{"id":74550,"date":"2022-02-25T13:09:42","date_gmt":"2022-02-25T11:09:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74550"},"modified":"2022-02-25T13:09:42","modified_gmt":"2022-02-25T11:09:42","slug":"ausschluss-des-abgeltungsteuersatzes-nach-%c2%a7-32d-abs-2-nr-1-buchst-a-estg-bei-darlehensgewaehrung-an-eine-personengesellschaft-bfh-urteil-vom-28-september-2021-viii-r-12-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ausschluss-des-abgeltungsteuersatzes-nach-%c2%a7-32d-abs-2-nr-1-buchst-a-estg-bei-darlehensgewaehrung-an-eine-personengesellschaft-bfh-urteil-vom-28-september-2021-viii-r-12-19\/","title":{"rendered":"Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgew\u00e4hrung an eine Personengesellschaft &#8211; BFH-Urteil vom 28. September 2021, VIII R 12\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.280921.VIIIR12.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7 , EStG \u00a7 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a , EStG \u00a7 32d Abs 1 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 28. Februar 2019, Az: 3 K 2547\/18 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis i.S. des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gl\u00e4ubigers der Kapitalertr\u00e4ge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, wenn der Gl\u00e4ubiger eine Beteiligung innehat, die es ihm erm\u00f6glicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Anteile an der Personengesellschaft zwar von einer rechtsf\u00e4higen Stiftung gehalten werden, der Gl\u00e4ubiger jedoch aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der Stiftung mittelbar in der Lage ist, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 28.02.2019 &#8211; 3 K 2547\/18 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob Darlehenszinsen, die den Kl\u00e4gern und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) im Streitjahr zugeflossen sind, der Besteuerung mit dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwenden Fassung (EStG) unterliegen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger sind verheiratet und werden f\u00fcr das Streitjahr (2016) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Sie waren zun\u00e4chst jeweils zur H\u00e4lfte als Kommanditisten an der N-GmbH&nbsp;&amp; Co.&nbsp;KG (N-KG) beteiligt. Komplement\u00e4rin der N-KG mit der Befugnis zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, aber ohne Kapitalanteil und Beteiligung am Gesellschaftsverm\u00f6gen, war die N-GmbH, an der die Kl\u00e4ger ebenfalls zun\u00e4chst jeweils zur H\u00e4lfte beteiligt waren. Die Kl\u00e4ger waren einzeln zur Vertretung und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der N-GmbH befugt. Nicht zu den von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis der N-GmbH umfassten Angelegenheiten geh\u00f6rten die Aufstellung des j\u00e4hrlichen Finanzplans und die Aufnahme von im Finanzplan nicht vorgesehenen Krediten (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;e und n des Gesellschaftsvertrags).<\/li><li>Die Kl\u00e4ger waren zudem Kommanditisten bei der X-GmbH&nbsp;&amp; Co.&nbsp;KG (X-KG), die der N-KG zuvor ein Betriebsgrundst\u00fcck \u00fcberlassen hatte. Komplement\u00e4rin war die X-GmbH. Die Kl\u00e4ger waren sowohl an der X-KG als auch an der X-GmbH jeweils zur H\u00e4lfte beteiligt.<\/li><li>Mit Wirkung zum 01.07.2014 \u00fcbertrugen die Kl\u00e4ger ihre Anteile an der N-KG und an der N-GmbH auf die von ihnen errichtete O-Familienstiftung (Stiftung), deren Zweck darin bestand, dem Wohle der Familie der Stifter zu dienen. Alleiniges Stiftungsorgan war der aus drei Personen bestehende Vorstand. Die Kl\u00e4ger waren Vorstandsmitglieder auf Lebenszeit. Sie benannten nach der Stiftungssatzung einvernehmlich das weitere Mitglied des Vorstands.<\/li><li>F\u00fcr die Stiftung vertretungsberechtigt war der Vorsitzende des Vorstands bzw. sein Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied. Solange einer der Stifter Mitglied des Vorstands war, konnte er die Stiftung allein vertreten. Auch die Gesellschafterrechte der Stiftung wurden vom Vorstandsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter wahrgenommen. Er vertrat die Stiftung insbesondere in den Gesellschafterversammlungen. Beschlussfassungen des Vorstands erfolgten mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entschied die Stimme des Vorstandsvorsitzenden bzw. die seines Stellvertreters.