{"id":74520,"date":"2022-02-12T12:46:12","date_gmt":"2022-02-12T10:46:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74520"},"modified":"2022-02-12T12:46:12","modified_gmt":"2022-02-12T10:46:12","slug":"im-wesentlichen-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-31-08-2021-iii-r-41-19-kindergeld-beruecksichtigung-eines-kindes-nach-krankheitsbedingtem-ausbildungsabbruch-urteil-vom-31-august-2021-iii-r-42","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/im-wesentlichen-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-31-08-2021-iii-r-41-19-kindergeld-beruecksichtigung-eines-kindes-nach-krankheitsbedingtem-ausbildungsabbruch-urteil-vom-31-august-2021-iii-r-42\/","title":{"rendered":"Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 41\/19 &#8211; Kindergeld; Ber\u00fccksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch &#8211; Urteil vom 31. August 2021, III R 42\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.310821.IIIR42.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 62 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 3 , EStG VZ 2017 , AO \u00a7 88 , FGO \u00a7 76 , DA-KG 2020 Abschn 17.2 Abs 1 S 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 15. November 2018, Az: 3 K 76\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ist ein Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bem\u00fchen oder sie zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kann es nur dann nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ber\u00fccksichtigt werden, wenn es sich um eine vor\u00fcbergehende Erkrankung handelt und die im Anspruchszeitraum bestehende Ausbildungswilligkeit nachgewiesen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Von einer vor\u00fcbergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeintr\u00e4chtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht l\u00e4nger als sechs Monate w\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 15.11.2018 &#8211; 3 K 76\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Kindergeldanspruch f\u00fcr die Monate M\u00e4rz bis Dezember 2017.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist die Mutter einer im Juli 1998 geborenen Tochter (J).<\/li><li>Mit Bescheid vom 02.07.2016 setzte die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) f\u00fcr J Kindergeld gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes (EStG) fest, weil J sich f\u00fcr einen Fernlehrgang Realschulabschluss eingeschrieben hatte.<\/li><li>Am 27.11.2017 teilte die Kl\u00e4gerin der Familienkasse telefonisch mit, dass J den Fernlehrgang wegen Krankheit abgebrochen habe. Im Rahmen der Anh\u00f6rung zu einer m\u00f6glichen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung legte die Kl\u00e4gerin u.a. einen von einer Klinik unterschriebenen Vordruck vor, wonach bei J eine schwere komplexe psychische Erkrankung gegeben sei. Zudem bescheinigte die Klinik, dass sich J seit dem 06.11.2017 in station\u00e4rer Krankenhausbehandlung in der Klinik befinde. Die weiteren Ermittlungen der Familienkasse ergaben, dass J den Lehrgang zum 28.02.2017 gek\u00fcndigt hatte.<\/li><li>Daraufhin hob die Familienkasse mit Bescheid vom 06.06.2018 die Kindergeldfestsetzung f\u00fcr den Zeitraum M\u00e4rz bis Dezember 2017 auf und forderte das f\u00fcr diesen Zeitraum \u00fcberzahlte Kindergeld in H\u00f6he von 1.920&nbsp;\u20ac von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck.<\/li><li>Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren machte die Kl\u00e4gerin geltend, J sei psychisch krank und nicht in der Lage, eine Ausbildung anzutreten. Die Kl\u00e4gerin legte drei weitere \u00e4rztliche Atteste vom 08.09.2015, 31.01.2018 und 12.07.2018 vor. Danach befindet sich J seit dem 24.05.2017 in ambulanter nerven\u00e4rztlicher Behandlung. Vom 06.11.2017 bis 31.01.2018 befand sie sich in station\u00e4rer Krankenhausbehandlung. Gem\u00e4\u00df dem Attest vom 12.07.2018 ist J aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen nicht in der Lage, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 19.07.2018 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Eine Ber\u00fccksichtigung von J im Streitzeitraum als erkranktes Kind scheitere bereits daran, dass J nicht unmittelbar nach Eintritt der Erkrankung, d.h. sp\u00e4testens im M\u00e4rz 2017, erkl\u00e4rt habe, dass sie sich nach der Genesung zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Ausbildungsbeginn bewerben oder die Ausbildung fortf\u00fchren werde.