{"id":74476,"date":"2022-01-22T12:52:05","date_gmt":"2022-01-22T10:52:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74476"},"modified":"2022-01-22T12:52:05","modified_gmt":"2022-01-22T10:52:05","slug":"veraeusserung-der-beteiligung-i-s-des-%c2%a7-17-estg-nach-eintritt-in-die-unbeschraenkte-steuerpflicht-wertzuwachs-vor-begruendung-der-unbeschraenkten-steuerpflicht-zuzugsfall-niederlaendische","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/veraeusserung-der-beteiligung-i-s-des-%c2%a7-17-estg-nach-eintritt-in-die-unbeschraenkte-steuerpflicht-wertzuwachs-vor-begruendung-der-unbeschraenkten-steuerpflicht-zuzugsfall-niederlaendische\/","title":{"rendered":"Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung i.S. des \u00a7 17 EStG nach Eintritt in die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht &#8211; Wertzuwachs vor Begr\u00fcndung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht (Zuzugsfall) &#8211; Niederl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft (B.V.) &#8211; Urteil vom 26. Oktober 2021, IX R 13\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.261021.IXR13.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 17 Abs 1 , EStG \u00a7 17 Abs 2 S 3 , DBA NLD 2012 Art 13 Abs 5 , DBA NLD 2012 Art 13 Abs 6 , EStG \u00a7 1 Abs 1 , AStG \u00a7 6 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 01. Juli 2020, Az: 7 K 2991\/19 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der bis zum Zeitpunkt der Begr\u00fcndung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7 1 Abs. 1 EStG entstandene Verm\u00f6genszuwachs hat nicht i.S. von \u00a7 17 Abs. 2 Satz 3 EStG aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach \u00a7 6 AStG vergleichbaren Steuer unterlegen, wenn dort keine Steuer festgesetzt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 01.07.2020 &#8211; 7 K 2991\/19 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) werden im Streitjahr 2016 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger ist niederl\u00e4ndischer Staatsb\u00fcrger, lebte im K\u00f6nigreich der Niederlande (Niederlande) und gr\u00fcndete im Jahr 1998 eine Kapitalgesellschaft (&#8211;B.V.&#8211;) mit einem Stammkapital von 18.000&nbsp;\u20ac mit Sitz in den Niederlanden, deren Alleingesellschafter er war. Im Jahr 2006 zog er in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und ver\u00e4u\u00dferte mit Vertrag vom 04.05.2016 seine im Privatverm\u00f6gen gehaltene Beteiligung an der B.V. f\u00fcr 1.419.956&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr ermittelten die Kl\u00e4ger den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7&nbsp;17 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) wie folgt:Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s1.419.956&nbsp;\u20ac.\/. nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten (unstreitig)79.528&nbsp;\u20ac.\/. nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten (unstreitig)33.052&nbsp;\u20ac.\/. Anschaffungskosten nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.112.240&nbsp;\u20acVer\u00e4u\u00dferungsgewinn195.136&nbsp;\u20acAnsatz zu 60&nbsp;%117.081,60&nbsp;\u20ac<\/li><li>Die Kl\u00e4ger f\u00fchrten zur Begr\u00fcndung aus, bei dem Betrag von 1.112.240&nbsp;\u20ac handele es sich um den von den niederl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rden festgestellten Wert der Beteiligung f\u00fcr Besteuerungszwecke in den Niederlanden. Mit den niederl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rden habe es Streit \u00fcber den Status der inaktiven Gesellschaft gegeben. Nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;6 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 12.04.2012 (BGBl II 2012, 1414, BStBl I 2016, 47) &#8211;DBA&nbsp;NLD&nbsp;2012&#8211; h\u00e4tte der Besteuerungswert bei Wegzug in einem Steuerbescheid (sog. Konservierungsbescheid) festgestellt und die darauf entfallende Steuer festgesetzt werden m\u00fcssen. Es w\u00e4re jedoch nicht zu einer sofortigen Besteuerung, sondern zu einer Stundung der Steuer gekommen, und nach Ablauf von zehn Jahren h\u00e4tte die Steuer erlassen werden k\u00f6nnen. Dieses Verfahren und insbesondere die Festsetzung in