{"id":74552,"date":"2022-02-25T13:10:54","date_gmt":"2022-02-25T11:10:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74552"},"modified":"2022-02-25T13:10:54","modified_gmt":"2022-02-25T11:10:54","slug":"restaurierung-von-historischen-gebaeuden-und-denkmaelern-als-durch-den-auslandstaetigkeitserlass-ate-beguenstigte-taetigkeit-beschluss-vom-05-oktober-2021-i-b-18-21-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/restaurierung-von-historischen-gebaeuden-und-denkmaelern-als-durch-den-auslandstaetigkeitserlass-ate-beguenstigte-taetigkeit-beschluss-vom-05-oktober-2021-i-b-18-21-adv\/","title":{"rendered":"Restaurierung von historischen Geb\u00e4uden und Denkm\u00e4lern als durch den Auslandst\u00e4tigkeitserlass (ATE) beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit &#8211; Beschluss vom 05. Oktober 2021, I B 18\/21 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:BA.051021.IB18.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 34c Abs 5 , FGO \u00a7 69 Abs 3 S 1 , FGO \u00a7 69 Abs 2 S 2 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 18. Februar 2021, Az: 1 V 363\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, dass Restaurierungsarbeiten an historischen Geb\u00e4uden und Denkm\u00e4lern nicht unter den Tatbestand der Instandsetzung von &#8222;Bauwerken&#8220; im Sinne des ATE fallen sollen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 18.02.2021 &#8211; 1 V 363\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>I.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung (AdV) \u00fcber Antr\u00e4ge auf Steuererlass nach \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre (2015 und 2016) geltenden Fassung (EStG) i.V.m. dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 31.10.1983 (BStBl I 1983, 470) \u00fcber die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereink\u00fcnften bei Auslandst\u00e4tigkeiten (Auslandst\u00e4tigkeitserlass &#8211;ATE&#8211;).<\/p>\n\n\n\n<p>Die im Inland wohnenden Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Eheleute und wurden f\u00fcr die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller war alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A-GmbH und bezog von dieser auf der Basis eines Anstellungsvertrages u.a. ein festes monatliches Gehalt von \u2026&nbsp;\u20ac (2015) bzw. \u2026&nbsp;\u20ac (2016). In den Jahren 2015 bis 2017 war der Antragsteller nahezu ausschlie\u00dflich f\u00fcr die A-GmbH in X (Ausland) t\u00e4tig, um deren Auftr\u00e4ge zur Modernisierung und Instandsetzung verschiedener historischer Geb\u00e4ude und Denkm\u00e4ler wahrzunehmen. Es handelte sich dabei im Wesentlichen um Restaurierungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten an historischen Geb\u00e4uden.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr diese T\u00e4tigkeit gew\u00e4hrte der Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) dem Antragsteller im Dezember 2015 eine Freistellungsbescheinigung nach dem ATE, nach welcher der Arbeitslohn f\u00fcr die Auslandst\u00e4tigkeit in X nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt. In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre gaben die Antragsteller die Gehaltszahlungen der A-GmbH in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (2015) und \u2026&nbsp;\u20ac (2016) als nach dem ATE steuerfreien Arbeitslohn an.