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage statt.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt die Familienkasse die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Familienkasse ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der erkennende Senat nicht abschlie\u00dfend pr\u00fcfen, ob das FG zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kl\u00e4gerin im Streitzeitraum ein Kindergeldanspruch f\u00fcr J zusteht.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG wird f\u00fcr ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 25.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld u.a. dann gew\u00e4hrt, wenn es f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG), eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG) oder wegen k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25.&nbsp;Lebensjahres eingetreten ist (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG).<\/li><li>2. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass J im Streitzeitraum nicht i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wurde.<\/li><li>a) In Berufsausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG befindet sich, wer &#8222;sein Berufsziel&#8220; noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Ma\u00dfnahmen, bei denen Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des &#8222;angestrebten&#8220; Berufs geeignet sind (z.B. Senatsurteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/18, BFH\/NV 2020, 765, Rz&nbsp;9, m.w.N.).<\/li><li>Dabei werden Ausbildungsma\u00dfnahmen zwar einerseits durch eine Einschreibung an einer Schule oder Hochschule oder einen Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb indiziert. Andererseits gen\u00fcgt aber das rein formale Bestehen eines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses nicht, wenn es an ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsma\u00dfnahmen fehlt (z.B. Senatsurteile in BFH\/NV 2020, 765, Rz&nbsp;10, und vom 18.01.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 260, 481, BStBl II 2018, 402, Rz&nbsp;11, jeweils m.w.N.). Soweit Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das Kind seinem gew\u00e4hlten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, liegt keine Berufsausbildung vor (Senatsurteile vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;52\/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;32, und vom 08.09.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;27\/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz&nbsp;22).<\/li><li>Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 15.07.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;47\/02 (BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.c) f\u00fcr den Fall zugelassen, dass die Ausbildung infolge einer Erkrankung oder wegen der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und 2 des Mutterschutzgesetzes &#8211;MuSchG&#8211;) unterbrochen wird. Gleiches hat der BFH f\u00fcr den Fall angenommen, dass das Kind w\u00e4hrend eines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses in Untersuchungshaft genommen oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland mit einem Ausreiseverbot belegt wird (BFH-Urteil vom 20.07.2006&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;69\/04, BFH\/NV 2006, 2067, unter II.1.c). Vorausgesetzt wurde insoweit jedoch, dass das Kind einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist (BFH-Urteile in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.c, sowie in BFH\/NV 2006, 2067, unter II.1.c). Wurde das Ausbildungsverh\u00e4ltnis beendet, indem das Kind z.B. von der Schule abgemeldet wurde oder der Ausbildungsvertrag einvernehmlich aufgehoben oder einseitig gek\u00fcndigt wurde, fehlt es schon am formalen Fortbestehen eines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses. Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung von Ausbildungsma\u00dfnahmen ist nicht mehr wegen der Erkrankung oder der Mutterschutzfristen, sondern wegen des Wegfalls des Ausbildungsverh\u00e4ltnisses ausgeschlossen. Dementsprechend kommt eine Ber\u00fccksichtigung nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG nicht mehr in Betracht, soweit eine Ausbildung infolge einer Erkrankung nicht nur unterbrochen, sondern abgebrochen wurde.