{"id":74501,"date":"2022-02-06T19:17:08","date_gmt":"2022-02-06T17:17:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74501"},"modified":"2022-02-06T19:17:08","modified_gmt":"2022-02-06T17:17:08","slug":"formelle-satzungsmaessigkeit-und-vermoegensbindung-urteil-vom-26-august-2021-v-r-11-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/formelle-satzungsmaessigkeit-und-vermoegensbindung-urteil-vom-26-august-2021-v-r-11-20\/","title":{"rendered":"Formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit und Verm\u00f6gensbindung &#8211; Urteil vom 26. August 2021, V R 11\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.260821.VR11.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 60a Abs 1 , AO \u00a7 61 Abs 1 , AO \u00a7 55 Abs 1 Nr 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 26. Februar 2020, Az: 4 K 594\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Satzung gen\u00fcgt nur dann dem Grundsatz der satzungsm\u00e4\u00dfigen Verm\u00f6gensbindung (\u00a7\u00a7 61 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO), wenn sie auch eine ausdr\u00fcckliche Regelung f\u00fcr den Wegfall des bisherigen Zwecks der K\u00f6rperschaft enth\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind im Verfahren der erstmaligen negativen Feststellung nach \u00a7 60a Abs. 1 AO nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach \u00a7 60a Abs. 1 Satz 1 AO ist nur eine bestimmte Satzung, wenn diese in dem Feststellungsbescheid ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.02.2020 &#8211; 4 K 594\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gesellschaftsvertrages der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine 1995 errichtete und im selben Jahr ins Handelsregister eingetragene GmbH, deren Gegenstand die gemeindepsychiatrische Versorgung des Kreises A ist. Ihr Gesellschaftsvertrag wurde mit Gesellschafterbeschluss vom xx.xx.2012 im Hinblick auf die Regelung zum Selbstkontrahieren der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ge\u00e4ndert.<\/li><li>Im August 2014 teilte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) der Kl\u00e4gerin mit, dass der Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom xx.xx.2012 nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche und bat sie, die gemeinn\u00fctzigen Zwecke (w\u00f6rtlich) zu benennen.<\/li><li>Am xx.xx.2015 beschlossen die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin eine im &#8230; 2015 in das Handelsregister eingetragene &#8222;Neufassung der Satzung&#8220;, wobei zwar Regelungen zur Verm\u00f6gensbindung im Fall der Aufl\u00f6sung der Kl\u00e4gerin enthalten waren, aber &#8211;wie auch in der Fassung vom xx.xx.2012&#8211; nicht bei Zweckwegfall.<\/li><li>Im Juni 2015 beanstandete das FA den Gesellschaftsvertrag in seiner Neufassung vom xx.xx.2015 und schlug der Kl\u00e4gerin vor, die Zwecke &#8222;F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens und der \u00f6ffentlichen Gesundheitspflege&#8220; sowie &#8222;F\u00f6rderung mildt\u00e4tiger Zwecke&#8220; und in \u00a7&nbsp;4 die Verfolgung mildt\u00e4tiger Zwecke aufzunehmen. Zudem schlug es &#8211;erstmals&#8211; vor, auch die Regelung zur Aufl\u00f6sung der Gesellschaft an die Mustersatzung anzupassen.<\/li><li>Mit Bescheid vom 09.12.2016 lehnte das FA die Feststellung der Einhaltung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen nach \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) ab, weil die Kl\u00e4gerin mit ihrer &#8222;Satzung in der Fassung vom xx.xx.2015&#8220; die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen nach den \u00a7\u00a7&nbsp;51, 59, 60 und 61 AO nicht erf\u00fclle.<\/li><li>Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 20.03.2018 zur\u00fcckwies. Der verfolgte Zweck und die Art der Verwirklichung seien in dem Gesellschaftsvertrag nicht genau bestimmt. Da eine Beanstandung des Gesellschaftsvertrages erstmalig im Jahr 2014 erfolgt sei, sei eine Steuerbeg\u00fcnstigung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten erst ab 2015 zu versagen.<\/li><li>Der hiergegen erhobenen Klage, mit der die Kl\u00e4gerin begehrte, den Bescheid \u00fcber die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen nach \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;1 AO vom 09.12.