{"id":74560,"date":"2022-02-25T13:15:08","date_gmt":"2022-02-25T11:15:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74560"},"modified":"2022-02-25T13:15:08","modified_gmt":"2022-02-25T11:15:08","slug":"zulaessigkeit-der-im-fall-einer-zusammenveranlagung-nur-von-einem-ehegatten-erhobenen-klage-bfh-urteil-vom-14-dezember-2021-viii-r-16-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zulaessigkeit-der-im-fall-einer-zusammenveranlagung-nur-von-einem-ehegatten-erhobenen-klage-bfh-urteil-vom-14-dezember-2021-viii-r-16-20\/","title":{"rendered":"Zul\u00e4ssigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten erhobenen Klage &#8211; BFH-Urteil vom 14. Dezember 2021, VIII R 16\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.141221.VIIIR16.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 44 Abs 1 , AO \u00a7 269 Abs 2 S 2 , EStG \u00a7 26 , EStG \u00a7 26b , FGO \u00a7 40 Abs 2 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , AO \u00a7 157 Abs 1 S 2 , EStG \u00a7 36 Abs 4 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 23. April 2020, Az: 15 K 1151\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Erhebt im Falle einer Zusammenveranlagung nur ein Ehegatte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid und wird der Bescheid gegen\u00fcber dem anderen Ehegatten bestandskr\u00e4ftig, kann dem klagenden Ehegatten nicht allein deswegen die Klagebefugnis und das allgemeine Rechtsschutzbed\u00fcrfnis abgesprochen werden, weil die festgesetzte Steuer schon entrichtet ist und ein Aufteilungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 269 Abs. 2 Satz 2 AO nicht mehr beantragt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 23.04.2020 &#8211; 15 K 1151\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht K\u00f6ln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Steuerberater und erzielte in den Streitjahren (2013 bis 2016) neben Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit u.a. Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen. Seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau erzielte Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/li><li>Gegen die f\u00fcr die Streitjahre vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlassenen Einkommensteuerbescheide legten der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau Einspr\u00fcche ein. Sie begehrten u.a. eine Herabsetzung der vom FA bei der Besteuerung zugrunde gelegten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers um Auszahlungen ausl\u00e4ndischer Kapitalgesellschaften, bei denen es sich nach ihrer Auffassung um eine nicht steuerbare Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr handelte.<\/li><li>Nachdem das FA aus hier nicht streitbefangenen Gr\u00fcnden mehrere Teilabhilfebescheide erlassen hatte, wies es die Einspr\u00fcche des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau mit Einspruchsentscheidung vom 01.04.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Einspruchsentscheidung wurde dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau am 04.04.2019 bekannt gegeben.<\/li><li>Der durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertretene Kl\u00e4ger erhob daraufhin am 06.05.2019 Klage. In der Klageschrift, die mit &#8222;Klage des C (Kl\u00e4ger)&#8220; \u00fcberschrieben war, f\u00fchrte der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers aus, &#8222;namens und in Vollmacht des Kl\u00e4gers&#8220; werde &#8222;gegen die Einspruchsentscheidung&#8220; Klage erhoben. Am 24.05.2019 reichte er unter Beif\u00fcgung der angefochtenen Bescheide und der Einspruchsentscheidung die Klagebegr\u00fcndung ein, in der er auch die Ehefrau des Kl\u00e4gers als Kl\u00e4gerin benannte. Am 31.05.2019 legte er eine von beiden Eheleuten unterschriebene Prozessvollmacht vor.<\/li><li>Auf entsprechende Nachfrage des Berichterstatters erkl\u00e4rte der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber dem Finanzgericht (FG) K\u00f6ln, die Klage werde ausschlie\u00dflich von dem Kl\u00e4ger gef\u00fchrt, da die Streitsache nur dessen Eink\u00fcnfte, nicht dagegen die Eink\u00fcnfte seiner Ehefrau betreffe.<\/li><li>Das FG wies die Klage daraufhin mit Gerichtsbescheid vom 23.04.2020 aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1576 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden als unzul\u00e4ssig ab. Die Zustellung des Gerichtsbescheids erfolgte durch Einwurf in den Kanzleibriefkasten des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers am 02.05.2020.