{"id":74535,"date":"2022-02-17T18:24:33","date_gmt":"2022-02-17T16:24:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74535"},"modified":"2022-02-17T18:24:33","modified_gmt":"2022-02-17T16:24:33","slug":"bodenschaetzung-bfh-urteil-vom-01-september-2021-ii-r-7-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bodenschaetzung-bfh-urteil-vom-01-september-2021-ii-r-7-19\/","title":{"rendered":"Bodensch\u00e4tzung &#8211; BFH-Urteil vom 01. September 2021, II R 7\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.010921.IIR7.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BodSch\u00e4tzG \u00a7 1 , BodSch\u00e4tzG \u00a7 2 Abs 2 S 1 , BodSch\u00e4tzG \u00a7 11 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 24. April 2018, Az: 2 K 138\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Sch\u00e4tzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens richtet sich nach der gemein\u00fcblichen Bewirtschaftung, die der nat\u00fcrlichen Ertragsf\u00e4higkeit entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Gemein\u00fcblich ist die in der jeweiligen Gegend f\u00fcr die durch dieselbe Ertragsf\u00e4higkeit charakterisierten Fl\u00e4chen allgemein \u00fcbliche Nutzung, sofern diese Nutzung der nat\u00fcrlichen Ertragsf\u00e4higkeit entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Gemein\u00fcblichkeit kann durch externe Faktoren mitbestimmt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die aktuelle und konkrete Nutzung des jeweiligen Flurst\u00fccks ist unerheblich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24.04.2018 &#8211; 2 K 138\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit Vertrag vom 22.11.2013 erwarben die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) und die Beigeladene aufgrund einer Teilerbauseinandersetzung u.a. drei landwirtschaftlich genutzte Flurst\u00fccke im Marschland Schleswig-Holsteins. Der Sch\u00e4tzungsausschuss des f\u00fcr die Bodensch\u00e4tzung zust\u00e4ndigen Finanzamts hatte am 01. und 02.11.1938 diese Flurst\u00fccke als Acker-Gr\u00fcnland (Wechselland) nach dem Ackersch\u00e4tzungsrahmen eingestuft. Sie waren damals als Ackerland genutzt worden. Die Bodensch\u00e4tzungsergebnisse wurden nach Offenlegung vom 01.07. bis 31.07.1946 bestandskr\u00e4ftig. Seit Anfang der 70er Jahre wurden die Fl\u00e4chen nur noch als Gr\u00fcnland genutzt. Eine Verschlechterung der nat\u00fcrlichen Ertragsbedingungen war seit der Bodensch\u00e4tzung nicht eingetreten. Vielmehr wirkte der Ausbau des Sielzugs etwaiger Vern\u00e4ssung entgegen.<\/li><li>Im Rahmen eines Verfahrens zur Nachfeststellung des Einheitswerts nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Bewertungsgesetzes (BewG) erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin, die Nutzungsart Ackerfl\u00e4chen entspreche nicht den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen. Es handele sich um Gr\u00fcnlandfl\u00e4chen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) deutete dies in einen Antrag auf Nachsch\u00e4tzung nach \u00a7&nbsp;11 des Bodensch\u00e4tzungsgesetzes (BodSch\u00e4tzG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) um, lehnte diesen jedoch ab. In dem darauffolgenden Klageverfahren (Az. 2&nbsp;K&nbsp;145\/14) verpflichtete sich das FA, eine Nachsch\u00e4tzung zu veranlassen, worauf der Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde. Nach einem Ortstermin stellte das FA mit Bescheid vom 26.04.2016 fest, das Sch\u00e4tzungsergebnis