{"id":74497,"date":"2022-01-30T18:53:02","date_gmt":"2022-01-30T16:53:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74497"},"modified":"2022-01-30T18:53:02","modified_gmt":"2022-01-30T16:53:02","slug":"behandlung-eines-beweisantrags-zu-einer-verfahrensruege-im-nichtzulassungsbeschwerdeverfahren-beschluss-vom-15-november-2021-viii-b-2-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/behandlung-eines-beweisantrags-zu-einer-verfahrensruege-im-nichtzulassungsbeschwerdeverfahren-beschluss-vom-15-november-2021-viii-b-2-21\/","title":{"rendered":"Behandlung eines Beweisantrags zu einer Verfahrensr\u00fcge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren &#8211; Beschluss vom 15. November 2021, VIII B 2\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.151121.VIIIB2.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 65 Abs 2 S 2 , FGO \u00a7 81 , FGO \u00a7 82 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 1 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 4 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 56 , FGO \u00a7 79b<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 04. November 2020, Az: 7 K 2087\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Der BFH muss im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einem unsubstantiierten Beweisantrag, der im Hinblick auf einen rechtzeitig ger\u00fcgten Verfahrensfehler gestellt wird, nicht nachkommen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 04.11.2020 &#8211; 7 K 2087\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin), die als Steuerberaterin zugelassen ist und sich selbst vertritt, wurde das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) am 11.11.2020 zugestellt. Sie erhob vor dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist am 11.12.2020 fristgerecht die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde.<\/li><li>Bis zum 11.01.2021, dem Tag des Ablaufs der Begr\u00fcndungsfrist f\u00fcr die Beschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ging beim Bundesfinanzhof (BFH) weder ein Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Begr\u00fcndungsfrist noch eine Beschwerdebegr\u00fcndung ein.<\/li><li>Mit Schreiben der Senatsgesch\u00e4ftsstelle vom 03.02.2021, das der Kl\u00e4gerin am 04.02.2021 zugestellt wurde, wurde ihr mitgeteilt, dass die Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde bislang nicht vorliege und die Begr\u00fcndungsfrist am 11.01.2021 abgelaufen sei. Auf die M\u00f6glichkeit, einen Wiedereinsetzungsantrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 FGO stellen zu k\u00f6nnen, wurde die Kl\u00e4gerin hingewiesen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragte mit einem am 04.03.2021 beim BFH eingegangenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in die Begr\u00fcndungsfrist zur Nichtzulassungsbeschwerde. In diesem Schriftsatz legte sie dar, einen Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Begr\u00fcndungsfrist am 06.01.2021 verfasst zu haben, der von einer zuverl\u00e4ssigen Kanzleimitarbeiterin noch am selben Tag in einen n\u00e4her bezeichneten Briefkasten eingeworfen worden sei. Zum Nachweis f\u00fcgte die Kl\u00e4gerin Kopien des Postausgangsbuchs, des Fristenbuchs, einen Screenshot des Schriftsatzes vom 06.01.2021 mit Speicherangaben und eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin bei. Bis zum Fristablauf der regul\u00e4ren Begr\u00fcndungsfrist erkundigte sich die Kl\u00e4gerin nicht nach dem Schicksal des Fristverl\u00e4ngerungsantrags vom 06.01.2021 beim BFH. Ferner legte sie im Schriftsatz vom 04.03.2021 dar, dass die Revision wegen verschiedener Verfahrensfehler des FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zuzulassen sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>ihr Wiedereinsetzung in die abgelaufene Begr\u00fcndungsfrist zur Nichtzulassungsbeschwerde zu gew\u00e4hren und die Revision zuzulassen.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt,<br \/>die Beschwerde als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist bei Zweifeln an ihrer Zul\u00e4ssigkeit jedenfalls als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Ob der Kl\u00e4gerin wegen des (behaupteten) Untergangs des Fristverl\u00e4ngerungsantrags auf dem Postweg gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 FGO die Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist zu gew\u00e4hren ist oder ob die Wiedereinsetzung zu versagen ist, weil die Kl\u00e4gerin sich bis zum Ablauf der regul\u00e4ren Begr\u00fcndungsfrist beim BFH nicht nach dem Eingang des Fristverl\u00e4ngerungsantrags erkundigt hat (s. zum Streitstand BFH-Beschluss vom 18.05.2010&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;8\/10, BFH\/NV 2010, 1481, Rz&nbsp;3; zustimmend Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27.11.2020&nbsp;&#8211; B&nbsp;9&nbsp;V&nbsp;21\/20&nbsp;B, juris; Werth in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;116 Rz&nbsp;52, 55; anderer Ansicht zur Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist s. BFH-Beschluss vom 14.02.