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und die Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrten der N-KG unabh\u00e4ngig voneinander Darlehen, die auf jeweils getrennt gef\u00fchrten Darlehenskonten der N-KG verbucht wurden. Der positive Saldo der jeweiligen Darlehenskonten wurde in den Jahren 2014 und 2015 mit 6&nbsp;% und im Streitjahr mit 3&nbsp;% \u00fcber dem Basiszinssatz verzinst. Nach \u00dcbertragung der Kommanditanteile der Kl\u00e4ger auf die Stiftung wurden die Darlehen als sonstige Verbindlichkeiten der N-KG weitergef\u00fchrt. F\u00fcr in den Jahren 2014 bis 2016 angefallene Zinsen zahlte die N-KG im Streitjahr dem Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac und der Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) legte diese Zinseinnahmen der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df als dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegende Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG der Besteuerung zugrunde.<\/li><li>Am 15.03.2018 erlie\u00df das FA einen nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, in dem es die Zinseink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger unter Verweis auf \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG der Besteuerung mit dem tariflichen Einkommensteuersatz unterwarf. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kl\u00e4ger blieb ohne Erfolg.<\/li><li>Der nachfolgend erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 976 ver\u00f6ffentlichtem Urteil vom 28.02.2019 statt.<\/li><li>Mit der gegen das FG-Urteil erhobenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 28.02.2019&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;2547\/18&nbsp;E aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die den Kl\u00e4gern im Streitjahr zugeflossenen Zinsen als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG der Besteuerung mit dem gesonderten Steuersatz des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegen.<\/li><li>1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die den Kl\u00e4gern im Streitjahr zugeflossenen Darlehenszinsen zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG gef\u00fchrt haben und nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 EStG vorrangig den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind.<\/li><li>Eine Zuordnung der Darlehenszinsen zu den gewerblichen Eink\u00fcnften der Kl\u00e4ger k\u00e4me zwar in Betracht, wenn auch nach \u00dcbertragung der Kommanditanteile der Kl\u00e4ger an der N-KG auf die Stiftung aufgrund sachlicher und personeller Verflechtung zwischen der X-KG und der N-KG vom Vorliegen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung auszugehen w\u00e4re (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 13.10.1998&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;46\/95, BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357). Denn Darlehen, die im Rahmen einer bestehenden Betriebsaufspaltung der Betriebsgesellschaft von den Gesellschaftern der Besitzpersonengesellschaft gew\u00e4hrt werden, sind deren Sonderbetriebsverm\u00f6gen zuzurechnen, wenn sie (auch) durch betriebliche Interessen der Besitzpersonengesellschaft veranlasst sind und damit der St\u00e4rkung der Beteiligung an dieser Gesellschaft dienen (sog. Sonderbetriebsverm\u00f6gen II, vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2000&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;73\/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335, und vom 05.11.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;99\/06, BFHE 228, 98, BStBl II 2010, 593); entsprechend sind vereinnahmte Darlehenszinsen als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen. Dem Revisionsvorbringen beider Beteiligter l\u00e4sst sich jedoch nicht entnehmen, dass die Beteiligten selbst von einer Zugeh\u00f6rigkeit der Darlehensforderungen zu einem Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4ger bei der X-KG ausgegangen sind. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, die betriebliche Veranlassung der Darlehensgew\u00e4hrung unter diesem Gesichtspunkt n\u00e4her zu pr\u00fcfen. Unabh\u00e4ngig davon w\u00e4re bei einer solchen Pr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigen, dass im Streitfall keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Ausreichung der Darlehen zu nicht fremd\u00fcblichen Bedingungen vorliegen. In einem solchen Fall liegt regelm\u00e4\u00dfig keine Veranlassung der Darlehenshingabe durch betriebliche Interessen der Besitzpersonengesellschaft vor (BFH-Urteile vom 10.11.1994&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452, und in BFHE 228, 98, BStBl II 2010, 593; vgl. auch Schmidt\/Wacker, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;874).