aus 1938 werde nicht ge\u00e4ndert, und wies am 21.06.2016 auch den Einspruch zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage, mit der die Kl\u00e4gerin eine Einstufung zwar weiterhin als Wechselland, aber als Gr\u00fcnland-Acker nach dem Gr\u00fcnlandsch\u00e4tzungsrahmen begehrte, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat ausgef\u00fchrt, die Einstufung in den Acker- oder Gr\u00fcnlandsch\u00e4tzungsrahmen richte sich nach der nat\u00fcrlichen Ertragsf\u00e4higkeit der B\u00f6den und nur ausnahmsweise im Falle des Wechsellands nach der vorherrschenden (tats\u00e4chlichen) Nutzung. Wechselland liege aber nicht mehr vor, da seit mehr als 40&nbsp;Jahren nur noch Gr\u00fcnlandnutzung stattfinde. Nach der nat\u00fcrlichen Ertragsf\u00e4higkeit handele es sich unver\u00e4ndert um Ackerland. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 590 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das FG habe rechtliches Geh\u00f6r verletzt, indem es f\u00e4lschlich und ohne Hinweis, der ihr eine Klarstellung erm\u00f6glicht h\u00e4tte, von einer 2011\/2012 stattgefundenen Umqualifizierung der relevanten Klassenfl\u00e4che von Wechselland in absolutes Ackerland ausgegangen sei. Materiell-rechtlich sei zwar richtig, dass zun\u00e4chst die nat\u00fcrliche Ertragsf\u00e4higkeit ma\u00dfgebend und bei eindeutiger Nutzungsart (&#8222;absolutes Ackerland&#8220; bzw. &#8222;absolutes Gr\u00fcnland&#8220;) die tats\u00e4chliche Nutzung nicht relevant sei. Im Falle des Wechsellandes jedoch sei die tats\u00e4chlich vorherrschende Nutzung ma\u00dfgebend. Die im Jahre 1938 wegen vorherrschender Ackernutzung vorgenommene Einstufung als Acker-Gr\u00fcnland m\u00fcsse daher wegen mittlerweile vorherrschender Gr\u00fcnlandnutzung durch die Einstufung als Gr\u00fcnland-Acker ersetzt werden. Im \u00dcbrigen sei eine Nutzung der Fl\u00e4chen als Ackerland nach \u00a7\u00a7&nbsp;2, 3 des Dauergr\u00fcnlanderhaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 07.10.2013 &#8211;DGLG&nbsp;a.F.&#8211; (Gesetz- und Verordnungsblatt 2013, 387) &#8211;und damit aus Rechtsgr\u00fcnden&#8211; nicht mehr m\u00f6glich.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung, den Bescheid vom 26.04.2016 sowie die Einspruchsentscheidung vom 21.06.2016 aufzuheben und das FA zu verpflichten, eine Nachsch\u00e4tzung der Flurst\u00fccke A, B und C der Flur&nbsp;&#8230; der Gemarkung &#8230; auf den 01.01.2014 auf Grundlage einer Einstufung als Gr\u00fcnland-Acker mit dem Wechsellandkennzeichen GrA vorzunehmen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Nutzungsart i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 BodSch\u00e4tzG richte sich nicht nach der Bewirtschaftungsform, sondern nach der nat\u00fcrlichen Ertragsf\u00e4higkeit des Bodens. Die vorherrschende Nutzungsart des Wechsellands sei diejenige, die nach den nat\u00fcrlichen Ertragsbedingungen \u00fcberwiege, die tats\u00e4chlich \u00fcberwiegende Kulturart sei h\u00f6chstens Indikator. Die nat\u00fcrlichen Ertragsbedingungen h\u00e4tten sich im Streitfall durch Entw\u00e4sserungsma\u00dfnahmen aber allenfalls verbessert. Nur die Nichtber\u00fccksichtigung von Bewirtschaftungsformen, Verwaltungsvorschriften und anderen nicht nachhaltigen Aspekten k\u00f6nne die Bodensch\u00e4tzung zu dem langfristig angelegten Vergleichsma\u00dfstab machen, als der sie gedacht sei. Dem entsprechend seien auch die Beschr\u00e4nkungen durch das DGLG&nbsp;a.F. nicht relevant, zumal es unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungsm\u00f6glichkeiten von dem Umbruchverbot er\u00f6ffne.