{"id":74526,"date":"2022-02-12T12:47:33","date_gmt":"2022-02-12T10:47:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74526"},"modified":"2022-02-12T12:47:33","modified_gmt":"2022-02-12T10:47:33","slug":"aussenwirtschaftsrecht-reichweite-der-altvertragsklausel-beim-russland-embargo-beruecksichtigung-von-verboten-und-beschraenkungen-bei-der-annahme-von-zollanmeldungen-missachtung-des-vertragsstatu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aussenwirtschaftsrecht-reichweite-der-altvertragsklausel-beim-russland-embargo-beruecksichtigung-von-verboten-und-beschraenkungen-bei-der-annahme-von-zollanmeldungen-missachtung-des-vertragsstatu\/","title":{"rendered":"Au\u00dfenwirtschaftsrecht: Reichweite der Altvertragsklausel beim Russland-Embargo &#8211; Ber\u00fccksichtigung von Verboten und Beschr\u00e4nkungen bei der Annahme von Zollanmeldungen &#8211; Missachtung des Vertragsstatuts als Rechtsanwendungsfehler &#8211; Urteil vom 19. Oktober 2021, VII R 7\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.191021.VIIR7.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EUVtr Art 29 , AEUV Art 215 , EUV 952\/2013 Art 5 , EUV 952\/2013 Art 27 , EUV 952\/2013 Art 28 , EUV 952\/2013 Art 77 , EUV 952\/2013 Art 134 , EUV 952\/2013 Art 172 , ZollVG \u00a7 7 , FGO \u00a7 100 Abs 1 S 4 , FGO \u00a7 155 S 1 , ZPO \u00a7 293 , ZPO \u00a7 560 , EUBes 512\/2014 Art 2 Abs 3 , EUBes 512\/2014 Art 2 Abs 4 , EUBes 512\/2014 Art 9 Abs 1 , EGV 593\/2008 Art 3 , EUV 952\/2013 , EUBes 512\/2014 , AWG 2013 \u00a7 1 Abs 1 , AWG 2013 \u00a7 2 , AWG 2013 \u00a7 4 , AWV 2013 \u00a7 77 Abs 1 Nr 6 , AWV 2013 \u00a7 77 Abs 4 S 1 Nr 2 , AWV 2013 \u00a7 77 Abs 3 , EUBes 872\/2014 , AWG 2013 \u00a7 4 Abs 4 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 05. Dezember 2017, Az: 4 K 12\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Annahme einer Zollanmeldung ist zu widerrufen, wenn ihr Verbote und Beschr\u00e4nkungen entgegenstehen. Hat die Zollbeh\u00f6rde die R\u00fccknahme der Annahme erkl\u00e4rt, obwohl die Voraussetzungen des Art. 27 UZK nicht erf\u00fcllt sind, schlie\u00dft das die Umdeutung in einen Widerruf nach Art. 28 UZK nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Altvertragsklausel des \u00a7 77 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AWV erfasst nur solche Vertr\u00e4ge und Vereinbarungen, mit denen konkrete vertragliche Leistungspflichten bereits vor dem 01.08.2014 begr\u00fcndet worden sind. Ob das der Fall ist, kann nur nach Ma\u00dfgabe des jeweils einschl\u00e4gigen (ggf. ausl\u00e4ndischen) Rechts bestimmt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Es ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das ma\u00dfgebende ausl\u00e4ndische Recht von Amts wegen zu ermitteln (\u00a7 155 Satz 1 FGO i.V.m. \u00a7 293 ZPO). An die Ermittlungspflicht sind umso h\u00f6here Anforderungen zu stellen, je komplexer oder fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.12.2017 &#8211; 4 K 12\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob mehrere Einfuhren von Munition aus Russland unter die sog. Altvertragsklausel des \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Au\u00dfenwirtschaftsverordnung (AWV) fallen und daher vom Einfuhrverbot des \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 AWV ausgenommen sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt ein Handelsunternehmen und unterh\u00e4lt seit dem Jahr 2005 Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu einer russischen Aktiengesellschaft (sog. Closed Joint-Stock Company &#8211;C&#8211;). Am 27.07.2011 schlossen die Kl\u00e4gerin und C einen Vertrag \u00fcber die Lieferung von insgesamt &#8230;&nbsp;St\u00fcck Munition zu einem Kaufpreis von &#8230;&nbsp;US-Dollar. Art, Umfang und Preis der zu liefernden Munition wurden in einer Anlage zum Vertrag mit insgesamt 118&nbsp;Positionen aufgef\u00fchrt. Die Lieferung sollte dem Vertrag zufolge in Teilmengen bis zum 31.12.2012 erfolgen; Inhalt und Umfang der einzelnen Teilmengen sollte die Kl\u00e4gerin bestimmen. F\u00fcr den Fall der nicht rechtzeitigen Lieferung und der nicht rechtzeitigen Bezahlung wurden Vertragsstrafen festgelegt. Der Vertrag sollte den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zufolge russischem Recht unterliegen, mit seinem Abschluss am 27.07.2011 wirksam werden und bis zum 31.12.2012 wirksam bleiben.<\/li><li>In der Folgezeit schlossen die Kl\u00e4gerin und die C weitere Vertr\u00e4ge ab, sog. Supplements, mit denen die Laufzeit des Vertrags vom 27.07.2011 mehrfach verl\u00e4ngert und der Inhalt des Vertrags im Hinblick auf Art und Menge der zu liefernden Munition sowie im Hinblick auf die H\u00f6he des Gesamtkaufpreises ge\u00e4ndert und\/oder erg\u00e4nzt wurde. Auf diese Weise wurden insbesondere mit dem Supplement Nr.&nbsp;8 vom 15.12.2014 die Laufzeit des Vertrags und der Lieferzeitraum bis zum 31.12.2017 verl\u00e4ngert.<\/li><li>Mit f\u00fcnf Zollanmeldungen vom 14. bzw. 16.11.2016 meldete die Kl\u00e4gerin von der C gelieferte Munition zur \u00dcberlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Die Munition war bereits im Juli 2016 in ein Zolllager \u00fcberf\u00fchrt worden. Die Zollanmeldungen wurden zun\u00e4chst angenommen; allerdings wurden die Waren der Kl\u00e4gerin &#8211;anders als in vorangegangen F\u00e4llen&#8211; nicht sogleich \u00fcberlassen.<\/li><li>Am 29.12.2016 nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) nach R\u00fccksprache mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie die Annahme der Zollanmeldungen gest\u00fctzt auf \u00a7&nbsp;2 des Au\u00dfenwirtschaftsgesetzes (AWG), Art.&nbsp;27 des Zollkodex der Union (UZK) i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass die angemeldete Munition in Teil&nbsp;I Abschn.&nbsp;A der Ausfuhrliste erfasst sei und damit, da sie nach dem 31.12.2014 in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden sei, dem Einfuhrverbot nach \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 AWV unterliege. Die Verl\u00e4ngerung der Vertragslaufzeit mit dem Supplement Nr.&nbsp;8 vom 15.12.2014 werde von der vorgesetzten Dienststelle als Neuvertrag gewertet, so dass die Ausnahmeregelung des \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;3 AWV nicht greife.<\/li><li>Einen Antrag der Kl\u00e4gerin auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das HZA mit Bescheid vom 16.02.2017 ab. Ein entsprechender an das FG gerichteter Antrag wurde mit Beschluss vom 01.03.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen (Az.&nbsp;4&nbsp;V&nbsp;23\/17).<\/li><li>Gegen die Bescheide vom 29.12.2016 erhob die Kl\u00e4gerin mit Zustimmung des HZA Sprungklage. Sie legte ein Privatgutachten von Prof. Dr.