{"id":74462,"date":"2022-01-07T13:21:49","date_gmt":"2022-01-07T11:21:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74462"},"modified":"2022-01-07T13:21:49","modified_gmt":"2022-01-07T11:21:49","slug":"vermoegensuebertragung-gegen-versorgungsleistung-urteil-vom-29-september-2021-ix-r-11-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vermoegensuebertragung-gegen-versorgungsleistung-urteil-vom-29-september-2021-ix-r-11-19\/","title":{"rendered":"Verm\u00f6gens\u00fcbertragung gegen Versorgungsleistung &#8211; Urteil vom 29. September 2021, IX R 11\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.290921.IXR11.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10 Abs 1a Nr 2 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 2 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 7 S 1 , EStG \u00a7 12 Nr 2 , EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb , EStDV \u00a7 11 Abs 1 S 1 , EStDV \u00a7 11 Abs 1 S 2 , GG Art 3 Abs 1 , EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 1a , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Bremen, 25. Oktober 2018, Az: 1 K 165\/17 (3)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die \u00dcbertragung von Verm\u00f6gen gegen Versorgungsleistungen ist nur im Anwendungsbereich des \u00a7 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (bzw. fr\u00fcher: \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2008) unentgeltlich; wird nach dieser Vorschrift nicht beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen \u00fcbertragen, liegt ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche \u00dcbertragung vor.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei \u00dcbertragung eines Vermietungsobjekts des Privatverm\u00f6gens gegen Leibrente f\u00fchren die wiederkehrenden Leistungen des \u00dcbernehmers an den \u00dcbergeber in H\u00f6he ihres Barwerts zu Anschaffungskosten, die mit den AfA ber\u00fccksichtigt werden, und in H\u00f6he ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n\n\n\n<p>3. \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG, wonach Leibrentenzahlungen nur mit dem in \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG vorgesehenen Ertragsanteil als Werbungskosten (sofort) abgezogen werden k\u00f6nnen, ist verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 25.10.2018 &#8211; 1 K 165\/17 (3) aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Bremen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden als Eheleute im Streitjahr (2013) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, in welchem Umfang von der Kl\u00e4gerin an ihren Vater (V) geleistete lebenslange monatliche Zahlungen als Werbungskosten bei ihren Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>Mit notariell beurkundetem Grundst\u00fccks\u00fcbertragungsvertrag vom 05.11.2011 \u00fcbertrug der im Jahr 1939 geborene V ein in seinem Eigentum stehendes vermietetes Mehrfamilienhaus auf seine Tochter, die Kl\u00e4gerin. Nach \u00a7&nbsp;4 des Grundst\u00fccks\u00fcbertragungsvertrages erfolgte die \u00dcbertragung &#8222;unentgeltlich im Wege der Schenkung&#8220;; zugunsten des V war jedoch eine lebenslange, wiederkehrende, nicht wertgesicherte Leistung von monatlich 2.000&nbsp;\u20ac zu erbringen. Zur Absicherung des Leistungsanspruchs bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung einer Reallast zugunsten des V. In \u00a7&nbsp;1 des Grundst\u00fccks\u00fcbertragungsvertrages verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin, V von der Mithaft f\u00fcr alle im Grundbuch eingetragenen dinglichen Belastungen freizustellen; ferner verpflichtete sie sich, \u00fcber den \u00fcbertragenen Grundbesitz nur mit Zustimmung des \u00dcbertragenden zu verf\u00fcgen, insbesondere diesen zu verkaufen oder zu belasten.<\/li><li>Nachdem eine Grundpfandgl\u00e4ubigerin die in \u00a7&nbsp;1 des Grundst\u00fccks\u00fcbertragungsvertrages vorgesehene Schuld\u00fcbernahme nicht genehmigt hatte, l\u00f6ste V die noch offenen Darlehensvaluten ab. Vor diesem Hintergrund verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin in einem unter dem 22.12.2011 geschlossenen ge\u00e4nderten Grundst\u00fccks\u00fcbertragungsvertrag, dem V den f\u00fcr die Abl\u00f6sung der Darlehensvaluten aufgewendeten Betrag in H\u00f6he von 50.544,28&nbsp;\u20ac zu ersetzen und ihm eine lebenslange, wiederkehrende, nicht wertgesicherte Leistung von monatlich 2.500&nbsp;\u20ac zu bezahlen.