<\/li><li>Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet mit der Ma\u00dfgabe, dass das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen ist (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Der Bundesfinanzhof vermag nicht abschlie\u00dfend zu beurteilen, ob der Fortbestand der Bodensch\u00e4tzung als Acker-Gr\u00fcnland die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten verletzt (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Aus dem Umstand, dass die streitigen Fl\u00e4chen tats\u00e4chlich nur noch als Gr\u00fcnland genutzt werden, folgt &#8211;anders als das FG meint&#8211; jedenfalls nicht, dass deshalb kein Wechselland (mehr), sondern absolutes Ackerland vorliege. Ob die Bodensch\u00e4tzung im Ergebnis zutreffend ist, h\u00e4ngt von der der nat\u00fcrlichen Ertragsf\u00e4higkeit entsprechenden gemein\u00fcblichen Bewirtschaftung ab, zu der das FG bislang keine Feststellungen getroffen hat.<\/li><li>1. Die Bodensch\u00e4tzung i.S. des BodSch\u00e4tzG ist u.a. Grundlage f\u00fcr die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BodSch\u00e4tzG soll sie f\u00fcr die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Fl\u00e4chen des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen schaffen. Daneben dient sie nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BodSch\u00e4tzG auch nichtsteuerlichen Zwecken.<\/li><li>Sie umfasst nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 BodSch\u00e4tzG u.a. die Feststellung der Ertragsf\u00e4higkeit auf Grund der nat\u00fcrlichen Ertragsbedingungen; das sind Bodenbeschaffenheit, Gel\u00e4ndegestaltung, klimatische Verh\u00e4ltnisse und Wasserverh\u00e4ltnisse. An die Ergebnisse der Bodensch\u00e4tzung kn\u00fcpft die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens insbesondere in \u00a7&nbsp;50 BewG an.<\/li><li>a) Zu den landwirtschaftlich nutzbaren Fl\u00e4chen i.S. des \u00a7&nbsp;1 BodSch\u00e4tzG geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 BodSch\u00e4tzG die Nutzungsarten Ackerland (Nr.&nbsp;1) sowie Gr\u00fcnland (Nr.&nbsp;2). Die Nutzungsart &#8222;Ackerland&#8220; ist in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 BodSch\u00e4tzG, die Nutzungsart &#8222;Gr\u00fcnland&#8220; in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 BodSch\u00e4tzG n\u00e4her definiert und beschrieben. Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 BodSch\u00e4tzG geh\u00f6rt zum Ackerland auch das Acker-Gr\u00fcnland (Wechsellandkennzeichen AGr), das durch einen Wechsel in der Nutzung von Ackerland und Gr\u00fcnland gekennzeichnet ist, bei dem jedoch die Ackernutzung \u00fcberwiegt. Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 BodSch\u00e4tzG geh\u00f6rt zum Gr\u00fcnland auch der Gr\u00fcnland-Acker (Wechsellandkennzeichen GrA), der durch einen Wechsel in der Nutzung von Gr\u00fcnland und Ackerland gekennzeichnet ist, bei dem jedoch die Gr\u00fcnlandnutzung \u00fcberwiegt. Auf Grundlage der jeweiligen Nutzungsart vollzieht sich die Bodensch\u00e4tzung f\u00fcr Ackerland gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BodSch\u00e4tzG nach dem Ackersch\u00e4tzungsrahmen in Anlage&nbsp;1 zum BodSch\u00e4tzG und f\u00fcr Gr\u00fcnland gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 BodSch\u00e4tzG nach dem Gr\u00fcnlandsch\u00e4tzungsrahmen in Anlage&nbsp;2 zum BodSch\u00e4tzG.