&nbsp;X, Institut f\u00fcr Osteurop\u00e4isches Recht der Universit\u00e4t Z, vom 29.09.2017 vor, das zu dem Ergebnis gelangte, dass es sich bei dem Vertrag vom 27.07.2011 um einen sog. Liefervertrag nach russischem Recht handele, dessen urspr\u00fcnglich vertraglich vereinbarte Verpflichtungen nach den einschl\u00e4gigen gesetzlichen Bestimmungen des Russischen Zivilgesetzbuchs im Wege der gesetzlichen Fiktion \u00fcber die in dem Vertrag festgelegte Geltungsdauer hinaus bestehen geblieben seien; den Erg\u00e4nzungsvereinbarungen komme keine konstitutive Wirkung zu, so dass dadurch keine neuen Liefer- und Abnahmeverpflichtungen begr\u00fcndet worden seien.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG beantragte die Kl\u00e4gerin, den Gutachter sowie einen (weiteren) Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr russisches Recht zu dem Beweisthema zu h\u00f6ren, dass der am 27.07.2011 geschlossene Vertrag nach russischem Recht eine Liefer- bzw. Abnahmeverpflichtung f\u00fcr die Parteien begr\u00fcndet habe, die nicht zum 31.12.2014 erloschen sei.<\/li><li>Das FG wies die Klage ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, der Vertrag vom 27.07.2011 sei als Rahmenvertrag zu verstehen, der f\u00fcr sich genommen weder f\u00fcr C als Verk\u00e4uferin eine Verpflichtung zur Lieferung der Munition noch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als K\u00e4uferin eine Verpflichtung zu deren Abnahme begr\u00fcnde. Eine konkrete Lieferverpflichtung sei erst jeweils dadurch entstanden, dass die Kl\u00e4gerin Patronen mit einer bestimmten Beschaffenheit und in einer bestimmten Menge bestellt habe. Die insoweit erforderlichen Kenntnisse des russischen Zivilrechts habe sich das Gericht durch das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Gutachten selbst erschlossen. Dem Beweisantrag der Kl\u00e4gerin zur weiteren Ermittlung des anwendbaren russischen Rechts und zur Auslegung des Vertrags vom 27.07.2011 habe das Gericht daher nicht nachgehen m\u00fcssen. Das Urteil ist in der Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern (ZfZ) Beilage 2018 Nr.&nbsp;3, 41 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Dagegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie vor, die streitigen Einfuhren seien auf der Grundlage eines Altvertrags nach \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AWV erfolgt und daher von dem Importverbot des \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 AWV ausgenommen. Bereits durch Vertrag vom 27.07.2011 sei die Pflicht zur Abnahme einer bestimmten Menge von Waren begr\u00fcndet worden, nicht erst durch das Supplement Nr.&nbsp;8 vom 15.12.2014, dem ausschlie\u00dflich eine deklaratorische Wirkung zukomme. Dass Anzahl, Inhalt und Zeitpunkt der einzelnen Teillieferungen bei Vertragsschluss noch nicht bestimmt gewesen seien, stehe dem nicht entgegen. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Einfuhren dienten somit der Erf\u00fcllung des Vertrags vom 27.07.2011. Aus dem vorgelegten Gutachten ergebe sich, dass nach russischem Recht die vertraglich begr\u00fcndeten Pflichten grunds\u00e4tzlich auch \u00fcber eine ebenfalls vereinbarte Geltungsdauer des Vertrags hinaus bestehen blieben. Die ebenfalls vorgelegte Stellungnahme eines russischen Anwalts best\u00e4tige dies; danach beruhten Klauseln \u00fcber die Dauer von Kaufvertr\u00e4gen in der Regel auf den Anforderungen russischer Banken, die mit der Zahlungsabwicklung beauftragt seien. Solche Klauseln seien in einem Kaufvertrag rechtlich unsinnig, aber in Russland allgemein \u00fcblich und h\u00e4ufig Gegenstand von Standardvertr\u00e4gen. In Anbetracht dieser Umst\u00e4nde h\u00e4tte das FG den Vertrag nicht ohne weitere Nachforschungen zur russischen Rechtspraxis und ohne die Heranziehung wissenschaftlicher Expertise eigenst\u00e4ndig auslegen und den Streitfall entscheiden d\u00fcrfen. Der Versto\u00df gegen die Ermittlungspflicht zum ausl\u00e4ndischen Recht nach \u00a7&nbsp;293 Satz&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. \u00a7&nbsp;155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) werde ebenso ger\u00fcgt wie die mangelnde Sachaufkl\u00e4rung nach \u00a7&nbsp;76 FGO.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.06.2021 hat die Kl\u00e4gerin mitgeteilt, dass die Munition, die Gegenstand der streitgegenst\u00e4ndlichen Zollanmeldungen war, im Jahr 2018 nach Erteilung entsprechender Genehmigungen durch das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vollst\u00e4ndig nach Kanada und Neuseeland ausgef\u00fchrt worden ist. Dadurch seien die streitgegenst\u00e4ndlichen Zollanmeldungen gegenstandslos geworden und mit ihnen sowohl die Annahmeentscheidungen des HZA als auch deren R\u00fccknahme. Das urspr\u00fcngliche Klagebegehren habe sich damit erledigt. Sie habe aber weiterhin ein berechtigtes Interesse (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FGO) an einer Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Zum einen gingen beide Vertragsparteien nach wie vor davon aus, dass der Vertrag vom 27.07.2011 weiterhin Bestand habe; denn das vereinbarte Munitions-Kontingent sei noch nicht ausgesch\u00f6pft und der Vertrag vom 27.07.2011 weder gek\u00fcndigt noch einvernehmlich beendet worden. Zum anderen seien gegen die beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin wegen der hier streitigen Einfuhren noch im Jahr 2017 strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Versto\u00dfes gegen \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 AWV eingeleitet worden. Diese Verfahren seien zwar im Jahr 2018 nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 der Strafprozessordnung mit der Begr\u00fcndung eingestellt worden, dass ein unvermeidbarer Verbotsirrtum (\u00a7&nbsp;17 des Strafgesetzbuchs &#8211;StGB&#8211;) vorgelegen habe; doch habe man nach diesen Ereignissen auf Anraten der Prozessbevollm\u00e4chtigten von weiteren Abrufen aus dem Vertragskontingent und ebenso von einer &#8211;nach Ansicht der Kl\u00e4gerin ohnehin nur deklaratorisch wirkenden&#8211; Vertragsverl\u00e4ngerung \u00fcber den 31.12.2017 hinaus abgesehen, um weitere m\u00f6glicherweise strafrechtlich relevante Handlungen auszuschlie\u00dfen. Denn da das FG in seinem Urteil vom 05.12.2017 angenommen habe, dass durch das Supplement Nr.&nbsp;8 vom 15.12.2014 &#8222;neue schuldrechtliche Pflichten begr\u00fcndet&#8220; worden seien, h\u00e4tte die Gefahr bestanden, dass bereits eine erneute Vertragsverl\u00e4ngerung als weiterer &#8222;Erwerb&#8220; i.S. von \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 AWV klassifiziert und dementsprechend strafrechtlich verfolgt worden w\u00e4re.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<br \/>das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Bescheide vom 29.12.2016 rechtswidrig gewesen sind.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt das HZA vor, die \u00c4nderungen des Vertrags vom 27.07.2011, die nach dem 01.08.2014 erfolgt seien, insbesondere die Verl\u00e4ngerung der Vertragslaufzeit mit dem Supplement Nr.