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 20.03.2018 aufzuheben sowie das FA zu verpflichten, einen Bescheid \u00fcber die formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit &#8222;f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017&#8220; zu erlassen, gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 902 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt.<\/li><li>Das Klagebegehren sei auf die Feststellung der formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom xx.xx.2012 und in der Fassung vom xx.xx.2015 gerichtet, da es im Hinblick auf den Klageantrag Ziel der Kl\u00e4gerin sei, im anschlie\u00dfenden Veranlagungsverfahren f\u00fcr die Jahre 2015 bis 2017 als gemeinn\u00fctzig beurteilt zu werden. Das vorherige Verwaltungs- und Einspruchsverfahren und auch die Einspruchsentscheidung seien so zu verstehen, dass beide Fassungen des Gesellschaftsvertrages von Anfang an Verfahrensgegenstand gewesen seien. Der Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin in den Fassungen vom xx.xx.2012 sowie vom xx.xx.2015 halte aufgrund einer Auslegung seiner Bestimmungen die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen nach den \u00a7\u00a7&nbsp;51, 59, 60 und 61 AO ein. Die Satzung m\u00fcsse die in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 AO enthaltenen Zwecke nicht ausdr\u00fccklich dem Wortlaut nach wiederholen. Bei der \u00c4nderung im Jahr 2012 habe nicht die gesamte Satzung in \u00dcbereinstimmung mit der Mustersatzung gebracht werden m\u00fcssen. Zudem gen\u00fcge der Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin angesichts der gewollten und zuvor zuerkannten Steuerbeg\u00fcnstigung den Anforderungen der satzungsm\u00e4\u00dfigen Verm\u00f6gensbindung.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es meint, \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO verlange eine w\u00f6rtliche \u00dcbernahme der Mustersatzung. Dar\u00fcber hinaus sei Art.&nbsp;97 \u00a7&nbsp;1f Abs.&nbsp;2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) verletzt, da auch bei nur teilweisen Satzungs\u00e4nderungen die vollst\u00e4ndige Satzung in \u00dcbereinstimmung mit der Mustersatzung gebracht werden m\u00fcsse.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision des FA zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Eine w\u00f6rtliche \u00dcbernahme der Mustersatzung sei nicht erforderlich. Das Urteil des FG enthalte keine Rechtsfehler.<\/li><li>Das nach \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) unterst\u00fctzt das Vorbringen des FA, hat aber keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Der Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin in der Fassung vom xx.xx.2015 gen\u00fcgt nicht den Anforderungen an die satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind im Streitfall nicht zu ber\u00fccksichtigen. Die formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom xx.xx.2012 ist nicht Verfahrensgegenstand.<\/li><li>1. Der Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom xx.xx.2015 gen\u00fcgt nicht den Anforderungen an die satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung (\u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 AO), da im Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin in der Fassung vom xx.xx.2015 ausdr\u00fcckliche Bestimmungen der Verm\u00f6gensbindung f\u00fcr den Wegfall des bisherigen Zwecks der Kl\u00e4gerin fehlen.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 AO liegt eine steuerlich ausreichende Verm\u00f6gensbindung (\u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 AO) vor, wenn der Zweck, f\u00fcr den das Verm\u00f6gen bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der K\u00f6rperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung gepr\u00fcft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbeg\u00fcnstigt ist. Ist der Wegfall des bisherigen Zwecks als Voraussetzung des Verm\u00f6gensanfalls \u00fcberhaupt nicht erw\u00e4hnt, ist eine Auslegung der Satzung in der Weise, dass die Regelung zu einer anderen Art des Verm\u00f6gensanfalls auf den Wegfall des bisherigen Zwecks zu \u00fcbertragen ist, nicht m\u00f6glich (vgl. auch Senatsurteil vom 23.07.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/08, BFHE 226, 445, BStBl&nbsp;II 2010, 719, unter II.2. und II.3.; Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 12.01.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;91\/09, BFH\/NV 2011, 111, Rz&nbsp;15, und vom 17.09.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16\/12, BFHE 243, 319, BStBl II 2014, 440, Rz&nbsp;13).