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;29\/01, BFH\/NV 2002, 1033; zur Revisionsbegr\u00fcndungsfrist BFH-Urteil vom 11.12.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;24\/14, BFHE 248, 202, BStBl II 2015, 340, Rz&nbsp;13; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;116 FGO Rz&nbsp;151, 152; Gr\u00e4ber\/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;56 Rz&nbsp;46; vermittelnd Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;116 FGO Rz&nbsp;22), kann dahinstehen. Denn die Beschwerde ist unabh\u00e4ngig davon, ob der Kl\u00e4gerin die Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Begr\u00fcndungsfrist zu gew\u00e4hren ist, jedenfalls unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) liegen nicht vor.<\/li><li>a) Die R\u00fcge der Kl\u00e4gerin, dem FG sei ein Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO unterlaufen, da es zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden habe, indem es seine Entscheidung auf eine fehlende Bezeichnung des Klagebegehrens innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO gest\u00fctzt habe, ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>aa) Wird dem Kl\u00e4ger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO gesetzt oder bezeichnet er im Falle rechtm\u00e4\u00dfiger Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren durch weitere, fristgerecht erfolgte Darlegungen, dann f\u00fchren die unterbliebene Ber\u00fccksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzul\u00e4ssig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r und damit zu einem Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO (vgl. z.B. BFH\u2013Beschl\u00fcsse vom 23.06.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;11\/17, BFH\/NV 2017, 1440, Rz&nbsp;12; vom 14.11.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;66\/17, BFH\/NV 2018, 216, Rz&nbsp;5).<\/li><li>bb) Ein solcher Verfahrensfehler ist dem FG jedoch nicht unterlaufen.<\/li><li>aaa) Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, die Ausschlussfrist sei aufgrund eines Telefonats mit dem Berichterstatter \u00fcber den 23.04.2020 hinaus &#8222;auf unbestimmte Zeit&#8220; verl\u00e4ngert worden, ist ihr Sachvortrag unschl\u00fcssig.<\/li><li>Zum einen hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt das behauptete Telefonat mit dem Berichterstatter stattgefunden hat und wann die zur Glaubhaftmachung dienenden Unterlagen dem FG vorgelegt wurden. Dies w\u00e4re jedoch erforderlich gewesen, denn eine wirksame Fristverl\u00e4ngerung kommt nur in Betracht, wenn sowohl der Verl\u00e4ngerungsantrag vor Fristablauf gestellt worden ist als auch die Glaubhaftmachung dem Gericht vor Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegen hat (vgl. Gr\u00e4ber\/Herbert, a.a.O., \u00a7&nbsp;65 Rz&nbsp;63, m.w.N.).<\/li><li>Zum anderen behauptet die Kl\u00e4gerin einen atypischen Geschehenslauf, dessen schl\u00fcssige Darlegung eine weitergehende Substantiierung des Vortrags erfordert h\u00e4tte. So ist die telefonische Gew\u00e4hrung einer Fristverl\u00e4ngerung durch den zust\u00e4ndigen Berichterstatter des FG &#8222;auf unbestimmte Zeit&#8220; &#8211;die letztlich der Aufhebung der Ausschlussfrist gleichkommt&#8211; atypisch, zumal wenn Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Gesuchs nicht vorgelegt werden. Warum es gleichwohl zu einer Verl\u00e4ngerung der &#8211;bereits gro\u00dfz\u00fcgig auf drei Monate bestimmten&#8211; Ausschlussfrist gekommen ist, ergibt sich aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht. Atypisch erscheint auch, dass die Fristverl\u00e4ngerung weder in den Akten des FG vermerkt noch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin schriftlich best\u00e4tigt worden ist. Warum die Kl\u00e4gerin &#8211;trotz der ihr bekannten verfahrensrechtlichen Bedeutung der Fristverl\u00e4ngerung&#8211; auf eine entsprechende schriftliche Best\u00e4tigung verzichtet bzw. eine solche nicht angefordert hat, legt sie ebenfalls nicht dar. Ferner erl\u00e4utert sie nicht, warum sie erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet, ihr sei eine Fristverl\u00e4ngerung telefonisch gew\u00e4hrt worden, w\u00e4hrend sie diesen Umstand im Rahmen ihres gegen den zuvor bereits ergangenen Gerichtsbescheid gerichteten Antrags auf m\u00fcndliche Verhandlung nicht erw\u00e4hnt.