{"id":74478,"date":"2022-01-22T12:52:35","date_gmt":"2022-01-22T10:52:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74478"},"modified":"2022-01-22T12:52:35","modified_gmt":"2022-01-22T10:52:35","slug":"fristbeginn-bei-einem-privaten-veraeusserungsgeschaeft-im-fall-der-selbstbenennung-aufgrund-eines-befristeten-benennungsrechts-urteil-vom-26-oktober-2021-ix-r-12-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/fristbeginn-bei-einem-privaten-veraeusserungsgeschaeft-im-fall-der-selbstbenennung-aufgrund-eines-befristeten-benennungsrechts-urteil-vom-26-oktober-2021-ix-r-12-20\/","title":{"rendered":"Fristbeginn bei einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft im Fall der Selbstbenennung aufgrund eines befristeten Benennungsrechts &#8211; Urteil vom 26. Oktober 2021, IX R 12\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.261021.IXR12.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG VZ 2011 , BGB \u00a7 158 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 04. Juni 2020, Az: 10 K 10154\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ist der Grundst\u00fcckskaufvertrag mit einem befristeten Erwerberbenennungsrecht ausgestattet, kommt es zur Anschaffung i.S. des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Selbstbenennung (Selbsteintritt), selbst wenn der Benennungsberechtigte das Grundst\u00fcck mit dem sp\u00e4teren Fristablauf ohnehin &#8222;automatisch&#8220; (Annahmefiktion) erworben h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.06.2020 &#8211; 10 K 10154\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Fristbeginn nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Grundst\u00fcckskaufvertrag mit einem befristeten Benennungsrecht ausgestattet ist und der Steuerpflichtige sich vor Ablauf der Benennungsfrist selbst als K\u00e4ufer benennt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kl\u00e4gerin schloss am 21.09.2000 einen notariellen Grundst\u00fcckskaufvertrag, an dem das Bundesland X als &#8222;Ver\u00e4u\u00dferer&#8220;, die Kl\u00e4gerin als &#8222;Benenner&#8220;, Herr \u2026 (E) als &#8222;Erwerber&#8220; und zwei &#8222;weitere Beteiligte&#8220; beteiligt waren. Danach verkauft das Bundesland X Grundst\u00fccksteilfl\u00e4chen an sechs Erwerber, und zwar an E und f\u00fcnf weitere noch zu benennende Erwerber. Diese erwerben jeweils einen bestimmten Miteigentumsanteil am Grundst\u00fcck, haben einen Teil des Grundst\u00fcckskaufpreises zu tragen und verpflichten sich zur Begr\u00fcndung von Wohnungseigentum sowie zur Errichtung von Einfamilienreihenh\u00e4usern. \u00a7&nbsp;2 des Grundst\u00fcckskaufvertrags enth\u00e4lt folgende Regelung:&#8220;Die Benennung hat bis zum 31.06.2002 [sic!] zu erfolgen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt der Benenner als Erwerber der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benannten Miteigentumsanteile.&#8220;<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin benannte am 20.08.2001 sich selbst und den Kl\u00e4ger f\u00fcr das Reihenmittelhaus \u2026. Die notarielle Urkunde weist die Kl\u00e4gerin als &#8222;Benenner und Erwerber&#8220; und den Kl\u00e4ger als &#8222;Erwerber&#8220; aus. Den Kaufpreis in H\u00f6he von 63.706,24&nbsp;DM entrichteten die Kl\u00e4ger am 26.02.2002.<\/li><li>Das von den Kl\u00e4gern errichtete Haus diente der Erzielung von Vermietungseink\u00fcnften. Mit notariellem Vertrag vom 25.02.2011 ver\u00e4u\u00dferten die Kl\u00e4ger das Objekt zum Kaufpreis von 190.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr 2011 vom 16.04.2013 Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften der Kl\u00e4ger in H\u00f6he von jeweils 37.975&nbsp;\u20ac an. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Das FA vertrat die Auffassung, dass sich die Kl\u00e4gerin erst mit der Selbstbenennung am 20.08.2001 verbindlich zum Erwerb des Objekts verpflichtet habe, wohingegen der Vertrag vom 21.09.2000 nur eine bedingte Verpflichtung enthalten habe.<\/li><li>Mit der anschlie\u00dfenden Klage wandten sich die Kl\u00e4ger allein gegen die Steuerbarkeit der die Kl\u00e4gerin betreffenden Ver\u00e4u\u00dferung. Sie machten geltend, dass diese sich bereits mit Vertrag vom 21.09.2000 &#8211;unter einer Bedingung i.S. des \u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) (Ablauf der Benennungsfrist)&#8211; zum Erwerb des Objekts verpflichtet habe. Zudem begehrten sie die Herabsetzung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns auf jeweils 31.320&nbsp;\u20ac. Daraufhin erlie\u00df das FA am 27.01.2020 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, in dem ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in der begehrten H\u00f6he f\u00fcr beide Kl\u00e4ger angesetzt wurde.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1511 abgedruckten Urteil statt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, dass die Kl\u00e4gerin das Objekt am 21.09.2000 erworben habe, so dass die zehnj\u00e4hrige Haltefrist im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung bereits abgelaufen gewesen sei.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG).<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung verweisen sie im Wesentlichen auf die angefochtene Entscheidung. Zudem sei zu bedenken, dass der Verk\u00e4ufer mit dem Kaufvertrag bereits das wirtschaftliche Eigentum i.S. des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung irreversibel aus der Hand gegeben habe. Auf die bei Grundst\u00fcckskaufvertr\u00e4gen relevante Abgrenzung zwischen &#8222;Bedingung&#8220; und &#8222;Befristung&#8220; komme es im Streitfall nicht an. Denn das Grundst\u00fcck w\u00e4re bei keiner der denkbaren Sachverhaltsalternativen an den Verk\u00e4ufer zur\u00fcckgefallen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage als unbegr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin kein steuerbares privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG verwirklicht hat.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG sind private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte (\u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 EStG) u.a. Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei Grundst\u00fccken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt.<\/li><li>a) F\u00fcr die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grunds\u00e4tzlich die Zeitpunkte ma\u00dfgebend, in denen die obligatorischen Vertr\u00e4ge abgeschlossen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 08.04.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/13, BFHE 245, 323, BStBl II 2014, 826, Rz&nbsp;29, und vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/13, BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487, Rz&nbsp;20; Brandis\/Heuermann\/Ratschow, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;162).<\/li><li>Entsprechend dem Normzweck, innerhalb der Ver\u00e4u\u00dferungsfrist realisierte Werterh\u00f6hungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatverm\u00f6gen der Einkommensteuer zu unterwerfen, kann von einer Verwirklichung des Grundst\u00fcckswerts nur gesprochen werden, wenn die Vertragserkl\u00e4rungen beider Vertragspartner innerhalb der Ver\u00e4u\u00dferungsfrist bindend abgegeben worden sind. Zwar hat der BFH auch ein rechtlich bindendes Verkaufsangebot als Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;23 EStG gewertet. Dies