&nbsp;8 vom 15.12.2014, seien von dem Schutzzweck der Altvertragsregelung nicht mehr erfasst. Lieferungen auf Bestellungen, die nach Ablauf des 31.12.2014 erfolgt seien, fielen somit unter das Einfuhrverbot des \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 AWV und seien sanktionswidrig. Insofern k\u00f6nne auch kein berechtigtes Interesse i.S. von \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FGO bestehen, da keine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Solange das Embargo in Kraft sei, k\u00f6nnten neue Vertr\u00e4ge nicht unter die Altvertragsklausel fallen; w\u00fcrde das Embargo aber aufgehoben, best\u00fcnde beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen kein Grund mehr, die Waren nicht f\u00fcr die \u00dcberlassung zum zollrechtlich freien Verkehr freizugeben. Die Kl\u00e4gerin habe auch nichts Konkretes vorgetragen, was auf ein bestimmtes Handelsvorhaben mit der C schlie\u00dfen lasse; entsprechende Absichten seien nur pauschal behauptet, aber nicht belegt worden. Ein Rehabilitationsinteresse bestehe im \u00dcbrigen ebenfalls nicht, da mit der Einstellungsverf\u00fcgung der Staatsanwaltschaft schriftlich hinreichend dokumentiert worden sei, dass eine schuldhafte und strafbare Handlung letztlich nicht vorgelegen habe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die angefochtenen Bescheide vom 29.12.2016 rechtswidrig gewesen sind.<\/li><li>1. Hat sich ein Verwaltungsakt im Verlauf des Klageverfahrens erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FGO).<\/li><li>Ein berechtigtes Interesse i.S. von \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FGO ist jedes konkrete, vern\u00fcnftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tats\u00e4chlicher oder wirtschaftlicher Art (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 20.11.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;45\/15, BFHE 263, 175, BStBl II 2019, 306, Rz&nbsp;19). Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Kl\u00e4gers zu f\u00fchren (Senatsurteil vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;6\/18, BFHE 266, 36, BFH\/NV 2020, 116, Rz&nbsp;21, und BFH-Urteil vom 17.10.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/16, BFHE 262, 317, BStBl II 2019, 50, Rz&nbsp;24, jeweils m.w.N.). Ob das der Fall ist, h\u00e4ngt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten des einzelnen Falles ab (s. Senatsurteil vom 02.11.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;6\/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374, Rz&nbsp;15).<\/li><li>Das Feststellungsinteresse muss, sofern es nicht offensichtlich ist, vom Kl\u00e4ger substantiiert dargelegt werden (BFH-Urteil vom 10.02.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/09, BFH\/NV 2010, 1450, Rz&nbsp;21, m.w.N.; s.a. Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;100 FGO Rz&nbsp;172).<\/li><li>Tritt die Erledigung im Revisionsverfahren ein, steht dies dem \u00dcbergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/09, BFHE 235, 470, BStBl II 2012, 329, Rz&nbsp;12; s.a. Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;100 FGO Rz&nbsp;163).<\/li><li>2. Im vorliegenden Streitfall haben sich die angefochtenen R\u00fccknahmebescheide vom 29.12.2016 mit der vollst\u00e4ndigen Wiederausfuhr (Art.&nbsp;270 UZK) der streitgegenst\u00e4ndlichen Munition nach Kanada und Neuseeland im Jahr 2018 erledigt; denn eine \u00dcberlassung i.S. des Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;26 UZK zum zollrechtlich freien Verkehr gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK kommt damit nicht mehr in Betracht. Dass dieser Umstand erst im Revisionsverfahren eingetreten ist, schlie\u00dft den \u00dcbergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage &#8211;wie dargelegt&#8211; nicht aus. Die Kl\u00e4gerin hat ihren Antrag entsprechend ge\u00e4ndert.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat zudem ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die angefochtenen Verwaltungsakte rechtswidrig gewesen sind. Diese Feststellung h\u00e4ngt im Wesentlichen davon ab, ob der Vertrag vom 27.07.2011 unter die sog. Altvertragsklausel in \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AWV f\u00e4llt. Ist die Frage zu bejahen, ist die Kl\u00e4gerin nicht daran gehindert, auf der Grundlage des Vertrags vom 27.07.2011 trotz des Importverbots des \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 AWV weitere Einfuhren vorzunehmen. Das sich daraus ergebende wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin an der begehrten Feststellung ist damit nach Auffassung des erkennenden Senats offensichtlich und bedarf keiner substantiierten Darlegung. Ferner w\u00e4re bei einem weiteren Versuch, auf der Grundlage des Vertrags vom 27.07.2011 Munition aus Russland einzuf\u00fchren, damit zu rechnen, dass erneut Ermittlungsverfahren gegen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin eingeleitet werden w\u00fcrden und diese sich im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung des FG im Zweifel nicht mehr durch einen Verbotsirrtum gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Satz&nbsp;1 StGB w\u00fcrden exkulpieren k\u00f6nnen. Somit stellt das vorliegende Verfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und der Effektivit\u00e4t der Rechtsschutzgew\u00e4hrung (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2003&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2129\/02, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht &#8211;NVwZ&#8211; 2003, 856, unter II.2.b) die einzige M\u00f6glichkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin dar, die Frage nach der Reichweite der Altvertragsklausel in Bezug auf den Vertrag vom 27.07.2011 ohne die Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen zu kl\u00e4ren.<\/li><li>Demgegen\u00fcber beruht der Einwand des HZA, zwischen der Kl\u00e4gerin und der C habe es keine g\u00fcltigen Vertragsbeziehungen gegeben, weshalb auch kein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehen k\u00f6nne, auf einem Zirkelschluss; denn das HZA nimmt damit die im Rahmen der Feststellungsklage \u00fcberhaupt erst noch zu kl\u00e4rende Frage vorweg.<\/li><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist auch begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>1. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK wird eine beg\u00fcnstigende Entscheidung au\u00dfer in den F\u00e4llen des Art.&nbsp;27 UZK (u.a.) dann widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen f\u00fcr ihren Erlass nicht erf\u00fcllt waren oder nicht mehr erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Das FG hat zun\u00e4chst zutreffend erkannt, dass im Streitfall eine R\u00fccknahme der Annahmen der f\u00fcnf Zollanmeldungen vom 14. bzw. 16.11.2016 nach Art.&nbsp;27 UZK nicht in Betracht kommt. Denn nach den Feststellungen des FG sind die Zollanmeldungen nicht auf der Grundlage unrichtiger oder unvollst\u00e4ndiger Informationen angenommen worden, sondern weil das HZA das Kaufgesch\u00e4ft, das den streitigen Einfuhren zugrunde liegt, zun\u00e4chst anders rechtlich bewertet hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Zutreffend ist auch die Annahme des FG, dass ungeachtet dessen im Streitfall grunds\u00e4tzlich ein Widerruf der Annahmen der Zollanmeldungen nach Art.