{"id":74460,"date":"2022-01-07T13:21:03","date_gmt":"2022-01-07T11:21:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74460"},"modified":"2022-01-07T13:21:03","modified_gmt":"2022-01-07T11:21:03","slug":"zum-verbrauch-der-antragsgebundenen-steuerverguenstigung-des-%c2%a7-34-abs-3-estg-urteil-vom-28-september-2021-viii-r-2-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-verbrauch-der-antragsgebundenen-steuerverguenstigung-des-%c2%a7-34-abs-3-estg-urteil-vom-28-september-2021-viii-r-2-19\/","title":{"rendered":"Zum Verbrauch der antragsgebundenen Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 34 Abs. 3 EStG -Urteil vom 28. September 2021, VIII R 2\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.280921.VIIIR2.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 1 , EStG \u00a7 34 Abs 3 S 4 , EStG \u00a7 24 Nr 1 , EStG \u00a7 24 Nr 3 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 28. November 2018, Az: 2 K 205\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die antragsgebundene Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das FA die Verg\u00fcnstigung zu Unrecht gew\u00e4hrt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht und ein Betrag beg\u00fcnstigt besteuert wird, bei dem es sich tats\u00e4chlich nicht um einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.S. des \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Etwas anderes gilt nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben nur dann, wenn die rechtsirrige Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigung in dem fr\u00fcheren Bescheid f\u00fcr den Steuerpflichtigen angesichts der geringen H\u00f6he der Verg\u00fcnstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises des FA nicht erkennbar war.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.11.2018 &#8211; 2 K 205\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.<\/li><li>Der am 07.06.1950 geborene Kl\u00e4ger war Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis f\u00fcr &#8230; (Gemeinschaftspraxis). Im Streitjahr ver\u00e4u\u00dferte er seinen Anteil an der Gesellschaft. Seinen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tarifbeg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von &#8230;&nbsp;\u20ac, der im Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2016 festgestellt ist, erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr. Die hierf\u00fcr beantragte Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG lehnte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ab, da dem Kl\u00e4ger diese Erm\u00e4\u00dfigung bereits im Jahr 2006 gew\u00e4hrt worden und damit ein Verbrauch eingetreten sei. Das FA ber\u00fccksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 27.09.2017 allein die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG.<\/li><li>In der nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) bestandskr\u00e4ftigen, nicht mehr \u00e4nderbaren Einkommensteuerfestsetzung 2006 hatte das FA bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 39.932&nbsp;\u20ac erfasst und f\u00fcr diesen die Tarifbeg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG gew\u00e4hrt, was zu einer Steuerminderung von rund 8.000&nbsp;\u20ac f\u00fchrte. Bei dem Betrag von 39.932&nbsp;\u20ac handelte es sich allerdings nicht um einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn des Kl\u00e4gers, sondern um Nachzahlungen der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung an die Gemeinschaftspraxis, die dem Kl\u00e4ger im Feststellungsbescheid 2006 anteilig in H\u00f6he von 39.932&nbsp;\u20ac als laufende tarifbeg\u00fcnstigte Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;24 Nrn.&nbsp;1 und 3 EStG bzw. \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;2 bis 4 EStG zugerechnet worden waren. Das FA wertete die Mitteilung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Gemeinschaftspraxis 2006 vom 18.08.2008 unzutreffend aus und gew\u00e4hrte dem Kl\u00e4ger die Tarifbeg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG f\u00fcr diese Eink\u00fcnfte, obwohl der Kl\u00e4ger weder einen entsprechenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erzielt noch einen Antrag auf Gew\u00e4hrung der Tarifbeg\u00fcnstigung gestellt hatte.<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG war dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger seinerzeit aufgefallen, dass das FA in der Einkommensteuerfestsetzung 2006 zu Gunsten der Kl\u00e4ger von der eingereichten Einkommensteuererkl\u00e4rung und von den festgestellten Besteuerungsgrundlagen abgewichen war.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger erhoben sodann Sprungklage gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 27.09.2017, der das FA innerhalb der Frist des \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugestimmt hat.