{"id":74445,"date":"2022-01-07T13:15:38","date_gmt":"2022-01-07T11:15:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74445"},"modified":"2022-01-07T13:15:38","modified_gmt":"2022-01-07T11:15:38","slug":"androhung-und-festsetzung-von-zwangsgeld-fuer-den-fall-der-nichtabgabe-von-steuererklaerungen-beschluss-vom-19-august-2021-vii-r-35-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/androhung-und-festsetzung-von-zwangsgeld-fuer-den-fall-der-nichtabgabe-von-steuererklaerungen-beschluss-vom-19-august-2021-vii-r-35-20\/","title":{"rendered":"Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld f\u00fcr den Fall der Nichtabgabe von Steuererkl\u00e4rungen &#8211; Beschluss vom 19. August 2021, VII R 35\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 19.08.2021 VII R 34\/20<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.190821.VIIR35.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 118 , AO \u00a7 149 , AO \u00a7 328 , AO \u00a7 329 , AO \u00a7 332 , HGB \u00a7 238 , HGB \u00a7\u00a7 238ff , AO \u00a7 5<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 17. Juni 2020, Az: 1 K 1768\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Solange die Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft nicht einwandfrei ausgeschlossen werden kann, ist die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung regelm\u00e4\u00dfig nicht ermessensfehlerhaft.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Eine gesetzeskonkretisierende Aufforderung zur Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen stellt einen Verwaltungsakt i.S. des \u00a7 118 AO dar, der gem\u00e4\u00df \u00a7 328 Abs. 1 Satz 1 AO mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.06.2020 &#8211; 1 K 1768\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung und einer erneuten Zwangsgeldandrohung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine im Jahr 2003 gegr\u00fcndete GmbH. Satzungsm\u00e4\u00dfiger Gegenstand ihres Unternehmens ist die kaufm\u00e4nnische Beratung von Freiberuflern, Selbstst\u00e4ndigen und mittelst\u00e4ndischen Unternehmen aller Art einschlie\u00dflich betriebswirtschaftlicher Fragen und Finanzierungsfragen. Seit M\u00e4rz 2006 ist die Ehefrau des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin, Frau A, alleinige Gesellschafterin und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin.<\/li><li>F\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2011 ergingen letztmalig K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide; zum 31.12.2011 wurde ein verbleibender Verlustvortrag zur K\u00f6rperschaftsteuer in H\u00f6he von 67.411&nbsp;\u20ac festgestellt. F\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2012 bis 2016 reichte die Kl\u00e4gerin keine Steuererkl\u00e4rungen ein.<\/li><li>Mit Schreiben vom 27.02.2012 teilte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) mit, dass sie ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb zum 31.12.2011, 24:00&nbsp;Uhr, &#8222;endg\u00fcltig eingestellt&#8220; habe und &#8222;nur noch als GmbH-Mantel ohne Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit vorgehalten&#8220; werde; alle Bankkonten seien zum 31.12.2011 &#8222;erloschen&#8220;.<\/li><li>Mit Schreiben vom 08.02.2019, gerichtet an den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin, erinnerte das FA die Kl\u00e4gerin an die Abgabe der K\u00f6rperschaftsteuer- Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 2017. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 12.02.2019 mit, an der fehlenden Aktivit\u00e4t der Kl\u00e4gerin habe sich seit seinem Schreiben vom 27.02.2012 nichts ge\u00e4ndert; die GmbH ruhe nach wie vor. Das FA erhalte unaufgefordert Nachricht, sofern sich daran in den n\u00e4chsten Jahren etwas \u00e4ndern sollte.<\/li><li>Auf den Hinweis des FA, dass die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. \u00a7&nbsp;31 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG), \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und \u00a7&nbsp;14a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unabh\u00e4ngig davon, ob tats\u00e4chlich eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werde, verpflichtet sei, K\u00f6rperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 2017 abzugeben und ggf. Nullmeldungen einzureichen, trug die Kl\u00e4gerin u.a. weiter vor, sie habe letztmals im Gesch\u00e4ftsjahr 2011 am Wirtschaftsleben teilgenommen und danach bis heute geruht. Soweit sie dies mit ihren Schreiben vom 27.02.2012 und vom 12.02.2019 mitgeteilt habe, seien hierin gleichzeitig &#8222;Nullmeldungen&#8220; zu sehen. \u00a7&nbsp;149 AO verleihe dem FA kein &#8222;Steuererkl\u00e4rungs-Erfindungsrecht&#8220; f\u00fcr eine seit Jahren ruhende Kapitalgesellschaft. Es m\u00fcssten Anhaltspunkte f\u00fcr eine steuerpflichtige T\u00e4tigkeit der ruhenden GmbH im Streitjahr vorhanden sein, die es indes nicht gebe. Weil sie seit dem 31.12.2011 nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehme, also nur noch als &#8222;Firmenmantel&#8220; existiere, sei die Aufforderung zur Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen grob ermessensfehlerhaft. Sie besitze im \u00dcbrigen weder Aktiva noch ein Gesch\u00e4ftslokal und unterhalte auch kein Bank- bzw. Girokonto.