{"id":74499,"date":"2022-02-06T19:16:39","date_gmt":"2022-02-06T17:16:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74499"},"modified":"2022-02-06T19:16:39","modified_gmt":"2022-02-06T17:16:39","slug":"inhalt-eines-wirkhinweises-urteil-vom-15-juli-2021-ii-r-38-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/inhalt-eines-wirkhinweises-urteil-vom-15-juli-2021-ii-r-38-19\/","title":{"rendered":"Inhalt eines Wirkhinweises &#8211; Urteil vom 15. Juli 2021, II R 38\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.150721.IIR38.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BewG \u00a7 19 , BewG \u00a7 22 , BewG \u00a7 23 , BewG \u00a7 25 , BewG \u00a7 132 , AO \u00a7 1 Abs 2 Nr 4 , AO \u00a7 118 , AO \u00a7 128 , AO \u00a7 157 Abs 2 , AO \u00a7 169 Abs 2 , AO \u00a7 171 Abs 3a , AO \u00a7 171 Abs 10 , AO \u00a7 179 , AO \u00a7 181 Abs 3 , AO \u00a7 181 Abs 5 S 2 , AO \u00a7 367<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 24. Juli 2019, Az: 3 K 3109\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr einen Wirkhinweis nach \u00a7 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist der Hinweis erforderlich und ausreichend, dass die Feststellung f\u00fcr noch nicht verj\u00e4hrte Folgebescheide von Bedeutung ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Hinweis darf keine konkrete Zeitangabe zu der vermeintlichen Verj\u00e4hrung im Folgebescheidsverfahren enthalten, da Feststellungen zur Festsetzungsverj\u00e4hrung nur im Folgebescheid zu treffen sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.07.2019 &#8211; 3 K 3109\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist aufgrund eines Erbfalls 1978 Eigent\u00fcmer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundst\u00fccks im Land Brandenburg geworden. Der letzte Einheitswertbescheid war auf den 01.01.1942 ergangen. Auf dessen Grundlage setzte die Gemeinde f\u00fcr die Jahre von 1995 bis 2014 Grundsteuer gegen den Kl\u00e4ger fest, die dieser auch entrichtete.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;), durch die Gemeinde auf den Sachverhalt aufmerksam gemacht, rechnete mit Bescheid vom 02.11.2017 im Wege der Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1991 ohne \u00c4nderung von Art- und Wertfeststellung das Grundst\u00fcck dem Kl\u00e4ger zu. Einen Hinweis nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) oder einen anderen Hinweis auf eine zeitlich beschr\u00e4nkte Geltung enthielt dieser Bescheid nicht. Zugleich erging ein Grundsteuermessbescheid als Neuveranlagung auf den 01.01.1991. Unter &#8222;Erl\u00e4uterungen&#8220; ist ausgef\u00fchrt, wegen Eintritts der Verj\u00e4hrung gelte der festgesetzte Steuermessbetrag erst ab 01.01.2013. Die Neuveranlagung beruhe auf dem Fortfall einer in der Deutschen Demokratischen Republik fortgeltenden Erm\u00e4\u00dfigung des Grundsteuermessbetrags.<\/li><li>Mit seinem Einspruch machte der Kl\u00e4ger geltend, die Fortschreibung habe auf den 01.01.1979 erfolgen m\u00fcssen. Die \u00c4nderung auf den 01.01.1991 versto\u00dfe gegen die Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes. Am 16.05.2018 erlie\u00df das FA die Einspruchsentscheidung, deren Tenor wie folgt lautete:&#8220;Der im Einheitswertbescheid festgesetzte Einheitswert gilt wegen Eintritts der Verj\u00e4hrung erst ab 1.1.2013. Im \u00dcbrigen werden die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.&#8220;<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FA aus, der Fortschreibungszeitpunkt ergebe sich aus \u00a7&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 des Bewertungsgesetzes (BewG). Der nachgeholte Hinweis nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO beruhe darauf, dass am 02.11.2017 die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Grundsteuer ab 2013 noch nicht abgelaufen gewesen sei.