einem Konservierungsbescheid seien durch ein Versehen der niederl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rden unterblieben. Im Streitjahr habe man sich dahin geeinigt, dass die niederl\u00e4ndische Finanzverwaltung den Kl\u00e4ger so behandele, als ob der Konservierungsbescheid ergangen w\u00e4re. Die niederl\u00e4ndische Steuerbeh\u00f6rde habe deshalb bescheinigt, dass die Gesellschaft bei Wegzug mit einem Wert von 1.112.240&nbsp;\u20ac der Besteuerung unterlegen habe. Die Kl\u00e4ger verweisen dazu auf ein auf den 28.12.2015 datiertes Schreiben der niederl\u00e4ndischen Finanzbeh\u00f6rden. Darin hei\u00dft es (in deutscher \u00dcbersetzung):&#8220;Bei der Auswanderung ins Ausland im Jahr 2006 hat man vers\u00e4umt, [dem Kl\u00e4ger] einen Aufschubbescheid zu erteilen. Das Finanzamt hat jedoch so gehandelt, als ob ihm ein Aufschubbescheid erteilt worden w\u00e4re. Wie Sie richtig angegeben haben, wurde der Wert der Anteile an der B.V. ermittelt. Der Wert der Anteile wurde dabei auf 1.112.240&nbsp;EUR festgelegt.&#8220;<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2016 vom 02.08.2019 als Anschaffungskosten insoweit lediglich das Stammkapital an und ermittelte unter Ber\u00fccksichtigung des Teileink\u00fcnfteverfahrens einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 773.626&nbsp;\u20ac. Es f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung an, Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG sei die tats\u00e4chliche Steuerzahlung. Zwar habe die niederl\u00e4ndische Steuerbeh\u00f6rde den Wert der Beteiligung festgestellt; sie habe auf diesen aber weder Steuern festgesetzt noch erhoben.<\/li><li>Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 02.10.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1307 ver\u00f6ffentlichten Urteil als unbegr\u00fcndet ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, die Anschaffungskosten seien in H\u00f6he des Stammkapitals und nicht mit einem Wert von 1.112.240&nbsp;\u20ac anzusetzen. Denn der Kl\u00e4ger als Ver\u00e4u\u00dferer habe nicht nachgewiesen, dass der bis zum Zeitpunkt der Begr\u00fcndung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht in den Niederlanden entstandene Verm\u00f6genszuwachs der Beteiligung dort einer Steuer unterlegen habe.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG). Sie tragen zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen vor, die Auslegung des Gesetzeswortlauts &#8222;einer Steuer unterlegen hat&#8220; f\u00fchre zu dem Schluss, dass es auf die tats\u00e4chliche Steuerzahlung nicht ankomme. Es reiche aus, wenn es im Wegzugsstaat eine nach \u00a7&nbsp;6 des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG) vergleichbare Wegzugsbesteuerung gebe und diese auf einen Verm\u00f6genszuwachs bis zum Zuzug nach Deutschland angewendet werde.<\/li><li>Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG sei es, einen Wertzuwachs bei den Kapitalgesellschaftsanteilen nicht im In- und Ausland jeweils zu besteuern. Die in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG geregelte Besteuerungsabgrenzung werde danach vorgenommen, ob der Wegzugsstaat durch eine Wegzugsbesteuerung sicherstelle, dass der Wertzuwachs, der w\u00e4hrend der Ans\u00e4ssigkeit des Steuerpflichtigen in diesem Staat entstanden sei, diesem ausl\u00e4ndischen Staat auch zustehe. Da die Norm nicht von einer entrichteten Steuer spreche und auch in der Gesetzesbegr\u00fcndung lediglich die &#8222;Wertverkn\u00fcpfung&#8220; genannt werde, stehe es dem anderen Staat frei, ob er den Verm\u00f6genszuwachs tats\u00e4chlich besteuere oder die Steuer stunde und erlasse. Dem Zweck der Vorschrift gen\u00fcge beides.<\/li><li>Steuersystematisch werde eine Doppelbesteuerung durch den Abschluss bilateraler Abkommen auf dem Gebiet des Steuerrechts vermieden. Die bisher von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen seien in der Vergangenheit vom Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung ausgegangen. Entscheidend sei die theoretische M\u00f6glichkeit einer Doppelbesteuerung, diese m\u00fcsse tats\u00e4chlich jedoch nicht vorliegen.