<\/li><li>Mit einem nunmehr an die Privatadresse der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin A gerichteten Schreiben vom 02.04.2019 forderte das FA die Kl\u00e4gerin erneut unter Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;60 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) zur Abgabe der K\u00f6rperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererkl\u00e4rung sowie der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung f\u00fcr 2017 bis zum 29.04.2019 auf. Au\u00dferdem wies es darauf hin, dass nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist die Abgabe durch Auferlegung eines Zwangsgeldes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;328 AO erzwungen werden k\u00f6nne. Nach fruchtlosem Fristablauf drohte das FA mit Schreiben vom 16.05.2019 f\u00fcr den Fall der Nichtabgabe bis zum 13.06.2019 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in H\u00f6he von jeweils 200&nbsp;\u20ac, insgesamt mithin in H\u00f6he von 800&nbsp;\u20ac, an.<\/li><li>Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin am 20.05.2019 Einspruch ein, zu dessen Begr\u00fcndung sie im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen wiederholte. Erg\u00e4nzend trug sie insbesondere vor, die Verpflichtung aus \u00a7&nbsp;149 AO in Verbindung mit den betreffenden Einzelsteuergesetzen betreffe nur Kapitalgesellschaften, die aktiv am Wirtschaftsleben teiln\u00e4hmen, nicht auch Firmen, die seit nunmehr 8&nbsp;\u00bd Jahren ruhten und letztlich nur noch als GmbH-Mantel existierten. Ihre Aktiva, n\u00e4mlich elektrische Anlageg\u00fcter und Computer, seien im \u00dcbrigen &#8211;da Elektroschrott&#8211; \u00fcber den Wertstoffhof entsorgt worden.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch erhob die Kl\u00e4gerin Klage (1&nbsp;K&nbsp;1651\/19). F\u00fcr eine lediglich (noch) als Vorratsgesellschaft existierende Kapitalgesellschaft bestehe weder nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) noch nach Steuerrecht oder sonstigen Bestimmungen eine Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschl\u00fcssen. Folglich erweise sich die Aufforderung des FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;149 AO als rechtswidrig und grob willk\u00fcrlich, was erst recht f\u00fcr die Zwangsmittel gelte. Das FA verletze sein Ermessen, wenn es Steuererkl\u00e4rungen verlange, obwohl klar und einwandfrei feststehe, dass eine Steuerpflicht nicht gegeben sei.<\/li><li>Mit streitgegenst\u00e4ndlichem Bescheid vom 11.07.2019 setzte das FA die angedrohten Zwangsgelder fest und drohte weitere Zwangsgelder in H\u00f6he von insgesamt 2.000&nbsp;\u20ac an. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 15.08.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzte ihren Vortrag im Klageverfahren: Sie habe ihr gesamtes Anlageverm\u00f6gen im Januar\/Februar 2012 bei R\u00e4umung des Gesch\u00e4ftslokals in einem einheitlichen Vorgang zun\u00e4chst in einer Garage untergestellt und von dort aus schlie\u00dflich das Inventar\/Mobiliar verschenkt und die lange vor 2008 angeschafften PCs als Elektroschrott entsorgt.<\/li><li>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Kl\u00e4gerin sei nach \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO i.V.m. den einschl\u00e4gigen Einzelsteuergesetzen zur Abgabe der streitgegenst\u00e4ndlichen Steuererkl\u00e4rungen bzw. Unterlagen verpflichtet und hierzu vom FA nach \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO rechtsfehlerfrei aufgefordert worden. Die Abgabepflicht kn\u00fcpfe an die Steuerpflicht der betreffenden K\u00f6rperschaft an. Sie bestehe auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb vor\u00fcbergehend eingestellt habe und dementsprechend keine Eink\u00fcnfte mehr erziele. Eine formlose Mitteilung gen\u00fcge nicht, weil steuerrelevante Vorg\u00e4nge der Finanzbeh\u00f6rde im Rahmen von Steuererkl\u00e4rungen anzuzeigen seien; ggf. seien sog. Nullmeldungen bzw. -erkl\u00e4rungen abzugeben (vgl. Senatsurteil vom 06.11.