{"id":74489,"date":"2022-01-30T18:51:11","date_gmt":"2022-01-30T16:51:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74489"},"modified":"2022-01-30T18:51:11","modified_gmt":"2022-01-30T16:51:11","slug":"einkuenfte-aus-kapitalvermoegen-und-deren-zufluss-bei-gespaltener-gewinnverwendung-urteil-vom-28-september-2021-viii-r-25-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einkuenfte-aus-kapitalvermoegen-und-deren-zufluss-bei-gespaltener-gewinnverwendung-urteil-vom-28-september-2021-viii-r-25-19\/","title":{"rendered":"Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und deren Zufluss bei gespaltener Gewinnverwendung &#8211; Urteil vom 28. September 2021, VIII R 25\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.280921.VIIIR25.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 1 , EStG \u00a7 11 Abs 1 S 1 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 04. Juli 2019, Az: 10 K 181\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgesch\u00fcttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter gem\u00e4\u00df seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgesch\u00fcttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnr\u00fccklage eingestellt wird, ist grunds\u00e4tzlich auch steuerlich anzuerkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnr\u00fccklage f\u00fchrt auch beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalertr\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers werden das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 04.07.2019 &#8211; 10 K 181\/17, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 30.06.2017 sowie die Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide vom 23.12.2016 und vom 28.12.2016 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war im Jahr 2012 (Streitjahr) gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Mehrheitsgesellschafter verschiedener zu einer Firmengruppe geh\u00f6render GmbH, deren Satzungsbestimmungen zur Gewinnverteilung identisch waren. Sie sahen vor, dass der auszusch\u00fcttende Gewinn grunds\u00e4tzlich nach dem Verh\u00e4ltnis der Gesch\u00e4ftsanteile auf die Gesellschafter zu verteilen war. Allerdings konnte die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit eine abweichende Gewinnaussch\u00fcttung beschlie\u00dfen. Wurde der Gewinn eines Gesellschafters nicht ausgesch\u00fcttet, war dieser nach der jeweiligen Satzung dem Gesellschafter auf einem personenbezogenen R\u00fccklagenkonto gutzuschreiben. Der betroffene Gesellschafter musste dieser Regelung zustimmen. Auf dem personenbezogenen R\u00fccklagenkonto befindliche Gewinne konnten zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt an diesen Gesellschafter ausgesch\u00fcttet werden. Hier\u00fcber entschied die Gesellschafterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit (\u00a7&nbsp;13 Nr.&nbsp;3 der Satzungen).<\/li><li>F\u00fcr 23&nbsp;jener GmbH, die teilweise ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hatten, stellten die Gesellschafter im Streitjahr die Jahresabschl\u00fcsse 2011 bzw. 2011\/2012 fest und entschieden sodann \u00fcber die Verwendung und Verteilung der jeweiligen Bilanzgewinne. Hierzu stellten sie zun\u00e4chst die H\u00f6he der jeweils aussch\u00fcttbaren Gewinne fest. Im Weiteren beschlossen sie, dass die der jeweiligen Beteiligungsh\u00f6he entsprechenden Gewinnanteile der Minderheitsgesellschafter an diese ausgesch\u00fcttet wurden. Die ebenfalls der Beteiligungsh\u00f6he entsprechenden Anteile des Kl\u00e4gers am Gewinn wurden hingegen &#8211;so die jeweiligen Gesellschafterbeschl\u00fcsse&#8211; &#8222;nicht ausgesch\u00fcttet und den personenbezogenen R\u00fccklagen zugef\u00fchrt&#8220;. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde im Streitjahr auf diese Weise ein Gesamtbetrag von &#8230;&nbsp;\u20ac personenbezogenen R\u00fccklagen des Kl\u00e4gers zugef\u00fchrt. In den Jahresabschl\u00fcssen wurden diese R\u00fccklagen als Gewinnr\u00fccklagen im Eigenkapital der jeweiligen Gesellschaft ausgewiesen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) war der Meinung, dem Kl\u00e4ger seien damit Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zugeflossen. Dementsprechend \u00e4nderte das FA die bereits bestandskr\u00e4ftige Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres unter Verweis auf \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (AO) und erh\u00f6hte die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG besteuerten Kapitalertr\u00e4ge des Kl\u00e4gers um &#8230;&nbsp;\u20ac auf &#8230;&nbsp;\u20ac. Die Einkommensteuer 2012 setzte es von &#8230;&nbsp;\u20ac auf &#8230;&nbsp;\u20ac herauf.<\/li><li>Das FG wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1583 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab. Die Anteile am Gewinn seien dem Kl\u00e4ger als beherrschendem Gesellschafter bereits mit dem jeweiligen Beschluss \u00fcber die Einstellung in das pers\u00f6nliche R\u00fccklagenkonto zugeflossen.<\/li><li>Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 04.07.2019&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;181\/17, die Einspruchsentscheidung des FA vom 30.06.2017 sowie die Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide vom 23.12.2016 und vom 28.12.2016 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger habe im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung \u00fcber die fraglichen Betr\u00e4ge verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Sie seien ihm daher i.S. des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zugeflossen. Dem Kl\u00e4ger habe ein konkreter (eindeutiger und unbestrittener), auszahlbarer (f\u00e4lliger) Gewinnanspruch in H\u00f6he des dem personenbezogenen R\u00fccklagenkonto zugewiesenen Betrags zugestanden. Als Mehrheitsgesellschafter habe er die Auszahlung aus dem R\u00fccklagenkonto jederzeit herbeif\u00fchren k\u00f6nnen. Auch in seiner Zustimmung zur Zuweisung des aussch\u00fcttbaren Gewinnanteils in die personenbezogene R\u00fccklage sei eine zum Zufluss f\u00fchrende Verf\u00fcgung \u00fcber den Gewinnanteil zu sehen. Der damit zugleich erkl\u00e4rte Verzicht auf eine sofortige Auszahlung liege allein im Interesse des Kl\u00e4gers. Dar\u00fcber hinaus sei die personenbezogene R\u00fccklage steuerlich als Verbindlichkeit gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger anzusehen. Die bilanztechnische Bezeichnung sei unbeachtlich.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass dem Kl\u00e4ger mit der Einstellung seiner anteiligen Gewinne in die personenbezogenen Gewinnr\u00fccklagen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zugeflossen sind. Das Urteil des FG war daher aufzuheben (s. unter&nbsp;1.). Die Sache ist spruchreif; der Klage war stattzugeben (s. unter&nbsp;2.).<\/li><li>1. Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass gesellschaftsrechtlich zul\u00e4ssige und steuerlich anzuerkennende Beschl\u00fcsse \u00fcber gespaltene bzw. inkongruente Gewinnverwendungen zum Zufluss von Gewinnanteilen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG f\u00fchren. Es hat insbesondere verkannt, dass es infolge entsprechender Gesellschafterbeschl\u00fcsse in den Streitjahren bereits nicht zu Gewinnaussch\u00fcttungen an den Kl\u00e4ger gekommen ist, so dass sich die Frage des Zuflusses von Gewinnanteilen gar nicht stellt.<\/li><li>a) Zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG insbesondere Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bez\u00fcge aus Anteilen an GmbH. Gewinnanteil i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ist der Anteil an dem offen ausgesch\u00fctteten Gewinn der Gesellschaft, der dem Gesellschafter aufgrund seines Gewinnbezugsrechts zugewendet wird (vgl. Bleschick in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;49). Erfasst werden durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasste ausgesch\u00fcttete Leistungen, also weder thesaurierte Anteile am Gewinn noch Leistungen, die zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung f\u00fchren (vgl. Schmidt\/Levedag, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;31). Eine offene Gewinnaussch\u00fcttung ist gegeben, wenn und soweit der Aussch\u00fcttung ein Gewinnverwendungsbeschluss zugrunde liegt (vgl. Brandis\/Heuermann\/Ratschow, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;65).