{"id":74533,"date":"2022-02-17T18:24:04","date_gmt":"2022-02-17T16:24:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74533"},"modified":"2022-02-17T18:24:04","modified_gmt":"2022-02-17T16:24:04","slug":"gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-von-ausschuettungen-eines-wertpapierfonds-im-erhebungszeitraum-2002-bfh-urteil-vom-11-august-2021-i-r-38-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-von-ausschuettungen-eines-wertpapierfonds-im-erhebungszeitraum-2002-bfh-urteil-vom-11-august-2021-i-r-38-19\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aussch\u00fcttungen eines Wertpapierfonds im Erhebungszeitraum 2002 &#8211; BFH-Urteil vom 11. August 2021, I R 38\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.110821.IR38.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr 5 , KAGG \u00a7 39 Abs 1 , KAGG \u00a7 40 Abs 2 , KStG \u00a7 8b , KAGG \u00a7 38 Abs 1 , KStG \u00a7 8 Abs 1 , EStG \u00a7 4 Abs 1 , GG Art 3 Abs 1 , AEUV Art 63<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 25. Juni 2019, Az: 6 K 1543\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Aussch\u00fcttungen eines Wertpapierfonds (Ertr\u00e4ge aus Streubesitzbeteiligung) unterlagen im Erhebungszeitraum 2002 beim Anteilsscheininhaber der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung auch insoweit, als sie auf Dividendenertr\u00e4gen des Fonds beruhen, die dieser im Erhebungszeitraum 2001 aus seiner Beteiligung an K\u00f6rperschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union vereinnahmt hatte. Verfassungs- und Unionsrecht stehen dem nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 25.06.2019 &#8211; 6 K 1543\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist ein Kreditinstitut, das seine gewerblichen Eink\u00fcnfte durch Bilanzierung ermittelt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hielt Anteile an inl\u00e4ndischen Investmentfonds mit vom Kalenderjahr abweichenden Gesch\u00e4ftsjahren. Die Investmentfonds sch\u00fctteten im Jahr 2002 (Streitjahr) Ertr\u00e4ge aus. Diese beruhten in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac auf Dividenden, die den Investmentfonds bereits im Jahr 2001 aus deren Beteiligung an ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften zugeflossen waren.<\/li><li>In der Gewerbesteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin neben dem Gewerbeertrag einen Hinzurechnungsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;5 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df einen Gewerbesteuermessbescheid, gegen den die Kl\u00e4gerin Einspruch einlegte. Im Laufe des Einspruchsverfahrens machte die Kl\u00e4gerin u.a. geltend, dass die Hinzurechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;5 GewStG in H\u00f6he der von den Fonds im Jahr 2001 erzielten ausl\u00e4ndischen Dividendenertr\u00e4ge (&#8230;&nbsp;\u20ac) aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gr\u00fcnden zu unterbleiben habe. Dem folgte das FA in seiner Einspruchsentscheidung nicht. Es war der Auffassung, dass auch die den Investmentfonds im Jahr 2001 zugeflossenen Dividenden aus Streubesitz dem Gewerbeertrag zu Recht hinzugerechnet worden seien. Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung sei \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;5 GewStG hinsichtlich der Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen &#8222;lediglich&#8220; im Erhebungszeitraum 2001 nicht anzuwenden. Diese Rechtsprechung betreffe indes nicht den Erhebungszeitraum 2002, f\u00fcr den \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;5 GewStG anzuwenden sei und in dem die Kl\u00e4gerin zutreffend die Aussch\u00fcttungen der Fonds bilanziell erfasst habe.<\/li><li>Das angerufene Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Urteil des FG M\u00fcnchen vom 25.06.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1543\/16, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2019, 1608).<\/li><li>Mit der Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiter.<\/li><li>Sie beantragt (sinngem\u00e4\u00df), das angefochtene Urteil aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2002 vom 05.12.