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat der gegen den Einheitswertbescheid gerichteten Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der nachgeholte Hinweis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO verweise auf einen zu fr\u00fchen Zeitpunkt. Der Bescheid vom 02.11.2017 sei rechtswidrig gewesen, da f\u00fcr den Fortschreibungszeitpunkt 01.01.1991 nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 AO mit Ablauf des 31.12.1995 Feststellungsverj\u00e4hrung eingetreten sei und ein Wirkhinweis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO gefehlt habe. Dessen Nachholung in der Einspruchsentscheidung sei zwar grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Wenn der Hinweis aber nicht neutral formuliert sei, sondern ein Datum enthalte, d\u00fcrfe dieses nicht zu fr\u00fch liegen. Werde der Hinweis im Rahmen eines \u00c4nderungsbescheids nachgeholt, sei daf\u00fcr der Zeitpunkt des \u00c4nderungsbescheids ma\u00dfgebend. Der Hinweis habe Regelungscharakter und k\u00f6nne seine Warnfunktion nicht entfalten, wenn er r\u00fcckwirkend erteilt werden k\u00f6nne. Der in dem Grundsteuermessbescheid enthaltene Hinweis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO sei unzul\u00e4ssig, habe aber auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Einheitswertbescheids keinen Einfluss. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1739 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung der \u00a7\u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, 171 Abs.&nbsp;3a und 181 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO. Der angefochtene Bescheid sei zu einem Zeitpunkt ergangen, als die Grundsteuer 2013 noch nicht festsetzungsverj\u00e4hrt gewesen sei. Die Berechtigung zur Nachholung des Wirkhinweises im Einspruchsverfahren folge aus \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 AO. Verj\u00e4hrung stehe dieser Korrektur nicht entgegen, da nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a AO der Einspruch gegen den Bescheid vom 02.11.2017 den Ablauf der Verj\u00e4hrung gehemmt habe. Es sei unsch\u00e4dlich, dass die Rechtswidrigkeit gerade in dem Fehlen des Hinweises nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO bestanden habe. Auch diesen Fehler k\u00f6nne \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a AO heilen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten und hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und den Kl\u00e4ger in seinen Rechten verletzen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Sowohl der Bescheid vom 02.11.2017 als auch die Einspruchsentscheidung vom 16.05.2018 sind in feststellungsverj\u00e4hrter Zeit ergangen. Der der Einspruchsentscheidung beigegebene Wirkhinweis nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO ist unzureichend.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 und 4 BewG werden Einheitswerte f\u00fcr inl\u00e4ndischen Grundbesitz festgestellt, wenn und soweit sie f\u00fcr die Besteuerung von Bedeutung sind.<\/li><li>a) \u00c4nderungen einer bestehenden Feststellung finden einerseits im Wege der Fortschreibung nach \u00a7&nbsp;22 BewG, andererseits im Wege der Nachfeststellung nach \u00a7&nbsp;23 BewG statt. F\u00fcr das in Art.&nbsp;3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet werden nach \u00a7&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 BewG Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte 1935 erstmals auf den 01.01.1991 vorgenommen, soweit sich aus den Abs.&nbsp;2 bis 4 nichts Abweichendes ergibt.<\/li><li>b) Die Feststellung des Einheitswerts unterliegt der Feststellungsverj\u00e4hrung. Nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO beginnt die Frist f\u00fcr die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Die Frist betr\u00e4gt nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO regul\u00e4r vier Jahre.<\/li><li>c) \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BewG er\u00f6ffnet die M\u00f6glichkeit, nach Ablauf der Feststellungsfrist eine Fortschreibung oder Nachfeststellung unter Zugrundelegung der Verh\u00e4ltnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung f\u00fcr einen sp\u00e4teren Feststellungszeitpunkt vorzunehmen, f\u00fcr den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. Nach \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BewG bleibt \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 AO unber\u00fchrt.<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der f\u00fcr sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung f\u00fcr eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, f\u00fcr die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO au\u00dfer Betracht. Nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO ist hierauf im Feststellungsbescheid hinzuweisen.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AO bewirkt keine Ablaufhemmung, sondern erm\u00f6glicht unter bestimmten Voraussetzungen den Erlass eines Feststellungsbescheids mit eingeschr\u00e4nktem Regelungsgehalt, obwohl die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 31.10.2000&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;14\/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156, unter II.1.b, und vom 19.08.