{"id":74505,"date":"2022-02-06T19:18:14","date_gmt":"2022-02-06T17:18:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74505"},"modified":"2022-02-06T19:18:14","modified_gmt":"2022-02-06T17:18:14","slug":"beherrschungsidentitaet-bei-mittelbarer-beteiligung-ueber-eine-kapitalgesellschaft-an-einer-besitz-personengesellschaft-urteil-vom-16-september-2021-iv-r-7-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beherrschungsidentitaet-bei-mittelbarer-beteiligung-ueber-eine-kapitalgesellschaft-an-einer-besitz-personengesellschaft-urteil-vom-16-september-2021-iv-r-7-18\/","title":{"rendered":"Beherrschungsidentit\u00e4t bei mittelbarer Beteiligung \u00fcber eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft &#8211; Urteil vom 16. September 2021, IV R 7\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.160921.IVR7.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2 , GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 5 Nr 1 , EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 15 Abs 2 , EStG \u00a7 15 Abs 3 S 2 Nr 1 , GewStG VZ 2010 , GewStG VZ 2011 , GewStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 24. Januar 2018, Az: 8 K 2233\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar \u00fcber eine Kapitalgesellschaft besteht, ist bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu ber\u00fccksichtigen (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.01.2018 &#8211; 8 K 2233\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &amp; Co. KG, vermietete mit Vertrag vom \u2026 1998 die &#8222;ehemalige \u2026, Produktionshalle, B\u00fcror\u00e4ume, Nebenr\u00e4ume&#8220; in X an die mit ihr \u00fcber die H-GmbH verbundene (sp\u00e4tere) M-GmbH &amp; Co. KG (M-KG; damals noch GmbH), die die vermietete Immobilie neben weiteren Grundst\u00fccken betrieblich nutzte. Das Mietverh\u00e4ltnis mit der M-KG bestand auch in den Streitjahren (2010 bis 2012) fort.<\/li><li>An der Kl\u00e4gerin waren bis zum Tod des als Kommanditist zu 50,7&nbsp;% beteiligten A am \u2026 2010 als weitere Kommanditisten B zu 10&nbsp;%, C zu 19,3&nbsp;%, Y und D zu jeweils 10&nbsp;% beteiligt sowie als Komplement\u00e4rin ohne Kapitalbeteiligung die BV-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls der A war.<\/li><li>A und B waren gleichzeitig zu 90&nbsp;% und 10&nbsp;% Anteilseigner der H-GmbH, die alleinige Kommanditistin der M-KG war. Komplement\u00e4rin der M-KG war die V-GmbH, deren Anteilseignerin zu 100&nbsp;% die H-GmbH war.<\/li><li>Nach dem Tod des A waren aufgrund eines mit R\u00fcckwirkung auf den \u2026 2010 geschlossenen Auseinandersetzungsvertrags vom \u2026 2010 an der Kl\u00e4gerin als Kommanditisten B zu 50,42&nbsp;%, C zu 29,44&nbsp;% und D zu 20,14&nbsp;% beteiligt; Komplement\u00e4rin ohne Kapitalbeteiligung war weiterhin die BV-GmbH, an der an Stelle von A jetzt B zu 60&nbsp;% sowie C und D zu jeweils 20&nbsp;% beteiligt waren.<\/li><li>Anteilseigner der H-GmbH, die weiterhin alleinige Kommanditistin der M-KG war, waren B zu 64&nbsp;% sowie C und D zu jeweils 18&nbsp;%. Komplement\u00e4rin der M-KG war weiterhin die V-GmbH, an der die H-GmbH unver\u00e4ndert zu 100&nbsp;% beteiligt war.<\/li><li>Die jeweiligen Satzungen der genannten GmbH enthielten auch in den Streitjahren die Regelung, dass f\u00fcr Gesellschafterbeschl\u00fcsse, die den Gesellschaftsvertrag oder die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft betreffen, 75&nbsp;% aller vorhandenen Stimmen erforderlich waren. Dies galt ebenfalls f\u00fcr Gesch\u00e4fte, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bed\u00fcrfen. Im \u00dcbrigen reichte die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Gesellschaftsvertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin und der M-KG sahen keine besonderen Regelungen f\u00fcr Gesellschafterbeschl\u00fcsse vor.<\/li><li>Die Beteiligungen der Kommanditisten der Kl\u00e4gerin an der H-GmbH wurden als deren Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II bei der Kl\u00e4gerin behandelt. In den Streitjahren erzielte die Kl\u00e4gerin, die von den Beteiligten als gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren g\u00fcltigen Fassung &#8211;EStG&#8211;) behandelt wurde, ausschlie\u00dflich Einnahmen aus der Vermietung des Grundst\u00fccks an die M-KG. In ihren Gewerbesteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre machte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst nur K\u00fcrzungen i.S. von \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (GewStG) geltend. Die Bescheide \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2010 vom 08.06.2011, f\u00fcr 2011 vom 18.07.2012 und f\u00fcr 2012 vom 06.05.2013 ergingen erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df, aber unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>In der Zeit vom 19.12.2013 bis zum 25.02.2014 fand bei der Kl\u00e4gerin eine Au\u00dfenpr\u00fcfung statt. Obwohl die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der Au\u00dfenpr\u00fcfung die erweiterte K\u00fcrzung i.S. von \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG beantragt hatte, traf der Pr\u00fcfer zur Gewerbesteuer keine Feststellungen. Im Anschluss an die Au\u00dfenpr\u00fcfung hob der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die in den Gewerbesteuermessbescheiden 2010 bis 2012 enthaltenen Vorbehalte der Nachpr\u00fcfung durch Bescheide vom 26.06.2014 auf.<\/li><li>Nachdem die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 27.06.2014 unmittelbar beim FA die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG beantragt und mit Schreiben vom 10.07.2014 ausdr\u00fccklich Einspruch gegen die Bescheide vom 26.06.2014 eingelegt hatte, lehnte das FA die Gew\u00e4hrung der erweiterten K\u00fcrzung mit Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015 ab. Unter Verweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.10.