenkenfreier Weise dahingehend ausgelegt, dass die Erh\u00f6hung der baren Altenteilsleistungen von 200&nbsp;\u20ac auf 300&nbsp;\u20ac monatlich nicht schon zu Beginn, sondern erst mit Vollendung des 65.&nbsp;Lebensjahrs des V eintreten sollte. Ferner hat es festgestellt, die Vertragsparteien h\u00e4tten diese vereinbarte Erh\u00f6hung &#8222;schlicht vergessen&#8220;.<\/li><li>bb) Nicht zu folgen vermag der Senat dem FG indes in der rechtlichen Bewertung, aus diesem &#8222;schlichten Vergessen&#8220; folge, dass die Parteien die Zahlungspflichten &#8222;nach Belieben&#8220; &#8211;und damit willk\u00fcrlich&#8211; gehandhabt h\u00e4tten. Es bedeutet f\u00fcr den aus objektiven Tatsachen vorzunehmenden R\u00fcckschluss auf den erforderlichen Rechtsbindungswillen einen erheblichen Unterschied, ob Zahlungen willk\u00fcrlich ausgesetzt und anschlie\u00dfend wiederaufgenommen werden bzw. ohne erkennbare Rechtfertigung schwanken, oder ob &#8211;wie es vorliegend nach den Feststellungen des FG der Fall war&#8211; der Vollzug einer von einem bestimmten Ereignis abh\u00e4ngigen Ver\u00e4nderung eines Teils der Versorgungsleistungen &#8222;schlicht vergessen&#8220; worden ist. Dies gilt nicht allein f\u00fcr Erh\u00f6hungsbetr\u00e4ge, die sich aus einer Wertsicherungsklausel ergeben, sondern auch f\u00fcr sonstige vertraglich vereinbarte Erh\u00f6hungen, sofern sie bei einer Gesamtbetrachtung (dazu sogleich unter cc) nicht allzu stark ins Gewicht fallen.<\/li><li>cc) Dar\u00fcber hinaus weisen die Kl\u00e4ger zu Recht darauf hin, dass die unterbliebene Erh\u00f6hung der Barleistungen um 100&nbsp;\u20ac monatlich bei einer Gesamtbetrachtung aller im \u00dcbergabevertrag vereinbarten Altenteilsleistungen nur von geringer Bedeutung war.<\/li><li>(1) Die im FG-Urteil gegebene Begr\u00fcndung verst\u00f6\u00dft insoweit gegen die Denkgesetze, als das FG es einerseits ablehnt, eine solche Gesamtbetrachtung vorzunehmen und isoliert lediglich die Barzahlungen betrachtet, andererseits aber die nur hinsichtlich der Barzahlungen festzustellende Abweichung vom Vereinbarten sogleich auf s\u00e4mtliche Altenteilsleistungen durchschlagen l\u00e4sst und deren einkommensteuerliche Ber\u00fccksichtigung insgesamt versagt. Jedenfalls diejenigen Bestandteile, die b\u00fcrgerlich-rechtlich f\u00fcr Altenteilsleistungen typuspr\u00e4gend sind &#8211;dazu geh\u00f6rt im Streitfall neben den Barzahlungen auch das Wohnungsrecht&#8211;, sind zu einer rechtlichen Einheit verbunden (Senatsurteil vom 15.02.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;5\/04, BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160, unter II.4.a) und daher im Regelfall zusammenfassend zu w\u00fcrdigen.<\/li><li>(2) Der Senat stimmt den Kl\u00e4gern auch darin zu, dass jedenfalls in die f\u00fcr Zwecke der Feststellung des erforderlichen Rechtsbindungswillens vorzunehmende Gesamtbetrachtung auch der Miet- bzw. Nutzungswert des Wohnungsrechts einzubeziehen ist, ohne dass der Senat im gegenw\u00e4rtigen Verfahrensstadium entscheiden m\u00fcsste, ob er sich weiterhin der Auffassung der Finanzverwaltung anschlie\u00dfen k\u00f6nnte, dass nicht dieser Nutzungswert, sondern allein ein Betrag in H\u00f6he der tats\u00e4chlich entstandenen Aufwendungen als Sonderausgabe abziehbar ist (so Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.03.2010, BStBl I 2010, 227, Rz&nbsp;46).<\/li><li>Soweit sich die Finanzverwaltung f\u00fcr diese Auffassung auf das Senatsurteil vom 25.03.1992&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;196\/87 (BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung zu einem Veranlagungszeitraum ergangen ist, in dem noch die fr\u00fchere Nutzungswertbesteuerung anzuwenden war. Da der Nutzungswert der dort \u00fcberlassenen Wohnung aufgrund der gesicherten Rechtsposition von vornherein der Altenteilerin zuzurechnen war (so der Senat unter Nr.