&nbsp;28 UZK in Betracht kommt. Es entspricht st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine unzutreffende Bezeichnung der \u00c4nderungsvorschrift unbeachtlich ist, wenn zum Zeitpunkt des Verwaltungshandelns die tatbestandlichen Voraussetzungen einer anderen \u00c4nderungsvorschrift erf\u00fcllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;44\/11, BFHE 247, 308, BStBl II 2015, 593; BFH-Beschluss vom 12.08.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;196\/12, BFH\/NV 2013, 1761, m.w.N.; s.a. Loose in Tipke\/Kruse, Vorbemerkungen zu \u00a7\u00a7&nbsp;172 bis 177 AO Rz&nbsp;10, m.w.N.). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die \u00c4nderungsvorschriften der Abgabenordnung von den Art.&nbsp;27 und 28 UZK verdr\u00e4ngt werden, auch f\u00fcr das Zollrecht. Es ist daher unsch\u00e4dlich, dass das HZA erkl\u00e4rt hat, die Annahmen der f\u00fcnf Zollanmeldungen w\u00fcrden nach Art.&nbsp;27 UZK zur\u00fcckgenommen. Das schlie\u00dft einen Widerruf nach Art.&nbsp;28 UZK nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Annahme einer Zollanmeldung zu widerrufen ist, wenn ihr Verbote und Beschr\u00e4nkungen entgegenstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Art.&nbsp;134 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs der zollamtlichen \u00dcberwachung und k\u00f6nnen einer Zollkontrolle unterzogen werden, die sich gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;134 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UZK ggf. auch auf die Einhaltung von Verboten und Beschr\u00e4nkungen erstreckt. Dementsprechend lehnt die Zollbeh\u00f6rde nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ZollVG die Annahme einer Zollanmeldung ab, wenn Verbote und Beschr\u00e4nkungen entgegenstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar bestimmt Art.&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 UZK, dass Zollanmeldungen, die die Anforderungen des Titel&nbsp;V Kapitel&nbsp;2 des UZK erf\u00fcllen, von den Zollbeh\u00f6rden unverz\u00fcglich angenommen werden, sofern die betreffenden Waren den Zollbeh\u00f6rden gestellt wurden. Das schlie\u00dft vordergr\u00fcndig das Erfordernis einer Einhaltung von Verboten und Beschr\u00e4nkungen nach Art.&nbsp;134 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UZK nicht mit ein; denn diese Regelung ist in Titel&nbsp;IV Kapitel&nbsp;2 des UZK enthalten. Doch beginnt die zollamtliche \u00dcberwachung von Nicht-Unionswaren bereits mit dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union (Art.&nbsp;134 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UZK) und dauert fort, bis sich der zollrechtliche Status der Nicht-Unionswaren \u00e4ndert oder diese aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerst\u00f6rt werden (Art.&nbsp;134 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;4 UZK). Jedenfalls dann, wenn &#8211;wie im vorliegenden Streitfall&#8211; Waren bereits in das Zollgebiet der Union verbracht worden sind, erstreckt sich damit notwendig die zollamtliche \u00dcberwachung auch auf den Zeitpunkt der Zollanmeldung, so dass die von der Zollbeh\u00f6rde vorzunehmende Pr\u00fcfung auch bestehende Verbote und Beschr\u00e4nkungen mit umfasst. Ungeachtet dessen schlie\u00dft der Unionszollkodex den R\u00fcckgriff auf erg\u00e4nzende Vorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a UZK nicht aus, so dass aus diesem Grund auch \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ZollVG neben Art.&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 UZK zur Anwendung kommt (vgl. auch FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.11.2018&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;2044\/17&nbsp;Z, ZfZ 2019, 236; ebenso Deimel in Dorsch, Zollrecht, Art.&nbsp;172 UZK Rz&nbsp;9; Rogmann in Wolffgang\/Jatzke, UZK, Art.&nbsp;134 Rz&nbsp;22 und 25; Schoenfeld in Krenzler\/Herrmann\/Niestedt, EU-Au\u00dfenwirtschafts- und Zollrecht, Art.&nbsp;172 UZK Rz&nbsp;13; Witte\/Hoffmann, Zollkodex, 7.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;134 Rz&nbsp;32, und Witte\/Henke, a.a.O., Art.&nbsp;172 Rz&nbsp;10; Roth, ZfZ 2019, 236, 239&nbsp;f.; a.A. Lux, ZfZ 2020, 362).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ob allerdings im vorliegenden Streitfall die Voraussetzungen f\u00fcr eine Annahme der f\u00fcnf Zollanmeldungen vom 14. bzw. 16.11.2016 nicht erf\u00fcllt waren, weil die streitgegenst\u00e4ndlichen Einfuhren dem Importverbot des \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 AWV unterlegen haben, und ob damit der Widerruf der Annahmen der Zollanmeldungen nach Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 UZK zu Recht erfolgt ist, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des FG nicht beurteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AWG ist der G\u00fcter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inl\u00e4ndern (Au\u00dfenwirtschaftsverkehr) grunds\u00e4tzlich frei. Er unterliegt allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und Abs.&nbsp;2 AWG Einschr\u00e4nkungen durch Gesetze oder Rechtsverordnungen sowie durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch Rechtsvorschriften von Organen zwischenstaatlicher Einrichtungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AWG k\u00f6nnen im Au\u00dfenwirtschaftsverkehr durch Rechtsverordnung Rechtsgesch\u00e4fte und Handlungen beschr\u00e4nkt und Handlungspflichten angeordnet werden, um Beschl\u00fcsse des Rates der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber wirtschaftliche Sanktionsma\u00dfnahmen im Bereich der Gemeinsamen Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik umzusetzen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AWG sind Beschr\u00e4nkungen und Handlungspflichten nach Art und Umfang auf das Ma\u00df zu begrenzen, das notwendig ist, um den in der Erm\u00e4chtigung angegebenen Zweck zu erreichen. Sie sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 AWG so zu gestalten, dass in die Freiheit der wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung so wenig wie m\u00f6glich eingegriffen wird. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 AWG d\u00fcrfen Beschr\u00e4nkungen und Handlungspflichten abgeschlossene Vertr\u00e4ge nur ber\u00fchren, wenn der in der Erm\u00e4chtigung angegebene Zweck erheblich gef\u00e4hrdet wird. Sie sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 AWG aufzuheben, sobald und soweit die Gr\u00fcnde, die ihre Anordnung rechtfertigten, nicht mehr vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Eine Beschr\u00e4nkung von Rechtsgesch\u00e4ften i.S. von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AWG enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 AWV. Danach sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil&nbsp;I Abschn.