{"id":74454,"date":"2022-01-07T13:19:34","date_gmt":"2022-01-07T11:19:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74454"},"modified":"2022-01-07T13:19:34","modified_gmt":"2022-01-07T11:19:34","slug":"besteuerung-eines-beim-tod-des-beschwerten-faelligen-vermaechtnisses-urteil-vom-31-august-2021-ii-r-2-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-eines-beim-tod-des-beschwerten-faelligen-vermaechtnisses-urteil-vom-31-august-2021-ii-r-2-20\/","title":{"rendered":"Besteuerung eines beim Tod des Beschwerten f\u00e4lligen Verm\u00e4chtnisses &#8211; Urteil vom 31. August 2021, II R 2\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.310821.IIR2.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 3 Abs 1 Nr 1 Alt 2 , ErbStG \u00a7 6 Abs 2 S 1 , ErbStG \u00a7 6 Abs 4 Alt 2 , ErbStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 1 Buchst a , ErbStG \u00a7 15 Abs 1 , BGB \u00a7 2100 , BGB \u00a7 2139 , BGB \u00a7\u00a7 2147ff , BGB \u00a7 2147 , BGB \u00a7 2176 , BGB \u00a7 2177 , BGB \u00a7 2191<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 06. November 2019, Az: 10 K 1104\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Verm\u00e4chtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten f\u00e4lligen Verm\u00e4chtnisses erwirbt erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00e4llt der erstberufene Verm\u00e4chtnisnehmer vor F\u00e4lligkeit des Verm\u00e4chtnisses weg, erwirbt der zweitberufene Verm\u00e4chtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht vom erstberufenen Verm\u00e4chtnisnehmer.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.11.2019 &#8211; 10 K 1104\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der 1957 verstorbene Erblasser war Eigent\u00fcmer eines Hausgrundst\u00fccks. In einem notariell beurkundeten Testament hatte er seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt und das Grundst\u00fcck seinem Neffen vermacht. Das Verm\u00e4chtnis sollte zwar mit dem Tod des Erblassers anfallen, \u00dcbergabe und \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks konnte der Verm\u00e4chtnisnehmer jedoch erst nach dem Tod der Ehefrau verlangen. F\u00fcr den Fall, dass der Neffe das Verm\u00e4chtnis nicht erwerben sollte, fiel es an dessen eheliche Abk\u00f6mmlinge. Sollte der Neffe nach Anfall, aber vor F\u00e4lligkeit des Verm\u00e4chtnisses sterben, fiel es an diese als Nachverm\u00e4chtnisnehmer.<\/li><li>Der Neffe verstarb 2011 und wurde durch seine Kinder, den Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sowie dessen Bruder, beerbt. Im Jahre 2012 verstarb die Ehefrau des Erblassers. Danach wurde das Grundst\u00fcck in Erf\u00fcllung der testamentarischen Verpflichtung auf den Kl\u00e4ger und dessen Bruder als Miteigent\u00fcmer zu je \u00bd \u00fcbertragen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte mit Bescheid vom 21.11.2016 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger Erbschaftsteuer f\u00fcr einen verm\u00e4chtnisweisen Erwerb von Todes wegen von der Ehefrau des Erblassers fest. W\u00e4hrend der Kl\u00e4ger die Anwendung der Steuerklasse&nbsp;I beantragt hatte, wandte das FA Steuerklasse&nbsp;III an. Es vertrat die Auffassung, f\u00fcr die Besteuerung sei das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers zu der Vorerbin &#8211;der Ehefrau des Erblassers&#8211; bzw. zum Erblasser ma\u00dfgebend.<\/li><li>Mit dem durch Einspruchsentscheidung vom 13.07.2018 zur\u00fcckgewiesenen Einspruch sowie der Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, es habe sich um ein Nachverm\u00e4chtnis i.S. des \u00a7&nbsp;2191 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gehandelt, so dass nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 Alternative&nbsp;1 ErbStG auf Antrag der Erwerb als vom Vater stammend zu behandeln sei.