{"id":74554,"date":"2022-02-25T13:11:27","date_gmt":"2022-02-25T11:11:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74554"},"modified":"2022-02-25T13:11:27","modified_gmt":"2022-02-25T11:11:27","slug":"abgabe-von-speisen-in-einer-betriebskantine-als-sonstige-leistung-bfh-urteil-vom-20-oktober-2021-xi-r-2-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abgabe-von-speisen-in-einer-betriebskantine-als-sonstige-leistung-bfh-urteil-vom-20-oktober-2021-xi-r-2-21\/","title":{"rendered":"Abgabe von Speisen in einer Betriebskantine als sonstige Leistung &#8211; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2021, XI R 2\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.201021.XIR2.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 3 Abs 1 , UStG \u00a7 3 Abs 9 , UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 1 , UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 15 , EUV 282\/2011 Art 6 Abs 1 , EUV 282\/2011 Art 6 Abs 2 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016 , EGRL 112\/2006 Art 14 , EGRL 112\/2006 Art 24<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 16. Dezember 2020, Az: 2 K 1072\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ein Unternehmer, der in einer Betriebskantine Speisen portioniert, auf Mehrweggeschirr mit Mehrwegbesteck ausgibt sowie das Geschirr und Besteck nach dessen R\u00fcckgabe reinigt, erbringt eine sonstige Leistung, die au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 16.12.2020 &#8211; 2 K 1072\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten darum, ob die Abgabe von Speisen in einer Betriebskantine dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betreibt auf Grundlage eines Bewirtschaftungsvertrages seit dem Jahr 2007 eine Betriebskantine bei der X-GmbH.<\/li><li>Nach dem Vertrag war der Kl\u00e4ger u.a. in den Streitjahren (2011 bis 2016) verpflichtet, Speisen (Tellergerichte und Imbisse) anzubieten. Als Tellergerichte bot er wechselnd z.B. R\u00f6merbraten, Putenschnitzel, Rinderroulade mit Kl\u00f6\u00dfen und Kraut, Spaghetti mit Wurstgulasch oder Kohlrouladen mit Kartoffeln und So\u00dfe an. Der Kl\u00e4ger gab die Speisen auf Mehrweggeschirr mit Besteck aus und nahm nach der R\u00fcckgabe die Reinigung vor.<\/li><li>Daneben \u00fcberlie\u00df die X-GmbH dem Kl\u00e4ger R\u00e4ume mit mehreren Bereichen &#8222;unentgeltlich&#8220;. Die K\u00fcche und der Ausgabebereich waren durch eine Ausgabetheke, \u00fcber die die Speisen den Kunden zur Verf\u00fcgung gestellt wurden, von einem weiteren Bereich des Raumes mit Tischen und Sitzgelegenheiten (Aufenthaltsbereich) getrennt, der nicht nur zum Verzehr der bei dem Kl\u00e4ger erworbenen Speisen diente, sondern auch der offizielle Pausenraum f\u00fcr die Mitarbeiter der X-GmbH war. Die Kantine war von Montag bis Freitag von 06:30&nbsp;Uhr bis 15:00&nbsp;Uhr ge\u00f6ffnet. Au\u00dferhalb dieser \u00d6ffnungszeiten war der Ausgabebereich durch ein Rollgitter vom Aufenthaltsbereich abgetrennt. Der Aufenthaltsbereich stand den Mitarbeitern aller Schichten (inklusive Nachtschichten) rund um die Uhr zur Verf\u00fcgung und wurde auch von Mitarbeitern eines anderen Betriebs, von Handwerkern, Speditionen, Mietern, G\u00e4sten, Monteuren, Nachbarn und Mitarbeitern von Dienstleistern genutzt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte in seinen (nach \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211; einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichstehenden) Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre Ums\u00e4tze aus Lieferungen und Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getr\u00e4nken sowohl zum erm\u00e4\u00dfigten als auch zum Regelsteuersatz.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ging nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2011 bis 2013 in den Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheiden f\u00fcr die Jahre 2011 bis 2013 vom 08.01.2018 davon aus, dass die vom Kl\u00e4ger abgegebenen Speisen dem Regelsteuersatz von 19&nbsp;% und nicht &#8211;wie von ihm erkl\u00e4rt&#8211; dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7&nbsp;% zu unterwerfen seien.