&nbsp;A der Ausfuhrliste erfassten G\u00fctern aus Russland verboten, unabh\u00e4ngig davon, ob die G\u00fcter dort ihren Ursprung haben. Zu den G\u00fctern, die danach grunds\u00e4tzlich einem Einfuhrverbot unterliegen, geh\u00f6rt gem\u00e4\u00df Teil&nbsp;I Abschn.&nbsp;A Nr.&nbsp;0003 der Ausfuhrliste auch die hier streitgegenst\u00e4ndliche Munition.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 AWV gilt das Einfuhrverbot in Bezug auf Russland jedoch nicht f\u00fcr die Einfuhr oder Bef\u00f6rderung von G\u00fctern, deren Lieferung der Erf\u00fcllung von Vertr\u00e4gen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 01.08.2014 geschlossen wurden (sog. Altvertragsklausel). Diese Bestimmung konkretisiert den in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 AWG niedergelegten allgemeinen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz und verdr\u00e4ngt als speziellere, embargospezifische Regelung die allgemeine Regelung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 AWG (vgl. auch Hocke\/Sachs\/Pelz\/Ziervogel, Au\u00dfenwirtschaftsrecht, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;77 AWV Rz&nbsp;17).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Zutreffend ist die Annahme des FG, dass unter die sog. Altvertragsklausel des \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AWV nur solche Vertr\u00e4ge und Vereinbarungen fallen, mit denen konkrete vertragliche Leistungspflichten bereits vor dem 01.08.2014 begr\u00fcndet, aber noch nicht oder noch nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt worden sind. Ob das der Fall ist, l\u00e4sst sich allerdings nur auf der Grundlage des konkreten Vertragsinhalts und des jeweils ma\u00dfgeblichen &#8211;ggf. ausl\u00e4ndischen&#8211; Rechts bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Sowohl \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 AWV als auch \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AWV dienen der Umsetzung des Beschlusses 2014\/512\/GASP des Rates der Europ\u00e4ischen Union vom 31.07.2014 \u00fcber restriktive Ma\u00dfnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Beschluss 2014\/512\/GASP, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; L&nbsp;229\/13; s. BTDrucks 18\/3257, S.&nbsp;12 und 14; vgl. auch Hocke\/Sachs\/Pelz\/Ziervogel, a.a.O., \u00a7&nbsp;77 AWV Rz&nbsp;6).<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Gest\u00fctzt ist der Beschluss 2014\/512\/GASP der Einleitungsformel zufolge auf den Vertrag \u00fcber die Europ\u00e4ische Union (EUV), insbesondere auf Art.&nbsp;29 EUV. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Satz&nbsp;1 EUV erl\u00e4sst der Rat Beschl\u00fcsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Satz&nbsp;2 EUV tragen die Mitgliedstaaten daf\u00fcr Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union im Einklang steht. Den Beschl\u00fcssen nach Art.&nbsp;29 EUV kommt somit keine unmittelbare Wirkung in Bezug auf die Rechtsstellung Einzelner zu; die jeweiligen Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen erst noch umgesetzt werden, entweder durch den Europ\u00e4ischen Rat nach Art.&nbsp;215 Abs.&nbsp;2 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) oder aber durch die Mitgliedstaaten (vgl. Callies\/Ruffert\/Cremer, 5.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;29 EUV Rz&nbsp;9; Hocke\/Sachs\/Pelz\/Sachs, a.a.O., Sanktionen und Embargos der EU, Rz&nbsp;23&nbsp;ff.; Arnold\/Klamert in Dauses\/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, K. Au\u00dfenhandelsrecht, I.&nbsp;Grundlagen Rz&nbsp;175; Marquardt\/Gaedtke in von&nbsp;der&nbsp;Groeben\/Schwarze\/Hatje, Europ\u00e4isches Unionsrecht, 7.&nbsp;Aufl., EUV Art.&nbsp;29 Rz&nbsp;7).<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 des Beschlusses 2014\/512\/GASP werden die Einfuhr, der Kauf oder die Bef\u00f6rderung von R\u00fcstungsg\u00fctern und zugeh\u00f6rigen G\u00fctern aller Art, einschlie\u00dflich Waffen und Munition, Milit\u00e4rfahrzeugen und -ausr\u00fcstung, paramilit\u00e4rischer Ausr\u00fcstung und entsprechenden Ersatzteilen aus Russland durch Staatsangeh\u00f6rige der Mitgliedstaaten oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge untersagt.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 des Beschlusses 2014\/512\/GASP in der hier ma\u00dfgeblichen Fassung des Beschlusses 2014\/872\/GASP des Rates vom 04.12.2014 zur \u00c4nderung des Beschlusses 2014\/512\/GASP \u00fcber restriktive Ma\u00dfnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, und des Beschlusses 2014\/659\/GASP zur \u00c4nderung des Beschlusses 2014\/512\/GASP (Beschluss 2014\/872\/GASP, ABlEU L&nbsp;349\/58) gilt dieses Verbot (u.a.) unbeschadet der Erf\u00fcllung von Vertr\u00e4gen, die vor dem 01.08.2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Vertr\u00e4gen, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Vertr\u00e4ge erforderlich sind (sog. Altvertragsklausel).<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 des Beschlusses 2014\/512\/GASP sollte dieser zun\u00e4chst bis zum 31.07.2015 gelten. Die Geltungsdauer ist seitdem halbj\u00e4hrlich verl\u00e4ngert worden, zuletzt bis zum 31.07.2021 durch Beschluss 2020\/2143\/GASP des Rates vom 17.12.2020 zur \u00c4nderung des Beschlusses 2014\/512\/GASP \u00fcber restriktive Ma\u00dfnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABlEU L&nbsp;430\/26).<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df Erw\u00e4gungsgrund 10 des Beschlusses 2014\/512\/GASP sollen die Mitgliedstaaten (u.a.) die Beschaffung von R\u00fcstungsg\u00fctern und zugeh\u00f6rigen G\u00fctern aller Art aus Russland untersagen. Gem\u00e4\u00df Erw\u00e4gungsgrund 3 des Beschlusses 2014\/872\/GASP dient die Neufassung (u.a.) von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 des Beschlusses 2014\/512\/GASP der Pr\u00e4zisierung dieser Bestimmung.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Aus diesem entstehungsgeschichtlichen Zusammenhang heraus ist \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AWV nach seinem Wortlaut, seiner Systematik und seinem Sinn und Zweck so auszulegen, dass er nur solche Vertr\u00e4ge und Vereinbarungen erfasst, mit denen konkrete vertragliche Leistungspflichten bereits vor dem 01.08.2014 begr\u00fcndet worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Dem jeweiligen Wortlaut nach unterscheiden sowohl \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AWV als auch Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 des Beschlusses 2014\/512\/GASP zwischen dem Abschluss und der Erf\u00fcllung von Vertr\u00e4gen. Der gesetzlichen Systematik nach handelt es sich um Ausnahmen zu den in \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 AWV bzw. Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 des Beschlusses 2014\/512\/GASP verh\u00e4ngten Einfuhrverboten. Dieses Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis ist f\u00fcr die Auslegung der genannten Bestimmungen wesentlich.