<\/li><li>Mit der am 04.06.2020 eingegangenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Das FG habe die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen. Unter Ber\u00fccksichtigung effektiven Rechtsschutzes sei in den F\u00e4llen der Zusammenveranlagung die Klagebefugnis eines Ehegatten auch dann zu bejahen, wenn der Bescheid gegen\u00fcber dem anderen Ehegatten, der kein Rechtsmittel eingelegt habe, bestandskr\u00e4ftig geworden und die festgesetzte Einkommensteuer bereits entrichtet sei.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG K\u00f6ln vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;1151\/19 aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzungen 2013 bis 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.04.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass seine Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fcr 2013 um 2.090,43&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2014 um 2.799,43&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2015 um 3.371,52&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 2016 um 3.376,06&nbsp;\u20ac vermindert werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unzul\u00e4ssig, hilfsweise als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA ist der Auffassung, die Revision sei versp\u00e4tet eingelegt worden, da der Gerichtsbescheid dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers am 02.05.2020 zugestellt worden sei und daher die Frist zur Einlegung der Revision mit Ablauf des 02.06.2020 geendet habe.<\/li><li>Hierzu verweist der Kl\u00e4ger darauf, das Datum der Zustellung sei auf dem Umschlag des zugestellten Gerichtsbescheids nicht vermerkt worden. Die Frist zur Einlegung der Revision habe daher erst am 05.05.2020 zu laufen begonnen, da erst an diesem Tag das zugestellte Schriftst\u00fcck dem Kanzleibriefkasten entnommen worden sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die zul\u00e4ssige Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Die Revision ist zul\u00e4ssig. Sie ist insbesondere innerhalb der daf\u00fcr bestimmten Frist des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO eingelegt worden.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils schriftlich beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Die Frist beginnt nach \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 FGO mit der Bekanntgabe der Entscheidung oder dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt. Urteile des FG werden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;104 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 und 2 FGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Die Revisionsfrist beginnt daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;222 Abs.&nbsp;1 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;187 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des Tages zu laufen, an dem die Zustellung erfolgt ist.<\/li><li>b) Im Streitfall ist dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers das angefochtene Urteil vom 23.04.2020 ausweislich der ordnungsgem\u00e4\u00df unterschriebenen und an das FG zur\u00fcckgesandten Zustellungsurkunde am 02.05.2020 durch Einlegen in den zur Kanzlei geh\u00f6renden Briefkasten zugestellt worden (\u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;176 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;180 ZPO). Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass auf dem von ihm zur Akte gereichten Umschlag des FG-Urteils das Zustelldatum nicht vermerkt ist (\u00a7&nbsp;180 Satz&nbsp;3 ZPO). Dieser Vermerk geh\u00f6rt zu den zwingenden Zustellungsvorschriften i.S. des \u00a7&nbsp;189 ZPO. Fehlt der Vermerk, liegt ein Zustellungsmangel vor, der zur Unwirksamkeit der Zustellung f\u00fchrt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.05.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;119\/19, BFH\/NV 2020, 1104, und vom 19.01.