<\/li><li>b) W\u00e4hrend die Gesellschafter im Gewinnverwendungsbeschluss (vgl. \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung &#8211;GmbHG&#8211;) dar\u00fcber entscheiden, ob bzw. inwieweit der Gewinn der GmbH thesauriert oder ausgesch\u00fcttet wird, bestimmen sie im Rahmen der Gewinnverteilung (vgl. \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 GmbHG), ob der auszusch\u00fcttende Gewinn den Gesellschaftern gem\u00e4\u00df ihren Gesch\u00e4ftsanteilen zusteht oder ob er anteilsabweichend verteilt wird (sog. disquotale bzw. inkongruente Gewinnverteilung).<\/li><li>c) Entscheiden die Gesellschafter im Rahmen der Gewinnverwendung, dass der Gewinn insgesamt oder zum Teil thesauriert wird, kann dieser in eine (allgemeine) Gewinnr\u00fccklage eingestellt oder als Gewinn vorgetragen werden (\u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 GmbHG). Die Gesellschafter einer GmbH k\u00f6nnen im Rahmen der Gewinnverwendung auch beschlie\u00dfen, dass nur die Anteile bestimmter Gesellschafter am Gewinn ausgesch\u00fcttet werden, w\u00e4hrend die Anteile anderer Gesellschafter am Gewinn nicht ausgesch\u00fcttet, sondern in gesellschafterbezogene Gewinnr\u00fccklagen eingestellt werden (sog. gespaltene bzw. inkongruente Gewinnverwendung; vgl. Erhart\/Riedel, Betriebs-Berater &#8211;BB&#8211; 2008, 2266, 2267&nbsp;f.; Hermes, Der Betrieb &#8211;DB&#8211; 2020, 1302; Scheufler\/Stiegler, Neue Wirtschafts-Briefe 2020, 395; Tavakoli, DB 2006, 1882, 1887&nbsp;f.). F\u00fcr sp\u00e4tere Aussch\u00fcttungen aus einer solchen gesellschafterbezogenen Gewinnr\u00fccklage, die als Unterkonto der Gewinnr\u00fccklage gef\u00fchrt wird, ist erneut ein Beschluss \u00fcber die Gewinnverwendung zu fassen. Der Gewinn wird in diesem Fall regelm\u00e4\u00dfig an denjenigen Gesellschafter verteilt, dem die betreffende R\u00fccklage zuzurechnen ist. Auf diesem Weg ist es m\u00f6glich, den Anteil eines Gesellschafters am Gewinn in der GmbH zu belassen und erst in sp\u00e4teren Jahren an diesen Gesellschafter auszusch\u00fctten (&#8222;zeitlich inkongruente Gewinnaussch\u00fcttung&#8220;; vgl. Hermes, DB 2020, 1302, 1307; Ostermayer, BB 2017, Nr.&nbsp;43, Die erste Seite; vgl. auch Binnewies, Der GmbH-Steuer-Berater 2021, 163, 164). Der zun\u00e4chst entstehende Effekt der &#8222;zeitlich disquotalen&#8220; Gewinnaussch\u00fcttung wird bei einer sp\u00e4teren inkongruenten Aussch\u00fcttung aus der gesellschafterbezogenen Gewinnr\u00fccklage ggf. ganz oder teilweise ausgeglichen (vgl. Erhart\/Riedel, BB 2008, 2266, 2267; Hermes, DB 2020, 1302, 1310).<\/li><li>d) Derart gespaltene Gewinnverwendungen sind gesellschaftsrechtlich zul\u00e4ssig, wenn sie nach der Satzung der GmbH m\u00f6glich sind und die Gesellschafter wirksam einen entsprechenden Beschluss fassen (vgl. Blumers\/Beinert\/Witt, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2002, 616; Erhart\/Riedel, BB 2008, 2266, 2267&nbsp;f.; Hermes, DB 2020, 1302, 1303&nbsp;f.; Priester, DStR 2001, 795, 797; Tavakoli, DB 2006, 1882, 1888).<\/li><li>e) Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgesch\u00fcttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter gem\u00e4\u00df seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgesch\u00fcttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnr\u00fccklage eingestellt wird, ist &#8211;ebenso wie eine zivilrechtlich ordnungsgem\u00e4\u00df zustande gekommene inkongruente Gewinnaussch\u00fcttung in Gestalt einer anteilsabweichenden Verteilung des Gewinns (inkongruente Gewinnverteilung) &#8211;grunds\u00e4tzlich auch steuerlich anzuerkennen (vgl. zu inkongruenten Gewinnaussch\u00fcttungen die Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 27.05.