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;24\/01 (BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355) f\u00fchrte das FA aus, dass wegen der im Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Kommanditisten der Kl\u00e4gerin gehaltenen Beteiligungen an der H-GmbH keine ausschlie\u00dfliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes vorliege. Aus den Beteiligungen w\u00fcrden dem Grunde nach gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt, die nicht ausschlie\u00dflich auf die Grundst\u00fccksverwaltung entfielen. Dar\u00fcber hinaus sei die erweiterte K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 GewStG zu versagen, weil das Grundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin aufgrund der Unternehmensstruktur zumindest zeitweise oder teilweise einem Gewerbebetrieb diene, an dem die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin beteiligt seien.<\/li><li>Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. In seinem Urteil vom 24.01.2018&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;2233\/15 f\u00fchrte das Hessische Finanzgericht (FG) aus, die Klage sei begr\u00fcndet, weil die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AO f\u00fcr die Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung in den jeweiligen Gewerbesteuermessbescheiden nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung nicht gegeben seien und die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG in den Streitjahren vorgelegen h\u00e4tten. Die erweiterte K\u00fcrzung sei auch nicht nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 GewStG ausgeschlossen. Auch liege keine der erweiterten K\u00fcrzung entgegenstehende mitunternehmerische Betriebsaufspaltung zwischen der Kl\u00e4gerin und der M-KG vor. Zwar sei im Streitfall infolge der \u00dcberlassung eines von der M-KG zu betrieblichen Zwecken genutzten Grundst\u00fccks von einer sachlichen Verflechtung auszugehen, jedoch fehle es an der erforderlichen personellen Verflechtung. Denn die Kommanditisten der Kl\u00e4gerin seien zwar mit entsprechenden Mehrheitsverh\u00e4ltnissen an der H-GmbH beteiligt, diese wiederum sei jedoch lediglich als Kommanditistin an der M-KG beteiligt und damit nach \u00a7&nbsp;164 des Handelsgesetzbuchs (HGB) von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausgeschlossen. Die 100&nbsp;%-ige Beteiligung der H-GmbH an der Komplement\u00e4rin der M-KG, der V-GmbH, gen\u00fcge nicht, weil zum einen die Gesellschaftsanteile der V-GmbH nicht zum (Sonder-)Betriebsverm\u00f6gen der M-KG oder deren Gesellschaftern geh\u00f6rten und zum anderen ein &#8222;Durchgriff&#8220; durch eine weitere Kapitalgesellschaft nicht zul\u00e4ssig sei. Dieses Durchgriffsverbot stehe auch der Annahme eines einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillens entgegen, soweit die an der H-GmbH und der M-KG beteiligten Personen zugleich an der Kl\u00e4gerin als potentieller Besitzgesellschaft unmittelbar als Kommanditisten und mittelbar \u00fcber deren Komplement\u00e4rin, die BV-GmbH, beteiligt seien. Denn bei der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne der gesch\u00e4ftliche Bet\u00e4tigungswille nur von der BV-GmbH ausge\u00fcbt werden. Dar\u00fcber hinaus best\u00fcnden keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine faktische Beherrschung der M-KG.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA sinngem\u00e4\u00df die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG) und eine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht.<\/li><li>Es tr\u00e4gt vor, das FG habe zu Unrecht eine personelle Verflechtung und damit eine (mitunternehmerische) Betriebsaufspaltung zwischen der Kl\u00e4gerin und der M-KG verneint, die die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG ausschlie\u00dfe. Eine personelle Verflechtung liege vor, weil ein einheitlicher Gesch\u00e4fts- und Bet\u00e4tigungswille in Besitz- und Betriebsunternehmen durchzusetzen sei. Zwar habe das FG eine Beherrschungsidentit\u00e4t verneint, weil die Personen um B an der Kl\u00e4gerin nur als Kommanditisten beteiligt gewesen seien und deren mittelbare Beteiligung an der M-KG \u00fcber die H-GmbH nur eine kommanditistische Beteiligung vermittele. Zudem sei das FG davon ausgegangen, dass die n\u00e4mliche Personengruppe auch die jeweils zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung berufenen Komplement\u00e4r-GmbH (BV-GmbH bzw. V-GmbH) beherrsche, bei Kapitalgesellschaften aber das Durchgriffsverbot der Annahme einer Beherrschungsidentit\u00e4t entgegenstehe. Ma\u00dfgeblich sei jedoch, wer die Aufl\u00f6sung des Pachtverh\u00e4ltnisses \u00fcber wesentliche Betriebsgrundlagen bestimmen k\u00f6nne, die zu den Gesch\u00e4ften geh\u00f6re, die \u00fcber den gew\u00f6hnlichen Betrieb des Handelsgesch\u00e4fts hinausgehen. Die Aufl\u00f6sung solle nicht gegen den Willen der das Besitzunternehmen beherrschenden Personen m\u00f6glich sein. Insoweit st\u00fcnden den Kommanditisten der Kl\u00e4gerin und der M-KG aber &#8211;so das FA unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 27.08.1992&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/91 (BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134)&#8211; nach \u00a7&nbsp;164 HGB Mitwirkungsrechte zu. Sie k\u00f6nnten deshalb zumindest hinsichtlich des Pachtverh\u00e4ltnisses in beiden Unternehmen einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen durchsetzen, wenn ihre Mitwirkungsrechte nicht ausgeschlossen worden seien und sie in der Gesellschafterversammlung \u00fcber die Mehrheit der Stimmen verf\u00fcgten. Entsprechende Feststellungen habe das FG nicht getroffen. Es habe nicht ohne weitere Sachverhaltsaufkl\u00e4rung davon ausgehen d\u00fcrfen, dass die beiden Komplement\u00e4r-GmbH bereits kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung die Kl\u00e4gerin und die M-KG beherrschten. Entsprechendes gelte f\u00fcr die Zeit bis zum Tod des A, der eine identische beherrschende Stellung wie die nachfolgende Personengruppe innegehabt habe.<\/li><li>Auch sei das FG fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Herrschaft \u00fcber die Kl\u00e4gerin als Besitzgesellschaft nicht mittelbar \u00fcber die Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin erfolgen k\u00f6nne. Zwar begr\u00fcnde nach Ansicht des BFH (z.B. Urteil vom 15.04.