{"id":74485,"date":"2022-01-30T18:49:47","date_gmt":"2022-01-30T16:49:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74485"},"modified":"2022-01-30T18:49:47","modified_gmt":"2022-01-30T16:49:47","slug":"abfindungszahlung-im-scheidungsfall-urteil-vom-01-september-2021-ii-r-40-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abfindungszahlung-im-scheidungsfall-urteil-vom-01-september-2021-ii-r-40-19\/","title":{"rendered":"Abfindungszahlung im Scheidungsfall &#8211; Urteil vom 01. September 2021, II R 40\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.010921.IIR40.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BGB \u00a7 158 Abs 1 , BGB \u00a7 1363 Abs 2 S 2 , BGB \u00a7 1378 Abs 3 S 1 , ErbStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 2 , ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1 , ErbStG \u00a7 7 Abs 3 , ErbStG \u00a7 16 Abs 1 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 02. Mai 2018, Az: 4 K 3181\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Regeln zuk\u00fcnftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschlie\u00dfung umfassend individuell und sehen sie f\u00fcr den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten H\u00f6he vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind (&#8222;Bedarfsabfindung&#8220;), liegt keine freigebige Zuwendung vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 02.05.2018 &#8211; 4 K 3181\/16, die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2016 und der Schenkungsteuerbescheid vom 14.09.2015 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) schloss anl\u00e4sslich ihrer Eheschlie\u00dfung mit ihrem fr\u00fcheren Ehemann E am xx.xx.1998 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem u.a. der gesetzliche Versorgungsausgleich zugunsten einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht ausgeschlossen (Vertrag Ziff.&nbsp;III.) und der nacheheliche Unterhalt begrenzt (Vertrag Ziff.&nbsp;IV.) wurde. Es wurde der G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung vereinbart (Vertrag Ziff.&nbsp;II.1.). Der Kl\u00e4gerin wurde ein indexierter Zahlungsanspruch &#8222;im Falle der Scheidung&#8220; einger\u00e4umt. Dieser Zahlungsanspruch sollte bei einem Bestand der Ehe von 15&nbsp;vollen Jahren x&nbsp;DM betragen; bei der Ehescheidung vor Ablauf dieser Frist sollte sich der Betrag &#8222;pro rata temporis&#8220; vermindern (Vertrag Ziff.&nbsp;II.3.).<\/li><li>Die am xx.xx.1998 geschlossene Ehe wurde am xx.xx.2014 geschieden. E zahlte an die Kl\u00e4gerin in Vollzug der getroffenen Vereinbarung zum 16.10.2014 einen Betrag von x&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df am 14.09.2015 einen Schenkungsteuerbescheid f\u00fcr die Zuwendung vom 16.10.2014, der neben Vorschenkungen in H\u00f6he von insgesamt x&nbsp;\u20ac auch den Betrag von x&nbsp;\u20ac als freigebige Geldzuwendung erfasste. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 25.10.2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, die Zuwendung sei nicht mit einer Gegenleistung der Kl\u00e4gerin verkn\u00fcpft gewesen. Aus der Vereinbarung der G\u00fctertrennung k\u00f6nne kein Verzicht der Kl\u00e4gerin auf eine Zugewinnausgleichsforderung abgeleitet werden. Bei Abschluss des Ehevertrags sei ungewiss gewesen, ob die zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossene Ehe sp\u00e4ter wieder geschieden werden w\u00fcrde. E habe auch gewusst, dass er weder zum Abschluss des Ehevertrags noch zur Zusage der Ausgleichszahlung verpflichtet gewesen sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)&nbsp;2020,&nbsp;796 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision macht die Kl\u00e4gerin eine Verletzung von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) geltend. Nach ihrer Auffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) bislang nur entschieden, dass die mit Abschluss eines Ehevertrags f\u00fcr den Verzicht auf Scheidungsfolgen unverz\u00fcglich zu leistende Zahlung (&#8222;Pauschalabfindung&#8220;) als freigebige Zuwendung zu versteuern sei. Diese Qualifikation gelte indes nicht, wenn wie im Streitfall die Leistung nur f\u00fcr den Fall der Ehescheidung vereinbart werde, also nur und erst dann zu erbringen sei, wenn der erkl\u00e4rte Verzicht auf Scheidungsfolgen tats\u00e4chlich zum Tragen komme.