{"id":74469,"date":"2022-01-14T12:47:18","date_gmt":"2022-01-14T10:47:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74469"},"modified":"2022-01-14T12:47:18","modified_gmt":"2022-01-14T10:47:18","slug":"herstellung-von-kalk-nach-%c2%a7-51-abs-1-nr-1-buchst-a-energiestg-urteil-vom-24-august-2021-vii-r-4-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/herstellung-von-kalk-nach-%c2%a7-51-abs-1-nr-1-buchst-a-energiestg-urteil-vom-24-august-2021-vii-r-4-20\/","title":{"rendered":"Herstellung von Kalk nach \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG &#8211; Urteil vom 24. August 2021, VII R 4\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.240821.VIIR4.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EnergieStG \u00a7 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a , AO \u00a7 37 Abs 2 , AO \u00a7 155 Abs 5 , AO \u00a7 168 , EGRL 96\/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b Ss 5 , EWGV 3097\/90 , AEUV Art 267 , V-82-01<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 12. Dezember 2019, Az: 6 K 2301\/17 Z<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Bei der Herstellung von PCC (gef\u00e4lltes Calciumcarbonat) handelt es sich nicht um die Herstellung von Kalk i.S. von \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.12.2019 &#8211; 6 K 2301\/17 Z wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist u.a. der Betrieb von Kalksteinbr\u00fcchen und Kalkwerken. Die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit umfasst die Herstellung von Kalk und anverwandten Produkten.<\/li><li>Am Produktionsstandort H wird Erdgas zur Herstellung von gef\u00e4lltem Calciumcarbonat (precipitated calcium carbonate &#8211;PCC&#8211;) wie folgt eingesetzt:<\/li><li>Der in einem Steinbruch abgebaute ungebrannte Kalkstein (Calciumcarbonat) wird in einem Kalkofen durch Energieeintrag (Erdgas) gebrannt, wodurch eine Trennung des Kalksteins in seine Bestandteile Branntkalk und Kohlenstoffdioxid erfolgt. Der entstandene Branntkalk wird sodann durch Zugabe von Wasser gel\u00f6scht. Durch diesen Vorgang entsteht Kalkmilch, die einem Reaktionsbeh\u00e4lter zugef\u00fchrt wird. In diesem entsteht durch die Zugabe von Kohlenstoffdioxid aus der Kalkmilch PCC.<\/li><li>Das Erdgas wird in drei Produktionsschritten eingesetzt:<br \/>&#8211;&nbsp;zum Brennen des Kalksteins (Herstellung von Branntkalk),<br \/>&#8211;&nbsp;zur Bereitstellung von W\u00e4rme zur Erw\u00e4rmung der Kalkmilch und<br \/>&#8211;&nbsp;zur Trocknung des PCC.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin meldete beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) f\u00fcr August 2016 eine Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a des Energiesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur \u00c4nderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.03.2011 (BGBl I 2011, 282, 284&nbsp;f. &#8211;EnergieStG&#8211;) f\u00fcr die Verwendung von insgesamt &#8230;&nbsp;MWh Erdgas f\u00fcr die gesamte Produktion von PCC an, welche vom HZA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;168, \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;5 der Abgabenordnung (AO) ohne Beanstandung angenommen wurde.<\/li><li>In der nachfolgenden Au\u00dfenpr\u00fcfung, welche Zeitr\u00e4ume in 2014 und 2015 betraf, gelangte der Pr\u00fcfer zu dem Schluss, dass die Herstellung von PCC nicht in vollem Umfang von \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG erfasst werde, sondern nur die Herstellung von Branntkalk (1.&nbsp;Stufe des Herstellungsprozesses, s.o.). Bei dem synthetisch durch F\u00e4llung hergestellten PCC handele es sich um ein Produkt, das gem\u00e4\u00df der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;3037\/90 des Rates vom 09.10.1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (VO Nr.