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;38\/04, BFH\/NV 2005, 900; Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 06.05.2014&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/13, BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645). Das unter Verletzung von \u00a7&nbsp;180 Satz&nbsp;3 ZPO zugestellte Schriftst\u00fcck gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;189 ZPO erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung gerichtet war, tats\u00e4chlich zugegangen ist. Der tats\u00e4chliche Zugang i.S. des \u00a7&nbsp;189 ZPO liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem der Empf\u00e4nger das zuzustellende Schriftst\u00fcck in die Hand bekommt (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645, Rz&nbsp;65).<\/li><li>c) Danach ist das angefochtene FG-Urteil dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers erst am 05.05.2020 tats\u00e4chlich zugegangen, so dass die Monatsfrist des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO am 06.05.2020 zu laufen begann und mit Ablauf des 05.06.2020 endete.<\/li><li>aa) Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hat das Fehlen des Zustellungsvermerks i.S. des \u00a7&nbsp;180 Satz&nbsp;3 ZPO durch Vorlage des Briefumschlags nachgewiesen. Nach Auffassung des Senats bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei dem vorgelegten Briefumschlag um denjenigen handelt, in dem das angefochtene Urteil der Vorinstanz enthalten war. Daf\u00fcr sprechen der Absenderstempel des FG K\u00f6ln sowie der handschriftliche Zusatz auf dem Umschlag &#8222;15&nbsp;K&nbsp;1151\/19 GB vom 23.4.2020&#8220;.<\/li><li>bb) Nach dem Vorbringen des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers wurde das FG-Urteil erst am 05.05.2020 dem Kanzleibriefkasten entnommen, da die Kanzlei am 02.05.2020, einem Samstag, nicht besetzt war und die Kanzleimitarbeiter am 04.05.2020 pandemiebedingt im Homeoffice t\u00e4tig waren. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Angaben unzutreffend w\u00e4ren, liegen nicht vor. Der Senat geht daher von einem tats\u00e4chlichen Zugang des angefochtenen Urteils im Sinne eines &#8222;In-die-Hand-Bekommens&#8220; beim Prozessbevollm\u00e4chtigten am 05.05.2020 aus. Infolgedessen endete die Frist zur Einlegung der Revision erst mit Ablauf des 05.06.2020, so dass die am 04.06.2020 beim BFH eingegangene Revision fristgerecht eingelegt wurde.<\/li><li>2. Die Revision ist auch begr\u00fcndet. Das FG hat die Klage zu Unrecht wegen fehlender Klagebefugnis bzw. fehlenden Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses als unzul\u00e4ssig angesehen. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend in der Sache entscheiden.<\/li><li>a) Das FG ist zun\u00e4chst ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die angefochtenen Einkommensteuerbescheide gegen\u00fcber der Ehefrau des Kl\u00e4gers in Bestandskraft erwachsen sind. Der Umstand, dass sie und der Kl\u00e4ger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, f\u00fchrt nicht dazu, dass die von dem Kl\u00e4ger erhobene Klage den Eintritt der Bestandskraft ohne weiteres auch zu ihren Gunsten hemmte.<\/li><li>aa) Werden Steuerpflichtige zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, sind sie nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) Gesamtschuldner. Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, kann gegen sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO ein zusammengefasster Steuerbescheid erlassen werden. Ein in der Form des \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO ergangener Zusammenveranlagungsbescheid enth\u00e4lt jedoch zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbst\u00e4ndige, nur der \u00e4u\u00dferen Form nach zusammengefasste Steuerverwaltungsakte, die ein unterschiedliches verfahrensrechtliches Schicksal haben k\u00f6nnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.07.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;48\/03, BFHE 210, 393, BStBl II 2005, 865, und vom 12.05.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;33\/88, BFH\/NV 1992, 793). Verfahrensrechtlich sind zusammen veranlagte Ehegatten daher zwei getrennte Steuerschuldner (BFH-Urteil vom 20.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/11, BFH\/NV 2014, 482).