{"id":74491,"date":"2022-01-30T18:51:45","date_gmt":"2022-01-30T16:51:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74491"},"modified":"2022-01-30T18:51:45","modified_gmt":"2022-01-30T16:51:45","slug":"tarifierung-von-holzplatten-als-sperrholz-urteil-vom-19-oktober-2021-vii-r-18-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/tarifierung-von-holzplatten-als-sperrholz-urteil-vom-19-oktober-2021-vii-r-18-19\/","title":{"rendered":"Tarifierung von Holzplatten als Sperrholz &#8211; Urteil vom 19. Oktober 2021, VII R 18\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.191021.VIIR18.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KN Pos 4412 , KN Pos 4412 UPos 3210 , ZK Art 71 Abs 2 , EWGV 2913\/92 Art 71 Abs 2 , ZK Art 68 , EWGV 2913\/92 Art 68 , ZK Art 68ff , EWGV 2913\/92 Art 68ff , FGO \u00a7 102 , ZK Art 13 , EWGV 2913\/92 Art 13<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Bremen, 13. M\u00e4rz 2019, Az: 1 K 37\/18 (2)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Holzplatten aus mehreren Lagen Pappelkernholz mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, die teilweise faserparallel zueinander liegen, k\u00f6nnen als Sperrholz in die Unterposition 4412 32 10 00 0 KN eingereiht werden, solange die faserparallelen Teilbereiche als lediglich untergeordnet oder gering anzusehen sind und sich diese nicht negativ auf die Stabilit\u00e4t und Widerstandsf\u00e4higkeit der Holzplatten gegen Ausdehnung und Verformung auswirken.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 13.03.2019 &#8211; 1 K 37\/18 (2) wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt einen Holzgro\u00dfhandel und importiert Holzplatten aus A und B (Drittl\u00e4nder), die sie als Sperrholz bestellt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin handelt es sich um g\u00fcnstig produzierte Ware, die \u00fcberwiegend als Bau-Sperrholz f\u00fcr einen einmaligen Gebrauch bestimmt ist, und die unter einfachsten Bedingungen von \u00fcberwiegend unqualifiziertem Personal hergestellt wird.<\/li><li>Am xx.xx.2014 meldete die Kl\u00e4gerin eine Sendung &#8222;Sperrholz, ausschlie\u00dflich aus Furnieren mit einer Dicke von 6&nbsp;mm oder weniger und aus mindestens einer \u00e4u\u00dferen Lage aus anderem Holz als Nadelholz &#8211;hier Pappelkern&#8211; bestehend&#8220; aus B unter der Code-Nr.&nbsp;4412&nbsp;32&nbsp;10&nbsp;00&nbsp;0 der Kombinierten Nomenklatur &#8211;KN&#8211; (Drittlandszollsatz 7&nbsp;%) in der Fassung der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;927\/2012 der Kommission vom 09.10.2012 zur \u00c4nderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 des Rates \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union vom 31.10.2012 Nr.&nbsp;L 304, 1) zur \u00dcberf\u00fchrung in den freien Verkehr an. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) nahm die Zollanmeldung an und setzte nicht abschlie\u00dfend Zoll in H\u00f6he von xx&nbsp;\u20ac und Einfuhrumsatzsteuer in H\u00f6he von xx&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Im Rahmen einer Zollbeschau wurde eine Platte als Warenprobe aus der Einfuhrsendung entnommen. Die Zollstelle zers\u00e4gte die Platte im Randbereich auf einer Breite von ca. 30&nbsp;cm und zerteilte diesen Holzabschnitt in vier Teile, von denen zwei zur Untersuchung an das zust\u00e4ndige Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ) versandt wurden und zwei als R\u00fcckstellprobe beim Zollamt verblieben.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin nahm an der Entnahme der Probe teil und best\u00e4tigte auf der &#8222;Niederschrift \u00fcber die Entnahme und Behandlung von Proben&#8220; mit ihrer Unterschrift, gegen Art und Umfang der Probenentnahme sowie gegen die Kennzeichnung und Sicherung der Probe keine Einwendungen zu haben.<\/li><li>Nach Untersuchung der \u00fcbersandten Probe kam das BWZ in seinem Einreihungsgutachten vom xx.xx.2014 zu dem Ergebnis, bei der angemeldeten Ware handele es sich nicht um Sperrholz, sondern um &#8222;dem Sperrholz \u00e4hnliches Lagenholz&#8220;, das der Code-Nr.&nbsp;4412&nbsp;99&nbsp;40&nbsp;00&nbsp;0 KN (Drittlandszollsatz 10&nbsp;%) zuzuordnen sei, weil zwei Innenlagen durchg\u00e4ngig faserparallel seien und sich in der Platte mehrere faserparallele Bereiche bef\u00e4nden.<\/li><li>Daher setzte das HZA mit Einfuhrabgabenbescheid vom 08.08.2014 weitere Einfuhrabgaben (Z\u00f6lle) in H\u00f6he von xx&nbsp;\u20ac fest. