{"id":74509,"date":"2022-02-06T19:19:02","date_gmt":"2022-02-06T17:19:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74509"},"modified":"2022-02-06T19:19:02","modified_gmt":"2022-02-06T17:19:02","slug":"steuerfreie-zuschlaege-fuer-tatsaechlich-an-sonn-feiertagen-oder-zur-nachtzeit-geleistete-arbeit-urteil-vom-16-dezember-2021-vi-r-28-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerfreie-zuschlaege-fuer-tatsaechlich-an-sonn-feiertagen-oder-zur-nachtzeit-geleistete-arbeit-urteil-vom-16-dezember-2021-vi-r-28-19\/","title":{"rendered":"Steuerfreie Zuschl\u00e4ge f\u00fcr tats\u00e4chlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2021, VI R 28\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.161221.VIR28.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 3b , BGB \u00a7 611 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , ArbZG<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 11. Juli 2019, Az: 14 K 1653\/17 L<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist jede zu den beg\u00fcnstigten Zeiten tats\u00e4chlich im Arbeitgeberinteresse ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers, f\u00fcr die er einen Anspruch auf Grundlohn hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die arbeitszeitrechtliche Einordnung der T\u00e4tigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz ist f\u00fcr die Auslegung des Begriffs der tats\u00e4chlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. von \u00a7 3b Abs. 1 EStG ohne Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine konkret (individuell) belastende T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers verlangt \u00a7 3b EStG f\u00fcr die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschl\u00e4gen nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer eine grundlohnbewehrte T\u00e4tigkeit tats\u00e4chlich zu den beg\u00fcnstigten Zeiten aus\u00fcbt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.07.2019 &#8211; 14 K 1653\/17 L wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Streitig ist, ob im Zusammenhang mit Hin- und R\u00fcckfahrten zu Ausw\u00e4rtsspielen an Profisportler und Mannschaftsbetreuer geleistete Zahlungen vollumf\u00e4nglich als steuerfreie Zuschl\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu behandeln sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, nimmt mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Hierzu hat sie Berufssportler und Mannschaftsbetreuer angestellt. Diese sind ausweislich ihrer Arbeitsvertr\u00e4ge u.a. verpflichtet, an Reisen (zu Ausw\u00e4rtsspielen), f\u00fcr die der Arbeitgeber auch das zu benutzende Verkehrsmittel bestimmt, teilzunehmen. F\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit erhalten Spieler und Betreuer einen monatlichen Grundlohn. Zus\u00e4tzlich erhalten sie &#8211;ausweislich der jeweiligen Verg\u00fctungsvereinbarungen bezogen auf den aus dem Grundlohn errechneten Bruttostundenlohn&#8211; monatliche Zuschl\u00e4ge f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete und nachgewiesene Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in gesetzlich zul\u00e4ssiger H\u00f6he.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr den Streitzeitraum (01.05.2012 bis 31.10.2015) vertrat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Auffassung, dass f\u00fcr die Bef\u00f6rderungszeiten zu Ausw\u00e4rtsspielen, soweit diese nicht mit belastenden T\u00e4tigkeiten verbunden seien (blo\u00dfer Zeitaufwand im Mannschaftsbus), keine steuerfreien Zuschl\u00e4ge geleistet werden k\u00f6nnten. Der auf den blo\u00dfen Zeitaufwand der Spieler und Betreuer im Mannschaftsbus entfallende Teil der Zuschl\u00e4ge sei daher nachzuversteuern. Im Einvernehmen mit der Kl\u00e4gerin bema\u00df das FA den Anteil der nachzuversteuernden Betr\u00e4ge mit 15&nbsp;% der steuerfrei geleisteten Zuschl\u00e4ge. Die Kl\u00e4gerin beantragte, die darauf entfallende Lohnsteuer nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG zu pauschalieren. Daraufhin forderte das FA mit Bescheid vom 18.05.2016 Lohnsteuer zuz\u00fcglich Nebenabgaben in H\u00f6he von insgesamt 58.094,74&nbsp;\u20ac nach.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid erhob die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage, der das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1662 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden stattgab.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n\n\n\n<p>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 11.07.2019&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;1653\/17&nbsp;L aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>II. Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei den von der Kl\u00e4gerin ausgezahlten Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auch insoweit um gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3b EStG steuerfreien Arbeitslohn handelt, als die streitigen Zuschl\u00e4ge auf Reisezeiten im Zusammenhang mit Hin- und R\u00fcckfahrten zu Ausw\u00e4rtsterminen entfallen.