{"id":74556,"date":"2022-02-25T13:13:59","date_gmt":"2022-02-25T11:13:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74556"},"modified":"2022-02-25T13:13:59","modified_gmt":"2022-02-25T11:13:59","slug":"kindergeld-feststellung-der-faehigkeit-volljaehriger-behinderter-kinder-zum-selbstunterhalt-bfh-urteil-vom-27-oktober-2021-iii-r-19-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-feststellung-der-faehigkeit-volljaehriger-behinderter-kinder-zum-selbstunterhalt-bfh-urteil-vom-27-oktober-2021-iii-r-19-19\/","title":{"rendered":"Kindergeld; Feststellung der F\u00e4higkeit vollj\u00e4hriger behinderter Kinder zum Selbstunterhalt &#8211; BFH-Urteil vom 27. Oktober 2021, III R 19\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.271021.IIIR19.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 3 , EStG \u00a7 62 Abs 1 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 2 , SGB 12 \u00a7 94 Abs 2 , BGB \u00a7 1602 , BGB \u00a7 1610 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 23. Januar 2018, Az: 12 K 4010\/16 Kg<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die F\u00e4higkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Allein aus dem Umstand, dass der Sozialleistungstr\u00e4ger den dem Grunde nach Kindergeldberechtigten auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags f\u00fcr das Kind in Anspruch nimmt, ist nicht abzuleiten, dass dieses zum Selbstunterhalt au\u00dferstande ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 23.01.2018 &#8211; 12 K 4010\/16 Kg wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, auf welche Weise bei der Festsetzung von Kindergeld zu ermitteln ist, ob ein vollj\u00e4hriges Kind aufgrund seiner Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten. Streitzeitraum ist der Monat Januar 2016.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist die Mutter des im Jahr 1988 geborenen Kindes (K). Dieses ist seit seinem 14.&nbsp;Lebensjahr mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen &#8222;G&#8220; schwerbehindert. K wohnt seit August 2012 in einer station\u00e4ren Einrichtung. Die monatlichen Kosten hierf\u00fcr in H\u00f6he von 850&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Lebensunterhalt und von 3.200&nbsp;\u20ac f\u00fcr die fachliche Hilfe werden vom L im Rahmen der Eingliederungshilfe \u00fcbernommen. Seit Juni 2015 ist K bei der Stadt U im allgemeinen Verwaltungsdienst besch\u00e4ftigt und erhielt f\u00fcr die Vollzeitt\u00e4tigkeit ab Januar 2016 ein Bruttogehalt von 2.236&nbsp;\u20ac (1.443&nbsp;\u20ac netto). Der L beteiligte K bis April 2016 mit monatlich 506,45&nbsp;\u20ac an den Kosten f\u00fcr seine Unterbringung und Betreuung in der Einrichtung. Durch \u00c4nderungsbescheid vom 29.04.2016 wurde K r\u00fcckwirkend zu einer erh\u00f6hten Kostenbeteiligung u.a. ab Januar 2016 von 845,81&nbsp;\u20ac monatlich herangezogen. Der den Zeitraum ab Januar 2015 betreffende Nachzahlungsbetrag in H\u00f6he von 3.949,19&nbsp;\u20ac war bis zum 13.05.2016 zu entrichten.<\/li><li>Im Dezember 2015 nahm der L die Kl\u00e4gerin ab Januar 2016 nach \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;2 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 02.12.2006 (SGB&nbsp;XII) i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;1601&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags in H\u00f6he von 28,38&nbsp;\u20ac in Anspruch.<\/li><li>Mit inzwischen bestandskr\u00e4ftigem Bescheid vom 16.07.2015 hob das zun\u00e4chst als Familienkasse zust\u00e4ndige Landesamt f\u00fcr Besoldung und Versorgung (LBV) die Kindergeldfestsetzung ab 01.07.2015 auf. Den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Festsetzung von Kindergeld f\u00fcr Januar 2016 lehnte das LBV mit Bescheid vom 15.11.2016 ab.<\/li><li>Der Einspruch blieb ebenso erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 05.12.2016) wie die Klage. Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, K sei nicht aufgrund seiner Behinderung au\u00dferstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Die ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel deckten sowohl den Grundbedarf als auch den behinderungsbedingten Mehrbedarf. