{"id":74474,"date":"2022-01-22T12:51:31","date_gmt":"2022-01-22T10:51:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74474"},"modified":"2022-01-22T12:51:31","modified_gmt":"2022-01-22T10:51:31","slug":"zurechnung-von-vermietungseinkuenften-im-fall-eines-nutzungsrechts-urteil-vom-29-september-2021-ix-r-2-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zurechnung-von-vermietungseinkuenften-im-fall-eines-nutzungsrechts-urteil-vom-29-september-2021-ix-r-2-21\/","title":{"rendered":"Zurechnung von Vermietungseink\u00fcnften im Fall eines Nutzungsrechts &#8211; Urteil vom 29. September 2021, IX R 2\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.290921.IXR2.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 19. Juni 2020, Az: 2 K 181\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Das (Fort-)Bestehen eines im Innenverh\u00e4ltnis zum Eigent\u00fcmer zur Vermietung berechtigenden Nutzungsrechts kann auch konkludent vereinbart werden (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 16.01.2007 &#8211; IX R 69\/04, BFHE 216, 329, BStBl II 2007, 579).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 19.06.2020 &#8211; 2 K 181\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die pers\u00f6nliche Zurechnung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Im Streitjahr 2010 waren die aus der (1999 geschiedenen) Ehe des Kl\u00e4gers mit Frau Z (Z) hervorgegangenen Kinder AS, BS und CS zu gleichen Teilen Miteigent\u00fcmer u.a. des Objekts \u2026. Sie hatten dieses Objekt im Jahr 1995 mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung im Wege der Schenkung von Z erworben. \u00a7&nbsp;3 letzter Absatz des vom Kl\u00e4ger und Z unterzeichneten notariellen Schenkungsvertrags vom 20.10.1995 lautete wie folgt:&#8220;Herr \u2026 [der Kl\u00e4ger] wird bis zur Vollj\u00e4hrigkeit des j\u00fcngsten Kindes das &#8230; Teileigentum verwalten. Die Einnahmen dienen dazu, die Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Die dar\u00fcber hinaus gehenden Zins- und Tilgungsleistungen und notwendigen Reparaturen sind von Herrn \u2026 [Kl\u00e4ger] zu tragen. Nach Tilgung der Darlehensschulden wird das Geld bis zur Vollj\u00e4hrigkeit der Kinder festgelegt.&#8220;<\/li><li>Auf dem Teileigentum \u2026 lastet ein lebensl\u00e4ngliches unentgeltliches h\u00f6chstpers\u00f6nliches Nutzungsrecht zugunsten des Kl\u00e4gers (nachdem das zun\u00e4chst bestellte Wohnrecht kurze Zeit sp\u00e4ter in ein Nutzungsrecht abge\u00e4ndert worden war). Das Recht ist im Jahr 1992 mit der Beschr\u00e4nkung bestellt worden, dass es weder \u00fcbertragbar noch pf\u00e4ndbar ist und nicht durch Dritte ausge\u00fcbt werden kann.<\/li><li>Das Teileigentum \u2026, ein ehemaliges B\u00fcrogeb\u00e4ude, wurde auf der Grundlage einer dem Kl\u00e4ger erteilten Baugenehmigung (Nutzungs\u00e4nderung) in vier Wohnungen umgebaut und ab Mitte 2010 vermietet. Die Umbaukosten trug der Kl\u00e4ger. In den bis 2013 abgeschlossenen Mietvertr\u00e4gen trat der Kl\u00e4ger als Vermieter auf. Danach wiesen die Mietvertr\u00e4ge zum Teil &#8220; [Vor- und Nachname des Kl\u00e4gers]\/Grundst\u00fccksgemeinschaft&#8220; bzw. &#8222;[Vor- und Nachnamen der drei Kinder] (GbR)\/Grundst\u00fccksgemeinschaft&#8220; als Vermieter aus.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Mietwohnungen im Objekt \u2026, einen Werbungskosten\u00fcberschuss aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 78.091&nbsp;\u20ac, der dem Kl\u00e4ger zugerechnet wurde. In einer Anlage zur Steuererkl\u00e4rung hie\u00df es, das Vermietungsobjekt stehe im Alleineigentum des Kl\u00e4gers. In den Werbungskosten in H\u00f6he von insgesamt 81.869&nbsp;\u20ac waren Aufwendungen f\u00fcr einen &#8222;entgeltlichen Nie\u00dfbrauch&#8220; in H\u00f6he von 2.321&nbsp;\u20ac und Aufwendungen f\u00fcr die Renovierung der Mietwohnungen in H\u00f6he von 67.280&nbsp;\u20ac (ein F\u00fcnftel des auf f\u00fcnf Jahre verteilten Gesamtbetrags in H\u00f6he von 336.398,38&nbsp;\u20ac) enthalten.