{"id":74503,"date":"2022-02-06T19:17:35","date_gmt":"2022-02-06T17:17:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74503"},"modified":"2022-02-06T19:17:35","modified_gmt":"2022-02-06T17:17:35","slug":"auslegung-eines-lediglich-mit-haftungsbescheid-bezeichneten-verwaltungsakts-als-zusammengefasster-pauschalierungs-und-haftungsbescheid-urteil-vom-01-september-2021-vi-r-38-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/auslegung-eines-lediglich-mit-haftungsbescheid-bezeichneten-verwaltungsakts-als-zusammengefasster-pauschalierungs-und-haftungsbescheid-urteil-vom-01-september-2021-vi-r-38-19\/","title":{"rendered":"Auslegung eines lediglich mit &#8222;Haftungsbescheid&#8220; bezeichneten Verwaltungsakts als zusammengefasster Pauschalierungs- und Haftungsbescheid &#8211; Urteil vom 01. September 2021, VI R 38\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.010921.VIR38.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 40 Abs 2 S 1 Nr 1a , EStG \u00a7 40 Abs 2 S 1 Nr 4 , EStG \u00a7 42d Abs 1 Nr 1 , AO \u00a7 119 Abs 1 , AO \u00a7 155 , AO \u00a7 191 , BGB \u00a7 133 , EStG \u00a7 40 Abs 2 S 2 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 24. Oktober 2019, Az: 4 K 4168\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts richtet sich ma\u00dfgeblich nach dessen Tenor und nicht nach der (fehlerhaften) \u00dcberschrift.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Bei der Auslegung k\u00f6nnen auch vom Steuerpflichtigen eingereichte Unterlagen herangezogen werden, wenn das Finanzamt klar zum Ausdruck bringt, dass es sich deren Inhalt zu eigen gemacht hat.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Das Pauschalierungswahlrecht nach \u00a7 40 Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 2 EStG wird durch eine entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers ausge\u00fcbt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.10.2019 &#8211; 4 K 4168\/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 02.06.2017, beide soweit sie den Pauschalierungsbescheid betreffen, sowie der Pauschalierungsbescheid des Beklagten vom 20.01.2017 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit sie den Haftungsbescheid betrifft, wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 48,5 % und der Kl\u00e4ger zu 51,5 % zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit Schreiben vom 02.04.2016 bat die B KG (KG) den Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) um lohnsteuerliche W\u00fcrdigung der Sachverhalte &#8222;Y&#8220; und &#8222;Z&#8220;. Mit einem weiteren an das FA gerichteten Schreiben vom 28.10.2016 nahm die KG auf ihr Schreiben vom 02.04.2016 Bezug. Darin habe sie dem FA mitgeteilt, dass die &#8230; bislang versehentlich nicht zutreffend erfasst worden sei. Es ergebe sich daher eine anzumeldende Pauschalsteuer f\u00fcr 2014 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 2015 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac). Zudem habe sie, die KG, in ihrem Schreiben vom 02.04.2016 mitgeteilt, dass versehentlich einige Mitarbeiter von D, die seit 2012 u.a. der KG \u00fcberlassen worden seien, lohnsteuerlich nicht gef\u00fchrt worden seien. Die sich hieraus ergebende Lohnsteuer in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac sei nicht einbehalten und abgef\u00fchrt worden. Die KG f\u00fchrte in dem Schreiben vom 28.10.2016 weiter aus, die sich aus den beiden genannten Sachverhalten und aus der Anlage ergebende und bisher nicht abgef\u00fchrte &#8222;Lohnsteuer\/Pauschalsteuer&#8220; einschlie\u00dflich Annexsteuern betrage &#8230;&nbsp;\u20ac und werde mit Ausf\u00fchrungsdatum 03.11.2016 \u00fcberwiesen.<\/li><li>Eine Anmeldung der vorgenannten Lohnsteuerbetr\u00e4ge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgte nicht.