<\/li><li>Hiergegen legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein und beantragte zugleich, die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2016 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO dahingehend zu \u00e4ndern, dass hinsichtlich der Besteuerung der Abgabe von Speisen einheitlich der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz angewendet wird. Er berief sich auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) damals anh\u00e4ngige Revisionsverfahren V&nbsp;R&nbsp;61\/16.<\/li><li>Den \u00c4nderungsantrag f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2016 lehnte das FA mit Bescheid vom 29.05.2018 ab. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein. Er berief sich nunmehr auf das BFH-Urteil vom 03.08.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;61\/16 (BFH\/NV 2018, 63).<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 02.07.2019 wies das FA s\u00e4mtliche Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, die Sitzgelegenheiten seien dem Kl\u00e4ger zuzurechnen. Au\u00dferdem habe der Kl\u00e4ger u.a. mit der Ausgabe der Speisen auf Geschirr sowie dessen R\u00fccknahme und Reinigung weitere Dienstleistungselemente erbracht.<\/li><li>Das S\u00e4chsische Finanzgericht (FG) gab mit Urteil vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1072\/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1674) der Klage statt, die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2011 bis 2013 und der Bescheid \u00fcber die Ablehnung der \u00c4nderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2014 bis 2016 seien rechtswidrig. Die der H\u00f6he nach unstreitigen Ums\u00e4tze aus der Bereitstellung von Speisen in der Betriebskantine unterl\u00e4gen als Lieferung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Anlage&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Der Kl\u00e4ger habe i.S. des Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;282\/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchf\u00fchrungsvorschriften zur Richtlinie 2006\/112\/EG \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem &#8211;MwSt-DVO&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2011, Nr.&nbsp;L&nbsp;77, 1) neben der Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und Getr\u00e4nken keine unterst\u00fctzenden Dienstleistungen erbracht. Das Zubereiten der Speisen und deren Qualit\u00e4t stelle nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 MwSt-DVO keine zus\u00e4tzliche Dienstleistung (mehr) dar. Der Kl\u00e4ger habe neben der Zubereitung keine anderen unterst\u00fctzenden Dienstleistungen erbracht. Das Zurverf\u00fcgungstellen der Tische und St\u00fchle k\u00f6nne ihm nicht im Rahmen seiner Leistungserbringung an die Empf\u00e4nger der Verpflegung zugerechnet werden.<\/li><li>An dem Ergebnis \u00e4ndere der Umstand, dass der Kl\u00e4ger zur Reinigung des Raumes einschlie\u00dflich der dort befindlichen M\u00f6bel verpflichtet war, ebenso nichts wie der Umstand, dass er die Speisen auch auf Mehrweggeschirr mit Mehrwegbesteck ausgegeben und die Reinigung derselben vorgenommen hat. Die Reinigungsverpflichtungen hinsichtlich des Raumes und der Tische und St\u00fchle beruhten auf einer im Innenverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und der X-GmbH bestehenden Rechtsverpflichtung, h\u00e4tten dar\u00fcber hinaus (ebenso wie die Reinigung des Geschirrs und Bestecks) in der Gesamtbetrachtung nur untergeordnete Bedeutung und k\u00f6nnten nicht als Dienstleistungselemente angesehen werden, die geeignet w\u00e4ren, dem Umsatz insgesamt die Eigenschaft einer Dienstleistung zu verleihen.<\/li><li>Mit der &#8211;vom FG im Hinblick auf das Urteil des S\u00e4chsischen FG vom 05.02.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1604\/19 (Az. des BFH: XI&nbsp;R&nbsp;24\/20) zugelassenen&#8211; Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. F\u00fcr die Ums\u00e4tze bis zum 30.06.2011 habe das FG zu Unrecht Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 MwSt-DVO angewendet. Bei den Speisen handele es sich nicht um Standardspeisen. Au\u00dferdem sei die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG rechtsfehlerhaft. Der Kl\u00e4ger habe sonstige Leistungen erbracht. Ihm habe ein Mitbenutzungsrecht am Aufenthaltsbereich zugestanden. Au\u00dferdem verletze die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG den Gleichbehandlungsgrundsatz. Restaurantbetreiber m\u00fcssten \u00fcberlegen, das vorhandene Mobiliar auch f\u00fcr andere Zwecke zur Verf\u00fcgung zu stellen, um ebenfalls in den Genuss des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes zu kommen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Er verteidigt die angefochtene Vorentscheidung. F\u00fcr die Ums\u00e4tze bis zum 30.06.2011 vertritt er die Auffassung, dass es sich bei seinen Speisen um Standardspeisen gehandelt habe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.