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Hinzurechnung der Gewinnanteile und die diesen gleichgestellten Bez\u00fcge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse im Sinne des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;5 GewStG um &#8230;&nbsp;\u20ac vermindert wird.<\/li><li>Das FA beantragt (sinngem\u00e4\u00df), das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, weil sich w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, \u00fcber dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit das FG zu entscheiden hatte, ge\u00e4ndert hat.<\/li><li>Das FG hat \u00fcber den Bescheid \u00fcber den urspr\u00fcnglich angefochtenen Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr das Streitjahr vom 27.04.2016 entschieden. An die Stelle dieses Bescheids ist w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der \u00c4nderungsbescheid vom 05.12.2019 getreten, der nach \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos. Da sich durch den \u00c4nderungsbescheid die tats\u00e4chlichen Grundlagen des Streitstoffs aber nicht ge\u00e4ndert haben, kann der Senat \u00fcber die streitige Rechtsfrage selbst entscheiden und muss die Sache nicht nach \u00a7&nbsp;127 FGO an das FG zur\u00fcckverweisen (vgl. allgemein z.B. Senatsbeschluss vom 12.09.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;77\/16, BFH\/NV 2019, 296; Senatsurteil vom 16.12.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/08, BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492, jeweils m.w.N.).<\/li><li>2. Die Klage ist unbegr\u00fcndet und daher abzuweisen. Die Hinzurechnung der Ertr\u00e4ge aus den Anteilsscheinen an den Investmentfonds im streitigen Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2002 entspricht dem Grunde und der H\u00f6he nach den einfach-rechtlichen Vorgaben (nachfolgend unter&nbsp;a). Verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken gegen die Hinzurechnung bestehen nicht (nachfolgend unter&nbsp;b). Die sonstigen Einwendungen der Kl\u00e4gerin greifen nicht durch (nachfolgend unter&nbsp;c).<\/li><li>a)&nbsp;aa) Besteuerungsgrundlage f\u00fcr die Gewerbesteuer ist nach \u00a7&nbsp;6 GewStG der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist nach \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens f\u00fcr den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 9 GewStG bezeichneten Betr\u00e4ge. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;5 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) oder \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) au\u00dfer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bez\u00fcge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse im Sinne des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes, soweit sie &#8211;wie im Streitfall&#8211; nicht die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2a oder 7 GewStG erf\u00fcllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bez\u00fcgen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;5 KStG (u.a.) 2002 unber\u00fccksichtigt bleiben, wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 des Gesetzes \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften in der im Streitjahr geltenden Fassung (KAGG) sind \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 EStG und \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG auf ausgesch\u00fcttete und nicht zur Aussch\u00fcttung oder Kostendeckung verwendete inl\u00e4ndische und ausl\u00e4ndische Einnahmen des Wertpapier-Sonderverm\u00f6gens i.S. des \u00a7&nbsp;38b Abs.&nbsp;5 KAGG anzuwenden. Die nicht zur Aussch\u00fcttung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen gelten nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KAGG mit Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen. Zu den &#8211;inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen&#8211; Einnahmen des Wertpapier-Sonderverm\u00f6gens i.S. des \u00a7&nbsp;38b Abs.&nbsp;5 KAGG geh\u00f6ren insbesondere Dividenden von inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften (Senatsurteil vom 03.03.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;109\/08, BFHE 229, 351).<\/li><li>bb) Ist der Anteilsscheininhaber eine Kapitalgesellschaft, folgt aus dem in \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 KAGG enthaltenen Verweis auf \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG, dass vom Wertpapier-Sonderverm\u00f6gen bezogene Dividenden, die in den Einnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;38b Abs.