<\/li><li>In dem unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Einkommensteuerbescheid vom 23.12.2011 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) f\u00fcr die o.g. Wohnungen einen Werbungskosten\u00fcberschuss in H\u00f6he von 10.811&nbsp;\u20ac. Dagegen legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein. Mit ihrer anschlie\u00dfenden (Unt\u00e4tigkeits-)Klage machten sie geltend, das Wohnrecht sei bereits im Jahr 1992 in ein Nutzungsrecht umgewandelt worden, welches wie ein Nie\u00dfbrauch behandelt werden m\u00fcsse. Dem Kl\u00e4ger als Nutzungsberechtigten seien daher die Eink\u00fcnfte zuzurechnen. Am 13.03.2015 \u00e4nderte das FA den Bescheid unter im Revisionsverfahren nicht mehr streitigen Gesichtspunkten. Die Kl\u00e4ger vertraten fortan die Auffassung, dass von den geltenden gemachten Renovierungsaufwendungen nur ein Teilbetrag in H\u00f6he von 273.390,62&nbsp;\u20ac sofort abzugsf\u00e4hig sei; im \u00dcbrigen l\u00e4gen (nachtr\u00e4gliche) Herstellungskosten des Geb\u00e4udes bzw. der Au\u00dfenanlagen vor (63.007,76&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Nach vorangegangenem Verb\u00f6serungshinweis \u00e4nderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 2010 mit Einspruchsentscheidung vom 19.01.2017 dahingehend, dass der Werbungskosten\u00fcberschuss in H\u00f6he von 10.811&nbsp;\u20ac nicht mehr ber\u00fccksichtigt wurde. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, die Vermietungseink\u00fcnfte seien den Kindern des Kl\u00e4gers als Miteigent\u00fcmern zuzurechnen; der Kl\u00e4ger habe lediglich die Verwaltung des Objekts bis zur Vollj\u00e4hrigkeit seines j\u00fcngsten Kindes im Jahr 2008 \u00fcbernommen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage, mit der die Kl\u00e4ger neben der Ber\u00fccksichtigung eines Werbungskosten\u00fcberschusses des Kl\u00e4gers aus der Vermietung des o.g. Objekts in H\u00f6he von 66.813&nbsp;\u20ac die Minderung der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit um 1.629&nbsp;\u20ac begehrten, mit Urteil vom 19.06.2020 nur im Hinblick auf den zuletzt genannten Streitpunkt stattgegeben. Hingegen hat es eine Ber\u00fccksichtigung der negativen Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, diese seien nicht dem Kl\u00e4ger, sondern dessen Kindern zuzurechnen. Zwar sei der Kl\u00e4ger als Vermieter aufgetreten und habe die Mieten vereinnahmt; er habe damit offensichtlich die tats\u00e4chliche Macht besessen, die Wohnungen den Mietern zu \u00fcberlassen. Es fehle aber an einer klaren, eindeutigen zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen den Familienangeh\u00f6rigen, die den Kl\u00e4ger zur Vermietung berechtigt habe. Denn zum einen sei nur ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht zur &#8211;pers\u00f6nlichen&#8211; (Be-)Nutzung des Teileigentums, nicht aber ein uneingeschr\u00e4nktes Nutzungsrecht und Recht zur Nutzungs\u00fcberlassung an Dritte vereinbart worden. Zum anderen h\u00e4tten etwaige Miet\u00fcbersch\u00fcsse nach dem &#8211;insoweit klarstellenden&#8211; Schenkungsvertrag vom 20.10.1995 den Kindern des Kl\u00e4gers zugestanden; der Kl\u00e4ger habe das Verm\u00f6gen lediglich verwaltet, und zwar aufgrund konkludenter Vereinbarung \u00fcber das Jahr 2008 (Vollj\u00e4hrigkeit des j\u00fcngsten Kindes) hinaus. Darin komme sein nur eingeschr\u00e4nktes Nutzungsrecht zum Ausdruck.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensm\u00e4ngel.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 23.12.2011 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids vom 13.03.