{"id":74530,"date":"2022-02-17T18:23:26","date_gmt":"2022-02-17T16:23:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74530"},"modified":"2022-02-17T18:23:26","modified_gmt":"2022-02-17T16:23:26","slug":"rueckwirkendes-ereignis-beim-realsplitting-urteil-vom-28-juli-2021-x-r-15-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rueckwirkendes-ereignis-beim-realsplitting-urteil-vom-28-juli-2021-x-r-15-19\/","title":{"rendered":"R\u00fcckwirkendes Ereignis beim Realsplitting &#8211; Urteil vom 28. Juli 2021, X R 15\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.280721.XR15.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 169 Abs 2 S 1 Nr 2 , AO \u00a7 170 Abs 2 S 1 Nr 1 , AO \u00a7 174 Abs 4 S 1 , AO \u00a7 174 Abs 5 S 1 , AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2 , AO \u00a7 175 Abs 1 S 2 , EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 22 Nr 1a , EStG VZ 2007<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 07. M\u00e4rz 2019, Az: 1 K 508\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Stellung des Antrags auf Ber\u00fccksichtigung der Unterhaltsleistungen nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2007 durch den Geber samt Einreichung der Zustimmungserkl\u00e4rung des Empf\u00e4ngers ist bereits das r\u00fcckwirkende Ereignis i.S. des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO, das zur \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzung des Empf\u00e4ngers der Unterhaltsleistung nach \u00a7 22 Nr. 1a EStG 2007 f\u00fchrt. Auf die tats\u00e4chliche Anerkennung der Leistungen als Sonderausgaben beim Geber kommt es nicht an.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.03.2019 &#8211; 1 K 508\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, soweit es um die Feststellung der Nichtigkeit des ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheids 2007 vom 26.11.2015 geht.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.03.2019 &#8211; 1 K 508\/16, soweit es darin um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheids 2007 vom 26.11.2015 geht, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 22.04.2016 sowie der ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheid des Beklagten f\u00fcr 2007 vom 26.11.2015 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4gerin und der Beklagte jeweils zu 50 % zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist am 20.09.2007 von ihrem Ehemann (E), dem Prozessbevollm\u00e4chtigten, geschieden worden. An diesem Tag schlossen die Kl\u00e4gerin und E vor dem Familiengericht zudem einen Vergleich \u00fcber die Scheidungsfolgen. Darin \u00e4nderten sie u.a. eine fr\u00fchere Scheidungsvereinbarung zum Zugewinnausgleich dahingehend, dass E sich verpflichtete, der Kl\u00e4gerin einen Abgeltungsbetrag in H\u00f6he von 10.000&nbsp;\u20ac zu zahlen.<\/li><li>Am 17.07.2008 reichte die Kl\u00e4gerin ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2007 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ein. Unterhaltsleistungen i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) gab sie nicht an. Sie wurde mit Bescheid vom 25.09.2008 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df veranlagt.<\/li><li>E reichte die Anlage U zur Einkommensteuererkl\u00e4rung, die auch die Zustimmung der Kl\u00e4gerin zum Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben enthielt, bei der f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen Bearbeiterin des FA am 12.02.2010 ein. Ob die Zahlung des Abgeltungsbetrags von 10.000&nbsp;\u20ac als Sonderausgaben nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG bei ihm zu ber\u00fccksichtigen sei, war zun\u00e4chst zwischen E und dem FA umstritten. Mit \u00c4nderungsbescheid vom 15.09.2015 erkannte das FA diese Zahlung letztendlich als abziehbare Unterhaltsleistung des E an.