<\/li><li>Am 20.01.2017 erlie\u00df das FA gegen\u00fcber der KG einen als Haftungsbescheid bezeichneten Bescheid. Unter &#8222;I.&nbsp;Festsetzung&#8220; f\u00fchrte es aus:&#8220;Die \u00dcberpr\u00fcfung der Ihrerseits mit Schreiben vom 02.04.2016 und 28.10.2016 mitgeteilten Sachverhalte hat Folgendes ergeben:<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Weiter f\u00fchrte das FA aus, die KG hafte f\u00fcr die in Abschn.&nbsp;I unter &#8222;H&#8220; aufgef\u00fchrten Betr\u00e4ge, weil sie Lohnsteuer in unzutreffender H\u00f6he einbehalten und abgef\u00fchrt habe. Sie werde an Stelle der Arbeitnehmer in Anspruch genommen, weil kein Haftungsausschluss vorliege und die Inhaftungnahme nicht unbillig sei. Es liege kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor und die KG habe sich mit der Inanspruchnahme einverstanden erkl\u00e4rt. Von den Arbeitnehmern k\u00f6nnten die Betr\u00e4ge nicht nachgefordert werden. Gleiche oder \u00e4hnliche Berechnungsfehler seien bei einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von Arbeitnehmern gemacht worden. Wegen der Sachverhalte und der Berechnungsgrundlagen werde auf die Schreiben der KG vom 02.04.2016 und vom 28.10.2016 sowie auf das am 12.01.2017 mit Frau X gef\u00fchrte Telefonat hingewiesen. Die bereits am 04.11.2016 get\u00e4tigte Zahlung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac werde unaufgefordert auf die o.g. Festsetzungsbetr\u00e4ge umgebucht.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Einspruch gegen den vorgenannten Bescheid wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. W\u00e4hrend des anschlie\u00dfenden Klageverfahrens er\u00f6ffnete das Amtsgericht C mit Beschluss vom &#8230; das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der KG und ordnete die Eigenverwaltung an. Zum Sachwalter wurde der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) bestimmt, der das zun\u00e4chst unterbrochene Klageverfahren mit Schriftsatz vom &#8230; aufnahm. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 828 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n\n\n\n<p>Es beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt<em>,<\/em><br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist teilweise begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, soweit das FG den Haftungsbescheid des FA aufgehoben hat. Im \u00dcbrigen ist die Revision des FA unbegr\u00fcndet. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Bei dem Bescheid vom 20.01.2017 handelt es sich um einen \u00e4u\u00dferlich verbundenen, kombinierten Haftungs- und Pauschalierungsbescheid. Soweit das FA in diesem pauschale Lohnsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a und Nr.&nbsp;4 EStG nachgefordert hat, fehlt es aber an einer entsprechenden Anmeldung durch die KG. Das FG hat den Pauschalierungsbescheid daher im Ergebnis zutreffend aufgehoben. Zu Unrecht hat die Vorinstanz jedoch auch den Haftungsbescheid aufgehoben. Insoweit ist die Revision des FA begr\u00fcndet.<\/li><li>1. Ist Lohnsteuer nachzuerheben, weil sie vom Arbeitgeber nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig einbehalten und abgef\u00fchrt worden ist, kommt eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch Haftungsbescheid oder durch Nachforderungs-(Pauschalierungs-)bescheid (Steuerbescheid) in Betracht.