<\/li><li>2. Das FG hat auch zu Recht angenommen, dass die Zinseink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger nicht nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG aus dem Anwendungsbereich des gesonderten Steuertarifs f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG ausgeschlossen sind.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG gilt der gesonderte Steuertarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG u.a. nicht f\u00fcr Kapitaleink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG, wenn Gl\u00e4ubiger und Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalertr\u00e4gen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Eink\u00fcnften sind, die der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterliegen und \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 EStG keine Anwendung findet.<\/li><li>b) Bei dem Begriff der nahe stehenden Person i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der normspezifisch f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG auszulegen ist (vgl. BFH-Urteile vom 29.04.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/13, BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986, und vom 14.05.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;31\/11, BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995). Hierunter k\u00f6nnen alle nat\u00fcrlichen und juristischen Personen fallen, die zueinander in enger Beziehung stehen. Eine solche enge Beziehung hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung im Verh\u00e4ltnis nat\u00fcrlicher Personen zueinander bejaht, wenn die nahe stehende Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Gesch\u00e4ftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahe stehende Person einen au\u00dferhalb dieser Gesch\u00e4ftsbeziehung begr\u00fcndeten Einfluss auszu\u00fcben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Eink\u00fcnfte des anderen hat (vgl. nur BFH-Urteil vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;27\/15, BFHE 256, 248, BStBl II 2017, 441, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Das Beherrschungsverh\u00e4ltnis muss so beschaffen sein, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr den Abschluss des Darlehens im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (BFH-Urteil in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz&nbsp;15&nbsp;f.). Ein lediglich aus der Familienangeh\u00f6rigkeit abgeleitetes, pers\u00f6nliches N\u00e4heverh\u00e4ltnis ist nicht ausreichend, um ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG zu begr\u00fcnden (z.B. BFH-Urteil vom 29.04.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;44\/13, BFHE 245, 361, BStBl II 2014, 992).<\/li><li>c) Bei einer Personengesellschaft kann ein Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss aufgrund seiner Beteiligung grunds\u00e4tzlich nur dann aus\u00fcben, wenn f\u00fcr Gesellschafterbeschl\u00fcsse ein Stimmrechtsverh\u00e4ltnis vereinbart ist, das es dem betreffenden Gesellschafter erm\u00f6glicht, seine Mitgesellschafter zu \u00fcberstimmen (BFH-Urteil vom 11.12.1990&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;14\/87, BFHE 164, 20, BStBl II 1991, 510). Die Beherrschung einer Personengesellschaft durch einen ihrer Gesellschafter setzt daher grunds\u00e4tzlich voraus, dass dieser eine Beteiligung an der Personengesellschaft innehat, die es ihm erm\u00f6glicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 164, 20, BStBl II 1991, 510). Die Beherrschung der Personengesellschaft braucht dabei nicht auf einer unmittelbaren Beteiligung beruhen. Sie kann auch mittelbar \u00fcber eine Beteiligungsgesellschaft ausge\u00fcbt werden (vgl. BFH-Urteile vom 27.08.1992&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, und vom 23.07.1981&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;103\/78, BFHE 134, 126, BStBl II 1982, 60). In besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen kann der Gesellschafter trotz fehlender, rechtlicher M\u00f6glichkeit zur Durchsetzung des eigenen Willens die Gesellschaft faktisch beherrschen. Eine solche faktische Beherrschung liegt insbesondere dann vor, wenn auf die Gesellschafter, deren Stimmen zur Erreichung der im Einzelfall erforderlichen Stimmenmehrheit fehlen, aus wirtschaftlichen oder anderen Gr\u00fcnden Druck dahingehend ausge\u00fcbt werden kann, dass sie sich dem Willen der beherrschenden Person unterordnen. Dass solche besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, muss im Einzelfall festgestellt werden. Die objektive Feststellungslast hat derjenige zu tragen, der daraus g\u00fcnstige Rechtsfolgen f\u00fcr sich ableitet (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;96\/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771).