&nbsp;5 KAGG enthalten sind, bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft au\u00dfer Ansatz bleiben.<\/li><li>cc) Nach der Rechtsprechung des Senats sind solche Bez\u00fcge nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;5 GewStG zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Denn die Ertr\u00e4ge aus Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sonderverm\u00f6gen z\u00e4hlen zu den Bez\u00fcgen und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Verm\u00f6gensmasse im Sinne des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes, die nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;5 GewStG Gewinnanteilen gleichgestellt sind. Das folgt daraus, dass das Wertpapier-Sonderverm\u00f6gen nach \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KAGG als Zweckverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KStG gilt; es ist daher steuerrechtlich als Verm\u00f6gensmasse anzusehen, an der die Anteilsscheininhaber beteiligt sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Anteilsscheine an dem Wertpapier-Sonderverm\u00f6gen zivilrechtlich keine Anteile an einer Verm\u00f6gensmasse vermitteln, sondern lediglich Miteigentum bzw. Mitgl\u00e4ubigerschaft an den Finanzinstrumenten des Sonderverm\u00f6gens verbriefen (Senatsurteil in BFHE 229, 351, m.w.N.).<\/li><li>dd) Aus den vorstehend wiedergegebenen Ma\u00dfst\u00e4ben folgt, dass im Streitfall auch die von den Fonds bezogenen Auslandsdividenden, die in den von der Kl\u00e4gerin im Erhebungszeitraum 2002 vereinnahmten Aussch\u00fcttungen enthalten waren, der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen. Denn die einschl\u00e4gigen Gesetzesbestimmungen machen keine Unterscheidung zwischen in- und ausl\u00e4ndischen Dividenden.<\/li><li>ee) Auch die zeitliche Zuordnung der Fondsaussch\u00fcttungen ist im angegriffenen Bescheid fehlerfrei vollzogen worden. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KAGG ist der Fondsanleger mit seinen ausgesch\u00fctteten Fondsertr\u00e4gen im Grundsatz vollen Umfangs steuerbar und steuerpflichtig. Soweit darin Dividendeneinnahmen des Fonds enthalten sind, ordnet \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 KAGG die Steuerfreiheit an. Daran kn\u00fcpft wiederum die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;5 GewStG an. Was die zeitliche Zuordnung der steuerfreien Fondsaussch\u00fcttungen angeht, so trifft das KAGG f\u00fcr betriebliche Anleger keine spezielle Regelung; die zeitliche Erfassung von Fondsaussch\u00fcttungen auf bilanzierte Anteilsscheine richtet sich daher nach den allgemeinen steuerbilanziellen Grunds\u00e4tzen (Senatsurteil vom 18.05.1994&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/93, BFHE 175, 400, BStBl II 1995, 54; L\u00fcbbeh\u00fcsen in Brinkhaus\/Scherer, KAGG\/AuslInvestmG, \u00a7&nbsp;39 KAGG Rz&nbsp;29). Insoweit sind zum Bilanzstichtag bereits zivilrechtlich &#8211;auf der Grundlage der Vertragsbedingungen der Fonds&#8211; entstandene Aussch\u00fcttungsanspr\u00fcche beim bilanzierenden Fondsanleger zu aktivieren (Senatsurteil in BFHE 175, 400, BStBl II 1995, 54). Danach hatte die ihren Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG, 4 Abs.&nbsp;1 EStG ermittelnde Kl\u00e4gerin die unterj\u00e4hrig im Jahr 2002 erhaltenen Fondsaussch\u00fcttungen zweifelsfrei im Erhebungszeitraum 2002 zu erfassen.<\/li><li>b) Die von der Kl\u00e4gerin erhobenen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen die Hinzurechnung teilt der Senat nicht.<\/li><li>aa) Im Unterschied zu der Konstellation, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.10.2012&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;6\/07 (BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932) zugrunde lag und die die Hinzurechnung von Vorabaussch\u00fcttungen im Erhebungszeitraum 2001 betraf, wird mit der Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;5 GewStG im konkreten Streitfall das Gewerbesteuerrecht gerade nicht w\u00e4hrend des laufenden Erhebungszeitraumes umgestaltet. Denn das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts &#8211;Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz&#8211; (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35), mit