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;146\/08, BFH\/NV 2010, 1865, und vom 04.05.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;174\/11, BFH\/NV 2012, 1330, sowie die BFH-Urteile vom 19.08.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;77\/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; vom 28.06.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;97\/05, BFHE 214, 276, unter II.2.c&nbsp;bb; vom 04.12.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/11, BFH\/NV 2015, 495, Rz&nbsp;22, und vom 13.03.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/16, BFH\/NV 2018, 936, Rz&nbsp;22; vgl. ferner das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.12.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;2-S&nbsp;2750-a\/11\/10001, BStBl I 2014, 63). Wie bei einer vollst\u00e4ndigen Thesaurierung besteht kein Grund, den Beschluss der Gesellschafter \u00fcber eine partielle, nach Gesellschaftern differenzierende Thesaurierung steuerlich nicht anzuerkennen. Ein solcher Grund ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass keine allgemeine, sondern eine gesellschafterbezogene Gewinnr\u00fccklage gebildet wird.<\/li><li>f) Auch ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i.S. des \u00a7&nbsp;42 AO liegt nicht vor. Die Tatsache, dass Aussch\u00fcttungen an alle Gesellschafter m\u00f6glich gewesen w\u00e4ren, gen\u00fcgt nicht, um den zivilrechtlich wirksamen Gesellschafterbeschl\u00fcssen die steuerliche Anerkennung zu versagen. Die partiellen Gewinnthesaurierungen dienen der Innen- bzw. Selbstfinanzierung und beruhen auf anzuerkennenden wirtschaftlichen Gr\u00fcnden. Es ist weder untypisch noch unangemessen, dass Gesellschafter unterschiedliche Interessen an der Aussch\u00fcttung von Gewinnen haben und die Gesellschafterversammlung demgem\u00e4\u00df entscheidet, dass nur bestimmte Gesellschafter Aussch\u00fcttungen erhalten, w\u00e4hrend der Gewinn im \u00dcbrigen vorerst einbehalten wird.<\/li><li>g) Danach f\u00fchrt ein gesellschaftsrechtlich zul\u00e4ssiger und steuerlich anzuerkennender Beschluss \u00fcber die gespaltene bzw. inkongruente Gewinnverwendung nicht zur Gewinnaussch\u00fcttung an den Gesellschafter, dessen Anteil am Gewinn thesauriert wird, und insoweit auch nicht zum Zufluss eines Gewinnanteils i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG. Das Urteil des FG, das von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war mithin aufzuheben.<\/li><li>2. Die Sache ist spruchreif. Nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen fehlt es im Streitjahr an Aussch\u00fcttungen an den Kl\u00e4ger und somit auch an ihm zuzurechnenden Gewinnanteilen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG. Der Klage war deshalb stattzugeben.<\/li><li>a) Die Gesellschafter der GmbH haben jeweils eine gespaltene Gewinnverwendung und damit in zeitlicher Hinsicht inkongruente Gewinnaussch\u00fcttungen beschlossen. Sie haben im Einklang mit \u00a7&nbsp;13 Nr.&nbsp;3 der jeweiligen Satzung &#8211;und damit zivilrechtlich wirksam&#8211; ausdr\u00fccklich eine &#8222;vom Verh\u00e4ltnis der Gesch\u00e4ftsanteile der Gesellschafter abweichende Gewinnaussch\u00fcttung&#8220; bestimmt und entschieden, dass die Minderheitsgesellschafter an der Gewinnaussch\u00fcttung teilnehmen, w\u00e4hrend der jeweilige Anteil des Kl\u00e4gers am Gewinn nicht ausgesch\u00fcttet, sondern der personenbezogenen R\u00fccklage zugef\u00fchrt wird. Entgegen der Auffassung des FA ist den Gesellschafterbeschl\u00fcssen nicht zu entnehmen, dass das Jahresergebnis insgesamt zur Auszahlung kommen sollte. Soweit eine Thesaurierung im Wege der Einstellung in eine personenbezogene Gewinnr\u00fccklage erfolgt ist, ist der Gewinn im Eigenkapital der jeweiligen Gesellschaft verblieben, wie der entsprechende bilanzielle Ausweis best\u00e4tigt.