{"id":74483,"date":"2022-01-30T18:49:18","date_gmt":"2022-01-30T16:49:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74483"},"modified":"2022-01-30T18:49:18","modified_gmt":"2022-01-30T16:49:18","slug":"kein-sonderausgabenabzug-von-kinderbetreuungskosten-in-hoehe-steuerfreier-arbeitgeberleistungen-zur-vorschulischen-kinderbetreuung-urteil-vom-01-september-2021-iii-r-54-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-sonderausgabenabzug-von-kinderbetreuungskosten-in-hoehe-steuerfreier-arbeitgeberleistungen-zur-vorschulischen-kinderbetreuung-urteil-vom-01-september-2021-iii-r-54-20\/","title":{"rendered":"Kein Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten in H\u00f6he steuerfreier Arbeitgeberleistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung &#8211; Urteil vom 01. September 2021, III R 54\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.010921.IIIR54.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 5 , EStG \u00a7 3 Nr 33 , EStG \u00a7 9 , EStG \u00a7 3c Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 12 , EStG \u00a7 19 , EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 14. August 2020, Az: 14 K 139\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Kinderbetreuungskosten sind seit dem Veranlagungszeitraum 2012 als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu behandeln.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Erbringt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung ist der Sonderausgabenabzug in H\u00f6he dieser Leistungen zu k\u00fcrzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich und endg\u00fcltig wirtschaftlich belastet wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 14.08.2020 &#8211; 14 K 139\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob Kindergartenbeitr\u00e4ge als Sonderausgaben abziehbar sind, obwohl der Arbeitgeber in gleicher H\u00f6he steuerfreie Leistungen an den Kl\u00e4ger erbracht hat.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten im Streitjahr Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit. Das im Oktober 2016 geborene Kind der Kl\u00e4ger besuchte 2018 den Kindergarten. Die Kl\u00e4ger zahlten hierf\u00fcr Kindergartenbeitr\u00e4ge in H\u00f6he von 4.265,14&nbsp;\u20ac. In dieser H\u00f6he erhielt der Kl\u00e4ger von seinem Arbeitgeber zur Unterbringung und Betreuung des Kindes Leistungen, steuerfrei nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung machten die Kl\u00e4ger die von ihnen gezahlten Kindergartenbeitr\u00e4ge als Sonderausgaben geltend.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte die Einkommensteuer im Einkommensteuerbescheid 2018 vom 19.02.2019 ohne Ber\u00fccksichtigung des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr Kinderbetreuungskosten fest. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 13.12.2019). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 439 ver\u00f6ffentlichten Urteil 14&nbsp;K&nbsp;139\/20 vom 14.08.2020 ab.<\/li><li>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Bundesrechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen (sinngem\u00e4\u00df),<br \/>das Urteil des FG K\u00f6ln vom 14.08.2020&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;139\/20 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2018 vom 19.02.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2019 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass Kinderbetreuungskosten in H\u00f6he von 2\/3 von 4.265&nbsp;\u20ac als Sonderausgaben abgezogen werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kindergartenbeitr\u00e4ge sind zwar nicht als Werbungskosten anzusehen, weshalb der Abzug nicht bereits nach \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ausgeschlossen ist (dazu unter 1.). Ein Abzug als Sonderausgaben nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG scheidet aber wegen anzurechnender steuerfreier Arbeitgeberleistungen (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG) aus (dazu unter 2.).<\/li><li>1. Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass die Kindergartenbeitr\u00e4ge als Werbungskosten einzuordnen sind und deshalb schon dem Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG unterliegen, denn Kinderbetreuungskosten sind seit dem Veranlagungszeitraum 2012 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG als Sonderausgaben zu behandeln (Senatsurteil vom 14.04.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 253, 254, BStBl II 2017, 53, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Daran ist angesichts der Entstehungsgeschichte der seit 2012 &#8211;und damit auch im Streitjahr&#8211; geltenden Vorschrift und der Gesetzesmaterialien (BTDrucks 17\/5125 vom 21.03.2011, S.