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 19.01.2017 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit um 1.629&nbsp;\u20ac gemindert und weitere Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von .\/.&nbsp;66.813&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden,<br \/>hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung verweist das FA auf die angefochtene Entscheidung. Die Revisionsbegr\u00fcndung lasse keine Fehler der Vorinstanz erkennen. Die Revision trage dem f\u00fcr die Tatbestandsverwirklichung notwendigen Erfordernis der Begr\u00fcndung eines b\u00fcrgerlich-rechtlich wirksamen und fremd\u00fcblichen Nutzungsrechts und dessen tats\u00e4chlicher Durchf\u00fchrung nicht ausreichend Rechnung. Auf der Grundlage des vereinbarten Nutzungsrechts sei der Kl\u00e4ger zwar berechtigt gewesen, das Haus \u2026 selbst zu nutzen, nicht aber, dieses auf eigene Rechnung Dritten (entgeltlich) zur Nutzung zu \u00fcberlassen. Nach dem Willen der Vertragsparteien h\u00e4tten die Einnahmen aus dem Objekt nicht dem Kl\u00e4ger, sondern seinen Kindern zugestanden. Der Kl\u00e4ger habe diese Einnahmen in seiner Eigenschaft als Verwalter zun\u00e4chst f\u00fcr Zins- und Tilgungsleistungen verwenden und nach Darlehenstilgung bis zur Vollj\u00e4hrigkeit der Kinder festlegen sollen. Angesichts dieser eingeschr\u00e4nkten Reichweite des Nutzungsrechts gingen die rechtstheoretischen Ausf\u00fchrungen der Revision ins Leere.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG.<\/li><li>Die Vorinstanz hat die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu Recht um 1.629&nbsp;\u20ac gemindert (dazu unter 1.). Hingegen hat das FG die Grunds\u00e4tze \u00fcber die Zurechnung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung nicht zutreffend auf den Streitfall angewandt (dazu unter 2.). Das Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif (dazu unter 3.). Ob daneben ein Verfahrensmangel vorliegt, kann dahinstehen (dazu unter 4.)<\/li><li>1. Das FG hat die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;) antragsgem\u00e4\u00df um 1.629&nbsp;\u20ac gemindert (\u00dcbernahmefehler). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig. Der Senat sieht daher von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Hingegen hat die Vorinstanz die Grunds\u00e4tze \u00fcber die Zurechnung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung nur teilweise beachtet. Das Urteil ist somit (aufgrund des einheitlichen Streitgegenstands &#8211;Einkommensteuer 2010&#8211; insgesamt) aufzuheben.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG sind Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung u.a. die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Verm\u00f6gen, insbesondere von Grundst\u00fccken, Geb\u00e4uden, Geb\u00e4udeteilen und Rechten, die den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber Grundst\u00fccke unterliegen.<\/li><li>aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats verwirklicht den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, wer die rechtliche oder tats\u00e4chliche &#8222;Macht&#8220; hat, eines der in \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 EStG genannten Wirtschaftsg\u00fcter anderen entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung zu \u00fcberlassen; er muss Tr\u00e4ger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem \u00e4hnlichen Vertrag \u00fcber eine Nutzungs\u00fcberlassung sein. Es kommt darauf an, wer die ma\u00dfgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse \u00fcber das Mietobjekt innehat und damit eine Vermietert\u00e4tigkeit selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Verwalter wirtschaftlich aus\u00fcbt. Dabei kann auch ein schuldrechtliches Nutzungsrecht zu einer Zurechnung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 EStG f\u00fchren (vgl. nur Senatsurteil vom 16.01.