dem \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;5 GewStG und die dazu geh\u00f6rende zeitliche Anwendungsbestimmung des \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;4 GewStG im Gewerbesteuerrecht verankert wurde, datiert auf den 20.12.2001 und hat damit, was den Erhebungszeitraum 2002 angeht, lediglich in die Zukunft hinein gewirkt. Das ist ein f\u00fcr die verfassungsrechtliche Beurteilung gravierender Unterschied, weil unecht r\u00fcckwirkende Gesetzes\u00e4nderungen mit Wirkung f\u00fcr den bereits laufenden Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum eine gro\u00dfe N\u00e4he zu echten R\u00fcckwirkungen aufweisen und deshalb gesteigerten verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen unterliegen (BVerfG-Beschl\u00fcsse in BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz&nbsp;45; vom 25.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/11, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 712; Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 23.10.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;43\/18, BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281). Geht es, wie im Streitfall, indes um Rechts\u00e4nderungen mit Wirkung f\u00fcr k\u00fcnftige Veranlagungs- und Erhebungszeitr\u00e4ume, ist zu beachten, dass die allgemeine Erwartung der Steuerpflichtigen, die einen steuerrelevanten Gesch\u00e4ftsvorgang abgeschlossen haben, dass das geltende Recht zuk\u00fcnftig unver\u00e4ndert fortbestehen werde, grunds\u00e4tzlich keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genie\u00dft, soweit nicht besondere Momente der Schutzw\u00fcrdigkeit hinzutreten (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz&nbsp;45 und 54; BFH-Beschluss in BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281). Solche besonderen Momente der Schutzw\u00fcrdigkeit vermag der Senat weder dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu entnehmen noch sonst zu erkennen.<\/li><li>bb) Auch im Hinblick auf die unionsrechtliche W\u00fcrdigung bestehen zwischen der Konstellation, \u00fcber die der Senat in seinem Urteil vom 06.03.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/07 (BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349) zu entscheiden hatte, und dem vorliegend zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt erhebliche Unterschiede.<\/li><li>aaa) Der Senat ist von einer Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit aufgrund der im Erhebungszeitraum 2001 bestehenden rechtlichen Unterschiede bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Auslandsdividenden einerseits und Inlandsdividenden andererseits ausgegangen. W\u00e4hrend im Erhebungszeitraum 2001 zugeflossene Dividendeneinnahmen aus der Beteiligung an ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften Gegenstand der Hinzurechnung bei den klagenden Unternehmen waren, unterlagen Dividendeneinnahmen aus der Beteiligung an inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften mangels zeitlicher Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG im Erhebungszeitraum 2001 nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung (zu den Einzelheiten vgl. Senatsurteil in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349). Darin hat der Senat eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Beteiligung an Auslandskapitalgesellschaften gesehen.<\/li><li>bbb) Demgegen\u00fcber geht es im Streitfall um die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Fondsaussch\u00fcttungen, die im Erhebungszeitraum 2002 vereinnahmt wurden.<\/li><li>Im Erhebungszeitraum 2002 wurden Fondsaussch\u00fcttungen &#8211;und auch Dividendeneinnahmen bei Direktbeteiligungen&#8211; unterschiedslos der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterworfen. Denn \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG ist im Erhebungszeitraum 2002 bei Gewinnaussch\u00fcttungen in- wie ausl\u00e4ndischer Kapitalgesellschaften bei Direktbeteiligung unmittelbar anwendbar. Bei Fondsbeteiligungen greift \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;5 GewStG ein, weil \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 KAGG die Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG anordnet, wenn der Fonds Einnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;38b Abs.