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr ber\u00fccksichtigte die Kl\u00e4gerin die vertraglich vereinbarten wiederkehrenden Leistungen an V in H\u00f6he von (2.500&nbsp;\u20ac \u00d7 12&nbsp;Monate =) 30.000&nbsp;\u20ac als Werbungskosten bei ihren Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung aus dem vermieteten Mehrfamilienhaus. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) bewertete die Zahlungen der Kl\u00e4gerin als Leibrente i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ber\u00fccksichtigte im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 29.07.2015 lediglich den sich aus \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb EStG ergebenden Ertragsanteil in H\u00f6he von 3.900&nbsp;\u20ac j\u00e4hrlich als Werbungskosten. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kl\u00e4ger hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Mit ihrer Klage machten die Kl\u00e4ger geltend, die Abzugsbeschr\u00e4nkung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG sei verfassungswidrig; sie versto\u00dfe gegen das objektive Nettoprinzip. Bei der Kl\u00e4gerin komme es aufgrund der Rentenzahlungen zu einem Liquidit\u00e4tsabfluss in H\u00f6he von 30.000&nbsp;\u20ac pro Jahr. Bei wirtschaftlicher Betrachtung minderten diese Zahlungen das sog. Markteinkommen der Kl\u00e4gerin. Die Beschr\u00e4nkung der Abzugsf\u00e4higkeit f\u00fcr Leibrenten auf den Ertragsanteil der Rente ber\u00fccksichtige dies nicht und durchbreche die Systematik des Zu- und Abflussprinzips gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 EStG.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Es vertrat die Auffassung, die Leibrentenzahlungen der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden nicht i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung der Kl\u00e4gerin und seien daher nicht als Werbungskosten abziehbar. Ein \u00dcbergabevertrag, mit dem ein Grundst\u00fcck unter Vorwegnahme der Erbfolge auf einen Abk\u00f6mmling gegen Gew\u00e4hrung einer Versorgungsleistung \u00fcbertragen werde, sei steuerrechtlich nicht als entgeltliches Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft zu betrachten; vielmehr handele es sich um eine unentgeltliche \u00dcbertragung unter Vorbehalt eines Teils der Ertr\u00e4ge &#8211; vergleichbar einem Nie\u00dfbrauchsvorbehalt. In derartigen F\u00e4llen stellten die wiederkehrenden Versorgungsleistungen weder ein Ver\u00e4u\u00dferungsentgelt des \u00dcbergebers noch Anschaffungskosten des \u00dcbernehmers dar, sondern seien spezialgesetzlich den Sonderausgaben (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG a.F.; wortgleich mit der im Streitjahr anzuwendenden Fassung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;18 Satz&nbsp;1 EStG jeweils i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417) und wiederkehrenden Bez\u00fcgen (\u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) zugeordnet. An dieser grunds\u00e4tzlichen Zuordnung \u00e4ndere auch der Umstand nichts, dass Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung eines Mietwohngrundst\u00fccks seit der \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG a.F. durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) nicht (mehr) zum Sonderausgabenabzug zugelassen seien. Die Beschr\u00e4nkung des Sonderausgabenabzugs auf wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit bestimmten Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen sei auch nicht von Verfassungs wegen zu beanstanden. Zwar f\u00fchre der von der Kl\u00e4gerin an V gezahlte Einmalbetrag in H\u00f6he von 50.544,28&nbsp;\u20ac grunds\u00e4tzlich zu Anschaffungskosten, die im Wege der Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) zu ber\u00fccksichtigen seien; im Streitfall l\u00e4ge ein m\u00f6glicher AfA-Betrag jedoch nicht \u00fcber dem &#8211;nach Auffassung des FG zu Unrecht&#8211; im Zuge der Veranlagung vom FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG ber\u00fccksichtigten Leibrentenbetrag.<\/li><li>Hiergegen wenden sich die Kl\u00e4ger mit der Revision. Sie vertreten die Auffassung, dass die \u00dcbertragung von Verm\u00f6gen gegen wiederkehrende Leistungen in F\u00e4llen, in denen die Voraussetzungen eines Sonderausgabenabzugs nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 EStG nicht vorl\u00e4gen, als entgeltliches Rechtsgesch\u00e4ft zu behandeln sei. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnten die Rentenzahlungen der Kl\u00e4gerin nicht dem privaten Bereich und der Einkommensverwendung zugeordnet werden, sondern seien, wie von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen. Die Abzugsbeschr\u00e4nkung in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG sei verfassungswidrig.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das angefochtene Urteil des FG vom 25.10.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;165\/17&nbsp;(3) aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2013 vom 15.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.09.2017 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass die von der Kl\u00e4gerin geleisteten Rentenzahlungen in H\u00f6he von 30.000&nbsp;\u20ac in voller H\u00f6he als Werbungskosten bei ihren Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es vertritt die Auffassung, dass die von der Kl\u00e4gerin geleisteten wiederkehrenden Leibrentenzahlungen nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG nur in H\u00f6he des Zinsanteils (Ertragsanteil) in H\u00f6he von j\u00e4hrlich 3.900&nbsp;\u20ac als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd in Abzug zu bringen seien; dies versto\u00dfe nicht gegen das objektive Nettoprinzip.<\/li><li>Mit Beschluss vom 28.04.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;11\/19 hat der Senat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer \u00dcbertragung von nicht nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a bis c EStG beg\u00fcnstigtem Verm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich als Entgelt (bzw. im Ausnahmefall als Unterhaltsleistung) anzusehen sind (so die Auffassung im BMF-Schreiben vom 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz&nbsp;57 und 65) oder gleichwohl als nicht beg\u00fcnstigte (d.h. nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigende), aber dem Grunde nach unentgeltliche &#8222;Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen&#8220; gelten k\u00f6nnen.<\/li><li>Das BMF ist dem Rechtsstreit beigetreten und hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass das JStG 2008 zwar keine Aussage dazu treffe, wie die \u00dcbertragung von nicht mehr durch \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a bis c EStG beg\u00fcnstigten Objekten gegen wiederkehrende Leistungen einkommensteuerrechtlich zu behandeln sei; mit Blick auf den Wortlaut sowie auf die Systematik der gesetzlichen Regelungen in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 EStG sei jedoch davon auszugehen, dass solche \u00dcbertragungen entsprechend den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regeln als (zumindest teil-)entgeltliche Gesch\u00e4fte anzusehen seien. Zwar habe die Rechtsprechung die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung gegen Versorgungsleistungen seit jeher als unentgeltlichen Rechtsvorgang verstanden, jedoch habe der Gesetzgeber das von der Rechtsprechung gepr\u00e4gte Rechtsinstitut mit der Neufassung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 EStG auf seinen Kernbereich beschr\u00e4nkt. Durch diese gesetzgeberische Entscheidung seien \u00dcbertragungen au\u00dferhalb des Sonderrechts der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen als teilentgeltliche Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge zu qualifizieren.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG); sie sind nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG bei der Einkunftsart abzusetzen, bei der sie erwachsen sind. Zu den Werbungskosten rechnen u.a. auch auf besonderen Verpflichtungsgr\u00fcnden beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart im Zusammenhang stehen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG); abweichend hiervon kann bei Leibrenten nur der Anteil als Werbungskosten abgezogen werden, der sich nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb EStG ergibt (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>a) Bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung sind als Werbungskosten die durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen abzusetzen. Eine dahin gehende Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten T\u00e4tigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur F\u00f6rderung der Nutzungs\u00fcberlassung gemacht werden. Ma\u00dfgeblich ist danach, ob bei wertender Beurteilung das ausl\u00f6sende Moment f\u00fcr das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph\u00e4re zuzuordnen ist (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 21.09.2009&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a; BFH-Urteile vom 29.10.