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;11\/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532) die mittelbare Beherrschung der Besitzgesellschaft keine personelle Verflechtung. Wenn aber eine mittelbare Beteiligung an der Betriebsgesellschaft eine solche Verflechtung begr\u00fcnde, m\u00fcsse dies auch bei mittelbarer Beteiligung an der Besitzgesellschaft gelten.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die vorinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie schlie\u00dft sich der Begr\u00fcndung des angefochtenen FG-Urteils an.<\/li><li>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Unrecht die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG gew\u00e4hrt. Zwar hat das FG zu Recht erkannt, dass der Inanspruchnahme der erweiterten K\u00fcrzung im Streitfall weder \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 GewStG (dazu unter II.2.) noch der Umstand, dass die Beteiligungen von Kommanditisten der Kl\u00e4gerin an der H-GmbH als Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II bei der Kl\u00e4gerin behandelt worden sind (dazu unter II.3.), entgegenstehen. Gleichwohl ist die erweiterte K\u00fcrzung der Kl\u00e4gerin nicht zu gew\u00e4hren, weil zwischen der Kl\u00e4gerin und der M-KG in den Streitjahren eine Betriebsaufspaltung vorgelegen hat (dazu unter II.4.).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2&nbsp;% des Einheitswerts des zum Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers geh\u00f6renden Grundbesitzes gek\u00fcrzt (sog. einfache K\u00fcrzung). An Stelle der K\u00fcrzung nach Satz&nbsp;1 tritt nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienh\u00e4user, Zweifamilienh\u00e4user oder Eigentumswohnungen errichten und ver\u00e4u\u00dfern, die K\u00fcrzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt (sog. erweiterte K\u00fcrzung). Die Inanspruchnahme der erweiterten K\u00fcrzung ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 GewStG ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen f\u00fcr eine Beg\u00fcnstigung des Grundst\u00fccksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundst\u00fccks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtstr\u00e4gers die Grundst\u00fccksertr\u00e4ge in den Gewerbeertrag einflie\u00dfen und damit der Gewerbesteuer unterliegen w\u00fcrden (BFH-Urteil vom 07.08.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;36\/07, BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, unter II.2., m.w.N.).<\/li><li>2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 GewStG der Inanspruchnahme der erweiterten K\u00fcrzung im Streitfall nicht entgegensteht.<\/li><li>a) Grundbesitz &#8222;dient&#8220; dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters eines Grundst\u00fccksunternehmens i.S. von \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG u.a. dann, wenn er von diesem aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags genutzt wird (BFH-Urteil in BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, unter II.2.a, m.w.N.), aber auch dann, wenn das Grundst\u00fcck von einer Gesellschaft genutzt wird, an der der Gesellschafter des Grundst\u00fccksunternehmens als Mitunternehmer (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG) beteiligt ist (z.B. BFH-Urteile vom 07.04.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/03, BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, unter II.2.b; vom 26.06.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;9\/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, unter II.3.a, jeweils m.w.N.). Als Gesellschafter i.S. des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 GewStG gilt neben dem unmittelbar Beteiligten auch derjenige, der nur mittelbar \u00fcber eine Personenhandelsgesellschaft am Grundst\u00fccksunternehmen beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1998&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;77\/93, BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168, unter 2.b). Die mittelbare Beteiligung am Grundst\u00fccksunternehmen \u00fcber eine Kapitalgesellschaft hat hingegen keine solche Wirkung; die Kapitalgesellschaft entfaltet insoweit mangels einer ausdr\u00fccklich entgegenstehenden gesetzlichen Regelung eine Abschirmwirkung, die zum Verbot des Durchgriffs auf ihre Gesellschafter f\u00fchrt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168, unter 2.c; in BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, unter 2.b, m.w.N.). Daran ist festzuhalten, weil sonst die rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit der Kapitalgesellschaft ignoriert w\u00fcrde.<\/li><li>b) Ausgehend von diesen Ma\u00dfst\u00e4ben schlie\u00dft die Regelung des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 GewStG eine erweiterte K\u00fcrzung im Streitfall nicht aus. Denn das von der Kl\u00e4gerin vermietete Grundst\u00fcck wurde von der M-KG genutzt, die selbst keine Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin war. An der M-KG waren in den Streitjahren auch keine Gesellschafter der Kl\u00e4gerin als Mitunternehmer beteiligt, denn alleinige Kommanditistin der M-KG war die H-GmbH und Komplement\u00e4rin der M-KG die V-GmbH. Dabei ist &#8211;wie das FG zu Recht erkannt hat&#8211; unsch\u00e4dlich, dass vor und nach dem Tod des A einzelne Kommanditisten der Kl\u00e4gerin zugleich Gesellschafter der H-GmbH waren, die wiederum alleinige Anteilseignerin der V-GmbH war. Denn das sog. Durchgriffsverbot hindert in Bezug auf den Begriff des &#8222;Gesellschafters&#8220; in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 GewStG nicht nur daran, eine mittelbare Beteiligung \u00fcber eine Kapitalgesellschaft am Grundst\u00fccksunternehmen einer unmittelbaren Beteiligung gleichzustellen, sondern auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal &#8222;dienen&#8220; in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 GewStG daran, eine mittelbare Beteiligung \u00fcber eine Kapitalgesellschaft an dem grundst\u00fccksnutzenden Unternehmen einer mitunternehmerischen Beteiligung daran gleichzustellen.