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Einfuhrabgabenbescheid sei rechtswidrig. Vorliegend seien bei der Anwendung der Vorschriften \u00fcber das Zollverfahren die in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben zugrunde zu legen, weil die Untersuchung der zur Beschau gezogenen Holzplatte nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt sei, indem das HZA lediglich einen Teilbereich der Platte untersucht habe. Da die Kl\u00e4gerin die Sendung als einheitlich beschaffen deklariert habe, habe sich das HZA bei der Probenziehung zwar auf eine einzige Platte beschr\u00e4nken d\u00fcrfen. Es habe jedoch nicht pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen entsprochen, lediglich ein Teilst\u00fcck der gezogenen Platte zu untersuchen, weil dadurch keine Feststellungen getroffen werden k\u00f6nnten, ob die einzelnen Faserplatten \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil der jeweiligen Gesamtfl\u00e4che gekreuzt zueinander verleimt seien. Es verbiete sich eine \u00dcbertragung der bei dem Teilst\u00fcck getroffenen Feststellungen auf das gesamte St\u00fcck der Beschauware, wenn f\u00fcr die Einreihung Feststellungen \u00fcber die Gesamtfl\u00e4che der Ware erforderlich seien. Das HZA w\u00e4re daher verpflichtet gewesen, die gezogene repr\u00e4sentative Probe insgesamt untersuchen zu lassen. Unerheblich sei, dass die Kl\u00e4gerin an der Entnahme der Probe teilgenommen und mit ihrer Unterschrift best\u00e4tigt habe, gegen Art und Umfang der Probenentnahme sowie gegen die Kennzeichnung und Sicherung der Probe keine Einwendungen zu haben. Im Ergebnis seien die Angaben in der Zollanmeldung f\u00fcr die Tarifierung ma\u00dfgeblich. Demnach habe es sich um Sperrholzplatten der Code-Nr.&nbsp;4412&nbsp;32&nbsp;10&nbsp;00&nbsp;0 KN gehandelt.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das HZA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt zuletzt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beteiligten haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Vorentscheidung entspricht zumindest im Ergebnis dem Bundesrecht (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><li>1. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, 90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>2. Das FG ist richtigerweise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Einfuhrabgabenbescheid vom 08.08.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.01.2015 aufzuheben ist, weil die Einfuhrabgaben bereits am 04.06.2014 in der richtigen H\u00f6he festgesetzt worden sind und daher die Voraussetzungen f\u00fcr eine Nacherhebung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;1 des Zollkodex (ZK) nicht vorgelegen haben. Der Besteuerung der von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fchrten Holzplatten ist der Drittlandszollsatz von 7&nbsp;%, der sich aus der Unterposition (Unterpos.)&nbsp;4412&nbsp;32&nbsp;10&nbsp;00&nbsp;0 KN ergibt, zugrunde zu legen, weil die im Streit stehenden Waren als Sperrholz einzureihen sind.<\/li><li>Holzplatten, die aus mehreren verleimten Furnierlagen bestehen, sind auch dann als Sperrholz i.S. der Unterpos.&nbsp;4412&nbsp;32&nbsp;10&nbsp;00&nbsp;0 KN einzureihen, wenn &#8211;wie im Streitfall&#8211; zwei Innenlagen faserparallel verleimt und im Randbereich ebenfalls faserparallele Teilbereiche vorhanden sind.<\/li><li>a) Die Position (Pos.)&nbsp;4412 KN erfasst Sperrholz, furniertes Holz und \u00e4hnliches Lagenholz. Zur Unterpos.&nbsp;4412&nbsp;32 KN geh\u00f6rt anderes, d.h. nicht aus Bambus bestehendes, Sperrholz, ausschlie\u00dflich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6&nbsp;mm oder weniger, mit mindestens einer \u00e4u\u00dferen Lage aus anderem Holz als Nadelholz. Die Unterpos.&nbsp;4412&nbsp;32&nbsp;10&nbsp;00&nbsp;0 KN differenziert weiter und gilt f\u00fcr Waren aus Ahorn, Birke, Buche, Eiche, Erle, Esche, gelbe Pappel, Hainbuche, Hickory, Kastanie, Kirschbaum, Linde, Nussbaum, Pappel, Platane, Robinie (falsche Akazie), Rosskastanie oder Ulme.<\/li><li>Wie dem Wortlaut der Pos.