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 02.05.2018&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;3181\/16, die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2016 und den Schenkungsteuerbescheid vom 14.09.2015 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung sowie der Schenkungsteuerbescheid sind aufzuheben. Die Leistung des E an die Kl\u00e4gerin ist nicht nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG steuerbar; die Vorerwerbe \u00fcbersteigen nicht den Freibetrag f\u00fcr Ehegatten.<\/li><li>1. Die Leistung erf\u00fcllt nicht den Besteuerungstatbestand einer freigebigen Zuwendung.<\/li><li>a) Der Steuer unterliegt als Schenkung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG). Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes, auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abh\u00e4ngig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.11.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;25\/12, BFH\/NV 2014, 537, Rz&nbsp;9). Dabei kommen als die Unentgeltlichkeit ausschlie\u00dfende und die Entgeltlichkeit begr\u00fcndende rechtliche Abh\u00e4ngigkeiten Verkn\u00fcpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrags als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht (grundlegend BFH-Urteil vom 02.03.1994&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;59\/92, BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366, unter II.1.; vgl. auch BFH-Urteil vom 17.10.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;53\/05, BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256, unter II.1.a, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Zur Erf\u00fcllung des subjektiven Tatbestandes einer freigebigen Zuwendung bedarf es des Bewusstseins des Zuwendenden, die Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck zu erbringen. Der subjektive Tatbestand des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG entf\u00e4llt, wenn der Zuwendende seine Leistung &#8211;wenn auch irrt\u00fcmlich&#8211; als entgeltlich ansieht. F\u00fcr die zutreffende Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-)Entgeltlichkeit gen\u00fcgt es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt laienhaft zutreffend erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;6\/16, BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>c) Die Zahlung einer &#8222;Pauschalabfindung&#8220; unter Preisgabe eines (m\u00f6glicherweise) k\u00fcnftig entstehenden Zugewinnausgleichanspruchs vor Eingehung der Ehe erf\u00fcllt als freigebige Zuwendung den Tatbestand des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG. Denn diese Zahlung wird weder zur Befriedigung eines (au\u00dfervertraglichen) Forderungsrechts des Preisgebenden noch als Gegenleistung f\u00fcr einen Verzicht get\u00e4tigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256). Ein die Pauschalabfindung rechtfertigendes Forderungsrecht besteht in diesen F\u00e4llen nicht, denn die Zugewinnausgleichsforderung entsteht erst, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (\u00a7\u00a7&nbsp;1363 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, 1378 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211;BGB&#8211;).<\/li><li>Der Verzicht auf den m\u00f6glicherweise k\u00fcnftig entstehenden Zugewinnausgleich gegen eine Pauschalabfindung erf\u00fcllt zudem die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 ErbStG. Nach dieser Vorschrift werden Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden k\u00f6nnen, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht ber\u00fccksichtigt. Vor Beginn der Ehe ist ungewiss, ob und wann die Ehe wieder geschieden oder die Zugewinngemeinschaft aus anderen Gr\u00fcnden beendet wird. Bis zur Entstehung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich k\u00f6nnen sich zudem noch gravierende Ver\u00e4nderungen ergeben. Die Zugewinnausgleichsforderung kann in der Person des Zuwendungsempf\u00e4ngers entweder \u00fcberhaupt nicht oder nicht in der im Zeitpunkt der Zuwendung erwarteten H\u00f6he entstehen oder der Zuwendungsempf\u00e4nger umgekehrt sogar selbst Schuldner einer Zugewinnausgleichsforderung werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366, unter II.1.c).