&nbsp;3037\/90 &#8211;NACE Rev.&nbsp;1.1&#8211;) nicht der NACE-Klasse&nbsp;26.52, sondern der NACE-Klasse&nbsp;24.13 (Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien) zuzuordnen und deshalb nicht beg\u00fcnstigt sei. Daraufhin forderte das HZA mit Bescheid vom 01.08.2017 u.a. den f\u00fcr die eigentliche Herstellung von PCC aus Branntkalk im Zeitraum Januar bis November 2016 gew\u00e4hrten Entlastungsbetrag, insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac, zur\u00fcck.<\/li><li>Das Einspruchsverfahren stellten die Beteiligten ruhend, soweit nicht die R\u00fcckforderung f\u00fcr den Monat August 2016 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac betroffen war. Diesbez\u00fcglich hatten Einspruch und Klage keinen Erfolg.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Ablehnung der Steuerentlastung f\u00fcr das im Monat August 2016 f\u00fcr die Herstellung des PCC eingesetzte Erdgas sei rechtm\u00e4\u00dfig. Die Herstellung von PCC sei nicht unter die &#8222;Herstellung von Kalk&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG zu subsumieren. Zur Auslegung seien die NACE Rev.&nbsp;1.1 und die Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erl\u00e4uterungen des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2003 (WZ&nbsp;2003) heranzuziehen. Nach den dortigen Erl\u00e4uterungen zur Unterklasse&nbsp;26.52.0 &#8222;Herstellung von Kalk&#8220; seien die Herstellung von gel\u00f6schtem und ungel\u00f6schtem sowie hydraulischem Kalk und die Herstellung von gebranntem Dolomit erfasst. Diese Aufz\u00e4hlung sei abschlie\u00dfend und habe Ausschlusswirkung f\u00fcr alle nicht erfassten Produkte, worunter auch das von der Kl\u00e4gerin hergestellte PCC falle. Das PCC sei in den Abschnitt&nbsp;D, Unterabschnitt&nbsp;DG, NACE-Klasse&nbsp;24.13 &#8222;Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien&#8220; einzuordnen. Ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf eine Steuerentlastung ergebe sich auch nicht aus dem europ\u00e4ischen Beihilferecht.<\/li><li>Die Revision begr\u00fcndet die Kl\u00e4gerin wie folgt:<br \/>Die Herstellung von PCC sei eine Herstellung von Kalk i.S. des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG. Dabei handele es sich um ein mineralogisches Verfahren i.S. des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 lit.&nbsp;b der Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; Nr.&nbsp;L&nbsp;283\/51 &#8211;EnergieStRL&#8211;). Die Erl\u00e4uterungen zur Unterklasse&nbsp;26.52 der WZ&nbsp;2003 seien nicht als abschlie\u00dfend anzusehen, worauf das Statistische Bundesamt einleitend selbst hinweise (WZ 2003, S.&nbsp;35). Danach sei eine vollst\u00e4ndige Auff\u00fchrung aller T\u00e4tigkeiten gar nicht m\u00f6glich. Bei der Herstellung von PCC handele es sich um ein in der deutschen Kalkindustrie un\u00fcbliches und singul\u00e4res Verfahren, welches ausschlie\u00dflich bei der Kl\u00e4gerin zur Anwendung komme. Deshalb habe das Statistische Bundesamt dieses Verfahren nicht ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen.<\/li><li>Das PCC bestehe stofflich aus Calciumcarbonat (CaCO<sub>3<\/sub>) und falle deshalb unter den Begriff &#8222;Kalk&#8220;. Allein das besondere Herstellungsverfahren rechtfertige grammatikalisch keine andere L\u00f6sung. Die Kl\u00e4gerin nutze ein mineralogisches Verfahren, das auf der Verwendung des abgebauten Kalksteins beruhe. Der Abbau des Kalksteins werde von dem Unterabschnitt&nbsp;14.12 WZ 2003 erfasst und die Weiterverarbeitung bzw. Weiterverwendung dieses Kalksteins von der Untergruppe&nbsp;26.52 WZ 2003. Eine Beschr\u00e4nkung auf den ersten Verarbeitungsschritt, also die unmittelbare Verarbeitung des abgebauten Kalksteins, sei den Regelungen nicht zu entnehmen. Im \u00dcbrigen habe das HZA jahrelang die Steuerentlastung f\u00fcr das gesamte Verfahren gew\u00e4hrt. Aus der Gesetzesbegr\u00fcndung zum EnergieStG (BTDrucks 16\/1172, S.