<\/li><li>3. Das FG ist im Ergebnis zu Recht auch davon ausgegangen, dass der erweiterten K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG nicht entgegensteht, dass Kommanditisten der Kl\u00e4gerin (bis zu seinem Tod der A sowie B, anschlie\u00dfend B, C und D) an der H-GmbH &#8211;der alleinigen Kommanditistin der M-KG und alleinigen Gesellschafterin der V-GmbH, diese wiederum Komplement\u00e4rin der M-KG&#8211; beteiligt gewesen sind und diese Beteiligungen bei der Kl\u00e4gerin als (notwendiges) Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II behandelt worden sind.<\/li><li>a) Es kann u.a. offenbleiben, ob das Halten einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, bei der Beteiligungsbez\u00fcge grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchren, die aber bei einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG in gewerbliche Eink\u00fcnfte umqualifiziert werden, &#8211;wie es das FG unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 03.08.1972&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;235\/67 (BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799, unter II.3.) vertreten hat&#8211; f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung im Streitfall unsch\u00e4dlich ist, weil nur solche Geldgesch\u00e4fte die K\u00fcrzungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Ertr\u00e4ge aus der Verwaltung und Nutzung von Grundverm\u00f6gen beseitigen, die &#8222;ihrer Natur nach&#8220; gewerblichen Charakter haben.<\/li><li>b) Denn eine Personengesellschaft &#8222;verwaltet&#8220; &#8211;anders als bei zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;I und damit zum &#8222;Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers&#8220; geh\u00f6rendem Grundbesitz ihrer Gesellschafter, der der Personengesellschaft als &#8222;eigener&#8220; Grundbesitz i.S. von \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG zuzurechnen ist (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz&nbsp;76&nbsp;ff.), und anders als bei einer im Gesamthandsverm\u00f6gen gehaltenen Beteiligung&#8211; eine als Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II behandelte Beteiligung eines ihrer Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft nicht. Verwaltet wird eine solche Beteiligung vielmehr von dem Gesellschafter, als dessen Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II sie behandelt wird. Denn die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft ist (notwendiges) Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II, wenn der Mitunternehmer seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellt (z.B. BFH-Urteil vom 28.05.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/17, BFHE 269, 158, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Damit ist weder tats\u00e4chlich noch rechtlich die Verwaltung dieser Beteiligung durch die betreffende Personengesellschaft verbunden. Deshalb ist es in dieser Situation ausgeschlossen, dass die Personengesellschaft insoweit eine der erweiterten K\u00fcrzung entgegenstehende, nicht in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG als unsch\u00e4dlich aufgef\u00fchrte T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt.<\/li><li>4. Der Inanspruchnahme der erweiterten K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG steht im Streitfall jedoch entgegen, dass in den Streitjahren zwischen der Kl\u00e4gerin als Besitzunternehmen und der M-KG als Betriebsunternehmen eine Betriebsaufspaltung bestanden hat. Zwar ist das FG nach der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung &#8211;auch des erkennenden Senats&#8211; davon ausgegangen, dass &#8211;im Gegensatz zu einer mittelbaren Beteiligung \u00fcber eine Kapitalgesellschaft an der Betriebsgesellschaft&#8211; durch eine mittelbare Beteiligung \u00fcber eine Kapitalgesellschaft an der Kl\u00e4gerin als Besitz-Personengesellschaft keine personelle Verflechtung begr\u00fcndet werden kann. An dieser Rechtsprechung h\u00e4lt der erkennende Senat unter Ber\u00fccksichtigung der von ihm eingeholten Stellungnahmen des I. und des III.&nbsp;Senats des BFH jedoch nicht mehr fest.<\/li><li>a) Die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG ist grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit \u00fcberschreitet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundst\u00fccksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen (origin\u00e4r) gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt. Denn der Zweck der sog. Besitzgesellschaft ist in diesen F\u00e4llen von vornherein nicht auf die Verm\u00f6gensverwaltung, sondern auf die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und die Partizipation an der durch die Betriebsgesellschaft verwirklichten Wertsch\u00f6pfung gerichtet. Die \u00dcberlassung eines Grundst\u00fccks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche T\u00e4tigkeit beurteilt und schlie\u00dft eine erweiterte K\u00fcrzung aus (z.B. BFH-Urteile vom 22.01.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;80\/06, BFH\/NV 2009, 1279, unter II.1.a, m.w.N.; vom 22.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;54\/14, BFHE 254, 354, BStBl II 2017, 529, Rz&nbsp;21).<\/li><li>b) Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen f\u00fcr seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen \u00fcberlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen haben. Dieser ist anzunehmen, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in dem Betriebsunternehmen ihren Willen durchsetzen kann. Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungst\u00e4tigkeit \u00fcber das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 EStG (origin\u00e4r) gewerblich t\u00e4tig (z.B. BFH-Urteil vom 28.05.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>Eine solche sachliche und personelle Verflechtung ist im Streitfall zu bejahen.