&nbsp;1 der Gr\u00fcnde der vorzitierten Entscheidung), war es im dortigen Fall systemgerecht, beim \u00dcbernehmer keinen Abzug eines Nutzungswerts zuzulassen (vgl. zum Verst\u00e4ndnis der damaligen Rechtslage auch BFH-Urteil vom 21.09.1993&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;96\/88, BFH\/NV 1994, 307); eine u.a. auch an der fr\u00fcheren Nutzungswertbesteuerung orientierte Begr\u00fcndung liegt dem Senatsurteil vom 26.07.1995&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;91\/92 (BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836) zugrunde, mit dem der Abzug des Mietwerts als Sonderausgabe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG abgelehnt wurde (s.a. Senatsbeschluss vom 18.10.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;135\/12, BFH\/NV 2014, 156, Rz&nbsp;13).<\/li><li>Soweit das FA die Nichtabziehbarkeit des Nutzungswerts in der Einspruchsentscheidung damit begr\u00fcndet, dass die Wohnung zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6re, ist dem zu entgegnen, dass \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;3 EStG gerade dazu dient, Versorgungsleistungen, die auf den Wohnteil entfallen, trotz der Zuordnung dieser Wohnungen zum Privatverm\u00f6gen als abziehbar zu behandeln. F\u00fcr das Realsplitting (heute \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 EStG) l\u00e4sst es die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung im \u00dcbrigen unter Berufung auf \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 des Bewertungsgesetzes ausdr\u00fccklich zu, auch den Nutzungswert als Sonderausgabe abzuziehen (BFH-Urteil vom 12.04.2000&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;127\/96, BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130).<\/li><li>(3) Auf dieser Grundlage ist der Jahreswert des streitigen Erh\u00f6hungsbetrags von 1.200&nbsp;\u20ac nicht allein mit den f\u00fcr die Streitjahre 2011 und 2012 als Sonderausgaben geltend gemachten Betr\u00e4gen von 4.333&nbsp;\u20ac und 4.358&nbsp;\u20ac zu vergleichen. Vielmehr ist f\u00fcr eine an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierte Betrachtung zus\u00e4tzlich auch der Jahreswert des Wohnungsrechts in den Blick zu nehmen, den die Kl\u00e4ger in den vorangehenden Verfahrensabschnitten mit 11.400&nbsp;\u20ac j\u00e4hrlich beziffert haben. Denn die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen aufgrund der Versorgungszusage den tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Wert dieser Wohnung nicht selbst oder durch Vermietung nutzen, sondern m\u00fcssen ihn den Altenteilern \u00fcberlassen, sind also zumindest mittelbar auch durch diese Form der Altenteilsleistung wirtschaftlich belastet.<\/li><li>2. Da der Senat weder die zur Feststellung des Rechtsbindungswillens erforderliche Gesamtw\u00fcrdigung selbst vornehmen (dazu unten a) noch die \u00fcbrigen Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs feststellen kann (unten b), muss die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Tatsacheninstanz zur\u00fcckgehen.<\/li><li>a) Hinsichtlich des Rechtsbindungswillens w\u00e4ren zun\u00e4chst Feststellungen zu der Behauptung der Kl\u00e4ger zu treffen, sie h\u00e4tten alle weiteren Altenteilsleistungen vertragsgem\u00e4\u00df erbracht. Sollte sich diese Behauptung als zutreffend herausstellen, w\u00e4re dieser Umstand im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung zugunsten der Kl\u00e4ger zu ber\u00fccksichtigen. Auch die Beteiligung der Geschwister am \u00dcbergabe- und Altenteilsvertrag kann f\u00fcr einen Rechtsbindungswillen sprechen, da Geschwister im Allgemeinen ein Interesse an ihrer Gleichstellung und der daf\u00fcr erforderlichen vertragsgem\u00e4\u00dfen Durchf\u00fchrung derartiger Vereinbarungen haben.<\/li><li>Ferner hat das FG im zweiten Rechtsgang Feststellungen zu den Umst\u00e4nden zu treffen, die das FA &#8211;\u00fcber das &#8222;schlichte Vergessen&#8220; der vereinbarten Erh\u00f6hung hinaus&#8211; als weitere Indizien gegen das Vorhandensein von Rechtsbindungswillen anf\u00fchrt, vom FG aber bisher nicht in eine Gesamtw\u00fcrdigung einbezogen worden sind.