{"id":74514,"date":"2022-02-12T12:44:52","date_gmt":"2022-02-12T10:44:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74514"},"modified":"2022-02-12T12:44:52","modified_gmt":"2022-02-12T10:44:52","slug":"teilweise-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-31-08-2021-iii-r-41-19-kindergeld-beruecksichtigung-eines-laengerfristig-erkrankten-kindesurteil-vom-31-august-2021-iii-r-52-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/teilweise-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-31-08-2021-iii-r-41-19-kindergeld-beruecksichtigung-eines-laengerfristig-erkrankten-kindesurteil-vom-31-august-2021-iii-r-52-20\/","title":{"rendered":"Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 41\/19 &#8211; Kindergeld; Ber\u00fccksichtigung eines l\u00e4ngerfristig erkrankten KindesUrteil vom 31. August 2021, III R 52\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.310821.IIIR52.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 62 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 3 , AO \u00a7 88 , FGO \u00a7 76 , DA-KG 2020 Abschn 17.2 Abs 1 S 4 , EStG VZ 2019<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 06. Januar 2020, Az: 2 K 91\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ist ein Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bem\u00fchen oder sie zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kann es nur dann nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ber\u00fccksichtigt werden, wenn es sich um eine vor\u00fcbergehende Erkrankung handelt und die im Anspruchszeitraum bestehende Ausbildungswilligkeit nachgewiesen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Von einer vor\u00fcbergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeintr\u00e4chtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht l\u00e4nger als sechs Monate w\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 06.01.2020 &#8211; 2 K 91\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Nachdem der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverh\u00e4ltnis der im Jahr 1998 geborenen Tochter A des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) zum 30.11.2018 gek\u00fcndigt hatte, gew\u00e4hrte die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 12.12.2018 Kindergeld f\u00fcr die Monate August bis November 2018. Den Antrag auf Kindergeld ab Dezember 2018 lehnte sie ab, weil A die Berufsausbildung abgebrochen habe.<\/li><li>Am 28.03.2019 reichte der Kl\u00e4ger eine Bescheinigung \u00fcber die Erkrankung seines Kindes vom 26.03.2019 ein, mit der der behandelnde Arzt best\u00e4tigte, dass A seit dem 01.10.2018 erkrankt und ein Ende der Erkrankung nicht absehbar sei. Au\u00dferdem legte der Kl\u00e4ger eine Erkl\u00e4rung der A vom 25.03.2019 vor, dass sie beabsichtige, sich zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Beginn um einen Ausbildungsplatz zu bewerben, sobald der Gesundheitszustand es zulasse.<\/li><li>Mit Bescheid vom 24.04.2019 lehnte die Familienkasse den Antrag auf Kindergeld vom 28.03.2019 ab dem Monat Januar 2019 ab. Als Begr\u00fcndung wurde angef\u00fchrt, der Kl\u00e4ger sei zuletzt mit Schreiben vom 02.04.2019 vergeblich gebeten worden, Unterlagen zur Pr\u00fcfung des Kindergeldanspruches f\u00fcr ein Kind mit Behinderung einzureichen. Es k\u00f6nne deshalb nicht festgestellt werden, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestehe.<\/li><li>Am 26.04.2019 reichte der Kl\u00e4ger eine \u00e4rztliche Bescheinigung vom 17.04.2019 ein, nach der die Erkrankung von A voraussichtlich im Oktober 2019 enden werde.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 04.06.2019 wurde der Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Kindergeld ab Januar 2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, weil das Vorliegen einer Erkrankung nicht best\u00e4tigt und der Beginn der Erkrankung nicht nachgewiesen worden sei.<\/li><li>Am 17.06.2019 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger, er sei mit dem Schreiben vom 04.06.2019 nicht einverstanden, und reichte ein \u00e4rztliches Attest ein, aus dem hervorgeht, dass A seit dem 01.10.2018 bis voraussichtlich Ende Oktober 2019 arbeitsunf\u00e4hig geschrieben ist.<\/li><li>Die am 03.07.2019 erhobene Klage erledigte sich f\u00fcr den Zeitraum M\u00e4rz bis Juni 2019, nachdem die Familienkasse am 10.10.2019 insoweit Kindergeld festgesetzt hatte. F\u00fcr die Monate Januar und Februar 2019 half sie nicht ab, weil die Erkl\u00e4rung der A zur Ausbildungsabsicht erst im M\u00e4rz 2019 eingegangen sei.