&nbsp;37) festzuhalten. Diese Auslegung entspricht auch der mehrheitlich in der Literatur vertretenen Ansicht (Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;490a; HHR\/Kr\u00f6mker, \u00a7&nbsp;9c EStG; HHR\/Fissenewert, \u00a7&nbsp;12 EStG Rz&nbsp;43; Bl\u00fcmich\/Vogel, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;340; Bleschick in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;38a; Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;62; Golombek in Fuhrmann\/Kraeusel\/Schiffers, eKomm Ab VZ 2018, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;33; Reimer, Finanz-Rundschau 2011, 929&nbsp;ff.; a.A. Kanzler, Neue Wirtschafts-Briefe 2011, 525&nbsp;ff.; Scharfenberg\/Marbes, Der Betrieb 2011, 2282&nbsp;ff.) sowie der Verwaltungsauffassung (Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.03.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;4-S&nbsp;2221\/07\/0012, BStBl I 2012, 307&nbsp;ff.).<\/li><li>Entgegen der vom FG vertretenen Ansicht ergeben sich aus der &#8211;die steuerliche Behandlung von Einnahmen betreffenden&#8211; Vorschrift des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG keine Hinweise zur Einordnung der privat mitveranlassten Aufwendungen f\u00fcr die Kinderbetreuung. Der durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz 1992 vom 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) eingef\u00fcgte und durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.09.1993 (BGBl I 1993, 1569, BStBl I 1993, 774) ge\u00e4nderte \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG gilt seit dem Veranlagungszeitraum 1993, w\u00e4hrend der Gesetzgeber die Zuordnung der Kinderbetreuungskosten als Aufwendungen seither mehrfach ge\u00e4ndert hat.<\/li><li>2. Zu Recht hat das FG entschieden, dass der Sonderausgabenabzug nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG ausgeschlossen ist.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG sind als Sonderausgaben 2\/3 der Aufwendungen, h\u00f6chstens 4.000&nbsp;\u20ac je Kind, f\u00fcr Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh\u00f6renden Kindes i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 EStG, welches das 14.&nbsp;Lebensjahr noch nicht vollendet hat, abziehbar.<\/li><li>a) Aus der Verwendung des Begriffs &#8222;Aufwendungen&#8220; und aus dem Zweck des \u00a7&nbsp;10 EStG, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;12 EStG auszunehmen, folgt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen, durch die der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich und endg\u00fcltig wirtschaftlich belastet ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 06.06.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;41\/17, BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz&nbsp;12; vom 03.08.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;35\/15, BFH\/NV 2016, 1704, Rz&nbsp;14; vom 21.07.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38, unter II.1.a, und vom 28.05.1998&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/96, BFHE 186, 521, BStBl&nbsp;II 1999, 95, unter 3.a, m.w.N.; vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 18.02.1998&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;930\/86, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 271, unter 1.b).<\/li><li>b) Im Streitfall f\u00fchren die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers dazu, dass die Kl\u00e4ger durch die Aufwendungen f\u00fcr die Kinderbetreuung wirtschaftlich nicht belastet werden, sodass der Abzug der Kindergartenbeitr\u00e4ge als Sonderausgaben ausscheidet.<\/li><li>aa) Grunds\u00e4tzlich ist es zwar ohne Bedeutung, woher der Steuerpflichtige die Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Leistung von Sonderausgaben genommen hat, ob aus dem Stamm seines Verm\u00f6gens, aus laufenden Bez\u00fcgen oder aus anderen Mitteln. Das gilt aber nicht uneingeschr\u00e4nkt dann, wenn ihm Zuwendungen von seinem Arbeitgeber gew\u00e4hrt worden sind, die den gezielten Zweck haben, von dem Arbeitnehmer zur Erbringung der dem Grunde nach zu den Sonderausgaben zu rechnenden Leistungen verwendet zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.08.1971&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;171\/68, BFHE 103, 350, BStBl II 1972, 57, Rz&nbsp;11). Es macht wirtschaftlich keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber die Beitr\u00e4ge f\u00fcr den Arbeitnehmer beispielsweise an die Betreuungseinrichtung entrichtet, ob er ihm die Beitr\u00e4ge ersetzt oder ob er ihm vor der Leistung zweckgebundene steuerfreie Leistungen gew\u00e4hrt. In allen drei F\u00e4llen ist das wirtschaftliche Ergebnis das gleiche: Der Steuerpflichtige wird durch die Beitr\u00e4ge in dem Umfang nicht belastet, die der Arbeitgeber hierf\u00fcr durch einen zweckgebundenen Zuschuss gew\u00e4hrt. Im vorliegenden Fall dienten die steuerfreien Leistungen nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG genau dem Zweck, die wirtschaftliche Belastung durch die Kinderbetreuungskosten zu mindern.