<\/li><li>d) Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die zuk\u00fcnftigen Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschlie\u00dfung &#8211;abweichend von den gesetzlichen Leitbildern&#8211; umfassend individuell regeln und f\u00fcr den Fall der Beendigung der Ehe &#8211;z.B. durch Scheidung&#8211; Zahlungen eines Ehepartners an den anderen in einer bestimmten H\u00f6he vorsehen, die erst zu diesem Zeitpunkt zu leisten sind (&#8222;Bedarfsabfindung&#8220;).<\/li><li>aa) In dem Fall einer Bedarfsabfindung wird keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht. Es werden lediglich Rechte und Pflichten der k\u00fcnftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Anspr\u00fcche im Falle der Scheidung im Wege einer Pauschalierung neu austariert. Wird ein derartiger Vertrag abgeschlossen, der nach Art eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen regelt, kann dieses Paket nicht in Einzelleistungen aufgeteilt und eine der Einzelleistungen der Schenkungsbesteuerung unterworfen werden. Damit w\u00fcrde der Umstand verkannt, dass ein solcher Vertrag einen umfassenden Ausgleich aller Interessengegens\u00e4tze anstrebt und insofern keine der Einzelleistungen ohne Gegenleistung ist. Wird die Ehe dann tats\u00e4chlich, z.B. durch Ehescheidung, beendet, erfolgt die Zahlung des vorab vereinbarten Betrages in Erf\u00fcllung dieser Vereinbarung.<\/li><li>bb) Auf eine solche Vereinbarung ist auch \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 ErbStG nicht anwendbar. W\u00e4hrend bei Zahlung einer Pauschalabfindung zu Beginn der Ehe ein Zugewinnausgleichsanspruch in der Zukunft nur &#8222;m\u00f6glicherweise&#8220; besteht, die Zahlungsverpflichtung damit ungewiss ist und nicht bewertet werden kann, ist bei der Bedarfsabfindung die Zahlung des Ausgleichsanspruchs bzw. der Abfindung an die Beendigung der Ehe &#8211;z.B. durch Ehescheidung&#8211; gekn\u00fcpft. Der Zahlungsanspruch ist damit aufschiebend bedingt (\u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;1 BGB) und erw\u00e4chst erst mit Eintritt der betreffenden Bedingung zum Vollrecht. Allein der Umstand, dass die Eheleute es mittels eines solchen Vertrags vermeiden, die gegenseitigen Anspr\u00fcche auf diesen Zeitpunkt bewerten zu m\u00fcssen, bedeutet nicht, dass diese Bewertung nicht grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich w\u00e4re.<\/li><li>2. Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (vgl. \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>a) Die Zahlung des E erf\u00fcllt nicht den objektiven Tatbestand einer freigebigen Zuwendung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG. Denn E hat sich nicht zu einer sofortigen Pauschalabfindung ohne Gegenleistung verpflichtet. Nach der getroffenen Vereinbarung sollte die Kl\u00e4gerin erst im Fall einer Scheidung eine Zahlung zur Abgeltung verschiedener ggf. gesetzlich m\u00f6glicher familienrechtlicher Anspr\u00fcche erhalten. Diese wurden lediglich dem Umfang nach durch die vorherige Vereinbarung modifiziert. Hinzu tritt, dass es sich bei der Vereinbarung der Abfindungszahlung nicht um eine singul\u00e4re Abrede zwischen der Kl\u00e4gerin und E handelte. Vielmehr ist die Klausel in ein Vertragskonvolut \u00fcber die Rechtsfolgen einer Eheschlie\u00dfung eingebettet, was eine isolierte Betrachtung verbietet.<\/li><li>b) Der Tatbestand des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG scheitert zudem auch am fehlenden subjektiven Willen zur Freigebigkeit. E hat nicht in dem Bewusstsein einer (objektiven) Unentgeltlichkeit seiner Zuwendung gehandelt. Aus den vom FG festgestellten Tatsachen ergibt sich, dass der Vertrag mit der Kl\u00e4gerin einschlie\u00dflich der Abfindungszahlung aus Sicht des E dazu diente, das eigene Verm\u00f6gen vor unw\u00e4gbaren finanziellen Verpflichtungen infolge einer Scheidung zu sch\u00fctzen. Mit der Verm\u00f6genshingabe wollte er eine mit seiner Leistung jedenfalls in einem kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung erhalten. Dabei handelt es sich nicht, wie vom FG angenommen, um einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum.<\/li><li>3. Die weiteren Zuwendungen in H\u00f6he von x&nbsp;\u20ac sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG steuerbar, bleiben aber steuerfrei. Zu den genannten Zeitpunkten war die Kl\u00e4gerin mit dem Schenker E verheiratet, so dass ihr ein Freibetrag in H\u00f6he von 500.000&nbsp;\u20ac zu gew\u00e4hren war (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.010921.IIR40.19.0 BFH II. 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