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;72\/11, BFHE 239, 15, BStBl II 2013, 141; Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 07.09.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;203\/05, BFH\/NV 2006, 2312).<\/li><li>Ob dies auch gelte, wenn der Betrieb nicht nur vor\u00fcbergehend eingestellt worden sei bzw. &#8222;ruhe&#8220;, sondern aufgegeben worden sei, bed\u00fcrfe keiner n\u00e4heren Pr\u00fcfung, weil das FA die Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO rechtsfehlerfrei zur Abgabe der betreffenden Steuererkl\u00e4rungen und Unterlagen aufgefordert habe. Diese Aufforderung l\u00f6se die Erkl\u00e4rungspflicht als selbst\u00e4ndiger Entstehungstatbestand aus. Ermessensfehler des FA seien nicht ersichtlich. Insbesondere stehe nicht klar und einwandfrei fest, dass eine Steuerpflicht nicht gegeben sei. Der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren sei widerspr\u00fcchlich und l\u00fcckenhaft gewesen. Eine eindeutige bzw. ausdr\u00fcckliche Betriebsaufgabeerkl\u00e4rung liege nicht vor. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zum Verbleib ihres Anlageverm\u00f6gens sei unsubstantiiert gewesen, sodass das FA daraus nicht den Schluss habe ziehen m\u00fcssen, der Betrieb sei im Jahr 2017 bereits aufgegeben worden. Der genaue Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe sei danach nicht erkennbar.<\/li><li>Die weiteren gesetzlichen Anforderungen an die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern seien erf\u00fcllt. Insbesondere sei die Androhung schriftlich und in bestimmter H\u00f6he erfolgt und es sei eine angemessene Frist bestimmt worden. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1558 abgedruckt.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin. Sie ist der Ansicht, dass sie wegen der Einstellung ihres Gesch\u00e4ftsbetriebs zum 31.12.2011 seit 2012 nicht mehr verpflichtet gewesen sei, B\u00fccher zu f\u00fchren; sie habe erst recht keine Handels- und Steuerbilanz aufstellen m\u00fcssen. Eine Verpflichtung zur Buchf\u00fchrung bestehe nach \u00a7&nbsp;238 HGB nur, wenn am Wirtschaftsleben teilgenommen w\u00fcrde und wenn Ums\u00e4tze erzielt und Eink\u00fcnfte generiert w\u00fcrden. Aus dem Informationssystem des Bundesanzeigers habe das FA entnehmen k\u00f6nnen, dass die Kl\u00e4gerin in den Jahren 2012 bis 2017 nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen habe, weil anderenfalls Jahresabschl\u00fcsse h\u00e4tten ver\u00f6ffentlicht werden m\u00fcssen. Das FA habe willk\u00fcrlich gehandelt, weil nicht einmal ein abstrakter Anhaltspunkt f\u00fcr das Bestehen einer Steuerpflicht vorgelegen habe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG vom 17.06.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1768\/19 und die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung des FA vom 11.07.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.08.2019 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;238 und \u00a7&nbsp;6 HGB i.V.m. \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung sei die Kl\u00e4gerin verpflichtet, B\u00fccher zu f\u00fchren; sie sei folglich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;140 AO auch steuerrechtlich buchf\u00fchrungspflichtig. Zudem entfalle die Offenlegungspflicht nach \u00a7&nbsp;325 HGB erst mit L\u00f6schung der GmbH im Handelsregister (Landgericht Bonn, Beschluss vom 01.04.2015&nbsp;&#8211; 33&nbsp;T&nbsp;701\/14, Deutsches Steuerrecht 2015, 2457). Soweit die Kl\u00e4gerin behaupte, sie habe ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb eingestellt bzw. ihr Gesch\u00e4ftsbetrieb ruhe seit 2012, komme es hierauf nicht an. Es sei auf die Eintragung der Kl\u00e4gerin als rechtsf\u00e4hige K\u00f6rperschaft im Handelsregister abzustellen. Die Kl\u00e4gerin sei deshalb nach \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO i.V.m. den einschl\u00e4gigen Einzelsteuergesetzen zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen einschlie\u00dflich des Jahresabschlusses verpflichtet.<\/li><li>Im \u00dcbrigen sei auch die Aufforderung nach \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO ermessensfehlerfrei erfolgt. Es l\u00e4gen gen\u00fcgend Anhaltspunkte vor, die auf eine eventuell bestehende Steuerpflicht der Kl\u00e4gerin schlie\u00dfen lie\u00dfen. Insbesondere habe die Kl\u00e4gerin nicht widerspruchsfrei vorgetragen, ob der Gesch\u00e4ftsbetrieb eingestellt worden sei oder ruhe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>2. Der angefochtene Bescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtm\u00e4\u00dfig. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung ermessensfehlerfrei ergangen sind.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;328 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Die Zwangsmittel m\u00fcssen nach \u00a7&nbsp;332 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO schriftlich angedroht werden, wobei zur Erf\u00fcllung eine angemessene Frist zu bestimmen ist (\u00a7&nbsp;332 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO). Fehlt die Androhung, ist die Festsetzung eines Zwangsmittels rechtswidrig (Hohrmann in H\u00fcbschmann\/ Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;332 AO Rz&nbsp;5). Voraussetzung jeder Vollstreckung und damit auch f\u00fcr die Anwendung von Zwangsmitteln ist ein wirksamer Verwaltungsakt (\u00a7&nbsp;118 AO), dessen Erf\u00fcllung durchgesetzt werden soll.<\/li><li>b) Die an die Kl\u00e4gerin gerichtete Aufforderung zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2017 vom 02.04.2019 ist ein wirksamer Verwaltungsakt.<\/li><li>aa) Teilweise werden der Regelungsgehalt einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung und damit das Vorliegen eines Verwaltungsakts zwar verneint, wenn sich die Steuererkl\u00e4rungspflicht als solche bereits aus dem Gesetz ergibt (z.B. S\u00f6hn in HHSp, \u00a7&nbsp;118 AO Rz&nbsp;543). Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung stellt indes auch eine gesetzeskonkretisierende Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen einen Verwaltungsakt dar (BFH-Urteil vom 04.10.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;53\/15, BFHE 259, 431, BStBl II 2018, 123, m.w.N.). Nach \u00a7&nbsp;118 Satz&nbsp;1 AO ist ein Verwaltungsakt jede Verf\u00fcgung, Entscheidung oder andere hoheitliche Ma\u00dfnahme, die eine Beh\u00f6rde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des \u00f6ffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach au\u00dfen gerichtet ist.<\/li><li>Die in den Einzelsteuergesetzen normierte abstrakt-generelle Pflicht zur Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen (z.B. \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UStG) stellt noch keine Regelung im Einzelfall dar. Vielmehr liegt eine solche erst dann vor, wenn das FA den einzelnen Steuerpflichtigen &#8211;wie vorliegend&#8211; zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung auffordert, weil dieser seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen oder unklar ist, ob eine Erkl\u00e4rungspflicht \u00fcberhaupt besteht. Auch mit dem Setzen einer Abgabefrist, die von den gesetzlichen Abgabefristen abweicht, nimmt die Beh\u00f6rde eine Regelung des Einzelfalls vor, weil sie dem Steuerpflichtigen eine nur f\u00fcr ihn geltende Verpflichtung auferlegt.<\/li><li>Dementsprechend kann die abstrakte Pflicht zur Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen nicht bereits als solche mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden; sie bedarf vielmehr einer Konkretisierung und Individualisierung durch einen Verwaltungsakt, der erst die Grundlage f\u00fcr das Ergreifen von Zwangsmitteln darstellen kann (BFH-Urteil vom 16.11.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;18\/09, BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129).<\/li><li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen handelt es sich im Streitfall um einen Verwaltungsakt, weil das FA die Kl\u00e4gerin in dem Schreiben vom 02.04.2019 &#8211;zus\u00e4tzlich zur abstrakt-generellen Pflicht zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung&#8211; im Einzelfall zur Abgabe der K\u00f6rperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererkl\u00e4rung sowie der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung f\u00fcr 2017 unter Fristsetzung bis zum 29.04.2019 aufgefordert hat, wobei die Bezeichnung des Bescheids als &#8222;Erinnerung&#8220; unsch\u00e4dlich ist (BFH-Urteil in BFHE 259, 431, BStBl II 2018, 123, Rz&nbsp;4 und 17). Als Verwaltungsakt kann die Aufforderung nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7&nbsp;328&nbsp;ff. AO insbesondere im Wege der Zwangsgeldandrohung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;329 AO durchgesetzt werden.<\/li><li>bb) Der Verwaltungsakt wurde mit der Bekanntgabe an die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin A wirksam (\u00a7\u00a7&nbsp;122, 124 AO). Dass die Aufforderung an ihre Privatadresse gerichtet war, ist unsch\u00e4dlich, weil die Kl\u00e4gerin nach eigenen Angaben nicht \u00fcber ein Gesch\u00e4ftslokal verf\u00fcgte.