<\/li><li>Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass der Kl\u00e4ger Lieferungen ausgef\u00fchrt habe. Vielmehr hat er, soweit er Speisen auf Mehrweggeschirr mit Mehrwegbesteck ausgegeben, dieses wieder zur\u00fcckgenommen und gereinigt hat, sonstige Leistungen erbracht, die in den Streitjahren dem Regelsteuersatz unterlagen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStG erm\u00e4\u00dfigt sich die Steuer auf 7&nbsp;% f\u00fcr &#8222;die Lieferungen&#8220; der in Anlage&nbsp;2 bezeichneten Gegenst\u00e4nde.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 UStG sind Lieferungen eines Unternehmers Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten bef\u00e4higt, im eigenen Namen \u00fcber einen Gegenstand zu verf\u00fcgen (Verschaffung der Verf\u00fcgungsmacht). Demgegen\u00fcber sind sonstige Leistungen nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und 9 UStG beruhten in den Streitjahren unionsrechtlich auf Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem), wonach als Lieferung eines Gegenstands die \u00dcbertragung der Bef\u00e4higung gilt, wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber einen k\u00f6rperlichen Gegenstand zu verf\u00fcgen; als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands ist.<\/li><li>c) Zudem ist Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 MwSt-DVO zumindest insoweit zu ber\u00fccksichtigen, als er r\u00fcckwirkend Begriffe kl\u00e4rt, die sich bereits zuvor in der Richtlinie 77\/388\/EWG befunden haben (zur Pr\u00e4zisierung der bisherigen Auslegung durch Art.&nbsp;6 MwSt-DVO s. Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach vom 22.04.2021&nbsp;&#8211; C-703\/19, EU:C:2021:314, Rz&nbsp;55&nbsp;ff.; BFH-Urteil vom 03.08.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/17, BFHE 258, 566, Rz&nbsp;18; BFH-Beschluss vom 15.09.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;25\/19), juris, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>2. Bei der tatbestandlichen Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen beim Verzehr von Speisen an Ort und Stelle ist von folgenden Rechtsgrunds\u00e4tzen der Rechtsprechung des EuGH auszugehen, denen der BFH folgt (vgl. ausf\u00fchrlich BFH-Beschluss vom 15.09.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;25\/19), juris, m.w.N.).<\/li><li>a) Ob bestimmte Ums\u00e4tze Lieferungen von Gegenst\u00e4nden oder Dienstleistungen sind, richtet sich nach ihrem &#8222;Wesen&#8220;; dieses ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln (EuGH-Urteil Faaborg-Gelting Linien vom 02.05.1996&nbsp;&#8211; C-231\/94, EU:C:1996:184, Rz&nbsp;12). Dazu ist nicht nur die quantitative, sondern auch die qualitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen der Lieferung zu bestimmen (vgl. EuGH-Urteile Bog u.a. vom 10.03.2011&nbsp;&#8211; C-497\/09, EU:C:2011:135, Rz&nbsp;61 und 62; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, EU:C:2021:314, Rz&nbsp;48 und 49).<\/li><li>b) Da die Vermarktung eines Gegenstands stets mit einer minimalen Dienstleistung (z.B. dem Darbieten der Waren in Regalen, dem Ausstellen einer Rechnung) verbunden ist, sind bei der Beurteilung des Anteils der Dienstleistungen an der Gesamtheit eines komplexen Gesch\u00e4fts nur diejenigen Dienstleistungen zu ber\u00fccksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung eines Gegenstands verbunden sind (vgl. EuGH-Urteile Hermann vom 10.03.2005&nbsp;&#8211; C-491\/03, EU:C:2005:157, Rz&nbsp;22; Bog u.a., EU:C:2011:135, Rz&nbsp;63; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, EU:C:2021:314, Rz&nbsp;50).