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Nach \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;1 EStG sind Zuschl\u00e4ge, die f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozents\u00e4tze des Grundlohns nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nach Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 dieser Vorschrift ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der f\u00fcr ihn ma\u00dfgebenden regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit f\u00fcr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Der laufende Arbeitslohn ist, wie sich aus \u00a7&nbsp;39b EStG ergibt, von sonstigen Bez\u00fcgen abzugrenzen. Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelm\u00e4\u00dfig zuflie\u00dfende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, \u00dcberstundenverg\u00fctung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschl\u00e4ge und geldwerte Vorteile aus regelm\u00e4\u00dfigen Sachbez\u00fcgen); er ist in einen Stundenlohn umzurechnen (Senatsurteil vom 09.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/19, BStBl II 2021, 936, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung ist weiter, dass die Zuschl\u00e4ge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie d\u00fcrfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung f\u00fcr die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete T\u00e4tigkeit sein. Hierf\u00fcr ist regelm\u00e4\u00dfig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundverg\u00fctung und den Erschwerniszuschl\u00e4gen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und der Lohnh\u00f6he hergestellt ist (Senatsurteil in BStBl II 2021, 936, Rz&nbsp;20, m.w.N.). Zuschl\u00e4ge k\u00f6nnen daher nach \u00a7&nbsp;3b EStG nur steuerfrei geleistet werden, wenn und soweit der Arbeitnehmer f\u00fcr die zuschlagsbewehrte T\u00e4tigkeit auch Anspruch auf Grundlohn hat. Denn es muss sich objektiv um ein zus\u00e4tzliches Entgelt (neben dem Grundlohn) f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handeln (Senatsurteil vom 15.02.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;30\/16, BFHE 257, 96, BStBl II 2017, 644, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Dar\u00fcber hinaus muss die Zahlung des Zuschlags zweckbestimmt erfolgen. Die Steuerbefreiung setzt daher voraus, dass die neben dem Grundlohn gew\u00e4hrten Zuschl\u00e4ge f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (Senatsurteil in BStBl II 2021, 936, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Denn durch die Steuerfreiheit soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich f\u00fcr die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten, die den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus st\u00f6ren, gew\u00e4hrt werden (Senatsurteil vom 15.09.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/09, BFHE 235, 252, BStBl II 2012, 144, Rz&nbsp;13, m.w.N.); \u00a7&nbsp;3b EStG beg\u00fcnstigt das (zus\u00e4tzliche) Entgelt &#8222;f\u00fcr&#8220; die Arbeit zu besonders ung\u00fcnstigen Zeiten (Senatsbeschluss vom 27.05.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;69\/08, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730).<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Zur tats\u00e4chlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. von \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;1 EStG z\u00e4hlt nicht nur die eigentliche, arbeitsvertraglich geschuldete (Berufs-)T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers, sondern auch jede vom Arbeitgeber zu den beg\u00fcnstigten Zeiten verlangte sonstige T\u00e4tigkeit oder Ma\u00dfnahme, die mit der eigentlichen T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenh\u00e4ngt. Tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist daher jede zu den beg\u00fcnstigten Zeiten tats\u00e4chlich im Arbeitgeberinteresse ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers, f\u00fcr die er einen Anspruch auf Grundlohn hat, und damit beispielsweise auch das blo\u00dfe Bereithalten einer tats\u00e4chlichen Arbeitsleistung i.S. von \u00a7&nbsp;3b EStG, wenn gerade dieses arbeitsvertraglich geschuldet ist (Senatsurteil vom 27.08.2002&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;64\/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Ohne Bedeutung f\u00fcr die Auslegung des Begriffs der tats\u00e4chlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. von \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;1 EStG ist hingegen &#8211;wie das FG zutreffend entschieden hat&#8211; die arbeitszeitrechtliche Einordnung der T\u00e4tigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das ArbZG soll nach \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ArbZG in erster Linie der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dienen. Die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit im Sinne des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts schlie\u00dft es folglich nicht aus, die zu diesen Zeiten vom Arbeitnehmer de facto erbrachten Arbeitsleistungen als tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. von \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;1 EStG zu qualifizieren. Anderenfalls w\u00fcrde sich der durch das ArbZG bezweckte Schutz der Arbeitnehmer geradezu in sein Gegenteil verkehren.