<\/li><li>aa) Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn es sich bei dem vermieteten Wirtschaftsgut f\u00fcr das Betriebsunternehmen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt. Bei einem Grundst\u00fcck ist das der Fall, wenn es f\u00fcr die Betriebsf\u00fchrung des Betriebsunternehmens von nicht nur geringer Bedeutung ist. Das ist stets anzunehmen, wenn das Grundst\u00fcck der r\u00e4umliche und funktionale Mittelpunkt der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Betriebsunternehmens ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz&nbsp;25, m.w.N.). Zu Recht ist deshalb das FG davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin der M-KG mit Vertrag vom 01.08.1998 in Gestalt des vermieteten Grundst\u00fccks eine wesentliche Betriebsgrundlage \u00fcberlassen hat.<\/li><li>bb) Auch die Voraussetzungen einer personellen Verflechtung (dazu II.4.b&nbsp;bb&nbsp;(1)) liegen im Streitfall vor. Zur Beurteilung einer personellen Verflechtung zwischen der Kl\u00e4gerin und der M-KG sind bei den Gesellschaftern A bzw. nach dessen Tod B, C und D auch deren mittelbare Beteiligungen sowohl an der Kl\u00e4gerin als Besitzgesellschaft als auch an der M-KG als Betriebsgesellschaft zu ber\u00fccksichtigen (dazu II.4.b&nbsp;bb&nbsp;(2)). Ausgehend davon ergibt sich aus den vom FG getroffenen Feststellungen, dass die Beteiligungsverh\u00e4ltnisse bezogen auf A bzw. nach dessen Tod bezogen jedenfalls auf die aus B, C und D bestehende Personengruppe zur Beherrschungsidentit\u00e4t hinsichtlich der Kl\u00e4gerin und der M-KG gef\u00fchrt haben (dazu II.4.b&nbsp;bb&nbsp;(3)). Stellt man auf A bzw. f\u00fcr die Zeit nach dessen Tod auf die genannte Personengruppe ab, konnten diese Personen in den Streitjahren auf die BV-GmbH und die H-GmbH auch insoweit ma\u00dfgeblichen Einfluss nehmen, als nach den Feststellungen des FG f\u00fcr Gesellschafterbeschl\u00fcsse, die den Gesellschaftsvertrag oder die Aufl\u00f6sung beider Gesellschaften betrafen, 75&nbsp;% aller vorhandenen Stimmen erforderlich waren, und dies auch f\u00fcr Gesch\u00e4fte galt, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurften.<\/li><li>(1) Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Gesch\u00e4fts- und Bet\u00e4tigungswillen durchzusetzen. F\u00fcr die personelle Verflechtung ist entscheidend, dass die Geschicke des Besitzunternehmens in den wesentlichen Fragen durch die Person oder Personen bestimmt werden, die auch hinter dem Betriebsunternehmen stehen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz&nbsp;27, m.w.N.). Dies kann nicht nur bei einer &#8211;im Streitfall nicht gegebenen&#8211; Beteiligungsidentit\u00e4t, sondern auch bei einer sog. Beherrschungsidentit\u00e4t zu bejahen sein. Eine Beherrschungsidentit\u00e4t wird regelm\u00e4\u00dfig durch die Mehrheitsbeteiligung von Gesellschaftern an Besitz- und Betriebsunternehmen indiziert (vgl. BFH-Urteil vom 20.05.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/19, BFHE 272, 367, BStBl II 2021, 768, Rz&nbsp;24&nbsp;f.).<\/li><li>(2) Bis zu seinem Tod war A, in der Folgezeit die aus B, C und D bestehende Personengruppe, sowohl unmittelbar als Kommanditist(en) als auch mittelbar \u00fcber eine jeweils mehrheitliche Beteiligung an der Komplement\u00e4r-GmbH (BV-GmbH) an der Kl\u00e4gerin als Besitzgesellschaft beteiligt. Zugleich waren die gleichen Personen auch mittelbar \u00fcber eine jeweils mehrheitliche Beteiligung an der alleinigen Kommanditistin (H-GmbH) der M-KG als Betriebsgesellschaft beteiligt. Die H-GmbH wiederum war auch alleinige Gesellschafterin der Komplement\u00e4r-GmbH (V-GmbH) der M-KG. F\u00fcr die Beurteilung einer personellen Verflechtung zwischen der Kl\u00e4gerin und der M-KG sind bei den Gesellschaftern A bzw. nach dessen Tod B, C und D auch deren mittelbare Beteiligungen \u00fcber Kapitalgesellschaften (BV-GmbH bzw. H-GmbH) sowohl an der Betriebsgesellschaft (M-KG) als auch &#8211;in \u00c4nderung der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung&#8211; an der Kl\u00e4gerin als Besitz-Personengesellschaft zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>(a) Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH kann eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an der Besitzgesellschaft, die lediglich mittelbar \u00fcber eine Kapitalgesellschaft besteht, mangels Mitunternehmerstellung dieser Gesellschafter in der Besitzgesellschaft nicht zu einer personellen Verflechtung f\u00fchren, weil der Besitzgesellschaft wegen des sog. Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion zugerechnet werden k\u00f6nnten (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.2.a, und in BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, unter 1.b, unter Bezug auf die BFH-Urteile vom 01.08.1979&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;111\/78, BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77; vom 22.10.1986&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;180\/82, BFHE 148, 272, BStBl II 1987, 117, und vom 20.05.1988&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;86\/83, BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739; best\u00e4tigend BFH-Urteile vom 16.09.1994&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;45\/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75, unter II.3.e&nbsp;aa&nbsp;(2); vom 29.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;82\/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471, unter II.2.d; vom 08.09.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz&nbsp;24; vom 30.10.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;59\/16, BFHE 267, 386, BStBl II 2020, 147, Rz&nbsp;44, dort allerdings mit Hinweisen auf die Gegenmeinung). Zur Begr\u00fcndung hatte sich der &#8211;soweit ersichtlich&#8211; erstmals mit dieser Rechtsfrage befasste I.&nbsp;Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77 (unter 1.c) unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.01.1962&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;845\/58 (BVerfGE 13, 331, unter III.3.) auf die rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit der Kapitalgesellschaft als juristische Person bezogen.