&nbsp;44) lasse sich keine alleinige Verkn\u00fcpfung mit der NACE Rev.&nbsp;1.1 entnehmen, weil danach die erfassten Verfahren und Prozesse nur &#8222;im Wesentlichen&#8220; den T\u00e4tigkeiten der NACE-Abteilungen DI&nbsp;26 und DJ&nbsp;27 entspr\u00e4chen.<\/li><li>Der Entlastungstatbestand sei auch nicht eng auszulegen, weil der Gesetzgeber eine weite Auslegung beabsichtigt habe, um die unionsrechtlich zul\u00e4ssigen Entlastungstatbest\u00e4nde auszusch\u00f6pfen. Das kl\u00e4gerische Verst\u00e4ndnis sei schlie\u00dflich auch unionsrechtlich geboten. Aus der Entscheidung der Europ\u00e4ischen Kommission vom 07.02.2007 (K&nbsp;(2007) 298 endg., S.&nbsp;7) folge eine weite Auslegung, weil die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) danach beihilferechtlich eine Gleichbehandlung zu wahren und Steuerentlastungen zu gew\u00e4hren habe, wenn weitere mineralogische Verfahren bekannt w\u00fcrden. Diese Entscheidung binde das HZA. Schlie\u00dflich gebiete der unionsrechtliche Grundsatz des Effet utile, nationale Vorschriften so auszulegen und anzuwenden, dass die praktische Wirksamkeit des europ\u00e4ischen Rechts und namentlich der Entscheidung der Europ\u00e4ischen Kommission vom 07.02.2007 am besten und effektivsten erreicht werde.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.12.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;2301\/17&nbsp;Z abzu\u00e4ndern und den Steuerbescheid des HZA vom 01.08.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.11.2017, soweit es die R\u00fcckforderung der Entlastung nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG im Zusammenhang mit der Herstellung von PCC f\u00fcr den Monat August 2016 betrifft, aufzuheben.<\/li><li>Das HZA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Streitig sei allein, ob eine Herstellung von Kalk i.S. des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG vorliege. Dieser Entlastungstatbestand diene der Umsetzung von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b 5.&nbsp;Anstrich EnergieStRL, wonach die Richtlinie nicht f\u00fcr mineralogische Verfahren gelte, die gem\u00e4\u00df der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;3037\/90 des Rates vom 09.10.1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211;ABlEG&#8211; Nr.&nbsp;L&nbsp;293\/1 &#8211;VO&nbsp;Nr.&nbsp;3037\/90&#8211;) unter die NACE-Abteilung DI&nbsp;26 &#8222;Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien&#8220; fallen. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7&nbsp;51 EnergieStG (BTDrucks 16\/1172, S.&nbsp;44) entspr\u00e4chen die in \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 EnergieStG aufgef\u00fchrten Prozesse und Verfahren im Wesentlichen den T\u00e4tigkeiten, die in den Abteilungen DI&nbsp;26 und DJ&nbsp;27 der NACE Rev.&nbsp;1.1 aufgef\u00fchrt seien, weshalb diese zur Auslegung heranzuziehen sei.<\/li><li>Zur Auslegung der NACE Rev.&nbsp;1.1 k\u00f6nne ferner auf die WZ&nbsp;2003 nebst deren Erl\u00e4uterungen zur\u00fcckgegriffen werden (Senatsurteil vom 09.08.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;74\/10, BFHE 235, 81, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2011, 331). Zur Unterklasse&nbsp;26.52.0 &#8222;Herstellung von Kalk&#8220; enthalte die WZ&nbsp;2003 die Erl\u00e4uterung, dass hiervon die Herstellung von gel\u00f6schtem und ungel\u00f6schtem Kalk sowie hydraulischem Kalk und die Herstellung von gebranntem Dolomit umfasst seien. Die Herstellung von PCC falle nicht hierunter. Dies stimme zudem mit der Erl\u00e4uterung zu NACE Rev.