<\/li><li>Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;6 DBA&nbsp;NLD&nbsp;2012 mache die tats\u00e4chliche Steuerzahlung ebenfalls nicht zur Voraussetzung f\u00fcr die Freistellung des f\u00fcr den Zeitraum der Ans\u00e4ssigkeit im Wegzugsstaat entstandenen Verm\u00f6genszuwachses. Der Verm\u00f6genszuwachs m\u00fcsse dort lediglich nach den g\u00fcltigen Rechtsvorschriften besteuert worden sein. Daf\u00fcr gen\u00fcge die Best\u00e4tigung der niederl\u00e4ndischen Finanzbeh\u00f6rden; ein Steuerbescheid m\u00fcsse nicht ergangen sein. Zumindest k\u00f6nne die Zahlung nicht verlangt werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 02.10.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2016 vom 02.08.2019 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an der B.V. nach \u00a7&nbsp;17 EStG in H\u00f6he von 117.081,60&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 773.626&nbsp;\u20ac anzusetzen ist.<\/li><li>1. Zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb geh\u00f6rt nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, Genussscheine oder \u00e4hnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG). Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 EStG ist der Betrag, um den der Ver\u00e4u\u00dferungspreis nach Abzug der Ver\u00e4u\u00dferungskosten die Anschaffungskosten \u00fcbersteigt (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG). Weist der Ver\u00e4u\u00dferer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begr\u00fcndung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 EStG zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Verm\u00f6genszuwachs aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach \u00a7&nbsp;6 AStG vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach \u00a7&nbsp;6 AStG vergleichbaren Steuer angesetzt hat, h\u00f6chstens jedoch der gemeine Wert (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG). \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG ist in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 AStG nicht anzuwenden (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG).<\/li><li>Da im Rahmen des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG die tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten zugrunde zu legen sind, w\u00e4ren ohne die Vorschrift des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG die im Wegzugsstaat entstandenen Wertzuw\u00e4chse einer Beteiligung in jedem Fall ungemindert steuerlich zu erfassen, wenn ein Anteilsinhaber in die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht in Deutschland eintritt, weil die Begr\u00fcndung einer unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht nicht dazu f\u00fchrt, dass an die Stelle der urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten der Anteilswert im Zeitpunkt des Zuzugs nach Deutschland tritt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 30.03.1993&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;44\/90, BFH\/NV 1993, 597; vom 19.03.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/94, BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312, unter II.2.a). Mit dem durch das Gesetz \u00fcber steuerliche Begleitma\u00dfnahmen zur Einf\u00fchrung der Europ\u00e4ischen Gesellschaft und zur \u00c4nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) eingef\u00fchrten \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG wird daher &#8211;wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind&#8211; in Abkehr von der vorgenannten Rechtsprechung des BFH in den F\u00e4llen des Zuzugs eines Anteilsinhabers sichergestellt, dass bei der Ermittlung des Gewinns aus einer sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung von steuerverstrickten Anteilen nicht die urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten, sondern der Wert, den der Wegzugsstaat einer \u00a7&nbsp;6 AStG vergleichbaren Wegzugsbesteuerung unterworfen hat, ber\u00fccksichtigt wird (sog. Wertverkn\u00fcpfung, BTDrucks 16\/2710, S.&nbsp;29). \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG unterscheidet nicht danach, ob der Anteilsinhaber von einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union, des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat nach Deutschland gezogen ist. Eine Bindung der deutschen Finanzbeh\u00f6rde an die Steuerfestsetzung im ausl\u00e4ndischen Wegzugsstaat besteht nicht; die Finanzbeh\u00f6rde ist zur eigenst\u00e4ndigen Pr\u00fcfung berechtigt (vgl. Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;81).<\/li><li>2. Das FG hat zutreffend erkannt, dass die in Rede stehenden Anschaffungskosten in H\u00f6he des vom FG festgestellten Stammkapitals (18.000&nbsp;\u20ac) und nicht mit einem Wert von 1.112.240&nbsp;\u20ac anzusetzen sind.<\/li><li>a) Im Streitfall hat der unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kl\u00e4ger (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8 der Abgabenordnung) seinen im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Anteil in H\u00f6he von 100&nbsp;% an der B.V. als einer Kapitalgesellschaft nach niederl\u00e4ndischem Recht im Jahr 2016 zum Preis von 1.419.956&nbsp;\u20ac ver\u00e4u\u00dfert und damit den Tatbestand des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG erf\u00fcllt. Die in Rede stehenden Anteile geh\u00f6ren zu den \u00e4hnlichen Beteiligungen i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG, weil sie Gesellschafterrechte verk\u00f6rpern, wie sie nach deutschem Recht mit GmbH-Anteilen verbunden sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312; vom 22.08.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6\/06, BFHE 215, 103, BStBl II 2007, 163, jeweils zur B.V. niederl\u00e4ndischen Rechts; vom 21.10.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;43,&nbsp;44\/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424).<\/li><li>b) Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG f\u00fcr erh\u00f6hte Anschaffungskosten nicht gegeben sind.<\/li><li>aa) Zwar hat das FG festgestellt, dass die niederl\u00e4ndische Regelung zur Wegzugsbesteuerung der deutschen Regelung des \u00a7&nbsp;6 AStG vergleichbar ist. Hierbei handelt es sich um eine Feststellung zum Inhalt ausl\u00e4ndischen Rechts, die aus revisionsrechtlicher Sicht wie eine Feststellung von Tatsachen zu behandeln ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/94, BFHE 177, 263, BStBl II 1995, 502, 504). Der BFH ist deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO an eine solche Feststellung gebunden, wenn gegen sie keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen vorgebracht worden sind. Derartige R\u00fcgen haben die Kl\u00e4ger im Streitfall nicht erhoben, so dass im Revisionsverfahren von der Richtigkeit der vom FG getroffenen Feststellungen zum niederl\u00e4ndischen Steuerrecht auszugehen ist.<\/li><li>bb) Der bis zum Zeitpunkt der Begr\u00fcndung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht entstandene Wertzuwachs der Beteiligung hat in den Niederlanden aber nicht einer der Steuer nach \u00a7&nbsp;6 AStG vergleichbaren Steuer unterlegen. Anders als das FG und das FA meinen, spricht der Wortlaut &#8222;unterlegen&#8220; im Ausgangspunkt gegen die Auslegung, dass die Steuer festgesetzt und tats\u00e4chlich bezahlt worden sein muss. Dieser Begriff ist nicht in dem Sinne eindeutig, dass der Gesetzestext es von vornherein erm\u00f6glicht, auf die dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber festgesetzte und von ihm entrichtete Steuer abzustellen. Denn der Gesetzgeber verwendet ihn z.B. in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG, in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des Erbschaftsteuergesetzes und in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes zweifelsfrei in dem Sinne, dass hiermit die nach dem Gesetz zu besteuernden (&#8222;steuerbaren&#8220;) und nicht (nur) die tats\u00e4chlich besteuerten Vorg\u00e4nge bezeichnet werden. Auch stellt er, wenn er die Ankn\u00fcpfung des deutschen Rechts an die tats\u00e4chlich erfolgte ausl\u00e4ndische Besteuerung zum Ausdruck bringen will, auf die &#8222;festgesetzte&#8220;, &#8222;gezahlte&#8220; oder &#8222;erhobene&#8220; ausl\u00e4ndische Steuer ab (z.B. \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG, \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AStG in der bis 30.06.2021 g\u00fcltigen Fassung, \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes). Angesichts dessen schlie\u00dft der Wortlaut &#8222;unterlegen&#8220; nicht aus, dass es hier nicht auf die konkret festgesetzte und bezahlte, sondern auf die rechtlich vorgesehene ausl\u00e4ndische Steuer ankommen soll (so BFH-Urteil vom 09.07.