<\/li><li>bb) Aus der Eigenst\u00e4ndigkeit jedes einzelnen Ehegatten in verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt, dass ein von dem einen Ehegatten eingelegter Rechtsbehelf nicht ohne weiteres die Wirkung eines auch von dem anderen Ehegatten eingelegten Rechtsbehelfs hat. Auch wenn man ann\u00e4hme, dass der den Rechtsbehelf einlegende Ehegatte bereits aufgrund der gemeinsamen, von beiden Eheleuten unterschriebenen Einkommensteuererkl\u00e4rung von dem anderen Ehegatten wirksam zur Vornahme aller im Besteuerungsverfahren erforderlichen Rechtshandlungen bevollm\u00e4chtigt worden w\u00e4re, so ist f\u00fcr die wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten auch f\u00fcr den anderen erforderlich, dass der das Rechtsmittel f\u00fchrende Ehegatte unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck bringt, er lege den Rechtsbehelf auch f\u00fcr den anderen Ehegatten ein (BFH-Urteile vom 20.12.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;38\/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823; vom 27.11.1984&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;73\/82, BFHE 143, 32, BStBl II 1985, 296; vom 30.10.1997&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;27\/93, BFH\/NV 1998, 942, und vom 26.08.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;68\/02, BFH\/NV 2005, 553; aus dem Schrifttum: Gr\u00e4ber\/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;44 Rz&nbsp;12; vgl. auch Klein\/R\u00e4tke, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;357 Rz&nbsp;10; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;357 AO Rz&nbsp;13).<\/li><li>cc) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Auslegung des FG, die Klage sei von dem Kl\u00e4ger nur im eigenen Namen und nicht zugleich im Namen seiner Ehefrau erhoben worden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>aaa) Zwar haben der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre eingelegt; entsprechend werden beide in der Einspruchsentscheidung vom 01.04.2019 als Inhaltsadressaten gef\u00fchrt. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte hat jedoch mit Schriftsatz vom 04.05.2019 ausdr\u00fccklich nur im Namen des Kl\u00e4gers Klage erhoben. Obgleich er in der Klagebegr\u00fcndung vom 23.05.2019 auch den Namen der Ehefrau des Kl\u00e4gers in der Betreffzeile genannt sowie am 31.05.2019 eine auch von der Ehefrau unterschriebene Prozessvollmacht bei Gericht eingereicht hat, hat er auf Nachfrage des FG klargestellt, dass die Klage nur von dem Kl\u00e4ger gef\u00fchrt werde, und dabei darauf hingewiesen, dass in der Streitsache ausschlie\u00dflich die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers, nicht auch die Eink\u00fcnfte seiner Ehefrau, betroffen seien. Vor dem Hintergrund, dass es ein Gebot der Rechtssicherheit darstellt, Rechtskundige wie Angeh\u00f6rige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanw\u00e4lte mit ihren Verfahrenserkl\u00e4rungen grunds\u00e4tzlich beim Wort zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;11\/15, BFH\/NV 2016, 1676; BFH-Beschl\u00fcsse vom 21.07.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;77\/05, BFH\/NV 2005, 1861, und vom 10.04.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;122\/01, BFH\/NV 2002, 1309), ist das FG deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage nicht im Namen der Ehefrau des Kl\u00e4gers erhoben worden ist.<\/li><li>bbb) Im Streitfall kann auch nicht angenommen werden, dass der Kl\u00e4ger im eigenen Namen Klage gegen die seiner Ehefrau gegen\u00fcber ergangenen Steuerfestsetzungen erhoben hat. F\u00fcr eine solche Prozessstandschaft, bei der der Kl\u00e4ger als Sachwalter die Rechte seiner Ehefrau im eigenen Namen geltend machen k\u00f6nnte, ist im Finanzgerichtsprozess &#8211;abgesehen von hier nicht einschl\u00e4gigen Sonderf\u00e4llen wie des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO&#8211; kein Raum (BFH-Urteil vom 11.04.1991&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;86\/85, BFHE 164, 219, BStBl II 1991, 729; BFH-Beschl\u00fcsse vom 22.12.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;81\/08, BFH\/NV 2009, 948, und vom 31.03.1981&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;53\/80, BFHE 133, 331, BStBl II 1981, 696; vgl. auch Gr\u00e4ber\/Teller, a.a.O., \u00a7&nbsp;40 Rz&nbsp;79). Denn \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO kn\u00fcpft f\u00fcr die Klagebefugnis ausschlie\u00dflich an die Verletzung eigener, gesetzlich begr\u00fcndeter Rechte durch den angefochtenen Verwaltungsakt an.<\/li><li>b) Jedoch hat das FG zu Unrecht entschieden, die gegen\u00fcber der Ehefrau bestandskr\u00e4ftig gewordene Einkommensteuerfestsetzung habe zur Folge, dass der Kl\u00e4ger in Bezug auf die ihm gegen\u00fcber ergangenen Einkommensteuerfestsetzungen nicht mehr klagebefugt sei.