&nbsp;1.1 \u00fcberein. Die enumerative Aufz\u00e4hlung sei abschlie\u00dfend, zumal Schl\u00fcsselw\u00f6rter wie z.B. &#8222;insbesondere&#8220; fehlten. Daf\u00fcr spreche auch, dass die identischen Erl\u00e4uterungen zu NACE Rev.&nbsp;1.1 in der Neufassung der NACE Rev.&nbsp;2 (dort in 23.52) um die &#8222;Herstellung von Gips aus gebranntem Gipsstein oder gebranntem Sulfat&#8220; erweitert worden seien. Eine Erweiterung auf weitere Kalk-Produktionsprozesse sei nicht erfolgt.<\/li><li>Abgesehen davon seien Steuerentlastungstatbest\u00e4nde als Ausnahmeregelungen eng auszulegen (Senatsurteil vom 11.11.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;33\/07, BFH\/NV 2009, 610). Daher erfordere \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 EnergieStG eine rein prozessorientierte Betrachtung (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/12, BFHE 243, 96, ZfZ 2014, 52, Rz&nbsp;13). Zudem halte es der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) f\u00fcr zul\u00e4ssig, dass ein Mitgliedstaat einer in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b EnergieStRL enthaltenen Begrifflichkeit eine engere Bedeutung beimesse (EuGH-Urteil vom 02.10.2014&nbsp;&#8211; C&nbsp;426\/12, EU:C:2014:2247, Rz&nbsp;29&nbsp;ff., 33, ZfZ 2014, 308). Das Unionsrecht stehe einer Ausweitung der mineralogischen Verfahren \u00fcber die in der Klasse DI&nbsp;26 NACE Rev.&nbsp;1.1 genannten Verarbeitungsprozesse entgegen (Senatsurteil vom 24.02.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;50\/13, BFHE 249, 258, ZfZ 2015, 220, Rz&nbsp;12).<\/li><li>Allein die Tatsache, dass Kalk und PCC die gleiche chemische Formel &#8211;CaCO<sub>3&#8211;<\/sub> h\u00e4tten, reiche nicht aus. Bei einer F\u00e4llung handele es sich um eine chemische Reaktion und nicht um ein mineralogisches Verfahren. Es werde ein nat\u00fcrlicher Rohstoff in ein synthetisches Produkt umgewandelt. Dagegen sei die Herstellung von Branntkalk durch Brennen des nat\u00fcrlich abgebauten Kalksteins ein mineralogisches Verfahren. Die Argumentation der Kl\u00e4gerin f\u00fchre dazu, dass die Herstellung aller Folgeprodukte aus Kalk, z.B. auch Zement (26.51&nbsp;NACE Rev.&nbsp;1.1) und Frischbeton (26.63&nbsp;NACE Rev.&nbsp;1.1), unter die Nr.&nbsp;26.52&nbsp;NACE Rev.&nbsp;1.1 fallen m\u00fcsste. Die Herstellung von PCC sei jedoch in die Unterklasse&nbsp;24.13&nbsp;NACE Rev.1.1 &#8222;Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien&#8220; einzuordnen, welche eine nicht abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung enthalte, wie sich aus der Verwendung des Wortes &#8222;sonstigen&#8220; ergebe.<\/li><li>Weil es sich nicht um ein mineralogisches Verfahren handele, greife der Verweis der Kl\u00e4gerin auf die Entscheidung der Europ\u00e4ischen Kommission vom 07.02.2007 nicht. Zudem stelle die Kommission fest, dass die EnergieStRL auf die NACE-Klasse DI&nbsp;26 verweise. Demzufolge sollten nicht alle denkbaren mineralogischen Verfahren einer Steuerentlastung unterworfen werden. Diese Entscheidung sei nicht unmittelbar bindend, sondern m\u00fcsse durch den Mitgliedstaat in einem Gesetz umgesetzt werden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht.<\/li><li>1. Das HZA hat den bereits ausgezahlten Entlastungsbetrag f\u00fcr August 2016 zu Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO zur\u00fcckgefordert, weil die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG f\u00fcr das im Monat August 2016 zur Herstellung von PCC aus Branntkalk verwendete Erdgas hat, denn es handelt sich dabei nicht um die Herstellung von Kalk.