<\/li><li>bb) Die Anrechnung der steuerfreien Leistungen nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG auf die Sonderausgaben nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG entspricht auch dem Gesetzeszweck. Vor allem der Zusammenhang zu dem in \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG enthaltenen Abzugsverbot mit Ausnahmevorbehalt gebietet eine besonders eng am jeweiligen Zweck des Verg\u00fcnstigungstatbestands ausgerichtete Gesetzesauslegung (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;2\/84, BFHE 157, 101, BStBl II 1989, 683, unter I.1.).<\/li><li>\u00a7&nbsp;10 EStG betrifft &#8211;im Gegensatz zu \u00a7&nbsp;9 EStG&#8211; nicht die Ermittlung der durch Einsatz von Arbeit und\/oder Kapital erwirtschafteten Eink\u00fcnfte, sondern er\u00f6ffnet ausnahmsweise den Abzug von Ausgaben, die nicht mit der Eink\u00fcnfteerzielung zusammenh\u00e4ngen (BFH-Urteil vom 09.02.1994&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;110\/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, unter 2.a). Der rechtssystematische Kern der Regelung des \u00a7&nbsp;10 EStG liegt darin, dass die die private Sph\u00e4re betreffenden Aufwendungen f\u00fcr den Steuerpflichtigen unvermeidbar sein k\u00f6nnen und deshalb die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit mindern (sog. subjektives Nettoprinzip; vgl. BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;22\/14, BVerfGE 152, 274 bis 331, Rz&nbsp;94). Die Rechtfertigung f\u00fcr den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben ist in der durch eine Beeintr\u00e4chtigung der Leistungsf\u00e4higkeit hervorgerufenen wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen zu sehen.<\/li><li>Dieser Gesetzeszweck erfordert es, Aufwendungen vom Sonderausgabenabzug auszuschlie\u00dfen, soweit diese Aufwendungen aufgrund einer zweckgebundenen steuerfreien Leistung letztlich ersetzt werden und damit die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit im Ergebnis nicht mindern.<\/li><li>cc) Dar\u00fcber hinaus geht es bei den nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG zus\u00e4tzlich zum Arbeitslohn erbrachten Leistungen nicht um Leistungen, die der freien Disposition des Empf\u00e4ngers \u00fcberlassen werden. Vielmehr handelt es sich um eine zweckgebundene steuerbare Leistung, die nur dann steuerfrei belassen wird, wenn sie f\u00fcr den im Gesetz benannten Zweck &#8222;Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kinderg\u00e4rten oder vergleichbaren Einrichtungen&#8220; verwendet wird.<\/li><li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger sind nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG formelle Voraussetzungen nicht zu erf\u00fcllen. Auch die Einkommensteuer- und die Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung regeln nicht, wie die zweckgerichtete Verwendung dieser Leistungen nachzuweisen ist. Da im Streitfall nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des FG davon auszugehen ist, dass die Kl\u00e4ger die zweckgebundenen Arbeitgeberleistungen f\u00fcr Kindergartenbeitr\u00e4ge verwendet haben, kann offenbleiben, ob eine Anrechnung auch dann vorzunehmen w\u00e4re, wenn eine Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen mangels Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung zu versagen ist.<\/li><li>Soweit eine steuerfreie Leistung durch den Arbeitgeber nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG erfolgt, stellt die Zahlung nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Erstattung der nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG genannten Aufwendungen dar, weil diese nur bei tats\u00e4chlich geleisteten Kinderbetreuungskosten erfolgen kann und im Ergebnis den Aufwand des Steuerpflichtigen und damit dessen wirtschaftliche Belastung reduziert (vgl. so auch Schmidt\/Levedag, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;114; Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;93; a.A. HHR\/Kulosa, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;148). Damit werden auch unberechtigte Doppelbeg\u00fcnstigungen ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 05.07.