<\/li><li>d) Bei Anwendung dieses Ma\u00dfstabs ist das FG zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den Kl\u00e4gern als Darlehensgebern und der N-KG als Darlehensnehmerin kein solches Beherrschungsverh\u00e4ltnis bestand.<\/li><li>aa) Eine Beherrschung der N-KG aufgrund einer Gesellschafterstellung der Kl\u00e4ger scheidet bereits deswegen aus, weil die Kl\u00e4ger im Zuflusszeitpunkt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418, Rz&nbsp;56) nicht mehr an der N-KG beteiligt waren.<\/li><li>bb) Die Kl\u00e4ger beherrschten die N-KG auch nicht mittelbar \u00fcber die von ihnen errichtete Stiftung.<\/li><li>Zwar hatte die Stiftung aufgrund ihrer Stellung als alleinige Kommanditistin einen beherrschenden Einfluss in der N-KG. Jedoch waren, worauf das FG zutreffend abgestellt hat, weder der Kl\u00e4ger noch die Kl\u00e4gerin jeweils f\u00fcr sich betrachtet in der Lage, die Einflussm\u00f6glichkeiten, die der Stiftung auf Ebene der N-KG zustanden, mittelbar zu beherrschen. Denn aufgrund der Besetzung des Stiftungsvorstands mit drei Mitgliedern konnten weder der Kl\u00e4ger noch die Kl\u00e4gerin Mehrheitsbeschl\u00fcsse des Vorstands ohne die Mitwirkung eines anderen Vorstandsmitglieds herbeif\u00fchren. Eine beherrschende Stellung ergab sich auch nicht aus der M\u00f6glichkeit eines Stichentscheids durch den Vorstandsvorsitzenden der Stiftung, weil die beiden anderen Vorstandsmitglieder die f\u00fcr einen solchen Stichentscheid erforderliche Stimmengleichheit durch ihre Anwesenheit in den Vorstandssitzungen verhindern konnten (vgl. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 der Stiftungssatzung). Entgegen der Auffassung des FA f\u00fchrt auch der Umstand, dass den Kl\u00e4gern gemeinschaftlich die Stimmrechtsmehrheit im Stiftungsvorstand zustand, nicht zur Annahme einer beherrschenden Stellung. Wie der Senat bereits entschieden hat, gen\u00fcgt ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes, pers\u00f6nliches Interesse f\u00fcr sich genommen nicht, um ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis zwischen Ehegatten zu begr\u00fcnden (BFH-Urteile in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, und vom 16.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 269, 179, BStBl II 2020, 807). Dementsprechend ist das nahe pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnis zwischen Ehegatten auch kein hinreichender Grund daf\u00fcr, die den Ehegatten jeweils zustehenden Stimmrechte zur Bestimmung eines N\u00e4heverh\u00e4ltnisses&nbsp;&nbsp;zusammenzurechnen, sofern nicht besondere Beweisanzeichen vorliegen, die unabh\u00e4ngig von der ehelichen Lebensgemeinschaft auf ein pers\u00f6nliches oder wirtschaftliches Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Ehegatten schlie\u00dfen lassen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.1985&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;571\/81, BStBl II 1985, 475). Hierf\u00fcr bestehen im Streitfall nach den Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte. Das FG hat hierzu ausgef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4ger in wirtschaftlicher Hinsicht voneinander unabh\u00e4ngig waren, weil beide jeweils Eink\u00fcnfte in nicht unwesentlicher H\u00f6he erzielten. Auch besondere Umst\u00e4nde, die daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnten, dass einer der Kl\u00e4ger sich aufgrund eines pers\u00f6nlichen Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses dem Willen des jeweils anderen unterordnen musste und ihm daher bei der Aus\u00fcbung des eigenen Stimmrechts kein eigener Entscheidungsspielraum verblieb, sind nach den Feststellungen des FG nicht ersichtlich.<\/li><li>cc) Das FG ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Stellung der Kl\u00e4ger als jeweils einzelvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der N-GmbH als Komplement\u00e4rin der N-KG ebenfalls nicht zu einer Beherrschung der N-KG durch die Kl\u00e4ger f\u00fchrte. Das Beherrschungsverh\u00e4ltnis muss n\u00e4mlich so beschaffen sein, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr den Abschluss des Darlehens mit dem Gl\u00e4ubiger im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (BFH-Urteile in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz&nbsp;15, 16, sowie in BFHE 269, 179, BStBl II 2020, 807, Rz&nbsp;23). Diese Voraussetzungen sind vorliegend bereits deshalb nicht erf\u00fcllt, weil die Entscheidung \u00fcber die Inanspruchnahme eines Darlehens durch die N-KG nicht zu den