<\/li><li>c) Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2017 vom 02.04.2019 war auch rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin war mit ihren diesbez\u00fcglichen Einwendungen nicht ausgeschlossen. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass sich der Einspruch der Kl\u00e4gerin vom 15.07.2019 nicht nur gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung, sondern auch gegen die Aufforderung zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen vom 02.04.2019 richtete.<\/li><li>Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind zwar gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;256 AO au\u00dferhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierf\u00fcr zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Allerdings kann im Verfahren \u00fcber die Festsetzung von Zwangsgeldern bzw. deren Androhung auch dann noch \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entschieden werden, wenn dieser noch nicht unanfechtbar geworden ist und Einwendungen gegen seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit erhoben werden, weil in diesem Fall davon auszugehen ist, dass auch der Verwaltungsakt mit dem Einspruch angefochten worden ist (Senatsurteile vom 20.10.1981&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;13\/80, BFHE 135, 141, BStBl II 1982, 371; vom 02.11.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;94\/93, BFH\/NV 1995, 754, und vom 15.05.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;14\/17, BFH\/NV 2018, 1137, Rz&nbsp;14).<\/li><li>bb) Auch hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen vom 02.04.2019 hat die Kl\u00e4gerin fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit ihrem Einspruch vom 15.07.2019 hat sie zugleich Einwendungen gegen die Aufforderung erhoben. Da die Aufforderung vom 02.04.2019 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist der Einspruch fristgerecht innerhalb der insoweit ma\u00dfgeblichen Jahresfrist des \u00a7&nbsp;356 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO eingelegt worden. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Vorlageverlangens ist mithin als Vorfrage f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;78\/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455).<\/li><li>cc) Das FG hat die f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung von Ermessensentscheidungen geltenden Vorgaben (\u00a7&nbsp;102 FGO) beachtet und zutreffend angewandt. Die Aufforderung an die Kl\u00e4gerin zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen vom 02.04.2019 erging ermessensfehlerfrei.<\/li><li>(1) Die Entscheidung des FA, zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rung aufzufordern, ist als Ermessensentscheidung von den Gerichten nach \u00a7&nbsp;102 Satz&nbsp;1 FGO nur daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.<\/li><li>(2) Nach \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO k\u00f6nnen nur solche Steuererkl\u00e4rungen angefordert werden, die in dem betreffenden Einzelsteuergesetz grunds\u00e4tzlich vorgesehen sind (BFH-Urteil vom 11.10.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;101\/87, BFHE 159, 98, BStBl II 1990, 280, unter II.2.d).<\/li><li>(3) Das Verlangen nach Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen muss verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und zumutbar sein (BFH-Urteil in BFHE 159, 98, BStBl II 1990, 280, unter II.2.d). Es kommt nicht darauf an, ob jemand tats\u00e4chlich steuerpflichtig ist, weil die Aufforderung lediglich das Mittel ist, um der Finanzverwaltung Gewissheit zu verschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;228\/02, BFH\/NV 2003, 594; Heuermann in HHSp, \u00a7&nbsp;149 AO Rz&nbsp;15).<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH verletzt das FA das ihm einger\u00e4umte Ermessen nur dann, wenn es eine Steuererkl\u00e4rung verlangt, obwohl klar und einwandfrei feststeht, dass eine Steuerpflicht nicht gegeben ist. Besteht die M\u00f6glichkeit, dass der Aufgeforderte steuerpflichtig ist, ist die Aufforderung selbst dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Auffassungen der Beteiligten \u00fcber das Bestehen einer Steuerpflicht auseinandergehen. Die Kl\u00e4rung dieser Zweifel kann nur im Veranlagungs- und ggf. im nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren herbeigef\u00fchrt werden (BFH-Urteil vom 02.07.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;45\/96, BFH\/NV 1998, 14, m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss in BFH\/NV 2003, 594, und BFH-Beschluss vom 16.02.