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte das FA zu der Auffassung, das Entgelt f\u00fcr die vom Antragsteller in X f\u00fcr die A-GmbH geleistete T\u00e4tigkeit werde nicht vom ATE beg\u00fcnstigt. Nach dem Zweck des ATE, insbesondere den Anlagenbau zu f\u00f6rdern, um die internationale Wettbewerbsf\u00e4higkeit der deutschen Wirtschaft zu f\u00f6rdern, falle eine T\u00e4tigkeit, die sich auf Geb\u00e4ude ohne industrielle Nutzung beschr\u00e4nke, nicht unter den ATE. Das FA erlie\u00df dementsprechend ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre, gegen die die Antragsteller Einspr\u00fcche eingelegt und die AdV beantragt haben. Das FA hat noch nicht \u00fcber die Einspr\u00fcche entschieden; die AdV-Antr\u00e4ge hat das FA abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die daraufhin beim Th\u00fcringer Finanzgericht (FG) gestellten AdV-Antr\u00e4ge hatten hingegen Erfolg. Das FG hat die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide ab F\u00e4lligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung insoweit ausgesetzt, als darin Arbeitslohn f\u00fcr eine Auslandst\u00e4tigkeit in X (2015: \u2026&nbsp;\u20ac, 2016: \u2026&nbsp;\u20ac) in die Besteuerung einbezogen wird (Beschluss vom 18.02.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;V&nbsp;363\/20). Die Beschwerde hat das FG zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der vom FA erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen (Beschluss vom 02.03.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;V&nbsp;363\/20).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde (\u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat den AdV-Antr\u00e4gen zu Recht stattgegeben.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte. Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der pr\u00e4senten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gr\u00fcnden Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschlie\u00dfender Kl\u00e4rung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen k\u00f6nnte (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 17.05.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;108\/04, BFH\/NV 2005, 1778; vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;35\/19, BFHE 267, 199, BStBl II 2020, 517). Die Gew\u00e4hrung der AdV setzt nicht voraus, dass die gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Gr\u00fcnde \u00fcberwiegen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 18.12.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;85\/13, BFHE 244, 320, BStBl II 2014, 947; vom 23.02.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;55\/20&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2021, 1064).<\/li><li>2. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel daran, dass das FA die Anwendung des ATE auf den Streitfall zu Recht verweigert hat.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;5 EStG k\u00f6nnen die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder oder die von ihnen beauftragten Finanzbeh\u00f6rden mit Zustimmung des BMF die auf ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gr\u00fcnden zweckm\u00e4\u00dfig ist oder die Anwendung des Abs.&nbsp;1 der Vorschrift besonders schwierig ist. Die Norm r\u00e4umt insoweit den Finanzbeh\u00f6rden in verfassungskonformer Weise einen Ermessensspielraum ein und stellt einen Auffangtatbestand f\u00fcr diejenigen F\u00e4lle dar, in denen die Regelungen in den vorhergehenden Normabs\u00e4tzen im konkreten Einzelfall nicht zu sachgerechten, au\u00dfenwirtschaftlich erw\u00fcnschten Ergebnissen f\u00fchren (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.04.1978&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/75, BVerfGE 48, 210, BStBl II 1978, 548; Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 18.08.1987&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;297\/82, BFHE 151, 25, BStBl II 1988, 139; vom 14.06.1991&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;185\/87, BFHE 165, 208, BStBl II 1991, 926). \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;5 EStG ist die Rechtsgrundlage u.a. f\u00fcr den ATE, bei dem es sich um eine ermessenslenkende Verwaltungsanweisung handelt.<\/li><li>Der ATE bestimmt, dass bei Arbeitnehmern eines inl\u00e4ndischen Arbeitgebers von der Besteuerung des Arbeitslohns abgesehen wird, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenw\u00e4rtigen Dienstverh\u00e4ltnisses f\u00fcr eine beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit im Ausland erh\u00e4lt. Beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeiten sind gem\u00e4\u00df Abschn.