<\/li><li>a) Die pauschalierte Lohnsteuer, die der Arbeitgeber selbst schuldet, weist gegen\u00fcber einer vom Arbeitnehmer geschuldeten Lohnsteuer, f\u00fcr die der Arbeitgeber lediglich haftet, wesentliche Unterschiede auf. Der Steuerbescheid dient der Festsetzung einer Steuerschuld gegen\u00fcber dem Steuerschuldner (\u00a7&nbsp;155 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;). Dagegen wird durch einen Haftungsbescheid eine Person f\u00fcr die Steuerschuld eines anderen in Anspruch genommen (\u00a7&nbsp;191 AO). Diese Unterschiede und das Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsakts (\u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 AO) schlie\u00dfen es aus, dass vom Arbeitgeber pauschalierte Lohnsteuer und Lohnsteuer, f\u00fcr die er haftet, mit einheitlichem Bescheid angefordert werden (z.B. Senatsurteil vom 28.01.1983&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;35\/78, BFHE 138, 188, BStBl II 1983, 472). Zul\u00e4ssig ist es jedoch, dass das FA auf einem einheitlichen Vordruck &#8211;lediglich \u00e4u\u00dferlich zusammengefasst&#8211; einen Pauschalierungsbescheid und einen Haftungsbescheid erl\u00e4sst (s. Senatsurteil vom 16.11.1984&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;176\/82, BFHE 143, 27, BStBl II 1985, 266).<\/li><li>b) Ob ein einheitlicher (Haftungs-)Bescheid oder ein nur \u00e4u\u00dferlich zusammengefasster, kombinierter Pauschalierungs- und Haftungsbescheid vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.<\/li><li>Der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts bestimmt sich dabei nicht nach dem, was die Beh\u00f6rde mit ihrer Erkl\u00e4rung gewollt hat (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 22.10.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 267, 90, Rz&nbsp;16). Ma\u00dfgebend ist, wie der Adressat selbst nach den ihm bekannten Umst\u00e4nden den materiellen Gehalt der Erkl\u00e4rung unter Ber\u00fccksichtigung von Treu und Glauben (\u00a7&nbsp;133 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) verstehen konnte (BFH-Urteile vom 18.07.1994&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4, und vom 30.11.1999&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;57\/98, BFH\/NV 2000, 678, unter II.1.a, jeweils m.w.N.). Die Auslegung des Verwaltungsakts muss dabei einen Anhalt in der bekanntgegebenen Regelung haben (BFH-Urteile vom 27.11.1996&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, unter 3., m.w.N., und vom 19.01.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/19, Rz&nbsp;31).<\/li><li>Bei der Auslegung eines Bescheids ist zudem nicht allein auf dessen Tenor abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschlie\u00dflich der f\u00fcr den Bescheid gegebenen Begr\u00fcndung. Zweifel gehen dabei zu Lasten der Beh\u00f6rde (BFH-Urteil vom 06.11.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 267, 440, BStBl II 2020, 465, Rz&nbsp;19).<\/li><li>2. Bei Heranziehung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze hat das FG zu Unrecht entschieden, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 20.01.2017 nicht um einen \u00e4u\u00dferlich verbundenen Pauschalierungs- und Haftungsbescheid handelt.<\/li><li>Der angefochtene Bescheid vom 20.01.2017 ist dahingehend auslegungsf\u00e4hig und -bed\u00fcrftig, dass es sich nicht (nur) um einen Haftungsbescheid, sondern um einen zusammengefassten Pauschalierungs- und Haftungsbescheid handelt. Dieser ist auch hinreichend bestimmt und nicht &#8211;wie das FG gemeint hat&#8211; unklar. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus den Senatsurteilen vom 02.12.1983&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;47\/80 (BFHE 140, 143, BStBl II 1984, 362), in BFHE 138, 188, BStBl II 1983, 472, in BFHE 143, 27, BStBl II 1985, 266, vom 15.03.1985&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;30\/81 (BFHE 143, 226, BStBl II 1985, 581) oder dem Senatsbeschluss vom 01.08.1985&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;28\/79 (BFHE 144, 244, BStBl II 1985, 664).