geschah indes (allein) in F\u00e4llen, in denen mit dem Angebot der Verkauf durch den \u00dcbergang von Besitz, Gefahr sowie Nutzungen und Lasten wirtschaftlich bereits vollzogen war. Ist aber bei Abgabe des Verkaufsangebots die Gefahr noch nicht \u00fcbergegangen und hat der Verk\u00e4ufer dem K\u00e4ufer noch kein wirtschaftliches Eigentum verschafft, so m\u00fcssen beide Vertragserkl\u00e4rungen innerhalb der Frist abgegeben werden. Der Vertragsabschluss muss innerhalb der Ver\u00e4u\u00dferungsfrist f\u00fcr beide Parteien bindend sein. Dem entspricht der f\u00fcr das Steuerrecht im Vordergrund stehende Grundsatz der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit (Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit) der Besteuerung: Nur ein verwirklichter Tatbestand darf nach bestimmten Zeitabschnitten zugrunde gelegt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487, Rz&nbsp;21, m.w.N.; zuletzt BFH-Urteil vom 25.03.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;10\/20, BFHE 273, 1, BStBl II 2021, 758, Rz&nbsp;15).<\/li><li>b) Bei einem unbedingten und nicht genehmigungsbed\u00fcrftigen Rechtsgesch\u00e4ft ist eine solche Bindung regelm\u00e4\u00dfig mit dem Vertragsabschluss gegeben. Diese Voraussetzungen k\u00f6nnen aber auch bei einem Rechtsgesch\u00e4ft vorliegen, dessen Rechtswirkungen von dem Eintritt einer Bedingung abh\u00e4ngen. Aus dem Wesen der Bedingung und dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;1 BGB folgt, dass das aufschiebend bedingte Rechtsgesch\u00e4ft tatbestandlich mit seiner Vornahme vollendet und voll g\u00fcltig ist &#8211;die Parteien daher fortan bindet&#8211; und seine Wirksamkeit mit dem Bedingungsfall ipso iure eintritt, ohne dass die Willenseinigung der Parteien noch bis dahin Bestand haben m\u00fcsste; nur die Rechtswirkungen des bedingten Rechtsgesch\u00e4fts befinden sich bis zum Bedingungseintritt in der Schwebe. Die Parteien eines bedingten Rechtsgesch\u00e4fts k\u00f6nnen die Vertragsbeziehungen nicht mehr einseitig l\u00f6sen, vielmehr sind sie im Hinblick auf den aufschiebend bedingten Rechtserwerb (Anwartschaftsrecht) zur gegenseitigen Treupflicht und zur Beachtung der Schutzvorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;160&nbsp;f. BGB verpflichtet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>c) Hingegen ist bei einem wegen Mitwirkung eines vollmachtlosen Vertreters schwebend unwirksamen &#8211;genehmigungsbed\u00fcrftigen&#8211; Rechtsgesch\u00e4ft nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Genehmigung. Die Genehmigung wirkt steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgesch\u00e4fts zur\u00fcck (BFH-Urteil vom 02.10.2001&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;45\/99, BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10).<\/li><li>H\u00e4ngt die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung eines Dritten ab, so hat dies auf die zivilrechtlich entstandene und von den Vertragsparteien gewollte Bindungswirkung keinen Einfluss, wenn sich die Genehmigung nicht auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrags oder die Wirksamkeit der Willenserkl\u00e4rungen bezieht, sondern Zwecke verfolgt, die au\u00dferhalb des Vertrags liegen, und auf die die Vertragsbeteiligten keinen Einfluss haben (BFH-Urteil in BFHE 273, 1, BStBl II 2021, 758, zur Genehmigung nach \u00a7&nbsp;144 des Baugesetzbuchs).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Zu Unrecht hat das FG hinsichtlich des Anschaffungszeitpunkts auf den notariellen Grundst\u00fcckskaufvertrag vom 21.09.2000 abgestellt und dementsprechend ein steuerbares privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft verneint.