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Grunds\u00e4tzlich gelten die in den Sanktionsverordnungen der Europ\u00e4ischen Union enthaltenen Verbote ab Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung. Sie erfassen, sofern hierzu keine speziellen Regelungen getroffen worden sind, regelm\u00e4\u00dfig auch vor dem Inkrafttreten einer Verordnung geschlossene Vertr\u00e4ge, so dass Handlungen, die der Erf\u00fcllung solcher Vertr\u00e4ge dienen, untersagt sind (vgl. etwa zu Art.&nbsp;9 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;881\/2002 des Rates vom 27.05.2002 \u00fcber die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Ma\u00dfnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da\u2019esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; M\u00f6llendorf vom 11.10.2007&nbsp;&#8211; C-117\/06, EU:C:2007:596, Europ\u00e4ische Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht &#8211;EuZW&#8211; 2007, 737; s.a. Niestedt in Krenzler\/Hermann\/Niestedt, a.a.O., Sanktionen Rz&nbsp;37; Dahme in: Wolffgang\/Rogmann\/Pietsch, AWR-Kommentar, EU-Terrorismus-Sanktionen Rz&nbsp;47&nbsp;ff.; gl.A. in Bezug auf \u00a7&nbsp;4 AWG Simonsen in Wolffgang\/Rogmann\/Pietsch, a.a.O., AWG \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;105; Friedrich in Hocke\/Friedrich, Au\u00dfenwirtschaftsrecht, AWG \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;33; Hocke\/Sachs\/Pelz\/Pelz, a.a.O., \u00a7&nbsp;4 AWG Rz&nbsp;41; Hohmann in Hohmann\/John, Ausfuhrrecht, AWG \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;16; offen gelassen von&nbsp;Thoms in Dorsch, a.a.O., \u00a7&nbsp;4 AWG Rz&nbsp;42).<\/p>\n\n\n\n<p>Enth\u00e4lt ein Sanktionsbeschluss eine Sonderregelung f\u00fcr Altvertr\u00e4ge, muss diese als Ausnahmevorschrift unter Ber\u00fccksichtigung des Ziels des jeweiligen Beschlusses, den Sanktionen gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wirksamkeit zukommen zu lassen, grunds\u00e4tzlich eng ausgelegt werden (vgl. allgemein EuGH-Urteile RFA International\/Kommission vom 10.02.2021&nbsp;&#8211; C-56\/19 P, EU:C:2021:102, Rz&nbsp;54, ABlEU 2021, Nr.&nbsp;C&nbsp;128, 3; flyLAL-Lithuanian Airlines vom 23.10.2014&nbsp;&#8211; C-302\/13, EU:C:2014:2319, Rz&nbsp;27, EuZW 2015, 76, und Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials\/Rat vom 19.09.2013&nbsp;&#8211; C-15\/12&nbsp;P, EU:C:2013:572, Rz&nbsp;17, m.w.N., juris).<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Dies ist auch in Bezug auf Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 und 4 des Beschlusses 2014\/512\/GASP zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Sinn und Zweck von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 des Beschlusses 2014\/512\/GASP &#8211;wie auch der \u00fcbrigen dort verankerten restriktiven Ma\u00dfnahmen&#8211; ist es, die Russische F\u00f6deration durch wirtschaftlichen Druck zu veranlassen, die Souver\u00e4nit\u00e4t und die territoriale Unversehrtheit der Ukraine zu wahren und ihre Streitkr\u00e4fte in die Gebiete zur\u00fcckzubeordern, in denen sie gem\u00e4\u00df den einschl\u00e4gigen Abkommen dauerhaft stationiert sein d\u00fcrfen (s. Erw\u00e4gungsgrund 1 des Beschlusses 2014\/512\/GASP; zur Bedeutung von Einfuhrverboten vgl. allgemein auch Niestedt in Krenzler\/Hermann\/Niestedt, a.a.O., Sanktionen Rz&nbsp;42).<\/p>\n\n\n\n<p>Sinn und Zweck von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 des Beschlusses 2014\/512\/GASP hingegen ist es, die Vertragsfreiheit als Ausdruck der Privatautonomie so weitgehend zu sch\u00fctzen, wie dies ohne Gef\u00e4hrdung der mit dem Beschluss 2014\/512\/GASP insgesamt verfolgten Zwecke m\u00f6glich ist (zur unionsrechtlichen Verankerung der Vertragsfreiheit s. EuGH-Urteile vom 15.04.2021&nbsp;&#8211; C-798\/18, EU:C:2021:280, Rz&nbsp;56, NVwZ 2021, 1601, und Sky \u00d6sterreich vom 22.01.2013&nbsp;&#8211; C-283\/11, EU:C:2013:28, Rz&nbsp;42&nbsp;f., m.w.N., EuZW 2013, 347; zur Bedeutung der Unternehmerischen Freiheit s. im \u00dcbrigen auch Mayer in Grabitz\/Hilf\/Nettesheim, Das Recht der Europ\u00e4ischen Union, EUV nach Art.&nbsp;6 Rz&nbsp;190&nbsp;ff.; Streinz in Streinz, EUV\/AEUV, 3.&nbsp;Aufl., EU-Grundrechte-Charta 2000 Art.&nbsp;16 Rz&nbsp;6 mit Fn.&nbsp;21, m.w.N.). Die Regelung verschafft damit dem Grundsatz &#8222;pacta sunt servanda&#8220; als einem tragenden Grundsatz jeder Rechtsordnung (so EuGH-Urteil vom 16.06.1998&nbsp;&#8211; C-162\/96, EU:C:1998:293, Rz&nbsp;49, EuZW 1998, 694) grunds\u00e4tzlich auch im Sanktionsrecht Geltung.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings tritt die unionsrechtliche Au\u00dfenwirtschaftsfreiheit jedenfalls im Verh\u00e4ltnis zu Drittstaaten gegen\u00fcber den au\u00dfen- und sicherheitspolitischen Zielen eines Embargos regelm\u00e4\u00dfig zur\u00fcck (vgl. EuGH-Urteil Bosphorus vom 30.07.1996&nbsp;&#8211; C-84\/95, Rz&nbsp;26, EuZW 1996, 595; s. im \u00dcbrigen zur unionsrechtlichen Bedeutung der Au\u00dfenwirtschaftsfreiheit auch EuGH-Urteil Centro-Com vom 14.01.1997&nbsp;&#8211; C-124\/95, EU:C:1997:8, Rz&nbsp;40, EuZW 1997, 148; ferner Wei\u00df in Grabitz\/Hilf\/Nettesheim, a.a.O., AEUV Art.&nbsp;206 Rz&nbsp;16, m.w.N.; Hocke\/Sachs\/Pelz\/Pelz, a.a.O., Einf\u00fchrung Rz&nbsp;7).<\/p>\n\n\n\n<p>Auf dieser Grundlage ist der Begriff &#8222;Vertr\u00e4ge&#8220; in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 des Beschlusses 2014\/512\/GASP eng auszulegen. Er erfasst nur solche Vertr\u00e4ge, mit denen konkrete vertragliche Verpflichtungen in Bezug auf den unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung sowie die Verbringung oder Ausfuhr von G\u00fctern i.S. von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Beschlusses 2014\/512\/GASP bereits vor dem 01.08.2014 begr\u00fcndet worden sind. Wer vor diesem Stichtag einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat, der an sich unter die restriktiven Ma\u00dfnahmen des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 des Beschlusses 2014\/512\/GASP fiele, soll nicht gezwungen werden, vertragsbr\u00fcchig zu werden. Das bedeutet aber umgekehrt, dass, wer bis zu diesem Stichtag noch keinen konkreten vertraglichen Anspruch in diesem Sinne erworben hat, vom Schutzzweck der Altvertragsklausel nicht erfasst wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Gleicherma\u00dfen ist das Tatbestandsmerkmal &#8222;akzessorische Vertr\u00e4ge, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Vertr\u00e4ge erforderlich sind&#8220; eng auszulegen. Erfasst werden hiervon nur Vertr\u00e4ge, die der Umsetzung von Vertr\u00e4gen dienen, mit denen bereits vor dem 01.08.2014 konkrete vertragliche Leistungspflichten in Bezug auf den unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, die Verbringung oder Ausfuhr von G\u00fctern i.S. von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Beschlusses 2014\/512\/GASP begr\u00fcndet worden sind. Vertr\u00e4ge, die der Umsetzung von Vertr\u00e4gen dienen, mit denen erst nach dem 01.08.2014 entsprechende Leistungspflichten begr\u00fcndet worden sind, fallen damit nicht unter die Altvertragsklausel.