<\/li><li>b) Danach scheidet im Streitfall eine Ber\u00fccksichtigung der J als in Ausbildung befindliches Kind ab M\u00e4rz 2017 aus, da J nach den Feststellungen des FG den Fernlehrgang zum 28.02.2017 gek\u00fcndigt hat; f\u00fcr andere Ausbildungsma\u00dfnahmen ist nichts ersichtlich.<\/li><li>3. Die vom FG festgestellten Tatsachen reichen auch nicht aus, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob J nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>a) Die Ber\u00fccksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG), setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umst\u00e4nden als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz&nbsp;27; vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;58\/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834, Rz&nbsp;14, und vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/18, BFHE 271, 229, Rz&nbsp;12). Dabei ist zwar grunds\u00e4tzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu ber\u00fccksichtigen; seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Kindes scheitern (BFH-Urteil vom 15.07.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;71\/99, BFH\/NV 2004, 473, unter II.b&nbsp;aa). Das Kind muss die Ausbildungsstelle im Falle des Erfolgs seiner Bem\u00fchungen antreten k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 15.07.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;79\/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843, unter II.2.a; Senatsurteile vom 27.09.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;70\/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz&nbsp;26, sowie in BFHE 260, 481, BStBl II 2018, 402, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) In der Person des Kindes liegende Gr\u00fcnde, welche der Aufnahme einer Berufsausbildung entgegenstehen, liegen z.B. vor, wenn ein Kind nicht die Voraussetzungen f\u00fcr den angestrebten Studiengang erf\u00fcllt (BFH-Urteil in BFH\/NV 2004, 473) oder wenn ausl\u00e4nderrechtliche Gr\u00fcnde einer Berufsausbildung entgegenstehen (Senatsurteil in BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210). Ein Kind ist auch dann nicht zu ber\u00fccksichtigen, wenn es eine Ausbildung wegen \u00dcbergewichts nicht antreten k\u00f6nnte (BFH-Beschluss vom 08.11.1999&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;322\/98, BFH\/NV 2000, 432). Dagegen ist es f\u00fcr den Bezug von Kindergeld ausnahmsweise unsch\u00e4dlich, wenn das Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz w\u00e4hrend der Schutzfristen nach dem MuSchG unterbricht (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).<\/li><li>c) Ist ein Kind aus Krankheitsgr\u00fcnden gehindert, sich um einen Ausbildungsplatz zu bewerben oder diesen im Falle der erfolgreichen Bewerbung zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kommt eine Ber\u00fccksichtigung nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG nur unter eingeschr\u00e4nkten Voraussetzungen in Betracht.<\/li><li>aa) Zun\u00e4chst muss es sich regelm\u00e4\u00dfig um eine vor\u00fcbergehende Krankheit handeln. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Notwendigkeit, die von \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG erfassten F\u00e4lle von den unter \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG fallenden F\u00e4llen abzugrenzen. Letztere Bestimmung erfordert zum einen eine k\u00f6rperliche, geistige oder seelische Behinderung, die nach der ma\u00dfgeblichen Legaldefinition des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eine mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate dauernde Beeintr\u00e4chtigung voraussetzt (Senatsurteil in BFHE 271, 229, Rz&nbsp;14). Zweck dieses Kriteriums ist es, vor\u00fcbergehende Gesundheitsst\u00f6rungen aus dem Behinderungsbegriff auszuschlie\u00dfen und damit nur Beeintr\u00e4chtigungen eines bestimmten Schweregrades zu erfassen (Senatsurteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz&nbsp;26). Zum anderen werden behinderte Kinder nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG nur dann ber\u00fccksichtigt, wenn sie au\u00dferstande sind, sich selbst