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin indiziere ihre Heranziehung zu einem Unterhaltsbeitrag nicht die Unf\u00e4higkeit des Kindes zum Selbstunterhalt. Der Unterhaltsbeitrag sei vielmehr bei der Vergleichsrechnung zu ber\u00fccksichtigen und mindere die beim Kind als Bez\u00fcge anzusetzenden Sozialleistungen.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Bundesrechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Beklagte und Revisionsbeklagte unter Aufhebung des Urteils des FG M\u00fcnster vom 23.01.2018&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;4010\/16&nbsp;Kg und des Bescheids vom 15.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.12.2016 zu verpflichten, Kindergeld f\u00fcr K f\u00fcr den Monat Januar 2016 in gesetzlicher H\u00f6he festzusetzen.<\/li><li>Im Laufe des Revisionsverfahrens hat das f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndige LBV von der ihm durch das Gesetz zur Beendigung der Sonderzust\u00e4ndigkeit der Familienkassen des \u00f6ffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 08.12.2016 (BGBl I 2016, 2835, BStBl I 2016, 1419) in \u00a7&nbsp;72 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, auf seine Zust\u00e4ndigkeit als Familienkasse des \u00f6ffentlichen Dienstes zu verzichten. Hierdurch wurde zum 01.03.2021 die \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Familienkasse der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Familienkasse) f\u00fcr die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes im Fall der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndig.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Monat Januar 2016 kein Kindergeld f\u00fcr K zusteht.<\/li><li>1. Die Familienkasse der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung des LBV eingetreten (vgl. Senatsurteil vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;67\/13, BFH\/NV 2016, 1712, Rz&nbsp;9, m.w.N.).<\/li><li>2. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG besteht f\u00fcr ein Kind, das das 18.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung &#8211;wie im Streitfall&#8211; vor Vollendung des 25.&nbsp;Lebensjahres eingetreten ist.<\/li><li>Das Tatbestandsmerkmal &#8222;au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten&#8220; ist im Gesetz nicht n\u00e4her umschrieben. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann au\u00dferstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann (z.B. BFH-Urteil vom 15.10.1999&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;183\/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, unter 1., sowie Senatsurteile vom 05.02.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz&nbsp;13, und vom 13.04.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;28\/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Ist das Kind hingegen trotz seiner Behinderung in der Lage, selbst f\u00fcr seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu (z.B. Senatsurteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>a) Die F\u00e4higkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgr\u00f6\u00dfen zu pr\u00fcfen, n\u00e4mlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits (z.B. Senatsurteile in BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz&nbsp;13; in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz&nbsp;10; vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFH\/NV 2017, 735, Rz&nbsp;29, und vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;28\/17, BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz&nbsp;16). Ergibt sich daraus eine ausreichende Leistungsf\u00e4higkeit des Kindes, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zus\u00e4tzlicher Aufwand erw\u00e4chst, der ihre steuerliche Leistungsf\u00e4higkeit mindert, und ist es gerechtfertigt, f\u00fcr behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gew\u00e4hren (vgl. Senatsurteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz&nbsp;14, m.w.N). Diese Betrachtung ist grunds\u00e4tzlich monatsbezogen vorzunehmen. Dabei sind die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge, soweit f\u00fcr Gewinneink\u00fcnfte nicht das Realisationsprinzip gilt, nach dem Zuflussprinzip des \u00a7&nbsp;11 EStG zu erfassen (Senatsurteil vom 11.04.