{"id":74493,"date":"2022-01-30T18:52:15","date_gmt":"2022-01-30T16:52:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74493"},"modified":"2022-01-30T18:52:15","modified_gmt":"2022-01-30T16:52:15","slug":"keine-korrekturmoeglichkeit-fuer-feststellung-der-tatsaechlich-zu-zahlenden-gewerbesteuer-wenn-gewerbesteuerfestsetzung-unterbleibt-urteil-vom-28-oktober-2021-iv-r-12-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-korrekturmoeglichkeit-fuer-feststellung-der-tatsaechlich-zu-zahlenden-gewerbesteuer-wenn-gewerbesteuerfestsetzung-unterbleibt-urteil-vom-28-oktober-2021-iv-r-12-19\/","title":{"rendered":"Keine Korrekturm\u00f6glichkeit f\u00fcr Feststellung der tats\u00e4chlich zu zahlenden Gewerbesteuer, wenn Gewerbesteuerfestsetzung unterbleibt &#8211; Urteil vom 28. Oktober 2021, IV R 12\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.281021.IVR12.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 35 , AO \u00a7 38 , AO \u00a7 120 Abs 2 , AO \u00a7 155 Abs 2 , AO \u00a7 162 Abs 5 , AO \u00a7 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst d , AO \u00a7 175 Abs 1 , AO \u00a7 179 Abs 2 S 2 , AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a , AO \u00a7 181 Abs 1 S 1 , AO \u00a7 47 , GewStG VZ 2008 , GewStG VZ 2009 , GewStG VZ 2010 , EStG VZ 2008 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG \u00a7 35<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 21. Februar 2019, Az: 15 K 1181\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ist bei der Feststellung der tats\u00e4chlich zu zahlenden Gewerbesteuer nach \u00a7 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 EStG die festzusetzende Gewerbesteuer nach \u00a7 155 Abs. 2, \u00a7 162 Abs. 5 AO gesch\u00e4tzt worden, kann diese Feststellung weder gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (Anpassung an einen Grundlagenbescheid) noch gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (r\u00fcckwirkendes Ereignis) ge\u00e4ndert werden, wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Festsetzung der betreffenden Gewerbesteuer vers\u00e4umt und deshalb Festsetzungsverj\u00e4hrung eintritt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg vom 21.02.2019 &#8211; 15 K 1181\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dfergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GbR. Sie betreibt die Generalvertretung einer Versicherung. In den Streitjahren (2008 bis 2010) waren an der Kl\u00e4gerin Y und der zwischenzeitlich ausgeschiedene, vom Finanzgericht (FG) beigeladene X beteiligt.<\/li><li>In den Feststellungsbescheiden f\u00fcr die Kl\u00e4gerin betreffend die Jahre 2008 bis 2010 stellte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb sowie nach \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren g\u00fcltigen Fassung (EStG) den Gewerbesteuermessbetrag und die tats\u00e4chlich zu zahlende Gewerbesteuer fest und verteilte diese Betr\u00e4ge auf die beiden Feststellungsbeteiligten.<\/li><li>Mit Schreiben vom 11.06.2015 und vom 11.05.2016 teilte die Verwaltungsgemeinschaft Z dem FA mit, es sei f\u00fcr die Streitjahre keine Gewerbesteuer f\u00fcr die Kl\u00e4gerin festgesetzt worden. Mittlerweile sei Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten.<\/li><li>Daraufhin \u00e4nderte das FA mit Bescheid vom 24.06.2015 den Feststellungsbescheid 2008 und mit weiteren Bescheiden vom 15.11.2016 auch die Feststellungsbescheide 2009 und 2010 insoweit, als die tats\u00e4chlich zu zahlende Gewerbesteuer f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nun auf 0&nbsp;\u20ac vermindert wurde.<\/li><li>Das Einspruchsverfahren der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos. Das FA nahm an, dass es die Ausgangsbescheide sowohl wegen eines r\u00fcckwirkenden Ereignisses als auch zur Anpassung an einen Grundlagenbescheid habe korrigieren d\u00fcrfen.