{"id":74456,"date":"2022-01-07T13:20:04","date_gmt":"2022-01-07T11:20:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74456"},"modified":"2022-01-07T13:20:04","modified_gmt":"2022-01-07T11:20:04","slug":"zur-abgrenzung-von-alt-und-neuzusagen-bei-direktversicherungen-zum-aufbau-einer-betrieblichen-altersversorgung-urteil-vom-01-september-2021-vi-r-21-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-abgrenzung-von-alt-und-neuzusagen-bei-direktversicherungen-zum-aufbau-einer-betrieblichen-altersversorgung-urteil-vom-01-september-2021-vi-r-21-19\/","title":{"rendered":"Zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen bei Direktversicherungen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung &#8211; Urteil vom 01. September 2021, VI R 21\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.010921.VIR21.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 3 Nr 63 , EStG \u00a7 52 Abs 4 , EStG \u00a7 52 Abs 40 , EStG \u00a7 40b Abs 1 , EStG \u00a7 40b Abs 2 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 11. April 2019, Az: 1 K 719\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Zeitpunkt, zu dem eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, bestimmt sich nach der zu einem Rechtsanspruch f\u00fchrenden arbeitsrechtlichen bzw. betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungserkl\u00e4rung des Arbeitgebers (Anschluss an BMF-Schreiben vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz 350).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Hat der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers mehrere Direktversicherungen abgeschlossen, ist die Frage, ob diese auf verschiedenen Versorgungszusagen beruhen, unter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu beantworten. Das Fehlen oder Vorliegen eines zus\u00e4tzlichen biometrischen Risikos kann dabei lediglich als ein Indiz herangezogen werden. Es ist keine gesetzliche Voraussetzung f\u00fcr eine Neuzusage (entgegen BMF-Schreiben vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz 355).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.04.2019 &#8211; 1 K 719\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war seit dem Jahr 1992 bei einem &#8230; (Arbeitgeber) angestellt und erzielte aus dieser T\u00e4tigkeit Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Der Arbeitgeber hatte zugunsten des Kl\u00e4gers als versicherte Person im Rahmen der bei der A-Versicherung bestehenden Gruppenversicherung ab dem 01.01.1997 eine Direktversicherung (kapitalbildende Lebensversicherung) zur betrieblichen Altersvorsorge und eine Berufsunf\u00e4higkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Der Arbeitgeber versteuerte die Versicherungsbeitr\u00e4ge pauschal nach \u00a7&nbsp;40b des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (EStG a.F.).<\/li><li>Im Jahr 2013 k\u00fcndigte der Arbeitgeber das mit dem Kl\u00e4ger bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis ordentlich. In dem anschlie\u00dfenden arbeitsgerichtlichen Verfahren schloss der Arbeitgeber mit dem Kl\u00e4ger im April 2014 vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) einen gerichtlichen Vergleich. Hiernach endete das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers aufgrund der ordentlichen K\u00fcndigung von 2013 mit Ablauf des &#8230;2014. F\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt der Kl\u00e4ger eine Abfindung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac brutto. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, bis zum 30.04.2014 einen Teilbetrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac brutto als einmalige Entgeltumwandlung nach der sog. Vervielf\u00e4ltigungsregelung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2014) geltenden Fassung (EStG) in eine Direktversicherung bei der B-Versicherung einzuzahlen. Den verbleibenden Abfindungsbetrag von &#8230;&nbsp;\u20ac brutto hatte der Arbeitgeber unter Abzug der Lohnsteuer mit der Entgeltabrechnung f\u00fcr April 2014 an den Kl\u00e4ger auszuzahlen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger gab in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr die vom Arbeitgeber an die B-Versicherung geleistete Zahlung nicht an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) veranlagte den Kl\u00e4ger insoweit erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df.