&nbsp;4412 KN zu entnehmen ist, ist die gesperrte Verlegung der einzelnen Furnierlagen ein objektives Beschaffenheitsmerkmal von Sperrholz (Allgemeine Vorschrift&nbsp;1 f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Ob geringe faserparallele Anteile die Einreihung einer Ware als Sperrholz ausschlie\u00dfen, ergibt sich daraus nicht. Allerdings sprechen die zur Auslegung der KN dienenden Erl\u00e4uterungen daf\u00fcr, dass faserparallele Teilbereiche oder faserparallele einzelne Lagen der Tarifierung einer Ware als Sperrholz jedenfalls dann nicht entgegenstehen, wenn es sich dabei nur um einen untergeordneten oder geringen Anteil handelt.<\/li><li>Nach der Erl\u00e4uterung zum Harmonisierten System 02.0 zu Pos.&nbsp;4412 in der deutschen Fassung besteht Sperrholz aus mindestens drei, im Allgemeinen zu Platten zusammengef\u00fcgten, Furnierbl\u00e4ttern. Die Bl\u00e4tter sind meist (englisch &#8222;generally&#8220;, franz\u00f6sisch &#8222;le plus souvent&#8220;) so aufeinander geleimt und zusammengepresst, dass die Holzfasern eines Blattes die Fasern des dar\u00fcber oder darunter liegenden Blattes in einem bestimmten Winkel kreuzen. Diese Anordnung der Fasern macht die Platten gegen das Ausdehnen widerstandsf\u00e4higer und wirkt damit ihrer Verformung entgegen. Jedes einzelne Blatt wird &#8222;Lage&#8220; genannt. Sperrholz wird im Allgemeinen aus einer ungeraden Anzahl von Lagen hergestellt, die innere Lage wird &#8222;Mittellage&#8220; genannt. In dieser Erl\u00e4uterung werden demnach im Wesentlichen zwei objektive Beschaffenheitsmerkmale beschrieben, die Sperrholz auszeichnen, n\u00e4mlich die meist gekreuzte Verbindung der einzelnen Furnierlagen und die Stabilit\u00e4t und Widerstandsf\u00e4higkeit gegen Ausdehnung und Verformung, die sich gerade durch diesen Aufbau ergibt.<\/li><li>Von einer meist gekreuzten bzw. gesperrten Verbindung der Furnierlagen ist demnach auch dann auszugehen, wenn einzelne Lagen durchgehend faserparallel miteinander verbunden und\/oder wenn einzelne Bereiche (z.B. im Randbereich oder bei \u00dcberlappungen oder Ausbesserungen der einzelnen Furnierlagen) faserparallel verleimt sind. Zwar ergibt sich weder aus der KN noch aus den dazu erlassenen Anmerkungen und Erl\u00e4uterungen eindeutig, wie viele Lagen oder Teilbereiche insgesamt faserparallel verbunden sein d\u00fcrfen. Solange es sich jedenfalls bei dem faserparallelen Anteil um eine untergeordnete Menge handelt, die sich nicht negativ auf die Widerstandsf\u00e4higkeit und Stabilit\u00e4t auswirkt, steht dies einer Tarifierung als Sperrholz nicht entgegen.<\/li><li>b) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen und der vom FG festgestellten Beschaffenheit der Waren geh\u00f6ren die von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fchrten Holzplatten in die Unterpos.&nbsp;4412&nbsp;32&nbsp;10&nbsp;00&nbsp;0 KN. Insofern sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen ab, weil sich das HZA w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der Tarifauffassung der Kl\u00e4gerin angeschlossen hat (vgl. Schriftsatz des HZA vom 13.04.2021).<\/li><li>3. Es kann dahinstehen, ob das HZA die Beschau der Waren in \u00dcbereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;68&nbsp;ff. ZK und insbesondere unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen der Ermessensaus\u00fcbung (\u00a7&nbsp;102 FGO) durchgef\u00fchrt hat oder ob sich &#8211;wie das FG in der Vorentscheidung angenommen hat&#8211; das HZA nicht auf die Untersuchung eines Teilst\u00fccks einer Holzplatte h\u00e4tte beschr\u00e4nken d\u00fcrfen.<\/li><li>Selbst wenn die Probenentnahme und die anschlie\u00dfende Untersuchung ermessenswidrig gewesen sein sollten und die Feststellungen des BWZ daher nicht der Tarifierung h\u00e4tten zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen, w\u00e4re in diesem Fall gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 ZK auf die Angaben der Kl\u00e4gerin in der Zollanmeldung abzustellen. Dies f\u00fchrte ebenfalls zu einer Einreihung der Waren in die Unterpos.&nbsp;4412&nbsp;32&nbsp;10&nbsp;00&nbsp;0 KN mit einem Drittlandszollsatz von 7&nbsp;%.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.191021.VIIR18.19.0 BFH VII. Senat KN Pos 4412 , KN Pos 4412 UPos 3210 , ZK Art 71 Abs 2 , EWGV 2913\/92 Art 71 Abs 2 , ZK Art 68 , EWGV 2913\/92 Art 68 , ZK Art 68ff , EWGV 2913\/92 Art 68ff , FGO \u00a7 102 , ZK Art 13 , EWGV 2913\/92 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/tarifierung-von-holzplatten-als-sperrholz-urteil-vom-19-oktober-2021-vii-r-18-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Tarifierung von Holzplatten als Sperrholz &#8211; Urteil vom 19. 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