<\/li><li>Mit Urteil vom 21.02.2019&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;1181\/18 hob das FG die \u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2010 auf. Es bestehe keine Rechtsgrundlage f\u00fcr die vorgenommene \u00c4nderung der Feststellung der tats\u00e4chlich zu zahlenden Gewerbesteuer.<\/li><li>Das FA r\u00fcgt mit seiner Revision die Verletzung von \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO). Entgegen der Annahme des FG habe ein r\u00fcckwirkendes Ereignis vorgelegen, das zur Korrektur berechtige. Der ma\u00dfgebliche Sachverhalt habe sich mit Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung f\u00fcr die Gewerbesteuer ge\u00e4ndert. Die Steuerschuld sei dadurch erloschen und die &#8222;tats\u00e4chlich zu zahlende Gewerbesteuer&#8220; habe ab diesem Zeitpunkt 0&nbsp;\u20ac betragen. Eine vergleichbare Korrekturm\u00f6glichkeit wegen nachtr\u00e4glicher \u00c4nderung bestehe dann, wenn die Gewerbesteuer wegen einer Billigkeitsma\u00dfnahme ge\u00e4ndert werde. Die erfolgte Korrektur entspreche dem Regelungszweck des \u00a7&nbsp;35 EStG, der eine Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer vermeiden wolle. Nach der Entscheidung des FG bek\u00e4men die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin eine Gewerbesteuer auf ihre Einkommensteuer angerechnet, obwohl die Kl\u00e4gerin diese nicht gezahlt habe und auch nicht mehr zahlen m\u00fcsse. Das Interesse der Kl\u00e4gerin an der Bestandskraft der Bescheide \u00fcberwiege nicht das Interesse an der materiellen Richtigkeit der Besteuerung. Die Kl\u00e4gerin habe schlie\u00dflich zu jeder Zeit gewusst, dass sie zur Zahlung von Gewerbesteuer verpflichtet sei.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 21.02.2019&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;1181\/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, der Beigeladene und das FA haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und deshalb nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Gegenstand des Verfahrens ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der von der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich zu zahlenden Gewerbesteuer nach \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG (dazu unter 1.). Das FA war nicht befugt, diese Feststellung zu \u00e4ndern. Es lagen weder die Voraussetzungen einer \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO vor (dazu 2.), noch die einer \u00c4nderung nach Nr.&nbsp;2 der Vorschrift (dazu 3.). Eine Korrektur musste deshalb mangels Rechtsgrundlage unterbleiben (\u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr. 2 Buchst.&nbsp;d, \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO).<\/li><li>1. Gegenstand des Verfahrens ist ausschlie\u00dflich die gesonderte und einheitliche Feststellung der von der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich zu zahlenden Gewerbesteuer.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG ist bei einer Mitunternehmerschaft i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG der Gewerbesteuermessbetrag, die tats\u00e4chlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Dieser Feststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG ist ein eigenst\u00e4ndiger, von den Feststellungen nach \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO (Gewinnfeststellungsbescheid) zu unterscheidender Verwaltungsakt, auch wenn beide Bescheide &#8211;wie im Streitfall&#8211; in einem Sammelbescheid zusammengefasst werden k\u00f6nnen (BFH-Urteile vom 22.09.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/09, BFHE 235, 287, BStBl II 2012, 183, Rz&nbsp;21, und vom 28.05.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/12, BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837, Rz&nbsp;24).<\/li><li>Das vorliegende Verfahren betrifft allein die gesonderte und einheitliche Feststellung der von der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich zu zahlenden Gewerbesteuer nach \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG. Das FA hatte die in den Ausgangsbescheiden nach \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG hierzu festgestellten Betr\u00e4ge in den angefochtenen \u00c4nderungsbescheiden auf 0&nbsp;\u20ac vermindert. Die Kl\u00e4gerin hat diese Korrekturen des FA angefochten.