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Der inhaltlich hinreichend bestimmte Bescheid sei rechtm\u00e4\u00dfig. Das Verm\u00e4chtnis sei zwar als Nachverm\u00e4chtnis dem Neffen nach \u00a7&nbsp;2176 BGB angefallen. Mit dem Aufschub der F\u00e4lligkeit nach \u00a7&nbsp;2177 BGB auf den Tod der Ehefrau (betagtes Verm\u00e4chtnis) sei aber die Besteuerung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a ErbStG hinausgeschoben gewesen. Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 Alternative&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 bis 3 ErbStG spreche zwar daf\u00fcr, den Erwerb als von dem Neffen &#8211;dem Vater des Kl\u00e4gers&#8211; als Vorverm\u00e4chtnisnehmer stammend zu versteuern (Steuerklasse&nbsp;I). Es sei aber nur gerechtfertigt, nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG einen Erwerb vom Vorverm\u00e4chtnisnehmer zu fingieren, wenn bei diesem nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 ErbStG ein steuerlicher Vollerwerb stattfinde. Fehle es daran etwa wegen hinausgeschobener F\u00e4lligkeit, bleibe es bei dem Erwerb unmittelbar vom Erblasser als Verm\u00e4chtnisgeber. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 290, ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG. Dessen teleologische Reduktion sei nicht gerechtfertigt. Das FG verstehe die testamentarische Anordnung zutreffend als Nachverm\u00e4chtnis auf den Tod des Neffen, gehe dann aber f\u00e4lschlich davon aus, dass die Anwendung von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG nicht nur den Erwerb des Verm\u00e4chtnisanspruchs, sondern auch den Anfall von Erbschaftsteuer verlange. Da der Kl\u00e4ger von seinem Vater erworben habe, bezeichne der Erbschaftsteuerbescheid zu Unrecht einen Erwerb von der Ehefrau des Erblassers und sei deshalb unbestimmt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung, den Bescheid vom 21.11.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 13.07.2018 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Seiner Ansicht nach folgt das vom FG erzielte Ergebnis auch aus \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 Alternative&nbsp;2 ErbStG.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die angefochtenen Bescheide rechtm\u00e4\u00dfig sind und den Kl\u00e4ger nicht i.S. von \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO in seinen Rechten verletzen.<\/li><li>Das Verm\u00e4chtnis stellt erbschaftsteuerrechtlich einen Erwerb von Todes wegen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 ErbStG nach der Ehefrau des Erblassers auf den Zeitpunkt seiner F\u00e4lligkeit dar, den das FA zutreffend unter Anwendung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Steuerklasse&nbsp;III ErbStG besteuert hat. Dies folgt allerdings nicht aus einer auf eine teleologische Reduktion gest\u00fctzten Nichtanwendung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG, sondern aus \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 Alternative&nbsp;2 ErbStG.<\/li><li>1. Verm\u00e4chtnisse, die beim Tod des Beschwerten f\u00e4llig sind, werden \u00fcber eine Gleichstellung mit den Nacherbschaften erbschaftsteuerrechtlich im Wesentlichen so behandelt wie Verm\u00e4chtnisse, die beim Tod des Beschwerten anfallen.<\/li><li>a) Der Anfall der Nacherbschaft gilt grunds\u00e4tzlich als Erwerb vom Vorerben. W\u00e4hrend zivilrechtlich nach \u00a7\u00a7&nbsp;2100, 2139 BGB der Vorerbe und der Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom urspr\u00fcnglichen Erblasser erben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 13.04.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;55\/14, BFHE 254, 43, BStBl II 2016, 746, Rz&nbsp;9, m.w.N.), gilt erbschaftsteuerrechtlich nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 ErbStG der Vorerbe als Erbe. Sein Erwerb unterliegt in vollem Umfang und ohne Ber\u00fccksichtigung der Beschr\u00e4nkungen durch das Nacherbenrecht der Erbschaftsteuer (BFH-Urteil vom 23.08.1995&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;88\/92, BFHE 179, 145, BStBl II 1996, 137, unter 1.c, und vom 17.09.1997&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;8\/96, BFH\/NV 1998, 587, unter II.1.; zur Verfassungskonformit\u00e4t BFH-Beschluss vom 06.11.