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/11, BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037, Rz&nbsp;15, m.w.N.). Ein behindertes Kind bleibt bei einem nicht monatlich anfallenden notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarf zum Selbstunterhalt imstande, wenn es bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung diesen Mehrbedarf bei seiner Aufteilung auf einen angemessenen vorangegangenen Zeitraum unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsbelastung auffangen kann (BFH-Urteil vom 24.08.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;59\/01, BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048, unter II.1.).<\/li><li>aa) Der gesamte Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem &#8211;betragsm\u00e4\u00dfig an den Grundfreibetrag i.S. des \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG ankn\u00fcpfenden&#8211; Grundbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (Senatsurteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz&nbsp;11 und 12, m.w.N.).<\/li><li>Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben, insbesondere solche f\u00fcr Hilfen bei den gew\u00f6hnlichen und regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Verrichtungen des t\u00e4glichen Lebens (Senatsurteil in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz&nbsp;19). Diese k\u00f6nnen einzeln nachgewiesen werden. Dem Steuerpflichtigen kommen nach der Rechtsprechung des BFH beim Nachweis aber Erleichterungen zugute. Erbringt er keinen Einzelnachweis, kann der ma\u00dfgebliche Behinderten-Pauschbetrag (\u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;1 bis&nbsp;3 EStG) als Anhalt f\u00fcr den betreffenden Mehrbedarf dienen (Senatsurteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs, der bei einer teilstation\u00e4ren Unterbringung w\u00e4hrend der Zeit der h\u00e4uslichen Pflege anf\u00e4llt, ist von einer tats\u00e4chlichen Vermutung des Inhalts auszugehen, dass f\u00fcr die h\u00e4usliche Pflege mindestens ein Mehrbedarf in H\u00f6he des gezahlten Pflegegeldes entsteht (BFH-Urteil vom 24.08.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;50\/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, unter 2.c&nbsp;bb). Entsprechendes gilt f\u00fcr den durch Blindheit verursachten Mehrbedarf beim Bezug von Blindengeld (Senatsurteil in BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz&nbsp;14). Ein behinderungsbedingter Betreuungsbedarf kann z.B. dadurch nachgewiesen werden, dass das Kind Eingliederungshilfeleistungen erh\u00e4lt (Senatsurteil in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz&nbsp;19, m.w.N.), welche ggf. um einen &#8211;bereits \u00fcber den Grundbedarf ber\u00fccksichtigten&#8211; Verpflegungsanteil zu k\u00fcrzen sind. Der Verpflegungswert ist als Sachbezug nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten (Senatsurteil vom 09.02.2012&nbsp;\u2013 III&nbsp;R&nbsp;53\/10, BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391, Rz&nbsp;13). Dem Senat ist bewusst, dass eine konkrete Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs aufwendig sein kann. Es ist jedoch Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, ob und in welcher Weise pauschalierende Regelungen getroffen werden sollen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, unter 2.b).