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag f\u00fcr versteuerte Energieerzeugnisse gew\u00e4hrt, die von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes f\u00fcr die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifk\u00f6rpern, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen D\u00fcngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erw\u00e4rmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte verwendet worden sind. Eine Definition des Begriffs Kalk enthalten weder das EnergieStG noch die Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Energiesteuergesetzes.<\/li><li>Mit der in \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG getroffenen Regelung hat der deutsche Gesetzgeber den ihm in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b 5.&nbsp;Anstrich EnergieStRL einger\u00e4umten Spielraum genutzt. Danach gilt die Richtlinie nicht f\u00fcr Verfahren, die unter die NACE-Klasse DI&nbsp;26 &#8222;Verarbeitung nicht-metallischer Mineralien&#8220; fallen (sog. mineralogische Verfahren).<\/li><li>Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 16\/1172, S.&nbsp;44) entsprechen die in \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 EnergieStG aufgef\u00fchrten Prozesse und Verfahren im Wesentlichen den T\u00e4tigkeiten, die in den Abteilungen DI&nbsp;26 und DJ&nbsp;27 der NACE Rev.&nbsp;1.1 aufgef\u00fchrt sind. Die NACE Rev.&nbsp;1.1 und die dazugeh\u00f6rigen Erl\u00e4uterungen sind deshalb zur Auslegung der Vorschrift heranzuziehen (vgl. auch Senatsurteile vom 26.10.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;50\/09, BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23; vom 07.08.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/11, BFH\/NV 2013, 382, und in BFHE 249, 258, ZfZ 2015, 220, Rz&nbsp;7).<\/li><li>b) Der NACE-Unterabschnitt DI&nbsp;26 &#8222;Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden&#8220; umfasst in der Gruppe DI&nbsp;26.5 die &#8222;Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips&#8220; und in der Klasse DI&nbsp;26.52 die &#8222;Herstellung von Kalk&#8220;. Der Begriff Kalk wird nicht definiert. Die dazugeh\u00f6rigen NACE-Erl\u00e4uterungen (ver\u00f6ffentlicht in eurostat, RAMON&nbsp;&#8211; Reference And Management Of Nomenclatures, unter Klassifikationen) enthalten die folgenden Formulierungen: &#8222;Diese Klasse umfasst: Herstellung von gel\u00f6schtem und ungel\u00f6schtem sowie hydraulischem Kalk. Diese Klasse umfasst ferner: Herstellung von gebranntem Dolomit&#8220;.<\/li><li>c) Bei der Auslegung der NACE Rev.&nbsp;1.1 sind die WZ&nbsp;2003 und die hierzu ver\u00f6ffentlichten Erl\u00e4uterungen zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Senatsurteile in BFHE 235, 81, ZfZ 2011, 331, Rz&nbsp;16, und in BFH\/NV 2013, 382, Rz&nbsp;10). Denn nach den Vorbemerkungen der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen WZ&nbsp;2003 sind diese ausgehend von der NACE Rev.&nbsp;1.1 geschaffen bzw. aus ihr entwickelt worden. Die WZ&nbsp;2003 enth\u00e4lt zahlreiche Erl\u00e4uterungen, die in der NACE Rev.&nbsp;1.1 nicht enthalten sind. Zwar wurden diese Erl\u00e4uterungen an die nationalen Bed\u00fcrfnisse angepasst, doch weist das Statistische Bundesamt ausdr\u00fccklich darauf hin, dass durch diese redaktionellen Abweichungen keine inhaltlichen Unterschiede gegen\u00fcber der NACE Rev.&nbsp;1.1 best\u00fcnden. Durch die WZ&nbsp;2003 werde sichergestellt, dass die statistische Erfassung der in Deutschland t\u00e4tigen Unternehmen nach den in der VO Nr.&nbsp;3037\/90 festgelegten unionsrechtlichen Vorgaben erfolgt. Im \u00dcbrigen m\u00fcssen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 NACE Rev.&nbsp;1.1 nationale Klassifikationen der Europ\u00e4ischen Kommission zur Billigung vorgelegt werden.<\/li><li>Da das geltende Unionsrecht den Mitgliedstaaten keinen Raum f\u00fcr nationale Abweichungen bei der Festlegung nationaler Klassifikationen der Wirtschaftszweige bel\u00e4sst, kann grunds\u00e4tzlich davon ausgegangen werden, dass die WZ&nbsp;2003 inhaltlich mit der NACE Rev.