{"id":74518,"date":"2022-02-12T12:45:46","date_gmt":"2022-02-12T10:45:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74518"},"modified":"2022-02-12T12:45:46","modified_gmt":"2022-02-12T10:45:46","slug":"im-wesentlichen-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-31-08-2021-iii-r-41-19-kindergeld-beruecksichtigung-eines-kindes-nach-krankheitsbedingtem-ausbildungsabbruch-urteil-vom-31-august-2021-iii-r-43","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/im-wesentlichen-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-31-08-2021-iii-r-41-19-kindergeld-beruecksichtigung-eines-kindes-nach-krankheitsbedingtem-ausbildungsabbruch-urteil-vom-31-august-2021-iii-r-43\/","title":{"rendered":"Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 41\/19 &#8211; Kindergeld; Ber\u00fccksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch &#8211; Urteil vom 31. August 2021, III R 43\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.310821.IIIR43.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 62 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 3 , EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018 , AO \u00a7 88 , FGO \u00a7 76 , DA-KG 2020 Abschn 17.2 Abs 1 S 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 21. Januar 2019, Az: 3 K 18\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ist ein Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bem\u00fchen oder sie zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kann es nur dann nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ber\u00fccksichtigt werden, wenn es sich um eine vor\u00fcbergehende Erkrankung handelt und die im Anspruchszeitraum bestehende Ausbildungswilligkeit nachgewiesen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Von einer vor\u00fcbergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeintr\u00e4chtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht l\u00e4nger als sechs Monate w\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.01.2019 &#8211; 3 K 18\/18 insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht der Klage f\u00fcr den Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2018 stattgegeben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist im Revisionsverfahren noch der Kindergeldanspruch f\u00fcr den Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2018.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist die Mutter einer im Juli 1993 geborenen Tochter (D). D trat zum 01.08.2012 eine Ausbildung an. Ab Juni 2015 war sie \u00fcber einen Zeitraum von etwa drei Jahren ausbildungsunf\u00e4hig erkrankt. In der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten \u00e4rztlichen Bescheinigung vom 03.04.2018 ist mitgeteilt, dass ein Ende der seit dem Juni 2015 bestehenden Erkrankung nicht absehbar sei. Der Ausbildungsbetrieb verl\u00e4ngerte den Ausbildungsvertrag mit D zun\u00e4chst zweimal um jeweils ein halbes Jahr bis zum 31.07.2016. Mit Schreiben vom 17.05.2016 lehnte er eine weitere Verl\u00e4ngerung des Ausbildungsverh\u00e4ltnisses unter Hinweis auf \u00a7&nbsp;21 des Berufsbildungsgesetzes ab.<\/li><li>Seit August 2015 befindet sich D in regelm\u00e4\u00dfiger ambulanter tiefenpsychologischer Psychotherapie. Ihr Therapeut bescheinigte mit Schreiben vom 14.02.2018 mehrere Diagnosen. Im Zuge einer Zwischenbegutachtung teilte der zust\u00e4ndige Amtsarzt mit Schreiben vom 04.08.2016 Folgendes mit: D &#8222;konnte auf Grund einer Erkrankung im Zeitraum 6\/2016 bis 6\/2017 ihre Ausbildung und Schule nicht absolvieren. Hiernach ist wieder mit Ausbildungsf\u00e4higkeit\/Arbeitsf\u00e4higkeit zu rechnen. Aus \u00e4rztlicher Sicht lagen\/liegen weiterhin die Voraussetzungen f\u00fcr den Kindergeldbezug vor&#8220;.<\/li><li>Im Hinblick auf die vorgenannte Bescheinigung des Amtsarztes setzte die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) durch Bescheid vom 23.08.2016 Kindergeld f\u00fcr D ab September 2016 fest. Mit Schreiben vom 24.10.2017 teilte D der Familienkasse mit, dass ihre Psychotherapie erneut um weitere 50&nbsp;Stunden verl\u00e4ngert worden sei. Sie sei auf der Suche nach einem Arbeitsplatz, wolle sich demn\u00e4chst auf einen Schulplatz bewerben, um das Abitur nachzuholen und anschlie\u00dfend zu studieren.<\/li><li>Mit Bescheid vom 06.12.2017 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Juli 2017 auf. Die Aufhebung erfolgte im Hinblick auf das in der amts\u00e4rztlichen Bescheinigung erw\u00e4hnte voraussichtliche Ende der Erkrankung. Mit weiterem Bescheid vom 06.12.2017 lehnte die Familienkasse den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Bewilligung von Kindergeld f\u00fcr D ab dem Monat Juli 2017 ab. Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 14.12.2017 wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 05.02.2018 zur\u00fcck. Die fr\u00fchere Berufsausbildung sei zum 31.07.2016 beendet worden. Ernsthafte Bem\u00fchungen um einen neuen Ausbildungsplatz seien f\u00fcr den Zeitraum ab Juli 2017 nicht nachgewiesen.<\/li><li>Auf die hiergegen und auf Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum Juli 2017 bis Juli 2018 gerichtete Klage hob das Finanzgericht (FG) den Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung insoweit auf, als die Kindergeldfestsetzung f\u00fcr den Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2018 abgelehnt wurde, und verpflichtete die Familienkasse zu einer entsprechenden Kindergeldfestsetzung. Im \u00dcbrigen (Monate M\u00e4rz bis Juli 2018) wies es die Klage als unzul\u00e4ssig ab.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das FG der Klage f\u00fcr den Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2018 stattgegeben hat und die Klage auch insoweit abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Familienkasse ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt hinsichtlich des Streitzeitraums Juli 2017 bis Februar 2018 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der erkennende Senat nicht abschlie\u00dfend pr\u00fcfen, ob das FG zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kl\u00e4gerin im Streitzeitraum ein Kindergeldanspruch f\u00fcr D zusteht.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird f\u00fcr ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 25.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld u.a. dann gew\u00e4hrt, wenn es f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG), eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG) oder wegen k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25.&nbsp;Lebensjahres eingetreten ist (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG).<\/li><li>2. D wurde im Streitzeitraum nicht i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG f\u00fcr einen Beruf ausgebildet.<\/li><li>a) In Berufsausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG befindet sich, wer &#8222;sein Berufsziel&#8220; noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Ma\u00dfnahmen, bei denen Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des &#8222;angestrebten&#8220; Berufs geeignet sind (z.B. Senatsurteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/18, BFH\/NV 2020, 765, Rz&nbsp;9, m.w.N.).<\/li><li>Dabei werden Ausbildungsma\u00dfnahmen zwar einerseits durch eine Einschreibung an einer Schule oder Hochschule oder einen Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb indiziert. Andererseits gen\u00fcgt aber das rein formale Bestehen eines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses nicht, wenn es an ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsma\u00dfnahmen fehlt (z.B. Senatsurteile in BFH\/NV 2020, 765, Rz&nbsp;10, und vom 18.01.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 260, 481, BStBl II 2018, 402, Rz&nbsp;11, jeweils m.w.N.). Soweit Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das Kind seinem gew\u00e4hlten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, liegt keine Berufsausbildung vor (Senatsurteile vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;52\/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;32, und vom 08.09.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;27\/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz&nbsp;22).<\/li><li>Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 15.07.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;47\/02 (BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.c) f\u00fcr den Fall zugelassen, dass die Ausbildung infolge einer Erkrankung oder wegen der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und 2 des Mutterschutzgesetzes &#8211;MuSchG&#8211;) unterbrochen wird. Gleiches hat der BFH f\u00fcr den Fall angenommen, dass das Kind w\u00e4hrend eines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses in Untersuchungshaft genommen oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland mit einem Ausreiseverbot belegt wird (BFH-Urteil vom 20.07.2006&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;69\/04, BFH\/NV 2006, 2067, unter II.1.c). Vorausgesetzt wurde insoweit jedoch, dass das Kind einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist (BFH-Urteile in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.c, sowie in BFH\/NV 2006, 2067, unter II.1.c). Wurde das Ausbildungsverh\u00e4ltnis beendet, indem das Kind z.B. von der Schule abgemeldet wurde oder der Ausbildungsvertrag einvernehmlich aufgehoben oder einseitig gek\u00fcndigt wurde, fehlt es schon am formalen Fortbestehen eines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses. Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung von Ausbildungsma\u00dfnahmen ist nicht mehr wegen der Erkrankung oder der Mutterschutzfristen, sondern wegen des Wegfalls des Ausbildungsverh\u00e4ltnisses ausgeschlossen. Dementsprechend kommt eine Ber\u00fccksichtigung nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG nicht mehr in Betracht, soweit eine Ausbildung infolge einer Erkrankung nicht nur unterbrochen, sondern abgebrochen wurde.<\/li><li>b) Danach scheidet im Streitfall eine Ber\u00fccksichtigung der D als in Ausbildung befindliches Kind im Streitzeitraum Juli 2017 bis Februar 2018 aus. Denn nach den Feststellungen des FG wurde das Ausbildungsverh\u00e4ltnis nur bis zum 31.07.2016 verl\u00e4ngert und eine weitere Verl\u00e4ngerung mit Schreiben des Ausbildungsbetriebs vom 17.05.2016 abgelehnt. Entsprechend schieden weitere Ausbildungsma\u00dfnahmen mangels Fortbestehens eines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses aus.<\/li><li>3. Entgegen der Auffassung des FG kann D nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt im Streitzeitraum auch nicht nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>a) Die Ber\u00fccksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG), setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umst\u00e4nden als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz&nbsp;27; vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;58\/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834, Rz&nbsp;14, und vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/18, BFHE 271, 229, Rz 12). Dabei ist zwar grunds\u00e4tzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu ber\u00fccksichtigen; seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Kindes scheitern (BFH-Urteil vom 15.07.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;71\/99, BFH\/NV 2004, 473, unter II.b&nbsp;aa). Das Kind muss die Ausbildungsstelle im Falle des Erfolgs seiner Bem\u00fchungen antreten k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 15.07.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;79\/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843, unter II.2.a; Senatsurteile vom 27.09.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;70\/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz&nbsp;26, sowie in BFHE 260, 481, BStBl II 2018, 402, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) In der Person des Kindes liegende Gr\u00fcnde, welche der Aufnahme einer Berufsausbildung entgegenstehen, liegen z.B. vor, wenn ein Kind nicht die Voraussetzungen f\u00fcr den angestrebten Studiengang erf\u00fcllt (BFH-Urteil in BFH\/NV 2004, 473) oder wenn ausl\u00e4nderrechtliche Gr\u00fcnde einer Berufsausbildung entgegenstehen (Senatsurteil in BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210). Ein Kind ist auch dann nicht zu ber\u00fccksichtigen, wenn es eine Ausbildung wegen \u00dcbergewichts nicht antreten k\u00f6nnte (BFH-Beschluss vom 08.11.1999&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;322\/98, BFH\/NV 2000, 432). Dagegen ist es f\u00fcr den Bezug von Kindergeld ausnahmsweise unsch\u00e4dlich, wenn das Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz w\u00e4hrend der Schutzfristen nach dem MuSchG unterbricht (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).<\/li><li>c) Ist ein Kind aus Krankheitsgr\u00fcnden gehindert, sich um einen Ausbildungsplatz zu bewerben oder diesen im Falle der erfolgreichen Bewerbung zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kommt eine Ber\u00fccksichtigung nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG nur unter eingeschr\u00e4nkten Voraussetzungen in Betracht.<\/li><li>aa) Zun\u00e4chst muss es sich regelm\u00e4\u00dfig um eine vor\u00fcbergehende Krankheit handeln. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Notwendigkeit, die von \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG erfassten F\u00e4lle von den unter \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG fallenden F\u00e4llen abzugrenzen. Letztere Bestimmung erfordert zum einen eine k\u00f6rperliche, geistige oder seelische Behinderung, die nach der ma\u00dfgeblichen Legaldefinition des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eine mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate dauernde Beeintr\u00e4chtigung voraussetzt (Senatsurteil in BFHE 271, 229, Rz&nbsp;14). Zweck dieses Kriteriums ist es, vor\u00fcbergehende Gesundheitsst\u00f6rungen aus dem Behinderungsbegriff auszuschlie\u00dfen und damit nur Beeintr\u00e4chtigungen eines bestimmten Schweregrades zu erfassen (Senatsurteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz&nbsp;26). Zum anderen werden behinderte Kinder nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz 1 Nr.&nbsp;3 EStG nur dann ber\u00fccksichtigt, wenn sie au\u00dferstande sind, sich selbst zu unterhalten, was eine Pr\u00fcfung des Bedarfs des Kindes und der diesem zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel erfordert. Insoweit l\u00e4sst sich der gesetzgeberische Wille erkennen, dass bei einer nicht nur vor\u00fcbergehenden Erkrankung des Kindes eine typische Unterhaltssituation, die zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung des Kindes f\u00fchrt, nicht allein aufgrund der Erkrankung angenommen werden darf, sondern dar\u00fcber hinaus die Feststellung eines konkreten Unterhaltsbedarfs erforderlich ist. Diese Wertung des Gesetzgebers w\u00fcrde aber umgangen, wenn l\u00e4ngerfristig erkrankte Kinder auch nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG erfasst werden k\u00f6nnten, ohne dass eine solche Bedarfspr\u00fcfung stattfindet. Gerade bei l\u00e4ngerfristig erkrankten Kindern ist es nicht ausgeschlossen, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, die einen Unterhaltsbedarf ausschlie\u00dfen k\u00f6nnten.<\/li><li>Werden die Bem\u00fchungen um einen Ausbildungsplatz oder die Aufnahme einer Ausbildung daher durch eine Krankheit verhindert, darf die im Rahmen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung regelm\u00e4\u00dfig mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht l\u00e4nger als sechs Monate andauern. Dabei ist &#8211;um den Gleichlauf mit der Feststellung einer Behinderung zu gew\u00e4hrleisten&#8211; nicht die (r\u00fcckblickend) seit Beginn der Erkrankung oder gar seit ihrer erstmaligen \u00e4rztlichen Feststellung tats\u00e4chlich abgelaufene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeintr\u00e4chtigung ma\u00dfgebend (BFH-Urteil vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;31\/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz&nbsp;22; Senatsurteil in BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz&nbsp;26). Zur Beurteilung dieser Frage ist (ggf.) eine Prognose zur (weiteren) Entwicklung der Funktionsbeeintr\u00e4chtigung zu stellen (Senatsurteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFH\/NV 2017, 735, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>bb) Des Weiteren ist erforderlich, dass die Ausbildungswilligkeit des Kindes f\u00fcr den entsprechenden Anspruchszeitraum nachgewiesen wird.<\/li><li>(1) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung setzt der Ber\u00fccksichtigungstatbestand des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG bei einem gesunden Kind voraus, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bem\u00fcht (Senatsurteil vom 22.09.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/08, BFH\/NV 2012, 232, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Das Bem\u00fchen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich st\u00e4ndig um einen Ausbildungsplatz bem\u00fcht oder sei stets bei der Agentur f\u00fcr Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbr\u00e4uchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bem\u00fchungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFH\/NV 2012, 232, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Die Nachweise f\u00fcr die Ausbildungswilligkeit des Kindes und f\u00fcr sein Bem\u00fchen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen; \u00fcber 18&nbsp;Jahre alte Kinder haben mitzuwirken (\u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 EStG). Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge f\u00fcr die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFH\/NV 2012, 232, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>Obwohl das Kindergeld monatlich entsteht und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen &#8211;wie das Bem\u00fchen um einen Ausbildungsplatz&#8211; in jedem Monat gegeben sein m\u00fcssen, braucht nicht zwingend f\u00fcr jeden Monat ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden, der das Bem\u00fchen um einen Ausbildungsplatz dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange \u00fcber die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist sp\u00e4testens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (Senatsurteil in BFH\/NV 2012, 232, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>(2) Die Ausbildungswilligkeit eines wegen vor\u00fcbergehender Erkrankung an Bem\u00fchungen um einen Ausbildungsplatz oder an der Aufnahme einer Ausbildung gehinderten Kindes ist ebenfalls f\u00fcr die Monate, f\u00fcr die der Kindergeldanspruch geltend gemacht wird, zu belegen. Als Nachweis kommt etwa die von der Verwaltung geforderte schriftliche Erkl\u00e4rung, sich unmittelbar nach Wegfall der gesundheitlichen Hinderungsgr\u00fcnde um eine Berufsausbildung zu bem\u00fchen, sie zu beginnen oder fortzusetzen, in Betracht (A&nbsp;17.2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2020 vom 27.08.2020, BStBl I 2020, 703). Allerdings l\u00e4sst der Untersuchungsgrundsatz (\u00a7&nbsp;88 Abs.&nbsp;1 und 2 der Abgabenordnung, \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 und 4 FGO) keine Beschr\u00e4nkung auf dieses Beweismittel zu. Denkbar sind daher auch andere Nachweise, etwa dergestalt, dass das Kind w\u00e4hrend der Erkrankung mit der fr\u00fcheren Ausbildungseinrichtung in Kontakt getreten ist und sich konkret \u00fcber die (Wieder-)Aufnahme der Ausbildung nach dem voraussichtlichen Ende der Krankheit informiert hat. Ebenso ist denkbar, dass das Kind sich an eine neue Ausbildungseinrichtung oder die Ausbildungsvermittlung der Agentur f\u00fcr Arbeit mit dem Ziel gewandt hat, eine Ausbildung zwar noch nicht zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Ausbildungsbeginn -dann w\u00e4re es schon unabh\u00e4ngig von der Erkrankung nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG zu ber\u00fccksichtigen, wenn es die angebotene Stelle dann antreten k\u00f6nnte-, aber doch jedenfalls nach dem Ende der Erkrankung aufzunehmen.<\/li><li>Regelm\u00e4\u00dfig nicht ausreichen wird es dagegen, wenn der Kindergeldberechtigte die Familienkasse zun\u00e4chst unter Versto\u00df gegen seine Mitwirkungspflicht nicht \u00fcber den krankheitsbedingten Abbruch einer Ausbildung oder der Bem\u00fchungen um eine Ausbildungsstelle informiert, der Familienkasse damit die M\u00f6glichkeit der zeitnahen Anforderung eines Nachweises der Ausbildungswilligkeit nimmt und die Ausbildungswilligkeit des vollj\u00e4hrigen Kindes erst im Nachhinein r\u00fcckwirkend pauschal behauptet. Denn in einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Kind w\u00e4hrend der Erkrankung seinen Ausbildungswillen aufgegeben und sich z.B. f\u00fcr die Aufnahme einer regul\u00e4ren Erwerbst\u00e4tigkeit oder eines Freiwilligendienstes entschieden hat. In den letztgenannten F\u00e4llen w\u00e4re die Wartezeit bis zur Aufnahme der Erwerbst\u00e4tigkeit oder des Freiwilligendienstes im Gegensatz zur Wartezeit bis zur Aufnahme der Ausbildung nicht von den in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG aufgez\u00e4hlten Ber\u00fccksichtigungstatbest\u00e4nden erfasst.<\/li><li>d) Im Streitfall hat das FG festgestellt, dass D ab Juni 2015 ausbildungsunf\u00e4hig erkrankt war und ein Ende der Erkrankung auch nach dem \u00e4rztlichen Attest vom 03.04.2018 noch nicht absehbar war. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der im Streitzeitraum Juli 2017 bis Februar 2018 vorliegenden Erkrankung nicht um eine nur vor\u00fcbergehende, d.h. mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht l\u00e4nger als sechs Monate andauernde Erkrankung handelte.<\/li><li>4. Da das FG weder eine Behinderung noch eine behinderungsbedingte Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt festgestellt hat, vermag der Senat auch nicht zu entscheiden, ob D nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/li><li>5. Die Streitsache ist nicht spruchreif und geht an das FG zur\u00fcck, das zu pr\u00fcfen haben wird, ob D nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG als behindertes Kind zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO auf das FG \u00fcbertragen; dies gilt auch insoweit, als das Verfahren durch den klageabweisenden Teil des FG-Urteils bereits rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen ist. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (z.B. Senatsurteil vom 17.03.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/19, BFH\/NV 2021, 38, Rz&nbsp;29, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.310821.IIIR43.19.0 BFH III. 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