<\/li><li>bb) Zu den finanziellen Mitteln des behinderten vollj\u00e4hrigen Kindes geh\u00f6ren seine Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge (Senatsurteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz&nbsp;15). Bez\u00fcge sind alle Zufl\u00fcsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Eink\u00fcnfteermittlung erfasst werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28.05.2009&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;8\/06, BFHE 225, 141, BStBl II 2010, 346, unter II.1.b, und BFH-Urteil vom 20.03.2013&nbsp;\u2013 XI&nbsp;R&nbsp;51\/10, BFH\/NV 2013, 1088, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Da es bei der Frage der Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt festzustellen gilt, ob das Kind sich aus eigenen Mitteln unterhalten kann oder ob es auf Mittel des Kindergeldberechtigten angewiesen ist, sind als Einnahmen auch laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite anzusehen, soweit sie nicht der Kapitalanlage dienen, sondern den Unterhaltsbedarf des Kindes decken und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten sollen. Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten an das Kind selbst sind nicht als Einnahmen zu ber\u00fccksichtigen (Senatsurteil in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz&nbsp;27). Sozialleistungen, mit deren Hilfe das Kind seinen existenziellen Grundbedarf oder behinderungsbedingten Mehrbedarf decken kann, sind dagegen zu ber\u00fccksichtigen, soweit das Kind nicht vom Sozialleistungstr\u00e4ger zu einem Kostenbeitrag herangezogen wird. Dies gilt auch f\u00fcr nachrangige Sozialleistungen, soweit der Sozialleistungstr\u00e4ger nicht f\u00fcr seine Leistungen bei den Eltern Regress nimmt (vgl. z.B. f\u00fcr Eingliederungshilfeleistungen nach \u00a7\u00a7&nbsp;53&nbsp;ff. SGB&nbsp;XII und Hilfe zum Lebensunterhalt: Senatsurteil in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz&nbsp;23 und 24, m.w.N.). Bei vollj\u00e4hrigen behinderten Kindern wird insoweit hinsichtlich der Frage der Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt immer an die tats\u00e4chlich verwirklichten Verh\u00e4ltnisse und somit an die tats\u00e4chlich gezahlten Sozialleistungen angekn\u00fcpft. Es ist also nicht hypothetisch zu fragen, wie sich die Selbstunterhaltsf\u00e4higkeit dargestellt h\u00e4tte, wenn der Sozialleistungstr\u00e4ger keine Leistungen erbracht h\u00e4tte (Senatsurteil in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz&nbsp;31).<\/li><li>Die Eink\u00fcnfte sind um den (anteiligen) Werbungskostenpauschbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9a EStG, die Bez\u00fcge um eine monatliche Kostenpauschale von 15&nbsp;\u20ac zu k\u00fcrzen (Senatsurteile vom 08.08.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/12, BFH\/NV 2014, 498, Rz&nbsp;22, und in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz&nbsp;22 und 25).<\/li><li>b) Aus der &#8211;bis zum Inkrafttreten des Angeh\u00f6rigen-Entlastungsgesetzes vom 10.12.2019 (BGBl I 2019, 2135) und damit im Streitzeitraum noch m\u00f6glichen&#8211; Inanspruchnahme des dem Grunde nach Kindergeldberechtigten auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags f\u00fcr das vollj\u00e4hrige Kind durch den die Eingliederungshilfeleistungen erbringenden Sozialleistungstr\u00e4ger folgt nicht, dass ohne weitere Pr\u00fcfung anzunehmen ist, das Kind sei i.S. von \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG zum Selbstunterhalt au\u00dferstande.<\/li><li>aa) Die durch den Sozialhilfetr\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;2 SGB&nbsp;XII i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;1601&nbsp;ff. BGB gegen\u00fcber dem Unterhaltsverpflichteten geltend gemachten Anspr\u00fcche beruhen auf b\u00fcrgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten, welche anderen Ma\u00dfst\u00e4ben folgen als der steuerliche Familienleistungsausgleich.<\/li><li>Der Gesetzgeber hat durch den Katalog des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG eine Typisierung vorgenommen, in welchen F\u00e4llen in der Regel steuerlich zu ber\u00fccksichtigende Unterhaltslasten bei den Eltern entstehen, die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach \u00a7\u00a7&nbsp;31&nbsp;f., 62&nbsp;ff. EStG ber\u00fccksichtigt werden sollen (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 29.03.2004&nbsp;\u2013 2&nbsp;BvR&nbsp;1670\/01, 2&nbsp;BvR&nbsp;1340\/03, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 694, unter 1.b). Das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht ist dabei kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Kindergeldanspruchs. Vielmehr kann der Kindergeldanspruch zu bejahen sein, wenn eine Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht, und er kann zu verneinen sein, wenn nach Zivilrecht eine Unterhaltspflicht begr\u00fcndet wird (BFH-Urteil vom 28.01.2004&nbsp;\u2013 VIII&nbsp;R&nbsp;21\/02, BFHE 205, 196, BStBl II 2004, 555, unter II.1.c&nbsp;bb).