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Zudem erfordert die Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge grunds\u00e4tzlich Einzelaufstellungen der tats\u00e4chlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit. Dadurch soll von vornherein gew\u00e4hrleistet werden, dass ausschlie\u00dflich Zuschl\u00e4ge steuerfrei bleiben, bei denen betragsm\u00e4\u00dfig genau feststeht, dass sie nur f\u00fcr die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen f\u00fcr die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tats\u00e4chlich geleistete Arbeit w\u00e4hrend beg\u00fcnstigter Zeiten) noch der H\u00f6he nach (Steuerfreistellung nur nach %-S\u00e4tzen des Grundlohns) m\u00f6glich ist (Senatsurteil in BStBl II 2021, 936, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die Vorentscheidung von Rechts wegen nicht zu beanstanden.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Kl\u00e4gerin hat die Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ihren Arbeitnehmern neben dem Grundlohn und damit neben dem laufenden Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der f\u00fcr ihn ma\u00dfgebenden regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit f\u00fcr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zustand, geleistet. Denn die Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin hatten auch w\u00e4hrend der Fahrzeiten zu den Ausw\u00e4rtsterminen einen Anspruch auf den arbeitsvertraglich zugesagten Grundlohn.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Zu den &#8222;versprochenen Diensten&#8220; i.S. von \u00a7&nbsp;611 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) z\u00e4hlt ausweislich der vorliegenden Arbeitsvertr\u00e4ge im Streitfall nicht nur die eigentliche berufliche T\u00e4tigkeit der Spieler und Betreuer (Teilnahme am Spielbetrieb\/Training\/Betreuung der Spieler), sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige T\u00e4tigkeit oder Ma\u00dfnahme, die mit der eigentlichen T\u00e4tigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenh\u00e4ngt. Hierzu geh\u00f6rt nach den Arbeitsvertr\u00e4gen insbesondere die Beteiligung an Reisen des Arbeitgebers, f\u00fcr die dieser auch das zu benutzende Verkehrsmittel bestimmt. &#8222;Arbeit&#8220; als Leistung der versprochenen Dienste i.S. von \u00a7&nbsp;611 Abs.&nbsp;1 BGB ist jede T\u00e4tigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bed\u00fcrfnisses dient (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesarbeitsgerichts &#8211;BAG&#8211; vom 17.10.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;AZR&nbsp;553\/17, BAGE 164, 57, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Folglich geh\u00f6rt auch die Fahrt (An- und Abreise) zu einer ausw\u00e4rtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, wenn der Arbeitnehmer seine (eigentliche) T\u00e4tigkeit au\u00dferhalb des Betriebs zu erbringen hat. Ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen, ist insoweit unerheblich (BAG-Urteil in BAGE 164, 57, Rz&nbsp;14, m.w.N.). Derartige Reisen sind fremdn\u00fctzig und damit jedenfalls dann (tats\u00e4chlich geleistete) Arbeit, wenn sie &#8211;wie im Streitfall&#8211; ausschlie\u00dflich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und in untrennbarem Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung stehen.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Unerheblich f\u00fcr die Verg\u00fctungspflicht von Reisezeiten ist &#8211;wie oben ausgef\u00fchrt&#8211; deren arbeitszeitrechtliche Einordnung nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ArbZG. Denn die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit im Sinne des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts f\u00fchrt nicht zwingend zu einer Verg\u00fctungspflicht, wie umgekehrt die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht die Verg\u00fctungspflicht ausschlie\u00dfen muss (BAG-Urteil in BAGE 164, 57, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Ebenfalls hat die Kl\u00e4gerin die streitbefangenen Zuschl\u00e4ge (zweckbestimmt) f\u00fcr tats\u00e4chlich an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit geleistete Arbeit gezahlt. Denn Spieler und Betreuer haben die Zuschl\u00e4ge nur erhalten, wenn und soweit sie an den Reisen zu den Ausw\u00e4rtsspielen teilgenommen haben.