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;69\/04, BFHE 216, 329, BStBl II 2007, 579, unter II.1.a, m.w.N.). Hingegen ist die Berechtigung zur Vermietung grunds\u00e4tzlich keine Zurechnungsvoraussetzung (Schallmoser in Brandis\/Heuermann, Ertragsteuerrecht, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;42; Pfirrmann in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;20).<\/li><li>bb) Besonderheiten gelten aber, wenn auf Vermieterseite mehrere &#8211;insbesondere einander nahe stehende&#8211; Personen beteiligt sind. Bestellen z.B. Eltern ihren minderj\u00e4hrigen Kindern einen Nie\u00dfbrauch (oder ein Nutzungsrecht) an einem (vermieteten) Grundst\u00fcck, ist &#8211;zur klaren Trennung der verschiedenen Verm\u00f6gensbereiche (vgl. Senatsurteil vom 25.04.1995&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;41\/92, BFH\/NV 1996, 122, unter 1.a; Dr\u00fcen in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff &#8211;KSM&#8211;, EStG, \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;B&nbsp;219)&#8211; des Weiteren erforderlich, dass dies aufgrund eines zivilrechtlich wirksamen Vertrags erfolgt und die Beteiligten die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen auch tats\u00e4chlich durchf\u00fchren. Das kann auch auf der Grundlage eines blo\u00df schuldrechtlichen Nutzungsrechts geschehen, etwa weil der Grundst\u00fccksnie\u00dfbrauch nicht im Grundbuch eingetragen oder von vornherein nur schuldrechtlich begr\u00fcndet wurde. War ein dinglich wirksam bestelltes Nutzungsrecht befristet, f\u00fchrt der Fristablauf zivilrechtlich zu dessen Erl\u00f6schen kraft Gesetzes. Bei einem schuldrechtlichen Nutzungsrecht enden die Rechtswirkungen mit dem Eintritt der Bedingung (Zeitablauf). Es wird der fr\u00fchere Rechtszustand grunds\u00e4tzlich wieder hergestellt (\u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;163 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs). Ausreichend kann in einem solchen Fall aber sein, wenn ein Fortbestehen des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts aufgrund einer ausdr\u00fccklichen oder konkludent getroffenen Vereinbarung auch f\u00fcr den Zeitraum nach Ablauf der (Bedingungs-)Frist anzunehmen ist (Senatsurteil in BFHE 216, 329, BStBl II 2007, 579, unter II.1.a; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184, Rz&nbsp;1&nbsp;ff.).<\/li><li>Vor diesem Hintergrund bedarf es f\u00fcr die Zurechnung von Vermietungseink\u00fcnften im Fall von Nutzungsrechten, die zwischen einander nahe stehenden Personen bestellt werden, zum einen der &#8222;Macht&#8220; zur entgeltlichen Gebrauchs\u00fcberlassung (Tr\u00e4gerschaft der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag) sowie zum anderen einer zivilrechtlich wirksamen Abrede (zwischen den nahe stehenden Personen), mit der dem Nichteigent\u00fcmer die Befugnis zur Vermietung einger\u00e4umt wird, die tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt und damit &#8222;gelebt&#8220; wird. W\u00e4hrend bei der Frage der Eink\u00fcnftezurechnung unter fremden Dritten grunds\u00e4tzlich nur auf das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis (Frage: Wer ist Tr\u00e4ger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag?) abzustellen ist, kommt es damit bei Mehrpersonen- und Treuhandverh\u00e4ltnissen sowie in vergleichbaren Konstellationen &#8211;wie dem Streitfall&#8211; auch auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis \u00fcber das Mietobjekt bzw. auf die tats\u00e4chliche oder rechtliche &#8222;Macht&#8220; und damit auf das Innenverh\u00e4ltnis (Frage: Wer ist zur Vermietung berechtigt?) an (vgl. Schallmoser in Brandis\/Heuermann, a.a.O., \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;41; Dr\u00fcen in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;B 208, B&nbsp;215 und B&nbsp;221).