&nbsp;1.1 \u00fcbereinstimmt, deren Klasse DI&nbsp;26 von der EnergieStRL und auch von der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EnergieStG ausdr\u00fccklich in Bezug genommen wird.<\/li><li>Die Unterklasse DI&nbsp;26.52.0 &#8222;Herstellung von Kalk&#8220; der WZ&nbsp;2003 umfasst die Herstellung von gel\u00f6schtem und ungel\u00f6schtem sowie hydraulischem Kalk und die Herstellung von gebranntem Dolomit und stimmt damit exakt mit den Regelungen in der NACE Rev.&nbsp;1.1 \u00fcberein. Der Unterabschnitt&nbsp;DI &#8222;Glasgewerbe, Herstellung von Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden&#8220; enth\u00e4lt dar\u00fcber hinaus u.a. die folgenden Erl\u00e4uterungen: &#8222;In diesem Unterabschnitt sind unterschiedliche T\u00e4tigkeiten zusammengefasst, die jeweils dasselbe mineralische Ausgangsmaterial haben. &#8230;&#8220; Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Verarbeitungen desselben Ausgangsmaterials auch erfasst werden oder dass automatisch s\u00e4mtliche (Folge-)Verarbeitungsvorg\u00e4nge unter diesen Abschnitt fallen, sofern in der Produktionskette jemals ein bestimmtes Ausgangsmaterial verwendet wurde.<\/li><li>d) F\u00fcr die Auslegung k\u00f6nnen neben der NACE Rev.&nbsp;1.1 und WZ&nbsp;2003 noch weitere Klassifikationen, wie das Harmonisierte System (HS) und die Kombinierte Nomenklatur (KN), herangezogen werden (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 249, 258, ZfZ 2015, 220, Rz&nbsp;11; Senatsbeschluss vom 26.02.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;25\/18, BFH\/NV 2020, 887, ZfZ 2020, 349, Rz&nbsp;17; Vorbemerkungen&nbsp;2.3 zur WZ&nbsp;2003, S.&nbsp;16). Im HS werden &#8222;Luftkalk, auch gel\u00f6scht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position&nbsp;2825&#8220;, unter das Kapitel&nbsp;25 (&#8222;Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement&#8220;) und dort unter Position&nbsp;2522 eingereiht. Nach den Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) 01.0 zu Position&nbsp;2522 wird Luftkalk (ungel\u00f6scht oder wasserfrei) durch Brennen von Kalksteinen, die sehr wenig oder keinen Ton enthalten, hergestellt. Dagegen fallen Carbonate unter das Kapitel&nbsp;28 (&#8222;Anorganische Chemische Erzeugnisse; &#8230;&#8220;), dort unter Position&nbsp;2836 HS. In der Unterposition&nbsp;2836&nbsp;50&nbsp;00 KN werden Calciumcarbonate ausdr\u00fccklich genannt. Aus den ErlHS&nbsp;16.0 und 17.1 zu Position&nbsp;2836&nbsp;HS ergibt sich zudem ausdr\u00fccklich die Unterscheidung zwischen gef\u00e4lltem Calciumcarbonat, das beim Einleiten von Kohlendioxid in Calciumsalzl\u00f6sungen entsteht, und nat\u00fcrlichen Kalksteinen, welche nach ErlHS&nbsp;17.1 in Kapital&nbsp;25 einzureihen sind.<\/li><li>Auch die Statistische G\u00fcterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;3696\/93 des Rates vom 29.10.1993 &#8211;ABlEG Nr.&nbsp;L&nbsp;342\/1&#8211; i.d.F. nach der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;204\/2002 der Kommission vom 19.12.2001 &#8211;ABlEG Nr.&nbsp;L&nbsp;36\/1&#8211;) &#8211;CPA&nbsp;2002&#8211; unterscheidet zwischen ungel\u00f6schtem und gel\u00f6schtem Luftkalk bzw. hydraulischem Kalk, die in 26.52.10 eingeordnet werden, und Calciumcarbonat, welches in 24.13.33 (2836&nbsp;50&nbsp;00&nbsp;KN) eingeordnet wird. Auch wenn die CPA&nbsp;2002 nicht auf bestimmte Herstellungsvorg\u00e4nge abstellt, best\u00e4tigt auch dies die Unterscheidung zwischen gef\u00e4lltem Calciumcarbonat und Luftkalk.<\/li><li>Calciumcarbonate bzw. deren Herstellung werden somit in HS, KN und CPA&nbsp;2002 dem gel\u00f6schten bzw. ungel\u00f6schtem oder hydraulischem Kalk nicht gleichgestellt.