<\/li><li>a) Das FG hat im Wesentlichen angenommen, dass der Vertrag vom 21.09.2000 eine Potestativbedingung enthalte. Zwar habe die Kl\u00e4gerin mit ihrem Verhalten (Benennung eines Dritten, Selbstbenennung oder Nichtaus\u00fcbung des Benennungsrechts) auf das Geschehen Einfluss nehmen k\u00f6nnen, die Rechtsfolgen habe sie jedoch nicht mehr \u00e4ndern k\u00f6nnen. Damit habe sie sich von Anfang an gebunden.<\/li><li>b) Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft.<\/li><li>aa) F\u00fcr den Erwerb des streitigen Miteigentumsanteils der Kl\u00e4gerin war ihre Selbstbenennung kausal und nicht der Ablauf der Benennungsfrist. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.<\/li><li>bb) In dem Grundst\u00fcckskaufvertrag vom 21.09.2000 hat das Bundesland X (&#8222;Ver\u00e4u\u00dferer&#8220;) ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben (sog. Angebot mit Benennungsrecht, vgl. Staudinger\/Hertel (2017) zu \u00a7&nbsp;128 BGB Rz&nbsp;37; Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts &#8211;DNotI-Report&#8211; 1997, 112, 113). Dieses Angebot war von Anfang an vollst\u00e4ndig und damit wirksam, da aufgrund des Selbstbenennungsrechts bzw. des m\u00f6glichen Eigenerwerbs im Fall der Nichtaus\u00fcbung des Benennungsrechts mit der Kl\u00e4gerin jedenfalls ein m\u00f6glicher K\u00e4ufer &#8211;als eine der essentialia negotii des Kaufvertrags&#8211; feststand (vgl. DNotI-Report 1997, 112, 113). Die Kl\u00e4gerin, die im Vertrag als &#8222;Benenner&#8220; und &#8211;im Gegensatz zum K\u00e4ufer E&#8211; nicht als &#8222;Erwerber&#8220; bezeichnet worden ist, war die &#8211;hinreichend bestimmte (vgl. Ludwig in: jurisPK-BGB, 9.&nbsp;Aufl. (2020), \u00a7&nbsp;311b BGB Rz&nbsp;75)&#8211; Empf\u00e4ngerin des Angebots. Wenngleich sie sich an die festgelegten Vertragsbedingungen (z.B. den Kaufpreis) gebunden hat, ist in dem Abschluss eines K\u00e4uferbenennungsvertrags noch keine Annahme des Kaufangebots zu sehen. Eine Bindung bestand zun\u00e4chst nur f\u00fcr den Verk\u00e4ufer (vgl. Staudinger\/Schumacher (2018) zu \u00a7&nbsp;311b BGB Rz&nbsp;44).<\/li><li>Mit der Benennung eines K\u00e4ufers kommt es zur Abtretung der Rechte aus dem Kaufangebot (vgl. Staudinger\/Hertel (2017) zu \u00a7&nbsp;128 BGB Rz&nbsp;38; DNotI-Report 1997, 112, 116; Ba\u00dfler, Zeitschrift f\u00fcr das Notariat in Baden-W\u00fcrttemberg 1996, 169, 170). Dementsprechend kommt der Kaufvertrag mit dem vom Benennungsberechtigten Benannten zustande, wenn dieser das Angebot annimmt (vgl. zur Grunderwerbsteuer BFH-Urteil vom 15.03.2000&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/98, BFHE 191, 419, BStBl II 2000, 359, unter II.; Griesar in Griesar\/Jochum, eKomm [Bis 28.12.2020], \u00a7&nbsp;1 GrEStG Rz&nbsp;202 &#8211; Aktualisierung v. 17.04.2019). So hat die Kl\u00e4gerin die Rechte aus dem Kaufangebot durch den Vertrag vom 20.08.2001 durch Benennung an den Kl\u00e4ger abgetreten. Durch die Annahme des Kaufangebots durch den Kl\u00e4ger (&#8222;Erwerber&#8220;) ist der Kaufvertrag zwischen dem Bundesland X und dem Kl\u00e4ger wirksam zustande gekommen. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.<\/li><li>cc) Vor diesem Hintergrund hat aber auch die Kl\u00e4gerin das Kaufangebot des Bundeslandes X erst mit ihrer Benennung in der notariellen Urkunde am 20.08.2001, die sie der Zivilrechtslage entsprechend als &#8222;Benenner und Erwerber&#8220; bezeichnet, bindend angenommen. Durch die Selbstbenennung (Selbsteintritt) ist es zwar &#8211;im Gegensatz zur Situation beim Kl\u00e4ger&#8211; nicht zu einer Abtretung der Rechte aus dem Kaufangebot als Zwischengesch\u00e4ft gekommen. Erst durch den Selbsteintritt hat sie aber die erforderliche rechtsgesch\u00e4ftliche Annahmeerkl\u00e4rung abgegeben und damit bindend zum Ausdruck gebracht, dass sie das Angebot annehmen und das Grundst\u00fcck erwerben wolle. Vorher fehlte es an der f\u00fcr die Fristbestimmung in \u00a7&nbsp;23 EStG ma\u00dfgebenden rechtlichen Bindungswirkung (vgl. Schie\u00dfl, juris&nbsp;&#8211; Die Monatszeitschrift &#8211;jM&#8211; 2015, 298, 303; Musil in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;53; BeckOK EStG\/Trossen, 7.