<\/li><li>Im Rahmen einer bei dem Arbeitgeber durchgef\u00fchrten Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat die Pr\u00fcferin die Auffassung, die Zahlung an die B-Versicherung sei nicht nach der Vervielf\u00e4ltigungsregelung in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 Satz&nbsp;4 EStG steuerfrei. Die Anwendung dieser Vorschrift sei nicht m\u00f6glich, wenn der Arbeitnehmer bei Beitr\u00e4gen zu einer Direktversicherung auf die Steuerfreiheit der Beitr\u00e4ge zugunsten der weiteren Anwendung des \u00a7&nbsp;40b EStG a.F. verzichtet habe. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Denn die Beitr\u00e4ge an die A-Versicherung (Altvertrag) seien unter Verzicht auf die Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;40b EStG a.F. pauschal versteuert worden. Die Entgeltumwandlung habe daher nur in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 Satz&nbsp;1 EStG steuerfrei vorgenommen werden k\u00f6nnen. Die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit seien dementsprechend um &#8230;&nbsp;\u20ac, die als Abfindung der erm\u00e4\u00dfigten Besteuerung unterl\u00e4gen, zu erh\u00f6hen.<\/li><li>Das FA folgte der Auffassung der Pr\u00fcferin und erlie\u00df einen entsprechenden, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1370 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt,<br \/>das Urteil des FG, den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 vom 02.02.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 02.07.2018 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der nicht entscheidungsreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Mit der von der Vorinstanz gegebenen Begr\u00fcndung kann die Steuerfreiheit der streitigen Beitragszahlung des Arbeitgebers des Kl\u00e4gers nicht verneint werden. Der Senat kann mangels hinreichender tats\u00e4chlicher Feststellungen allerdings nicht selbst entscheiden, ob das FA in dem angefochtenen \u00c4nderungsbescheid zu Recht davon ausgegangen ist, der Arbeitgeber habe den Beitrag an die B-Versicherung nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 Satz&nbsp;4 EStG steuerfrei leisten k\u00f6nnen. Die Sache muss daher an das FG zur\u00fcckverwiesen werden.<\/li><li>1.&nbsp;a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 Satz&nbsp;1 EStG steuerfrei sind Beitr\u00e4ge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverh\u00e4ltnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder f\u00fcr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invalidit\u00e4ts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 des Altersvorsorgevertr\u00e4ge-Zertifizierungsgesetzes vom 26.06.2001, BGBl I 2001, 1310, 1322, das zuletzt durch Art.&nbsp;7 des Gesetzes vom 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427 ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) vorgesehen ist, soweit die Beitr\u00e4ge im Kalenderjahr 4&nbsp;% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht \u00fcbersteigen. Dies gilt nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 Satz&nbsp;2 EStG nicht, soweit der Arbeitnehmer nach \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine F\u00f6rderung nach \u00a7&nbsp;10a EStG oder Abschn.&nbsp;XI erf\u00fcllt werden. Der H\u00f6chstbetrag nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 Satz&nbsp;1 EStG erh\u00f6ht sich um 1.800&nbsp;\u20ac, wenn die Beitr\u00e4ge i.S. des Satzes&nbsp;1 aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde. Aus Anlass der Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses geleistete Beitr\u00e4ge i.S. des Satzes&nbsp;1 sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 Satz&nbsp;4 EStG steuerfrei, soweit sie 1.800&nbsp;\u20ac vervielf\u00e4ltigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, nicht \u00fcbersteigen; der vervielf\u00e4ltigte Betrag vermindert sich um die nach den S\u00e4tzen&nbsp;1 und 3 steuerfreien Beitr\u00e4ge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverh\u00e4ltnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat; Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;10 EStG ist \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG bei Beitr\u00e4gen f\u00fcr eine Direktversicherung nicht anzuwenden, wenn die entsprechende Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde und der Arbeitnehmer gegen\u00fcber dem Arbeitgeber f\u00fcr diese Beitr\u00e4ge auf die Anwendung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG verzichtet hat. Der Verzicht gilt f\u00fcr die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses; er ist bis zum 30.06.2005 oder bei einem sp\u00e4teren Arbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragsleistung zu erkl\u00e4ren (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;11 EStG). \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 Satz&nbsp;3 und Satz&nbsp;4 EStG ist nicht anzuwenden, wenn \u00a7&nbsp;40b Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung angewendet wird (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;12 EStG).