<\/li><li>aa) So ist unstreitig, dass die 200&nbsp;\u20ac bereits l\u00e4ngere Zeit <em>vor<\/em> dem Abschluss des \u00dcbergabevertrags gezahlt worden sind und dieser Zahlbetrag nach dem Vertragsschluss unver\u00e4ndert geblieben ist. Das FG wird daher Feststellungen zum Rechtsgrund dieser fr\u00fcheren Zahlungen zu treffen haben, ggf. auch durch Vernehmung der Zahlungsempf\u00e4nger. Es erscheint aber nicht als ausgeschlossen, dass &#8211;entsprechend dem bisherigen Vorbringen der Kl\u00e4ger&#8211; eine zun\u00e4chst gew\u00e4hrte freiwillige Unterst\u00fctzungsleistung durch Abschluss eines formellen \u00dcbergabe- und Altenteilsvertrags auf eine neue, auch ertragsteuerrechtlich zugrunde zu legende Rechtsgrundlage gestellt wird.<\/li><li>bb) Dar\u00fcber hinaus wird das FG pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob erg\u00e4nzend zu seiner bisherigen Feststellung, die 200&nbsp;\u20ac seien in den Streitjahren von einem Bankkonto der Kl\u00e4gerin an die Altenteiler gezahlt worden, weitere Feststellungen zu treffen sind. So ergibt sich aus den in den Akten befindlichen Bankkontoausz\u00fcgen, dass der Kl\u00e4ger jeweils wenige Tage nach der Abbuchung der 200&nbsp;\u20ac vom Bankkonto der Kl\u00e4gerin einen gleich hohen Betrag von einem eigenen Bankkonto auf das Konto der Kl\u00e4gerin \u00fcberwiesen hat. Zwar ist im Verwendungszweck dieser \u00dcberweisungen kein Rechtsgrund angegeben. Es erscheint aber &#8211;vorbehaltlich weiterer Sachaufkl\u00e4rung&#8211; jedenfalls nicht als ausgeschlossen, dass der Kl\u00e4ger der Kl\u00e4gerin damit die 200&nbsp;\u20ac erstattet und so im wirtschaftlichen Ergebnis &#8211;entgegen den bisherigen Feststellungen des FG&#8211; die Altenteilsleistungen getragen hat.<\/li><li>Gegenl\u00e4ufig enthalten die Akten (Bl.&nbsp;30a der Einspruchsakte) allerdings einen Vermerk der Au\u00dfenpr\u00fcferin, wonach die 200&nbsp;\u20ac bis Dezember 2012 jeweils monatlich wieder von den Altenteilern an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgezahlt worden seien. Zwar wird dies durch die bisher vorliegenden Kontoausz\u00fcge nicht belegt. Gleichwohl wird das FG der Frage nachgehen m\u00fcssen, ob die von der Pr\u00fcferin in diesem Vermerk aufgestellte Behauptung zutrifft. Sollte dies der Fall sein, w\u00fcrde es sich um ein gewichtiges Indiz gegen eine tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung zumindest der Vereinbarung \u00fcber die baren Altenteilsleistungen handeln (vgl. zum Hin- und Herzahlen von Geldbetr\u00e4gen BFH-Urteil vom 28.01.1997&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655). Nach Aktenlage erscheint es allerdings als denkbar, dass die Pr\u00fcferin die regelm\u00e4\u00dfigen Erstattungen des Kl\u00e4gers irrig als R\u00fcckzahlungen der Altenteiler angesehen hat.<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich kann das FG aufkl\u00e4ren, weshalb die Kl\u00e4ger und die Altenteiler die Versorgungsleistungen in den Einkommensteuererkl\u00e4rungen zun\u00e4chst nicht angegeben haben. Die einkommensteuerliche Ber\u00fccksichtigung dieser Leistungen ist &#8211;im Gegensatz zu den systematisch vergleichbaren Tatbest\u00e4nden des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 und 3 EStG&nbsp;n.F.&#8211; nicht etwa von der Stellung eines Antrags oder der Aus\u00fcbung eines Wahlrechts abh\u00e4ngig; vielmehr sind Versorgungsleistungen vom Zahlenden und vom Empf\u00e4nger zu erkl\u00e4ren und durch die Finanzverwaltung von Amts wegen in die Veranlagungen einzubeziehen. Soweit sich die Kl\u00e4ger hierzu darauf berufen, ihr fr\u00fcherer Steuerberater habe sie fehlerhaft beraten, haben sie diesen bisher nicht von der Schweigepflicht entbunden.<\/li><li>dd) Auch werden die Kl\u00e4ger erkl\u00e4ren m\u00fcssen, weshalb sie die Barleistungen nach dem Erkennen des &#8222;schlichten Vergessens&#8220; der zu August 2011 vorzunehmenden Erh\u00f6hung ab Februar 2013 nicht nur auf die vereinbarten 300&nbsp;\u20ac, sondern gleich auf 350&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht haben. Bei der erforderlichen Gesamtw\u00fcrdigung k\u00f6nnen nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung auch zeitlich vor oder nach dem Streitjahr liegende Umst\u00e4nde herangezogen werden, da eine Beschr\u00e4nkung auf solche Tatsachen, die ausschlie\u00dflich dem Streitjahr zugeordnet werden k\u00f6nnen, mit dem Wesen der in diesen F\u00e4llen vorzunehmenden zusammenfassenden W\u00fcrdigung unvereinbar w\u00e4re (Senatsurteil vom 03.03.