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;22\/18, BFH\/NV 2020, 194; vom 20.06.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;67\/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275; vom 20.07.2010&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/09, BFH\/NV 2010, 2259, und vom 23.09.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;26\/99, BFH\/NV 2004, 476).<\/li><li>b) Nicht als Werbungskosten, aber als Sonderausgaben abziehbar sind auf besonderen Verpflichtungsgr\u00fcnden beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Eink\u00fcnften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung au\u00dfer Betracht bleiben (sog. &#8222;Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen&#8220;, s. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung, vormals \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG i.d.F. des JStG 2008) und soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a bis c EStG erf\u00fcllt sind.<\/li><li>aa) Als Sonderausgaben abziehbar sind danach Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine T\u00e4tigkeit i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;13, 15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG oder des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 EStG aus\u00fcbt (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG), Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG), Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung eines mindestens 50&nbsp;Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, wenn der \u00dcbergeber als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer t\u00e4tig war und der \u00dcbernehmer diese T\u00e4tigkeit nach der \u00dcbertragung \u00fcbernimmt (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG) oder &#8211;nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG&#8211; der Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entf\u00e4llt.<\/li><li>bb) Nicht nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 EStG als Sonderausgaben abziehbar sind demgegen\u00fcber Versorgungsleistungen, die im Zuge der \u00dcbergabe eines im Privatverm\u00f6gen befindlichen Immobilienobjekts vereinbart werden; die genannte Regelung unterscheidet sich insoweit von der Vorg\u00e4ngerbestimmung (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG in der vor dem 01.01.2008 geltenden a.F.), nach der auch solche Wirtschaftsg\u00fcter Gegenstand einer unentgeltlichen Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen sein konnten (zu den ma\u00dfgeblichen Kriterien hinsichtlich der Art des \u00fcbergebenen Verm\u00f6gens s. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 12.05.2003&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, beginnend ab C.II.6.a).<\/li><li>c) (Wiederkehrende) Leistungen in Gestalt von freiwilligen Zuwendungen, von Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begr\u00fcndeten Rechtspflicht oder von Zuwendungen an eine gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten d\u00fcrfen, auch wenn sie auf einer besonderen Vereinbarung beruhen, nach \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;2 EStG weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden, soweit in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;2 bis 5, 7 und 9 sowie Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 EStG, den \u00a7\u00a7&nbsp;10a, 10b EStG und den \u00a7\u00a7&nbsp;33 bis 33b EStG nichts anderes bestimmt ist. Vom Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;2 EStG sind als &#8222;freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begr\u00fcndeten Rechtspflicht&#8220; auch Renten und dauernde Lasten erfasst, wenn sie au\u00dferhalb einer Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen als blo\u00dfe Unterhaltszahlung geleistet werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.05.2001&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;53\/99, BFH\/NV 2001, 1388, m.w.N.).<\/li><li>Derartige Zuwendungen oder Unterhaltsleistungen, denen keine Gegenleistung gegen\u00fcbersteht, entspringen &#8211;in dem hier ma\u00dfgeblichen sachlichen Zusammenhang&#8211; einem Vertragstypus, bei dem die \u00dcbertragung eines Verm\u00f6genswerts durch den \u00dcbergeber nicht im sachlichem Zusammenhang mit der ausbedungenen, vom \u00dcbernehmer aufzubringenden wiederkehrenden (Gegen-)Leistung zu sehen und mithin durch private Zuwendungs- oder Unterhalts\u00fcberlegungen veranlasst ist (vgl. BFH-Urteile vom 27.02.1992&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;139\/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, und vom 12.07.