&nbsp;5 KAGG hatte, wozu insbesondere Dividenden von in- und ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften geh\u00f6ren (Senatsurteil in BFHE 229, 351, Rz&nbsp;14). Auch diesbez\u00fcglich liegt also keine gewerbesteuerrechtliche Diskriminierung der (mittelbaren) Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft vor.<\/li><li>Im Erhebungszeitraum 2001 kommt es nach der vom Senat festgestellten Rechtslage ebenfalls nicht zu einer gewerbesteuerrechtlichen Diskriminierung der Auslandsbeteiligung. Bei Direktanlagen folgt dies unmittelbar aus dem Senatsurteil in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349. Geht man zugunsten der Kl\u00e4gerin davon aus, dass dem Nieders\u00e4chsischen FG (Urteil vom 25.01.2018&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;145\/16, EFG 2018, 1041, Revision beim BFH Az.&nbsp;I&nbsp;R&nbsp;5\/18) darin zu folgen w\u00e4re, dass die Grunds\u00e4tze des zu einer Direktanlage ergangenen Senatsurteils in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349 auf eine im Erhebungszeitraum 2001 erfolgte Fondsaussch\u00fcttung zu \u00fcbertragen w\u00e4ren, k\u00e4me es auch bei Fondsanlagen nicht zu einer Hinzurechnung im Hinblick auf ausl\u00e4ndische Dividendenertr\u00e4ge des Fonds. Im Ergebnis m\u00fcssten Gewinn- und Fondsaussch\u00fcttungen aus unmittelbaren und aus mittelbaren Auslandsbeteiligungen aus unionsrechtlichen Gr\u00fcnden gewerbesteuerfrei bleiben, um die Gleichbehandlung mit Aussch\u00fcttungen in Zusammenhang mit Inlandsbeteiligungen zu gew\u00e4hrleisten.<\/li><li>Es ist festzustellen, dass es sowohl im Erhebungszeitraum 2001 (infolge der Gewerbesteuerfreiheit jedes unmittelbaren und mittelbaren Streubesitzdividendenbezugs auf der Grundlage des Senatsurteils in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349 und der zugunsten der Kl\u00e4gerin angenommenen \u00dcbertragung der Grunds\u00e4tze dieses Urteils auf im Jahr 2001 get\u00e4tigte Fondsaussch\u00fcttungen) als auch im Erhebungszeitraum 2002 (infolge der Gewerbesteuerpflicht jedes unmittelbaren und mittelbaren Streubesitzdividendenbezugs) nicht zu einer unionsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung zwischen dem In- und dem Auslandssachverhalt kommt. Die Ungleichbehandlung zwischen inl\u00e4ndischen Gewerbesteuerpflichtigen, die im Erhebungszeitraum 2001 Aussch\u00fcttungen zu versteuern haben (keine Hinzurechnung), und solchen inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen, die vergleichbare Aussch\u00fcttungen im Erhebungszeitraum 2002 bezogen haben (Hinzurechnung), ist aber keine Frage des Unionsrechts, sondern allein des nationalen Verfassungsrechts. Dass steuerbare Vorg\u00e4nge in fr\u00fcheren Besteuerungszeitr\u00e4umen anders behandelt wurden als in sp\u00e4teren, hat der Steuerpflichtige unter dem Gesichtspunkt des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz begr\u00fcndet grunds\u00e4tzlich keinen Anspruch auf eine zuk\u00fcnftig gleichbleibende Rechtslage (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12.05.2009&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685, Rz&nbsp;14). In diesem Sinne gibt es keine Gleichheit in der Zeit (dazu z.B. Kanzler, Finanz-Rundschau 2010, 987).<\/li><li>c)&nbsp;aa) Das Petitum der Kl\u00e4gerin geht somit im Kern nicht dahin, einen Unionsrechtsversto\u00df abzuwehren. Vielmehr m\u00f6chte sie, gewisserma\u00dfen mit einer &#8222;doppelten Fiktion&#8220;, so gestellt werden, als habe sie erstens eine Direktanlage get\u00e4tigt und zweitens die steuerbare Einnahme bereits im Erhebungszeitraum 2001 erzielt. In diesem fiktiven Fall h\u00e4tten die &#8211;tats\u00e4chlich vom Fonds im Erhebungszeitraum 2001 vereinnahmten&#8211; Auslandsdividenden nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterlegen, w\u00e4hrend sie als Teil der real bewirkten Fondsaussch\u00fcttung des Jahres 2002 gewerbesteuerrechtlich belastet sind. Daf\u00fcr bietet das Unionsrecht aber keine Grundlage. Und auch das dem nationalen Recht zugrunde liegende &#8222;eingeschr\u00e4nkte Transparenzprinzip&#8220; (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 229, 351, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281, Rz&nbsp;53) vermag der Kl\u00e4gerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar kommt das Transparenzprinzip in \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 KAGG durch den Verweis auf \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG zum Ausdruck und sollen k\u00f6rperschaftsteuerpflichtige Anteilsscheininhaber im Hinblick auf die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG wie Direktanleger behandelt werden (Senatsurteil in BFHE 229, 351, Rz&nbsp;28). Jedoch \u00fcberwindet diese punktuelle, weil allein auf die Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG bezogene Transparenzbetrachtung nicht die systempr\u00e4genden Unterschiede zwischen der Fondsbesteuerung und der &#8222;Regelbesteuerung&#8220; nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes. So hat der Gesetzgeber des Gesetzes \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften, das spezialgesetzlich und damit vorrangig die Besteuerung der Fondsanleger regelt (L\u00fcbbeh\u00fcsen in Brinkhaus\/Scherer, a.a.O., Vor \u00a7\u00a7&nbsp;37n&nbsp;ff. KAGG Rz&nbsp;16), gerade keine zeitkongruente Versteuerung der Fondsaussch\u00fcttung mit Vereinnahmung beim Fonds vorgesehen (L\u00fcbbeh\u00fcsen in Brinkhaus\/Scherer, a.a.O., Vor \u00a7\u00a7&nbsp;37n&nbsp;ff. KAGG Rz&nbsp;14). Gegenstand der Anlegerbesteuerung ist nicht der Dividendenbezug auf der Fondseingangsseite, sondern allein die Fondsaussch\u00fcttung auf der Fondsausgangsseite, die spezialgesetzlich als Einkunft aus Kapitalverm\u00f6gen bzw. Betriebseinnahme qualifiziert (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KAGG) und, soweit es nicht um thesaurierte Ertr\u00e4ge geht, erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung (Zufluss der Zahlung oder Aktivierung des Zahlungsanspruchs) beim Anleger von diesem zu versteuern ist. Die von sachlichen Gr\u00fcnden getragene gesetzliche Differenzierung zwischen Direkt- und Fondsanlage ist mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG vereinbar.<\/li><li>bb) Soweit die Kl\u00e4gerin aus anderen Gerichtsentscheidungen Argumente f\u00fcr ihre Sicht der Dinge herleiten zu k\u00f6nnen glaubt, folgt ihr der Senat nicht. So betrifft das bereits erw\u00e4hnte Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG in EFG 2018, 1041 (Revision beim BFH Az.&nbsp;I&nbsp;R&nbsp;5\/18) eine im Erhebungszeitraum 2001 zu versteuernde Fondsaussch\u00fcttung, worin ein entscheidender Unterschied zum Streitfall zu sehen ist. Dasselbe gilt f\u00fcr das Senatsurteil vom 28.10.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;27\/08 (BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229), das die vom Senat als unionsrechtswidrig qualifizierte Beschr\u00e4nkung des Abzugsverbots auf negative Aktiengewinne, die auf Beteiligungen der Investmentfonds an ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften beruhen, betraf. Die steuerbaren Vorg\u00e4nge (R\u00fcckgabe und Ver\u00e4u\u00dferung der Anteilsscheine) betrafen das Jahr 2001, allein in diesem Jahr war aufgrund der zeitlichen Anwendungsbestimmungen f\u00fcr den \u00dcbergang vom Anrechnungs- zum Halbeink\u00fcnfteverfahren eine Ungleichbehandlung der negativen Aktiengewinne bei mittelbaren (\u00fcber Fonds gehaltenen) Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen oder inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften festzustellen. Soweit im Senatsurteil vom 14.12.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;92\/10 (BFHE 236, 106, BStBl II 2013, 486) aus dem das Jahr 2001 betreffenden Unionsrechtsversto\u00df bei der Behandlung negativer Aktiengewinne von m\u00f6glichen Folgewirkungen f\u00fcr das Jahr 2004 gesprochen wird, vermag der Senat solche Folgewirkungen im Streitfall nicht zu erkennen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.110821.IR38.19.0 BFH I. Senat GewStG \u00a7 8 Nr 5 , KAGG \u00a7 39 Abs 1 , KAGG \u00a7 40 Abs 2 , KStG \u00a7 8b , KAGG \u00a7 38 Abs 1 , KStG \u00a7 8 Abs 1 , EStG \u00a7 4 Abs 1 , GG Art 3 Abs 1 , AEUV Art 63 vorgehend FG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-von-ausschuettungen-eines-wertpapierfonds-im-erhebungszeitraum-2002-bfh-urteil-vom-11-august-2021-i-r-38-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aussch\u00fcttungen eines Wertpapierfonds im Erhebungszeitraum 2002 &#8211; BFH-Urteil vom 11. 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