&nbsp;Ed. [01.05.2020], EStG \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;141). Bis zur Selbstbenennung h\u00e4tte sie sich durch die einseitige Benennung eines Dritten als Erwerber einseitig von dem Kaufvertrag l\u00f6sen k\u00f6nnen. Die Motive der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Selbstbenennung sind unerheblich.<\/li><li>dd) Ohne Bedeutung ist zudem, dass die Kl\u00e4gerin den Miteigentumsanteil auch ohne Aus\u00fcbung des Benennungsrechts mit Ablauf der Benennungsfrist am &#8222;31.06.2002&#8220; &#8211;gemeint ist der &#8222;30.06.2002&#8220;&#8211; erworben h\u00e4tte. Denn bei diesem &#8222;automatischen&#8220; Erwerb durch Fristablauf (Annahmefiktion) handelt es sich um einen tats\u00e4chlich nicht verwirklichten Alternativsachverhalt, der f\u00fcr die Besteuerung im vorliegenden Fall irrelevant ist (s. BFH-Urteil vom 24.01.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;48\/15, BFHE 261, 8, BStBl II 2019, 45). Soweit im notariellen Grundst\u00fcckskaufvertrag vom 21.09.2000 im Hinblick auf einen m\u00f6glichen &#8222;Automatikerwerb&#8220; bereits eine Bindung angelegt war, hat sich diese nicht realisiert.<\/li><li>ee) Dieses Ergebnis wird durch den Umstand best\u00e4tigt, dass der Kaufpreis (vertragsgem\u00e4\u00df) erst am 26.02.2002 gezahlt worden ist. Dies verdeutlicht, dass die Beteiligten das Rechtsgesch\u00e4ft erst weit nach dem Grundst\u00fcckskaufvertrag vom 21.09.2000, aber in zeitlicher N\u00e4he zum Vertrag vom 20.08.2001 vollzogen haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487, Rz&nbsp;24; Schie\u00dfl, jM 2015, 298, 300).<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Der Senat entscheidet auf der Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen in der Sache selbst (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat im Streitjahr 2011 Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 31.320&nbsp;\u20ac erzielt. Die Anschaffung des Objekts am 20.08.2001 und die Ver\u00e4u\u00dferung am 25.02.2011 erfolgten innerhalb der zehnj\u00e4hrigen Haltefrist. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, 4 EStG) betr\u00e4gt 31.320&nbsp;\u20ac. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig; der Senat verzichtet daher auf eine weitere Begr\u00fcndung.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1, 137 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.261021.IXR12.20.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG VZ 2011 , BGB \u00a7 158 Abs 1 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 04. Juni 2020, Az: 10 K 10154\/15 Leits\u00e4tze Ist der Grundst\u00fcckskaufvertrag mit einem befristeten Erwerberbenennungsrecht ausgestattet, kommt es zur Anschaffung i.S. des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/fristbeginn-bei-einem-privaten-veraeusserungsgeschaeft-im-fall-der-selbstbenennung-aufgrund-eines-befristeten-benennungsrechts-urteil-vom-26-oktober-2021-ix-r-12-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Fristbeginn bei einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft im Fall der Selbstbenennung aufgrund eines befristeten Benennungsrechts &#8211; Urteil vom 26. 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