<\/li><li>a) Zwar ist der Bescheid ausschlie\u00dflich als &#8222;Haftungsbescheid&#8220; \u00fcberschrieben. Aber auch wenn ein Verwaltungsakt die \u00dcberschrift &#8222;Haftungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag, Kirchensteuer&#8220; tr\u00e4gt und in dem Bescheid von einer Haftung nach \u00a7&nbsp;42d EStG &#8222;f\u00fcr die nachstehend unter &#8218;H&#8216; aufgef\u00fchrten Betr\u00e4ge&#8220; gesprochen wird, kann der Verwaltungsakt dahingehend auslegungsf\u00e4hig sein, dass es sich bei ihm nicht allein um einen Haftungsbescheid, sondern tats\u00e4chlich um einen zusammengefassten Haftungs- und Steuerbescheid (Pauschalierungsbescheid) handelt (s. Th\u00fcringer FG, Urteil vom 21.11.2018&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;712\/15, EFG 2021, 312, betreffend die Auslegung eines &#8222;Bescheids \u00fcber die Festsetzung von Kapitalertragsteuer&#8220; als Haftungsbescheid &#8211; Revision anh\u00e4ngig unter I&nbsp;R&nbsp;14\/20). Dem steht die fehlerhafte \u00dcberschrift (Bezeichnung) eines Verwaltungsakts nicht entgegen, da f\u00fcr die Auslegung dessen Regelungsgehalts auf den verf\u00fcgenden Teil, den Tenor, abzustellen ist.<\/li><li>b) Die Auslegungsbed\u00fcrftig- und Auslegungsf\u00e4higkeit des streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheids ergibt sich vorliegend daher schon daraus, dass in den im Tenor aufgef\u00fchrten Betr\u00e4gen nach den dortigen Ausf\u00fchrungen des FA nicht nur Haftungsbetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;42d EStG, sondern auch Pauschalsteuern enthalten sind. Dies folgt nicht nur aus dem ausdr\u00fccklichen Verweis des FA auf die Pauschalierungsvorschriften in \u00a7\u00a7&nbsp;37a, 37b, 40, 40a, 40b EStG, sondern auch aus den vom FA in Bezug genommenen Schreiben der KG vom 02.04.2016 und vom 28.10.2016, in denen diese nicht nur mitgeteilt hat, Lohnsteuer in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac nicht einbehalten und abgef\u00fchrt zu haben, sondern betreffend des Sachverhalts &#8222;Y&#8220; eine Pauschalierung nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 und Nr.&nbsp;1a EStG in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac vornehmen zu wollen. Die in Bezug genommenen Schreiben der KG enthalten detaillierte Anlagen, in denen nicht nur die f\u00fcr die &#8222;Z&#8220; angefallene Lohnsteuer samt Solidarit\u00e4tszuschlag getrennt f\u00fcr die Jahre 2012 bis 2015, sondern auch die einzelnen Pauschalierungsbetr\u00e4ge mit Bemessungsgrundlage, Lohnsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer getrennt f\u00fcr die Jahre 2014 und 2015 sowie getrennt nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 und Nr.&nbsp;1a EStG ausgewiesen sind.<\/li><li>Die Gesamtumst\u00e4nde des Falls machen deutlich, dass das FA vorliegend einen kombinierten Pauschalierungs- und Haftungsbescheid erlassen wollte, auch wenn dieser nur als &#8222;Haftungsbescheid&#8220; \u00fcberschrieben ist. So f\u00fchrt es einleitend aus, die \u00dcberpr\u00fcfung der von der KG mitgeteilten Sachverhalte habe ergeben, dass diese sowohl hafte als auch Steuern schulde.<\/li><li>Anders konnte die KG den angefochtenen Bescheid vom 20.01.2017 auch nicht verstehen. Denn die Summe der dort festgesetzten Haftungsbetr\u00e4ge und Pauschalsteuern (Nachforderungsbetr\u00e4ge) entspricht den von ihr selbst mitgeteilten Betr\u00e4gen. Dies macht auch die Begr\u00fcndung des Bescheids deutlich. Dort ist nicht nur von Haftung, sondern auch von Pauschalierung die Rede. So findet sich in dem Bescheid der erl\u00e4uternde Hinweis, dass bei den unter &#8222;H&#8220; aufgef\u00fchrten Betr\u00e4gen auch Pauschalsteuer enthalten sei. Zudem hat es zwischen den Beteiligten in der Angelegenheit ausweislich der Begr\u00fcndung des Bescheids ein kl\u00e4rendes Telefonat gegeben.