<\/li><li>c) Restaurantums\u00e4tze enthalten eine Reihe von Komponenten, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, w\u00e4hrend die Dienstleistungen bei Weitem \u00fcberwiegen; etwas anderes gilt hingegen, wenn sich der Umsatz auf Nahrungsmittel zum Mitnehmen bezieht und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten sollen (vgl. EuGH-Urteile Faaborg-Gelting Linien, EU:C:1996:184, Rz&nbsp;14; Bog u.a., EU:C:2011:135, Rz&nbsp;64; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, EU:C:2021:314, Rz&nbsp;51).<\/li><li>d) Die Abgabe von Nahrungsmitteln und Getr\u00e4nken zum sofortigen Verzehr ist das Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen dieser Speisen, wobei dem Gast zugleich eine organisatorische Gesamtheit zur Verf\u00fcgung gestellt wird, die u.a. einen Speisesaal und auch das Mobiliar und das Geschirr umfasst (vgl. EuGH-Urteile Faaborg-Gelting Linien, EU:C:1996:184, Rz&nbsp;13; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, EU:C:2021:314, Rz&nbsp;52). Wenn die Abgabe von Nahrungsmitteln nur mit der Bereitstellung behelfsm\u00e4\u00dfiger Vorrichtungen (d.h. ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, die nur einer beschr\u00e4nkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien erm\u00f6glichen) einhergeht und dadurch nur ein geringf\u00fcgiger personeller Einsatz erforderlich ist, stellen diese Elemente geringf\u00fcgige Nebenleistungen dar, die am Vorliegen einer Lieferung nichts \u00e4ndern k\u00f6nnen (vgl. EuGH-Urteile Bog u.a., EU:C:2011:135, Rz&nbsp;70; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, EU:C:2021:314, Rz&nbsp;53).<\/li><li>e) Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat der BFH z.B. entschieden, dass die Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen durch einen Imbissstand zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurantumsatz f\u00fchrt; dies ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die Bereitstellung von Geschirr, Besteck oder Mobiliar (Tische mit Sitzgelegenheit) &#8211;im Unterschied zur blo\u00dfen Bereitstellung einer behelfsm\u00e4\u00dfigen Infrastruktur im Fall von Imbissst\u00e4nden, Imbisswagen oder Kinos&#8211; einen gewissen personellen Einsatz erfordert, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zur\u00fcckzunehmen und ggf. zu reinigen (vgl. BFH-Urteile vom 26.10.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;58,&nbsp;59\/09, BFHE 215, 360, BStBl II 2007, 487; vom 30.06.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/10, BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246, Rz&nbsp;37 und 38; in BFHE 258, 566, Rz&nbsp;16&nbsp;f.; s.a. BFH-Beschluss vom 14.03.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;142\/17, BFH\/NV 2018, 732). Der Senat hat au\u00dferdem bereits entschieden, dass es f\u00fcr die Annahme einer der Regelbesteuerung i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 UStG zu unterwerfenden sonstigen Leistung i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9 UStG ausreicht, wenn ein Unternehmer, der Speisen in einem Kindergarten abgibt, \u00fcber die Speisenlieferung hinaus einen Speiseplan erstellt, Speisen durch eine Servicekraft portioniert und das Geschirr und Besteck reinigt (BFH-Urteil vom 28.05.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/11, BFH\/NV 2013, 1950, Rz&nbsp;30; m\u00f6glicherweise sogar weiter gehend zur Abgabe von Speisen in W\u00e4rmebeh\u00e4ltern zu festgelegten Zeitpunkten: BFH-Urteil vom 22.12.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;47\/10, BFH\/NV 2012, 812, Rz&nbsp;16).<\/li><li>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zu Unrecht angenommen, der Kl\u00e4ger habe Speisen geliefert. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.<\/li><li>a) Das FG hat u.a. angenommen, der Kl\u00e4ger habe keine unterst\u00fctzenden Dienstleistungen erbracht und die Ausgabe und R\u00fccknahme sowie Reinigung von Mehrweggeschirr habe nur eine untergeordnete Bedeutung.<\/li><li>b) Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern; denn es widerspricht dem BFH-Urteil in BFH\/NV 2013, 1950, Rz&nbsp;30. Die unterst\u00fctzenden Leistungen des Kl\u00e4gers sind unter der Pr\u00e4misse des FG, der Aufenthaltsbereich und das darin befindliche Mobiliar seien dem Kl\u00e4ger nicht zuzurechnen, mit den Leistungen der dortigen Kl\u00e4gerin vergleichbar und f\u00fchren daher nach den vorgenannten Grunds\u00e4tzen &#8211;entgegen der Ansicht des FG&#8211; zur Annahme einer sonstigen Leistung.