<\/li><li>b) Die Bodensch\u00e4tzung erfolgt in einem eigenen Verfahren.<\/li><li>aa) Das Bodensch\u00e4tzungsverfahren folgt nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;12 BodSch\u00e4tzG nur teilweise der Abgabenordnung (AO), sofern das BodSch\u00e4tzG keine andere Regelung trifft. Die Bodensch\u00e4tzungsergebnisse werden nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 und&nbsp;2 BodSch\u00e4tzG ohne individuellen Verwaltungsakt durch Offenlegung bekannt gegeben, die ihrerseits \u00f6ffentlich bekannt zu geben ist. Da der letzte Tag der Offenlegungsfrist als Tag einer Bekanntgabe gilt, beginnt die Rechtsbehelfsfrist zur Gew\u00e4hrleistung des Individualrechtsschutzes zu laufen (vgl. Bruschke in Stenger\/Loose, Bewertungsrecht, \u00a7&nbsp;50 BewG Rz&nbsp;84&nbsp;f.).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 BodSch\u00e4tzG treten mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist die Rechtswirkungen eines Feststellungsbescheids \u00fcber die Ergebnisse der Bodensch\u00e4tzung ein. Dieser Feststellungsbescheid besitzt die Wirkung eines Grundlagenbescheids i.S. des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 i.V.m. \u00a7&nbsp;179 AO f\u00fcr die Einheitsbewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Bruschke in Stenger\/Loose, a.a.O., \u00a7&nbsp;50 BewG Rz&nbsp;86).<\/li><li>bb) Unbeschadet der \u00c4nderungsm\u00f6glichkeiten nach der AO ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Nachsch\u00e4tzung nach \u00a7&nbsp;11 BodSch\u00e4tzG durchzuf\u00fchren. Diese Voraussetzungen sind erf\u00fcllt, wenn sich entweder die nat\u00fcrlichen Ertragsbedingungen, die den Bodensch\u00e4tzungsergebnissen einzelner Bodenfl\u00e4chen zugrunde liegen, durch nat\u00fcrliche Ereignisse oder durch k\u00fcnstliche Ma\u00dfnahmen wesentlich und nachhaltig ver\u00e4ndert haben (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 BodSch\u00e4tzG) oder die Nutzungsart (\u00a7&nbsp;2 BodSch\u00e4tzG) nachhaltig ge\u00e4ndert hat (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 BodSch\u00e4tzG).<\/li><li>2. Bei der Feststellung der Nutzungsarten (Ackerland oder Gr\u00fcnland) ist nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BodSch\u00e4tzG von einer der nat\u00fcrlichen Ertragsf\u00e4higkeit entsprechenden gemein\u00fcblichen Bewirtschaftung auszugehen; abweichende Bewirtschaftungsformen bleiben unber\u00fccksichtigt. Zentraler Begriff f\u00fcr die Feststellung der Nutzungsart ist danach die gemein\u00fcbliche Bewirtschaftung, die ihrerseits der nat\u00fcrlichen Ertragsf\u00e4higkeit entsprechen muss, w\u00e4hrend die tats\u00e4chliche Nutzung des einzelnen Flurst\u00fccks f\u00fcr die Feststellung der Nutzungsart nicht ma\u00dfgebend ist.<\/li><li>a) Der Ma\u00dfstab des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BodSch\u00e4tzG f\u00fcr die Feststellung der Nutzungsart gilt auch f\u00fcr das Wechselland. Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BodSch\u00e4tzG ist bei einem regelm\u00e4\u00dfigen Wechsel verschiedener Nutzungsarten auf derselben Fl\u00e4che (Wechselland) die vorherrschende Nutzungsart anzunehmen. Es gibt keinen Anlass, den Begriff &#8222;Nutzungsart&#8220; in diesem Zusammenhang anders zu verstehen als in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BodSch\u00e4tzG. F\u00fcr die Einstufung von Fl\u00e4chen in verschiedene Kategorien kann denknotwendig nur ein einheitlicher Ma\u00dfstab gelten.