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;80\/09, BFHE 238, 76, BStBl II 2012, 816, Rz&nbsp;38).<\/li><li>dd) Da der Sonderausgabenabzug nach \u00a7&nbsp;10 EStG schon nach seinem Gesetzeswortlaut &#8222;Aufwendungen&#8220; und damit eine wirtschaftliche Belastung voraussetzt, bedarf es auch keiner besonderen Regelung, wie sie in \u00a7&nbsp;3c oder in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, dieses Abzugsverbot generell auch auf Sonderausgaben zu erstrecken, obwohl der zugrunde liegende Rechtsgedanke, n\u00e4mlich einen doppelten Steuervorteil zu vermeiden, auch bei Sonderausgaben gelten sollte (BFH-Urteil vom 04.03.1977&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;168\/75, BFHE 122, 262, BStBl II 1977, 503). Er hat vielmehr \u00fcber den Begriff der &#8222;Aufwendungen&#8220; und der damit verbundenen wirtschaftlichen Belastung die Beschr\u00e4nkung des Sonderausgabenabzugs selbst geregelt, um so letztlich auch Doppelbeg\u00fcnstigungen zu vermeiden.<\/li><li>Soweit daher aus dem Fehlen vergleichbarer Vorschriften der Schluss gezogen wird, dass die Verwendung steuerfreier Einnahmen dem Sonderausgabenabzug nicht entgegensteht, gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn die steuerfreien Einnahmen gerade f\u00fcr die den geltend gemachten Sonderausgaben zugrunde liegenden Ausgaben bestimmt waren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 122, 262, BStBl II 1977, 503, und vom 08.12.1978&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;26\/76, BFHE 126, 552, BStBl II 1979, 212<em>;<\/em> vgl. FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 28.06.1979&nbsp;&#8211; X&nbsp;(VII)&nbsp;149\/75, EFG&nbsp;1979,&nbsp;493). Auch die Entscheidung des BFH vom 27.09.1963 (VI&nbsp;123\/62&nbsp;U, BFHE 77, 592, BStBl III 1963, 536) steht dem vorliegenden Ergebnis nicht entgegen. Der BFH hatte dort entschieden, dass Beihilfen, die jemand von dritter Seite zu gezahlten Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen erh\u00e4lt, keine Erstattungen sind, die zu einer Minderung der anzuerkennenden Sonderausgaben f\u00fchren. Der der Entscheidung zugrunde liegende Fall lag so, dass von dritter Seite, n\u00e4mlich von der Bundesversicherungsanstalt f\u00fcr Angestellte, dem Steuerpflichtigen aufgrund der Reichsversicherungsordnung neben der gezahlten Rente monatliche Beihilfen zu seinen Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen geleistet wurden. Diese Beihilfen waren jedoch Eink\u00fcnfte aus Leibrenten. Auch diese Renten waren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 EStG mit dem Ertragsanteil als sonstige Eink\u00fcnfte den anderen Eink\u00fcnften hinzuzurechnen. Eine K\u00fcrzung der Sonderausgaben konnte nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen allein aus diesem Grunde nicht in Betracht kommen (BFH-Urteil in BFHE 103, 350, BStBl II 1972, 57).<\/li><li>ee) Aus der Gesetzesbegr\u00fcndung ergibt sich gleichfalls nicht, dass der Gesetzgeber eine Doppelbeg\u00fcnstigung bei den Kinderbetreuungskosten durch steuerfreie Leistungen und den Sonderausgabenabzug beabsichtigte.<\/li><li>(1) \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz (StVereinfG) 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) eingef\u00fchrt. Zugleich wurde die Vorg\u00e4ngerregelung des \u00a7&nbsp;9c EStG (Geltung bis 2011) aufgehoben. Soweit nach \u00a7&nbsp;9c EStG Kinderbetreuungskosten wie &#8222;Werbungskosten&#8220; (vgl. Senatsurteil in BFHE 253, 254, BStBl II 2017, 53, Rz&nbsp;13&nbsp;f.) bzw. wie &#8222;Betriebsausgaben&#8220; abgezogen werden konnten, galt die Vorschrift des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG, nach der Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden d\u00fcrfen. Zwar gilt \u00a7&nbsp;3c EStG schon seinem Wortlaut nach nicht f\u00fcr den Bereich der Sonderausgaben (vgl. schon BFH-Urteil in BFHE 122, 262 bis 265, BStBl II 1977, 503). Die durch das StVereinfG 2011 erfolgte Neuregelung der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben sollte aber nur der Erweiterung des Kreises der Beg\u00fcnstigten und der Steuervereinfachung (BTDrucks 17\/5125 vom 21.03.2011, S.&nbsp;20&nbsp;f.) dienen. Insbesondere sollte nicht mehr zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten unterschieden werden (BTDrucks 17\/5125 vom 21.03.2011, S.