<\/li><li>2. Ausgehend von diesen Grundlagen kann die Herstellung von gef\u00e4lltem Calciumcarbonat nicht der steuerlich beg\u00fcnstigten NACE-Klasse DI&nbsp;26.52 &#8222;Herstellung von Kalk&#8220; zugeordnet werden.<\/li><li>a) Die Beteiligten stimmen darin \u00fcberein, dass es sich bei dem von der Kl\u00e4gerin hergestellten PCC weder um gel\u00f6schten oder ungel\u00f6schten sowie hydraulischen Kalk noch um gebranntes Dolomit handelt (vgl. Erl\u00e4uterungen zur NACE-Klasse DI&nbsp;26.52). Der Senat sieht diesbez\u00fcglich daher von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>Die NACE-Klasse DI&nbsp;26.52 kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie gef\u00e4lltes Calciumcarbonat erfasst. Dies ergibt sich zum einen aus der oben dargelegten unterschiedlichen Behandlung der Herstellung von Kalk und von Carbonaten. Zum anderen sind auch die Erl\u00e4uterungen zur NACE-Klasse DI&nbsp;26.52 als abschlie\u00dfend anzusehen, weil dort die Herstellung bestimmter Waren genannt und keine Formulierung wie z.B. &#8222;insbesondere&#8220; enthalten ist, die auf eine lediglich beispielhafte Aufz\u00e4hlung hindeutet.<\/li><li>b) Auch die Erl\u00e4uterungen zur WZ&nbsp;2003 erlauben keine erweiternde Auslegung zugunsten der Kl\u00e4gerin. Diese Erl\u00e4uterungen sind zwar grunds\u00e4tzlich nicht als vollst\u00e4ndig anzusehen, da eine abschlie\u00dfende Auff\u00fchrung aller zu einer Unterteilung zuzuordnenden T\u00e4tigkeiten den Rahmen sprengen w\u00fcrde und aufgrund der \u00f6konomischen und technischen Entwicklung nicht m\u00f6glich ist (vgl. Hinweise f\u00fcr die Benutzung der WZ&nbsp;2003, S.&nbsp;35). Aufgef\u00fchrt sind vielmehr typische T\u00e4tigkeiten. F\u00fcr eine in diesem konkreten Fall abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung spricht allerdings der Wortlaut der Erl\u00e4uterungen zur Unterklasse DI&nbsp;26.52.0, der &#8211;anders als an anderen Stellen der WZ&nbsp;2003&#8211; keine Formulierung wie &#8222;insbesondere&#8220;, &#8222;und andere&#8220; oder &#8222;usw.&#8220; enth\u00e4lt.<\/li><li>c) Auch das Unionsrecht steht einer Ausweitung der mineralogischen Verfahren \u00fcber die in der Klasse DI&nbsp;26 NACE Rev.&nbsp;1.1 genannten Verarbeitungsprozesse entgegen. Denn nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b 5.&nbsp;Anstrich EnergieStRL sind nur solche Verfahren aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgewiesen, die unter die NACE-Klasse DI&nbsp;26 fallen (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2020, 887, ZfZ 2020, 349, Rz&nbsp;22; BTDrucks 18\/11493, S.&nbsp;54).<\/li><li>Deshalb kann die Formulierung &#8222;im Wesentlichen&#8220; in der Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 16\/1172, S.&nbsp;44) nicht dahingehend verstanden werden, dass \u00fcber die in der NACE-Klasse DI&nbsp;26 genannten Verfahren hinaus weitere Verfahren beg\u00fcnstigt werden sollen. Im Gegenteil kann der Umstand, dass die Mitgliedstaaten von der durch das gemeinschaftliche Energiesteuerrecht er\u00f6ffneten M\u00f6glichkeit zur steuerlichen Beg\u00fcnstigung mineralogischer Verfahren nur unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben Gebrauch machen k\u00f6nnen, nicht dazu f\u00fchren, dass Wirtschaftsbeteiligten aufgrund einer nur punktuellen Umsetzung des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b 5.