<\/li><li>b) Eine Bewirtschaftung, die zwar allgemein \u00fcblich ist, der nat\u00fcrlichen Ertragsf\u00e4higkeit aber nicht entspricht, ist keine gemein\u00fcbliche Bewirtschaftung i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BodSch\u00e4tzG. Sie kann der Feststellung der Nutzungsart nicht zugrunde gelegt werden. Die nat\u00fcrliche Ertragsf\u00e4higkeit wiederum kn\u00fcpft nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 BodSch\u00e4tzG an die nat\u00fcrlichen Ertragsbedingungen an. Das bedeutet, dass eine Bewirtschaftung, die nicht den nat\u00fcrlichen Ertragsbedingungen der zu sch\u00e4tzenden Fl\u00e4che entspricht, nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 BodSch\u00e4tzG f\u00fcr die Nutzungsart nicht ma\u00dfgebend ist. Die nat\u00fcrlichen Ertragsbedingungen bilden so \u00fcber die nat\u00fcrliche Ertragsf\u00e4higkeit einen Rahmen, der nicht verlassen werden darf.<\/li><li>c) Derselben nat\u00fcrlichen Ertragsf\u00e4higkeit k\u00f6nnen jedoch an verschiedenen Orten oder zu verschiedenen Zeiten unterschiedliche gemein\u00fcbliche Bewirtschaftungsformen entsprechen.<\/li><li>aa) Dieses Verst\u00e4ndnis entspricht dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BodSch\u00e4tzG. Der Vorschrift ist eine Verengung auf lediglich eine einzige denkbare gemein\u00fcbliche Bewirtschaftung &#8211;bei identischen Ertragsbedingungen&#8211; nicht zu entnehmen. Vielmehr ist es gerade an den durch ambivalente Ertragsbedingungen gekennzeichneten Wechsellandstandorten ohne Weiteres vorstellbar, dass sich r\u00e4umlich und\/oder zeitlich unterschiedliche Bewirtschaftungsformen als gemein\u00fcblich herausbilden.<\/li><li>bb) \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 BodSch\u00e4tzG best\u00e4tigt diese Auslegung. W\u00e4re durch die nat\u00fcrlichen Ertragsbedingungen lediglich eine bestimmte gemein\u00fcbliche Bewirtschaftung und damit eine bestimmte Nutzungsart bedingt, w\u00e4ren in dieser Vorschrift die beiden als Alternativen formulierten Tatbestandsmerkmale inhaltlich identisch, n\u00e4mlich die Voraussetzungen f\u00fcr die Nachsch\u00e4tzung (\u00c4nderung der nat\u00fcrlichen Ertragsbedingungen nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 BodSch\u00e4tzG einerseits sowie \u00c4nderung der Nutzungsart nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 BodSch\u00e4tzG andererseits). Ein solches Auslegungsergebnis erscheint sinnwidrig.<\/li><li>cc) Wenn sowohl die Ackernutzung als auch die Gr\u00fcnlandnutzung der nat\u00fcrlichen Ertragsf\u00e4higkeit entspricht, ist f\u00fcr die Nutzungsart entscheidend, welche Bewirtschaftungsform gemein\u00fcblich ist. Dem Begriff &#8222;gemein\u00fcblich&#8220; ist zwar eine Ankn\u00fcpfung an tats\u00e4chliche Gepflogenheiten und damit auch in gewissem Umfang an tats\u00e4chliche Nutzungen immanent. Diese Ankn\u00fcpfung reicht jedoch nicht so weit, dass es auf die aktuelle und konkrete Nutzung des jeweiligen Flurst\u00fccks ank\u00e4me. Gemein\u00fcblich ist vielmehr die in der jeweiligen Gegend f\u00fcr die durch dieselbe Ertragsf\u00e4higkeit charakterisierten Fl\u00e4chen allgemein \u00fcbliche Nutzung, sofern sie der Ertragsf\u00e4higkeit entspricht.