<\/li><li>Zu den Voraussetzungen b\u00fcrgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten geh\u00f6rt zwar u.a. die Bed\u00fcrftigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1602 BGB. Dessen Absatz&nbsp;1 bestimmt, dass unterhaltsberechtigt nur ist, wer au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten. Obwohl die in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG verwendete Formulierung im Wesentlichen dieser Regelung entspricht, ist die b\u00fcrgerlich-rechtliche Belastung des Steuerpflichtigen durch Unterhaltspflichten f\u00fcr das Einkommensteuerrecht nicht ma\u00dfgebend. Vielmehr regelt \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 EStG die Leistungsf\u00e4higkeit bestimmter Gruppen von Kindern, die das 18.&nbsp;Lebensjahr vollendet haben, eigenst\u00e4ndig. Dies ergibt sich aus der in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG f\u00fcr nichtbehinderte Kinder vorgesehenen Altersgrenze, die unabh\u00e4ngig davon gilt, ob die in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 EStG genannten Tatbest\u00e4nde bei Erreichen der Altersgrenze noch andauern. Das Zivilrecht kennt eine solche zeitliche Grenze f\u00fcr die Unterhaltspflicht der Eltern dagegen nicht (vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2002&nbsp;\u2013 VIII&nbsp;R&nbsp;51\/01, BFHE 200, 212, BStBl II 2003, 91, unter II.4.a). Zudem geh\u00f6rt bei \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG das Verm\u00f6gen des behinderten Kindes nicht zu den finanziellen Mitteln, die es f\u00fcr den Selbstunterhalt einzusetzen hat. Denn mangels sachlicher \u00c4nderung von \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG ist auch nach Wegfall der Grenzbetragsregelung des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG in der Fassung vom 07.12.2011 auf die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes abzustellen (Senatsurteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz&nbsp;15, m.w.N.). Demgegen\u00fcber ist ein vollj\u00e4hriges Kind zivilrechtlich verpflichtet, den Stamm seines Verm\u00f6gens bis auf einen sog. Notgroschen zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Dies folgt im Umkehrschluss aus \u00a7&nbsp;1602 Abs.&nbsp;2 BGB (Senatsurteil vom 30.10.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;97\/06, BFH\/NV 2009, 728, unter II.1.c&nbsp;aa).<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus unterscheiden sich die Regelungen in \u00a7\u00a7&nbsp;1601&nbsp;ff. BGB und in \u00a7&nbsp;32 EStG hinsichtlich des Umfangs des Unterhalts bzw. der steuerlichen Entlastung. W\u00e4hrend nach \u00a7&nbsp;1610 BGB ein angemessener Unterhalt zu gew\u00e4hren ist, welcher sich nach der Lebensstellung des Bed\u00fcrftigen bestimmt, wird beim Familienleistungsausgleich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;1 EStG die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages (nur) in H\u00f6he des Existenzminimums eines Kindes bewirkt (entweder durch das Kindergeld nach dem X.&nbsp;Abschnitt des EStG oder durch die Kinderfreibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG). Denn aus Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211; i.V.m. dem Sozialstaatsgrundsatz des Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 GG sowie aus Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG folgt, dass bei der Besteuerung einer Familie (nur) das Existenzminimum s\u00e4mtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss, und zwar unabh\u00e4ngig davon, wie die Besteuerung im Einzelnen ausgestaltet ist und welche Familienmitglieder dabei als Steuerpflichtige herangezogen werden (BVerfG-Beschluss vom 