<\/li><li>Entgegen der Ansicht des FG k\u00f6nnen die in Bezug genommenen Schreiben der KG bei der Auslegung herangezogen werden. Denn auch wenn es sich hierbei urspr\u00fcnglich nicht um Unterlagen des FA handelte, hat die Beh\u00f6rde vorliegend klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich deren Inhalt zu eigen macht.<\/li><li>c) Demgem\u00e4\u00df ist der angefochtene Bescheid auch hinreichend bestimmt. Denn das FA nimmt die KG darin lediglich f\u00fcr die von dieser ausweislich der Schreiben vom 02.04.2016 und vom 28.10.2016 selbst berechneten und im Einzelnen aufgeschl\u00fcsselten Steuerschulden in Anspruch. Aufgrund dessen ist f\u00fcr die KG eindeutig ersichtlich, in welcher H\u00f6he sie nach Auffassung des FA f\u00fcr pauschale Lohnsteuerschulden einerseits und Haftungsschulden andererseits einzustehen hat. Entgegenstehendes haben weder die KG noch der Kl\u00e4ger belastbar vorgetragen. Vielmehr stand die H\u00f6he der nachzuentrichtenden Pauschal- und Lohnsteuern zwischen den Beteiligten letztlich weder im Verwaltungsverfahren noch im finanzgerichtlichen Verfahren im Streit.<\/li><li>3. F\u00fcr die Festsetzung der Pauschalsteuer fehlt es aber an einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung der KG.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird das Pauschalierungswahlrecht des Arbeitgebers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG &#8211; anders als bei der Pauschalierung nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 EStG nicht durch einen Antrag, sondern durch Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausge\u00fcbt (s. Senatsurteil vom 24.09.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;69\/14, BFHE 251, 247, BStBl II 2016, 176, Rz&nbsp;16 und 19 betreffend die Pauschalierung nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>b) Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) ist eine Anmeldung der pauschalen Lohnsteuerbetr\u00e4ge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch die KG nicht erfolgt. Bei der Berechnung der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG und \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG geschuldeten Pauschalbetr\u00e4ge durch die KG in ihren Schreiben vom 02.04.2016 und vom 28.10.2016 handelte es sich um eine blo\u00dfe Absichtserkl\u00e4rung, die das Pauschalierungsverfahren weder in Gang zu setzen noch die erforderliche Erhebung der pauschalen Lohnsteuer mittels Lohnsteuer-Anmeldung zu ersetzen vermochte (s. Senatsurteil in BFHE 251, 247, BStBl II 2016, 176, Rz&nbsp;19). Der mit dem Haftungsbescheid \u00e4u\u00dferlich verbundene Pauschalierungsbescheid (Steuerbescheid) ist damit aufzuheben. Denn die KG hat ihr dahingehendes Pauschalierungswahlrecht nicht formwirksam ausge\u00fcbt.<\/li><li>4. Gegen die Inanspruchnahme der KG als Haftungsschuldnerin hat der Kl\u00e4ger ansonsten keine Einwendungen erhoben. Insoweit sind auch keine Ermessensfehler erkennbar.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.010921.VIR38.19.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 40 Abs 2 S 1 Nr 1a , EStG \u00a7 40 Abs 2 S 1 Nr 4 , EStG \u00a7 42d Abs 1 Nr 1 , AO \u00a7 119 Abs 1 , AO \u00a7 155 , AO \u00a7 191 , BGB \u00a7 133 , EStG \u00a7 40 Abs 2 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/auslegung-eines-lediglich-mit-haftungsbescheid-bezeichneten-verwaltungsakts-als-zusammengefasster-pauschalierungs-und-haftungsbescheid-urteil-vom-01-september-2021-vi-r-38-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Auslegung eines lediglich mit &#8222;Haftungsbescheid&#8220; bezeichneten Verwaltungsakts als zusammengefasster Pauschalierungs- und Haftungsbescheid &#8211; Urteil vom 01. 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