<\/li><li>dd) Pr\u00e4gend f\u00fcr die Gemein\u00fcblichkeit der Bewirtschaftung bei gleicher oder gleichbleibender Ertragsf\u00e4higkeit des Bodens k\u00f6nnen externe Faktoren sein, wie etwa der Stand der Agrarwissenschaften mit der Fortentwicklung der Pflanzen- und Tierzucht. Entscheidende Bedeutung k\u00f6nnen aber auch rechtliche sowie sonstige \u00f6konomische und \u00f6kologische Aspekte haben. Dazu k\u00f6nnen au\u00dfersteuerliche Vorschriften geh\u00f6ren, die die Nutzung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4chen regulieren. Insbesondere Vorschriften, die absolute Nutzungsgebote oder -verbote enthalten oder eine bestimmte Nutzungsform erheblich erschweren, werden typischerweise jedenfalls dann, wenn sie l\u00e4ngerfristig angelegt sind, die Gemein\u00fcblichkeit ma\u00dfgebend mitbestimmen.<\/li><li>d) Eine Bewirtschaftungsform, die nicht gemein\u00fcblich ist, ist schon nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben f\u00fcr die Bestimmung der Nutzungsart auch dann unerheblich, wenn sie tats\u00e4chlich praktiziert wird. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 BodSch\u00e4tzG stellt erg\u00e4nzend klar, dass die konkret gew\u00e4hlte Bewirtschaftung des betreffenden Flurst\u00fccks und damit die tats\u00e4chliche Nutzung nicht entscheidend ist (ebenso noch f\u00fcr die Reichsbodensch\u00e4tzung vor Inkrafttreten des BodSch\u00e4tzG Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.11.2009&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;61\/07, juris).<\/li><li>3. Das FG ist von abweichenden Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen. Der Senat vermag auf Grundlage der Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend zu beurteilen, ob sich die Ablehnung der Nachsch\u00e4tzung und damit der Fortbestand der Bodensch\u00e4tzung als Acker-Gr\u00fcnland als im Ergebnis rechtm\u00e4\u00dfig erweist.<\/li><li>a) Zwar weisen die nat\u00fcrlichen Ertragsbedingungen nach den bindenden und durch die Kl\u00e4gerin im Ergebnis auch nicht in Abrede gestellten Feststellungen des FG seit der letzten Bodensch\u00e4tzung jedenfalls keine Ver\u00e4nderung auf, die die Eignung als Ackerland gemindert h\u00e4tte und deshalb nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 BodSch\u00e4tzG die Nachsch\u00e4tzung als Gr\u00fcnland-Acker rechtfertigen.<\/li><li>b) Der Senat kann jedoch nicht entscheiden, ob eine Nachsch\u00e4tzung nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 BodSch\u00e4tzG in Betracht kommt. Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich zwischen der Bodensch\u00e4tzung 1938 und dem 01.01.2014 die gemein\u00fcbliche Bewirtschaftung ge\u00e4ndert hat, sei es durch agrar\u00f6konomische oder agrar\u00f6kologische Faktoren, sei es durch Rechtsvorschriften. Dies ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/li><li>c) Einer Entscheidung \u00fcber die Verfahrensr\u00fcge der Kl\u00e4gerin bedarf es angesichts der Zur\u00fcckverweisung nicht mehr.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.010921.IIR7.19.0 BFH II. Senat BodSch\u00e4tzG \u00a7 1 , BodSch\u00e4tzG \u00a7 2 Abs 2 S 1 , BodSch\u00e4tzG \u00a7 11 Abs 1 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 24. April 2018, Az: 2 K 138\/16 Leits\u00e4tze 1. Die Sch\u00e4tzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens richtet sich nach der gemein\u00fcblichen Bewirtschaftung, die der nat\u00fcrlichen Ertragsf\u00e4higkeit entspricht. 2. Gemein\u00fcblich ist die in &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bodenschaetzung-bfh-urteil-vom-01-september-2021-ii-r-7-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Bodensch\u00e4tzung &#8211; BFH-Urteil vom 01. 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