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Dies gilt entgegen der Auffassung des FA auch, soweit die Zuschl\u00e4ge auf &#8222;passive&#8220; Fahrzeiten im Mannschaftsbus entfallen. Unerheblich ist diesbez\u00fcglich, ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus f\u00fcr Spieler und Betreuer vorliegend als individuell belastende T\u00e4tigkeit darstellen. Eine konkret (individuell) belastende T\u00e4tigkeit verlangt das Gesetz f\u00fcr die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschl\u00e4gen in \u00a7&nbsp;3b EStG &#8211;entgegen der Auffassung des FA&#8211; nicht. Vielmehr sch\u00f6pft es den steuerlichen Entlastungsgrund &#8211;den Ausgleich f\u00fcr die besonderen Erschwernisse und Belastungen (St\u00f6rung des biologischen und kulturellen Lebensrhythmus) der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten&#8211; abstrakt-generell und typisierend aus dem Umstand, dass der Dienst zu den dort genannten Zeiten geleistet und dies als in besonderer Weise belastend erachtet wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist daher, dass eine grundlohnbewehrte T\u00e4tigkeit &#8211;hier die gesamte Fahrt\u00e4tigkeit&#8211; zu den beg\u00fcnstigten Zeiten tats\u00e4chlich ausge\u00fcbt wird. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete T\u00e4tigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm &#8222;leicht von der Hand&#8220; geht, ist nicht entscheidend. Eine dahingehende Unterscheidung w\u00e4re im \u00dcbrigen auch nicht praktikabel. Denn die Abgrenzung von individuell belastenden (steuerbeg\u00fcnstigten) und nicht belastenden (nicht beg\u00fcnstigten) T\u00e4tigkeiten des Arbeitnehmers w\u00e4hrend der nach \u00a7&nbsp;3b EStG zuschlagsf\u00e4higen Zeiten ist nicht objektivierbar und deshalb weder von den Finanzbeh\u00f6rden verl\u00e4sslich und belastbar zu handhaben noch justiziabel.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Eine Beschr\u00e4nkung der Steuerbefreiung f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschl\u00e4ge auf tats\u00e4chlich belastende T\u00e4tigkeiten w\u00e4hrend der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist &#8211;anders als das FA meint&#8211; im Gesetz nicht angelegt. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift lassen Dahingehendes erkennen. Diese Auffassung liegt auch den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zugrunde. Denn nach R&nbsp;3b Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 LStR gelten auch zur vereinbarten und verg\u00fcteten Arbeitszeit geh\u00f6rende Waschzeiten, Schicht\u00fcbergabezeiten und Pausen als beg\u00fcnstigte Arbeitszeit i.S. des \u00a7&nbsp;3b EStG, soweit sie in den beg\u00fcnstigten Zeitraum fallen.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die Zuschl\u00e4ge waren auch nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung f\u00fcr die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete T\u00e4tigkeit der Sportler und Betreuer. In den Verg\u00fctungsvereinbarungen wurde hinreichend zwischen der Grundverg\u00fctung und den (steuerfreien) Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit unterschieden. Die Kl\u00e4gerin hat die zu den von \u00a7&nbsp;3b EStG beg\u00fcnstigten Zeiten geleisteten Arbeitsstunden zudem ordnungsgem\u00e4\u00df aufgezeichnet und nach Ma\u00dfgabe der jeweiligen Einzelabrechnungen ausgezahlt. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Die von der Kl\u00e4gerin steuerfrei gezahlten Zuschl\u00e4ge f\u00fcr geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit \u00fcbersteigen schlie\u00dflich nicht die nach \u00a7&nbsp;3b EStG h\u00f6chstens steuerfrei anwendbaren Prozents\u00e4tze. Wird der Stundenlohn f\u00fcr die Berechnung der Steuerbefreiung &#8211;wie im Streitfall&#8211; mit h\u00f6chstens 50&nbsp;\u20ac angesetzt, steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Stundenlohn tats\u00e4chlich 50&nbsp;\u20ac \u00fcberschreitet (s. Schmidt\/Levedag, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3b Rz&nbsp;7). Auch dies steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Der Senat sieht deshalb auch insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.161221.VIR28.19.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 3b , BGB \u00a7 611 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , ArbZG vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 11. Juli 2019, Az: 14 K 1653\/17 L Leits\u00e4tze 1. Tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist jede zu den beg\u00fcnstigten Zeiten tats\u00e4chlich &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerfreie-zuschlaege-fuer-tatsaechlich-an-sonn-feiertagen-oder-zur-nachtzeit-geleistete-arbeit-urteil-vom-16-dezember-2021-vi-r-28-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerfreie Zuschl\u00e4ge f\u00fcr tats\u00e4chlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit &#8211; Urteil vom 16. 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