<\/li><li>bbb) Dem Beweisantrag der Kl\u00e4gerin im Beschwerdeverfahren, den zust\u00e4ndigen Berichterstatter im 7.&nbsp;Senat des FG zu der behaupteten telefonisch ausgesprochenen Verl\u00e4ngerung der Ausschlussfrist \u00fcber den 23.04.2020 hinaus auf &#8222;unbestimmte Zeit&#8220; als Zeugen zu vernehmen, musste der Senat nicht entsprechen, denn ebenso wie ihr Sachvortrag hierzu ist auch der Beweisantrag selbst unsubstantiiert. Zwar hat das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises die Tatsachen festzustellen, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob ein rechtzeitig ger\u00fcgter Verfahrensmangel vorliegt (zur Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;76 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.04.1987&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;86\/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502, unter II.; vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;112\/14, BFH\/NV 2015, 1595, Rz&nbsp;13). Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantr\u00e4gen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, muss das Gericht jedoch regelm\u00e4\u00dfig nicht nachkommen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29.03.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;99\/14, BFH\/NV 2016, 1282, Rz&nbsp;9; BFH-Urteil vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940, Rz&nbsp;33). Unsubstantiiert ist u.a. ein Beweisantrag, der die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (BFH-Urteil in BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940, Rz&nbsp;33).<\/li><li>Aufgrund des unsubstantiierten Sachvortrags der Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt des Telefonats sowie zu den zur Glaubhaftmachung vorzulegenden Unterlagen kann der Senat nicht erkennen, ob der Beweisantrag der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die rechtliche Beurteilung \u00fcberhaupt von Bedeutung ist. Erst durch die Beweiserhebung selbst k\u00f6nnten die entscheidungserheblichen Tatsachen aufgedeckt werden.<\/li><li>cc) Die Ausschlussfristsetzung durch das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO war wirksam und ermessensgerecht.<\/li><li>aaa) Die Ausschlussfrist wurde nicht ermessenswidrig nach einer zu kurzen Laufzeit des Klageverfahrens gesetzt, sondern erst nach viermonatiger Verfahrensdauer. Ihr war zudem eine einfache Fristsetzung nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO vorausgegangen.<\/li><li>bbb) Die Ausschlussfrist ist auch der L\u00e4nge nach ermessensgerecht. Das FG ist auch und gerade in Sch\u00e4tzungsf\u00e4llen befugt, Ma\u00dfnahmen zur Verfahrensbeschleunigung i.S. von \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO zu treffen, wobei die Rechtsprechung bei \u00dcberschreiten der Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rungen um drei bzw. vier Jahre selbst eine dreiw\u00f6chige Frist noch als ermessensgerecht angesehen hat (BFH-Beschluss vom 10.09.2002&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;46\/02, BFH\/NV 2003, 71, unter 1.a). Die im Hinblick auf die Erkrankung der Kl\u00e4gerin vom FG gew\u00e4hlte und im Januar 2020 gesetzte dreimonatige Ausschlussfrist ist danach nicht zu beanstanden. Nach der Einspruchsentscheidung vom 17.07.2019 war letzter fristgem\u00e4\u00dfer Abgabezeitpunkt f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rungen 2016 der 31.05.2017 und f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung 2017 der 31.05.2018.<\/li><li>ccc) Die &#8211;auch formal wirksam gesetzte&#8211; Ausschlussfrist war danach mit Ablauf des 23.04.2020 verstrichen, ohne dass die Kl\u00e4gerin den Gegenstand ihres Klagebegehrens angegeben h\u00e4tte. Die Klage war damit unheilbar unzul\u00e4ssig (BFH-Beschluss vom 11.11.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;61\/19, BFH\/NV 2020, 228, Rz&nbsp;11). Das FG hat die Klage ohne Rechtsfehler durch Prozessurteil abgewiesen.<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, die angefochtene Entscheidung versto\u00dfe gegen den Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO, weil das FG \u00fcber ihren nicht in den Akten enthaltenen (aus Sicht der Kl\u00e4gerin mutma\u00dflich beim FG verloren gegangenen) Terminverlegungsantrag vom 19.10.2020 nicht entschieden habe, liegt kein Verfahrensfehler i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO vor. Dem FG lag ein solcher Verlegungsantrag der Kl\u00e4gerin, \u00fcber den es h\u00e4tte entscheiden m\u00fcssen, nicht vor.