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ist eine Anfechtungsklage, um die es sich hier handelt, nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens m\u00f6glich erscheinen. Dies ist regelm\u00e4\u00dfig zu bejahen, wenn der Kl\u00e4ger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Kl\u00e4gers verletzt sein k\u00f6nnen (z.B. BFH-Urteile vom 10.10.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;36\/06, BFHE 218, 458, und vom 03.02.1987&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;116\/82, BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346; vgl. auch Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;37; Braun in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;176).<\/li><li>bb) Danach ist die Klagebefugnis des Kl\u00e4gers gegeben, denn dieser macht geltend, die Einkommensteuer sei in den Streitjahren aufgrund des unzutreffenden Ansatzes seiner Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen rechtswidrig zu hoch festgesetzt worden, wodurch er in seinen Rechten verletzt werde. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die von dem Kl\u00e4ger angestrebte Minderung der Einkommensteuer offensichtlich und von vorneherein ausscheidet, liegen nicht vor. Die Klagebefugnis des Kl\u00e4gers entf\u00e4llt auch nicht deshalb, weil &#8211;wie das FG meint&#8211; die gegen\u00fcber der Ehefrau des Kl\u00e4gers ergangenen Einkommensteuerfestsetzungen bereits bestandskr\u00e4ftig geworden sind und der Kl\u00e4ger f\u00fcr die hieraus resultierende Einkommensteuer gesamtschuldnerisch nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 AO haftet. Denn ungeachtet der Tatsache, dass der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden, bleiben sie verfahrensrechtlich unterschiedliche Rechtssubjekte. Steuerschuldner i.S. des \u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO und Adressat der Einkommensteuerfestsetzung ist jeder Ehegatte f\u00fcr sich. Ob eine Verletzung eigener Rechte i.S. des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO m\u00f6glich erscheint, beurteilt sich daher allein nach der gegen\u00fcber dem jeweiligen Ehegatten &#8211;hier also dem Kl\u00e4ger&#8211; festgesetzten Einkommensteuer, bei der es sich insoweit um einen verfahrensrechtlich selbst\u00e4ndigen Steuerverwaltungsakt handelt.<\/li><li>cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Klagebefugnis entf\u00e4llt, wenn eine ge\u00e4nderte Eink\u00fcnfteaufteilung zwischen zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten keine steuerrechtliche Auswirkung mehr haben kann, weil ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld wegen vollst\u00e4ndiger Tilgung der r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuer nicht mehr in Betracht kommt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.08.1978&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;125\/75, BFHE 126, 4, BStBl II 1979, 26; BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.11.1986&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;50\/85, BFHE 148, 126, BStBl II 1987, 94, und vom 29.06.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;127\/03, juris; aus dem Schrifttum: Braun in HHSp, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;252, m.w.N.). Denn die Zuerkennung der Klagebefugnis beruht in einem solchen Fall darauf, dass der Ehegatte bei einer Aufteilung der Einkommensteuerschuld nach \u00a7\u00a7&nbsp;268&nbsp;ff. AO allein durch die fehlerhafte Zurechnung der Eink\u00fcnfte beschwert sein kann, auch wenn sich dadurch die H\u00f6he der festgesetzten Gesamtsteuerschuld nicht \u00e4ndert. Dementsprechend kommt es zum Wegfall der Beschwer, wenn eine Aufteilung der Einkommensteuerschuld nicht mehr zul\u00e4ssig ist, weil dann nicht mehr die M\u00f6glichkeit besteht, aufgrund der Festsetzung der Einkommensteuerschuld einen irgendwie denkbaren Nachteil zu erleiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 126, 4, BStBl II 1979, 26, am Ende [Rz&nbsp;8]; BFH-Beschluss in BFHE 148, 126, BStBl II 1987, 94, unter II.1. [Rz&nbsp;8]). Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Klagebefugnis des allein gegen den Einkommensteuerbescheid klagenden Ehegatten auch dann fehlt, wenn er eine Verminderung der ihm gegen\u00fcber festgesetzten Einkommensteuer begehrt und dies damit begr\u00fcndet, dass seine eigenen Eink\u00fcnfte zu hoch angesetzt worden seien.