<\/li><li>Anschlie\u00dfend \u00e4nderte das FA mit dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bescheid vom 26.11.2015 die Einkommensteuerfestsetzung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr 2007 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) und ber\u00fccksichtigte die Zahlung als Unterhaltsleistung nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG. Einspruch und Klage der Kl\u00e4gerin, die sowohl auf eine Feststellung der Nichtigkeit als auch auf die Aufhebung dieses Bescheids gerichtet waren, blieben erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht &#8211;FG&#8211; (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2019, 748), das eine Nichtigkeit des \u00c4nderungsbescheids nicht feststellte, ging davon aus, ein r\u00fcckwirkendes Ereignis in Bezug auf die Unterhaltsleistung des E habe erst im Jahr 2015 vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Zahlung als Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG vom FA anerkannt worden. Diese Anerkennung habe auf die Einkommensteuerfestsetzung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr zur\u00fcckgewirkt, so dass eine \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO n\u00f6tig geworden sei. Eine Festsetzungsverj\u00e4hrung sei bei Erlass des \u00c4nderungsbescheids noch nicht eingetreten gewesen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin macht mit ihrer Revision geltend, entgegen der Auffassung des FG sei nicht die Anerkennung des tats\u00e4chlichen Sonderausgabenabzugs bei E, sondern bereits dessen Antrag, die Unterhaltsleistungen bei ihm abzuziehen, das r\u00fcckwirkende Ereignis i.S. des \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO gewesen, soweit &#8211;wie hier die Kl\u00e4gerin&#8211; der Unterhaltsempf\u00e4nger zugestimmt habe. Beide Voraussetzungen seien bereits am 12.02.2010 erf\u00fcllt gewesen, so dass der \u00c4nderungsbescheid au\u00dferhalb der Festsetzungsfrist ergangen sei. Aus diesem Grunde sei er nichtig.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Nichtigkeit des Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheids f\u00fcr das Jahr 2007 vom 26.11.2015 festzustellen,<br \/>hilfsweise,<br \/>das angefochtene Urteil und den \u00c4nderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.04.2016 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Antragstellung des Unterhaltsgebers sei zwar ein r\u00fcckwirkendes Ereignis, soweit eine Zustimmung in Form der Anlage U vorliege. Bei der Erfassung der Unterhaltsleistungen als sonstige Eink\u00fcnfte sei jedoch zus\u00e4tzlich darauf abzustellen, dass die Zahlung eines Unterhaltsgebers vom FA bei dessen Einkommensteuerfestsetzung mindernd ber\u00fccksichtigt worden sei. Erst durch die Anerkennung der steuerlichen Abzugsf\u00e4higkeit beim Unterhaltsgeber im Bescheid vom 15.09.2015 sei dieser rechtlich relevante Vorgang eingetreten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist im Hauptantrag unbegr\u00fcndet und daher insoweit zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;); sie hat aber mit dem Hilfsantrag Erfolg (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Das FG hat zu Recht die Feststellung der Nichtigkeit des \u00c4nderungsbescheids abgelehnt (unten 1.). Fehlerhaft ist hingegen die Auffassung des FG, erst die Anerkennung der Unterhaltsleistung als Sonderausgaben im Bescheid des E vom 15.09.2015 sei das r\u00fcckwirkende Ereignis i.S. des \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO. Das Ereignis, das steuerliche Wirkung f\u00fcr das Streitjahr hat, ist der Eingang der Anlage U zur Einkommensteuererkl\u00e4rung des E im Jahr 2010 nebst Zustimmungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin beim FA (unten 2.). Somit war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen \u00c4nderungsbescheids bereits Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten (unten 3.). Andere \u00c4nderungsvorschriften sind nicht einschl\u00e4gig (unten 4.).<\/li><li>1. Der Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid vom 26.11.2015, in dem das FA die Zahlung des E in H\u00f6he von 10.000&nbsp;\u20ac bei der Kl\u00e4gerin als Unterhaltsleistung nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG besteuerte, ist nicht nichtig. Das FG hat die von ihr mit dem Hauptantrag erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage (\u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO) zu Recht als unbegr\u00fcndet angesehen.<\/li><li>Nichtigkeitsgr\u00fcnde i.S. des \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;2 AO sind nicht gegeben. Eine Nichtigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass &#8211;wie von der Kl\u00e4gerin zutreffend angenommen (dazu n\u00e4her unten 3.)