&nbsp;37). Zu dem Verh\u00e4ltnis des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 und \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG enth\u00e4lt die Gesetzesbegr\u00fcndung keine Ausf\u00fchrungen. Dies war nach Ansicht des Senats auch nicht erforderlich, da Kinderbetreuungskosten &#8211;wie dargestellt&#8211; nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG nur dann ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, wenn Aufwendungen hierf\u00fcr vorliegen, die den Steuerpflichtigen tats\u00e4chlich und endg\u00fcltig wirtschaftlich belasten. Einer \u00a7&nbsp;3c EStG vergleichbaren Regelung bedurfte es nicht.<\/li><li>(2) Aus den Begr\u00fcndungen zum Entwurf des StVereinfG 2013 vom 14.12.2012 (BRDrucks 684\/12), welches nicht umgesetzt wurde, l\u00e4sst sich nicht im Nachhinein die Intention des Gesetzgebers herleiten, eine Doppelbeg\u00fcnstigung durch Sonderausgaben nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG auf der einen Seite und den steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG auf der anderen Seite gew\u00e4hren zu wollen.<\/li><li>Soweit der Bundesrat in seinem Entwurf des StVereinfG 2013 eine Erg\u00e4nzung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG vorsah, nach dem ein Abzug bei den Sonderausgaben nur erfolgen sollte, &#8222;soweit f\u00fcr das Kind im Kalenderjahr keine nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG steuerfreien Leistungen erbracht&#8220; werden (BRDrucks 684\/12), kann aus der Weglassung dieses Satzes nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass selbst dann eine Anrechnung nicht zu erfolgen hat, wenn die Aufwendungen (teilweise) zweckentsprechend steuerfrei erstattet werden. Dies w\u00fcrde den Zweck der Regelung, die steuerliche F\u00f6rderung nur f\u00fcr &#8222;Aufwendungen&#8220; vorzusehen, die den Steuerpflichtigen auch belasten, au\u00dfer Betracht lassen. Auch die Stellungnahme der Bundesregierung in der BTDrucks 18\/3158 vom 12.11.2014, S.&nbsp;81, in welcher ausgef\u00fchrt wird, dass &#8222;die Steuerfreiheit des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG und der Sonderausgabenabzug nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nummer&nbsp;5 [&#8230;] nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang (stehen) und [&#8230;] daher nicht zwingend einer Vereinheitlichung&#8220; bed\u00fcrfen, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Stellungnahme betraf das Anliegen einiger Bundesl\u00e4nder, mit dem zun\u00e4chst in den Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf des StVereinfG 2013 die steuerfreien Leistungen nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG in gleicher Weise wie den Sonderausgabenabzug der H\u00f6he (4.000&nbsp;\u20ac) und dem Umfang (2\/3) nach zu begrenzen (BTDrucks 18\/3158 vom 12.11.2014, S.&nbsp;18). Da dies zu mehr B\u00fcrokratie f\u00fcr den Arbeitgeber f\u00fchrte, lehnte die Bundesregierung diesen Vorschlag ab. Eine Aussage \u00fcber die Anrechenbarkeit von steuerfreien Arbeitgeberleistungen auf die geltend gemachten Sonderausgaben ist dieser Stellungnahme nicht zu entnehmen.<\/li><li>ff) Da somit bereits die Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte dazu f\u00fchrt, dass steuerfreie Arbeitgeberleistungen f\u00fcr die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder auf den Sonderausgabenabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG anzurechnen sind, bedarf es keines R\u00fcckgriffs auf eine verfassungskonforme Auslegung der Norm.<\/li><li>c) Ob beim Sonderausgabenabzug eine Anrechnung steuerfreier Arbeitgeberleistungen zu unterbleiben hat, welche f\u00fcr die Verpflegung nicht schulpflichtiger Kinder bestimmt sind, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und f\u00fcr den Senat daher bindenden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) Feststellungen des FG hat der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers steuerfreie Leistungen f\u00fcr die vorschulische Kinderbetreuung in H\u00f6he der Kindergartenbeitr\u00e4ge erbracht. Dass er dar\u00fcber hinaus f\u00fcr Verpflegungskosten aufgekommen ist, hat das FG nicht festgestellt.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.010921.IIIR54.20.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 5 , EStG \u00a7 3 Nr 33 , EStG \u00a7 9 , EStG \u00a7 3c Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 12 , EStG \u00a7 19 , EStG VZ 2018 vorgehend FG K\u00f6ln, 14. August 2020, Az: 14 K 139\/20 Leits\u00e4tze 1. 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