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;82\/01, BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4, unter II.3.a f\u00fcr \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 AStG in seiner damaligen Fassung).<\/li><li>Da im Rahmen der Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG (Ankn\u00fcpfung an den &#8222;Entstrickungswert&#8220;) jedoch ma\u00dfgebend eine &#8222;Berechnung&#8220; der der Steuer nach \u00a7&nbsp;6 AStG vergleichbaren Steuer vorausgesetzt wird, tritt insoweit eine Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals &#8222;einer [&#8230;] Steuer unterlegen hat&#8220; in dem Sinne ein, dass zumindest ein Steuerbescheid des Wegzugsstaats mit Berechnung und Festsetzung der Steuer ergangen sein muss. Daf\u00fcr spricht auch, dass der Ver\u00e4u\u00dferer nachweisen muss, dass der bis zum Zeitpunkt der Begr\u00fcndung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht entstandene Wertzuwachs einer entsprechenden Steuer unterlegen hat.<\/li><li>Daran fehlt es hier. Die niederl\u00e4ndische Steuerbeh\u00f6rde hat zwar mit Schreiben vom 28.12.2015 den Wert der Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs mit 1.112.240&nbsp;\u20ac festgestellt; sie hat allerdings f\u00fcr den Anteilswertzuwachs in den Niederlanden weder Steuern berechnet noch festgesetzt. Einen &#8222;Aufschubbescheid&#8220; hat sie nicht erlassen. Eine Gleichstellung des Schreibens vom 28.12.2015 mit einem niederl\u00e4ndischen Steuerbescheid ist nicht m\u00f6glich; dies k\u00e4me einer blo\u00dfen Fiktion gleich. Der Wertzuwachs der Beteiligung hat daher in den Niederlanden keiner Steuer unterlegen.<\/li><li>cc) Best\u00e4tigt wird dieses Ergebnis durch systematische und historische Erw\u00e4gungen. Denn im Gleichklang mit \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG sah der Referentenentwurf des SEStEG vom 21.04.2006 f\u00fcr die Verstrickung von Wirtschaftsg\u00fctern des Betriebsverm\u00f6gens (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Halbsatz EStG-E) in der Parallelvorschrift des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5a EStG-E vor, dass das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen ist, mit dem es anl\u00e4sslich der \u00dcberf\u00fchrung in dem Staat der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte einer Besteuerung &#8222;unterlegen hat&#8220; (h\u00f6chstens jedoch mit dem gemeinen Wert). Dabei schwebte den Entwurfsverfassern eine r\u00fcckwirkende Korrektur des Wertansatzes in den F\u00e4llen vor, in denen die ausl\u00e4ndische Besteuerung des Verbringungsvorgangs aufgrund einer aufschiebenden Bedingung erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erfolgt (Referentenentwurf des SEStEG vom 21.04.2006, unter II., Besonderer Teil, S.&nbsp;7). Dies deutet darauf hin, dass ein Step-up nur f\u00fcr den Fall der tats\u00e4chlichen Besteuerung der stillen Reserven im Ausland zugelassen werden sollte. W\u00e4ren stille Reserven hingegen im Herkunftsstaat des Wirtschaftsguts nicht besteuert worden, h\u00e4tte Deutschland dieses Steuersubstrat seinem Besteuerungszugriff unterworfen (Ehlermann\/M\u00fcller, Internationale Steuer-Rundschau &#8211;ISR&#8211; 2013, 47, 48). Dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG, da der Gesetzgeber mit dieser Norm dieselbe Wertverkn\u00fcpfung herstellen wollte (BTDrucks 16\/2710, S.&nbsp;29).<\/li><li>Im Unterschied dazu regelte \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5a EStG i.d.F. des SEStEG eine Zugangsbewertung der betrieblichen Wirtschaftsg\u00fcter mit dem gemeinen Wert. Dementsprechend ber\u00fccksichtigte die Norm eine Schlussbesteuerung im abgebenden Staat unabh\u00e4ngig davon, zu welchem Zeitpunkt (und ob) dieser Staat von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht (Ritzer in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van&nbsp;Lishaut, UmwStG, 3.&nbsp;Aufl., Anh.