&nbsp;I Nr.&nbsp;1 ATE u.a. die Auslandst\u00e4tigkeit f\u00fcr einen inl\u00e4ndischen Lieferanten, Hersteller, Auftragnehmer oder Inhaber ausl\u00e4ndischer Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungsrechte im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, \u00dcberwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen gro\u00dfen Maschinen oder \u00e4hnlichen Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsg\u00fcter.<\/li><li>b) Allgemeine Verwaltungsanweisungen &#8211;wie der ATE&#8211; sind nicht wie Gesetze auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 08.12.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;69\/92, BFH\/NV 1994, 500). Ma\u00dfgebend ist nicht, wie das Gericht eine solche Anweisung verst\u00fcnde, wenn sie Gesetz w\u00e4re, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte und wie sie dementsprechend verfahren ist (Senatsurteil vom 21.10.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;68\/98, BFH\/NV 2000, 891). Ist objektiv zweifelhaft, ob ein bestimmter Fall unter die Verwaltungsanweisung f\u00e4llt, so ist es Sache der Verwaltungsbeh\u00f6rden, zu entscheiden, ob die Regelung anzuwenden ist oder nicht. Die Gerichte d\u00fcrfen deshalb Verwaltungsanweisungen nur darauf \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Auslegung durch die Beh\u00f6rde m\u00f6glich ist (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/09, BFHE 233, 58, BStBl II 2011, 610; vom 21.07.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/14, BFHE 254, 497, BStBl II 2017, 22; Senatsurteil vom 17.06.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;7\/18, BFHE 269, 301, BStBl II 2021, 211). Somit k\u00f6nnen die Finanzgerichte die Verwaltungsbeh\u00f6rden nicht &#8211;auch nicht unter R\u00fcckgriff auf \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;5 EStG&#8211; zwingen, eine Verwaltungsanweisung auch auf einen Fall anzuwenden, bei dem objektive Zweifel an seiner &#8222;Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit&#8220; bestehen, und bei dem die Beh\u00f6rde ohne Willk\u00fcr von der Anwendung der Anweisung Abstand genommen hat (Senatsurteil vom 05.10.1977&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;250\/75, BFHE 123, 341, BStBl II 1978, 50).<\/li><li>c) Die vom FG geteilte Rechtsauffassung der Antragsteller, der Ausschluss von Arbeiten an nicht industriell-technischen Bauwerken aus dem Anwendungsbereich des ATE durch das FA sei weder durch den Wortlaut noch durch Sinn und Zweck des Erlasses gerechtfertigt und damit willk\u00fcrlich, ist nach der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung vertretbar und jedenfalls nicht eindeutig unzutreffend.<\/li><li>F\u00fcr die Sichtweise der Antragsteller spricht der klare Wortlaut des Abschn.&nbsp;I Nr.&nbsp;1 ATE, der die T\u00e4tigkeiten an &#8222;Bauwerken&#8220; selbst\u00e4ndig neben denen an den anderen dort erw\u00e4hnten Objekten (Fabriken, ortsgebundenen gro\u00dfen Maschinen oder \u00e4hnlichen Anlagen sowie die Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsg\u00fcter) auff\u00fchrt. Die vom FA vertretene Lesart, es seien vom Bauwerksbegriff des Abschn.&nbsp;I Nr.&nbsp;1 ATE ausschlie\u00dflich Bauwerke &#8222;mit einer gewissen volkswirtschaftlichen oder industriellen bzw. technischen Bedeutung&#8220; gemeint, zu denen die von der A-GmbH restaurierten historischen Geb\u00e4ude und Denkm\u00e4ler nicht z\u00e4hlten, k\u00f6nnte mithin nur mit einer teleologischen Reduktion des Tatbestands erreicht werden, die sich bei summarischer Pr\u00fcfung nicht aufdr\u00e4ngt. Dagegen spricht z.B., dass in Abschn.&nbsp;I Nr.