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;59\/15, BFHE 258, 444, BStBl II 2018, 461).<\/li><li>2. Im Streitfall handelt es sich bei den nach Ma\u00dfgabe der Bestimmungen des zwischen der Kl\u00e4gerin und V geschlossenen Verm\u00f6gens\u00fcbergabevertrages geschuldeten wiederkehrenden Leistungen um Entgelte im Rahmen einer teilentgeltlichen Verm\u00f6gens\u00fcbergabe (s. unten a). Die von der Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen stellen keine nicht abziehbaren Aufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;12 EStG dar (s. unten b). Es handelt sich auch nicht um zum Sonderausgabenabzug zugelassene Versorgungsleistungen (s. unten c), vielmehr sind die wiederkehrenden Leistungen als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen (s. unten d).<\/li><li>a) Nach den nicht mit Revisionsr\u00fcgen angegriffenen und mithin den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG haben die Kl\u00e4gerin und V eine \u00dcbertragung des Mehrfamilienhauses zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge, welche nach \u00a7&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Grundst\u00fccks\u00fcbertragungsvertrages vom 05.11.2011 &#8222;unentgeltlich im Wege der Schenkung&#8220; erfolgen sollte, vereinbart. Als &#8222;Gegenleistung&#8220; bewilligte und beantragte die Kl\u00e4gerin die Eintragung einer Reallast (\u00a7&nbsp;1105 des B\u00fcrgerlichen Gesetzesbuchs &#8211;BGB&#8211;) zugunsten des V f\u00fcr seinen Anspruch auf eine lebensl\u00e4nglich zu zahlende, nicht wertgesicherte wiederkehrende Leistung (sog. Leibrentenversprechen, \u00a7&nbsp;759 BGB) in H\u00f6he von monatlich 2.000&nbsp;\u20ac; durch notariell beurkundeten \u00c4nderungsvertrag vom 22.12.2011 wurde die monatliche Leistung einvernehmlich auf 2.500&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht. In dem genannten \u00c4nderungsvertrag verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin \u00fcberdies, dem V den f\u00fcr die Abl\u00f6sung der Darlehensvaluten aufgewendeten Betrag in H\u00f6he von 50.544,28&nbsp;\u20ac zu ersetzen. Weitere &#8222;Gegenleistungen&#8220; bestanden in der Freistellungsverpflichtung gegen\u00fcber Grundpfandgl\u00e4ubigern und der Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung hinsichtlich der Belastung und des Verkaufs des \u00fcbertragenen Mehrfamilienhauses.<\/li><li>aa) Unter zutreffender W\u00fcrdigung der genannten Sachverhaltsumst\u00e4nde hat das FG in den vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten zwar einen zivilrechtlich als Schenkung (unter Auflage) zu qualifizierenden Vertrag gesehen; denn bei den von der Kl\u00e4gerin erbrachten &#8222;Gegenleistungen&#8220; handelt es sich (b\u00fcrgerlich-rechtlich) um Schenkungsauflagen i.S. des \u00a7&nbsp;525 Abs.&nbsp;1 BGB. Zivilrechtlich wird die Schenkung unter Auflage als Vollschenkung betrachtet (s. insbesondere Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.05.1959&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;140\/58, BGHZ 30, 120, unter 2., zur Auferlegung der Verpflichtung, die Schulden des Schenkers zu \u00fcbernehmen oder sie f\u00fcr ihn zu bezahlen; s.a. schon Urteil des Reichsgerichts vom 07.03.1905&nbsp;&#8211; VII&nbsp;336\/04, RGZ 60, 238, 240; s. ferner BFH-Urteil vom 12.04.1989&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524, unter 3.a; FG K\u00f6ln, Urteil vom 05.06.2009&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;4279\/07, Erbschaft-Steuerberater &#8211;ErbStB&#8211; 2009, 297; Staudinger\/Chiusi (2021), zu \u00a7&nbsp;525 BGB Rz&nbsp;42; Spiegelberger, Verm\u00f6gensnachfolge, 3.&nbsp;Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;40, 46).<\/li><li>bb) In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kann die Unentgeltlichkeit einer Verm\u00f6gens\u00fcbertragung unter Vereinbarung einer Leistungsauflage aber nicht allein mit dem Verweis darauf begr\u00fcndet werden, dass es sich um eine &#8211;b\u00fcrgerlich-rechtlich als voll unentgeltlich geltende&#8211; Auflagenschenkung handelt (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 05.07.1990&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4-6\/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.2.d, zu Abstands- und Ausgleichszahlungen; vgl. auch BFH-Urteil vom 02.03.