zu unterhalten, was eine Pr\u00fcfung des Bedarfs des Kindes und der diesem zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel erfordert. Insoweit l\u00e4sst sich der gesetzgeberische Wille erkennen, dass bei einer nicht nur vor\u00fcbergehenden Erkrankung des Kindes eine typische Unterhaltssituation, die zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung des Kindes f\u00fchrt, nicht allein aufgrund der Erkrankung angenommen werden darf, sondern dar\u00fcber hinaus die Feststellung eines konkreten Unterhaltsbedarfs erforderlich ist. Diese Wertung des Gesetzgebers w\u00fcrde aber umgangen, wenn l\u00e4ngerfristig erkrankte Kinder auch nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG erfasst werden k\u00f6nnten, ohne dass eine solche Bedarfspr\u00fcfung stattfindet. Gerade bei l\u00e4ngerfristig erkrankten Kindern ist es nicht ausgeschlossen, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, die einen Unterhaltsbedarf ausschlie\u00dfen k\u00f6nnten.<\/li><li>Werden die Bem\u00fchungen um einen Ausbildungsplatz oder die Aufnahme einer Ausbildung daher durch eine Krankheit verhindert, darf die im Rahmen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung regelm\u00e4\u00dfig mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht l\u00e4nger als sechs Monate andauern. Dabei ist &#8211;um den Gleichlauf mit der Feststellung einer Behinderung zu gew\u00e4hrleisten&#8211; nicht die (r\u00fcckblickend) seit Beginn der Erkrankung oder gar seit ihrer erstmaligen \u00e4rztlichen Feststellung tats\u00e4chlich abgelaufene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeintr\u00e4chtigung ma\u00dfgebend (BFH-Urteil vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;31\/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz&nbsp;22; Senatsurteil in BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz&nbsp;26). Zur Beurteilung dieser Frage ist (ggf.) eine Prognose zur (weiteren) Entwicklung der Funktionsbeeintr\u00e4chtigung zu stellen (Senatsurteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFH\/NV 2017, 735, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>bb) Des Weiteren ist erforderlich, dass die Ausbildungswilligkeit des Kindes f\u00fcr den entsprechenden Anspruchszeitraum nachgewiesen wird.<\/li><li>(1) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung setzt der Ber\u00fccksichtigungstatbestand des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG bei einem gesunden Kind voraus, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bem\u00fcht (Senatsurteil vom 22.09.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/08, BFH\/NV 2012, 232, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Das Bem\u00fchen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich st\u00e4ndig um einen Ausbildungsplatz bem\u00fcht oder sei stets bei der Agentur f\u00fcr Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbr\u00e4uchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bem\u00fchungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFH\/NV 2012, 232, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Die Nachweise f\u00fcr die Ausbildungswilligkeit des Kindes und f\u00fcr sein Bem\u00fchen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen; \u00fcber 18&nbsp;Jahre alte Kinder haben mitzuwirken (\u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 EStG). Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge f\u00fcr die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFH\/NV 2012, 232, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>Obwohl das Kindergeld monatlich entsteht und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen &#8211;wie das Bem\u00fchen um einen Ausbildungsplatz&#8211; in jedem Monat gegeben sein m\u00fcssen, braucht nicht zwingend f\u00fcr jeden Monat ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden, der das Bem\u00fchen um einen Ausbildungsplatz dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange \u00fcber die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist sp\u00e4testens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (Senatsurteil in BFH\/NV 2012, 232, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>(2) Die Ausbildungswilligkeit eines wegen vor\u00fcbergehender Erkrankung an Bem\u00fchungen um einen Ausbildungsplatz oder an der Aufnahme einer Ausbildung gehinderten Kindes ist ebenfalls f\u00fcr die Monate, f\u00fcr die der Kindergeldanspruch geltend gemacht wird, zu belegen. Als Nachweis kommt etwa die von der Verwaltung geforderte schriftliche Erkl\u00e4rung, sich unmittelbar nach Wegfall der gesundheitlichen Hinderungsgr\u00fcnde um eine Berufsausbildung zu bem\u00fchen, sie zu beginnen oder fortzusetzen, in Betracht (A&nbsp;17.2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2020 vom 27.08.2020, BStBl I 2020, 703). Allerdings l\u00e4sst der Untersuchungsgrundsatz (\u00a7&nbsp;88 Abs.