<\/li><li>(b) Andererseits kann jedoch schon nach bisheriger Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, die Herrschaft \u00fcber das Betriebsunternehmen auch mittelbar \u00fcber eine Kapitalgesellschaft ausge\u00fcbt und damit eine personelle Verflechtung begr\u00fcndet werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.08.1974&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;136\/70, BFHE 114, 98, BStBl II 1975, 112; in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.1.b, m.w.N.; vom 28.11.2001&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;50\/97, BFHE 197, 254, BStBl II 2002, 363, unter II.4.a; vom 20.07.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;22\/02, BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457, unter II.3.d; in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471, unter II.2.d, dort klarstellend zu BFH-Urteil in BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, unter 1.b, 3.&nbsp;Absatz der Gr\u00fcnde; vom 05.06.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;76\/05, BFHE 222, 284, BStBl II 2008, 858, unter II.2.b; vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/16, BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426, Rz&nbsp;48).<\/li><li>(c) Die Rechtsauffassung des BFH ist im Schrifttum auf Kritik gesto\u00dfen (z.B. S\u00f6ffing, Finanz-Rundschau &#8211;FR&#8211; 1993, 61; derselbe, FR 2002, 334, 335; Stoschek\/Sommerfeld, Deutsches Steuerrecht 2012, 215; Bode in Brandis\/Heuermann, \u00a7&nbsp;15 EStG Rz&nbsp;613; Gluth in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;15 EStG Rz&nbsp;801; Krumm in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;96; Schmidt\/Wacker, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;835). Im Wesentlichen ist eingewandt worden, dass die Frage der personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung nichts mit der Frage der rechtlichen Selbst\u00e4ndigkeit einer Kapitalgesellschaft als juristische Person zu tun habe. Abgesehen davon k\u00f6nne die Frage des Durchgriffs durch eine juristische Person auf Seiten des Besitz- und des Betriebsunternehmens nur einheitlich beantwortet werden. Aber auch die f\u00fcr die Frage der personellen Verflechtung bedeutsamen Einflussm\u00f6glichkeiten auf Besitz- und Betriebsunternehmen k\u00f6nnten nur nach einheitlichen Ma\u00dfst\u00e4ben beurteilt werden.<\/li><li>(d) Der erkennende Senat hat im Streitfall nur zu entscheiden, ob er diesen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr den Fall weiterhin folgt, dass die Besitzgesellschaft &#8211;wie hier die Kl\u00e4gerin als KG&#8211; eine Personengesellschaft ist.<\/li><li>(aa) Nach jetziger Auffassung des erkennenden Senats sind jedenfalls in diesem Fall keine sachlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die von der bisherigen Rechtsprechung bei der Beantwortung der Frage einer personellen Verflechtung vertretene Unterscheidung zwischen einer mittelbaren Beteiligung \u00fcber eine Kapitalgesellschaft am Betriebsunternehmen und einer solchen am Besitzunternehmen (hier als Personengesellschaft) ersichtlich. Zu Recht ist der BFH schon bislang davon ausgegangen, dass es die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gew\u00e4hrleisten kann, mittelbar \u00fcber diese einen beherrschenden Einfluss auf das Betriebsunternehmen auszu\u00fcben (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457, unter II.3.d). Denn eine derartige Einflussnahme auf die Betriebsgesellschaft ber\u00fchrt die rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit der Kapitalgesellschaft, die die mittelbare Beteiligung an der Betriebsgesellschaft vermittelt, nicht. Deshalb hat auch der I.&nbsp;Senat des BFH, der eine mittelbare Beteiligung \u00fcber eine Kapitalgesellschaft am Besitzunternehmen unter Berufung auf das sog. Durchgriffsverbot als f\u00fcr die Frage einer personellen Verflechtung nicht ma\u00dfgebend angesehen hat, zu Recht der rechtlichen Selbst\u00e4ndigkeit der Kapitalgesellschaft als juristische Person hinsichtlich des Einflusses \u00fcber eine Kapitalgesellschaft auf das Betriebsunternehmen keine Bedeutung beigemessen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 98, BStBl II 1975, 112). Wenn jedoch die Herrschaft \u00fcber das Betriebsunternehmen nicht auf einer unmittelbaren Beteiligung beruhen muss, sondern auch mittelbar \u00fcber eine Kapitalgesellschaft als Beteiligungsgesellschaft ausge\u00fcbt werden kann, muss dies auch f\u00fcr eine mittelbare Beteiligung \u00fcber eine Kapitalgesellschaft an dem Besitzunternehmen jedenfalls insoweit gelten, als dieses eine Personengesellschaft ist. Denn f\u00fcr die personelle Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen kommt es &#8211;wie oben bereits ausgef\u00fchrt&#8211; allein darauf an, ob eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Gesch\u00e4fts- und Bet\u00e4tigungswillen durchzusetzen. F\u00fcr die personelle Verflechtung ist entscheidend, dass die Geschicke des Besitzunternehmens in den wesentlichen Fragen durch die Person oder Personengruppe bestimmt werden, die auch hinter dem Betriebsunternehmen steht (z.B. BFH-Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz&nbsp;27). Die mittelbare Beteiligung \u00fcber eine Kapitalgesellschaft kann jedoch sowohl im Fall des Betriebs- als auch des Besitzunternehmens &#8211;jedenfalls wenn Letzteres eine Personengesellschaft ist&#8211; einer Person oder Personengruppe eine entsprechende Stellung vermitteln, ohne dass dadurch die rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit der betreffenden Kapitalgesellschaft ber\u00fchrt wird. Die Frage des Durchgriffs durch eine Kapitalgesellschaft ist deshalb jedenfalls in der vom erkennenden Senat zu entscheidenden Fallkonstellation f\u00fcr die Frage der Beherrschung eines Unternehmens &#8211;sowohl in Gestalt eines Betriebs- als auch in Gestalt eines Besitzunternehmens&#8211; gleicherma\u00dfen ohne Bedeutung (vgl. auch S\u00f6ffing, FR 2002, 334, 335). Danach ist zur Beurteilung einer personellen Verflechtung die mittelbare Beteiligung \u00fcber eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft gleich zu behandeln mit einer mittelbaren Beteiligung \u00fcber eine Kapitalgesellschaft an einer Betriebsgesellschaft (im Streitfall ebenfalls eine Personengesellschaft). Der erkennende Senat h\u00e4lt deshalb nicht mehr an seiner fr\u00fcheren Rechtsauffassung fest, dass eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar \u00fcber eine Kapitalgesellschaft besteht, keine personelle Verflechtung begr\u00fcnden kann. Vielmehr kann in diesem Fall (auch) die Herrschaft \u00fcber das Besitzunternehmen mittelbar \u00fcber eine Kapitalgesellschaft ausge\u00fcbt und damit eine personelle Verflechtung begr\u00fcndet werden.