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) F\u00fcr die Auslegung des Tatbestandsmerkmals &#8222;Vertr\u00e4ge oder Vereinbarungen&#8220; in \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AWV gelten diese Grunds\u00e4tze gleicherma\u00dfen. Die mit der Grundregel in \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 AWV und der Ausnahmeregelung in \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AWV verfolgten Ziele entsprechen denen von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 und 4 des Beschlusses 2014\/512\/GASP. Daher werden auch von \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AWV nur solche Vertr\u00e4ge oder Vereinbarungen erfasst, mit denen konkrete vertragliche Leistungspflichten bereits vor dem 01.08.2014 begr\u00fcndet worden sind, und gleicherma\u00dfen erg\u00e4nzende Vertr\u00e4ge oder Vereinbarungen nur insoweit, als sie lediglich der Umsetzung oder Erf\u00fcllung von vor dem 01.08.2014 begr\u00fcndeten konkreten vertraglichen Leistungspflichten dienen. Hingegen fallen Vertr\u00e4ge, mit denen erst nach dem 01.08.2014 eigene Leistungspflichten in Bezug auf die in \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 AWV i.V.m. Teil&nbsp;I Abschn.&nbsp;A der Ausfuhrliste genannten G\u00fcter begr\u00fcndet werden, nicht unter die Altvertragsklausel des \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AWV.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Ob sich aus Vertr\u00e4gen oder Vereinbarungen, die vor dem 01.08.2014 geschlossen worden sind, bereits konkrete vertragliche Leistungspflichten in diesem Sinne ergeben, kann nur nach Ma\u00dfgabe der vertraglichen Regelungen und des jeweils anwendbaren Rechts bestimmt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Wann ein Vertrag wirksam geschlossen worden ist, ob mit dem Vertrag bereits konkrete Pflichten begr\u00fcndet worden sind und ob sich diese Pflichten auf den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung etc. von Waren i.S. von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Beschlusses 2014\/512\/GASP bzw. i.S. von \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 AWV beziehen, kann nur durch Auslegung des betreffenden Vertrags ermittelt werden. Weder aus Art.&nbsp;2 des Beschlusses 2014\/512\/GASP noch aus \u00a7&nbsp;77 AWV lassen sich hierzu allgemeine abstrakte Vorgaben herleiten.<\/p>\n\n\n\n<p>Unterliegt der betreffende Vertrag ausl\u00e4ndischem Recht, ist die erforderliche Auslegung nach dem ma\u00dfgeblichen ausl\u00e4ndischen Recht vorzunehmen. Die freie Rechtswahl durch die Vertragsparteien ist dabei wiederum Ausfluss der allgemeinen Vertragsfreiheit (Art.&nbsp;3 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;593\/2008 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 \u00fcber das auf vertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse anzuwendende Recht &#8211;Rom&nbsp;I-VO&#8211;; s.a. M\u00fcKoBGB\/Martiny, 8.&nbsp;Aufl., Rom&nbsp;I-VO Art.&nbsp;3 Rz&nbsp;8, m.w.N.). \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AWV ist dementsprechend als Verweisung auf das f\u00fcr den jeweiligen Vertrag ma\u00dfgebliche Recht zu verstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die bei der Vertragsauslegung anzuwendenden Auslegungsmethoden sind dem ausl\u00e4ndischen Recht zu entnehmen, und den von den Vertragsparteien im Vertragstext verwendeten Rechtsbegriffen ist die Bedeutung beizumessen, die ihnen nach der ausl\u00e4ndischen Rechtsordnung zukommt. Das deutsche Gericht hat das ausl\u00e4ndische Recht so auszulegen und anzuwenden, wie es die Gerichte des ausl\u00e4ndischen Staates auslegen und anwenden w\u00fcrden (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz&nbsp;28; s.a. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 07.06.2016&nbsp;&#8211; KZR&nbsp;6\/15, BGHZ 210, 292, Rz&nbsp;70).<\/p>\n\n\n\n<p>d) Ausgehend von diesen rechtlichen \u00dcberlegungen war das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Vertrag vom 27.07.2011 haben die Parteien eine Rechtswahl i.S. von Art.&nbsp;3 Rom&nbsp;I-VO getroffen und die Anwendung russischen Rechts vereinbart.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 Rom&nbsp;I-VO unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gew\u00e4hlten Recht, wobei die Rechtswahl ausdr\u00fccklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umst\u00e4nden des Falles ergeben muss. Nach Erw\u00e4gungsgrund 11 der Rom&nbsp;I-VO ist die freie Rechtswahl der Parteien einer der Ecksteine des Systems der Kollisionsnormen im Bereich der vertraglichen Schuldverh\u00e4ltnisse. Nach Erw\u00e4gungsgrund 12 der Rom&nbsp;I-VO soll eine Vereinbarung zwischen den Parteien, dass ausschlie\u00dflich ein Gericht oder mehrere Gerichte eines Mitgliedstaats f\u00fcr Streitigkeiten aus einem Vertrag zust\u00e4ndig sein sollen, bei der Feststellung, ob eine Rechtswahl eindeutig getroffen wurde, einer der zu ber\u00fccksichtigenden Faktoren sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Demgem\u00e4\u00df sind die in dem Vertrag vom 27.07.2011 (unter Ziff.&nbsp;10.) getroffenen Vereinbarungen \u00fcber die Beilegung von Streitigkeiten als Rechtswahl i.S. von Art.&nbsp;3 Rom&nbsp;I-VO auszulegen. Daf\u00fcr spricht zun\u00e4chst, dass im Fall von Streitigkeiten, die sich nicht einvernehmlich kl\u00e4ren lassen, das Internationale Handelsschiedsgericht Moskau angerufen werden soll (Ziff.&nbsp;10.2 des Vertrags vom 27.07.2011); bereits dies ist ein starkes Indiz daf\u00fcr, dass auch das am Sitz des festgelegten Gerichts geltende Recht zur Anwendung kommen soll (vgl. allgemein BGH-Urteil vom 26.10.1989&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;153\/88, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht &#8211;NJW-RR&#8211; 1990, 182, unter 1.; ebenso zu Art.&nbsp;27 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.04.2014&nbsp;&#8211; 2&nbsp;AZR&nbsp;741\/13, Recht der Internationalen Wirtschaft 2014, 691, Rz&nbsp;33, m.w.N.; ferner M\u00fcKoBGB\/Martiny, a.a.O., Rom&nbsp;I-VO Art.&nbsp;3 Rz&nbsp;49). Ungeachtet dessen haben die Vertragsparteien mit Ziff.&nbsp;10.3 des Vertrags vom 27.07.2011 &#8211;nach der gem\u00e4\u00df Ziff.