<\/li><li>Nachdem A am 29.11.2019 erkl\u00e4rt hatte, dass sie seit Oktober 2018 beabsichtige, sich umgehend nach der Genesung um einen neuen Ausbildungsplatz zu bewerben, verpflichtete das Finanzgericht (FG) die Familienkasse, Kindergeld f\u00fcr den verbliebenen Streitzeitraum &#8211;Januar und Februar 2019&#8211; festzusetzen. Es entschied, A sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Kind zu ber\u00fccksichtigen, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen k\u00f6nne. Diese Vorschrift sei auch dann anwendbar, wenn ein Kind ausbildungswillig sei, sich aber infolge einer Erkrankung nicht um eine Berufsausbildung bem\u00fchen k\u00f6nne. Die Ausbildungswilligkeit habe in den streitigen Monaten bestanden; die Dienstanweisung, die eine Festsetzung von Kindergeld erst ab dem Eingang der Erkl\u00e4rung \u00fcber die Ausbildungswilligkeit erlaube, binde das FG nicht.<\/li><li>Die Familienkasse r\u00fcgt die Verletzung materiellen Bundesrechts.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Familienkasse ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der erkennende Senat nicht abschlie\u00dfend pr\u00fcfen, ob das FG zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kl\u00e4ger im Streitzeitraum ein Kindergeldanspruch f\u00fcr A zusteht.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG wird f\u00fcr ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 25.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld u.a. dann gew\u00e4hrt, wenn es f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG), eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG) oder wegen k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25.&nbsp;Lebensjahres eingetreten ist (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG).<\/li><li>2. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass A im Streitzeitraum i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG nicht f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wurde, da ihr Ausbildungsverh\u00e4ltnis bereits zum 30.11.2018 gek\u00fcndigt war und f\u00fcr andere Ausbildungsma\u00dfnahmen im Streitzeitraum nichts ersichtlich ist.<\/li><li>3. Die vom FG festgestellten Tatsachen reichen nicht aus, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob A nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>a) Die Ber\u00fccksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG), setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umst\u00e4nden als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz&nbsp;27; vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;58\/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834, Rz&nbsp;14, und vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/18, BFHE 271, 229, Rz&nbsp;12). Dabei ist zwar grunds\u00e4tzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu ber\u00fccksichtigen; seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Kindes scheitern (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 15.07.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;71\/99, BFH\/NV 2004, 473, unter II.b&nbsp;aa). Das Kind muss die Ausbildungsstelle im Falle des Erfolgs seiner Bem\u00fchungen antreten k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 15.07.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;79\/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843, unter II.2.a; Senatsurteile vom 27.09.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;70\/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz&nbsp;26, sowie vom 18.01.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 260, 481, BStBl II 2018, 402, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) In der Person des Kindes liegende Gr\u00fcnde, welche der Aufnahme einer Berufsausbildung entgegenstehen, liegen z.B. vor, wenn ein Kind nicht die Voraussetzungen f\u00fcr den angestrebten Studiengang erf\u00fcllt (BFH-Urteil in BFH\/NV 2004, 473) oder wenn ausl\u00e4nderrechtliche Gr\u00fcnde einer Berufsausbildung entgegenstehen (Senatsurteil in BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210). Ein Kind ist auch dann nicht zu ber\u00fccksichtigen, wenn es eine Ausbildung wegen \u00dcbergewichts nicht antreten k\u00f6nnte (BFH-Beschluss vom 08.11.1999&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;322\/98, BFH\/NV 2000, 432). Dagegen ist es f\u00fcr den Bezug von Kindergeld ausnahmsweise unsch\u00e4dlich, wenn das Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz w\u00e4hrend der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbricht (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).<\/li><li>c) Ist ein Kind aus Krankheitsgr\u00fcnden gehindert, sich um einen Ausbildungsplatz zu bewerben oder diesen im Falle der erfolgreichen Bewerbung zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kommt eine Ber\u00fccksichtigung nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG nur unter eingeschr\u00e4nkten Voraussetzungen in Betracht.