<\/li><li>cc) Die Aufgabe festzustellen, wer den Tatbestand der (jeweiligen) Einkunftsart erf\u00fcllt hat, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (Senatsurteil vom 19.11.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;54\/00, BFH\/NV 2004, 1079, unter 1.).<\/li><li>b) Das FG hat die dargestellten Grunds\u00e4tze nur teilweise beachtet. Sein Urteil kann daher keinen Bestand haben.<\/li><li>aa) Der Senat l\u00e4sst offen, ob er an die Auslegung des FG gebunden w\u00e4re, wonach der Kl\u00e4ger aufgrund des zu seinen Gunsten bestellten h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Nutzungsrechts an dem Teileigentum \u2026 nicht zu dessen Fremd\u00fcberlassung, sondern nur zur h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Nutzung des Objekts berechtigt war. Denn das (Fort-)Bestehen eines auch die Vermietung umfassenden Nutzungsrechts kann nach der Rechtsprechung des Senats auch konkludent vereinbart werden (Senatsurteile vom 06.09.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;13\/05, BFH\/NV 2007, 406, unter II.1.a; in BFHE 216, 329, BStBl II 2007, 579, unter II.1.a).<\/li><li>bb) Soweit das FG eine dem Kl\u00e4ger von den Eigent\u00fcmern (konkludent) einger\u00e4umte schuldrechtliche Befugnis zur Fremd\u00fcberlassung verneint hat, ist das Urteil nicht frei von Rechtsfehlern.<\/li><li>(1) Zun\u00e4chst ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass der im Jahr 1995 abgeschlossene Verwaltervertrag mit dem Kl\u00e4ger auch nach Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit seiner Kinder &#8211;aufgrund konkludenter Vereinbarung&#8211; seine G\u00fcltigkeit behalten hat (FG-Urteil unter I.2.b&nbsp;bb&nbsp;(3) der Gr\u00fcnde).<\/li><li>(2) F\u00fcr die weitergehende Annahme des FG, es habe dar\u00fcber hinaus keine weitere (konkludente) Vereinbarung \u00fcber ein Vermietungsrecht des Kl\u00e4gers zwischen den Beteiligten gegeben, gen\u00fcgt es hingegen nicht, sich auf den Vortrag des Kl\u00e4gers zu beziehen. Insbesondere die (tragende) Aussage des FG, aufgrund fehlender eindeutiger vertraglicher Regelungen w\u00fcrde es an der steuerlichen Behandlung nichts \u00e4ndern, wenn die Vertragsparteien (gemeint: der Kl\u00e4ger und seine vollj\u00e4hrigen Kinder) im Streitjahr von anderen Voraussetzungen ausgegangen w\u00e4ren und wenn sowohl der Kl\u00e4ger als auch die drei Miteigent\u00fcmer des Teileigentums \u2026 der \u00dcberzeugung gewesen sein sollten, dass dem Kl\u00e4ger etwaige \u00dcbersch\u00fcsse aus der Vermietung dieser Einheit zustehen sollten (FG-Urteil unter I.2.b&nbsp;bb, richtig: cc, der Gr\u00fcnde), ist rechtsfehlerhaft und wird auch von seinen tats\u00e4chlichen Feststellungen nicht getragen.<\/li><li>Eine Vermietungsbefugnis kann, wie ausgef\u00fchrt, auch konkludent begr\u00fcndet werden. Insoweit ist unerheblich, dass der Kl\u00e4ger aufgrund des \u00a7&nbsp;3 des Schenkungsvertrags nur mit der Verwaltung des Objekts betraut war. Die zwischenzeitlich vollj\u00e4hrigen Kinder (Eigent\u00fcmer) und der Kl\u00e4ger konnten hiervon aufgrund einer konkludenten Vereinbarung \u00fcbereinstimmend abweichen. Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung best\u00fcnden nicht.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif; sie ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Das FG wird im ersten Schritt festzustellen haben, ob der Kl\u00e4ger &#8211;im Innenverh\u00e4ltnis&#8211; zur Vermietung der Wohnungen berechtigt war (dazu unter a). Sollte dies der Fall gewesen sein, mit der Folge, dass ihm die Eink\u00fcnfte pers\u00f6nlich zuzurechnen w\u00e4ren, m\u00fcsste das FG auch noch die H\u00f6he der (negativen) Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung ermitteln (dazu unter b).