<\/li><li>2. Das FG hat diese Grunds\u00e4tze nicht beachtet. Eine Bindung an die Feststellungen des FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO besteht nicht, soweit es den Gesellschaftsvertrag in der Weise ausgelegt hat, dass dieser den Anforderungen an die satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung gen\u00fcgt.<\/li><li>Zwar geh\u00f6rt die Auslegung der Satzung zu den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die das Revisionsgericht im Grundsatz gebunden ist (BFH-Urteil vom 21.07.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/98, BFH\/NV 2000, 297, unter II.2.a). Allerdings ist die Auslegung des FG insoweit revisionsrechtlich zu beanstanden, als es nur aufgrund der seiner Auffassung nach gewollten und zuvor tats\u00e4chlich zuerkannten Steuerbeg\u00fcnstigung davon \u00fcberzeugt war, dass der Gesellschaftsvertrag im Wege der Auslegung eine steuerlich ausreichende Verm\u00f6gensbindung enthalte, obwohl \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 AO ausdr\u00fccklich in der Satzung eine genaue Bestimmung der Verm\u00f6gensbindung bei Wegfall des bisherigen Zwecks der K\u00f6rperschaft verlangt.<\/li><li>Die vorherige Handhabung der Beteiligten kann nicht zur Auslegung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Verm\u00f6gensbindung herangezogen werden, weil Regelungen \u00fcber die Verm\u00f6gensbindung bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks in der Satzung selbst getroffen werden m\u00fcssen. Die Ber\u00fccksichtigung au\u00dferhalb der Satzung liegender Begleitumst\u00e4nde oder des nicht in der Satzung manifestierten Willens der Mitglieder w\u00fcrde dem Gebot des Buchnachweises widersprechen (Senatsurteil in BFHE 226, 445, BStBl&nbsp;II 2010, 719, unter II.2., m.w.N.; BFH-Urteil in BFH\/NV 2011, 111, Rz&nbsp;11; Senatsbeschluss vom 07.02.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;119\/17, BFH\/NV 2018, 544, Rz&nbsp;12). Sinn und Zweck der satzungsm\u00e4\u00dfigen Verm\u00f6gensbindung ist, dass (ausschlie\u00dflich) aufgrund der Satzung gepr\u00fcft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbeg\u00fcnstigt ist und satzungsm\u00e4\u00dfig die Bindung des steuerbeg\u00fcnstigt gebildeten Verm\u00f6gens im Dritten Sektor gew\u00e4hrleistet bleibt (Jachmann\/Unger in Gosch, AO \u00a7&nbsp;61 Rz&nbsp;10).<\/li><li>Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob Art.&nbsp;97 \u00a7&nbsp;1f Abs.&nbsp;2 EGAO die \u00dcbernahme der gesamten in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen auch bei nur teilweisen Satzungs\u00e4nderungen verlangt. Die Regelungen des \u00a7&nbsp;61 AO zur Verm\u00f6gensbindung waren bereits vor dem 01.01.2009 verbindlich (Senatsurteil in BFHE 226, 445, BStBl II 2010, 719, unter II.4.) und sind hier nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>3. Die Kl\u00e4gerin kann sich hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom xx.xx.2015 im Rahmen der Feststellung der formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit nicht auf Vertrauensschutz berufen, da das FA im Streitfall erstmals einen Feststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;1 AO erlassen hat, wobei auch die negative Feststellung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen von dieser Vorschrift erfasst wird (vgl. auch BTDrucks 17\/11316, S.&nbsp;13).<\/li><li>a) Die Regelungen zu \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;3 bis 5 AO sind vorliegend auf den Fall des erstmaligen Erlasses eines negativen Feststellungsbescheides nicht anwendbar, da sie einen bereits erlassenen Feststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;1 AO voraussetzen (vgl. auch zu \u00a7&nbsp;60a AO i.d.F. des Gesetzes zur St\u00e4rkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013, BGBl I 2013, 556 Senatsurteil vom 23.07.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;40\/18, BFHE 270, 43, BStBl II 2021, 3, Rz&nbsp;15, m.w.N.; vgl. auch BTDrucks 17\/11316, S.&nbsp;13).<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AO ist mangels Regelungsl\u00fccke nicht analog anwendbar.