<\/li><li>(bb) Der III.&nbsp;Senat des BFH hat auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er dem neuen Ansatz des IV.&nbsp;Senats folge und an seiner bisherigen und auf den IV.&nbsp;Senat gest\u00fctzten Rechtsprechung nicht mehr festhalte.<\/li><li>Der I.&nbsp;Senat des BFH hat mitgeteilt, dass seine Rechtsprechung der vom erkennenden Senat beabsichtigten Rechtsprechungs\u00e4nderung nicht entgegenstehe. Zur Begr\u00fcndung hat der I.&nbsp;Senat u.a. ausgef\u00fchrt, dass sich die Divergenzanfrage des erkennenden Senats auf die Rechtsprechung des I.&nbsp;Senats zur Konstellation der &#8222;kapitalistischen&#8220; Betriebsaufspaltung beziehe, bei der das Besitzunternehmen, dessen Gewerbesteuer in Rede stehe, eine Kapitalgesellschaft sei. Nach Auffassung des I.&nbsp;Senats &#8211;in Bezug genommen werden die BFH-Urteile in BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77, in BFHE 148, 272, BStBl II 1987, 117 und vom 28.01.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;20\/14&#8211; k\u00f6nnten einer Kapitalgesellschaft als Besitzunternehmen weder die von ihren Gesellschaftern gehaltenen Anteile an der Betriebs-GmbH noch die mit diesem Anteilsbesitz verbundene Beherrschungsfunktion &#8222;zugerechnet&#8220; werden. Dem liege ein aus dem Trennungsprinzip abzuleitendes &#8222;Durchgriffsverbot&#8220; zugrunde, das es nicht zulasse, im Rahmen der Besteuerung der Besitz-Kapitalgesellschaft f\u00fcr die Frage, ob ein einheitlicher Gesch\u00e4fts- und Bet\u00e4tigungswille hinsichtlich der T\u00e4tigkeit der Betriebsgesellschaft bestehe, auf die Anteilsinhaberschaft bzw. Einflussm\u00f6glichkeiten der Gesellschafter der Besitz-Kapitalgesellschaft abzustellen. Aus dieser Rechtsprechung habe der IV.&nbsp;Senat in der Vergangenheit (z.B. BFH-Urteil in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134) f\u00fcr Konstellationen der Betriebsaufspaltung mit Mitunternehmerschaften als Besitzunternehmen abgeleitet, eine Beteiligung der an dem Betriebsunternehmen beteiligten Gesellschafter an der Besitzgesellschaft, die lediglich mittelbar \u00fcber eine Kapitalgesellschaft bestehe, k\u00f6nne nicht zu einer personellen Verflechtung f\u00fchren. Einer Rechtsprechungs\u00e4nderung f\u00fcr den hier vorliegenden Fall einer KG als Besitzunternehmen stehe jedoch das vom I.&nbsp;Senat f\u00fcr die &#8222;kapitalistische&#8220; Betriebsaufspaltung postulierte &#8222;Durchgriffsverbot&#8220; nicht entgegen. Denn die Zurechnung der von den mittelbar \u00fcber die Komplement\u00e4r-GmbH an der Besitz-KG beteiligten Gesellschaftern gehaltenen Beteiligungen an dem Betriebsunternehmen ber\u00fchre nicht die steuerrechtliche Sph\u00e4re der zwischengeschalteten Komplement\u00e4r-GmbH. Es gehe ausschlie\u00dflich um die Feststellung des einheitlichen Gesch\u00e4fts- und Bet\u00e4tigungswillens der hinter der Kl\u00e4gerin als KG (deren Gewerbesteuer allein im Streit sei) stehenden Personen. Die Situation eines &#8222;Durchgriffs&#8220;, d.h. die Ber\u00fccksichtigung der Verh\u00e4ltnisse der Gesellschafter bei der Besteuerung einer Kapitalgesellschaft, liege folglich nicht vor.<\/li><li>Der erkennende Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er sich dieser Beurteilung anschlie\u00dfen k\u00f6nnte. Selbst wenn man die Auffassung des I.&nbsp;Senats teilen w\u00fcrde, w\u00e4re nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes keine Gleichbehandlung einer Personengesellschaft als Besitzgesellschaft geboten. Der in dem BVerfG-Urteil in BVerfGE 13, 331 (unter III.3.) ausgef\u00fchrte und vom I.&nbsp;Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77 (unter 1.c) aufgegriffene Gedanke, dass es zum Wesen juristischer Personen wie der GmbH und der AG geh\u00f6re, dass diese Kapitalgesellschaften mit ihrer Verselbst\u00e4ndigung gegen &#8222;Durchgriffe&#8220; auf Tatbest\u00e4nde im Kreis oder in der Person ihrer Gesellschafter grunds\u00e4tzlich abgeschirmt seien, greift jedenfalls im Fall einer Personengesellschaft als Besitzgesellschaft nicht.<\/li><li>(e) Schon nach den bislang g\u00fcltigen Ma\u00dfst\u00e4ben sind bei dem mehrheitlich (zu 50,7&nbsp;%) an der Kl\u00e4gerin als Personengesellschaft beteiligten Kommanditisten A bzw. &#8211;nach dem Tod des A&#8211; dem mehrheitlich (zu 50,42&nbsp;%) an der Kl\u00e4gerin beteiligten Kommanditisten B hinsichtlich der Frage der Herrschaft dieser Personen \u00fcber die M-KG als Betriebsgesellschaft ihre jeweils mehrheitlichen Beteiligungen (A: 90&nbsp;%; B: 64&nbsp;%) an der H-GmbH zu ber\u00fccksichtigen, und zwar sowohl hinsichtlich der Beteiligung der H-GmbH als alleiniger Kommanditistin der M-KG als auch &#8211;anders als das FG unter Hinweis auf das Durchgriffsverbot meint&#8211; hinsichtlich der 100&nbsp;%-igen Beteiligung der H-GmbH an der Komplement\u00e4rin der M-KG (V-GmbH). Wenn die Herrschaft \u00fcber die Betriebsgesellschaft auch mittelbar \u00fcber eine Beteiligungsgesellschaft ausge\u00fcbt werden kann, steht n\u00e4mlich der Annahme einer Beherrschung der Betriebsgesellschaft auch nicht entgegen, dass die Beteiligungsgesellschaft ihrerseits an einer Kapitalgesellschaft als Komplement\u00e4rin der Betriebsgesellschaft beteiligt ist. Auch in dieser Situation wird die rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit einer Kapitalgesellschaft durch die Annahme, auf diese Weise k\u00f6nne beherrschender Einfluss auf die Betriebsgesellschaft ausge\u00fcbt werden, nicht ber\u00fchrt. Gleiches gilt, wenn man f\u00fcr die Zeit nach dem Tod des A auf die insgesamt zu 100&nbsp;% als Kommanditisten an der Kl\u00e4gerin und als Gesellschafter der H-GmbH beteiligte Personengruppe (neben B der C zu 29,44&nbsp;% und der D zu 20,14&nbsp;% an der Kl\u00e4gerin, wobei C und D jeweils auch zu 18&nbsp;% an der H-GmbH beteiligt waren) abstellt.