<\/li><li>2. Die f\u00fcr die Streitjahre jeweils erfolgte Feststellung der tats\u00e4chlich zu zahlenden Gewerbesteuer nach \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG durfte nicht nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO ge\u00e4ndert werden.<\/li><li>a) Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung f\u00fcr diesen Bescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird. Diese Korrekturnorm gilt nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO auch f\u00fcr Feststellungsbescheide als Folgebescheide.<\/li><li>b) Im Streitfall ist jedoch kein Grundlagenbescheid ergangen, an dessen Erlass, Aufhebung oder \u00c4nderung der Feststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO anzupassen ist.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Feststellung der von der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich zu zahlenden Gewerbesteuer ist der Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde zwar Grundlagenbescheid (\u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;4, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG; Schmidt\/Wacker, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;35 Rz&nbsp;61; vgl. auch BRDrucks 220\/07, S.&nbsp;105). Ein solcher Gewerbesteuerbescheid ist im Streitfall jedoch gerade nicht ergangen.<\/li><li>bb) Auch die formlose Mitteilung der hebeberechtigten Gemeinde an das FA, dass ein Gewerbesteuerbescheid nicht mehr ergehen k\u00f6nne, stellt keinen Grundlagenbescheid dar.<\/li><li>cc) Das Unterlassen der Festsetzung von Gewerbesteuer kann auch nicht der abweichenden Festsetzung der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden nach \u00a7&nbsp;163 AO gleichgestellt werden. Die Entscheidung \u00fcber eine Billigkeitsma\u00dfnahme nach \u00a7&nbsp;163 AO ist ein f\u00fcr die Festsetzung einer Steuer bindender Verwaltungsakt und damit Grundlagenbescheid f\u00fcr diese Steuerfestsetzung i.S. des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO, die folglich nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO anzupassen ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 21.07.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/14, BFHE 254, 497, BStBl II 2017, 22). Wird die bereits festgesetzte Gewerbesteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden im Festsetzungsverfahren ge\u00e4ndert, ist diese Billigkeitsentscheidung Grundlagenbescheid f\u00fcr den daran anzupassenden Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid, der wiederum Grundlagenbescheid f\u00fcr den Feststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 EStG ist. Diese Situation ist jedoch nicht mit der vergleichbar, dass fehlerhaft vers\u00e4umt wird, Gewerbesteuer festzusetzen, es also an einer regelnden Entscheidung gerade fehlt (vgl. auch II.3.e). Das Unterlassen der Festsetzung von Gewerbesteuer ist deshalb der anderweitigen Festsetzung der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden nicht gleichzustellen.<\/li><li>3. Die f\u00fcr die Streitjahre jeweils erfolgte Feststellung der tats\u00e4chlich zu zahlenden Gewerbesteuer nach \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 EStG durfte &#8211;anders als das FA meint&#8211; auch nicht nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO ge\u00e4ndert werden. Ein r\u00fcckwirkendes Ereignis liegt nicht vor.