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;37\/06, BFH\/NV 2007, 242). Bei Eintritt der Nacherbfolge haben nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG diejenigen, auf die das Verm\u00f6gen \u00fcbergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Die Vorschrift fingiert f\u00fcr erbschaftsteuerrechtliche Zwecke, dass der Nacherbe Erbe des Vorerben wird. Nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 bis 5 ErbStG ist auf Antrag der Versteuerung das Verh\u00e4ltnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 ErbStG \u00fcbertr\u00e4gt diese Systematik auf Vor- und Nachverm\u00e4chtnisse sowie auf Verm\u00e4chtnisse, die erst mit dem Tod des Beschwerten f\u00e4llig werden.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 Alternative&nbsp;1 ErbStG stehen Nachverm\u00e4chtnisse den Nacherbschaften gleich. Ebenso wie zivilrechtlich nach \u00a7&nbsp;2191 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;2147&nbsp;ff. BGB Vor- und Nachverm\u00e4chtnisnehmer entsprechend dem Vor- und Nacherben behandelt werden, fingiert diese Vorschrift f\u00fcr erbschaftsteuerrechtliche Zwecke, dass der Nachverm\u00e4chtnisnehmer das Verm\u00e4chtnis vom Vorverm\u00e4chtnisnehmer erwirbt. Sowohl bei Anfall des Vorverm\u00e4chtnisses als auch bei Anfall des Nachverm\u00e4chtnisses entsteht Erbschaftsteuer (vgl. Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;6 ErbStG Rz&nbsp;51; Gottschalk in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;139).<\/li><li>Wird der Vorverm\u00e4chtnisnehmer entsprechend \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 ErbStG als Verm\u00e4chtnisnehmer nach dem urspr\u00fcnglichen Erblasser behandelt, unterliegt sein Verm\u00e4chtniserwerb der Erbschaftsteuer, ohne dass die Beschr\u00e4nkungen durch das Nachverm\u00e4chtnis ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen (BeckOK ErbStG\/Hinkers, 12.&nbsp;Ed. 01.07.2021, \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;91). Der Nachverm\u00e4chtnisnehmer hat entsprechend \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG bei Eintritt des Nachverm\u00e4chtnisfalls den Erwerb seines Verm\u00e4chtnisses als vom Vorverm\u00e4chtnisnehmer stammend zu versteuern und kann nur nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 bis 5 ErbStG auf Antrag der Versteuerung sein Verh\u00e4ltnis zum Erblasser zugrunde legen.<\/li><li>bb) Nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 Alternative&nbsp;2 ErbStG stehen ferner beim Tod des Beschwerten f\u00e4llige Verm\u00e4chtnisse (und Auflagen) den Nacherbschaften gleich. Diese Vorschrift spricht das sog. betagte Verm\u00e4chtnis an, das zwar mit dem Erbfall entsteht, dessen F\u00e4lligkeit jedoch auf einen sp\u00e4teren Termin hinausgeschoben ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;40\/13, BFHE 252, 260, BStBl II 2016, 342, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>Der durch ein solches betagtes Verm\u00e4chtnis Beschwerte gilt als Verm\u00e4chtnisnehmer nach dem Erblasser. Der Verm\u00e4chtnisnehmer des betagten Verm\u00e4chtnisses erwirbt vom Beschwerten (Reich in von&nbsp;Oertzen\/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;63; Meincke\/Hannes\/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;30; Engel\/Jochum, in ErbStG eKommentar Ab 01.01.2015, \u00a7&nbsp;6 ErbStG Rz&nbsp;33 &#8211;Aktualisierung vom 15.10.2019&#8211;; BeckOK ErbStG\/Hinkers, a.a.O., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;92). Der Tod des Beschwerten ist somit f\u00fcr die Erbschaftsteuer des Verm\u00e4chtnisnehmers keine aufschiebende Bedingung f\u00fcr die Entstehung der Steuer i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a ErbStG, sondern begr\u00fcndet erst den steuerbaren Tatbestand. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 Alternative&nbsp;2 ErbStG gilt mangels anderweitiger Anordnung auch dann, wenn das Verm\u00e4chtnis nicht nur betagt, sondern zivilrechtlich zudem ein Nachverm\u00e4chtnis ist. \u00dcber \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 bis 5 ErbStG ist wiederum auf Antrag der Besteuerung das Verh\u00e4ltnis zum Erblasser zugrunde zu legen.<\/li><li>2. Ist ein Verm\u00e4chtnis erst mit dem Tod des beschwerten Erben f\u00e4llig und ein zweiter Verm\u00e4chtnisnehmer f\u00fcr den Fall bestimmt, dass der erste Verm\u00e4chtnisnehmer vor F\u00e4lligkeit des Verm\u00e4chtnisses verstirbt, erwirbt &#8211;sollte sich dies realisieren&#8211; der zweitberufene Verm\u00e4chtnisnehmer von dem beschwerten Erben, nicht aber vom erstberufenen Verm\u00e4chtnisnehmer. Zeitpunkt des Erwerbs ist der Tod des Erben. Ob zivilrechtlich die beiden Verm\u00e4chtnisse als Vor- und Nachverm\u00e4chtnis zu qualifizieren sind, ist f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer nicht erheblich.<\/li><li>a) Der Tod des Erblassers f\u00fchrt noch nicht zu einem steuerbaren Verm\u00e4chtniserwerb. Ungeachtet der Frage, ob der erste Verm\u00e4chtnisnehmer zivilrechtlich ein Vorverm\u00e4chtnis erworben hat, ist dieses erbschaftsteuerrechtlich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 Alternative&nbsp;2 ErbStG nicht zu ber\u00fccksichtigen. Aus demselben Grund ist mit dem Tod des ersten Verm\u00e4chtnisnehmers hinsichtlich des Verm\u00e4chtnisses kein erbschaftsteuerbarer Tatbestand bei dem zweiten Verm\u00e4chtnisnehmer verwirklicht. So lange der beschwerte Erbe noch lebt, ist das Verm\u00e4chtnis noch nicht f\u00e4llig.<\/li><li>b) Ist mit dem Tod des beschwerten Erben schlie\u00dflich das Verm\u00e4chtnis f\u00e4llig geworden, liegt erbschaftsteuerrechtlich bei dem zweiten Verm\u00e4chtnisnehmer ein nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 Alternative&nbsp;2 ErbStG der Nacherbschaft gleichstehender Erwerb vor. Der beschwerte Erbe steht dem Vorerben gleich und gilt nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 ErbStG als Erbe. Der zweite Verm\u00e4chtnisnehmer steht dem Nacherben gleich und hat das Verm\u00e4chtnis auf diesen Zeitpunkt nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG als vom beschwerten Erben stammend zu versteuern. Stellt er den Antrag nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 bis 5 ErbStG, ist der Besteuerung das Verh\u00e4ltnis zu dem (urspr\u00fcnglichen) Erblasser zugrunde zu legen.<\/li><li>3. Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ist der Verm\u00e4chtniserwerb des Kl\u00e4gers mit der Steuerklasse&nbsp;III zu erfassen. Die Entscheidung des FG stellt sich im Ergebnis als richtig dar.<\/li><li>a) Mit dem Tod des Erblassers hatte dessen Neffe &#8211;der Vater des Kl\u00e4gers&#8211; nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 Alternative&nbsp;2 ErbStG noch keinen Verm\u00e4chtniserwerb zu versteuern. Das Verm\u00e4chtnis war noch nicht f\u00e4llig, weil die Ehefrau des Erblassers noch nicht verstorben war. Dasselbe galt f\u00fcr den Kl\u00e4ger und seinen Bruder beim Tod ihres Vaters. Die F\u00e4lligkeit des Verm\u00e4chtnisses trat erst mit dem Tod der Ehefrau des Erblassers ein. Auf diesen Zeitpunkt hat der Kl\u00e4ger es als von ihr stammend zu versteuern. In diesem Verh\u00e4ltnis ist die Steuerklasse&nbsp;III anzuwenden.<\/li><li>b) Sollten die Erkl\u00e4rungen des Kl\u00e4gers als Antrag nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 bis 5 ErbStG zu verstehen sein, \u00e4ndert sich an der Besteuerung nichts, da auch das Verh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers zu dem (urspr\u00fcnglichen) Erblasser mit Steuerklasse&nbsp;III zu erfassen ist. Gegen die inhaltliche Bestimmtheit des Erbschaftsteuerbescheids bestehen unter diesen Pr\u00e4missen keine Bedenken. Der Bescheid bezeichnet den steuerbaren Erwerb zutreffend.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.310821.IIR2.20.0 BFH II. 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