<\/li><li>Das FG gab der Klage mit Urteil vom 28.11.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;205\/17 aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 169 wiedergegebenen Gr\u00fcnden statt. Der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG sei durch die fehlerhafte Gew\u00e4hrung im Jahr 2006 nicht verbraucht, denn der Kl\u00e4ger habe die Steuererm\u00e4\u00dfigung seinerzeit nicht (unberechtigt) i.S. des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG &#8222;in Anspruch&#8220; genommen.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die es mit der Verletzung von Bundesrecht begr\u00fcndet. Das FG habe \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG fehlerhaft angewendet, denn seine Entscheidung f\u00fchre dazu, dass dem Kl\u00e4ger die Steuererm\u00e4\u00dfigung &#8211;anders als im Gesetz vorgesehen&#8211; mehrfach zuteilwerde. Auch widerspreche die angefochtene Entscheidung der langj\u00e4hrigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Verbrauch antragsgebundener, einmalig zu gew\u00e4hrender Steuerverg\u00fcnstigungen.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision jedenfalls als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie halten die langj\u00e4hrige Rechtsprechung des BFH zum Verbrauch antragsgebundener Steuerverg\u00fcnstigungen f\u00fcr nicht einschl\u00e4gig. Den Entscheidungen liege jeweils ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, denn im Streitfall habe kein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn vorgelegen, der zu einem Verbrauch der Steuerverg\u00fcnstigung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Die Rechtsprechung zum Verbrauch der Verg\u00fcnstigungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG bzw. \u00a7&nbsp;7b Abs.&nbsp;5 EStG&nbsp;a.F. sei auch deshalb nicht auf \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG \u00fcbertragbar, weil der Gesetzgeber &#8211;wie der Wortlaut (&#8222;in Anspruch nehmen&#8220; in \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG, &#8222;f\u00fcr ein Objekt abziehen&#8220; in \u00a7&nbsp;7b Abs.&nbsp;5 EStG&nbsp;a.F. und &#8222;nur einmal zu gew\u00e4hren&#8220; in \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG) zeige&#8211; unterschiedliche Regelungen habe treffen wollen.<\/li><li>Auch werde der Beg\u00fcnstigungszweck des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG verfehlt, wenn nicht einmal ein Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinn &#8211;und damit ein Wahlrecht&#8211; vorliegen m\u00fcsse, um zum Verbrauch der Verg\u00fcnstigung aufgrund der vom FA zu Unrecht angesetzten Erm\u00e4\u00dfigung zu gelangen. Zudem sei weder ersichtlich, dass der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen das Risiko des Verlustes des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes durch eine fehlerhafte Bearbeitung des FA habe aufb\u00fcrden wollen, noch treffe den Steuerpflichtigen eine Obliegenheit, gegen einen aufgrund eines Fehlers des FA beg\u00fcnstigenden Steuerbescheid Einspruch einzulegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die zul\u00e4ssige Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der vom Kl\u00e4ger im Streitjahr erzielte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;3 EStG erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern ist. Die Entscheidung verletzt \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG. Sie ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>1. Au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 EStG werden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG erm\u00e4\u00dfigt besteuert. Alternativ hierzu gew\u00e4hrt \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne i.S. des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG auf Antrag eine Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunf\u00e4hig ist (vgl. \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 S\u00e4tze&nbsp;1 bis 3 EStG). Diese Erm\u00e4\u00dfigung kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen (\u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG).<\/li><li>a) Zwar liegen &#8211;wie das FG festgestellt hat und zwischen den Beteiligten unstreitig ist&#8211; die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG in Bezug auf den vom Kl\u00e4ger im Streitjahr erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac vor.<\/li><li>b) Der Gew\u00e4hrung der Erm\u00e4\u00dfigung steht jedoch \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG entgegen, da der Kl\u00e4ger diese bereits einmal im Jahr 2006 in Anspruch genommen und damit &#8222;verbraucht&#8220; hat. Die Entscheidung des FG, ein Verbrauch der Erm\u00e4\u00dfigung sei nicht eingetreten, weil weder ein &#8222;verbrauchsf\u00e4higes Objekt&#8220; in Gestalt eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns des Kl\u00e4gers noch dessen Antrag auf Gew\u00e4hrung der Erm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG vorgelegen habe, steht nicht im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tzen zum Verbrauch antragsgebundener, einmalig zu gew\u00e4hrender Steuerverg\u00fcnstigungen. Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist ein Verbrauch der Verg\u00fcnstigung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG anzunehmen. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben.<\/li><li>aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ist eine antragsgebundene Steuerverg\u00fcnstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gew\u00e4hrt werden kann, f\u00fcr die Zukunft auch dann &#8222;verbraucht&#8220;, wenn die Verg\u00fcnstigung vom FA zu Unrecht gew\u00e4hrt worden ist, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt wurde. Entscheidend ist allein, dass sich die Verg\u00fcnstigung auf die fr\u00fchere Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und sie dort nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden kann. Wenn der Steuerpflichtige sich die M\u00f6glichkeit vorbehalten will, die Verg\u00fcnstigung in einem sp\u00e4teren Jahr in Anspruch zu nehmen, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Verg\u00fcnstigung zu Unrecht gew\u00e4hrt worden ist.<\/li><li>Der Steuerpflichtige braucht sich die rechtswidrige Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigung in einem Vorjahr nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben nur dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn f\u00fcr ihn angesichts der geringen H\u00f6he der Verg\u00fcnstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen ist, dass das FA die Verg\u00fcnstigung ohne den erforderlichen Antrag gew\u00e4hrt hat (z.B. BFH-Beschluss vom 01.12.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;111\/15, BFH\/NV 2016, 199, zu \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG; BFH-Urteile vom 21.07.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;2\/09, BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, zum Freibetrag nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG; vom 08.03.1994&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;12\/90, BFH\/NV 1994, 785, m.w.N., zu erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7&nbsp;7b EStG&nbsp;a.F., und vom 15.05.2002&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;97\/98, BFH\/NV 2002, 1428).<\/li><li>Die Rechtsprechung des BFH differenziert weder danach, ob oder aus welchen Gr\u00fcnden die Verg\u00fcnstigung zu Unrecht gew\u00e4hrt wurde, noch geht sie davon aus, dass f\u00fcr eine &#8222;Inanspruchnahme&#8220; der Erm\u00e4\u00dfigung ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Sie nimmt einen Verbrauch der Verg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG daher auch dann an, wenn kein beg\u00fcnstigungsf\u00e4higer Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn vorgelegen hat und kein Antrag auf Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigung gestellt wurde. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Verbrauch der Verg\u00fcnstigung ist allein, dass der Steuerpflichtige den ihn beg\u00fcnstigenden Irrtum des FA erkennt und billigt.<\/li><li>bb) Die Auffassung der Rechtsprechung wird im Schrifttum weitgehend geteilt (Schmidt\/Wacker, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;578, \u00a7&nbsp;34 Rz&nbsp;55; Kobor in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;730, sowie HHR\/Horn, \u00a7&nbsp;34 EStG Rz&nbsp;82; Brandis\/Heuermann\/Schallmoser, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;677; Brandis\/ Heuermann\/Lindberg, \u00a7&nbsp;34 EStG Rz&nbsp;79; Stahl in Korn, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;419.1; Graw in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;I&nbsp;28; Wendt, Finanz-Rundschau &#8211;FR&#8211; 2010, 30). Allerdings wird auch vertreten, die Verg\u00fcnstigungen nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG w\u00fcrden jedenfalls dann nicht verbraucht, wenn es &#8211;wie im Streitfall&#8211; an einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn fehle und sie daher nicht h\u00e4tten in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen (Seer in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;284; Mellinghoff in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;34 Rz&nbsp;49; Schiffers in Korn, \u00a7&nbsp;34 EStG Rz&nbsp;70; Esskandari\/Bick, Der Erbschaft-Steuer-Berater 2019, 101, Pr\u00e4torius in EFG 2019, 169).<\/li><li>cc) Der Senat, der der Rechtsprechung aus Gr\u00fcnden der Rechtsprechungskontinuit\u00e4t folgt, sieht das unter aa dargelegte Normverst\u00e4ndnis als vom Wortlaut des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG gedeckt an.