29.05.1990&nbsp;\u2013 1&nbsp;BvL&nbsp;20\/84, 1&nbsp;BvL&nbsp;26\/84, 1&nbsp;BvL&nbsp;4\/86, BStBl II 1990, 653, BVerfGE 82, 60, unter C.III.2.). Weder Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 noch Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG verlangen dagegen, dass der Gesetzgeber die Unterhaltsleistungen f\u00fcr Kinder in der vollen H\u00f6he des b\u00fcrgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs ber\u00fccksichtigen m\u00fcsste. Eine individuelle Bemessung des Entlastungsbetrages nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles w\u00fcrde das Besteuerungsverfahren unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erschweren. Auch sachlich ist es nicht geboten, die steuerliche Entlastung f\u00fcr kindbedingte Aufwendungen am b\u00fcrgerlich-rechtlichen Unterhalt auszurichten und sie damit letztlich nach dem sozialen Status der einzelnen Familie zu bestimmen. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Staat beim unterhaltsberechtigten Kind auf eine Besteuerung des Unterhalts &#8211;die verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig w\u00e4re, soweit der Unterhalt das Existenzminimum \u00fcbersteigt&#8211; verzichtet (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 EStG) und damit das Nettoeinkommen der Eltern ungeschm\u00e4lert der Familie als Bedarfs- und Versorgungsgemeinschaft verbleibt (BVerfG-Beschluss in BStBl II 1990, 653, BVerfGE 82, 60, unter C.III.3.d).<\/li><li>bb) Aus \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 SGB&nbsp;XII l\u00e4sst sich nichts Gegenteiliges ableiten. Die Vorschrift bestimmt, dass sich die nach \u00a7&nbsp;92 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;XII in einem sehr begrenzten Umfang auf den Sozialhilfetr\u00e4ger \u00fcbergehenden Unterhaltsanspr\u00fcche zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz ver\u00e4ndern, um den sich das Kindergeld ver\u00e4ndert.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) beschr\u00e4nkt sich der Regelungsgehalt des \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 SGB&nbsp;XII allein auf die H\u00f6he des \u00fcbergegangenen Anspruchs und orientiert sich im Rahmen der Zumutbarkeit an der Entwicklung des Kindergeldes. Ein zwingender Zusammenhang zwischen Anspruchs\u00fcbergang und Kindergeldbezug l\u00e4sst sich weder aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;2 SGB&nbsp;XII noch aus Systematik oder Sinn und Zweck der Regelung ableiten. \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;2 SGB&nbsp;XII sieht aus sozialstaatlichen Erw\u00e4gungen eine Ausnahme vom allgemeinen Anspruchs\u00fcbergang nach \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;XII vor. Sinn dieser Regelung ist eine Privilegierung der Eltern behinderter oder pflegebed\u00fcrftiger vollj\u00e4hriger Kinder. Dem liegt der Schutzgedanke zugrunde, dass die durch die Behinderung ihres erwachsenen Kindes ohnehin schwer getroffenen Eltern nicht auch noch mit hohen Pflegekosten belastet werden sollen. Wenn die Voraussetzungen der Privilegierung nach \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;2 SGB&nbsp;XII nicht vorl\u00e4gen, w\u00fcrde der gesamte Unterhaltsanspruch nach \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;XII auf den Tr\u00e4ger der Sozialhilfe \u00fcbergehen. W\u00fcrde die Privilegierung den Bezug von Kindergeld voraussetzen, liefe dies dem Gesetzeszweck zuwider (BGH-Urteil vom 23.06.2010&nbsp;\u2013 XII&nbsp;ZR&nbsp;170\/08, Neue Juristische Wochenschrift 2010, 2957, Rz&nbsp;27 bis&nbsp;29). Dem schlie\u00dft sich der Senat an.