<\/li><li>aa) Eine f\u00fcr eine Analogie erforderliche, erkennbar planwidrige Regelungsl\u00fccke liegt nur vor, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollst\u00e4ndig und somit erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig ist und seine Erg\u00e4nzung nicht einer gesetzlich gewollten Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Tatbest\u00e4nde widerspricht. Hiervon zu unterscheiden ist der sog. rechtspolitische Fehler, der gegeben ist, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch verbesserungsbed\u00fcrftig, aber doch nicht &#8211;gemessen an der dem Gesetz immanenten Teleologie&#8211; als planwidrig unvollst\u00e4ndig und erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig erweist. Ob es sich um eine ausf\u00fcllungsbed\u00fcrftige Regelungsl\u00fccke oder lediglich um einen sog. rechtspolitischen Fehler handelt, ist unter Heranziehung des Gleichheitssatzes (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes) zu ermitteln, wobei f\u00fcr den danach erforderlichen Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, zur\u00fcckzugreifen ist (BFH-Urteil vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 271, 233, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>bb) Eine erkennbar planwidrige Regelungsl\u00fccke liegt nach den Wertungen des \u00a7&nbsp;60a AO, insbesondere seiner Entstehungsgeschichte, im Hinblick auf die negative erstmalige Feststellung der formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit nicht vor.<\/li><li>(1) Nach der Begr\u00fcndung des Gesetzgebers zur Einf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;60a AO l\u00f6st die Feststellung nach \u00a7&nbsp;60a AO das bisherige Verfahren der vorl\u00e4ufigen Bescheinigung ab. Die Feststellung als Verwaltungsakt sollte zu einer besseren Rechtsschutzm\u00f6glichkeit f\u00fcr die K\u00f6rperschaften f\u00fchren, deren Antrag nicht entsprochen wurde (BTDrucks 17\/11316, S.&nbsp;13, BRDrucks 663\/12, S.&nbsp;17).<\/li><li>Weder die fr\u00fchere vorl\u00e4ufige Bescheinigung als vorl\u00e4ufige Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit noch ein Freistellungsbescheid f\u00fcr vorangegangene Veranlagungszeitr\u00e4ume begr\u00fcndeten nach der BFH-Rechtsprechung einen schutzw\u00fcrdigen Vertrauenstatbestand. Dies galt auch dann, wenn das FA bei gr\u00fcndlicher Pr\u00fcfung der ihm vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen bereits f\u00fcr die fr\u00fcheren Veranlagungszeitr\u00e4ume zu dem Schluss h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen, dass eine Freistellung von der Steuer nicht in Betracht kommt (BFH-Beschluss vom 25.10.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;117\/00, BFH\/NV 2001, 470, unter II.1.). Eine \u00dcbergangsregelegung f\u00fcr F\u00e4lle der erstmaligen negativen Feststellung, die Vertrauensschutzgesichtspunkte enth\u00e4lt, hat der Gesetzgeber nicht getroffen.<\/li><li>(2) Der Erlass eines erstmaligen negativen Feststellungsbescheides nach \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;1 AO ist dem fr\u00fcheren Verfahren bei erstmaliger Versagung der Steuerbeg\u00fcnstigung im Veranlagungsverfahren vergleichbar. Nach der Rechtsprechung gab es in diesen F\u00e4llen f\u00fcr den jeweiligen Veranlagungszeitraum keinen Vertrauensschutz (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2001, 470, unter II.1. unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13.12.1978&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;77\/76, BFHE 127, 327, BStBl II 1979, 481). Ein bisher nicht bestehender Vertrauensschutz kann ohne ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelung &#8211;wie es \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;5 AO f\u00fcr die Aufhebung bereits erlassener Feststellungsbescheide vorsieht (vgl. Unger in Gosch, AO \u00a7&nbsp;60a Rz&nbsp;23)&#8211; nicht begr\u00fcndet werden.<\/li><li>Best\u00e4tigt wird dies durch \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;2 AO, wonach die Feststellung auf Antrag oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur K\u00f6rperschaftsteuer erfolgt, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.<\/li><li>c) Soweit die Verwaltung seit dem BMF-Schreiben vom 17.12.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;4&nbsp;-S&nbsp;0171-&nbsp;119\/02 (BStBl&nbsp;I 2004, 1059) &#8211;angef\u00fcgt als Nr.&nbsp;8 zu \u00a7&nbsp;59 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) mit Wirkung ab 21.04.2008, BStBl I 2008, 582; ab 31.01.2014 als Nr.&nbsp;4 zu \u00a7&nbsp;59 AEAO, BStBl I 2014, 290&#8211; Vertrauensschutz f\u00fcr gepr\u00fcfte Satzungen gew\u00e4hrt, ist dies im Streitfall unbeachtlich. Denn dies betrifft jedenfalls nicht das hier in Rede stehende Feststellungsverfahren nach \u00a7&nbsp;60a AO.