&nbsp;1 und 2 der Abgabenordnung, \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 und 4 FGO) keine Beschr\u00e4nkung auf dieses Beweismittel zu. Denkbar sind daher auch andere Nachweise, etwa dergestalt, dass das Kind w\u00e4hrend der Erkrankung mit der fr\u00fcheren Ausbildungseinrichtung in Kontakt getreten ist und sich konkret \u00fcber die (Wieder-)Aufnahme der Ausbildung nach dem voraussichtlichen Ende der Krankheit informiert hat. Ebenso ist denkbar, dass das Kind sich an eine neue Ausbildungseinrichtung oder die Ausbildungsvermittlung der Agentur f\u00fcr Arbeit mit dem Ziel gewandt hat, eine Ausbildung zwar noch nicht zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Ausbildungsbeginn &#8211;dann w\u00e4re es schon unabh\u00e4ngig von der Erkrankung nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG zu ber\u00fccksichtigen, wenn es die angebotene Stelle dann antreten k\u00f6nnte&#8211;, aber doch jedenfalls nach dem Ende der Erkrankung aufzunehmen.<\/li><li>Regelm\u00e4\u00dfig nicht ausreichen wird es dagegen, wenn der Kindergeldberechtigte die Familienkasse zun\u00e4chst unter Versto\u00df gegen seine Mitwirkungspflicht nicht \u00fcber den krankheitsbedingten Abbruch einer Ausbildung oder der Bem\u00fchungen um eine Ausbildungsstelle informiert, der Familienkasse damit die M\u00f6glichkeit der zeitnahen Anforderung eines Nachweises der Ausbildungswilligkeit nimmt und die Ausbildungswilligkeit des vollj\u00e4hrigen Kindes erst im Nachhinein r\u00fcckwirkend pauschal behauptet. Denn in einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Kind w\u00e4hrend der Erkrankung seinen Ausbildungswillen aufgegeben und sich z.B. f\u00fcr die Aufnahme einer regul\u00e4ren Erwerbst\u00e4tigkeit oder eines Freiwilligendienstes entschieden hat. In den letztgenannten F\u00e4llen w\u00e4re die Wartezeit bis zur Aufnahme der Erwerbst\u00e4tigkeit oder des Freiwilligendienstes im Gegensatz zur Wartezeit bis zur Aufnahme der Ausbildung nicht von den in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG aufgez\u00e4hlten Ber\u00fccksichtigungstatbest\u00e4nden erfasst.<\/li><li>d) Im Streitfall hat das FG zwar genauere Feststellungen zur Art der verschiedenen Erkrankungen der J getroffen. Es fehlen aber n\u00e4here Feststellungen dazu, wann die jeweilige Erkrankung eingetreten ist und ob die nach der Art der jeweiligen Krankheit zu erwartende Dauer der von ihnen ausgehenden Funktionsbeeintr\u00e4chtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht l\u00e4nger als sechs Monate andauern w\u00fcrde. Zudem hat das FG zur Frage der Ausbildungswilligkeit nur eine erst im Klageverfahren und damit erst nach dem Streitzeitraum abgegebene Absichtserkl\u00e4rung, nach Wegfall der Hinderungsgr\u00fcnde\/Krankheit eine Ausbildung zu beginnen, festgestellt. Eine solche Erkl\u00e4rung l\u00e4sst jedoch nicht den Schluss zu, dass sich die Ausbildungswilligkeit im Streitzeitraum manifestiert hat.<\/li><li>4. Da das FG weder eine Behinderung noch eine behinderungsbedingte Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt festgestellt hat, vermag der Senat auch nicht zu entscheiden, ob J nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/li><li>5. Die Streitsache ist nicht spruchreif und geht an das FG zur\u00fcck, das zu pr\u00fcfen haben wird, ob J nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c oder Nr.&nbsp;3 EStG zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>6. Da die Revision der Familienkasse bereits mit der Sachr\u00fcge Erfolg hat, kommt es auf die von ihr ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngel nicht mehr an.<\/li><li>7. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.310821.IIIR42.19.0 BFH III. 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