<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger war &#8211;jedenfalls im Streitjahr&#8211; Tr\u00e4ger der Rechte und Pflichten aus den betreffenden Mietvertr\u00e4gen. Zudem hat er die Mietzinsen vereinnahmt und die mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen getragen. Diese tats\u00e4chliche &#8222;Macht&#8220; (im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis) f\u00fchrt &#8211;sofern die erforderliche Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht f\u00fcr die einzelnen Vermietungsobjekte besteht&#8211; zu einer Zurechnung der Vermietungseink\u00fcnfte beim Kl\u00e4ger, wenn sie nicht im Widerspruch zu den zwischen den Beteiligten bestehenden (ggf. konkludent vereinbarten) Rechtsverh\u00e4ltnissen steht. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang zu kl\u00e4ren haben, ob der Kl\u00e4ger aufgrund von Absprachen mit seinen Kindern &#8211;und insoweit in Abkehr von der im Schenkungsvertrag aufgef\u00fchrten Verwaltung&#8211; berechtigt war, die Wohnungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vermieten. Zu diesem Zweck wird es die Kinder des Kl\u00e4gers als Zeugen vernehmen m\u00fcssen. Zwar mag es f\u00fcr die Vergangenheit unstreitig sein, dass der Kl\u00e4ger das Teileigentum \u2026 nach den &#8211;zumindest konkludent getroffenen&#8211; Abreden als Vermieter und nicht lediglich als Verwalter nutzen durfte. Im Streitjahr hatte sich die Situation aber insofern ver\u00e4ndert, als durch den Umbau des ehemaligen Betriebsgeb\u00e4udes neue Wohnungen geschaffen worden sind. Das FG wird daher festzustellen haben, ob der Kl\u00e4ger auch diese Wohnungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vermieten durfte.<\/li><li>Sollte das FG die Vermietungsberechtigung des Kl\u00e4gers feststellen, wird es zudem zu pr\u00fcfen haben, ob diese lediglich befristet erteilt worden ist. Bejahendenfalls bedarf es der weiteren Pr\u00fcfung, ob der Kl\u00e4ger mit \u00dcberschusserzielungsabsicht gehandelt hat. Dies wird das FG nach der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des Senats objektbezogen, d.h. in Bezug auf jede einzelne der neu entstandenen Wohnungen, gesondert zu beurteilen haben.<\/li><li>b) Erforderlichenfalls wird das FG noch Feststellungen zur H\u00f6he der Eink\u00fcnfte treffen m\u00fcssen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger als Werbungskosten (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 EStG) geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Renovierung der Wohnungen und die noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rte Abgrenzung zwischen Herstellungsaufwand und sofort abzugsf\u00e4higem Erhaltungsaufwand (vgl. dazu Senatsurteil vom 03.08.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;14\/15, BFHE 255, 103, BStBl II 2017, 437, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>4. Da die Revision bereits aus materiellen Gr\u00fcnden Erfolg hat, kommt es auf das Vorliegen der von den Kl\u00e4gern ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngel nicht mehr an.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.290921.IXR2.21.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG VZ 2010 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 19. Juni 2020, Az: 2 K 181\/17 Leits\u00e4tze NV: Das (Fort-)Bestehen eines im Innenverh\u00e4ltnis zum Eigent\u00fcmer zur Vermietung berechtigenden Nutzungsrechts kann auch konkludent vereinbart werden (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 16.01.2007 &#8211; IX R 69\/04, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zurechnung-von-vermietungseinkuenften-im-fall-eines-nutzungsrechts-urteil-vom-29-september-2021-ix-r-2-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zurechnung von Vermietungseink\u00fcnften im Fall eines Nutzungsrechts &#8211; Urteil vom 29. 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