&nbsp;Anstrich EnergieStRL ein unmittelbarer Anspruch auf eine in den nationalen Vorschriften ausdr\u00fccklich nicht angelegte Steuerbefreiung gew\u00e4hrt werden m\u00fcsste (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2013, 382, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Dass es sich bei der Herstellung von gef\u00e4lltem Calciumcarbonat nach Aussage der Kl\u00e4gerin um einen energieintensiven Prozess handeln soll, kann deshalb dahingestellt bleiben. Schlie\u00dflich sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH Bestimmungen des Unionsrechts, die einen steuerlichen Vorteil gew\u00e4hren, eng auszulegen (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2009, 610, unter II.2.c&nbsp;cc). Zudem k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten einem in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b EnergieStRL enthaltenen Begriff eine engere Bedeutung beimessen (EuGH-Urteil EU:C:2014:2247, Rz&nbsp;33, ZfZ 2014, 308; vgl. Senatsurteil vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 248, 287, Rz&nbsp;21). Mineralogische Verfahren sind vom Anwendungsbereich der EnergieStRL ausgenommen. Dieser Ausschluss darf nicht ausgeweitet werden, um die einheitliche Besteuerung von Energieerzeugnissen f\u00fcr Kraft und W\u00e4rme sicherzustellen.<\/li><li>d) Soweit die Europ\u00e4ische Kommission im Rahmen der beihilferechtlichen Pr\u00fcfung des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG Deutschland aufgegeben hat, dieselbe steuerliche Behandlung anzuwenden, falls noch weitere mineralogische Verfahren bekannt werden, kann daraus nicht geschlossen werden, dass s\u00e4mtliche Verfahren beg\u00fcnstigt werden m\u00fcssen, die in irgendeiner Form auf mineralischen Ausgangsstoffen beruhen (so bereits Senatsbeschluss in BFH\/NV 2020, 887, ZfZ 2020, 349, Rz&nbsp;35). Die EnergieStRL nimmt nur mineralogische Verfahren der NACE-Klasse DI&nbsp;26 von ihrem Geltungsbereich aus. Darauf bezieht sich auch die Stellungnahme der Europ\u00e4ischen Kommission (vgl. Staatliche Beihilfe Nr.&nbsp;N 820\/2006&nbsp;&#8211; Deutschland K&nbsp;(2007) 298 endg.).<\/li><li>3. Entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin f\u00e4llt die streitgegenst\u00e4ndliche Herstellung von PCC unter die Klasse DG&nbsp;24.13 &#8222;Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien&#8220; der NACE Rev.&nbsp;1.1. Dies ergibt sich sowohl aus den Erl\u00e4uterungen zur NACE Rev.&nbsp;1.1 als auch aus der WZ&nbsp;2003 und den hierzu ver\u00f6ffentlichten Erl\u00e4uterungen.<\/li><li>4. Schlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin einen Entlastungsanspruch auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass ihr das HZA in der Vergangenheit die Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG gew\u00e4hrt hat. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angef\u00fchrt werden und das unionsrechtswidrige Verhalten einer f\u00fcr die Anwendung des Unionsrechts zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rde kann kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begr\u00fcnden, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.05.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;63\/13, BFH\/NV 2015, 1452, ZfZ 2015, 239, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>5. Der erkennende Senat h\u00e4lt die von ihm vorgenommene Auslegung der Klasse DI&nbsp;26.52 der NACE Rev.&nbsp;1.1 f\u00fcr eindeutig. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.240821.VIIR4.20.0 BFH VII. Senat EnergieStG \u00a7 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a , AO \u00a7 37 Abs 2 , AO \u00a7 155 Abs 5 , AO \u00a7 168 , EGRL 96\/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b Ss 5 , EWGV 3097\/90 , AEUV Art 267 , V-82-01 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 12. Dezember &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/herstellung-von-kalk-nach-%c2%a7-51-abs-1-nr-1-buchst-a-energiestg-urteil-vom-24-august-2021-vii-r-4-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Herstellung von Kalk nach \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG &#8211; Urteil vom 24. 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