<\/li><li>Diesem ist nicht zu entnehmen, dass der Verbrauch der Verg\u00fcnstigung nur eintritt, wenn die Tariferm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr einen tats\u00e4chlich erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.S. des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG in Anspruch genommen wird. Aus dem Wortlaut ist auch nicht herzuleiten, dass eine zum Verbrauch f\u00fchrende &#8222;Inanspruchnahme&#8220; der Verg\u00fcnstigung nur vorliegt, wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Formulierung &#8222;in Anspruch nehmen&#8220; verdeutlicht zwar, dass das Gesetz dem Steuerpflichtigen in \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG ein Wahlrecht einr\u00e4umt, zwingt aber nicht zu der Annahme, f\u00fcr eine Inanspruchnahme sei ein aktives Handeln des Steuerpflichtigen erforderlich. Ein solches wird aufgrund des Antragserfordernisses in \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG zwar regelm\u00e4\u00dfig vorliegen. In Anspruch genommen i.S. des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG wird die Verg\u00fcnstigung aber auch dann, wenn das FA irrig vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Verg\u00fcnstigung ausgeht und der Steuerpflichtige diese f\u00fcr ihn g\u00fcnstige Entscheidung billigt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Gesetz in Bezug auf die antragsgebundenen Verg\u00fcnstigungen des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG (&#8222;in Anspruch nehmen&#8220;) und des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG (&#8222;zu gew\u00e4hren&#8220;) unterschiedliche Formulierungen verwendet. Die abweichende Wortwahl zeigt keine inhaltlichen Unterschiede der Regelungen auf, sondern beruht darauf, dass der Gesetzgeber \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG aus der Perspektive der Finanzbeh\u00f6rde und \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG aus Sicht des Steuerpflichtigen formuliert hat.<\/li><li>dd) Das Normverst\u00e4ndnis der Rechtsprechung steht auch nicht im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Beg\u00fcnstigungsregelung.<\/li><li>Der Gesetzgeber will mit \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG den anl\u00e4sslich seines Ausscheidens aus dem Berufsleben erzielten Gewinn des Steuerpflichtigen zur Sicherung der Altersvorsorge steuerlich beg\u00fcnstigen. Der Steuerpflichtige soll alternativ zur (von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigenden) Beg\u00fcnstigung in \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG den halben durchschnittlichen Steuersatz in Anspruch nehmen k\u00f6nnen (BTDrucks 14\/4217, S.&nbsp;8), gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG allerdings nur einmal im Leben. Demnach soll der Steuerpflichtige nicht mehrfach in den Genuss der Verg\u00fcnstigung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG kommen. Dies w\u00e4re jedoch der Fall, wenn eine zu Unrecht gew\u00e4hrte, vom Steuerpflichtigen gebilligte Erm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG, die sich endg\u00fcltig mindernd auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat, nicht zu deren Verbrauch f\u00fchrte.<\/li><li>2. Die Sache ist spruchreif. Nach Ma\u00dfgabe der dargelegten Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze hat der Kl\u00e4ger die Erm\u00e4\u00dfigung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;3 EStG bereits bei der Einkommensteuerfestsetzung 2006 in Anspruch genommen. Ihm konnte diese &#8211;wie aus \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG folgt&#8211; im Streitjahr nicht nochmals gew\u00e4hrt werden, so dass sich der streitgegenst\u00e4ndliche Einkommensteuerbescheid 2016 vom 27.09.2017 als rechtm\u00e4\u00dfig erweist. Die Klage war daher abzuweisen.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4ger sind durch die dargelegte Anwendung der Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze im Streitfall nicht in unangemessener Weise benachteiligt. Denn ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten, die die unzutreffende Behandlung der Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 39.932&nbsp;\u20ac im Jahr 2006 erkannt und gebilligt haben, waren zwar weder verpflichtet, das FA auf den ihm unterlaufenen Fehler hinzuweisen, noch mussten sie Einspruch gegen den unzutreffenden, die Kl\u00e4ger im Jahr 2006 beg\u00fcnstigenden Einkommensteuerbescheid einlegen. Allerdings h\u00e4tten sie durch einen &#8211;trotz der insoweit erstrebten h\u00f6heren Steuerfestsetzung zul\u00e4ssigen (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 15.03.