{"id":74528,"date":"2022-02-12T12:48:00","date_gmt":"2022-02-12T10:48:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74528"},"modified":"2022-02-12T12:48:00","modified_gmt":"2022-02-12T10:48:00","slug":"abfindung-fuer-den-verzicht-auf-eine-behauptete-erbenstellung-beschluss-vom-01-dezember-2021-ii-b-34-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abfindung-fuer-den-verzicht-auf-eine-behauptete-erbenstellung-beschluss-vom-01-dezember-2021-ii-b-34-21\/","title":{"rendered":"Abfindung f\u00fcr den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung &#8211; Beschluss vom 01. Dezember 2021, II B 34\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.011221.IIB34.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 3 Abs 2 Nr 4 , ErbStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 1 Buchst f , ErbStG \u00a7 37 Abs 14 , StUmgBG<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 24. Februar 2021, Az: 4 K 2803\/19 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Abfindungen f\u00fcr den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung werden von \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG i.d.F. des StUmgBG erfasst, wenn der Verzicht nach dem 24.06.2017 erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.02.2021 &#8211; 4 K 2803\/19 Erb wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Es kann dahinstehen, ob dem Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die &#8211;unstreitig&#8211; vers\u00e4umte Frist f\u00fcr die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gew\u00e4hren ist. Die Beschwerde ist n\u00e4mlich unbegr\u00fcndet. Die geltend gemachten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) oder zur Rechtsfortbildung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 30.06.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;90\/19, BFH\/NV 2020, 1279, Rz&nbsp;3, und vom 25.05.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;87\/20, BFH\/NV 2021, 1208, Rz&nbsp;3, jeweils m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>Dieselben Grunds\u00e4tze gelten f\u00fcr die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO als Unterfall der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2021, 1208, Rz&nbsp;5, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Erf\u00fcllung der Darlegungsanforderungen ist eine hinreichend bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist. Insbesondere sind Ausf\u00fchrungen dazu erforderlich, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr\u00fcnden die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2021, 1208, Rz&nbsp;4, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegr\u00fcndung den vorstehend genannten Darlehensanforderungen gen\u00fcgt. Jedenfalls hat die vom Kl\u00e4ger aufgeworfene Rechtsfrage keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung bzw. bedarf keiner Entscheidung des Senats zur Rechtsfortbildung.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Der Kl\u00e4ger begehrt sinngem\u00e4\u00df die Beantwortung der Rechtsfrage, ob \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.d.F. des Art.&nbsp;4 des Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung der Steuerumgehung und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbek\u00e4mpfungsgesetz &#8211;StUmgBG&#8211;) vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) auch auf solche Abfindungen Anwendung findet, die f\u00fcr die Aufgabe einer behaupteten Erbenstellung aufgrund eines vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetretenen Erbfalls gezahlt wird. Diese Rechtsfrage ist mit dem Gesetz offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat. Die Rechtslage ist eindeutig.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 ErbStG i.d.F. des StUmgBG gilt als vom Erblasser zugewendet u.a., was als Abfindung daf\u00fcr gew\u00e4hrt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 ErbStG i.d.F. des StUmgBG f\u00fchren w\u00fcrden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Regelung wurde als weitere Alternative durch Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 StUmgBG in \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 ErbStG eingef\u00fcgt, nachdem bis dahin lediglich Abfindungen f\u00fcr einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder f\u00fcr die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Verm\u00e4chtnisses oder f\u00fcr die Zur\u00fcckweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 ErbStG genannten Erwerbs der Besteuerung unterlagen. Bis zur Neuregelung erf\u00fcllten Abfindungen an den sog. Erbpr\u00e4tendenten nicht die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 ErbStG (BFH-Urteil vom 04.05.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;34\/09, BFHE 233, 184, BStBl II 2011, 725).<\/p>\n\n\n\n<p>cc) \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 ErbStG i.d.F. des StUmgBG ist am 24.06.2017 in Kraft getreten (vgl. Art.&nbsp;11 StUmgBG). Nach der durch Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;8 StUmgBG angef\u00fcgten \u00dcbergangsvorschrift in \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;14 ErbStG ist u.a. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 ErbStG in der am 25.06.2017 geltenden Fassung auf Erwerbe anzuwenden, f\u00fcr die die Steuer nach dem 24.06.2017 entsteht. Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f ErbStG i.d.F. des Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;3 StUmgBG, ebenfalls von \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;14 ErbStG erfasst, entsteht die Steuer in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 ErbStG mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zur\u00fcckweisung oder der Erkl\u00e4rung \u00fcber das Nichtgeltendmachen. Danach sind Abfindungen, die daf\u00fcr gezahlt werden, dass eine behauptete Erbenstellung nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht wird, von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 ErbStG i.d.F. des StUmgBG erfasst, wenn der Verzicht auf die Erbenstellung nach dem 24.06.2017 erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>dd) Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Sie l\u00e4sst keine andere Beurteilung zu. Mit der Neuregelung ist keine R\u00fcckwirkung verbunden. Daher stellt sich die Frage nach der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer solchen Regelung nicht. Der Zeitpunkt des Erbfalls, der zu dem Streit um die Erbenstellung gef\u00fchrt hat, ist f\u00fcr die Entstehung der Steuer ohne Bedeutung. Ma\u00dfgeblich ist allein der Zeitpunkt der Verzichtserkl\u00e4rung oder der Erkl\u00e4rung dar\u00fcber, dass die behauptete Erbenstellung nicht mehr geltend gemacht wird. Eine Regelungsl\u00fccke ist nicht erkennbar. Bis zur Neuregelung unterlagen Abfindungen f\u00fcr den Verzicht einer behaupteten Erbenstellung nicht der Besteuerung, danach schon.