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO ist ein Steuerbescheid zu \u00e4ndern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit hat. Das Ereignis muss nachtr\u00e4glich, d.h. nach Erlass des Steuerbescheids eingetreten sein und darf deshalb &#8211;anders als bei \u00a7&nbsp;173 AO&#8211; zur Zeit des Ergehens des Steuerbescheids noch nicht stattgefunden haben. Das Ereignis muss ferner den Sachverhalt ver\u00e4ndern und dabei derart in die Vergangenheit zur\u00fcckwirken, dass ein Bed\u00fcrfnis besteht, eine schon endg\u00fcltige, bestandskr\u00e4ftig getroffene Regelung i.S. von \u00a7&nbsp;118, \u00a7&nbsp;157 AO an die Sachverhalts\u00e4nderung anzupassen. Nach dem materiellen Recht ist zu beurteilen, ob eine \u00c4nderung des urspr\u00fcnglich gegebenen Sachverhalts den Steuertatbestand \u00fcberhaupt betrifft und ob der bereits entstandene (\u00a7&nbsp;38 AO) materielle Steueranspruch mit steuerlicher R\u00fcckwirkung noch ge\u00e4ndert werden kann (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 19.07.1993&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1. [Rz&nbsp;57&nbsp;ff.]; BFH-Urteil vom 06.03.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;51\/04, BFH\/NV 2007, 1456, unter II.1. [Rz&nbsp;18&nbsp;ff.], m.w.N.). Diese Regelung gilt nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO auch f\u00fcr die gesonderte Feststellung.<\/li><li>b) Weder der Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung noch das Unterlassen, bis zu ihrem Eintritt Gewerbesteuer festzusetzen, stellen ein solches r\u00fcckwirkendes Ereignis dar. Denn sie f\u00fchren nicht dazu, dass der f\u00fcr die Besteuerung ma\u00dfgebliche Sachverhalt sich r\u00fcckwirkend \u00e4ndert. Die Verj\u00e4hrung f\u00fchrt dazu, dass Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis erl\u00f6schen (\u00a7&nbsp;47 AO), aber nicht zu einer nachtr\u00e4glichen Ver\u00e4nderung des steuerlich ma\u00dfgeblichen Sachverhalts. Unterl\u00e4sst es die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde, die Gewerbesteuer bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist festzusetzen, gilt Gleiches. Das Erl\u00f6schen der Gewerbesteuerschuld mit Ablauf der Festsetzungsfrist wirkt nur f\u00fcr die Zukunft, nicht aber auch f\u00fcr die Vergangenheit (vgl. BFH-Urteile vom 08.11.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;13\/05, BFH\/NV 2007, 641, unter II.2. [Rz&nbsp;19&nbsp;ff.], und vom 16.10.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;8\/05, juris, unter II.2. [Rz&nbsp;17]).<\/li><li>c) Aus \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;5 AO ergibt sich nichts Anderes.<\/li><li>Ist bei Vornahme der Feststellungen nach \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 EStG noch kein Gewerbesteuerbescheid ergangen, so fehlt es zwar an einem Grundlagenbescheid f\u00fcr die Feststellung der tats\u00e4chlich zu zahlenden Gewerbesteuer. Verfahrensrechtlich kann jedoch nach \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;2 AO ein Steuerbescheid ergehen, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde (&#8222;Vorab-Folgebescheid&#8220;). Diese Regelung ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO auch dann anzuwenden, wenn kein Steuerbescheid, sondern ein Feststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 EStG als &#8222;Vorab-Folgebescheid&#8220; ergeht.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;5 AO kann in diesen F\u00e4llen in dem &#8222;Vorab-Folgebescheid&#8220; eine Sch\u00e4tzung der erst in dem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen erfolgen. Diese Regelung erlaubt es, im Folgebescheid eine erkennbar einstweilige Regelung zu treffen, die einem noch zu erlassenden Grundlagenbescheid vorgreift (BFH-Urteil vom 25.11.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;3\/18, BFHE 272, 1, Rz&nbsp;25). Ergeht in der Folgezeit der Grundlagenbescheid, so ergibt sich die Anpassungsverpflichtung f\u00fcr den &#8222;Vorab-Folgebescheid&#8220; aus \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO. Davon ist der Gesetzgeber auch f\u00fcr \u00a7&nbsp;35 EStG ausdr\u00fccklich ausgegangen (vgl. BRDrucks 220\/07, S.&nbsp;105).<\/li><li>Sind die gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen indes nach \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;2 AO angesetzt worden und kommt es in der Folgezeit nicht zum Erlass eines Grundlagenbescheids &#8211;auch nicht zum Erlass eines negativen Feststellungsbescheids&#8211;, so verbleibt es bei der auf Grundlage des \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;2 AO durchgef\u00fchrten Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 03.12.