<\/li><li>d) Der Regelungsgehalt des erstmaligen negativen Feststellungsbescheides ist im Feststellungsverfahren auch nicht aus anderen Vertrauensschutzgesichtspunkten in der Weise zu beschr\u00e4nken, dass seine Bindungswirkung erst ab einem Zeitpunkt nach erstmaliger Beanstandung der Satzung oder der konkreten Satzungsbestimmung durch das FA oder nach Bekanntgabe des Bescheides eintritt. Denn eine Bindungswirkung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ergibt sich erst aus \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;5 AO.<\/li><li>Dem steht auch nicht entgegen, dass ggf. bereits bestandskr\u00e4ftige Freistellungsbescheide infolge der (\u00fcberperiodischen) Bindungswirkung (Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;60a AO Rz&nbsp;7) des negativen Feststellungsbescheides gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO innerhalb nicht festsetzungsverj\u00e4hrter Zeit (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO) zu \u00e4ndern sind. Dies ist lediglich die Folge der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung f\u00fcr die Bindungswirkung eines (negativen) Feststellungsbescheides, die die Korrekturm\u00f6glichkeiten bereits bestandskr\u00e4ftiger Freistellungsbescheide erweitert.<\/li><li>4. Die formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom xx.xx.2012 ist nicht Verfahrensgegenstand.<\/li><li>a) \u00dcber einen etwaigen Antrag auf Feststellung der formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom xx.xx.2012 hat das FA mit dem negativen Feststellungsbescheid vom 09.12.2016 nicht entschieden.<\/li><li>Nach dem Inhalt des Bescheides, der vom Revisionsgericht in eigener Zust\u00e4ndigkeit zu pr\u00fcfen ist (BFH-Urteil vom 24.03.1998&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;83\/97, BFHE 186, 67, BStBl&nbsp;II 1998, 601, unter II.1.b, m.w.N.), betrifft dieser Bescheid ausdr\u00fccklich nur die &#8222;Satzung in der Fassung vom xx.xx.2015&#8220; und nicht auch die Fassung vom xx.xx.2012. Der Feststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;60a AO ist ohne Ber\u00fccksichtigung weiterer Umst\u00e4nde, die der steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft bekannt sind, aus sich heraus auszulegen (Senatsurteil in BFHE 270, 43, BStBl&nbsp;II 2021, 3, Rz&nbsp;28).<\/li><li>Der gem\u00e4\u00df Bescheid vom 09.12.2016 ausdr\u00fccklich auf eine bestimmte Satzung beschr\u00e4nkte Regelungsgegenstand des Feststellungsbescheides entspricht auch dem Sinn und Zweck des Feststellungsverfahrens. Die Feststellung der formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO kann sich der Natur der Sache nach nur auf eine bestimmte Satzung beziehen. Ist eine solche &#8211;wie im Streitfall&#8211; ausdr\u00fccklich allein im Feststellungsbescheid genannt, scheitert eine erweiternde Auslegung auf andere Fassungen am klaren Wortlaut des Verwaltungsaktes.<\/li><li>b) An die Auslegung des FG, wonach das Einspruchsverfahren beide Fassungen des Gesellschaftsvertrages betreffen soll, ist der Senat nicht gebunden. Revisionsrechtlich ist in vollem Umfang nachpr\u00fcfbar, ob ein Einspruch auslegungsbed\u00fcrftig ist. Hieran fehlt es, wenn die Erkl\u00e4rung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteile vom 11.02.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;51\/06, BFHE 226, 1, BStBl&nbsp;II 2009, 892, unter II.2.a&nbsp;aa, m.w.N., und vom 28.11.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/16, BFH\/NV 2019, 898, Rz&nbsp;22). So liegt der Fall hier, da die von einem fachkundigen Berufstr\u00e4ger vertretene Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich nur gegen den Bescheid vom 09.12.2016 Einspruch eingelegt hat, der allein den Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom xx.xx.2015 betrifft.<\/li><li>5. \u00dcber die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, ob der Gesellschaftsvertrag die in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 AO genannten Zwecke w\u00f6rtlich \u00fcbernehmen muss und ob bei einer Satzungs\u00e4nderung die gesamte Satzung in \u00dcbereinstimmung mit der Mustersatzung zu bringen ist, ist somit nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls nicht zu entscheiden.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.260821.VR11.20.0 BFH V. Senat AO \u00a7 60a Abs 1 , AO \u00a7 61 Abs 1 , AO \u00a7 55 Abs 1 Nr 4 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 26. Februar 2020, Az: 4 K 594\/18 Leits\u00e4tze 1. 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