&#8211; der Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;170, 171 AO erlassen worden ist. Denn ein nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangener Steuer-, Aufhebungs- oder \u00c4nderungsbescheid ist zwar anfechtbar, aber nicht nichtig, da der insoweit gegebene Fehler bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller in Betracht kommender Umst\u00e4nde nicht offenkundig ist (vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 03.03.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;45\/08, BFHE 233, 6, BStBl II 2011, 673, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>2. Ma\u00dfgebendes r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S. des \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Satz&nbsp;2 AO ist im Streitfall die Stellung des Antrags auf Ber\u00fccksichtigung der Unterhaltsleistungen durch E samt Einreichung der Zustimmungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin beim FA am 12.02.2010. Auf die sp\u00e4tere Anerkennung der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben im \u00c4nderungsbescheid des E vom 15.09.2015 kommt es nicht an.<\/li><li>a) Wann ein Sachverhalt i.S. des \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO steuerlich zur\u00fcckwirkt, wird im Gesetz nicht n\u00e4her bestimmt. Es gen\u00fcgt nicht, dass das sp\u00e4tere Ereignis den f\u00fcr die Besteuerung ma\u00dfgeblichen Sachverhalt anders gestaltet. Die \u00c4nderung muss sich auch steuerrechtlich in der Weise auswirken, dass nunmehr der ge\u00e4nderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet sich nach dem im Einzelfall anzuwendenden materiellen Steuergesetz (st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 19.07.1993&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, m.w.N.).<\/li><li>b) Steuerlich r\u00fcckwirkend f\u00fcr den Ansatz von Unterhaltsleistungen als sonstige Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG ist die Einreichung der Anlage U nebst Zustimmungserkl\u00e4rung des Empf\u00e4ngers beim Finanzamt des Gebers.<\/li><li>aa) Sonstige Leistungen i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG sind Eink\u00fcnfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG vom Geber abgezogen werden k\u00f6nnen. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG sind Sonderausgaben u.a. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zu 13.805&nbsp;\u20ac im Kalenderjahr, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empf\u00e4ngers beantragt. Der Geber kann den Antrag jeweils nur f\u00fcr ein Kalenderjahr stellen und nicht zur\u00fccknehmen (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG). Die Zustimmung (des Empf\u00e4ngers) ist mit Ausnahme der nach \u00a7&nbsp;894 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG). Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, f\u00fcr das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegen\u00fcber dem Finanzamt zu erkl\u00e4ren (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG).<\/li><li>bb) Schon der Antrag des Gebers und die Zustimmung des Empf\u00e4ngers sind rechtsgestaltend. Sie \u00fcberf\u00fchren die Unterhaltsleistungen in den steuerrechtlich relevanten Bereich und \u00e4ndern so ihren Rechtscharakter (u.a. BFH-Urteil vom 14.04.2005&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/03, BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825, unter II.2.b). Zwar k\u00f6nnte dem Wortlaut von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG (&#8222;abgezogen werden k\u00f6nnen&#8220;) zu entnehmen sein, die Steuerpflicht beim Empf\u00e4nger sei an die tats\u00e4chliche Abzugsm\u00f6glichkeit beim Geber &#8211;und nicht an dessen Antrag&#8211; zu kn\u00fcpfen. Die Unterhaltsleistungen werden aber gerade durch den Antrag zu Sonderausgaben. Damit hat der Antrag eine Doppelfunktion: Er ist nicht nur Verfahrensvoraussetzung f\u00fcr die steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Unterhaltsleistungen, sondern gleichzeitig materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr die Abzugsm\u00f6glichkeit dem Grunde nach (vgl. Senatsurteil vom 12.07.