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;96\/07, BFHE 237, 407, BStBl II 2012, 719; Wendt, FR 2010, 30)&#8211; Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 den Verbrauch der Verg\u00fcnstigung verhindern k\u00f6nnen. Mit ihrer Entscheidung, auf einen entsprechenden Einspruch zu verzichten, verwirklichte sich letztlich das dem Steuerpflichtigen obliegende &#8222;Risiko&#8220;, die einmalige Beg\u00fcnstigung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme nicht optimal nutzen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>b) Dass die Entscheidungen des BFH zum Verbrauch einer antragsgebundenen Steuerverg\u00fcnstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gew\u00e4hrt werden kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2016, 199; BFH-Urteil in BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, zum Freibetrag nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG), anders als die Urteile zum sog. Objektverbrauch (vgl. zu \u00a7&nbsp;7b EStG&nbsp;a.F. BFH-Urteile vom 12.10.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;58\/04, BFH\/NV 2006, 258; vom 10.10.1989&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;184\/85, BFH\/NV 1990, 287; vom 08.12.1992&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;137\/88, BFH\/NV 1993, 361; in BFH\/NV 1994, 785; vom 22.04.1980&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;202\/78, BFHE 131, 204, BStBl II 1980, 689; zu \u00a7&nbsp;10e EStG&nbsp;a.F. BFH-Urteil in BFH\/NV 2002, 1428), erst nach der Veranlagung der Kl\u00e4ger f\u00fcr das Jahr 2006 ergangen sind, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. In Anbetracht des klaren Wortlauts des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG war f\u00fcr die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger im Zeitpunkt des Ergehens des Einkommensteuerbescheides 2006 im Jahr 2008 erkennbar, dass ein entsprechender &#8222;Verbrauch&#8220; der Verg\u00fcnstigung eintreten w\u00fcrde und daher eine Obliegenheit bestand, die beg\u00fcnstigende Steuerfestsetzung anzufechten, um den Verbrauch der Steuererm\u00e4\u00dfigung zu verhindern.<\/li><li>c) \u00a7&nbsp;176 der Abgabenordnung (AO), der das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Bestandskraft von Steuerbescheiden, die auf einer ihm g\u00fcnstigen Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltungsvorschrift beruhen, sch\u00fctzt, f\u00fchrt ebenfalls nicht zu dem von den Kl\u00e4gern erstrebten Ergebnis. Dies folgt bereits daraus, dass es an der von \u00a7&nbsp;176 AO vorausgesetzten \u00c4nderung eines Steuerbescheides fehlt.<\/li><li>d) Auch au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs des \u00a7&nbsp;176 AO besteht kein Anspruch der Kl\u00e4ger auf Vertrauensschutz. Ein solcher kommt zwar insbesondere in Betracht, wenn sich die Rechtsprechung des BFH versch\u00e4rft und der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Dispositionen getroffen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.09.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;8\/06, BFHE 219, 245, BStBl II 2008, 405, m.w.N.; BFH-Urteil vom 07.10.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFH\/NV 2011, 865, m.w.N.). Ein derart schutzw\u00fcrdiges Vertrauen der Kl\u00e4ger lag im Streitfall jedoch &#8211;wie dargelegt&#8211; nicht vor.<\/li><li>e) Schlie\u00dflich f\u00fchrt auch der allgemeine &#8211;grunds\u00e4tzlich auch im Steuerschuldverh\u00e4ltnis geltende&#8211; Rechtsgedanke, dass die Aus\u00fcbung eines Rechts unzul\u00e4ssig ist, wenn anschlie\u00dfend der Status quo sofort wiederhergestellt werden m\u00fcsste (&#8222;dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est&#8220;), im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob dieser Grundsatz \u00fcberhaupt im Rahmen des den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Steuerfestsetzungsverfahrens ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnte. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass den Kl\u00e4gern ein Gegenanspruch aus einem Amtshaftungsanspruch, mit dessen F\u00e4lligkeit in naher Zukunft zu rechnen ist, zusteht.<\/li><li>3. Die Beteiligten haben ihr Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung erkl\u00e4rt (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.280921.VIIIR2.19.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 1 , EStG \u00a7 34 Abs 3 S 4 , EStG \u00a7 24 Nr 1 , EStG \u00a7 24 Nr 3 , EStG VZ 2016 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 28. November 2018, Az: 2 K 205\/17 Leits\u00e4tze 1. Die antragsgebundene Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 34 Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-verbrauch-der-antragsgebundenen-steuerverguenstigung-des-%c2%a7-34-abs-3-estg-urteil-vom-28-september-2021-viii-r-2-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zum Verbrauch der antragsgebundenen Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 34 Abs. 3 EStG -Urteil vom 28. 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