&nbsp;1 ATE neben den Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen gro\u00dfen Maschinen oder \u00e4hnlichen Anlagen ausdr\u00fccklich auch die Aufstellung oder Instandsetzung &#8222;sonstiger Wirtschaftsg\u00fcter&#8220; erw\u00e4hnt wird, was eher auf ein weites Verst\u00e4ndnis hindeutet. Das FA hat auch keine allgemeine Verwaltungspraxis aufgezeigt, die eine derart einschr\u00e4nkende Auslegung des Bauwerksbegriffs als \u00fcbliche Handhabung der Finanzverwaltung belegen w\u00fcrde.<\/li><li>Des Weiteren spricht gegen dieses Verst\u00e4ndnis der Zweck des \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;5 EStG, der auf eine F\u00f6rderung der deutschen Au\u00dfenwirtschaft gerichtet ist. Unter dem Blickpunkt der deutschen Au\u00dfenwirtschaft d\u00fcrfte es nicht von Relevanz sein, ob der deutsche Arbeitgeber des Steuerpflichtigen im Ausland mit der Instandsetzung eines Kirchengeb\u00e4udes oder mit der Instandsetzung z.B. eines Fabrikgeb\u00e4udes befasst ist. Soweit nach der Rechtsprechung des Senats \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;5 EStG in erster Linie der F\u00f6rderung der deutschen Exportwirtschaft dient (Senatsurteil in BFHE 269, 301, BStBl II 2021, 211; Senatsbeschluss vom 08.12.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;98\/10, BFH\/NV 2011, 596), werden damit die in Abschn.&nbsp;I Nr.&nbsp;1 ATE ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten in Zusammenhang mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen an im Ausland belegenen Objekten nicht von der Beg\u00fcnstigung ausgeschlossen. Auch hierbei handelt es sich um Leistungen der deutschen Au\u00dfenwirtschaft.<\/li><li>d) Die vom FA in der Beschwerdebegr\u00fcndung vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale des ATE lassen die Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Bescheide nicht entfallen.<\/li><li>aa) Die vom FA vorgenommene Differenzierung zwischen dem f\u00fcr die Beschreibung der T\u00e4tigkeit des Antragstellers verwendeten Begriff der &#8222;Restaurierung&#8220; und dem in Abschn.&nbsp;I Nr.&nbsp;1 ATE enthaltenen Begriff &#8222;Instandsetzung&#8220; ist f\u00fcr den Senat schwer nachvollziehbar und steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den Zwecken des ATE.<\/li><li>bb) Das FA stellt die Qualifikation der Eink\u00fcnfte des Antragstellers als solche aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit i.S. von \u00a7&nbsp;19 EStG mit Blick auf dessen Stellung als Alleingesellschafter und -gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A-GmbH infrage. F\u00fcr die im Rahmen des \u00a7&nbsp;69 FGO gebotene summarische Pr\u00fcfung reicht es indessen entsprechend den Ausf\u00fchrungen unter II.1. aus, dass die Einordnung der Eink\u00fcnfte als Arbeitslohn im Streitfall zumindest m\u00f6glich ist, was auch das FA nicht in Abrede stellt. Die Beteiligungsquote des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers an der Gesellschaft ist im Rahmen der steuerlichen Beurteilung lediglich eines von vielen Indizien, die im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung zu ber\u00fccksichtigen sind. Als einem Einzelmerkmal von vielen kommt dem Umstand der Mehrheitsbeteiligung nicht die Bedeutung zu, dass bei einer Mehrheitsbeteiligung regelm\u00e4\u00dfig von einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers auszugehen w\u00e4re (Senatsurteil vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;48\/16, BFH\/NV 2017, 1316). Die Frage, ob jemand eine T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig oder nichtselbst\u00e4ndig aus\u00fcbt, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse zu beurteilen. Die gebotene Abw\u00e4gung dieser Merkmale ist Aufgabe des Tatsachengerichts im Hauptsacheverfahren; sie ist im Verfahren der AdV nicht vorwegzunehmen.