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;12\/02, BFHE 205, 451, BStBl II 2004, 722, unter II.2.a&nbsp;bb, m.w.N.).<\/li><li>Die von den Kl\u00e4gern hierzu im Einspruchsverfahren abgegebene Erkl\u00e4rung, die Erh\u00f6hung um weitere 50&nbsp;\u20ac habe der Nachzahlung der zun\u00e4chst f\u00fcr 18 Monate unterbliebenen Erh\u00f6hung und der Ber\u00fccksichtigung der gestiegenen Lebenshaltungskosten dienen sollen, erscheint zwar durchaus als plausibel. Da es sich hierbei aber &#8211;erneut&#8211; um eine Abweichung von den Regelungen des \u00dcbergabevertrags bzw. um eine Vertrags\u00e4nderung handelt, h\u00e4tte jedenfalls dann, wenn damit nicht lediglich eine zeitlich gestreckte Nachzahlung der schon fr\u00fcher zu beanspruchenden Erh\u00f6hungsbetr\u00e4ge, sondern eine dauerhafte Erh\u00f6hung der vereinbarten Zahlungen gewollt war, das Schriftformgebot des \u00a7&nbsp;761 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs beachtet werden m\u00fcssen, das nach allgemeiner Meinung auch f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Erh\u00f6hungen einer bereits wirksam vereinbarten Leibrente gilt (vgl. Staudinger\/Mayer, BGB, Neubearbeitung 2015, \u00a7&nbsp;761 BGB Rz&nbsp;4; zum Bestehen eines &#8211;\u00fcber die zivilrechtlichen Anforderungen hinausgehenden&#8211; steuerrechtlichen Schriftformgebots auch f\u00fcr Einschr\u00e4nkungen der Zahlungspflicht obiter dictum im Senatsurteil in BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641, Rz&nbsp;29&nbsp;f.; kritisch hierzu Kesseler, Deutsches Steuerrecht 2011, 799; Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;253).<\/li><li>b) Sofern die noch ausstehende Gesamtw\u00fcrdigung zu dem Ergebnis f\u00fchrt, dass der Rechtsbindungswille der Vertragsparteien zu bejahen ist, wird das FG noch Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG zu treffen haben.<\/li><li>Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Wortlaut des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;3 EStG insofern zu eng geraten sein d\u00fcrfte, als kein Grund daf\u00fcr ersichtlich ist, Versorgungsleistungen, die auf den Wohnteil entfallen, auf die \u00dcbergabe von &#8222;Betrieben&#8220; der Land- und Forstwirtschaft zu beschr\u00e4nken. Vielmehr wird man hier auch die \u00dcbergabe von Mitunternehmeranteilen an einer land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG) einbeziehen m\u00fcssen, wenn dabei der Wohnteil mit \u00fcbergeben wird (vgl. HHR\/Kulosa, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;262).<\/li><li>c) Die Zur\u00fcckverweisung gibt dem FA zudem Gelegenheit, die Beiladung der Altenteiler zum Klageverfahren (\u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO) zu beantragen, sofern dies im Hinblick auf die m\u00f6glicherweise eingetretene Festsetzungsverj\u00e4hrung noch m\u00f6glich sein sollte.<\/li><li>3. Die f\u00fcr die Streitjahre 2011 und 2012 auszusprechende \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr 2009 beruht die Kostenentscheidung auf \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO. Gemessen an dem von den Kl\u00e4gern gestellten Antrag hatten Klage und Revision zu 72&nbsp;% Erfolg.<\/li><li>F\u00fcr die zum Kostenfestsetzungsverfahren geh\u00f6rende Entscheidung dar\u00fcber, ob die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das au\u00dfergerichtliche Vorverfahren notwendig war (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO), ist das FG zust\u00e4ndig (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 17.11.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;35\/14, BFH\/NV 2016, 728, Rz&nbsp;42, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.160621.XR3.20.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 1a , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , BGB \u00a7 761 , EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 1a S 3 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 27. Juni 2019, Az: 11 K 291\/18 Leits\u00e4tze 1. 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