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957, unter 1.b&nbsp;aa). Die Steuerpflicht dieser Leistungen bei dem Empf\u00e4nger h\u00e4ngt somit nicht davon ab, ob und inwieweit der Sonderausgabenabzug beim Geber tats\u00e4chlich zu einer Steuerminderung gef\u00fchrt hat. Es besteht nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes kein Anlass, \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG einschr\u00e4nkend auszulegen (weiterf\u00fchrend: Senatsurteil vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;49\/07, BFH\/NV 2010, 1790, Rz&nbsp;20&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Somit ist bereits mit der Einreichung der Einkommensteuererkl\u00e4rung des E samt Anlage U und Zustimmung der Kl\u00e4gerin am 12.02.2010 das Ereignis eingetreten, welches zur Steuerbarkeit der Unterhaltsleistungen bei der Kl\u00e4gerin als Unterhaltsberechtigte nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG f\u00fchrte.<\/li><li>3. Eine \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr 2007 im Jahr 2015 scheidet aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Festsetzungsverj\u00e4hrung aus.<\/li><li>a) Die vierj\u00e4hrige regul\u00e4re Festsetzungsfrist endete gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO bereits mit Ablauf des Jahres 2012, da die Kl\u00e4gerin ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung im Jahr 2008 abgegeben hatte. Dabei kann offenbleiben, ob die Kl\u00e4gerin zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung verpflichtet war, da sich ohne eine solche Verpflichtung ein noch fr\u00fcheres Ende der regul\u00e4ren Festsetzungsfrist ergeben h\u00e4tte.<\/li><li>b) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO begann die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist des \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO aufgrund des im Jahr 2010 eingetretenen r\u00fcckwirkenden Ereignisses mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen und endete damit mit Ablauf des Kalenderjahres 2014. Der erst am 26.11.2015 erlassene streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4nderungsbescheid ist infolgedessen au\u00dferhalb dieser Festsetzungsfrist ergangen.<\/li><li>4. Andere Normen, die eine die Festsetzungsfrist wahrende \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzung der Kl\u00e4gerin erm\u00f6glichen w\u00fcrden, sind nicht ersichtlich.<\/li><li>\u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AO, die einzige Korrekturvorschrift, deren unmittelbare Anwendung in Betracht kommen k\u00f6nnte (vgl. insoweit Senatsurteil vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;31\/14, BFHE 255, 399, BStBl II 2017, 287, dort sogar f\u00fcr den Fall einer wissentlich fehlerhaften \u00c4nderung zugunsten des Steuerpflichtigen aufgrund seines Rechtsbehelfs), scheidet aus, obwohl sich der Sachverhalt, der im angefochtenen Bescheid bei der Kl\u00e4gerin als Unterhaltsempf\u00e4ngerin geregelt werden soll, mit dem Sachverhalt deckt, der in dem Steuerbescheid des E als Unterhaltsgeber ber\u00fccksichtigt worden ist. Die Kl\u00e4gerin ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AO als Dritte am Einspruchsverfahren des E beteiligt worden.<\/li><li>5. Danach kann offenbleiben, ob es sich bei der von der Kl\u00e4gerin im Streitjahr erhaltenen Zahlung von 10.000&nbsp;\u20ac \u00fcberhaupt um &#8222;Unterhaltsleistungen&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG handelte oder ob diese Zahlung &#8211;entsprechend dem Wortlaut der Vergleichsvereinbarung&#8211; eine einkommensteuerrechtlich nicht relevante Abfindung f\u00fcr einen geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch darstellte.<\/li><li>6. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen, so dass das streitige Urteil &#8211;soweit es die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des \u00c4nderungsbescheids betrifft&#8211; aufzuheben und der Anfechtungsklage stattzugeben ist. Der Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid vom 26.11.2015 wie auch die nachfolgende Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig ergangen und aufzuheben.<\/li><li>7. Da die Kl\u00e4gerin zwar mit ihrem Hauptantrag sowohl im Klage- als auch im Revisionsverfahren erfolglos geblieben ist, das FG-Urteil jedoch aufgrund ihres Hilfsantrags aufzuheben ist, sind die Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 FGO zu teilen. Haupt- und Hilfsantrag sind wirtschaftlich betrachtet auf das gleiche Interesse gerichtet, so dass eine h\u00e4lftige Teilung der Kosten des gesamten Verfahrens vorzunehmen ist.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.280721.XR15.19.0 BFH X. 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