<\/li><li>cc) Ob das behinderte Kind \u00fcber Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge verf\u00fcgt, die seinen existenziellen Grundbedarf und den individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf decken, l\u00e4sst sich zutreffend nur ermitteln, wenn der Bedarf und die verf\u00fcgbaren finanziellen Mittel des Kindes &#8211;wie unter II.2.a dargestellt&#8211; bei der Vergleichsrechnung im Einzelnen betrachtet werden. Denn dadurch wird die f\u00fcr \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG ma\u00dfgebliche tats\u00e4chliche finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit des Kindes bestimmt. Etwaige Beschr\u00e4nkungen, denen der Sozialleistungstr\u00e4ger bei der Heranziehung der Eink\u00fcnfte des Kindes zur Deckung seiner Aufwendungen unterliegt (z.B. f\u00fcr die Eingliederungshilfe nunmehr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;92 i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;135&nbsp;ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), f\u00fchren dazu, dass dem Kind ein h\u00f6herer Anteil seiner Eink\u00fcnfte zur Deckung seines Gesamtbedarfs zur Verf\u00fcgung steht. Sie erh\u00f6hen damit letztlich die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit des Kindes. Die vom Kind auf sozialrechtlicher Grundlage an den Sozialleistungstr\u00e4ger entrichteten Kostenbeitr\u00e4ge sind bei der Vergleichsrechnung aber ebenso zu ber\u00fccksichtigen wie Unterhaltsbeitr\u00e4ge, auf die der Sozialleistungstr\u00e4ger die Eltern in Anspruch genommen hat.<\/li><li>3. In Anwendung der vorstehenden Grunds\u00e4tze hat das FG im Ergebnis zu Recht angenommen, dass K mit seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit und mit der Eingliederungshilfe im Monat Januar 2016 \u00fcber ausreichende Mittel verf\u00fcgte, um seinen Grundbedarf und seinen behinderungsbedingten Mehrbedarf zu decken. Dies gilt auch unter zus\u00e4tzlicher Ber\u00fccksichtigung der vom FG bei den Bez\u00fcgen nicht in Abzug gebrachten monatlichen Kostenpauschale von 15&nbsp;\u20ac.<\/li><li>a) Auf der Bedarfsseite waren 4.535&nbsp;\u20ac in die Vergleichsrechnung einzustellen. Davon entfallen 721&nbsp;\u20ac auf den Grundbedarf (1\/12 von 8.652&nbsp;\u20ac) und 3.814&nbsp;\u20ac auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf (4.050&nbsp;\u20ac Eingliederungshilfe abz\u00fcglich 236&nbsp;\u20ac f\u00fcr den nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung bewerteten Verpflegungsanteil). Nach den Feststellungen des FG erhielt K finanzielle Leistungen der Eingliederungshilfe in H\u00f6he von insgesamt 4.050&nbsp;\u20ac. Ein dar\u00fcber hinausgehender behinderungsbedingter Mehrbedarf des K f\u00fcr eine h\u00e4usliche Versorgung, Betreuung und Unterst\u00fctzung durch die Kl\u00e4gerin steht dem Grunde nach nicht fest. Soweit die Kl\u00e4gerin erstmals im Revisionsverfahren eigene Betreuungs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr K geltend macht, handelt es sich um neues tats\u00e4chliches Vorbringen. Dieses kann, selbst wenn es erheblich w\u00e4re, im Revisionsverfahren nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden, weil die Kl\u00e4gerin dessen Nichtber\u00fccksichtigung in der Vorinstanz nicht mit Verfahrensr\u00fcgen geltend gemacht hat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>b) Dem stehen eigene verf\u00fcgbare Mittel des K in H\u00f6he von 4.861&nbsp;\u20ac gegen\u00fcber. K bezog Nettoeink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 1.443&nbsp;\u20ac, von denen der anteilige Werbungskostenpauschbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG von 83&nbsp;\u20ac in Abzug zu bringen ist. Au\u00dferdem sind die Eingliederungshilfeleistungen abz\u00fcglich der monatlichen Kostenpauschale von 15&nbsp;\u20ac und des Unterhaltsbeitrags der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 28,38&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das FG den Kostenbeitrag des K lediglich mit 506&nbsp;\u20ac als Abzugsposten in Ansatz gebracht hat. Eine anteilige Ber\u00fccksichtigung des durch \u00c4nderungsbescheid des L vom 29.04.2016 geltend gemachten Betrages von 3.949,19&nbsp;\u20ac kommt nicht in Betracht, da das FG nicht festgestellt hat, dass K bereits ab Ende 2015 mit der Ende April 2016 erhobenen Nachforderung rechnen musste, zumal sich diese nicht lediglich auf das Jahr 2016 bezog, sondern auch das Jahr 2015 betraf.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1,&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.271021.IIIR19.19.0 BFH III. 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