<\/li><li>Soweit A bzw. B &#8211;neben ihrer Stellung als Kommanditisten der Kl\u00e4gerin&#8211; zugleich \u00fcber ihre Beteiligung an der BV-GmbH (A zu 100&nbsp;%; B zu 60&nbsp;%) als alleinige und allein zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung befugte Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin auch mittelbar an der Kl\u00e4gerin als Besitzgesellschaft beteiligt waren, sind nach den nunmehr zugrunde gelegten Ma\u00dfst\u00e4ben in den Streitjahren bei diesen Personen f\u00fcr die Beurteilung einer personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen auch ihre mittelbaren Beteiligungen \u00fcber die BV-GmbH an der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen. Gleiches gilt, wenn man f\u00fcr die Zeit nach dem Tod des A auf die insgesamt zu 100&nbsp;% sowohl als Kommanditisten an der Kl\u00e4gerin als auch als Gesellschafter an deren Komplement\u00e4r-GmbH (BV-GmbH) beteiligte Personengruppe (als Kommanditisten neben B der C zu 29,44&nbsp;% und der D zu 20,14&nbsp;%, wobei C und D jeweils zu 20&nbsp;% auch an der BV-GmbH beteiligt waren) abstellt.<\/li><li>(3) Ausgehend hiervon haben im Streitfall die Beteiligungsverh\u00e4ltnisse bezogen auf A bzw. nach dessen Tod jedenfalls bezogen auf die aus B, C und D bestehende Personengruppe zur Beherrschungsidentit\u00e4t hinsichtlich der Kl\u00e4gerin und der M-KG gef\u00fchrt.<\/li><li>(a) Nach den vorgenannten Ma\u00dfst\u00e4ben konnten diese Personen zum einen auf die M-KG als Betriebsgesellschaft \u00fcber ihre Mehrheitsbeteiligung an der H-GmbH, die ihrerseits zu 100&nbsp;% sowohl als Kommanditistin an der M-KG als auch als Gesellschafterin an der V-GmbH als Komplement\u00e4rin der M-KG beteiligt war, ma\u00dfgeblichen Einfluss nehmen. Als alleinige Kommanditistin des Betriebsunternehmens und alleinige Gesellschafterin von deren Komplement\u00e4rin (V-GmbH) konnte die H-GmbH auch die Entscheidungen \u00fcber eine Aufl\u00f6sung des hinsichtlich der hier wesentlichen Betriebsgrundlage (&#8222;Grundst\u00fcck&#8220;) bestehenden Nutzungs\u00fcberlassungsvertrags und alle Gesch\u00e4fte der laufenden Verwaltung des vermieteten, die sachliche Verflechtung begr\u00fcndenden Wirtschaftsguts beherrschen. A als Mehrheitsgesellschafter bzw. nach dessen Tod B, C und D als alleinige Gesellschafter der H-GmbH konnten wiederum beherrschenden Einfluss auf die H-GmbH aus\u00fcben und damit mittelbar die ma\u00dfgeblichen Entscheidungen bei der M-KG beherrschen. Dabei konnten A bzw. die genannte Personengruppe die den Gesellschaftsvertrag oder die Aufl\u00f6sung der H-GmbH betreffenden Gesellschafterbeschl\u00fcsse bestimmen, da sie &#8211;wie nach den Gesellschaftsvertrag (auch) der H-GmbH erforderlich&#8211; \u00fcber mehr als 75&nbsp;% aller vorhandenen Stimmen verf\u00fcgten. Insoweit konnte auch die Beteiligungsstruktur auf Seiten der Betriebsgesellschaft nicht gegen den Willen der genannten Personen ver\u00e4ndert werden. Letzteres ist zwar f\u00fcr die Annahme einer personellen Verflechtung nicht erforderlich, kann jedoch als ein zus\u00e4tzliches Indiz f\u00fcr eine solche Verflechtung gewertet werden.<\/li><li>(b) Zum anderen konnten der A bzw. in der Zeit nach dessen Tod die aus B, C und D bestehende Personengruppe auch auf die Kl\u00e4gerin als Besitzgesellschaft beherrschenden Einfluss nehmen. Einerseits waren A zu 50,7&nbsp;% bzw. nach dessen Tod die aus B, C und D bestehende Personengruppe zu 100&nbsp;% als Kommanditisten an der Kl\u00e4gerin beteiligt. Andererseits waren A bzw. nach dessen Tod die aus B, C und D bestehende Personengruppe zu 100&nbsp;% an der BV-GmbH als Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin beteiligt. Insoweit konnten diese Personen auch auf die Kl\u00e4gerin als Besitzgesellschaft ma\u00dfgeblichen Einfluss nehmen. Mangels entgegenstehender Feststellungen des FG schlie\u00dft dies im Streitfall auch die Entscheidungen \u00fcber eine Aufl\u00f6sung des hinsichtlich der hier wesentlichen Betriebsgrundlage (&#8222;Grundst\u00fcck&#8220;) bestehenden Nutzungs\u00fcberlassungsvertrags und alle Gesch\u00e4fte der laufenden Verwaltung des vermieteten, die sachliche Verflechtung begr\u00fcndenden Wirtschaftsguts ein. Dabei konnten A bzw. die genannte Personengruppe auch die den Gesellschaftsvertrag oder die Aufl\u00f6sung der BV-GmbH betreffenden Gesellschafterbeschl\u00fcsse bestimmen, da sie &#8211;wie nach dem Gesellschaftsvertrag (auch) der BV-GmbH erforderlich&#8211; auch hier \u00fcber mehr als 75&nbsp;% aller vorhandenen Stimmen verf\u00fcgten. Insoweit konnte die Beteiligungsstruktur auf Seiten der Besitzgesellschaft nicht gegen den Willen der genannten Personen ver\u00e4ndert werden. Auch Letzteres ist zwar f\u00fcr die Annahme einer personellen Verflechtung nicht erforderlich, kann jedoch als ein zus\u00e4tzliches Indiz f\u00fcr eine solche Verflechtung verstanden werden.<\/li><li>(c) Umst\u00e4nde, die trotz der mehrheitlichen Beteiligungen der genannten Person bzw. Personengruppe gegen eine Beherrschungsidentit\u00e4t sprechen k\u00f6nnten, hat das FG nicht festgestellt.<\/li><li>(d) Unter den im Streitfall vorliegenden Umst\u00e4nden ist deshalb davon auszugehen, dass in den Streitjahren die Geschicke des Besitzunternehmens (Kl\u00e4gerin) in den wesentlichen Fragen durch die Person bzw. Personen bestimmt wurden, die auch hinter dem Betriebsunternehmen (M-KG) standen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.160921.IVR7.18.0 BFH IV. 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