<\/li><li>b) Die zivilrechtlich wirksamen Gesellschafterbeschl\u00fcsse sind steuerlich anzuerkennen. Dass der Kl\u00e4ger jeweils beherrschender Gesellschafter war, steht der Anerkennung nicht entgegen.<\/li><li>c) Die Einstellung des auf den Kl\u00e4ger entfallenden Anteils am Gewinn in seine gesellschafterbezogene Gewinnr\u00fccklage f\u00fchrt &#8211;ungeachtet seiner Stellung als beherrschender Gesellschafter&#8211; nicht zum Zufluss von Kapitalertr\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG. Dies folgt bereits daraus, dass auch bei einem beherrschenden Gesellschafter wie dem Kl\u00e4ger der Beschluss, den Gewinn im Eigenkapital in einer gesellschafterbezogenen Gewinnr\u00fccklage zu thesaurieren, zur Folge hat, dass er insoweit keinen Gewinnanteil i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG bezieht.<\/li><li>d) Die Frage des Zuflusses von Gewinnanteilen stellt sich dementsprechend auch im Streitfall nicht. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung zum Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.12.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;2\/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333, m.w.N.), die einen fr\u00fcheren Zufluss von Gewinnanteilen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG im Fall einer F\u00e4lligkeitsbestimmung pr\u00fcft, wenn und soweit ein Gewinnaussch\u00fcttungsbeschluss in Bezug auf den beherrschenden Gesellschafter vorliegt.<\/li><li>e) Die Aussch\u00fcttung eines Gewinnanteils oder eines sonstigen Bezugs an den Kl\u00e4ger kann auch nicht fingiert werden. Zum einen widerspr\u00e4che dies der steuerlichen Anerkennung der vorliegenden Beschl\u00fcsse \u00fcber die gespaltenen bzw. inkongruenten Gewinnverwendungen. Zum anderen ist &#8211;entgegen der Auffassung des FG&#8211; in H\u00f6he des dem jeweiligen R\u00fccklagenkonto zugewiesenen Betrags kein konkreter, auszahlbarer Gewinnanspruch des Kl\u00e4gers entstanden. Der Auszahlungsanspruch des Kl\u00e4gers entsteht vielmehr erst durch den auf Aussch\u00fcttung gerichteten Gewinnverwendungsbeschluss. Da ein solcher nicht gefasst wurde, hat der Kl\u00e4ger gegen die jeweilige Gesellschaft keine Forderung erlangt, die er aufgrund seiner beherrschenden Stellung jederzeit h\u00e4tte realisieren k\u00f6nnen. Der Anteil des Kl\u00e4gers am Gewinn wurde in den Jahresabschl\u00fcssen daher zu Recht nicht als Fremdkapital (Verbindlichkeit), sondern als Eigenkapital (Gewinnr\u00fccklage) ausgewiesen.<\/li><li>f) Trotz seiner Stellung als beherrschender Gesellschafter und obgleich f\u00fcr einen erneuten Gewinnverwendungsbeschluss \u00fcber die Aussch\u00fcttung des thesaurierten Betrags nur eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist, kann der Kl\u00e4ger nicht sicher sein, dass er die Aussch\u00fcttung der in seinen R\u00fccklagenkonten thesaurierten Gewinne zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt tats\u00e4chlich durchzusetzen vermag. So kann die Realisierung der Aussch\u00fcttung aus der personenbezogenen Gewinnr\u00fccklage im Verlustfall unm\u00f6glich werden (vgl. Blumers\/Beinert\/Witt, DStR 2002, 616, 618; Erhart\/Riedel, BB 2008, 2266, 2268; Hermes, DB 2020, 1302, 1309&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.280921.VIIIR25.19.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 1 , EStG \u00a7 11 Abs 1 S 1 , EStG VZ 2012 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 04. Juli 2019, Az: 10 K 181\/17 Leits\u00e4tze 1. Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgesch\u00fcttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter gem\u00e4\u00df &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einkuenfte-aus-kapitalvermoegen-und-deren-zufluss-bei-gespaltener-gewinnverwendung-urteil-vom-28-september-2021-viii-r-25-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und deren Zufluss bei gespaltener Gewinnverwendung &#8211; Urteil vom 28. 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