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;3\/07, BFH\/NV 2009, 711). Denn auch wenn die festgestellten Besteuerungsgrundlagen in dem &#8222;Vorab-Folgebescheid&#8220; auf einer Sch\u00e4tzung beruhen, so ist der regelnde Charakter dieses Verwaltungsakts vorbehaltslos und kann nicht ohne ausdr\u00fcckliche Anordnung als aufl\u00f6send bedingt (vgl. \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO) oder befristet (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO) betrachtet werden.<\/li><li>d) Schlie\u00dflich ergibt sich die vom FA begehrte materielle R\u00fcckwirkung auch nicht aus Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;35 EStG. Diese Norm bezweckt im Wesentlichen die Vermeidung oder zumindest Verminderung einer Doppelbelastung gewerblicher Eink\u00fcnfte mit sowohl Gewerbe- als auch Einkommensteuer. Im Streitfall geht es aber nicht um eine Doppelbelastung, sondern um den umgekehrten Fall, dass eine Entlastung bei der Einkommensteuer erfolgt, ohne dass \u00fcberhaupt eine Belastung durch Gewerbesteuer erfolgt ist. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall aber nicht von anderen gesetzlich vorgesehenen Grundlagen-\/Folgebescheidkonstellationen. In diesen Konstellationen nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass die nach \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;2 AO an sich nur vorl\u00e4ufige Ber\u00fccksichtigung von Besteuerungsgrundlagen eines noch nicht ergangenen Grundlagenbescheids in einem &#8222;Vorab-Folgebescheid&#8220; zu einer endg\u00fcltigen Ber\u00fccksichtigung wird, wenn der Grundlagenbescheid in der Folgezeit nicht mehr ergeht. Dies kann sich je nach Sachverhalt f\u00fcr den Steuerpflichtigen bzw. das FA g\u00fcnstig oder ung\u00fcnstig auswirken, rechtfertigt aber nicht die vom FA begehrte R\u00fcckwirkung.<\/li><li>e) Dahinstehen kann, ob bei einer Billigkeitsma\u00dfnahme im Erhebungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;227 AO die M\u00f6glichkeit einer \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO besteht (so Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.11.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;6-S&nbsp;2296-a\/08\/10002:003, BStBl I 2016, 1187, Rz&nbsp;6), obwohl der Erlass, ebenso wie die Verj\u00e4hrung (dazu oben unter II.2.a), nicht zu einem Erl\u00f6schen der Steuerschuld f\u00fcr die Vergangenheit f\u00fchrt (vgl. \u00a7&nbsp;47 AO). Jedenfalls kann das schlichte Unterlassen der Festsetzung von Gewerbesteuer nicht einer regelnden Entscheidung im Erlassverfahren gleichgesetzt werden.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.281021.IVR12.19.0 BFH IV. Senat EStG \u00a7 35 , AO \u00a7 38 , AO \u00a7 120 Abs 2 , AO \u00a7 155 Abs 2 , AO \u00a7 162 Abs 5 , AO \u00a7 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst d , AO \u00a7 175 Abs 1 , AO \u00a7 179 Abs 2 S 2 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-korrekturmoeglichkeit-fuer-feststellung-der-tatsaechlich-zu-zahlenden-gewerbesteuer-wenn-gewerbesteuerfestsetzung-unterbleibt-urteil-vom-28-oktober-2021-iv-r-12-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Korrekturm\u00f6glichkeit f\u00fcr Feststellung der tats\u00e4chlich zu zahlenden Gewerbesteuer, wenn Gewerbesteuerfestsetzung unterbleibt &#8211; Urteil vom 28. Oktober 2021, IV R 12\/19<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74493","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74493","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74493"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74493\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74493"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74493"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74493"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}