&nbsp;7 Rz&nbsp;186). Im Ausland gelegte stille Reserven wurden vom deutschen Besteuerungszugriff verschont (Ehlermann\/M\u00fcller, ISR 2013, 47, 48). Dies spricht daf\u00fcr, beim konzeptionell anders ausgestalteten \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG auf die tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrte Schlussbesteuerung abzustellen (vgl. auch R\u00f6dder\/Schumacher, Deutsches Steuerrecht 2006, 1481, 1487).<\/li><li>dd) Anders als die Kl\u00e4ger meinen, steht dieses Auslegungsergebnis &#8211;wie auch das FG zutreffend erkannt hat&#8211; im Einklang mit Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;5 und 6 DBA&nbsp;NLD&nbsp;2012. Nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;5 DBA&nbsp;NLD&nbsp;2012 k\u00f6nnen Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung des in den Abs.&nbsp;1 bis 4 nicht genannten Verm\u00f6gens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Ver\u00e4u\u00dferer ans\u00e4ssig ist. Bei einer nat\u00fcrlichen Person, die in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssig war und im anderen Vertragsstaat ans\u00e4ssig geworden ist, ber\u00fchrt Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;5 DBA&nbsp;NLD&nbsp;2012 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen, Gewinnobligationen, Kaufoptionen und Nutzungsrechten an Aktien sowie Gewinnobligationen einer Gesellschaft und Forderungen gegen\u00fcber einer Gesellschaft einen Verm\u00f6genszuwachs f\u00fcr den Zeitraum der Ans\u00e4ssigkeit dieser Person nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern (Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 DBA&nbsp;NLD&nbsp;2012). In diesem Fall wird der im erstgenannten Staat besteuerte Verm\u00f6genszuwachs bei der Ermittlung des sp\u00e4teren Verm\u00f6genszuwachses durch den anderen Staat nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen (Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 DBA&nbsp;NLD&nbsp;2012). Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 DBA&nbsp;NLD&nbsp;2012 gew\u00e4hrt dem Wegzugsstaat &#8211;hier die Niederlande&#8211; zwar das Recht, den bis zum Wegzug entstandenen Wertzuwachs zu besteuern. Dieser hat die M\u00f6glichkeit, aber nicht die Verpflichtung, eine Besteuerung durchzuf\u00fchren. Nur im Fall der Besteuerung durch den Wegzugsstaat ist Deutschland als Ans\u00e4ssigkeitsstaat daran gebunden und darf diesen Wertzuwachs gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 DBA&nbsp;NLD&nbsp;2012 nicht erneut besteuern. Dies bedeutet im Umkehrschluss allerdings, dass Deutschland vollumf\u00e4nglich besteuern darf, wenn es in den Niederlanden &#8211;wie im Streitfall&#8211; nicht zu einer Besteuerung gekommen ist (vgl. Kaeser in Wassermeyer, MA Art.&nbsp;13 Rz&nbsp;167, zu Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;6 der deutschen Verhandlungsgrundlage f\u00fcr Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Verm\u00f6gen).<\/li><li>c) Ohne Erfolg bleibt dar\u00fcber hinaus das Vorbringen der Kl\u00e4ger, das Stammkapital der B.V. betrage 18.151&nbsp;\u20ac anstatt 18.000&nbsp;\u20ac. Da keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, scheidet eine Tatbestandsberichtigung der Vorentscheidung trotz sinngem\u00e4\u00dfen Antrags der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 FGO aus. Nach den in der Vorentscheidung getroffenen Feststellungen betr\u00e4gt das Stammkapital der B.V. 18.000&nbsp;\u20ac. Diese tats\u00e4chliche Feststellung bindet den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, da die Kl\u00e4ger gegen sie keine zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Verfahrensr\u00fcge vorgebracht haben.<\/li><li>d) Weitere Einw\u00e4nde gegen die Berechnung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns wurden von den Kl\u00e4gern nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.<\/li><li>3. Die Kostentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.261021.IXR13.20.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 17 Abs 1 , EStG \u00a7 17 Abs 2 S 3 , DBA NLD 2012 Art 13 Abs 5 , DBA NLD 2012 Art 13 Abs 6 , EStG \u00a7 1 Abs 1 , AStG \u00a7 6 , EStG VZ 2016 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 01. 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