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;99\/11, BFH\/NV 2012, 982, Rz&nbsp;7, m.w.N.). Bei der Ermessensaus\u00fcbung hat das FA schlie\u00dflich den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkommens zu beachten.<\/li><li>(4) Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze war die Aufforderung zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen sowie der Gewinn- und Verlustrechnung f\u00fcr 2017 nicht zu beanstanden.<\/li><li>Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich als unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG zur Abgabe von K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rungen und Bilanzen verpflichtet ist (\u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes, \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStDV) und dass f\u00fcr sie als Kapitalgesellschaft bzw. Unternehmerin auch in Bezug auf die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer eine Steuererkl\u00e4rungspflicht besteht (\u00a7&nbsp;14a Satz&nbsp;1 GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung, \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UStG).<\/li><li>Von einem Bestehen der Steuerpflicht ist im Streitfall auch auszugehen, denn nach den insoweit bindenden Feststellungen des FG ist zwischen den Beteiligten gerade streitig, ob eine Steuerpflicht der Kl\u00e4gerin gegeben ist. Diese Pr\u00fcfung muss durch das FA im Veranlagungsverfahren durchgef\u00fchrt werden, wozu die angeforderten Steuererkl\u00e4rungen etc. erforderlich sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat nicht eindeutig dargelegt und nachgewiesen, dass sie ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb endg\u00fcltig eingestellt hat; eine ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung der Betriebsaufgabe liegt nicht vor. Das FG hat zudem darauf hinwiesen, dass die Kl\u00e4gerin zuerst von einer endg\u00fcltigen Einstellung und sp\u00e4ter von einem Ruhen des Gesch\u00e4ftsbetriebs gesprochen habe. Inwieweit solche Handlungen bei einer Kapitalgesellschaft \u00fcberhaupt f\u00fcr die Buchf\u00fchrungs- und Steuererkl\u00e4rungspflicht ma\u00dfgeblich sein k\u00f6nnen, muss der Senat nicht entscheiden. Die vom FG unter Rz&nbsp;41 zitierte Entscheidung des IV.&nbsp;Senats des BFH betrifft einen anderen Fall, weil es sich um eine KG, also um eine Personengesellschaft, handelte (vgl. BFH-Urteil vom 09.11.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;37\/14, BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227). Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin erst auf mehrmalige Nachfrage nach dem noch im Jahresabschluss zum 31.12.2011 enthaltenen Anlageverm\u00f6gen in H\u00f6he von mehr als 8.000&nbsp;\u20ac pauschal behauptet, dieses verschenkt bzw. entsorgt zu haben. Weitere Unterlagen dazu liegen nicht vor.<\/li><li>Die \u00dcberpr\u00fcfung der vom FA getroffenen Ermessensentscheidung durch das FG begegnet im \u00dcbrigen keinen rechtlichen Bedenken.<\/li><li>d) Der Bescheid vom 11.07.2019 \u00fcber die Festsetzung des Zwangsgeldes in H\u00f6he von insgesamt 800&nbsp;\u20ac und die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in H\u00f6he von insgesamt 2.000&nbsp;\u20ac ist rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>aa) Insbesondere ist das Zwangsgeld vorher schriftlich angedroht worden (\u00a7&nbsp;332 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO) und die Frist war fruchtlos abgelaufen.<\/li><li>bb) Die erneute Androhung des Zwangsgeldes war ebenfalls rechtm\u00e4\u00dfig (\u00a7&nbsp;332 Abs.&nbsp;3 AO) und durfte mit der Festsetzung des Zwangsgeldes verbunden werden. Dabei konnte das angedrohte Zwangsgeld erh\u00f6ht werden (Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;332 AO Rz&nbsp;17). Weder die (k\u00fcrzere) Frist von drei Wochen noch das (erh\u00f6hte) Zwangsgeld sind als unangemessen anzusehen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 19.08.2021 VII R 34\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.190821.VIIR35.20.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 118 , AO \u00a7 149 , AO \u00a7 328 , AO \u00a7 329 , AO \u00a7 332 , HGB \u00a7 238 , HGB \u00a7\u00a7 238ff , AO \u00a7 5 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 17. Juni 2020, Az: 1 K 1768\/19 Leits\u00e4tze &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/androhung-und-festsetzung-von-zwangsgeld-fuer-den-fall-der-nichtabgabe-von-steuererklaerungen-beschluss-vom-19-august-2021-vii-r-35-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld f\u00fcr den Fall der Nichtabgabe von Steuererkl\u00e4rungen &#8211; Beschluss vom 19. 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