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;40 Satz&nbsp;1 EStG ist \u00a7&nbsp;40b Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden auf Beitr\u00e4ge f\u00fcr eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensionskasse, die aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurde. Sofern die Beitr\u00e4ge f\u00fcr eine Direktversicherung die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG erf\u00fcllen, gilt dies nur, wenn der Arbeitnehmer nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;4 EStG gegen\u00fcber dem Arbeitgeber f\u00fcr diese Beitr\u00e4ge auf die Anwendung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG verzichtet hat (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;40 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;40b Abs.&nbsp;1 EStG a.F. konnte der Arbeitgeber die Lohnsteuer von den Beitr\u00e4gen f\u00fcr eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20&nbsp;% der Beitr\u00e4ge und Zuwendungen erheben. Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer von Beitr\u00e4gen f\u00fcr eine Direktversicherung war nur zul\u00e4ssig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines fr\u00fcheren als des 60.&nbsp;Lebensjahres abgeschlossen und eine vorzeitige K\u00fcndigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden war.<\/li><li>\u00a7&nbsp;40b Abs.&nbsp;1 EStG a.F. galt nach Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Vorschrift nicht, soweit die zu besteuernden Beitr\u00e4ge und Zuwendungen des Arbeitgebers f\u00fcr den Arbeitnehmer 1.752&nbsp;\u20ac im Kalenderjahr \u00fcberstiegen oder nicht aus seinem ersten Dienstverh\u00e4ltnis bezogen wurden. Waren mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pensionskasse versichert, so galt als Beitrag oder Zuwendung f\u00fcr den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beitr\u00e4ge oder der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der beg\u00fcnstigten Arbeitnehmer ergab, wenn dieser Teilbetrag 1.752&nbsp;\u20ac nicht \u00fcberstieg; hierbei waren Arbeitnehmer, f\u00fcr die Beitr\u00e4ge und Zuwendungen von mehr als 2.148&nbsp;\u20ac im Kalenderjahr geleistet wurden, nicht einzubeziehen (\u00a7&nbsp;40b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG a.F.). F\u00fcr Beitr\u00e4ge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber f\u00fcr den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses erbracht hatte, vervielf\u00e4ltigte sich der Betrag von 1.752&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;40b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG a.F. mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hatte; in diesem Fall war \u00a7&nbsp;40b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG a.F. nicht anzuwenden. Der vervielf\u00e4ltigte Betrag verminderte sich um die nach \u00a7&nbsp;40b Abs.&nbsp;1 EStG a.F. pauschal besteuerten Beitr\u00e4ge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverh\u00e4ltnis beendet wurde, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hatte.<\/li><li>2. Nach Ma\u00dfgabe dieser Bestimmungen hat das FG zu Unrecht entschieden, der Kl\u00e4ger k\u00f6nne die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 Satz&nbsp;4 EStG nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;10 und 12 sowie Abs.&nbsp;40 EStG nicht in Anspruch nehmen.<\/li><li>a) Ab dem Jahr 2005 wurde durch das Alterseink\u00fcnftegesetz auch der Durchf\u00fchrungsweg der Direktversicherung in die steuerliche F\u00f6rderung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG einbezogen. F\u00fcr ab 2005 erteilte Direktversicherungszusagen (Neuzusagen) entfiel gleichzeitig die M\u00f6glichkeit der Pauschalbesteuerung nach \u00a7&nbsp;40b EStG a.F. (s. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;40 EStG).