<\/li><li>cc) Des Weiteren stellt das FA eine sp\u00fcrbare volkswirtschaftliche Bedeutung der T\u00e4tigkeit des Antragstellers mit der Begr\u00fcndung in Abrede, au\u00dfer diesem sei lediglich ein weiterer deutscher Arbeitnehmer an den Projekten der A-GmbH beteiligt gewesen, w\u00e4hrend die dort t\u00e4tigen ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmer nicht von der A-GmbH, sondern vom ausl\u00e4ndischen Staat bezahlt worden seien. Das FG hat demgegen\u00fcber die Auffassung vertreten, neben dem Erfordernis der mindestens dreimonatigen Dauer der Auslandst\u00e4tigkeit nach Abschn.&nbsp;II Satz&nbsp;1 ATE sehe der ATE keine explizite Pr\u00fcfung einer volkswirtschaftlichen Bedeutung der T\u00e4tigkeit vor. Hierbei handelt es sich wiederum um eine Rechtsauffassung, die jedenfalls nicht als eindeutig falsch zu beurteilen ist. Insbesondere zeigt das FA nicht auf, dass die Finanzverwaltung bei der Anwendung des ATE \u00fcblicherweise eine solche zus\u00e4tzliche &#8211;im Wortlaut des ATE nicht angelegte&#8211; Pr\u00fcfung der volkswirtschaftlichen Bedeutung der T\u00e4tigkeit vornimmt. Auch bleibt unklar, nach welchen Ma\u00dfst\u00e4ben und Kriterien die volkswirtschaftliche Bedeutung einer Bet\u00e4tigung zu bemessen sein k\u00f6nnte.<\/li><li>dd) Soweit das FA schlie\u00dflich auf die Frage eingeht, ob ein Steuererlass nach \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;5 EStG i.V.m. dem ATE voraussetzt, dass die Lohneink\u00fcnfte durch den ausl\u00e4ndischen T\u00e4tigkeitsstaat besteuert worden sind, so handelt es sich dabei um eine bislang nicht eindeutig gekl\u00e4rte Rechtsfrage. Neben den vom FA zitierten BFH-Urteilen, die in diese Richtung gedeutet werden k\u00f6nnten (Senatsurteil vom 20.04.1988&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;197\/84, BFHE 154, 46, BStBl II 1988, 983; BFH-Urteil vom 14.06.1991&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;185\/87, BFHE 165, 208, BStBl II 1991, 926), wird in anderen Judikaten die Doppelbesteuerung als Tatbestandsvoraussetzung nur f\u00fcr den Steuerlass (bzw. die Pauschalierung) aus Vereinfachungsgr\u00fcnden (besondere Schwierigkeiten bei der Anwendung des \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 EStG) und nicht auch f\u00fcr den Steuererlass aus volkswirtschaftlichen Gr\u00fcnden angesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.05.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;16\/92, BFH\/NV 1992, 740; FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.06.1992&nbsp;&#8211; 17&nbsp;K&nbsp;85\/85&nbsp;E, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 1992, 673; FG K\u00f6ln, Urteil vom 22.03.2001&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1709\/99, EFG 2001, 974). Auch in der Literatur wird die Frage uneinheitlich beantwortet (f\u00fcr das Erfordernis einer Doppelbesteuerung wohl Schmidt\/Heinicke, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;34c Rz&nbsp;23; dagegen z.B. Wagner in Brandis\/Heuermann, \u00a7&nbsp;34c EStG Rz&nbsp;110). Es handelt sich mithin um eine unklare Rechtslage, die nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu kl\u00e4ren ist.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:BA.051021.IB18.21.0 BFH I. Senat EStG \u00a7 34c Abs 5 , FGO \u00a7 69 Abs 3 S 1 , FGO \u00a7 69 Abs 2 S 2 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 18. Februar 2021, Az: 1 V 363\/20 Leits\u00e4tze NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, dass Restaurierungsarbeiten an historischen Geb\u00e4uden &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/restaurierung-von-historischen-gebaeuden-und-denkmaelern-als-durch-den-auslandstaetigkeitserlass-ate-beguenstigte-taetigkeit-beschluss-vom-05-oktober-2021-i-b-18-21-adv\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Restaurierung von historischen Geb\u00e4uden und Denkm\u00e4lern als durch den Auslandst\u00e4tigkeitserlass (ATE) beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit &#8211; Beschluss vom 05. 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