<\/li><li>Selbst wenn dieser Antrag &#8211;wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt&#8211; von ihr gestellt, aber im FG verloren gegangen sein sollte, l\u00e4ge in der Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung am 04.11.2020 und der anschlie\u00dfenden Entscheidung des FG kein Geh\u00f6rsversto\u00df.<\/li><li>Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ist nicht verletzt, wenn der Beteiligte nicht jede zumutbare Gelegenheit wahrnimmt, sich Geh\u00f6r zu verschaffen. Denn der Anspruch wird durch die prozessualen Mitwirkungspflichten des Beteiligten begrenzt. Dieser hat alles in seinen Kr\u00e4ften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sein Recht auf Geh\u00f6r zu verwirklichen. Wird ein Antrag auf Terminverlegung nicht beschieden, hat sich der Antragsteller rechtzeitig durch R\u00fcckfrage beim FG \u00fcber die Entscheidung seines Antrags zu informieren. Solange ihm eine Terminaufhebung nicht mitgeteilt worden ist, muss er davon ausgehen, dass die m\u00fcndliche Verhandlung, zu der er ordnungsgem\u00e4\u00df geladen worden war, auch stattfinden wird (BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.09.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;119\/11, BFH\/NV 2013, 215, Rz&nbsp;2; vom 10.06.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;147\/11, BFH\/NV 2013, 1440, Rz&nbsp;11). Danach h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin sich rechtzeitig vor der m\u00fcndlichen Verhandlung nach einer Entscheidung \u00fcber den Terminverlegungsantrag erkundigen und diesen wiederholen m\u00fcssen, um sich Geh\u00f6r zu verschaffen. Solche Bem\u00fchungen der Kl\u00e4gerin sind nicht erkennbar und werden auch von ihr selbst nicht behauptet.<\/li><li>Auch die als Geh\u00f6rsversto\u00df von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgte r\u00fccksichtslose Terminbestimmung der Senate des FG, bei denen sie Termine in eigener Sache und f\u00fcr Mandanten wahrzunehmen hatte, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin danach rechtzeitig vor der m\u00fcndlichen Verhandlung anbringen m\u00fcssen.<\/li><li>c) Die R\u00fcge, das angefochtene Urteil sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;5 FGO auf eine m\u00fcndliche Verhandlung hin ergangen, bei der die Vorschriften \u00fcber die \u00d6ffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien, ist nicht schl\u00fcssig dargelegt, denn die nicht zur m\u00fcndlichen Verhandlung erschienene Kl\u00e4gerin spekuliert lediglich \u00fcber eine Beschr\u00e4nkung der \u00d6ffentlichkeit und meint, w\u00e4hrend der bestehenden Kontaktsperren aufgrund der Coronaschutzverordnung NRW k\u00f6nne &#8222;eine Verletzung der \u00d6ffentlichkeit der m\u00fcndlichen Verhandlung&#8220; vorliegen. Im \u00dcbrigen kommt der Niederschrift zur m\u00fcndlichen Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;165 Satz&nbsp;1, 160 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 der Zivilprozessordnung i.V.m. \u00a7&nbsp;94 FGO eine Beweiskraft f\u00fcr die F\u00f6rmlichkeiten des Verfahrens und damit auch hinsichtlich des Umstands zu, dass die m\u00fcndliche Verhandlung beim FG als \u00f6ffentliche Verhandlung stattgefunden hat.<\/li><li>d) Die R\u00fcge, das FG habe den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil es die Klage trotz der gew\u00e4hrten Fristverl\u00e4ngerung der Ausschlussfrist abgewiesen habe, greift nicht durch, denn es kann &#8211;wie dargelegt&#8211; von einer Verl\u00e4ngerung der Ausschlussfrist \u00fcber den 23.04.2020 hinaus nicht ausgegangen werden.<\/li><li>2. Der Senat sieht von einer weiteren Begr\u00fcndung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.151121.VIIIB2.21.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 65 Abs 2 S 2 , FGO \u00a7 81 , FGO \u00a7 82 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 1 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 4 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 56 , FGO &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/behandlung-eines-beweisantrags-zu-einer-verfahrensruege-im-nichtzulassungsbeschwerdeverfahren-beschluss-vom-15-november-2021-viii-b-2-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Behandlung eines Beweisantrags zu einer Verfahrensr\u00fcge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren &#8211; Beschluss vom 15. 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