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;89\/07, BFH\/NV 2009, 762, unter II.2.b). Anders als nach \u00a7&nbsp;25 BewG wird nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 AO eine Feststellung auf den verj\u00e4hrten urspr\u00fcnglichen Fortschreibungszeitpunkt getroffen (vgl. zum Verfahrensrecht die Zusammenfassung in dem Hinweisbeschluss des FG Hamburg vom 30.07.2013&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;55\/13, juris, Rz&nbsp;7).<\/li><li>b) Der Hinweis nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO hat Regelungscharakter i.S. von \u00a7&nbsp;118 AO. Er bestimmt den zeitlichen Geltungsbereich der getroffenen Feststellungen und wirkt damit rechtsgestaltend auf das Steuerrechtsverh\u00e4ltnis ein. Enth\u00e4lt der Bescheid den Hinweis nicht, ist er rechtswidrig (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;58\/15, BFH\/NV 2019, 1222, Rz&nbsp;23, m.w.N.). F\u00fcr den Steuerpflichtigen und das f\u00fcr den Folgebescheid zust\u00e4ndige FA muss deshalb erkennbar sein, dass es sich um einen Feststellungsbescheid handelt, der lediglich f\u00fcr solche Steuerfestsetzungen bedeutsam ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (BFH-Urteile vom 17.02.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;38\/08, BFH\/NV 2010, 1236, Rz&nbsp;20, und vom 05.02.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;1\/12, BFHE 244, 516, BStBl II 2016, 567, Rz&nbsp;30). Ist ein Feststellungsbescheid zun\u00e4chst ohne solchen Hinweis erfolgt, kann der Hinweis auch nach Einspruch mit \u00c4nderungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden (BFH-Urteile vom 12.07.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;10\/04, BFH\/NV 2006, 228; in BFH\/NV 2010, 1236, Rz&nbsp;19 bis 21, und vom 06.02.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;41\/10, BFH\/NV 2014, 847, Rz&nbsp;22).<\/li><li>c) Wird ein Hinweis nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO erteilt, bedarf es daf\u00fcr keiner Pr\u00fcfung der Verj\u00e4hrung des ma\u00dfgebenden Folgebescheids. Bei Erlass eines Einheitswertbescheids unter Beif\u00fcgung eines Wirkhinweises ist insbesondere nicht zu pr\u00fcfen, ob die insoweit ma\u00dfgebende Grundsteuer verj\u00e4hrt ist.<\/li><li>Der Einheitswertbescheid ist Grundlagenbescheid f\u00fcr den Grundsteuermessbescheid, dieser f\u00fcr den Grundsteuerbescheid (BFH-Urteil vom 25.11.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;3\/18, BFHE 272, 1, Rz&nbsp;18). Der Wirkhinweis wird in diesem dreistufigen Verfahren auf der ersten Stufe (Einheitswert) unmittelbar auch f\u00fcr die dritte Stufe (Grundsteuer) erteilt. Die zweite Stufe (Grundsteuermessbetrag) wird \u00fcbersprungen. Liegt in der ersten Stufe (Einheitswert) ein Wirkhinweis vor, ist die Frage, ob Verj\u00e4hrung in der dritten Stufe (Grundsteuer) eingetreten ist, allein dort zu pr\u00fcfen. Ein Wirkhinweis nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO verlangt umgekehrt keine genaue Angabe, f\u00fcr welche Steuerarten und welche Besteuerungszeitr\u00e4ume (Veranlagungszeitr\u00e4ume) den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 272, 1, Rz&nbsp;32, 33, m.w.N.).<\/li><li>3. Eine Entscheidung mit Regelungscharakter i.S. von \u00a7&nbsp;118 AO \u00fcber die Frage, ob Verj\u00e4hrung in der Grundsteuer eingetreten ist, ist im Rahmen des Einheitswertbescheids mit Wirkhinweis nicht nur nicht geboten, sondern nicht zul\u00e4ssig.<\/li><li>a) Im Verfahren betreffend die Grundsteuerfestsetzung geh\u00f6rt der Nichteintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung zu den Besteuerungsgrundlagen des Bescheids. Deren Feststellung bildet nach \u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;2 AO einen mit Rechtsbehelfen nicht selbst\u00e4ndig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden. \u00a7&nbsp;157 AO gilt als Teil des Vierten Teils der AO nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 AO entsprechend f\u00fcr die Realsteuern, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden \u00fcbertragen worden ist, mithin auch f\u00fcr die Grundsteuern. Die Besteuerungsgrundlagen sind als Rechtm\u00e4\u00dfigkeitsvoraussetzungen im jeweiligen verwaltungsbeh\u00f6rdlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie im Klageverfahren vollst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen (\u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO und \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO bzw. \u00a7&nbsp;113 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. \u00a7&nbsp;79 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).