&nbsp;11.3 des Vertrags vom 27.07.2011 ma\u00dfgeblichen russischen Fassung&#8211; bestimmt, dass f\u00fcr die Beilegung von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das materielle Recht der Russischen F\u00f6deration Anwendung finden soll. Auch wenn es vorliegend nicht um Streitigkeiten zwischen den beteiligten Vertragsparteien geht, kommt damit doch hinreichend klar zum Ausdruck, dass eine Auslegung des Vertrags nur nach russischem Recht erfolgen darf. Eine Auslegung nach deutschem Zivilrecht oder auch nur nach deutscher Zivilrechtsmethodik ist damit ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Anhand der Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, ob mit dem Vertrag vom 27.07.2011 nach Ma\u00dfgabe des russischen Rechts bereits vor dem 01.08.2014 konkrete vertragliche Leistungspflichten begr\u00fcndet worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist es Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das ma\u00dfgebende ausl\u00e4ndische Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Feststellungen \u00fcber das Bestehen und den Inhalt ausl\u00e4ndischen Rechts sind f\u00fcr das Revisionsgericht grunds\u00e4tzlich bindend (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;560 ZPO). Sie sind insoweit revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln (s. z.B. BFH-Urteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz&nbsp;61, m.w.N.; ebenso Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;118 FGO Rz&nbsp;57&nbsp;f. und 65; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;118 FGO Rz&nbsp;25&nbsp;f.; Werth in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;118 Rz&nbsp;21&nbsp;ff.).<\/p>\n\n\n\n<p>Wie das FG das ausl\u00e4ndische Recht ermittelt, steht dabei grunds\u00e4tzlich in seinem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen. Anforderungen an Umfang und Intensit\u00e4t der Ermittlungspflicht des Tatrichters lassen sich nur in sehr eingeschr\u00e4nktem Ma\u00dfe generell-abstrakt bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom 22.03.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;5\/16, BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz&nbsp;22&nbsp;ff., und in BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz&nbsp;33; s.a. BGH-Beschluss vom 30.03.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZB&nbsp;3\/18, NJW-RR 2021, 916, Rz&nbsp;59&nbsp;ff., jeweils m.w.N.). Besitzt der erkennende Richter keine ausreichenden eigenen Kenntnisse, kann er, wenn ein Staatsvertrag dies vorsieht, amtliche Ausk\u00fcnfte bei Beh\u00f6rden des betreffenden Landes einholen oder ansonsten deutsche Botschaften, Konsulate und Ministerien konsultieren; unabh\u00e4ngig davon besteht die M\u00f6glichkeit, ein wissenschaftliches Institut (Universit\u00e4ts- oder Max-Planck-Institut) oder einen sonstigen Sachverst\u00e4ndigen mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens zu beauftragen (BFH-Urteil in BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz&nbsp;39, m.w.N.; s.a. Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, 33.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;293 Rz&nbsp;21; Anders\/Gehle, Zivilprozessordnung, 79.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;293 Rz&nbsp;7).<\/p>\n\n\n\n<p>An die Ermittlungspflicht sind umso h\u00f6here Anforderungen zu stellen, je komplexer oder je fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen Recht ist (BFH-Urteil in BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz&nbsp;23; BGH-Urteil vom 13.12.2005&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;82\/05, BGHZ 165, 248, unter II.2.a). Dabei sind nicht nur die ausl\u00e4ndischen Rechtsnormen zu ermitteln, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis; es gilt der Grundsatz der gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Ann\u00e4herung an das ausl\u00e4ndische Recht. Dieses muss mit Hilfe der im ausl\u00e4ndischen Rechtssystem gebr\u00e4uchlichen Methoden in seinem systematischen Kontext (s. BFH-Urteil in BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz&nbsp;28) und unter Einbeziehung der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes erfasst werden (s. BGH-Beschluss vom 17.05.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZB&nbsp;26\/17, EuZW 2018, 732, Rz&nbsp;12; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2012&nbsp;&#8211; 10&nbsp;C&nbsp;2\/12, BVerwGE 143, 369, Rz&nbsp;14; BGH-Urteil vom 23.04.2002&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;136\/01, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 2002, 1155, unter II.2.b, m.w.N.; s.a. Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;118 Rz&nbsp;61).<\/p>\n\n\n\n<p>Einfluss auf das Ermittlungsermessen der Tatsacheninstanz k\u00f6nnen dar\u00fcber hinaus auch Vortrag und sonstige Beitr\u00e4ge der Parteien haben, wie etwa die Vorlage eines Privatgutachtens (vgl. BGH-Urteil vom 30.04.1992&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;233\/90, BGHZ 118, 151, unter B.I.2.b&nbsp;bb, m.w.N.) oder der Umstand, dass die Beteiligten die ausl\u00e4ndische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vortragen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz&nbsp;60; vom 16.04.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;6\/14, BFH\/NV 2015, 1237, Rz&nbsp;13, und vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz&nbsp;29).<\/p>\n\n\n\n<p>Die revisionsrechtliche Bindungswirkung entf\u00e4llt allerdings, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen zum ausl\u00e4ndischen Recht nicht hinreichend fundiert sind. In diesem Fall liegt ein materieller Mangel der Vorentscheidung vor (vgl. BFH-Urteile in BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz&nbsp;24, und in BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz&nbsp;61, jeweils m.w.N.). Im \u00dcbrigen ist auch aufgrund einer entsprechenden Verfahrensr\u00fcge zu pr\u00fcfen, ob das FG die Ermittlungen frei von Verfahrensm\u00e4ngeln durchgef\u00fchrt hat, insbesondere das ihm einger\u00e4umte Ermessen pflichtgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbt und die Erkenntnisquellen genutzt hat (s. BFH-Urteile vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;63\/11, BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711, Rz&nbsp;34, und in BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz&nbsp;61, jeweils m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Im vorliegenden Streitfall ist das FG den dargestellten Anforderungen an die Ermittlungspflicht zum ausl\u00e4ndischen Recht nicht gerecht geworden. Denn es hat sich nur auf eine einzige Erkenntnisquelle bezogen, n\u00e4mlich auf das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Privatgutachten. Das Ergebnis dieses Gutachtens, dass die mit dem Vertrag vom 27.07.2011 vereinbarten Pflichten auch \u00fcber den jeweils vereinbarten Geltungszeitraum hinaus bestehen bleiben, hat das FG allerdings verworfen, um dann aber gleichwohl wiederum auf der Grundlage dieses Gutachtens eine abweichende Auslegung des Vertrags vom 27.07.2011 zu begr\u00fcnden. Ausf\u00fchrungen zur Praxis der Vertragsauslegung nach russischem Recht, insbesondere durch die russischen Gerichte, finden sich dabei weder in dem genannten Gutachten noch in den weiteren Ausf\u00fchrungen des FG.<\/p>\n\n\n\n<p>In einer derartigen Situation h\u00e4tte das FG von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen und entweder amtliche Ausk\u00fcnfte einholen oder aber ein weiteres Rechtsgutachten in Auftrag geben m\u00fcssen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG dies nachzuholen haben.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.191021.VIIR7.18.0 BFH VII. 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