<\/li><li>c) Das FG hat insoweit au\u00dferdem nicht ber\u00fccksichtigt, dass auch nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Fleischerei Nier&nbsp;&#8211; C-502\/09 (s. EuGH-Urteil Bog u.a., EU:C:2011:135, Rz&nbsp;75&nbsp;ff.) sowie der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 10.08.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;55\/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480; vom 18.12.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;55\/06, BFHE 223, 539, unter II.6.; vom 23.11.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;6\/08, BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253, Rz&nbsp;43; vom 12.10.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;66\/09, BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250, Rz&nbsp;20; vom 10.06.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;74\/09, BFH\/NV 2011, 1547, Rz&nbsp;5; vom 11.04.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;28\/12, BFH\/NV 2013, 1638, Rz&nbsp;17) bei einem Partyservice schon die Bereitstellung und R\u00fccknahme von Geschirr und Besteck sowie dessen Reinigung ausreicht, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen, weil diese Leistungen (im Unterschied zur blo\u00dfen Bereitstellung einer behelfsm\u00e4\u00dfigen Infrastruktur im Fall von Imbissst\u00e4nden, Imbisswagen oder Kinos) einen gewissen personellen Einsatz verlangen, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zur\u00fcckzunehmen und ggf. zu reinigen (EuGH-Urteil Bog u.a., EU:C:2011:135, Rz&nbsp;74). Dies gilt aus Gr\u00fcnden der Wahrung des Grundsatzes der Neutralit\u00e4t ebenso f\u00fcr den Kl\u00e4ger, der insoweit nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (mit der Sauberhaltung des Raumes einschlie\u00dflich der sich dort befindlichen M\u00f6bel) sogar umfassendere unterst\u00fctzende Leistungen als ein (mit dem Regelsteuersatz besteuerter) Partyservice erbringt. Ob die Ausgabe, R\u00fccknahme und Reinigung des Geschirrs und Bestecks rund um den Verzehr von Speisen (wie beim Kl\u00e4ger) in einem Aufenthaltsbereich, der nach Auffassung des FG der X-GmbH zuzurechnen ist, oder (wie beim Partyservice) an einem anderen Ort erfolgt, der nicht dem Leistenden zuzurechnen ist, f\u00fchrt insoweit zu keinem abweichenden Ergebnis; denn am erforderlichen personellen Einsatz f\u00fcr die Ausgabe, R\u00fccknahme und Reinigung von Geschirr und Besteck \u00e4ndert der Ort des Verzehrs nichts.<\/li><li>d) Diese Beurteilung widerspricht nicht den Ausf\u00fchrungen des EuGH in den Rechtssachen Bog, CinemaxX und Lohmeyer&nbsp;&#8211; C-497\/09, C-499\/09 und C-501\/09 (EuGH-Urteil Bog u.a., EU:C:2011:135, Rz&nbsp;69&nbsp;ff.), weil der EuGH auch dort darauf abgestellt hat, dass ganz \u00fcberwiegend kein Geschirr, kein Mobiliar und kein Gedeck bereitgestellt wurden, sondern nur behelfsm\u00e4\u00dfige Vorrichtungen, die nur einen geringf\u00fcgigen personellen Einsatz erforderten (EuGH-Urteil Bog u.a., ebenda, Rz&nbsp;69, 70 und 71). Dies ist bei einer Kantine wie der des Kl\u00e4gers nicht der Fall.<\/li><li>e) Ob das FG zu Recht angenommen hat, dass der Aufenthaltsbereich nicht als unterst\u00fctzende Dienstleistung des Kl\u00e4gers zu ber\u00fccksichtigen ist (s. dazu allgemein BFH-Urteile in BFHE 258, 566, Rz&nbsp;17; in BFH\/NV 2018, 63; BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;37\/17, BFH\/NV 2017, 1635; vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;89\/18, BFH\/NV 2019, 945; s.a. BFH-Urteil vom 26.08.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;42\/20, Deutsches Steuerrecht 2021, 2785), kann danach im Streitfall ebenso dahin stehen wie die Frage, ob die Speisen des Kl\u00e4gers ganz oder teilweise (Imbiss) &#8222;Standardspeisen&#8220; waren (und ob diese Einstufung in den Streitjahren noch von Bedeutung war).<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif im Sinne der Abweisung der Klage. Sonstige Rechtsfehler der angefochtenen Bescheide sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die H\u00f6he der bei Anwendung des Regelsteuersatzes festzusetzenden Umsatzsteuer zwischen den Beteiligten nicht streitig.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>6. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Urteil (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.201021.XIR2.21.0 BFH XI. 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