<\/p>\n\n\n\n<p>ee) Im Streitfall ist der Vergleich erst am xx.11.2017 geschlossen worden. Darin hat der Kl\u00e4ger gegen Abfindung auf Einwendungen gegen den Erbvertrag verzichtet. Zu diesem Zeitpunkt war die Neuregelung bereits anwendbar. Der Kl\u00e4ger konnte im Zeitpunkt des Verzichts nicht mehr darauf vertrauen, dass die Abfindung nicht der Besteuerung unterliegen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) zuzulassen. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegr\u00fcndung den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgt, denn die Verfahrensm\u00e4ngel liegen nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Soweit der Kl\u00e4ger beanstandet, das FG habe trotz seines Vortrags, der Vergleich vom xx.11.2017 sei ein zivilrechtlicher Vertrag sui generis und nicht steuerbar, die Steuerbarkeit als unstreitig dargestellt und sich auch nicht mehr mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, liegt kein Verfahrensfehler i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Sollte das FG zu Unrecht gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO angenommen haben, der Kl\u00e4ger bestreite die grunds\u00e4tzliche Steuerbarkeit des Vorgangs nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 ErbStG nicht mehr, was angesichts des anderslautenden Tatbestands schon nicht feststeht, hatte dies auf die Entscheidung im Ergebnis keine Auswirkung, denn tats\u00e4chlich hat sich das FG mit der Frage befasst, ob der Vorgang steuerbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit liegt gleichzeitig auch die beanstandete Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs i.S. von \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO i.V.m. Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) nicht vor. Das FG hat unter 1. der Entscheidungsgr\u00fcnde die Vereinbarung vom xx.11.2017 im Einzelnen unter den Tatbestand des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 ErbStG subsumiert und nachvollziehbar er\u00f6rtert, dass und warum es die Auffassung des Kl\u00e4gers nicht teilt.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Eine Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG) wegen Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO) ist ebenfalls nicht gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO bedeutet regelm\u00e4\u00dfig die Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG). Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrleistet den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung des Gerichts zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage ausreichend \u00e4u\u00dfern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht verletzt daher das Recht auf Geh\u00f6r, wenn die Verfahrensbeteiligten von einer Entscheidung \u00fcberrascht werden, weil das Urteil auf tats\u00e4chliche oder rechtliche Gesichtspunkte gegr\u00fcndet ist, zu denen sie sich nicht ge\u00e4u\u00dfert haben und zu denen sich zu \u00e4u\u00dfern sie nach dem vorherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten. Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG sch\u00fctzt daher die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Gesichtspunkten \u00fcberfahren zu werden, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Soweit der Kl\u00e4ger beanstandet, das FG habe in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, ein Vergleich sei nicht m\u00f6glich, war dieser Hinweis nicht falsch. Es ist nicht erkennbar, wie eine vergleichsweise Regelung h\u00e4tte aussehen sollen. Anders als im Zivilrecht kennt das finanzgerichtliche Verfahren keinen Vergleich im Rechtssinne. Eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung, die im Einzelfall zu einer \u00c4nderung eines Bescheids und zu einer nichtstreitigen Erledigung eines finanzgerichtlichen Rechtsstreits f\u00fchren kann, war im Streitfall nicht vorstellbar, denn die Beteiligten stritten \u00fcber Rechtsfragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein etwaiger Erlass aus sachlichen oder pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden h\u00e4tte aus Rechtsgr\u00fcnden nicht Gegenstand einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung im vorliegenden Rechtsstreit sein k\u00f6nnen. Die abweichende Festsetzung nach \u00a7&nbsp;163 der Abgabenordnung (AO) sowie der Erlass nach \u00a7&nbsp;227 AO sind zwar nicht antragsgebunden und von Amts wegen m\u00f6glich, aber Gegenstand gesonderter Verfahren, die die Entscheidung im Festsetzungsverfahren unber\u00fchrt lassen. Das FG hatte deshalb eine solche Ma\u00dfnahme im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht anzuregen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Im \u00dcbrigen ergeht die Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ohne Angabe weiterer Gr\u00fcnde, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.011221.IIB34.21.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 3 Abs 2 Nr 4 , ErbStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 1 Buchst f , ErbStG \u00a7 37 Abs 14 , StUmgBG vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 24. Februar 2021, Az: 4 K 2803\/19 Erb Leits\u00e4tze NV: Abfindungen f\u00fcr den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung werden von \u00a7 3 Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abfindung-fuer-den-verzicht-auf-eine-behauptete-erbenstellung-beschluss-vom-01-dezember-2021-ii-b-34-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Abfindung f\u00fcr den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung &#8211; Beschluss vom 01. 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