<\/li><li>F\u00fcr die Anwendung von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 Satz&nbsp;4 EStG sowie \u00a7&nbsp;40b Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 EStG a.F. kommt es folglich darauf an, ob die entsprechenden Beitr\u00e4ge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 01.01.2005 (Altzusage) oder nach dem 31.12.2004 (Neuzusage) erteilt wurde (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;10 EStG).<\/li><li>b) Zur Beantwortung der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, ist grunds\u00e4tzlich die zu einem Rechtsanspruch f\u00fchrende arbeitsrechtliche bzw. betriebsrentenrechtliche Verpflichtungserkl\u00e4rung des Arbeitgebers ma\u00dfgebend; diese kann z.B. in einem Einzelvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag abgegeben werden (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz&nbsp;350).<\/li><li>Hiernach ist im vorliegenden Fall eine Neuzusage gegeben. Denn der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers hat sich nach den tats\u00e4chlichen, den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz erstmals in dem gerichtlich protokollierten Vergleich im April 2014 vor dem LAG verpflichtet, im Rahmen der Entgeltumwandlung eine Versorgung zugunsten des Kl\u00e4gers durch eine Direktversicherung bei der B-Versicherung zuzusagen. Die vorgenannte Verpflichtungserkl\u00e4rung stellt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Versorgung nicht als blo\u00dfe \u00c4nderung der seit 1997 bestehenden Versorgungszusage dar.<\/li><li>c) Die Finanzverwaltung hat in dem BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1022 (Rz&nbsp;351) verschiedene Beispiele aufgef\u00fchrt, bei denen ihrer Ansicht nach &#8222;bei ansonsten unver\u00e4nderter Versorgungszusage&#8220; keine Neuzusage gegeben ist.<\/li><li>Im Streitfall basiert die Direktversicherung des Arbeitgebers bei der B-Versicherung nicht auf der urspr\u00fcnglichen (Alt-)Versorgungszusage gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger. Die Direktversicherung bei der B-Versicherung hat ihren Rechtsgrund vielmehr ausschlie\u00dflich in der im gerichtlichen Vergleich protokollierten (Neu-)Zusage, welche zu der Versorgungszusage, die der Direktversicherung bei der A-Versicherung zu Grunde lag, hinzugetreten ist. Sie beruhte mithin auf einem neuen Verpflichtungsgrund, der mit der bestehenden (Alt-)Versorgungszusage in keinem Zusammenhang stand. Die Versorgungszusage aus dem Vergleich nahm keinerlei (R\u00fcck-)Bezug auf die in der Vergangenheit erkl\u00e4rte Versorgungszusage (n\u00e4her unter e). Dementsprechend ist vorliegend auch keiner der in dem BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1022 (Rz&nbsp;351) genannten Beispielsf\u00e4lle erf\u00fcllt.<\/li><li>d) Soweit nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dann insgesamt von einer (einheitlichen) Versorgungszusage auszugehen sein soll, wenn neben einem &#8222;alten&#8220; Direktversicherungsvertrag (Abschluss vor 2005) ein &#8222;neuer&#8220; Direktversicherungsvertrag (Abschluss nach 2004) eingegangen und die bisher erteilte Versorgungszusage nicht um zus\u00e4tzliche biometrische Risiken erweitert wird, selbst wenn der &#8222;neue&#8220; Direktversicherungsvertrag bei einer anderen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird (BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1022, Rz&nbsp;355), vermag sich der Senat dem jedenfalls f\u00fcr den im Streitfall gegebenen Sachverhalt nicht anzuschlie\u00dfen.<\/li><li>Zwar kann es durchaus F\u00e4lle geben, in denen eine neue Direktversicherung auch gegen\u00fcber einer anderen Versicherungsgesellschaft zusammen mit einer vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherung auf der bisherigen Versorgungszusage (sog. Altzusage) beruht (s. dazu auch Schrehardt, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2013, 2489, 2493). Das Fehlen eines zus\u00e4tzlichen biometrischen Risikos bei der neuen Direktversicherung kann insoweit (indiziell) daf\u00fcr sprechen, dass diese auch aufgrund der Altzusage abgeschlossen worden ist.<\/li><li>Es ist andererseits aber nicht gerechtfertigt, das Vorliegen einer Neuzusage zwingend von der Versicherung eines zus\u00e4tzlichen biometrischen Risikos abh\u00e4ngig zu machen (kritisch insoweit auch Veh, DStR 2020, 1101, 1103&nbsp;f.). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Versicherung eines zus\u00e4tzlichen biometrischen Risikos jedenfalls keine Voraussetzung einer Neuzusage. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte, der Systematik oder dem Zweck des Gesetzes. Entscheidend ist vielmehr, zu welchen Zeitpunkt die ma\u00dfgebliche Versorgungszusage, auf der die jeweilige Direktversicherung beruht, erteilt wurde.<\/li><li>Liegen &#8211;wie im Streitfall&#8211; zwei verschiedene Direktversicherungen vor, ist daher zu pr\u00fcfen, ob diese auf einer Versorgungszusage oder auf verschiedenen Versorgungszusagen beruhen. Diese Frage ist unter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu beantworten. Das Fehlen oder das Vorliegen eines zus\u00e4tzlichen biometrischen Risikos kann dabei zwar ein Indiz sein, eine gesetzliche Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen einer weiteren, selbst\u00e4ndigen Versorgungszusage ist es aber nicht.<\/li><li>e) Im Streitfall ist hiernach hinsichtlich der bei der B-Versicherung abgeschlossenen Direktversicherung davon auszugehen, dass diese auf einer selbst\u00e4ndigen, neuen Versorgungszusage beruht, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde. Der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers erteilte diese Zusage &#8211;wie oben dargelegt&#8211; im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs im April 2014. Sie beruhte nach dem vom FG bindend festgestellten Sachverhalt nicht auf vorherigen arbeitsvertraglichen Absprachen oder Wahloptionen des Kl\u00e4gers im Zusammenhang mit der zuvor erteilten Versorgungszusage. Die Zusage f\u00fchrte auf Seiten des Arbeitgebers zu einer zwar einmaligen, daf\u00fcr aber erheblichen Beitragserh\u00f6hung. Zugunsten des Kl\u00e4gers wurden aufgrund der Zusage und der entsprechenden Beitragsleistung des Arbeitgebers g\u00e4nzlich neue Versorgungsanspr\u00fcche begr\u00fcndet. Bei dieser Sachlage scheidet trotz des Fehlens eines neuen biometrischen Risikos das Vorliegen einer Altzusage aus.<\/li><li>f) Der Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 Satz&nbsp;4 EStG auf die im Streitfall hiernach vorliegende Neuzusage steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Arbeitgeber zugunsten des Kl\u00e4gers bereits zuvor eine Altzusage erteilt und die Beitr\u00e4ge zu dieser Altzusage nach \u00a7&nbsp;40b EStG a.F. pauschal versteuert hatte. Zwar ist \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 Satz&nbsp;3 und Satz&nbsp;4 EStG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;12 EStG nicht anzuwenden, wenn \u00a7&nbsp;40b Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung angewendet wird. Hinsichtlich der Neuzusage des Arbeitgebers, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger die Vervielf\u00e4ltigungsregelung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 Satz&nbsp;4 EStG vorliegend in Anspruch nehmen m\u00f6chte, scheidet die Weiteranwendung des \u00a7&nbsp;40b EStG a.F. aber von vornherein aus. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;12 EStG hindert die Anwendung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 Satz&nbsp;4 EStG im Streitfall folglich nicht. Auch die Finanzverwaltung geht im \u00dcbrigen zutreffend davon aus, dass es aus steuerlicher Sicht m\u00f6glich ist, mehrere Versorgungszusagen nebeneinander, also neben einer Altzusage auch eine Neuzusage, zu erteilen (BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1022, Rz&nbsp;355).<\/li><li>3. Das FG hat &#8211;von seinem Standpunkt aus zu Recht&#8211; nicht weiter gepr\u00fcft, ob die sachlichen Voraussetzungen der Steuerfreiheit hinsichtlich der streitigen Beitragszahlung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 Satz&nbsp;4 EStG vorliegen. Dies wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.010921.VIR21.19.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 3 Nr 63 , EStG \u00a7 52 Abs 4 , EStG \u00a7 52 Abs 40 , EStG \u00a7 40b Abs 1 , EStG \u00a7 40b Abs 2 , EStG VZ 2014 vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 11. April 2019, Az: 1 K 719\/18 Leits\u00e4tze 1. Der Zeitpunkt, zu &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-abgrenzung-von-alt-und-neuzusagen-bei-direktversicherungen-zum-aufbau-einer-betrieblichen-altersversorgung-urteil-vom-01-september-2021-vi-r-21-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen bei Direktversicherungen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung &#8211; Urteil vom 01. 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