von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis der N-GmbH umfassten Angelegenheiten geh\u00f6rte. Vielmehr bedurften der j\u00e4hrlich aufzustellende Finanzplan sowie die Aufnahme von im Finanzplan nicht vorgesehenen Krediten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;e und n des Gesellschaftsvertrags der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter der N-KG, so dass die Kl\u00e4ger nicht allein aufgrund ihrer Stellung als einzelvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der N-GmbH die N-KG dazu veranlassen konnten, ihnen gegen\u00fcber eine Darlehensverbindlichkeit einzugehen. Da die N-GmbH nicht am Gesellschaftsverm\u00f6gen der N-KG beteiligt war und ihr daher in deren Gesellschafterversammlung keine Stimmrechte zustanden (vgl. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 des Gesellschaftsvertrags), konnte eine Entscheidung \u00fcber die Darlehensaufnahme daher im Ergebnis nicht gegen den Willen der Stiftung getroffen werden. Eine Beherrschung der Stiftung war den Kl\u00e4gern jedoch &#8211;wie dargelegt (vgl. oben unter II.d&nbsp;bb)&#8211; nicht m\u00f6glich.<\/li><li>e) Das FG ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall kein N\u00e4heverh\u00e4ltnis aufgrund eines wirtschaftlichen Interesses an der Erzielung der Eink\u00fcnfte des jeweils anderen bestand (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995).<\/li><li>aa) F\u00fcr die Annahme eines eigenen wirtschaftlichen Interesses der Vertragsparteien an der Eink\u00fcnfteerzielung des anderen reicht es nicht aus, dass der Darlehensgeber von der Besteuerung der Zinsen nach dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG profitiert und der Schuldner die gezahlten Verg\u00fctungen im tariflichen Bereich als Betriebsausgaben abziehen kann. H\u00e4tte der Darlehensgeber, statt das Darlehen auszureichen, sein Kapital auch bei einer Bank anlegen und f\u00fcr die hieraus erzielten Kapitalertr\u00e4ge den gesonderten Tarif in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, oder h\u00e4tte der Darlehensnehmer das ben\u00f6tigte Kapital auch bei einer Bank aufnehmen k\u00f6nnen, fehlt es an einem entsprechenden N\u00e4heverh\u00e4ltnis. Denn die vom Gesetzgeber durch die Gew\u00e4hrung von Fremdkapital bef\u00fcrchtete, missbr\u00e4uchliche Verlagerung von Eink\u00fcnften auf die privilegiert besteuerte, private Anlageebene kann nicht eintreten, wenn die Chancen und Risiken bei der Gew\u00e4hrung der Darlehen in fremd\u00fcblicher Weise verteilt sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 269, 179, BStBl II 2020, 807, Rz&nbsp;28).<\/li><li>bb) Nach diesem Ma\u00dfstab ist im Streitfall ein eigenes wirtschaftliches Interesse der N-KG als Darlehensschuldnerin an der Eink\u00fcnfteerzielung der Kl\u00e4ger als Darlehensgeber oder umgekehrt nicht zu erkennen. Zwar war die Finanzierung der N-KG durch die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Gesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft, weil diese sich ansonsten anderweitig h\u00e4tte refinanzieren m\u00fcssen. Die N-KG h\u00e4tte dies aber tun und dann ggf. h\u00f6here Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen k\u00f6nnen (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 269, 179, BStBl II 2020, 807, Rz&nbsp;29). Umgekehrt h\u00e4tten die Kl\u00e4ger im Rahmen einer anderweitigen Kapitalanlage der Darlehensbetr\u00e4ge f\u00fcr hieraus erzielte Kapitalertr\u00e4ge ebenfalls den gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG in Anspruch nehmen k\u00f6nnen. Die Darlehensvergabe entsprach zudem unstreitig fremd\u00fcblichen Bedingungen. Eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung zur Ausnutzung des gesonderten Steuertarifs im Wege einer Eink\u00fcnfteverlagerung ist daher &#8211;wie vom FG erkannt&#8211; durch die Darlehensvergabe an die N-KG nicht gegeben.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.280921.VIIIR12.19.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7 , EStG \u00a7 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a , EStG \u00a7 32d Abs 1 , EStG VZ 2016 vorgehend FG M\u00fcnster, 28. Februar 2019, Az: 3 K 2547\/18 E Leits\u00e4tze Ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis i.S. des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ausschluss-des-abgeltungsteuersatzes-nach-%c2%a7-32d-abs-2-nr-1-buchst-a-estg-bei-darlehensgewaehrung-an-eine-personengesellschaft-bfh-urteil-vom-28-september-2021-viii-r-12-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgew\u00e4hrung an eine Personengesellschaft &#8211; BFH-Urteil vom 28. 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