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;11\/02, BFHE 209, 148, BStBl II 2005, 532, zur Qualifizierung von Leistungsauflagen als Gegenleistung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht). Vielmehr ist zu pr\u00fcfen, ob im Zuge einer \u00dcbergabe von der Eink\u00fcnfteerzielung dienendem, nicht nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG beg\u00fcnstigtem Privatverm\u00f6gen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbarte Versorgungsleistungen auch nach der Systematik des Einkommensteuerrechts &#8211;insbesondere dem Veranlassungsprinzip&#8211; und den in diesem Zusammenhang von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grunds\u00e4tzen eine unentgeltliche oder eine (ggf. teil-)entgeltliche Leistung darstellen.<\/li><li>aaa) Nach der Systematik des Einkommensteuerrechts handelt es sich bei der \u00dcbertragung von Verm\u00f6gen von Eltern auf Kinder gegen eine &#8211;nicht nach kaufm\u00e4nnischen Grunds\u00e4tzen abgewogene&#8211; Gegenleistung grunds\u00e4tzlich nicht um einen unentgeltlichen Vorgang, sondern um ein (teil-)entgeltliches Gesch\u00e4ft, auch wenn im Einzelfall widerlegbar vermutet wird, dass eine im Angeh\u00f6rigenverh\u00e4ltnis vereinbarte Gegenleistung unabh\u00e4ngig vom Wert der \u00fcbertragenen Verm\u00f6genswerte nach dem Versorgungsbed\u00fcrfnis der Eltern und\/oder nach der Ertragskraft des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens bemessen worden ist und mithin einen famili\u00e4ren, unentgeltlichen Charakter hat (BFH-Urteile vom 09.02.1994&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;110\/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, und vom 29.01.1992&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;193\/87, BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, m.w.N.).<\/li><li>bbb) Abweichend von diesen Grunds\u00e4tzen wird die &#8211;dem Grunde nach teilentgeltliche&#8211; Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 EStG im Anwendungsbereich des Sonderrechts f\u00fcr Zwecke der Einkommensteuer im Regelfall als unentgeltlicher Vorgang fingiert; dabei handelt es sich um eine gewollte einkommensteuerrechtliche Privilegierung derartiger Verm\u00f6gens\u00fcbergabevorg\u00e4nge. Aber auch au\u00dferhalb der genannten Regel wird die Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen einkommensteuerrechtlich als teilentgeltlicher Vorgang angesehen, etwa soweit im Rahmen einer solchen Verm\u00f6gens\u00fcbergabe Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und &#8211;bei \u00dcbergabe von Privatverm\u00f6gen&#8211; die \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten als Entgeltbestandteile vereinbart werden (vgl. BFH-Urteil vom 03.09.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/18, BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122 Rz&nbsp;14; s.a. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847). Vor diesem Hintergrund geht das Steuerrecht davon aus, dass die Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen dem Grunde nach als (teil-)entgeltlich anzusehen ist, da sie im Austausch mit einer Gegenleistung &#8211;in Form der Versorgungsleistung&#8211; erfolgt.<\/li><li>b) Die von der Kl\u00e4gerin an V geleisteten monatlichen Zahlungen sind nicht dem Privatbereich zuzuordnen; denn es handelt sich weder um Unterhaltsleistungen noch um Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begr\u00fcndeten Rechtspflicht. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.<\/li><li>c) Die wiederkehrenden Leistungen der Kl\u00e4gerin f\u00fchren im Streitfall auch nicht zu einem Sonderausgabenabzug auf Seiten der Kl\u00e4gerin; denn sie beruhen &#8211;auch hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit&#8211; nicht auf der \u00dcbergabe eines nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a bis c EStG beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens.<\/li><li>d) Die wiederkehrenden Leistungen der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnen &#8211;ebenso wie der weitere Anschaffungsaufwand der Kl\u00e4gerin&#8211; nach Ma\u00dfgabe der einschl\u00e4gigen Vorschriften als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>aa) Ist, wie im Streitfall, der Anwendungsbereich des Sonderrechts des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 EStG nicht er\u00f6ffnet, ist nach den oben dargestellten steuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen von einer teilentgeltlichen Verm\u00f6gens\u00fcbertragung gegen wiederkehrende Leistungen auszugehen. Nutzt aber der \u00dcbernehmer \u00fcbertragenes Verm\u00f6gen zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung und erf\u00fcllt die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung nicht die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 EStG, f\u00fchren von ihm geschuldete und an den \u00dcbergeber entrichtete wiederkehrende Leistungen in H\u00f6he ihres Barwerts zu Anschaffungskosten und mithin zu &#8211;durch die Eink\u00fcnfteerzielung veranlassten&#8211; Werbungskosten; der Zinsanteil der wiederkehrenden Leistungen ist ebenfalls als Werbungskosten abziehbar (vgl. auch BTDrucks 16\/6739, S.&nbsp;8; Risthaus, Der Betrieb &#8211;DB&#8211; 2007, 240, 243, 245; Geck\/Messner, Zeitschrift f\u00fcr Erbrecht und Verm\u00f6gensnachfolge &#8211;ZEV&#8211; 2007, 373; R\u00f6der, DB 2008, 146; Risthaus, Zeitschrift f\u00fcr die Steuer- und Erbrechtspraxis 2007, 314, 324; Risthaus, DB 2010, 744, 749; Reddig, Deutsche Steuer-Zeitung 2010, 445, 450; Reddig, Festschrift f\u00fcr Michael Streck zum 70.&nbsp;Geburtstag, 2011, S.&nbsp;157; Korn\/Stahl, K\u00f6lner Steuerdialog &#8211;K\u00d6SDI&#8211; 2007, 15783, 15806; Schulze zur Wiesche, Betriebs-Berater 2007, 2379, 2382; W\u00e4lzholz, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2008, 273, 277; Gr\u00fcn, Neue Wirtschaftsbriefe &#8211;NWB&#8211; 2010, 1042, 1058; Korn, K\u00d6SDI 2010, 16920, 16921&nbsp;f., 16929&nbsp;f.; Paus, NWB 2014, 992, 995; G\u00fcnther, Ertragsteuerberater &#8211;EStB&#8211; 2019, 27, 30; Herkens, EStB 2020, 310, 312; Formel, EStB 2020, 292, 293; Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;268; Hoheisel\/Tippelhofer in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;484; Bleschick in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;12; My\u00dfen\/Fischer\/Gragert\/Wi\u00dfborn, Renten, Raten, dauernde Lasten, 16.&nbsp;Aufl. 2017, Rz&nbsp;541; a.A. Seltenreich\/Kunze, ErbStB 2007, 338, 340; Fleischer, ZEV 2007, 475, 478; Spiegelberger, DStR 2007, 1277, 1281, und DB 2008, 1063, 1066; anders jedoch Spiegelberger, DStR 2010, 1880, 1881, f\u00fcr den Fall, dass die wiederkehrenden Leistungen nicht aus den Nettoertr\u00e4gen des \u00fcbergebenen Verm\u00f6gens aufgebracht werden k\u00f6nnen; Glaser, Deutsches Steuerrecht kurzgefa\u00dft 2020, 226).<\/li><li>bb) Auch soweit der \u00dcbernehmer im Zuge der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe weitere Gegenleistungen erbringt und damit Anschaffungskosten tr\u00e4gt, k\u00f6nnen diese &#8211;soweit das \u00fcbertragene Verm\u00f6gen der Eink\u00fcnfteerzielung dient und die Aufwendungen auf den \u00fcbertragenen Geb\u00e4udeanteil entfallen&#8211; nach Ma\u00dfgabe der einschl\u00e4gigen Vorschriften als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des \u00dcbernehmers abgezogen werden.<\/li><li>3. Das FG ist von abweichenden Grunds\u00e4tzen ausgegangen, soweit es die im Grundst\u00fccks\u00fcbertragungsvertrag vom 05.11.2011, angepasst durch Vertrag vom 22.12.2011, von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommenen Versorgungsleistungen als vorbehaltene Ertr\u00e4ge des V und nicht als &#8211;anteiliges&#8211; (Ver\u00e4u\u00dferungs-)Entgelt und mithin als durch die Eink\u00fcnfteerzielung veranlasste Aufwendungen gew\u00fcrdigt hat. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtszug die H\u00f6he der bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigenden Werbungskosten erneut zu ermitteln haben.<\/li><li>a) Soweit die Kl\u00e4gerin das \u00fcbergebene Verm\u00f6gen (teilweise) entgeltlich erworben hat, stellen die von ihr an V geleisteten monatlichen Zahlungen in H\u00f6he ihres Barwerts &#8222;verrentete&#8220; Anschaffungskosten dar; diese sind bislang zu Unrecht nicht im Rahmen von AfA als Werbungskosten (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 EStG) bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin aus Vermietung und Verpachtung ber\u00fccksichtigt worden.<\/li><li>Auch soweit die Kl\u00e4gerin dem V einen Betrag in H\u00f6he von 50.544,28&nbsp;\u20ac, den dieser f\u00fcr die Abl\u00f6sung der Darlehensvaluten aufgewendet hatte, nach den Bestimmungen des ge\u00e4nderten Grundst\u00fccks\u00fcbertragungsvertrages vom 22.12.2011 zu ersetzen hatte, sind der Kl\u00e4gerin Anschaffungskosten entstanden; die Kl\u00e4gerin kann von dem genannten Betrag &#8211;soweit er auf den \u00fcbertragenen Geb\u00e4udeanteil entf\u00e4llt&#8211; AfA als Werbungskosten (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 EStG) bei ihren Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen; dies ist bislang zu Unrecht unterblieben.