<\/li><li>b) Der Nichteintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung im Folgebescheid ist ausschlie\u00dflich unselbst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlage i.S. von \u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;2 AO und kann nicht im Grundlagenbescheid gesondert festgestellt werden.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 AO werden abweichend von \u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;2 AO die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. Auch \u00a7&nbsp;179 AO findet nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 AO f\u00fcr die durch die Gemeinden verwalteten Grundsteuern entsprechende Anwendung. Feststellungsbescheide haben nach \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO Bindungswirkung f\u00fcr Folgebescheide und sind Grundlagenbescheide i.S. von \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 Satz 1 AO. Bindende Grundlagenbescheide liegen nur vor, wenn die Bindungswirkung gesetzlich angeordnet ist (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 11.04.2005&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 [Zebragesellschaft], unter C.4.a; BFH-Urteil vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/11, BFHE 246, 477, BStBl II 2015, 157, Rz&nbsp;36 bis 38).<\/li><li>bb) \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 AO enth\u00e4lt keine solche gesetzliche Regelung. Die Vorschrift verlagert nicht die Entscheidung \u00fcber die Festsetzungsverj\u00e4hrung des Folgebescheids in das Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid. Sie erm\u00f6glicht einen Grundlagenbescheid in verj\u00e4hrter Zeit mit Wirkung f\u00fcr noch nicht verj\u00e4hrte Folgebescheide. Weder dem Wortlaut ist es zu entnehmen noch gibt es einen sachlichen Grund, der Entscheidung in einem Grundlagenbescheidsverfahren, in dem im gesetzlich vorgesehenen Umfang \u00fcber die Besteuerungsgrundlagen des Folgebescheids entschieden wird, zus\u00e4tzlich die abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber die Verj\u00e4hrung des gesamten Folgebescheids zu \u00fcberantworten (vgl. bereits BFH-Urteil vom 18.03.1998&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;7\/96, BFHE 185, 573, BStBl II 1998, 555).<\/li><li>W\u00e4re eine solche Zust\u00e4ndigkeitsverlagerung zur Entscheidung \u00fcber die Verj\u00e4hrung vorgesehen, m\u00fcsste der Grundlagenbescheid, konkret der Wirkhinweis, zwingend eine entsprechende Aussage \u00fcber die Verj\u00e4hrung des Folgebescheids enthalten. Dabei w\u00e4ren nicht nur die Regelverj\u00e4hrung, sondern auch s\u00e4mtliche An- und Ablaufhemmungen zu pr\u00fcfen. Spiegelbildlich w\u00e4re die Pr\u00fcfung der Verj\u00e4hrungsfrage dem Folgebescheidsverfahren entzogen. Es ist jedoch weder mit \u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;2 AO noch mit dem BFH-Beschluss in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 vereinbar, der Finanzverwaltung oder dem Steuerpflichtigen die Wahl dar\u00fcber zu \u00fcberlassen, in welchem Verfahren verbindlich \u00fcber die Verj\u00e4hrung entschieden werden soll.<\/li><li>4. Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist es unzul\u00e4ssig, einen Wirkhinweis im Grundlagenbescheid nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO allein durch eine konkrete Zeitangabe zu der vermeintlichen Verj\u00e4hrung im Folgebescheidsverfahren zu gestalten. Geschieht dies dennoch und ist der Bescheid f\u00fcr sich genommen in verj\u00e4hrter Zeit ergangen, ist er insgesamt rechtswidrig.<\/li><li>a) Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, einen Hinweis in der Art aufzunehmen, dass die Feststellung f\u00fcr noch nicht verj\u00e4hrte Folgebescheide von Bedeutung ist, oder eine \u00e4hnliche an das Gesetz angelehnte Formulierung zu w\u00e4hlen. Eine Entscheidung \u00fcber die Frage, f\u00fcr welche Folgebescheide die Feststellung tats\u00e4chlich von Bedeutung ist, ist nicht zu treffen und ersetzt den Wirkhinweis nicht. K\u00f6nnte eine solche Zeitangabe die Rechtswirkungen eines Wirkhinweises zeitigen, k\u00e4me ihr Regelungscharakter zu. Eine Entscheidung \u00fcber die Verj\u00e4hrung im Folgebescheidsverfahren ist aber im Grundlagenbescheidsverfahren gerade unzul\u00e4ssig.