<\/li><li>c) Zu Unrecht hat das FG die Zul\u00e4ssigkeit der Klage auch deswegen verneint, weil der Kl\u00e4ger durch ein Obsiegen in der Hauptsache keine Verbesserung seiner Rechtsposition mehr erreichen k\u00f6nne und ihm daher das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbed\u00fcrfnis fehle.<\/li><li>aa) Zwar ist es zutreffend, dass das allgemeine Rechtsschutzbed\u00fcrfnis als Voraussetzung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Klage u.a. dann nicht gegeben ist, wenn der Kl\u00e4ger aus tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Gr\u00fcnden eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht mehr erreichen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31.01.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;14\/16, BFH\/NV 2017, 611; BFH-Urteil vom 23.02.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;20\/10, BFHE 233, 114, BStBl II 2011, 822). Die Nutzlosigkeit des in Anspruch genommenen Rechtsschutzes muss jedoch eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis daher zu bejahen (Braun in HHSp, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;163&nbsp;ff., m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2011&nbsp;&#8211; 8&nbsp;B&nbsp;74\/10, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2011, 1250). Das allgemeine Rechtsschutzbed\u00fcrfnis hat seine Funktion vor allem darin, zu verhindern, dass sowohl der Prozessgegner als auch das Gericht ohne ausreichendes Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz durch ein Verfahren belastet werden. Ein solches Bed\u00fcrfnis fehlt nur bei objektiv sinnlosen Klagen, wenn also der Kl\u00e4ger keinerlei schutzw\u00fcrdiges Interesse an einem Sachurteil haben kann (z.B. BFH-Urteil vom 11.02.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/18, BFH\/NV 2021, 1085; vgl. auch Braun in HHSp, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;163&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>bb) Diesem Ma\u00dfstab wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Soweit das FG ausf\u00fchrt, der Kl\u00e4ger k\u00f6nne keinen Vorteil in Gestalt einer tats\u00e4chlichen Steuererstattung erlangen, weil seinem Steuererstattungsanspruch die bestandskr\u00e4ftige Einkommensteuerfestsetzung seiner Ehefrau, die der Kl\u00e4ger als Gesamtschuldner nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 AO (mit-)schulde, entgegenstehe, \u00fcberspannt es die an das allgemeine Rechtsschutzbed\u00fcrfnis zu stellenden prozessualen Anforderungen, indem es Umst\u00e4nde, die erst im Rahmen der Steuererhebung Bedeutung erlangen k\u00f6nnen, in unzul\u00e4ssiger Weise auf die Ebene des Steuerfestsetzungsverfahrens verlagert. Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse n\u00e4mlich bereits daraus, dass der Kl\u00e4ger, um die begehrte Erstattung der Einkommensteuer zu erlangen (\u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG), den Einkommensteuerbescheid anfechten und eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer erreichen muss (vgl. \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;1 AO). Ob das FA im Erhebungsverfahren die Auszahlung eines Guthabens an den Kl\u00e4ger verweigern k\u00f6nnte, weil einem Erstattungsanspruch des Kl\u00e4gers ein aus der bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerfestsetzung seiner Ehefrau resultierender Haftungsanspruch nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 AO entgegengehalten werden k\u00f6nnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn \u00fcber die Frage, inwieweit die in dem Steuerbescheid ausgewiesenen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis noch bestehen oder bereits erf\u00fcllt bzw. erloschen sind, w\u00e4re gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO im Rahmen eines Abrechnungsbescheids zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 30.08.