<\/li><li>aa) Zun\u00e4chst muss es sich regelm\u00e4\u00dfig um eine vor\u00fcbergehende Krankheit handeln. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Notwendigkeit, die von \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG erfassten F\u00e4lle von den unter \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG fallenden F\u00e4llen abzugrenzen. Letztere Bestimmung erfordert zum einen eine k\u00f6rperliche, geistige oder seelische Behinderung, die nach der ma\u00dfgeblichen Legaldefinition des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eine mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate dauernde Beeintr\u00e4chtigung voraussetzt (Senatsurteil in BFHE 271, 229, Rz&nbsp;14). Zweck dieses Kriteriums ist es, vor\u00fcbergehende Gesundheitsst\u00f6rungen aus dem Behinderungsbegriff auszuschlie\u00dfen und damit nur Beeintr\u00e4chtigungen eines bestimmten Schweregrades zu erfassen (Senatsurteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz&nbsp;26). Zum anderen werden behinderte Kinder nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG nur dann ber\u00fccksichtigt, wenn sie au\u00dferstande sind, sich selbst zu unterhalten, was eine Pr\u00fcfung des Bedarfs des Kindes und der diesem zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel erfordert. Insoweit l\u00e4sst sich der gesetzgeberische Wille erkennen, dass bei einer nicht nur vor\u00fcbergehenden Erkrankung des Kindes eine typische Unterhaltssituation, die zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung des Kindes f\u00fchrt, nicht allein aufgrund der Erkrankung angenommen werden darf, sondern dar\u00fcber hinaus die Feststellung eines konkreten Unterhaltsbedarfs erforderlich ist. Diese Wertung des Gesetzgebers w\u00fcrde aber umgangen, wenn l\u00e4ngerfristig erkrankte Kinder auch nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG erfasst werden k\u00f6nnten, ohne dass eine solche Bedarfspr\u00fcfung stattfindet. Gerade bei l\u00e4ngerfristig erkrankten Kindern ist es nicht ausgeschlossen, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, die einen Unterhaltsbedarf ausschlie\u00dfen k\u00f6nnten.<\/li><li>Werden die Bem\u00fchungen um einen Ausbildungsplatz oder die Aufnahme einer Ausbildung daher durch eine Krankheit verhindert, darf die im Rahmen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung regelm\u00e4\u00dfig mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht l\u00e4nger als sechs Monate andauern. Dabei ist &#8211;um den Gleichlauf mit der Feststellung einer Behinderung zu gew\u00e4hrleisten&#8211; nicht die (r\u00fcckblickend) seit Beginn der Erkrankung oder gar seit ihrer erstmaligen \u00e4rztlichen Feststellung tats\u00e4chlich abgelaufene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeintr\u00e4chtigung ma\u00dfgebend (BFH-Urteil vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;31\/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz&nbsp;22; Senatsurteil in BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz&nbsp;26). Zur Beurteilung dieser Frage ist (ggf.) eine Prognose zur (weiteren) Entwicklung der Funktionsbeeintr\u00e4chtigung zu stellen (Senatsurteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFH\/NV 2017, 735, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>bb) Des Weiteren ist erforderlich, dass die Ausbildungswilligkeit des Kindes f\u00fcr den entsprechenden Anspruchszeitraum nachgewiesen wird.<\/li><li>(1) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung setzt der Ber\u00fccksichtigungstatbestand des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG bei einem gesunden Kind voraus, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bem\u00fcht (Senatsurteil vom 22.09.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/08, BFH\/NV 2012, 232, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Das Bem\u00fchen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich st\u00e4ndig um einen Ausbildungsplatz bem\u00fcht oder sei stets bei der Agentur f\u00fcr Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbr\u00e4uchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bem\u00fchungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFH\/NV 2012, 232, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Die Nachweise f\u00fcr die Ausbildungswilligkeit des Kindes und f\u00fcr sein Bem\u00fchen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen; \u00fcber 18&nbsp;Jahre alte Kinder haben mitzuwirken (\u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 EStG). Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge f\u00fcr die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFH\/NV 2012, 232, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>Obwohl das Kindergeld monatlich entsteht und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen &#8211;wie das Bem\u00fchen um einen Ausbildungsplatz&#8211; in jedem Monat gegeben sein m\u00fcssen, braucht nicht zwingend f\u00fcr jeden Monat ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden, der das Bem\u00fchen um einen Ausbildungsplatz dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange \u00fcber die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist sp\u00e4testens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (Senatsurteil in BFH\/NV 2012, 232, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>(2) Die Ausbildungswilligkeit eines wegen vor\u00fcbergehender Erkrankung an Bem\u00fchungen um einen Ausbildungsplatz oder an der Aufnahme einer Ausbildung gehinderten Kindes ist ebenfalls f\u00fcr die Monate, f\u00fcr die der Kindergeldanspruch geltend gemacht wird, zu belegen. Als Nachweis kommt etwa die von der Verwaltung geforderte schriftliche Erkl\u00e4rung in Betracht, sich unmittelbar nach Wegfall der gesundheitlichen Hinderungsgr\u00fcnde um eine Berufsausbildung zu bem\u00fchen, sie zu beginnen oder fortzusetzen (A 17.2 Abs. 1 Satz 4 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2020 vom 27.08.2020, BStBl I 2020, 703). Wegen des Untersuchungsgrundsatzes (\u00a7&nbsp;88 Abs.&nbsp;1 und 2 der Abgabenordnung, \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 und 4 FGO) sind aber auch andere Nachweise denkbar, etwa dergestalt, dass das Kind w\u00e4hrend der Erkrankung mit der fr\u00fcheren Ausbildungseinrichtung in Kontakt getreten ist und sich konkret \u00fcber die (Wieder-)Aufnahme der Ausbildung nach dem voraussichtlichen Ende der Krankheit informiert hat. Ebenso ist denkbar, dass das Kind sich an eine neue Ausbildungseinrichtung oder die Ausbildungsvermittlung der Arbeitsagentur mit dem Ziel gewandt hat, eine Ausbildung zwar noch nicht zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Ausbildungsbeginn &#8211;dann w\u00e4re es schon unabh\u00e4ngig von der Erkrankung nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG zu ber\u00fccksichtigen, wenn es die angebotene Stelle dann antreten k\u00f6nnte&#8211;, aber doch jedenfalls nach Ende der Erkrankung aufzunehmen.<\/li><li>Regelm\u00e4\u00dfig nicht ausreichen wird es dagegen, wenn der Kindergeldberechtigte die Familienkasse zun\u00e4chst unter Versto\u00df gegen seine Mitwirkungspflicht nicht \u00fcber den krankheitsbedingten Abbruch einer Ausbildung oder der Bem\u00fchungen um eine Ausbildungsstelle informiert, der Familienkasse damit die M\u00f6glichkeit der zeitnahen Anforderung eines Nachweises der Ausbildungswilligkeit nimmt und die Ausbildungswilligkeit des vollj\u00e4hrigen Kindes erst im Nachhinein r\u00fcckwirkend pauschal behauptet. Denn in einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Kind w\u00e4hrend der Erkrankung seinen Ausbildungswillen aufgegeben und sich z.B. f\u00fcr die Aufnahme einer regul\u00e4ren Erwerbst\u00e4tigkeit oder eines Freiwilligendienstes entschieden hat. In den letztgenannten F\u00e4llen w\u00e4re die Wartezeit bis zur Aufnahme der Erwerbst\u00e4tigkeit oder des Freiwilligendienstes im Gegensatz zur Wartezeit bis zur Aufnahme der Ausbildung nicht von den in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG aufgez\u00e4hlten Ber\u00fccksichtigungstatbest\u00e4nden erfasst.<\/li><li>d) Das FG hat f\u00fcr den Streitzeitraum keine Bem\u00fchungen um einen Ausbildungsplatz festgestellt. Es hat auch nicht festgestellt, dass die Aufnahme einer k\u00fcnftigen Berufsausbildung im Streitzeitraum absehbar war oder wodurch sich die Ausbildungswilligkeit im Januar und Februar 2019 dokumentiert hat. Die festgestellten Umst\u00e4nde sprechen eher gegen Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz, der dann &#8211;nach einer vor\u00fcbergehenden Erkrankung&#8211; auch angetreten werden k\u00f6nnte, da A nach der am 28.03.2019 eingereichten \u00e4rztlichen Bescheinigung seit dem 01.10.2018 erkrankt und ein Ende der Erkrankung nicht absehbar war, und das sp\u00e4ter eingereichte Attest vom 17.04.2019 besagte, dass A seit dem 01.10.2018 bis voraussichtlich Ende Oktober 2019 arbeitsunf\u00e4hig geschrieben sei, d.h. noch acht Monate nach Ende des Streitzeitraums.<\/li><li>4. Da das FG weder eine Behinderung noch eine behinderungsbedingte Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt festgestellt hat, vermag der Senat auch nicht zu entscheiden, ob A nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/li><li>5. Die Streitsache ist nicht spruchreif und geht an das FG zur\u00fcck, das zu pr\u00fcfen haben wird, ob A nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c oder Nr.&nbsp;3 EStG zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.310821.IIIR52.20.0 BFH III. 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