<\/li><li>b) Die Rechtswidrigkeit des gesamten Feststellungsbescheids ergibt sich unabh\u00e4ngig von der Frage, ob ein derartiger Hinweis als nicht existenter oder nichtiger Wirkhinweis oder als zwar rechtswidriger, aber wirksamer Wirkhinweis zu behandeln ist. Ohne wirksamen Wirkhinweis durfte er wegen eingetretener Verj\u00e4hrung nicht ergehen. Sollte der Wirkhinweis hingegen rechtswidrig, aber wirksam und au\u00dferdem isoliert anfechtbar sein, verbliebe durch dessen Aufhebung ein nicht mehr mit Wirkhinweis versehener und damit ebenso rechtswidriger Bescheid.<\/li><li>5. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die angefochtenen Bescheide wegen Eintritts der Feststellungsverj\u00e4hrung rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben sind.<\/li><li>a) Der Einheitswert ist zwar nach \u00a7&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 BewG sachlich zutreffend auf den 01.01.1991 festgestellt. Die Bescheide sind jedoch nach dem 31.12.1995 und damit nach Ablauf der Feststellungsverj\u00e4hrung ergangen. Die regul\u00e4re Verj\u00e4hrungsfrist war zu diesem Datum abgelaufen. Hemmungstatbest\u00e4nde sind nicht ersichtlich. Ein ordnungsgem\u00e4\u00dfer Wirkhinweis i.S. von \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO fehlt. Der Bescheid vom 02.11.2017 enth\u00e4lt keine Angabe \u00fcber eine zeitliche Beschr\u00e4nkung. Die dem Grundsteuermessbescheid beigef\u00fcgten Erl\u00e4uterungen sind nicht Teil des Einheitswertbescheids und h\u00e4tten die Wirkung des \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO auch ebenso wenig entfalten k\u00f6nnen wie es der schlie\u00dflich der Einspruchsentscheidung vom 16.05.2018 beigegebene Hinweis vermochte. Statt wie erforderlich einen Hinweis darauf zu erteilen, dass die Feststellung nur f\u00fcr eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, f\u00fcr die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist, hat der Bescheid den seitens des FA f\u00fcr zutreffend erachteten Zeitraum selbst benannt. Das entspricht nicht den Anforderungen an einen Wirkhinweis. Damit ist auch die Einspruchsentscheidung vom 16.05.2018 in feststellungsverj\u00e4hrter Zeit ergangen und aufzuheben.<\/li><li>b) Weder der Bescheid vom 02.11.2017 noch die Einspruchsentscheidung vom 16.05.2018 k\u00f6nnen als Bescheid nach \u00a7&nbsp;25 BewG Bestand haben. Bei Erlass des ersten Bescheids war f\u00fcr den 01.01.1991 seit langem Feststellungsverj\u00e4hrung eingetreten. Der Bescheid stellte einen Einheitswert auf den 01.01.1991 fest und enthielt keine weiteren Angaben, denen zu entnehmen sein k\u00f6nnte, dass der Bescheid in Wahrheit erst f\u00fcr ein sp\u00e4teres Datum gelten solle bzw. welches Datum das sei. Auch die Einspruchsentscheidung kann weder im Wege der Auslegung noch im Wege der Umdeutung nach \u00a7&nbsp;128 AO als eine auf \u00a7&nbsp;25 BewG gest\u00fctzte Fortschreibung verstanden werden.<\/li><li>Es kann dahinstehen, ob ein Bescheid, der zwar einen Einheitswert auf ein fr\u00fches Datum feststellt, aber gleichzeitig erst von einem sp\u00e4teren Datum an seine Geltung beansprucht, als Einheitswertfeststellung auf dieses sp\u00e4tere Datum ausgelegt werden kann. Den ersten Hinweis auf eine zeitliche Beschr\u00e4nkung enthielt die Einspruchsentscheidung, so dass allein diese f\u00fcr eine solche Auslegung in Betracht kommt. Bei Erlass der Einspruchsentscheidung im Jahre 2018 war aber der erste noch nicht feststellungsverj\u00e4hrte Zeitpunkt der 01.01.2014, nicht der dort genannte 01.01.2013.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.150721.IIR38.19.0 BFH II. Senat BewG \u00a7 19 , BewG \u00a7 22 , BewG \u00a7 23 , BewG \u00a7 25 , BewG \u00a7 132 , AO \u00a7 1 Abs 2 Nr 4 , AO \u00a7 118 , AO \u00a7 128 , AO \u00a7 157 Abs 2 , AO \u00a7 169 Abs 2 , AO \u00a7 171 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/inhalt-eines-wirkhinweises-urteil-vom-15-juli-2021-ii-r-38-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Inhalt eines Wirkhinweises &#8211; Urteil vom 15. Juli 2021, II R 38\/19<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74499","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74499","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74499"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74499\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74499"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74499"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74499"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}