<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin geschuldeten weiteren &#8222;Gegenleistungen&#8220; (Freistellungsverpflichtung gegen\u00fcber Grundpfandgl\u00e4ubigern; Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung) stellen demgegen\u00fcber kein Ver\u00e4u\u00dferungsentgelt dar.<\/li><li>b) Der Ertragsanteil der von der Kl\u00e4gerin an V geleisteten monatlichen Zahlungen ist nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil vom 19.08.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;56\/07, BFHE 222, 481, BStBl II 2010, 24, m.w.N.; Brandis\/Heuermann\/Th\u00fcrmer, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;216).<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin in der Regelung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG, wonach Leibrentenzahlungen nur mit dem in \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb EStG vorgesehenen Ertragsanteil als Werbungskosten abgezogen werden k\u00f6nnen, eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;) sehen, liegt der behauptete Verfassungsversto\u00df nicht vor. Zwar dient der (vollst\u00e4ndige) Abzug von Werbungskosten der Verwirklichung des objektiven Nettoprinzips, nach dem nur die Nettogr\u00f6\u00dfen der Eink\u00fcnfte (Gewinn oder \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten), nicht aber erwerbssichernde Aufwendungen des Steuerpflichtigen besteuert werden d\u00fcrfen. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger bleibt indes der nicht schon im Rahmen des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG ber\u00fccksichtigte Aufwand &#8211;der Barwert der wiederkehrenden Leistungen&#8211; nicht steuerlich unber\u00fccksichtigt, sondern geht &#8211;wie unter II.4.a der Gr\u00fcnde dargelegt&#8211; in die Anschaffungskosten ein, welche zwar nur ratierlich, aber ebenfalls eink\u00fcnftemindernd (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 EStG) geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Auch soweit der Anschaffungsaufwand auf Grund und Boden entf\u00e4llt, geht dieser im Falle einer Ver\u00e4u\u00dferung des \u00fcbergebenen Verm\u00f6gens (innerhalb der Ver\u00e4u\u00dferungsfrist) als Anschaffungskosten in die steuerliche Bemessungsgrundlage des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG ein. Vor diesem Hintergrund ist der von den Kl\u00e4gern ger\u00fcgte Verfassungsversto\u00df schon nicht erkennbar. Lediglich erg\u00e4nzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Regelung der &#8211;im Steuerrecht als Massenfallrecht gebotenen oder doch zumindest erlaubten&#8211; Typisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dient und mithin verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1997&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/94, BFHE 185, 199 , BStBl II 1998, 339; Brandis\/Heuermann\/Th\u00fcrmer, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;216; K\u00f6hler in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;821; Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;160).<\/li><li>c) Soweit die Kl\u00e4gerin das \u00fcbergebene Verm\u00f6gen unentgeltlich erworben hat, hat sie keine eigenen Anschaffungskosten getragen; ihre AfA bemisst sich insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11d Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) nach den (anteiligen) Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorg\u00e4ngers V und nach dem Hundertsatz, der f\u00fcr den Rechtsvorg\u00e4nger ma\u00dfgebend sein w\u00fcrde, wenn er noch Eigent\u00fcmer des Wirtschaftsguts w\u00e4re, und zwar bis zur H\u00f6he des vom Rechtsvorg\u00e4nger noch nicht ausgesch\u00f6pften AfA-Volumens.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.290921.IXR11.19.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 10 Abs 1a Nr 2 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 2 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 7 S 1 , EStG \u00a7 12 Nr 2 , EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb , EStDV &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vermoegensuebertragung-gegen-versorgungsleistung-urteil-vom-29-september-2021-ix-r-11-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verm\u00f6gens\u00fcbertragung gegen Versorgungsleistung &#8211; Urteil vom 29. 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