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;149\/85, BFH\/NV 1989, 210, und vom 17.01.1995&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/94, BFH\/NV 1995, 580). Das Gleiche gilt f\u00fcr die Frage, ob bei einem Obsiegen des Kl\u00e4gers seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau eine Anpassung des an sie gerichteten, bereits bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheids nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO verlangen k\u00f6nnte (so ausdr\u00fccklich Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;81; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;60 FGO Rz&nbsp;57; Birkenfeld in HHSp, \u00a7&nbsp;360 AO Rz&nbsp;86; vgl. auch BFH-Urteil vom 05.02.1971&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;301\/66, BFHE 101, 358, BStBl II 1971, 331), weil in einem solchen Fall dieser Einkommensteuerbescheid ebenfalls nicht als Rechtsgrund i.S. von \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO f\u00fcr das Behaltend\u00fcrfen \u00fcberzahlter Steuern herangezogen werden k\u00f6nnte.<\/li><li>Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis des Kl\u00e4gers kann hiernach insbesondere nicht deshalb verneint werden, weil die Anfechtung des ihm gegen\u00fcber ergangenen Einkommensteuerbescheids nicht zu einer Verbesserung seiner Rechtsstellung f\u00fchren k\u00f6nnte. Vielmehr liegt ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis bereits dann vor, wenn &#8211;wie hier&#8211; ein rechtlicher Vorteil in Gestalt eines Steuererstattungsanspruchs f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht von vornherein und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise zu verneinen ist.<\/li><li>3. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH stellt es einen zur Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung f\u00fchrenden Verfahrensmangel dar, wenn \u00fcber eine zul\u00e4ssige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird. In einem solchen Fall wird zugleich der Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r nach Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG), \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verletzt (z.B. BFH-Urteil vom 25.09.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;17\/11, juris, Rz&nbsp;30; BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;230\/12, BFH\/NV 2014, 888, Rz&nbsp;12; vom 29.07.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;44\/09, BFH\/NV 2009, 1822, unter II.1. [Rz&nbsp;8], und vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;43\/08, BFH\/NV 2009, 1443, unter II.1. [Rz&nbsp;12]).<\/li><li>a) Zwar kann der BFH auch dann in der Sache selbst entscheiden, wenn das FG eine Klage zu Unrecht als unzul\u00e4ssig abgewiesen hat, die Klage aber nach den vom FG getroffenen Feststellungen zweifelsfrei unbegr\u00fcndet ist (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO) oder wenn sich die Klage bei jeder denkbaren Sachverhaltsgestaltung als begr\u00fcndet erweist (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>b) Im Falle einer zu Unrecht als unzul\u00e4ssig abgewiesenen Klage erfordert aber die verfassungsrechtliche Garantie des rechtlichen Geh\u00f6rs nach Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG regelm\u00e4\u00dfig die Zur\u00fcckverweisung an die Vorinstanz. Beurteilt das FG n\u00e4mlich eine Klage als unzul\u00e4ssig, so entscheidet es \u00fcber sie, ohne sich mit dem inhaltlichen Vorbringen der Beteiligten zu befassen (BFH-Urteile vom 22.06.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;49\/15, BFH\/NV 2016, 1754; vom 04.07.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;77\/05, BFH\/NV 2008, 53, unter II.3.b [Rz&nbsp;29]; vom 17.10.1990&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;118\/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242, unter II.5. [Rz&nbsp;22]). In einer solchen Verfahrenslage kommt ein Durcherkennen ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn vollst\u00e4ndig ausgeschlossen ist, dass einer der Beteiligten durch einen weiteren Vortrag die Sachentscheidung noch beeinflussen k\u00f6nnte (BFH-Urteil in BFH\/NV 2008, 53, unter II.3.b [Rz&nbsp;30]). Das ist vorliegend nicht der Fall.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.141221.VIIIR16.20.0 BFH VIII. Senat AO \u00a7 44 Abs 1 , AO \u00a7 269 Abs 2 S 2 , EStG \u00a7 26 , EStG \u00a7 26b , FGO \u00a7 40 Abs 2 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , AO \u00a7 157 Abs 1 S 2 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zulaessigkeit-der-im-fall-einer-zusammenveranlagung-nur-von-einem-ehegatten-erhobenen-klage-bfh-urteil-vom-14-dezember-2021-viii-r-16-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zul\u00e4ssigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten erhobenen Klage &#8211; BFH-Urteil vom 14. 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